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Sozialgerichtsbarkeit (2626)
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Arbeitsgerichtsbarkeit (3)
Datum
2017 (2639)
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Autor:
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
Anlass:
Schlagwörter:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2017 - 8 R 615/16 Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Säumniszuschläge Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden Verschulden Bedingter Vorsatz 1. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. 2. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind; maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht. 3. Für die Frage, ob unverschuldet keine Kenntnis von einer Zahlungspflicht vorgelegen hat, ist nach der Rechtsprechung des für Betriebsprüfungen zuständigen 12. Senats des BSG auf diejenigen Maßstäbe zurückzugreifen, die für die Beurteilung des Vorsatzes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gelten. 4. Danach ist es ausreichend aber auch erforderlich, dass der Arbeitgeber die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthält, er also seine Beitragspflicht für möglich hält, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf nimmt. 5. Der Vorsatz darf regelmäßig nicht pauschal aufgrund allgemeiner rechtlicher Erwägungen unterstellt werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell zu ermitteln. Normenkette: SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1, SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1 , SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2 Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 26.02.2016 S 11 KR 4/16 ER Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.2.2016 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.2.2016 wird hinsichtlich der Säumniszuschläge angeordnet. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin zu vier Fünftel, die Antragsgegnerin zu einem Fünftel. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 7.200 Euro, für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 Euro festgesetzt. Entscheidungstext anzeigen: Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, die sich nur insoweit gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) richtet, als dieses die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.2.2016 auch hinsichtlich der Säumniszuschläge abgelehnt hat, ist begründet. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten, zu denen auch die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen zählt (Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER; Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER; Beschluss v. 11.3.2016, L 8 R 506/14 B ER, jeweils [...]). Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier der Klage, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, a.a.O.; Beschluss v. 10.1.2012, L 8 R 774/11 B ER; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; Beschluss v. 9.1.2013, a.a.O.; Beschluss v. 27.6.2013, a.a.O.; Beschluss v. 11.3.2016, a.a.O., jeweils [...]). Nach der im Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ist gegenwärtig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen als rechtswidrig erweisen wird. 1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Für die Frage, ob unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht vorgelegen hat, ist nach der Rechtsprechung des für Betriebsprüfungen zuständigen 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) auf diejenigen Maßstäbe zurückzugreifen, die für die Beurteilung des Vorsatzes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gelten (BSG, Urteil v. 9.11.2011, B 12 R 18/09 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 13; Urteil v. 26.1.2005, B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7; Urteil v. 30.3.2000, B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Danach ist es ausreichend aber auch erforderlich, dass der Arbeitgeber die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthält, er also seine Beitragspflicht für möglich hält, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf nimmt (BSG, Urteil v. 16.12.2015, B 12 R 11/14 R, SozR 4-2400 § 28p Nr. 6; Urteil v. 18.11.2015, B 12 R 7/14 R, [...]; Urteil v. 30.3.2000, a.a.O.). Der Vorsatz darf regelmäßig nicht pauschal aufgrund allgemeiner rechtlicher Erwägungen unterstellt werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell zu ermitteln. Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall derzeit überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin die Glaubhaftmachung fehlenden bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Nichtzahlung der Beiträge im Hauptsacheverfahren gelingen wird. a) Dabei ist gegenwärtig von folgendem Sachstand auszugehen: aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Frau N in den Jahren 2011 und 2012 die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten hat, weil der ihr von der Antragstellerin gewährte Kinderbetreuungszuschuss nach § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei und daher dem Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht hinzuzurechnen sei. Ob diese - übereinstimmende - Beurteilung auch in Ansehung der hierzu ergangenen finanzgerichtlichen Rechtsprechung rechtlich zutreffend ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen, da ihm die arbeitsvertraglichen Abreden zwischen der Antragstellerin und Frau N nicht bekannt und - soweit ersichtlich - von der Antragsgegnerin auch nicht festgestellt worden sind. In den Jahren 2013 und 2014 dürfte Frau N die JAEG aber unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung des Kinderbetreuungszuschusses nicht überschritten haben. Nach den vorliegenden Unterlagen erhielt sie ein Jahresbruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 51.295,50 Euro (Gehalt 3.497,00 Euro, Zuschuss Kinderbetreuung 400,00 Euro, 90,00 Euro Zuschuss Altersvorsorge, 1.709,50 Euro Urlaubsgeld und 1.749,00 Euro Weihnachtsgeld). Die JAEG betrug jedoch in 2013 52.200,00 Euro und 53.550,00 Euro für 2014. Dass von der Befreiungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch bei Heraufsetzen der JAEG Gebrauch gemacht wurde, ist weder ersichtlich noch vorgetragen worden. bb) Die Antragsgegnerin hat in den angefochtenen Bescheiden zur Frage des inneren (subjektiven) Tatbestandes keine tragfähigen Feststellungen getroffen. Sie hat vielmehr im angefochtenen Bescheid - ersichtlich unzutreffend - ausgeführt, das Verschulden der Antragstellerin ergebe sich daraus, dass identische Sachverhalte beitragsrechtlich unterschiedlich beurteilt worden seien. Dafür gibt es indessen keine Anhaltspunkte. Im Widerspruchsverfahren hat die Antragsgegnerin ergänzt, die Antragstellerin habe "bei Unkenntnis die Pflicht, eine Klärung bei den Einzugsstellen oder den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung herbeizuführen". Diese Rechtsauffassung der Antragsgegnerin liefe indessen darauf hinaus, dass jede beitragsrechtliche Falschbeurteilung, die nicht auf der unzutreffenden Auskunft eines Sozialversicherungsträgers beruht, als bedingt vorsätzlich anzusehen wäre. Eine so weitgehende Ausdehnung des Vorsatzbegriffs stünde jedoch mit der Rechtsprechung des BSG, wonach der Vorsatz individuell zu ermitteln und festzustellen ist, nicht in Einklang. cc) Die Antragstellerin hat demgegenüber - unwidersprochen und unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihrer Mitarbeiterin Frau N - dargelegt, dass Frau N als einzige für die Lohnabrechnung zuständige Mitarbeiterin im Vertrauen auf eine Fehlinformation der Barmenia Versicherung zu Unrecht angenommen habe, dass sie im Jahr 2011 die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten habe und auch im Jahr 2012 wieder überschreiten werde. Ihre, der Antragstellerin, Geschäftsführung sei in die Prüfung nicht eingebunden gewesen. Frau N sei bislang in keinem anderen Fall zu einer beitragsrechtlichen Fehlbeurteilung gekommen; es handele sich vielmehr um einen einmaligen Vorgang. dd) Feststellungen der Antragsgegnerin oder Vortrag der Antragstellerin zu den Hintergründen der Fehlbeurteilung in den Jahren 2013 und 2014 sowie zu den Zuständigkeiten und Abläufen im Büro des Steuerberaters, der letztlich für die Abmeldung von Frau N zuständig ist und ihre Fehlbeurteilung für die Jahre 2011 und 2012 offenbar übernommen hat, sind nicht ersichtlich. b) Auf dieser tatsächlichen Grundlage bestehen derzeit überwiegende Zweifel am Vorliegen bedingten Vorsatzes, den die Antragstellerin sich zurechnen lassen müsste. aa) Zur Verschuldenszurechnung im Rahmen von §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV hat der Senat folgende Grundsätze entwickelt: Bei juristischen Personen ist in erster Linie auf die Kenntnis der für sie handelnden vertretungsberechtigten Organwalter (vgl. BGH, Urteil v. 8.12.1989, V ZR 246/87, NJW 1990, 975 f. m.w.N.) abzustellen. Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine GmbH, ist also die Kenntnis zumindest eines der Geschäftsführer maßgebend. Außerdem ist das Wissen derjenigen Mitarbeiter zuzurechnen, die mit der Wahrnehmung der Pflichten des Arbeitgebers bei der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV bevollmächtigt sind (vgl. § 166 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus kann das Wissen anderer Mitarbeiter zuzurechnen sein, sofern dieses Wissen bei ordnungsgemäßer Organisation im Betrieb weiterzugeben und im Rahmen der Erfüllung der Arbeitgeberpflichten abzufragen ist (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.2000, V ZR 349/99, NJW 2001, 359 f.; BSG, Urteil v.16.12.2015, B 12 R 11/14 R, SozR 4-24009 § 28p Nr. 6). Schließlich kommt auch die Zurechnung bei einem (selbständigen) Rechtsanwalt oder Steuerberater im Rahmen der Wissensvertretung nach § 166 Abs. 1 BGB analog und der Gehilfenverantwortung nach § 278 BGB analog in Betracht (Senat, Beschluss v. 7.11.2012, L 8 R 699/12 B ER, [...]; Senat, Beschluss v. 22.12.2015, L 8 R 213/13 B ER; BayLSG, Urteil v. 5.4.2016, L 5 KR 392712, [...]). bb) Ausgehend davon ist zunächst kein Verschulden seitens der Geschäftsführung der Antragstellerin festzustellen, die - wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat - in die Entscheidungsprozesse nicht eingebunden war. cc) Eine Kenntnis der Beitragsfreiheit der Kinderbetreuungszuschüsse bei Frau N ist ebenso wenig ersichtlich. Im Gegenteil hat diese sich über die Frage, ob sie im Jahr 2011 die JAEG überschritten hat und im Jahr 2012 voraussichtlich wieder überschreiten wird, ersichtlich Gedanken gemacht und ist (möglicherweise) insoweit zu einer Fehlbeurteilung gekommen. Dass sie es dabei für möglich gehalten hätte, die JAEG doch zu unterschreiten, ist unwahrscheinlich. dd) Zu einem zurechenbaren Verschulden auf Seiten des Steuerberaters hat die Antragsgegnerin bislang keinerlei Feststellungen getroffen, weshalb für die Antragstellerin insoweit auch keine Veranlassung zu substantiierter Erwiderung bestanden hat. (1) Ein Sachverhalt, bei dem nach der Rechtsprechung des BSG bedingter Vorsatz naheliegt, weil es um Beiträge für verbreitete "Nebenleistungen" geht oder die Auswertung eines Lohnsteueraußenprüfungsberichts unterblieben ist (vgl. BSG, Urteile v. 18.11.2015 und 30.3.2000, a.a.O.) liegt nicht vor. Weder handelt es sich bei Kinderbetreuungszuschüssen um verbreitete Nebenleistungen, noch ist deren Behandlung - soweit derzeit ersichtlich - Gegenstand einer Lohnsteueraußenprüfung bei der Antragstellerin gewesen. (2) Zwar ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beitragsbescheid nicht schon deshalb anzuordnen, weil im Hauptsacheverfahren ggf. noch ergänzende Feststellungen zu treffen sind. Das gilt jedoch nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall zu den Entscheidungsabläufen innerhalb der Steuerberaterbüros - seitens der Antragsgegnerin noch überhaupt keine Feststellungen getroffen worden sind. ee) Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden der Geschäftsführung der Antragstellerin bestehen nicht. Wie diese unwidersprochen vorgetragen hat, sind Frau N bislang keine anderweitigen Fehlbeurteilungen unterlaufen, weshalb eine erhöhte Aufmerksamkeit nicht angezeigt war. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin sich nicht auf die Beurteilung ihres Steuerberaters verlassen durfte, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist. Die Streitwertfestsetzung des SG war demgemäß von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2017 - 10 SB 300/13 Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach Ablauf der Heilungsbewährung Neufeststellung des GdB Auswirkungen mehrerer Beeinträchtigungen Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe 1. Ob eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten ist, muss im Rahmen einer gegen einen Herabsetzungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage durch einen Vergleich der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des letzten bestandskräftig gewordenen Bescheides mit denjenigen zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung ermittelt werden. 2. Bei einer derartigen Neufeststellung handelt es sich nicht um eine reine Fortschreibung des im letzten maßgeblichen Bescheides festgestellten GdB, sondern um das Neuermitteln unter Berücksichtigung der verschiedenen aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen. 3. Zur Feststellung eines GdB sind in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen Zuständen und den sich hieraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen; in einem zweiten Schritt sind diese den in der AnlVersMedV genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. 4. Aus den hiernach festzustellenden Einzel-GdB ist in einem dritten Schritt, in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr. 3 Buchst. c AnlVersMedV), in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen ein Gesamt-GdB zu bilden. 5. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder bedingungslos nebeneinander stehen; außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle feste Grade angegeben sind (Teil A Nr. 3 Buchst. b AnlVersMedV); dabei ist die Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Normenkette: SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 Vorinstanzen: SG Köln 08.08.2013 S 28 SB 825/12 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.08.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Entscheidungstext anzeigen: Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30. Mit Bescheid vom 22.02.2008 stellte der Beklagte bei der am 00.00.1956 geborenen Klägerin einen GdB von 50 wegen eines Teilverlustes der Schilddrüse bei Gewebeneubildung 07/2005 (Einzel-GdB 50), Verlustes der linken Nebenniere bei Gewebeneubildung 07/2005 nach Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung (Einzel-GdB 10) und eines Halswirbelsäulen- und Schulter-Arm-Syndroms sowie einer Funktionseinschränkung der rechten Schulter (Einzel-GdB 10) fest. Im September 2010 leitete der Beklagte eine Nachprüfung der bisherigen Feststellungen von Amts wegen ein und zog Befundberichte des Radiologen Dr.T und der Ärztin für Innere Medizin Dr. T vom 06.04.2011 bei. Mit Anhörungsschreiben vom 06.06.2011 teilte er der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 22.02.2008 ersatzlos aufzuheben. In Anbetracht der besonderen Umstände sei der GdB der Klägerin höher als allein nach den objektiv vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt worden. Die Auswertung der beigezogenen Befundberichte habe ergeben, dass hinsichtlich der festgestellten Beeinträchtigung "Teilverlust der Schilddrüse" Heilungsbewährung eingetreten sei. In den letzten Jahren seien Rückfälle nicht aufgetreten und das Risiko eines Rückfalls sei erheblich reduziert; der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich stabilisiert. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie sei hiermit nicht einverstanden. Mit Bescheid vom 12.07.2011 stellte der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.02.2008 fest, dass der GdB bei der Klägerin weniger als 20 vH betrage. Zur Begründung des hiergegen am 02.08.2011 eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin unter Vorlage einer Bescheinigung von Dr.T vor, ihr Krankheitsbild habe sich negativ weiterentwickelt. Hierdurch sei ihr Alltag sehr beeinträchtigt. Mit Abhilfebescheid vom 05.10.2011 stellte der Beklagte einen GdB von 30 wegen folgender Gesundheitsstörungen fest: 1. Teilverlust der Schilddrüse - Einzel-GdB 10 2. Verlust der linken Nebenniere - Einzel-GdB 10 3. Halswirbelsäulen- und Schulter-Arm-Syndrom, Funktionseinschränkung der rechten Schulter- Einzel-GdB 10 4. Erkrankung des rheumatischen Formenkreises - Einzel-GdB 30 Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht und führte aus, die Beeinträchtigung im Funktionssystem Stoffwechsel, innere Sekretion sei mit einem Einzel-GdB von 60 anzusetzen. Aufgrund des Zustandes nach Schilddrüsen-OP 2005 leide sie ständig unter vermehrter Schweißbildung, Unruhe, Nervosität, Kopfschmerzen, Schlafproblemen und Tagesmüdigkeit sowie Verdauungsproblemen. Hinsichtlich des Zustandes nach operativer Entfernung der linken Nebenniere habe der Beklagte zu Unrecht nur einen Zeitraum von zwei Jahren für die Feststellung einer Heilungsbewährung angesetzt. Insofern sei ein Zeitraum von acht bis zehn Jahren anzusetzen. Die Beeinträchtigungen im Funktionssystem Arme seien mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten. Sie leide an Gelenkschmerzen ua in den Ellenbogen beidseits, Schulter- und Handgelenken, einer Schwäche der Muskulatur und häufig eingeschlafenen Fingern. Es handele sich um eine Polymyalgia rheumatica, die gemäß der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung - Versorgungsmedizinische Grundsätze (AnlVersMedV) - nach Art und Ausmaß der Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand zu bewerten sei. Für die sich aus den Leiden der Halswirbelsäule und Schultersteife rechts ergebenden Funktionsbeeinträchtigungen sei ein GdB von 30 in Ansatz zu bringen. Auch leide sie seit Jahren an halbseitigen Cephalgien auf der linken Seite, Schwindelsymptomatik und einem Erschöpfungssyndrom, so dass für die Beeinträchtigung im Funktionssystem Gehirn und Psyche ein Einzel-GdB von 30 gerechtfertigt sei. Schließlich sei aufgrund der Beeinträchtigungen im Funktionssystem Beine ein Einzel-GdB von 20 in Ansatz zu bringen. Der Beklagte holte ein Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. N vom 26.01.2012 ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass der Gesamt-GdB mit 30 bei folgenden Gesundheitsstörungen festzustellen sei: 1. Erkrankung des rheumatischen Formenkreises - Einzel-GdB 30 - 2. Funktionsstörungen des linken Kniegelenks und der Füße, Muskelatrophie des linken Oberschenkelmuskels mit Kraftminderung - Einzel-GdB 20 - 3. Funktionsstörungen der Schultergelenke und der Hände mit Kraftminderung, Reiz- syndrom im Bereich der Ellenbogen - Einzel-GdB 10 - 4. Funktionsstörungen der Wirbelsäule, Fehlstatik - Einzel-GdB 10 - 5. Teilverlust der Schilddrüse - Einzel-GdB 10 - 6. Teilverlust der linken Nebenniere - Einzel-GdB 10 - 7. Psychische Störung - Einzel-GdB 10 - Er wies darauf hin, dass die meisten durch die Klägerin subjektiv geklagten Beschwerden in der Leidensbezeichnung "Erkrankung des rheumatischen Formenkreises" und deren Bewertung mit einem Teil-GdB von 30 berücksichtigt seien. Gleiches gelte für die Auswirkungen der Beeinträchtigungen im Funktionssystem Gehirn und Psyche. Mit Bescheid vom 12.04.2012 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurück. Am 14.05.2012 hat die Klägerin beim Sozialgericht Köln (SG) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Das SG hat einen Befundbericht der Neurologen Dres. T & O vom 22.08.2012 sowie ein internistisches Gutachten von Dr. N und ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten von Dr. N eingeholt. Gegenüber Dr. N hat die Klägerin angegeben, sie sei aktuell unter Schilddrüsenhormontherapie beschwerdefrei. Von Seiten der internistischen Erkrankung verspüre sie einen stabilen Befund. Bis auf die Sorge vor einem Tumorrezidiv und auf einen Schmerz im Bereich des unteren Rippenbogens sei sie seit der OP beschwerdefrei. Der Sachverständige diagnostizierte einen Teilverlust der Schilddrüse sowie einen Verlust der linken Nebenniere und bewertete diese Gesundheitsstörungen jeweils mit Einzel-GdB von 10. Gegenüber Dr. N hat die Klägerin Schmerzprobleme an der Halswirbelsäule und dem linken Kniegelenk angegeben. An den Füßen habe sie einen Fersensporn. Alle Gelenke im Bereich der Arme seien stark druck- und stoßempfindlich. Dr. N wies in seinem Gutachten darauf hin, dass vom Vorliegen einer Polymyalgia rheumatica nicht gesprochen werden könne. Es handele sich insofern um eine Verdachtsdiagnose, die nicht abschließend geklärt sei. Die Klägerin leide unter einem Verschleiß der mittleren und unteren Halswirbelsäule mit anhaltendem Nacken-Schulter-Arm-Syndrom rechtseitig (Einzel-GdB 10), Verschleiß des linken Kniegelenkes (Einzel-GdB 10), einem Teilverlust der Schilddrüse (Einzel-GdB 10) und dem Verlust der linken Nebenniere (Einzel-GdB 10). Den Gesamt-GdB bewertete er entsprechend mit 10. Mit Urteil vom 08.08.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 30 vH. Auf der Grundlage von § 48 Abs 1 S 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) habe der Beklagte wirksam den Bescheid vom 22.02.2008 aufgehoben und mit Bescheid vom 05.10.2011 einen GdB von 30 festgestellt. Die bei der Klägerin nach Ablauf der Heilungsbewährung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorliegenden Funktionseinschränkungen rechtfertigten nur noch einen GdB von 30. Die Kammer stütze sich insoweit auf die ausführlichen und in sich schlüssigen Ausführungen in den Gutachten der Sachverständigen Dr. N und Dr. N Nach Feststellung von Dr. N liege bei der Klägerin auf internistischem Fachgebiet ein Zustand nach Adrenalektomie auf der linken Seite bei Nebennierenkarzinom sowie ein Zustand nach partieller Schilddrüsenresektion mit substituierter Hypothyreose vor. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die Klägerin in Bezug auf diese Gesundheitsstörungen beschwerdefrei ist. In der Tumornachsorge seien seit 2005 keine pathologischen Befunde auffällig geworden. Es bestehe allein die Sorge der Klägerin hinsichtlich eines Tumorrezidivs. Auf der Basis der AnlVersMedV ergebe die Empfehlung des Sachverständigen einen GdB von jeweils 10. Der Sachverständige Dr. N habe einen Verschleiß der mittleren und unter Halswirbelsäule mit anhaltendem Nacken-Schulter-Arm-Syndrom rechtseitig diagnostiziert. Es handele sich um einen Wirbelsäulenschaden mit geringen funktionellen Auswirkungen, für welchen die AnlVersMedV einen GdB von 10 vorsehe. Die im Bereich des linken Knies vorliegenden Verschleißerscheinungen seien mit einem GdB von 10 zu belegen. Eine Rheumaerkrankung habe der Sachverständige nicht nachweisen können, da keine erhöhten Laborwerte vorlagen, die auf eine entzündliche Veränderung hingedeutet hätten. Unter Beachtung dieser Darlegungen sei der Gesamt-GdB bei der Klägerin mit 10 zu bemessen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, es sei ein weiteres Sachverständigengutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet einzuholen gewesen, überzeuge dies die Kammer nicht. Hiergegen spreche zum einen, dass sie sich selbst auf diesem medizinischen Fachgebiet mit einem GdB von 30 zutreffend bewertet sehe. Auch habe sie nicht dargelegt, dass der Einzel-GdB auf diesem Fachgebiet höher zu bewerten sein könnte. Die Kammer sehe sich zu weiteren Ermittlungen nicht veranlasst. Selbst unter Zugrundelegung eines - von der Klägerin selbst für zutreffend gehaltenen - Einzel-GdB von 30 auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sei ein höherer Gesamt-GdB als 30 nicht gerechtfertigt. Schließlich habe seit 2002 keine neurologische, geschweige denn eine psychiatrische Behandlung der Klägerin stattgefunden. Gegen das am 05.12.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.08.2013 Berufung eingelegt: Das Urteil des SG beruhe auf einer unvollständig durchgeführten Beweisaufnahme. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren sei die erforderliche Begutachtung der im Funktionssystem Gehirn und Psyche bestehenden Beeinträchtigungen durchgeführt worden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.08.2013 und den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2011 in der Fassung des Bescheides vom 05.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Senat hat Befundberichte des Facharztes für Rheumatologie Dr. F vom 10.06.2014, der Schmerztherapeutin Dr. T vom 11.06.2014, des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie C vom 20.06.2014, des Facharztes für Anästhesiologie Dr. I vom 02.07.2014 und der Diplom-Psychologin T vom 15.08.2014 eingeholt. Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ein Gutachten des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Psychiatrie Dr. N vom 29.06.2015 eingeholt. Dr. N hat folgende Gesundheitsstörungen benannt: 1. Schilddrüsenfunktionsstörungen, Verlust der linken Nebenniere -GdB 0- 2. Wirbelsäulenschäden bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt -GdB 20- 3. Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig mit Bewegungseinschränkungen -GdB 30- 4. Fibromyalgie mit mittelgradigen Auswirkungen mit dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen und Beschwerden, insgesamt therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität -GdB 50- 5. Depressionen -GdB 40- Den Gesamt-GdB bewertete er mit 70. Aufgrund diverser Einwände des Beklagten gegen dieses Gutachten hat der Senat eine ergänzende Stellungnahme von Dr. N vom 07.12.2015 eingeholt, in welcher dieser grundsätzlich an seiner Auffassung festgehalten hat. Hinsichtlich der von ihm diagnostizierten rezidivierenden mittelgradigen depressive Episode hat er ausgeführt, dass diese von ihm rückwirkend nicht schon im April 2012 festgestellt werden könne, da sie erstmals 2014 diagnostiziert worden sei. Aufgrund der Angaben der Klägerin könne man dies aber auch anders bewerten und bereits ab 2011 eine Depression annehmen. Die von ihm festgestellte Fibromyalgie habe er anhand der AnlVersMedV analog den entzündlich-rheumatischen Krankheiten der Gelenke und/oder der Wirbelsäule mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) bewertet. Der Senat hat dann von Amts wegen ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten von Dr. P vom 29.08.2016 eingeholt. Dieser diagnostizierte eine Schmerzstörung (GdB 30) und berücksichtigte darüber hinaus die fachfremd von Dr. N und Dr. N diagnostizierten Gesundheitsstörungen und zugrundegelegten Einzel-GdB. Der Gesamt-GdB sei seit April 2012 mit 30 zu bewerten. Seit September 2013 sei zusätzlich das Vorliegen einer wiederkehrenden depressiven Störung belegt. Wegen der hinzutretenden Depression sei im Rahmen der Leidensbezeichnung seitdem ein GdB von 40 festzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte durfte mit den angegriffenen Bescheiden vom 12.07.2011/05.10.2011 den Bescheid vom 22.02.2008 (teilweise) aufheben, den GdB herabsetzen und ihn mit nur noch 30 feststellen. Rechtsgrundlage des mit der Klage angefochtenen Bescheides ist § 48 Abs 1 S 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Ob eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten ist, muss im Rahmen einer gegen einen Herabsetzungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage durch einen Vergleich der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des letzten bestandskräftig gewordenen Bescheides mit denjenigen zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung der Beklagten ermittelt werden. Bei einer derartigen Neufeststellung handelt es sich nicht um eine reine Fortschreibung des im letzten maßgeblichen Bescheides festgestellten GdB, sondern um das Neuermitteln unter Berücksichtigung der verschiedenen aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen (vgl BSG, Urteil vom 19.09.2000 - B 9 SB 3/00 R - in [...] Rn 14 mwN). Maßgebend ist der Vergleich zwischen dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des letzten Feststellungsbescheides (22.02.2008) und zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Rahmen des Aufhebungsbescheides (Widerspruchsbescheid vom 12.04.2012). In den dem Bescheid vom 22.02.2008 zugrunde liegenden Verhältnissen ist eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs 1 S 1 SGB X eingetreten. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn sich durch eine Besserung oder Verschlechterung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen eine Herabsetzung oder Erhöhung des GdB um wenigstens 10 ergibt. Einen Sonderfall stellt die Neufeststellung nach Ablauf der sogenannten Heilungsbewährung bei Krebserkrankungen dar. Hier wird zunächst für den Zeitraum der Heilungsbewährung pauschal ein höherer GdB angenommen als sich aufgrund der tatsächlich vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen ergibt. Erst nach Ablauf des Zeitraumes der Heilungsbewährung wird eine Feststellung nach den tatsächlich verbliebenen Beeinträchtigungen getroffen. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs 1 SGB X liegt auch bei erfolgreichem Ablauf der Heilungsbewährung vor (hM, vgl Urteil des LSG Niedersachen-Bremen vom 21.07.2015 - L 13 SB 122/14 - in [...] Rn 19 mwN). Der Gesundheitszustand der Klägerin hat sich im Vergleich zu den gesundheitlichen Verhältnissen im Februar 2008 durch den rezidivfreien Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung wesentlich geändert. Dies begründet die Herabsetzung des GdB auf 30. Bei der Erteilung des Bescheides vom 22.08.2008 litt die Klägerin unter einem Teilverlust der Schilddrüse und dem Verlust der linken Nebenniere, welche im Juli 2005 wegen eines Nebennierenrindenkarzinoms und eines malignen Schilddrüsentumor entfernt worden waren. Nach Teil B Nr 15.6 AnlVersMedV ist nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors eine Heilungsbewährung von fünf Jahren abzuwarten. Diese Heilungsbewährung ist eingetreten. Der Schilddrüsentumor wurde im Juli 2005 operativ entfernt. Ein Rezidiv ist seither nach den Feststellungen des internistischen Sachverständigen Dr. N, die durch das seitens des Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten bestätigt werden, nicht aufgetreten. Gleiches gilt hinsichtlich des ebenfalls im Juli 2005 entfernten Nebennierenrindenkarzinoms. Hierzu findet sich eine ausdrückliche Bestimmung eines Zeitraums der Heilungsbewährung im insofern einschlägigen Teil B Nr 12.1.4 AnlVersMedV nicht. Dort wird nur die Dauer der Heilungsbewährung nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms, eines Nierenbeckentumors sowie eines Nephroblastoms festgelegt. Die Heilungsbewährung beträgt insofern zwischen zwei und fünf Jahren. Nach Teil B Nr 1 c AnlVersMedV beträgt der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung in der Regel fünf Jahre; kürzere Zeiträume werden in der Tabelle vermerkt. Da nach dem Akteninhalt und den oben genannten gutachterlichen Feststellungen auch hinsichtlich des Nebennierenrindenkarzinoms nach der Operation im Juli 2005 kein Rezidiv aufgetreten ist, war die Heilungsbewährung jedenfalls zum Zeitpunkt der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Entscheidung des Beklagten eingetreten. Es kann daher dahinstehen, ob der Beklagte bei Erlass des (bestandskräftigen) Bescheides vom 22.02.2008 zutreffend die Heilungsbewährung des Nebennierenrindenkarzinoms schon zu diesem Zeitpunkt zugrunde gelegt hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Zeitraum der Heilungsbewährung hinsichtlich des Zustandes nach operativer Entfernung der linken Nebenniere nach Nebennierenrindenkarzinom auch nicht länger als die in der AnlVersMedV zugrunde gelegten fünf Jahre zu bemessen. Der in Teil B Nr 1 c AnlVersMedV festgelegte Zeitraum der Heilungsbewährung beträgt "in der Regel" fünf Jahre. Der Wortlaut "in der Regel" betrifft hierbei nur die Abkürzung des Zeitraums in der jeweiligen Tabelle für bestimmte Erkrankungsbilder, nicht aber die Eröffnung der Möglichkeit einer jeweiligen Einzelfallentscheidung in Bezug auf eine Bestimmung des individuell angemessenen Zeitraums der Heilungsbewährung im konkreten Krankheitsfall, wie die Klägerin dies geltend macht. Bei der Anhebung des GdB unter dem Gesichtspunkt der Heilungsbewährung handelt es sich um ein mehr oder weniger pauschales Verfahren, mit welchem - ohne gesonderte Anerkennung einer irgendwie diagnostizierten geistig-psychischen Behinderung ("Rezidivangst") - der psychischen Ausnahmesituation, die bei bestimmten Diagnosen wie zB der Krebsdiagnose besteht, umfassend Rechnung getragen werden soll. Insoweit kommt dem Verordnungsgeber eine Befugnis zu Pauschalierungen und Typisierungen zu, von der er in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat (vgl Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.07.2015 L 13 SB 122/14 in [...] Rn 23 mwN). Damit hat die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden zu Recht eine Beurteilung des GdB nur noch nach den tatsächlich bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen vorgenommen. Hiernach konnte zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kein höherer GdB als 30 festgestellt werden. Da hinsichtlich des Teilverlustes der Schilddrüse bei Gewebeneubildung Heilungsbewährung eingetreten ist und nach Dosisfindung bei Schilddrüsenhormontherapie Beschwerdefreiheit der Klägerin vorliegt, ist der Einzel-GdB hierfür allenfalls mit 10 zu bewerten. Bei Beschwerdefreiheit der Klägerin rechtfertigt sich dieser GdB bei wohlwollender Betrachtung aufgrund der Notwendigkeit der fortlaufenden Therapie. Es kann jedoch dahinstehen, ob der Einzel-GdB, wie von Dr. N als Gutachter auf internistischem Gebiet vorgeschlagen und durch die Beklagte zugrunde gelegt, 10 oder - wie von dem psychiatrischem Sachverständigen Dr. N angenommen - gar nur 0 beträgt. Eine Erhöhung des Gesamt-GdB wird hierdurch gemäß Teil A Nr 3 d) ee) AnlVersMedV jedenfalls nicht bedingt. Auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Fachgebiet leidet die Klägerin unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 12.04.2012) mit einem GdB von 30 zu bewerten war. Der Senat folgt insofern der Einschätzung des Sachverständigen Dr. P Die durch die Klägerin geklagten Schmerzen waren zunächst als Erkrankung des rheumatischen Formenkreises gewertet worden. Bereits Dr. N hat in seinem für das SG erstellten Gutachten jedoch darauf hingewiesen, dass die Erkrankung einer Polymyalgia rheumatica nicht nachgewiesen ist. Es hat sich insofern um eine Verdachtsdiagnose gehandelt, die nachfolgend nicht bestätigt werden konnte. Ein erhöhtes Bild der Endzündungsparameter ist im Labor zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen worden. Der behandelnde Rheumatologe Dr. F hat eine entzündlich rheumatische Systemerkrankung ausgeschlossen. Die behandelnden Ärzte und auch der Sachverständige Dr. N diagnostizierten im Folgenden eine Schmerzstörung bzw Fibromyalgie. Auch Dr. P geht von einer Schmerzstörung aus, die er zutreffend für den entscheidungserheblichen Zeitraum mit einem GdB von 30 bewertet. Er hat in seinem Gutachten dargelegt, dass die chronische Schmerzstörung - entgegen der durch Dr. N vertretenen Auffassung - nicht wie eine rheumatische Erkrankung zu bewerten ist, sondern in ihren Auswirkungen auf die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit der Klägerin analog zu Teil B Nr 3.7 der AnlVersMedV zu bewerten ist. Dr. P hat die aktenkundigen medizinischen Befunde in seinem Gutachten sorgfältig ausgewertet und ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ab April 2012 eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit am unteren Rand des Bewertungsspielraums vorgelegen hat, die er zutreffend entsprechend Teil B Nr 3.7 AnlVersMedV mit einem GdB von 30 bewertet hat. Soweit Dr. N einen GdB von 50 annimmt, beruht dies zum einen auf seiner fehlerhaften Bewertung analog den entzündlich-rheumatischen Krankheiten. Darüber hinaus hat er in seinem Gutachten auch nicht beschrieben, weshalb er von mittelgradigen Auswirkungen ausgegangen ist. Diese setzen dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden sowie eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität voraus. Weshalb er von diesen Voraussetzungen ausgeht, ist aus seinem Gutachten nicht ersichtlich. Soweit Dr. N darüber hinaus eine Depression festgestellt hat, die er mit einem GdB von 40 bewertet, hat er bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07.12.2015 klargestellt, dass er diese Diagnose rückwirkend für April 2012 nicht stellen kann. Dr. P hat diesbezüglich unter Auswertung des gesamten Akteninhalts darauf abgestellt, dass die Depression ab September 2013 als nachgewiesen angesehen werden kann. Nach den Feststellungen beider Sachverständiger kann für den streitentscheidenden Zeitpunkt daher noch nicht von einer Depression ausgegangen und damit kein GdB in Ansatz gebracht werden. Die Beschwerden seitens der Knie sind allenfalls mit einem GdB von 20 zu bewerten. Der Sachverständige Dr. N hat im Bereich des linken Kniegelenks bei reizfreien Operationsnarben einen insgesamt reizfreien Status ohne Rötung oder Überwärmung, keine Ergußbildung, keine Kapsel-/Weichteilverdickung bei seitengleichem Umfangsbild festgestellt. Die Klägerin konnte das Knie noch bis 90 Grad beugen. Röntgenologisch fand sich ein altersentsprechend normaler Knochen- und Gelenkstatus. Es ergaben sich auch keine auffälligen altersvorauseilenden Verschleißveränderungen. Gemäß Nr 18.14 AnlVersMedV sind Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk geringen Grades (zB Streckung-/Beugung mit 0-0-90) einseitig - wie sie hier vorliegen - mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewerten. Entsprechend hat Dr. N einen GdB von 10 angenommen. Zwar hat Dr. N in seinem für den Beklagten erstellten Gutachten aus Januar 2012 die Funktionsstörung des linken Knies noch mit einem GdB von 20 bewertet. Die von ihm festgestellte Muskelatrophie des linken Oberschenkelmuskels mit Kraftminderung konnte durch Dr. N aber nicht mehr festgestellt werden. Die Bewegungsmessung der Kniegelenke durch Dr. N hat darüber hinaus zum gleichen Ergebnis geführt, wie diejenige durch Dr. N Auch die durch Dr. N noch festgestellte Umfangdifferenz unterhalb des Kniegelenks ist durch Dr. N nicht mehr festgestellt worden. Es ist insofern von einer Besserung im Bereich des linken Knies zwischen den jeweiligen Begutachtungen auszugehen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Zustand des linken Knies im April 2012 noch etwas schlechter war als zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. N im August 2012, hält der Senat die Bewertung der Beschwerden mit einem GdB von 20 für vertretbar. Demgegenüber ist die Bewertung durch Dr. N nicht nachvollziehbar. Dieser geht - ohne die Klägerin diesbezüglich überhaupt untersucht zu haben - von ausgeprägten Knorpelschäden der Kniegelenke mit anhaltenden Reizerscheinungen aus, die er mit einem GdB von 30 bewertet. Wie er zu dieser Diagnose kommt, erschließt sich anhand seines Gutachtens nicht. Hinsichtlich der Funktionsstörungen der (Hals-)Wirbelsäule sind sowohl Dr. N als auch Dr. N zu einem Einzel-GdB von 10 gelangt. Der Senat folgt dieser Beurteilung, da es sich um Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen handelt. Soweit Dr. N hier abweichend zu einem höheren GdB von 20 kommt, erschließt sich nicht, wie er zu seiner Beurteilung gelangt. Eine Untersuchung der funktionellen Auswirkungen der Funktionsstörungen der Wirbelsäule ist durch den Sachverständigen nicht erfolgt. Die durch die Klägerin geklagten Schmerzen sind bereits in die Bewertung des Schmerzsyndroms eingeflossen und können damit bei der Beurteilung der Wirbelsäulenbeschwerden nicht noch einmal berücksichtigt werden. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß § 69 Abs 3 S 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung festgestellt. Zur Feststellung eines GdB sind in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen Zuständen und den sich hieraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. In einem zweiten Schritt sind diese den in der AnlVersMedV genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Aus den hiernach festzustellenden Einzel-GdB ist in einem dritten Schritt, in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3 c AnlVersMedV), in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen ein Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder bedingungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle feste Grade angegeben sind (Teil A Nr 3 b AnlVersMedV). Dabei ist die Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, vgl ua Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - in [...], Rn 16 mwN). Bei einem Einzel-GdB für die Schmerzstörung von 30 als führender Gesundheitsstörungen kommt es aufgrund der weiteren Gesundheitsstörungen nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB. Die Funktionsstörungen der Wirbelsäule, der Teilverlust der Schilddrüse und der Verlust der linken Nebenniere sind jeweils mit Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Von Ausnahmefällen - die hier nicht vorliegen - abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander stehen (Teil A Nr 3 d) ee) AnlVersmedV). Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr 3 d) ee) AnlVersmedV). Da die Beeinträchtigungen im Bereich des linken Knies bereits bei der Untersuchung durch Dr. N nicht mehr zu nennenswerten Bewegungseinschränkungen des Kniegelenkes geführt haben, war schon zu diesem Zeitpunkt allenfalls von einer leichten Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die eine Erhöhung des Gesamt-GdB nicht begründen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) sind nicht gegeben.
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Autor:
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
Anlass:
Schlagwörter:
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2017 - 3 R 68/14 Rente wegen Erwerbsminderung Normenkette: SGB VI § 43 Abs. 1, SGB VI § 43 Abs. 2 Vorinstanzen: SG Dortmund 22.11.2013 S 10 R 1793/09 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.11.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungstext anzeigen: Tatbestand Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die am 00.00.1962 geborene Klägerin hat erfolgreich eine Ausbildung zur Krankenschwester durchlaufen und war von 1983 bis 2000 - unterbrochen durch eine Familienpause von 1989 bis 1991 - als solche tätig. Nachfolgend arbeitete die Klägerin von Januar 2006 bis September 2007 als Luftsicherheitsassistentin und von Oktober 2007 bis Januar 2008 als Medizinische Kodierfachkraft. Wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach der Nummer 2108 (bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule) bezieht die Klägerin eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. (Bescheid der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vom 06.05.2008). Am 25.11.2009 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht über eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 23.04.2009 bis zum 21.05.2009 in der N-Klinik für Rehabilitation, Bad P, bei. Aus der Maßnahme wurde die Klägerin zwar als arbeitsunfähig, aber leistungsfähig für eine körperlich leichte Tätigkeit in einem Umfang von arbeitstäglich sechs Stunden und mehr entlassen. Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie, Chirurgie, Unfallchirurgie Dr. N untersuchen und begutachten. Dieser diagostizierte nach Untersuchung der Klägerin am 10.03.2010: - Zustand nach Implantation einer Hüft-TEP links mit Zustand nach einmaliger postoperativer Luxation und regelrechter Gelenkfunktion - Deformierende Coxarthrose rechts mit noch befriedigender Gelenkfunktion - Discusprotrusion L4/5 mit rez. Lumboischialgien ohne radiukuläre Symptomatik - Rezidivierende Cervicobrachialgien bds. bei Discusprolaps C5/6 ohne akute radikuläre Symptomatik - Impingement-Symptomatik beider Schultergelenke mit leichtgradiger funktioneller Beeinträchtigung. Er hielt die Klägerin noch für in der Lage, eine körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Sitzen arbeitstäglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Mit Bescheid vom 13.04.2010 lehnte daraufhin die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Die Klägerin legte am 15.04.2010 Widerspruch ein und trug unter Vorlage einer Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. U vom 04.05.2010 zur Begründung vor, sie sei aufgrund ihrer orthopädischen Beschwerden nicht in der Lage, drei Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Nach Einholung eines Befundberichtes des Dr. U vom 13.07.2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2010 den Widerspruch als unbegründet zurück. Aus dem Befundbericht des behandelnden Orthopäden ergebe sich keine Änderung im Gesundheitszustand der Klägerin. Die Klägerin hat am 19.10.2010 Klage erhoben. Sie sei nicht in der Lage, leichte Tätigkeiten sechs Stunden zu verrichten. Im Vordergrund ihrer Beschwerden stünden ein Fibromyalgiesyndrom und erhebliche Gesundheitsstörungen von Seiten des Bewegungs- und Stützapparates. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr. I vom 06.01.2011, des Orthopäden Dr. U1 (Orthopädische Gemeinschaftspraxis Dres. U, M, U1 und C) vom 05.01.2011, des Arztes für Innere Medizin Dr. J vom 03.02.2011, des Arztes für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. C1 vom 23.02.2011 und des Dr. O (Klinik C) vom 23.02.2011 eingeholt. Sodann hat das Sozialgericht den Arzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. I1 mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. Dieser hat nach Untersuchung am 11.07.2011 folgende Diagnosen gestellt: - rezidivierende depressive Störung, derzeit leicht- bis mittelgradige Episode - HWS-LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen ohne Nachweis eines neurologischen Defizits - Karpaltunnelsyndrom - Amauriosis (Blindheit) rechts. Die Klägerin könne nur körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, mit gelegentlichem Gehen und Stehen, mit Heben und Tragen von Lasten bis ca. zehn Kilogramm verrichten. Ausgeschlossen seien Arbeiten in gebückter Haltung, im Knien, Hocken oder in sonstigen Zwangshaltungen, auf Gerüsten, Leitern und Regalleitern, mit besonderen Einwirkungen von Nässe, Hitze, Kälte, Zugluft, atembelastenden Stoffen, Lärm und Schmutz, in Nachtschicht, unter besonderem zeitlichen Druck und mit häufigem Publikumsverkehr. Bedenken gegen Arbeiten an Schreibmaschine oder PC bestünden nicht. Geistig einfache bis mittelschwierige Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit seien zumutbar. Tätigkeiten, die ein besonderes manuelles Geschick erforderten und besondere Anforderungen an die Feinmotorik stellten, seien ausgeschlossen. Aus nervenärztlicher Sicht bestünden keine Bedenken gegen Bildschirmarbeit. Die Klägerin könne täglich noch vollschichtig (sechs Stunden und mehr) regelmäßig an fünf Tagen in der Woche unter betriebsüblichen Bedingungen tätig sein. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. O mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat die Klägerin am 29.12.2011 untersucht und folgende Diagnosen gestellt: - Chronifizierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode - Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik - Karpaltunnelsyndrom (rechts schwer, links leicht) - Wiederkehrende Zervikozephalgien - Wiederkehrende Zervikobrachialgien - Wiederkehrender zervikogener Schwindel - Verschleißveränderungen zervikaler Bandscheiben - Dorsalgien und Lumboischialgien - Verschleißveränderungen lumbaler Bandscheiben - Psychophysiologische Insomnie - Restless-legs-Syndrom. Der Sachverständige ist unter Einbeziehung der weiteren bislang festgestellten Leiden (Dysplasie-Coxarthrose, Verschleißveränderungen des Bewegungsapparats, hochgradige Amblyopie des rechten Auges, Z.n. Operation einer rechtsseitigen Leistenhernie, Fibromyalgiesyndrom) zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin noch ständig körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen verrichten könne. Ausgeschlossen seien Arbeiten im Bücken, mit Zwangshaltungen, auf Gerüsten und Leitern, mit Einwirkung widriger klimatischer Bedingungen, in Wechsel- und Nachtschicht, mit besonderem zeitlichen Druck. Die Klägerin könne ständig geistig mittelschwierige Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten verrichten. Die Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei eingeschränkt, betreffend Kraft und Feinmotorik. Die Fähigkeit zur Bildschirmarbeit sei durch die Sehstörung nicht eingeschränkt. Die Klägerin könne nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten. Die depressive Störung und die chronischen Schmerzen wirkten sich auf die Fähigkeit aus, eine Tätigkeit über mehr als vier Stunden täglich auszuführen. Sie störten sowohl die Verfügbarkeit der kognitiven Fähigkeiten als auch die Fähigkeit, die notwendigen körperlichen Funktionen stabil aufrecht zu erhalten. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Es bestünden Aggravationstendenzen. Als Dissimulationstendenz könne das Herabspielen der Depressivität gewertet werden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 24.05.2012 hat Dr. I1 ausgeführt, dass die von ihm erhobenen Befunde und die von Dr. O mitgeteilten neurologischen und psychopathologischen Befunde kein schwerwiegendes Funktionsdefizit erkennen ließen, das die Annahme eines zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens begründe. Eine Änderung der sozialmedizinischen Beurteilung sei nicht erforderlich. In einem Befundbericht vom 24.09.2012 hat der Arzt für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. C1 ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin kontinuierlich verschlechtert habe. Die Klägerin hat einen Bericht über eine stationäre Behandlung vom 09.01.2012 bis zum 19.01.2012 in der Fachklinik für rheumatische Erkrankungen, I, vorgelegt. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Gemeinschaftskrankenhauses I1 (Tagesklinik X) vom 02.04.2013 eingeholt, dem der Entlassungsbericht über die dort durchgeführten teilstationären Behandlungen vom 08.01.2013 bis zum 29.01.2013 und vom 04.02.2013 bis zum 01.03.2013 beigefügt war. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 01.07.2013 hat Dr. I1 ausgeführt, die vorgelegten Berichte belegten zwar ein komplexes Krankheitsbild des psychiatrischen Fachgebiets, nicht jedoch eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens. Lediglich der von Dr. C1 im August 2012 mitgeteilte psychopathologische Befund deute auf eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens hin. Es sei jedoch nicht von dauerhaften Einschränkungen auszugehen, da andere Befunde für ein erhaltenes zeitliches Leistungsvermögen im Erwerbsleben sprächen. Die Klägerin hat einen vorläufigen Entlassungsbericht des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums C, C, vom 02.10.2013 über eine Behandlung vom 23.09.2013 bis zum 06.10.2013 und einen Bericht des Klinikums am Q, Bad G, vom 15.10.2013 über eine Untersuchung vom selben Tag vorgelegt. Durch Urteil vom 22.11.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich der Leistungsbeurteilung des Dr. I1 angeschlossen. Gegen das am 16.12.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.01.2014 Berufung eingelegt. Das Gutachten des Dr. I1 sei aufgrund vielfältiger Mängel nicht verwertbar. Im Übrigen habe sich das Sozialgericht nicht mit ihren orthopädischen Erkrankungen auseinandergesetzt. Die Klägerin hat einen Entlassungsbericht des Klinikums am Q vom 10.02.2014 über eine stationäre Behandlung vom 27.01.2014 bis zum 10.02.2014 und einen Bericht über eine ambulante Behandlung in der W Klinik, Bad S, vom 17.02.2014 vorgelegt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.11.2013 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2010 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei einem Leistungsfall bis spätestens März 2014 erfüllt seien. Der Senat hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt, nämlich des Neurologen und Psychiaters Dr. C2 vom 18.06.2014, des Direktors der Klinik für Anästhesiologie, operative Intensivmedizin und Schmerztherapie Dr. N1 (Klinikum am Q) vom 26.06.2014 und des Orthopäden Dr. M1 vom 10.09.2014. Die Klägerin hat einen Bericht des Radiologischen Zentrums X vom 25.07.2014 und einen Bericht der fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis N3 und C4 (Radiologie/Neurologie) vom 06.08.2014 vorgelegt. Der Senat hat sodann den Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, Chirurgie, Sozialmedizin Dr. C3 und den Facharzt für Psychiatrie Dr. N2 mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. Dr. C3 hat die Klägerin am 19.12.2014 untersucht und folgende Diagnosen gestellt: - Chronisch rezidivierendes, degeneratives HWS-LWS-Syndrom mit schmerzhafter Einschränkung der Funktion, Fehlhaltung, ohne radikuläre Symptomatik - Zustand nach Hüft-TEP-Implantation bei Coxarthrose beidseits, radiologisch und klinisch ohne Lockerungs- und Sinterungszeichen, mit schmerzhafter Einschränkung der Funktion - Gonarthrose beidseits, Außenmeniskopathie rechts mit endgradiger Einschränkung der Funktion, ohne Instabilitätszeichen - Sprunggelenks-, Fußarthralgie bei Senk-Spreizfußbildung sowie Krallenzehenbildung beidseits, ohne signifikante Einschränkung der Funktion - Beginnende Heberden- und Bouchard-Arthrose ohne signifikante Einschränkung der Funktion, belastungsabhängige Schmerzsymptomatik - Schulterarthralgie mit endgradig schmerzhafter Einschränkung der Funktion ohne Instabilitätszeichen. Die Klägerin könne noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen, mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten "über 10 kg vor dem Körper, bzw. mit ausgestreckten Armen über 5 kg", mit Kälte- oder Hitzeexposition, Temperaturschwankungen, Nässe, Staub, Gas, Dampf, Rauch, Lärm, Schmutzeinwirkung, in allen Schichtarten, mit häufigem Publikumsverkehr verrichten. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten im Knien, Hocken, Bücken, regelmäßig über Kopfhöhe, über Schulterniveau, gehäuft auf Gerüsten und Leitern, mit gehäuftem Treppensteigen, mit gehäuftem Besteigen von Regalleitern. Die Kraftentfaltung der Hände sei leichtgradig gemindert, Faustschluss und Fingerstreckung sowie Feinmotorik und Tastaturbedienung seien nicht beeinträchtigt. Die Klägerin könne regelmäßig an fünf Tagen in der Woche unter betriebsüblichen Bedingungen zeitlich uneingeschränkt tätig sein. Eine rentenrelevante Einschränkung der Gehstrecke liege nicht vor. Die Klägerin könne öffentliche Verkehrsmittel zur Hauptverkehrszeit benutzen. Pkw und Führerschein stünden zur Verfügung. Anlässlich seiner Begutachtung hat dem Sachverständigen ein Entlassungsbrief des Krankenhauses C1 vom 15.12.2014 über eine stationäre Behandlung vom 01.12.2014 bis zum 10.12.2014 vorgelegen. Dr. N2 hat die Klägerin am 20.02.2015 untersucht. Er hat eine rezidivierende depressive Störung (derzeit allenfalls leichtgradige Episode) diagnostiziert und ausgeführt, dass er weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe diagnostizieren können. Aus fachpsychiatrischer Sicht seien Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht, unter besonderem Zeitdruck, mit häufigem Publikumsverkehr, mit besonderen Anforderungen an das geistige Leistungsvermögen oder mit erhöhter Verantwortung (Vorgesetztentätigkeit) nicht zumutbar. Tätigkeiten mit durchschnittlichen oder geringen Anforderungen an kognitive Fähigkeiten wie Konzentration, Aufmerksamkeit oder Durchhaltevermögen seien möglich. Arbeiten, die ein beidseitiges Sehen erfordern, seien ausgeschlossen. Die Klägerin könne regelmäßig an fünf Tagen in der Woche unter betriebsüblichen Bedingungen vollschichtig tätig sein. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Es sei durchaus davon auszugehen, dass die Klägerin die Vorstellung habe, nicht mehr in der Lage zu sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Vorstellung könne sie mit entsprechender psychotherapeutischer Unterstützung überwinden. In seiner abschließenden Stellungnahme vom 04.05.2015 ist der Sachverständige C3 zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten täglich vollschichtig (6 Stunden und mehr) verrichten könne. Arbeiten mit Bewegen schwerer Lasten, im Knien, Hocken und Bücken, häufig über Kopfhöhe, über Schulterniveau, gehäuft auf Gerüsten und Leitern, mit Treppensteigen oder dem Besteigen von Regalleitern, in Wechsel- oder Nachtschicht, unter besonderem Zeitdruck (Akkord- und Fließbandarbeiten) und mit häufigem Publikumsverkehr seien nicht zumutbar. Arbeiten mit besonderen geistigen Anforderungen und mit erhöhter Verantwortung könne die Klägerin nicht mehr verrichten. Die Klägerin hat sich ausführlich zu den Sachverständigengutachten geäußert und ergänzend einen Bericht des Universitätsklinikums I vom 28.05.2015 über eine Untersuchung von diesem Tag vorgelegt. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 29.06.2015 hat Dr. C3 ausgeführt, dass er aufgrund der Ausführungen der Klägerin keine Veranlassung sehe, von seiner Einschätzung des Leistungsvermögens auf orthopädischem Fachgebiet abzuweichen. Der Senat hat ergänzend einen Befundbericht des Augenarztes Dr. W vom 20.07.2015 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, dass die Klägerin in der Lage sei, eine leichte körperliche Tätigkeit sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Sodann hat der Senat auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG ein Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, Spezielle Schmerztherapie Dr. U2 eingeholt. Dieser hat nach Untersuchung der Klägerin am 28.09.2015 folgende Diagnosen gestellt: - Chronisches degeneratives HWS-Syndrom mit schmerzhafter Einschränkung der Funktion, Fehlhaltung ohne radikuläre Symptomatik bei nachgewiesenem Bandscheibenvorfall - Zustand nach Hüft-TEP-Implantation nach Dysplasie-Coxarthrosen beidseits, vorbefundlich radiologisch und klinisch ohne Lockerungs- und Sinterungszeichen mit schmerzhafter Einschränkung der Funktion - Chronische Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei kleinem Bandscheibenvorfall L3/4 und L4/5 sowie L5/S1 und degenerativen Veränderungen in Form von mäßigen Spondylarthrosen, insbesondere bei L4/5; insgesamt aber keine neurologischen Ausfälle und relevanten Funktionseinschränkungen - Polyarthrosen der Hände, röntgenologisch nur mäßiggradig ausgeprägt - Leichte Fußdeformität mit Knick- Spreizfuß sowie leichter Gangstörung auch im Zusammenhang mit der Hüftproblematik - Myofasziales Schmerzsyndrom, V.a. Fibromyalgie-Syndrom - Amblyopie mit Einschränkung des räumlichen Sehens, starke Sehminderung des rechten Auges. Er ist zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, überwiegend sitzend, kurzzeitig im Knien, Hocken oder Bücken, über Kopfhöhe, mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten kurzfristig bis zu fünf Kilogramm, in geschlossenen Räumen verrichten könne. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern, mit Treppensteigen, auf Regalleitern, mit Kälte, Nässe und Temperaturschwankungen, in Wechselschicht und in Nachtschicht. Ausdauerleistungsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit seien sicher für die Dauer von ein bis zwei Stunden gewährleistet, dann seien Pausen notwendig. Arbeiten an Maschinen mit erhöhtem Bedarf an Reaktion und Aufmerksamkeit seien schwierig. Arbeiten mit erhöhten Ansprüchen an das Sehvermögen seien nicht zumutbar. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nur leicht eingeschränkt. Kraftentfaltung und Faustschlusskraft seien deutlich reduziert, nicht jedoch die Feinmotorik. Tastaturbedienung sei noch möglich, allerdings nicht in einem vollen Umfang von acht Stunden pro Tag. Die Klägerin könne nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich eingesetzt werden. Leistungsführend seien aus seiner Sicht die nachhaltigen psychischen Störungen, mit posttraumatischer Belastungsstörung, somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung, Angst und Depression sowie Verbitterung und zunehmend dissozialer Persönlichkeitsveränderung. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2016 hat Dr. N2 ausgeführt, dass der von Dr. U2 wiedergegebene psychische Befund keine wesentlichen Pathologika zeige. Eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor. Dies könne den Beschreibungen in den ICD-10 entnommen werden. Die von Dr. U2 angeführten "Belege" seien nicht geeignet, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen. Der Sachverständige U2 habe keinen abweichenden psychischen Befund festgestellt. Psychiatrische Diagnosen seien von ihm ebenfalls nicht gestellt worden. Es ergebe sich keine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 04.10.2016 hat Dr. N2 ausgeführt, zwar habe die Klägerin die durch objektive Befunde nicht begründbare Vorstellung, nicht mehr erwerbstätig sein zu können. Jedoch müsse aus sachverständiger Sicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aus psychiatrischer Sicht seit Antragstellung einer Erwerbstätigkeit in beschriebenem Umfang habe nachgehen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (Az: 000) verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2010 ist rechtmäßig. Auch zur Überzeugung des Senats ist die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Nach § 43 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - neben den allgemeinen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs 2 S 1 Nr 2 und 3 SGB VI - voll erwerbsgemindert sind. Gemäß § 43 Abs 2 S 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Über die (gesetzliche) Definition des Versicherungsfalles der vollen Erwerbsminderung hinaus sind auch die Versicherten voll erwerbsgemindert, die noch einer Erwerbstätigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich nachgehen können - und damit den Tatbestand der teilweisen Erwerbsminderung nach § 43 Abs 1 S 2 SGB VI erfüllen -, ihnen der Teilzeitarbeitsmarkt jedoch verschlossen ist; denn wie nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage ist die konkrete Arbeitsmarktsituation auch im Rahmen des § 43 SGB VI zu berücksichtigen. Nicht erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 3 SGB VI hingegen Versicherte, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass die Klägerin nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs 1 und 2 SGB VI ist; denn sie ist noch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit sechs Stunden und mehr pro Tag nachzugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen vor, die ihr Leistungsvermögen im Erwerbsleben beeinflussen: - Rezidivierende depressive Störung - Chronisch rezidivierendes, degeneratives HWS-LWS-Syndrom mit schmerzhafter Einschränkung der Funktion, Fehlhaltung, ohne radikuläre Symptomatik - Zustand nach Hüft-TEP-Implantation bei Coxarthrose beidseits, radiologisch und klinisch ohne Lockerungs- und Sinterungszeichen, mit schmerzhafter Einschränkung der Funktion - Gonarthrose beidseits, Außenmeniskopathie rechts mit endgradiger Einschränkung der Funktion, ohne Instabilitätszeichen - Sprunggelenks-, Fußarthralgie bei Senk-Spreizfußbildung sowie Krallenzehenbildung beidseits, jedoch ohne signifikante Einschränkung der Funktion - Beginnende Heberden- und Bouchard-Arthrose ohne signifikante Einschränkung der Funktion, belastungsabhängige Schmerzsymptomatik - Schulterarthralgie mit endgradig schmerzhafter Einschränkung der Funktion ohne Instabilitätszeichen - Amauriosis (Blindheit) rechts. Trotz dieser Gesundheitsstörungen ist die Klägerin noch in der Lage, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Nicht zumutbar sind Arbeiten im Knien, Hocken und Bücken, häufig über Kopfhöhe, über Schulterniveau, auf Gerüsten und Leitern, mit Treppensteigen, mit Besteigen von Regalleitern, in Wechsel- oder Nachtschicht, unter besonderem zeitlichen Druck und mit häufigem Publikumsverkehr. Die Klägerin ist einfachen bis durchschnittlichen Anforderungen an das geistige Leistungsvermögen und durchschnittlichen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Aufmerksamkeit oder Durchhaltevermögen gewachsen. Zwar ist die Kraftentfaltung der Hände leichtgradig gemindert, jedoch sind Faustschluss und Fingerstreckung sowie Fernmotorik nicht beeinträchtigt. Die Klägerin kann Tastaturen bedienen. Die Klägerin ist in der Lage, die für zumutbar erachteten Tätigkeiten noch an fünf Tagen in der Woche regelmäßig unter betriebsüblichen Bedingungen zu verrichten. Der Senat folgt insoweit den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. I1, Dr. N2 und Dr. C3. Die Sachverständigen sind als Fachärzte auf neurologisch-psychiatrischem und orthopädischem Fachgebiet in der Lage, die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen und daraus resultierenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen festzustellen. Die Sachverständigen sind aufgrund Untersuchung der Klägerin und sorgfältigen Anamnese- und Befunderhebung unter Berücksichtigung der übrigen im Untersuchungszeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen zu ihrer Beurteilung gelangt. Ihre Einschätzungen des Restleistungsvermögens der Klägerin sind vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend. Die Einschätzung des Dr. O, die Klägerin könne nur noch drei bis unter sechs Stunden erwerbstätig sein, überzeugt dagegen nicht. Dr. O begründet seine Leistungsbeurteilung damit, dass auf Grund der bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen die Verfügbarkeit der kognitiven Fähigkeiten und auch die Fähigkeit, die notwendigen körperlichen Funktionen stabil aufrecht zu erhalten, gestört seien. Befunde, die diese Beurteilungen stützen, hat er jedoch nicht erhoben. Auch nach dem von Dr. O erhobenen psychopathologischen Befund waren Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit, Auffassung und Gedächtnisfunktionen ungestört, so dass auch seiner Auffassung nach geistig mittelschwierige Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten zumutbar sind. Gleichfalls überzeugt nicht die Leistungseinschätzung des Facharztes für Innere Medizin mit den Zusatzbezeichnungen Spezielle Schmerztherapie, Palliativmedizin, Rehabilitationswesen, Chirotherapie, Homöpathie Dr. U2 in seinem algesiologischen Gutachten. Der Sachverständige stützt seine Beurteilung, die Klägerin sei nur noch leistungsfähig für eine Tätigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich, auf für ihn fachfremde Diagnosen. Leistungsführend sind aus seiner Sicht die nachhaltigen psychischen Störungen, mit posttraumatischer Belastungsstörung, somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung, Angst und Depression sowie Verbitterung und zunehmend dissozialer Persönlichkeitsveränderung. Die Erkrankungen der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet wurden von den Sachverständigen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet Dr. I1 und Dr. N2 vollständig erfasst und in ihren Auswirkungen auf deren Leistungsfähigkeit nachvollziehbar berücksichtigt. Da die Klägerin noch in der Lage ist, einer leichten und gelegentlich auch mittelschweren Arbeit nachzugehen, bedarf es der Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht. Die Pflicht zur Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes besteht nur bei Versicherten, die nur noch in der Lage sind, ausschließlich körperlich leichte Tätigkeiten zu verrichten und die in ihrem damit bereits deutlich reduzierten Restleistungsvermögen durch eine schwere spezifische Behinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zusätzlich eingeschränkt werden. Die Klägerin ist auch in der Lage, den Weg zur Arbeitsstelle zurückzulegen. Denn sie kann nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme Fußwege von mehr als 500 Meter in jeweils weniger als 20 Minuten auch mehrmals am Tag zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen (BSG Urteil vom 28.08.2002 - B 5 RJ 8/02 R - mit weiteren Nachweisen). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nr 1 oder 2 SGG.
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Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - XII ZB 565/15 Einstand beider Elternteile für den Barunterhalt des Kindes im Fall des Wechselmodells; Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern; Einbeziehung der infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten; Berücksichtigung des geleisteten Naturalunterhalts während der Betreuungszeit als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs; Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil; Anrechnung des Kindergelds im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes a) Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236). b) Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. c) Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachter Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht ihn nicht zu einem - nur zwischen den Eltern bestehenden - familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. d) Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053). Fundstellen: BGHZ 213, 254, FamRB 2017, 126, FamRZ 2017, 437, FuR 2017, 208, MDR 2017, 403, NJW 2017, 1676, NJW 2017, 8, NotBZ 2018, 136 Normenkette: BGB § 1606 Abs. 3, BGB § 1610, BGB § 1612, BGB § 1612b Abs. 1 Vorinstanzen: AG Grimma 09.06.2015 2 F 233/13 , OLG Dresden 29.10.2015 20 UF 851/15 Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 20. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Entscheidungstext anzeigen: Gründe I. Der Antragsgegner ist der Vater der im April 2001 und im Februar 2007 geborenen Antragsteller. Diese machen rückständigen und laufenden Kindesunterhalt für die Zeit ab September 2012 geltend. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatten, vereinbarten anlässlich ihrer Trennung für die Zeit ab August 2012 die Betreuung der Kinder im paritätischen Wechselmodell. Das Amtsgericht hat in einem anderen Verfahren die Entscheidungskompetenz zur Geltendmachung des Kindesunterhalts der Mutter übertragen, die die Antragsteller im vorliegenden Verfahren gesetzlich vertritt. Der Antragsgegner erzielt als leitender Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von 3.564,14 € und ist privat kranken- und pflegeversichert. Er wohnt im kreditfinanzierten Eigenheim. Die Mutter der Antragsteller ist als Optikermeisterin mit 30 Wochenstunden beschäftigt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.211,82 €. Bis zur Trennung der Eltern übte sie zudem beim Arbeitgeber des Antragsgegners eine zusätzliche Geringverdienertätigkeit aus. Sie bezieht das Kindergeld für beide Antragsteller. Die Kindergartenbeiträge (bis 2013), Hortkosten, Beträge für Musikschule und Tanzkurse sowie Fahrtkosten für den Transport zum Kindergarten und zur Schule werden von den Eltern mit wechselnden Anteilen getragen. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Unterhaltsbeteiligung des Antragsgegners. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner für die Zeit ab Juni 2015 zur Zahlung laufenden Unterhalts von jeweils monatlich 166 € für den Antragsteller zu 1 und 158 € für die Antragstellerin zu 2 sowie rückständigen Unterhalts verpflichtet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht dessen Verpflichtung zu laufendem Unterhalt im wesentlichen bestätigt und den rückständigen Unterhalt (für September 2012 bis Mai 2015) auf 1.633,50 € (Antragsteller zu 1) und 2.081,84 € (Antragstellerin zu 2) festgesetzt. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher er weiterhin die Abweisung der Unterhaltsanträge erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2016, 470 veröffentlicht ist, ist der Antragsgegner auch im Wechselmodell zum Kindesunterhalt verpflichtet und nicht nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Unterhalt befreit. Die gesetzliche Regelung betreffe das sogenannte Residenzmodell und die damit verbundene herkömmliche Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. Im Wechselmodell könne die Kinderbetreuung nicht zur (vollständigen) Befreiung von der Barunterhaltspflicht führen. Der Unterhaltsbedarf bemesse sich in diesem Fall nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasse neben dem sich daraus ergebenden - erhöhten - Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells, so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liege als beim herkömmlichen Residenzmodell. Der Antragsgegner mache zu Recht geltend, dass nicht lediglich das Einkommen der Mutter aus einer Teilzeitstelle heranzuziehen sei. Allerdings sei der Mutter nach Vereinbarung des Wechselmodells im August 2012 eine Übergangszeit bis einschließlich Dezember 2012 zuzubilligen, um ihre Arbeitszeit auf die neue Situation einzustellen. Der Mutter sei zwar nicht zuzumuten gewesen, ihre frühere Geringverdienertätigkeit bei dem Arbeitgeber fortzusetzen, dessen Geschäftsführer der Antragsgegner sei. Sie habe jedoch nicht dargelegt, dass die Ausweitung ihrer Tätigkeit in ihrem Beruf unmöglich sei, so dass ihr ab Januar 2013 ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.407,07 € zuzurechnen sei. Ein Wechsel des Arbeitsplatzes sei ihr dagegen nicht abzuverlangen. Der aus den beiderseitigen Einkommen zu berechnende Regelbedarf sei um den Mehrbedarf der Kinder zu erhöhen. Hierbei handele es sich um den Teil des angemessenen Lebensbedarfs eines Kindes, der von den pauschalierten Regelsätzen der Unterhaltsleitlinien nicht erfasst werde. Er sei wie der Regelbedarf nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zwischen den Eltern aufzuteilen. Allerdings seien nur solche Mehrkosten beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsbedarf des Kindes und nicht der Lebensführung des Betreuenden zugerechnet werden könnten. Mehrbedarf des Kindes liege insbesondere in Wohnmehrkosten, Fahrtkosten und dem doppelten Erwerb persönlicher Gegenstände, nicht aber in den Kosten der Nachmittagsbetreuung, die es dem Betreuenden ermögliche, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Kosten hätten nur für einen Ehegattenunterhalt Bedeutung. Berücksichtigungsfähig seien zudem nur solche Mehrkosten, deren Ansatz und Erstattung unter den gegebenen Umständen angemessen sei. Mit einer dem Kind geschuldeten Betreuung seien üblicherweise Naturalleistungen (z.B. Eintrittsgelder, Fahrten zum Kindergarten, zur Schule und zu Sportveranstaltungen etc.) verbunden, bei denen vom betreuenden Elternteil nach Treu und Glauben erwartet werden könne, für sie aufgrund der übernommenen Betreuungsverantwortung allein aufzukommen. Mit Rücksicht darauf könnten die monatlichen Fahrtkosten, die dem Großvater für die Kinder entstünden, durch den mitbetreuenden Vater nicht gegenüber der Mutter abgerechnet werden. Bei dem Mehrbedarf durch erhöhte Wohnkosten sei eine pauschalierte Berechnung durch einen Vergleich zwischen den Wohnkosten zulässig, die bei jedem Elternteil im Tabellenunterhalt nach seinem Einkommen anteilig enthalten seien und den im Tabellenunterhalt aufgrund der zusammengerechneten Einkommen anfallenden Wohnkosten. Der Wohnbedarf sei mit 20 % des jeweiligen Tabellenbetrags anzusetzen, bei jedem Elternteil sei ein Verbrauchskostenanteil von rund 10 % in Abzug zu bringen. Sonstiger Mehrbedarf falle durch den Transport der Kinder zu Kindergarten und Schule sowie in Form von Kindergarten- und Hortbeiträgen an. Tanzkurs und Musikschule seien durch den Regelbedarf nach dem RegelbedarfsErmittlungsgesetz teilweise abgedeckt und nur mit dem übersteigenden Betrag zu berücksichtigen. Von dem sich aus Regel- und Mehrbedarf ergebenden Gesamtbedarf sei nur das hälftige Kindergeld abzuziehen. Die zum Teil vertretene Anrechnung des vollen Kindergelds würde voraussetzen, dass kein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfülle. Dagegen trage die hälftige Anrechnung der in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ausdrücklich angeordneten Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt beim minderjährigen Kind Rechnung. Der auf den Barunterhalt entfallende Anteil werde nach der Beteiligungsquote beider Elternteile ausgeglichen, der auf die Betreuung entfallende Anteil hälftig. Das Oberlandesgericht hat das Einkommen des Antragsgegners nach Abzug von Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung, berufsbedingter Aufwendungen sowie - von den Antragstellern anerkannter - Kinderbetreuungskosten zugrunde gelegt und ferner einen Wohnvorteil abzüglich Zins- und Tilgungsleistungen berücksichtigt. Auf Seiten der Mutter hat es ab Januar 2013 ein - teils fiktives - Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit zugrunde gelegt. Für den Unterhalt hat es den jeweiligen Tabellenbetrag aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelt und das hälftige Kindergeld abgezogen. Dem hat es den Mehrbedarf, bestehend aus den Mehrkosten des Wechselmodells (erhöhte Wohnkosten, Fahrtkosten), Kindergarten- und Hortbeiträgen sowie einem restlichen Betrag für "Kultur" (Musikschule, Tanzen) hinzugerechnet. Die Unterhaltsanteile der Eltern sind nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts aus dem verbleibenden "vergleichbaren Einkommen" berechnet. Davon sind die von den Eltern bereits getragenen Kosten abgezogen und auf Seiten der Mutter das hälftige Kindergeld hinzugerechnet. Als vom Antragsgegner zu leistende "Ausgleichszahlung" hat das Oberlandesgericht sodann die hälftige Differenz der verbleibenden Beträge abzüglich des hälftigen auf die Betreuung entfallenden Kindergeldanteils festgesetzt. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner nicht schon wegen der von ihm geleisteten hälftigen Kinderbetreuung nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Barunterhalt befreit ist. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass diese gesetzliche Regelung das sogenannte Residenzmodell und die damit verbundene herkömmliche Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung betrifft. Sie stellt den kinderbetreuenden Elternteil in solchen Fällen vom Barunterhalt frei. Dagegen kann die im Rahmen eines Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. Dies muss schon deshalb gelten, weil anderenfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt wäre. Demgegenüber bliebe der in § 1612 a Abs. 1 BGB und den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene sächliche (Regel-)Bedarf offen (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 17). Die dagegen vorgebrachte Argumentation der Rechtsbeschwerde, dass beide Elternteile eine Erwerbsobliegenheit hätten und jeder Elternteil gehalten sei, den während seiner Betreuungszeiten anfallenden Barunterhalt zu erbringen, vermag einen Unterhaltsanspruch nicht zu ersetzen, sondern setzt einen solchen gerade voraus. Dieser beschränkt sich indessen nicht auf die Zeiten eigener Kinderbetreuung, sondern besteht kontinuierlich, solange das Kind unterhaltsbedürftig ist. Die Annahme der Rechtsbeschwerde, dass der Kindesunterhalt im Rahmen des Wechselmodells stets durch den von beiden Eltern geleisteten Naturalunterhalt gedeckt wäre, betrifft der Sache nach nicht die Bemessung des Unterhaltsanspruchs, sondern vielmehr dessen Erfüllung. Die Frage der Erfüllung ist aber gesondert zu beantworten und setzt neben der Bedarfsermittlung insbesondere eine vorherige Festlegung der von den Eltern geschuldeten Unterhaltsanteile gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB voraus. Eine vollständige Befreiung vom Barunterhalt tritt dagegen nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nur für den Elternteil ein, der das Kind voll betreut. Ähnliches gilt für die Auffassung, mit der Vereinbarung eines Wechselmodells werde zugleich die gemeinsame Bestimmung der Eltern nach § 1612 Abs. 2 BGB getroffen, den Unterhalt wie vor der Trennung insgesamt in Naturalien zu leisten, so dass eine Barunterhaltspflicht von vornherein nicht bestehe (so Maaß FamRZ 2016, 603, 605 f.; FamRZ 2016, 1428 ff.). Ein solcher Inhalt kann der Vereinbarung regelmäßig nicht beigemessen werden. Denn die von den Eltern getroffene Vereinbarung des Wechselmodells betrifft lediglich die Ausübung der elterlichen Sorge in Bezug auf die Betreuung und den Aufenthalt des Kindes. Eine zusätzliche Regelung auch bezüglich des Unterhalts bedürfte hingegen einer gesonderten Abrede. Insbesondere der wirtschaftlich schlechter gestellte Elternteil wird für eine solche Abrede regelmäßig keinen Anlass haben, so dass seine entsprechende Zustimmung auch nicht unterstellt werden kann. Denn diesem Elternteil würde insbesondere drohen, dass ihm wegen mangelnder oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit von vornherein die erforderlichen Mittel fehlen, um die für den Naturalunterhalt im Wechselmodell einzusetzenden Güter, etwa eine ausreichend große Wohnung, zu beschaffen. Die Annahme einer mit der Vereinbarung des Wechselmodells - konkludent - getroffenen Abrede über einen ausschließlich und zudem nur nach Zeitabschnitten geschuldeten Naturalunterhalt sowie die damit verbundene Abweichung von der Aufteilung des Unterhalts nach dem Maßstab des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB entbehrt demnach - abgesehen von einem möglichen Verstoß gegen § 1614 BGB - einer Grundlage. b) Das Oberlandesgericht hat den Bedarf der Antragsteller methodisch zutreffend ermittelt. Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich der Unterhaltsbedarf beim Wechselmodell nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Bedarf (Regelbedarf) insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 18; Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017). aa) Dass zur Ermittlung des Bedarfs nach der Düsseldorfer Tabelle die Einkommen beider Elternteile einbezogen werden müssen, folgt beim Wechselmodell bereits zwingend daraus, dass kein Elternteil von der Barunterhaltspflicht befreit ist. Der Bedarf lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht in zwei gesondert zu ermittelnde Beträge aufspalten, die für jeden Elternteil nach dessen jeweiliger alleiniger Unterhaltspflicht zu berechnen wären. Dadurch würde verkannt, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes ein einheitlicher ist und sich grundsätzlich von beiden Elternteilen ableitet. Unterschiedliche Anteile der Eltern ergeben sich nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB erst aus deren individueller Leistungsfähigkeit und der daran orientierten Beteiligungsquote sowie daraus, dass die Unterhaltspflicht auf den Betrag begrenzt ist, den der Unterhaltspflichtige bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 164, 375 = FamRZ 2006, 99, 100 und vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 Rn. 31). Der von der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, dass im Wechselmodell betreuten Kindern ein gegenüber im Residenzmodell betreuten Kindern überhöhter Unterhaltsbedarf zugesprochen würde (ebenso Spangenberg FamRZ 2014, 88, 89), verfängt nicht. Dass sich die Lebensstellung des Kindes von beiden Eltern ableitet, gilt auch beim Residenzmodell. Denn auch ein im Residenzmodell betreutes Kind genießt, wenn der allein oder überwiegend betreuende Elternteil ebenfalls Einkommen erzielt, regelmäßig einen höheren Lebensstandard als bei einem alleinverdienenden Elternteil (vgl. Wendl/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 206 mwN). Zwar hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen, dass sich der Bedarf des minderjährigen Kindes vom barunterhaltspflichtigen Elternteil ableitet (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 661/12 - FamRZ 2014, 1536 Rn. 37; Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707, 708 f. und vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 - FamRZ 2003, 1471, 1472 f.). Dies steht aber vor dem Hintergrund, dass nur dieser Elternteil für den Barunterhalt aufzukommen hat. Da dessen Haftung aber ohnedies auf den sich aus seinem Einkommen ermittelten Tabellenbedarf begrenzt ist, stellt die Bemessung des Unterhalts der Sache nach eine abgekürzte Unterhaltsermittlung dar, indem der geschuldete Unterhalt sogleich nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen festgesetzt wird. bb) Dass das Oberlandesgericht der Kindesmutter - für den Antragsgegner als Rechtsbeschwerdeführer günstig - aufgrund einer über die von ihr geleistete Tätigkeit hinausgehenden Erwerbsobliegenheit ein teilweise fiktives Einkommen aus insgesamt vollschichtiger Tätigkeit zugerechnet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (1) Grundsätzlich bestimmt auch das einem Elternteil anrechenbare fiktive Einkommen den Bedarf des Kindes. Denn die Erwerbsmöglichkeiten gehören zur Lebensstellung des Elternteils, von dem das Kind seine Lebensstellung ableitet (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 Rn. 32; vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 - FamRZ 2003, 1471, 1473 und vom 31. Mai 2000 - XII ZR 119/98 - FamRZ 2000, 1358, 1359). (2) Hier kommt es nicht darauf an, ob der in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige sich zum Nachteil des Kindes auf die Haftung eines weiteren Unterhaltspflichtigen aus fiktivem Einkommen berufen kann, wenn und soweit das Kind damit auf einen nicht realisierbaren Unterhaltsanspruch verwiesen wird und somit Gefahr läuft, nicht den vollen ihm zustehenden Unterhalt zu erhalten. In diesen Fällen legt der Rechtsgedanke des § 1607 Abs. 2 BGB eine volle Haftung des in Anspruch genommenen Elternteils nahe, der wegen des Anteils des anderen Elternteils auf einen Rückgriff gegen diesen verwiesen ist (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2015, 1505; KG NJW-RR 2010, 879, 880; OLG Köln FamRZ 2010, 382; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 231; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1606 Rn. 17; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 8. Dezember 2016] § 1606 Rn. 87 ff.; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 567). Dessen bedarf es indessen nicht, wenn der teils aus fiktivem Einkommen haftende Elternteil tatsächlich Naturalunterhalt gewährt und jedenfalls einen Unterhalt in Höhe seines Haftungsanteils an das Kind erbringt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 737 [LS] [...]; Wendl/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 567, 562). Das ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Mutter hat nach den Berechnungen im angefochtenen Beschluss Monatsbeträge zwischen rund 40 € und 160 € für beide Kinder aufzubringen, so dass der von ihr geschuldete Unterhaltsanteil - abgesehen vom Kindergeld - durch den von ihr den Kindern erbrachten Naturalunterhalt sowie die von ihr übernommenen Kosten abgedeckt ist. Da den Kindern insoweit kein Unterhaltsausfall droht, ist das Abstellen auf das teils fiktive Einkommen der Mutter hier mithin unbedenklich. (3) Dass das Oberlandesgericht der Mutter nach der Vereinbarung des Wechselmodells zur gebotenen Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit eine Übergangszeit zugebilligt und ihr erst ab Januar 2013 ein Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit angerechnet hat, bewegt sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und ist daher rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für den Umstand, dass das Einkommen der Mutter aufgrund ihrer aktuellen Tätigkeit berechnet worden ist und von ihr insbesondere ein Arbeitgeberwechsel zum Zweck der Gehaltssteigerung nicht verlangt worden ist. cc) Das Oberlandesgericht hat dem einkommensabhängig ermittelten Regelbedarf dem Grunde nach zutreffend einen Mehrbedarf der Kinder zugerechnet. (1) Es hat die Fahrtkosten für den Schul- und Kindergartentransfer der Kinder zutreffend als Mehrbedarf berücksichtigt. Ob es sich hierbei um Mehrkosten des Wechselmodells oder allgemeinen Mehrbedarf der Kinder handelt (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 17 ff.), kann offenbleiben. Dass die Kosten entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde Bedarf der Kinder darstellen, folgt daraus, dass es sich um mit dem Schul- bzw. Kindergartenbesuch verbundene Kosten handelt. Die Notwendigkeit der Kosten steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Dass das Entstehen der Kosten etwa den Kindern als Obliegenheitsverstoß zuzurechnen wäre, wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Umstände dafür, dass die Kindesmutter, die jetzt am Ort ihres schon zu Zeiten des Zusammenlebens der Eltern innegehabten Arbeitsplatzes wohnt, nach Trennung der Eltern gehalten gewesen wäre, sich zum Zwecke der Kostenersparnis eine Wohnung im näheren Umkreis der ursprünglich gemeinsamen Wohnung zu suchen, was zudem entsprechende berufsbedingte Fahrtkosten nach sich gezogen hätte, hat der Antragsgegner nicht dargetan. Die vom Antragsgegner geltend gemachten Kosten von monatlich 350 € für Fahrtkosten des Großvaters väterlicherseits (150 € Benzinkosten und 200 € für den Zeitaufwand) sind vom Oberlandesgericht entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Fahrtkosten berücksichtigt worden, indem es dem Antragsgegner ab September 2013 Fahrtkosten von monatlich 150 € als Leistung angerechnet hat, der Kindesmutter hingegen nur für die Zeit bis einschließlich August 2013. Eine Vergütung für den Zeitaufwand des Großvaters wäre hingegen nur gerechtfertigt, wenn es sich dabei um vom Antragsgegner aufzuwendende notwendige und angemessene Kosten handeln würde. Wenn ein Elternteil Kosten für Betreuungsleistungen geltend macht, die in seine Betreuungszeiten fallen, scheidet eine gesonderte Abzugsfähigkeit indessen grundsätzlich aus. Denn das Wechselmodell bringt es mit sich, dass die persönlich zu erbringenden Betreuungsleistungen der Eltern sich in etwa entsprechen, so dass die Notwendigkeit einer - über die übliche pädagogisch veranlasste Betreuung etwa in Kindergarten und Schule hinausgehenden - Fremdbetreuung und die Aufteilung dadurch verursachter Kosten zwischen den Eltern nur bei Vorliegen besonderer Gründe in Betracht kommt (vgl. Seiler FamRZ 2015, 1845, 1848). Dem genügt das Vorbringen des Antragsgegners nicht. Dem Antragsgegner ist überdies - ab Januar 2013 - von den Vorinstanzen bereits ein monatlicher Abzug von 228,88 € für Betreuungskosten zugebilligt worden. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung weist mit Recht darauf hin, dass von der Kindesmutter eine vollschichtige Erwerbstätigkeit sogar ohne einen entsprechenden Kostenabzug erwartet worden ist. (2) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene vereinfachende Schätzung der auf das jeweilige Kind entfallenden Wohnmehrkosten (vgl. FAKommFamR/Müting 5. Aufl. § 1606 BGB Rn. 34; Scheiwe FF 2013, 280, 284; Jokisch FuR 2014, 28; aA Wohlgemuth FamRZ 2014, 84, 85; FPR 2013, 157, 158) stößt hingegen auf durchgreifende Bedenken. Ob und in welchem Umfang wechselmodellbedingte Mehrkosten auftreten, beurteilt sich aus einem Vergleich der auf das Kind entfallenden tatsächlichen mit den in den Tabellenbedarf einkalkulierten Wohnkosten, welche üblicherweise mit jeweils 20 % des Tabellenbetrags pauschaliert werden. Zieht man für den Vergleich hingegen die kalkulatorischen Wohnkosten aus den sich nach den Einzeleinkommen ergebenden Tabellenbeträgen heran, so orientiert sich die Bemessung am Einkommen der Eltern, ohne dass geprüft wird, ob ein entsprechender Einkommensteil auch für die Wohnkosten verwendet wird. Auch besteht die Gefahr widersprüchlicher Ermittlung, wenn etwa - wie im vorliegenden Fall - der Unterhaltspflichtige im Eigenheim lebt und Wohnkosten bereits bei der Ermittlung des Wohnvorteils als Einkommensbestandteil Berücksichtigung gefunden haben. Der Senat hat dementsprechend bereits in anderen Zusammenhängen eine allein am Einkommen orientierte Bemessung des Wohnwerts abgelehnt (vgl. Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 902 zur sog. Drittelobergrenze). Ein konkreter Vortrag der Beteiligten zu den Wohnmehrkosten ist daher unerlässlich. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde insoweit ferner darauf hin, dass dem Mehrbedarf korrespondierende Leistungen des Antragsgegners nicht berücksichtigt worden sind. Das gilt allerdings auch für die Kindesmutter, bei der solche bislang ebenfalls nicht angerechnet worden sind. (3) Dass das Oberlandesgericht die Kindergarten- und Hortkosten als Mehrbedarf der Kinder anerkannt hat, entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 17 ff.) und wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Die vom Senat für Kindergartenkosten aufgestellten Grundsätze gelten auch hinsichtlich der Hortkosten, zumal diese ebenfalls regelmäßig pädagogisch bedingt sind. (4) Dass das Oberlandesgericht Kosten für Musikschule und Tanzunterricht eingeschränkt als Mehrbedarf angesehen hat, begegnet Bedenken. Zwar hat das Oberlandesgericht die betreffenden Kosten im Ausgangspunkt zutreffend dem Regelbedarf nach § 6 Abs. 1 RBEG (Abteilung 9: Freizeit, Unterhaltung, Kultur) zugeordnet, so dass diese dem Grunde nach auch im Mindestunterhalt gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB und in den Bedarfsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Indessen hat es ohne nähere Begründung den gesamten für diesen Kostentitel vorgesehenen Betrag veranschlagt, obwohl mit diesem ein wesentlich umfangreicherer Bereich (z.B. Tonwiedergabegeräte, Spielzeuge, Bücher sowie Schreibwaren und Zeichenmaterialien) abgedeckt werden muss. Für vom Regelbedarf nicht gedeckte Kosten sieht dementsprechend § 34 Abs. 7 SGB XII die gesonderte Berücksichtigung weiterer Kosten unter anderem für Sport und Musikunterricht im Rahmen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe vor, welche auch unterhaltsrechtlich gegenüber dem Mindestunterhalt einen Mehrbedarf darstellen würden. Auf der anderen Seite hat das Oberlandesgericht zu Unrecht nur auf den am Regelbedarf orientierten Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 BGB abgestellt, welcher der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle entspricht, während die Tabellenbeträge im vorliegenden Fall den Einkommensgruppen 8 und 9 der Düsseldorfer Tabelle entnommen worden sind. Die Kosten für Musik- und Tanzunterricht nehmen indessen als Bestandteil des Regelbedarfs auch an den mit den höheren Einkommensgruppen verbundenen Steigerungen teil, so dass - vom Oberlandesgericht noch nicht berücksichtigt - auch für die hier in Rede stehenden Kosten erhöhte Beträge zur Verfügung stehen. Auch wenn es sich hier um eine tatrichterliche Beurteilung handelt, hat die vom Oberlandesgericht vorgenommene Würdigung den vorgegebenen Rahmen nicht hinreichend beachtet und stellt sich mithin in diesem Punkt als rechtsfehlerhaft dar. Demnach lässt sich noch nicht beurteilen, ob insoweit überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Mehrbedarf anzuerkennen ist. dd) Das Oberlandesgericht hat die Anteile der Eltern, mit denen diese sich am Kindesunterhalt zu beteiligen haben, unter Vorwegabzug des sogenannten angemessenen Selbstbehalts ermittelt. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 34 ff. mwN und vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 32). Die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Quotierung allein aufgrund des Verhältnisses der Nettoeinkommen (ebenso jurisPR-FamR/Maes 10/2016 Anm. 2) ist verfehlt. Eine solche Quotierung würde die Leistungsfähigkeit der Eltern, die sich aus dem für den Unterhalt verfügbaren Einkommen oberhalb des Selbstbehalts ergibt, nicht widerspiegeln. Bei einer Quotierung nach dem gesamten Einkommen würden auch solche Einkommensteile in die Anteilsberechnung einbezogen, die von Gesetzes wegen für den Unterhalt nicht zur Verfügung stehen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch nicht nur der notwendige Selbstbehalt abzuziehen. Dies wäre nur bei Eingreifen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, weil der Bedarf der Kinder von den beiderseitig barunterhaltspflichtigen Eltern aufgebracht werden kann, ohne dass deren angemessener Selbstbehalt berührt wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 34 ff. mwN). ee) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die Unterhaltsberechnung des Oberlandesgerichts nicht zu einem - vom Unterhalt verschiedenen - Ausgleichsanspruch der am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Mutter gegen den Antragsgegner. Die Rechtsbeschwerde beruft sich darauf, dass die der Mutter angerechneten Leistungen für einzelne Zeitabschnitte den von ihr zu tragenden Unterhaltsanteil überstiegen und zu negativen Beträgen führen. Dadurch verändert sich indessen nicht der Charakter des Anspruchs als Unterhaltsanspruch. Zwar ist der zuerkannte Anspruch vom Oberlandesgericht als Ausgleichsanspruch bezeichnet worden (vgl. auch Bausch/ Gutdeutsch/Seiler FamRZ 2012, 258, 260; zum Ausgleich des Kindergelds vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12). Der Anspruch wird aber im vorliegenden Verfahren von den durch die Mutter vertretenen Kindern in zulässiger Weise als Unterhaltsanspruch geltend gemacht. Dass der Anspruch nicht auf den vollen und nicht durch eigene bezifferte Leistungen des Antragsgegners gedeckten Unterhalt, sondern nur auf die hälftige Differenz der von den Eltern nicht gedeckten Anteile gerichtet ist, stellt sich als Begrenzung des Anspruchs dar und erklärt sich aus der Annahme, dass jeder Elternteil neben den bezifferten Leistungen vor allem durch Naturalunterhalt auch die Hälfte des weiteren Bedarfs abdeckt. Der Anspruch dient dann vor allem noch dem Zweck, eine angemessene, an der jeweiligen Leistungsfähigkeit orientierte Beteiligung der Eltern am Kindesunterhalt zu erzielen, und richtet sich auf die durch die Leistungen des besser verdienenden Elternteils noch nicht gedeckte Unterhaltsspitze. Der Anspruch ist - wie ausgeführt - mangels einer anderweitigen Bestimmung der Eltern nach § 1612 Abs. 2 BGB auf Geld gerichtet. Der Anspruch ist auch nicht durch die Leistungen des anderen Elternteils (hier der Mutter) gedeckt, denn diese haben - mangels Anrechnungsbestimmung des Leistenden als insoweit freiwillige Leistungen Dritter, insoweit nicht Unterhaltspflichtiger, keine Erfüllungswirkung. Auch eine Haushaltsaufnahme nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt nicht vor. Die Vorschrift ist auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes in vollem Umfang und kontinuierlich im Haushalt des Barunterhaltspflichtigen erbracht wird. Dass der Anspruch seiner Natur nach einen Ausgleichsanspruch darstellt, könnte sich mithin nur dann ergeben, wenn der Antragsgegner eine über den geschuldeten Unterhalt hinausgehende Leistung zu erbringen hätte, was hier aber nicht der Fall ist. ff) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Kindergeldanrechnung ist nicht zu beanstanden. Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 mwN), liegt auch im Fall des Wechselmodells ein Anwendungsfall des § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB vor, so dass die Hälfte des Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 Satz 2 BGB den Barbedarf mindert. Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergelds ist ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 mwN), der im Regelfall gemäß § 1612 b BGB durch eine Anrechnung des hälftigen Kindergelds auf den Barbedarf des minderjährigen Kindes, die den das Kindergeld nicht beziehenden Elternteil entlastet, erfüllt wird. Die auf den sächlichen Bedarf entfallende Kindergeldhälfte ist folglich auch im vorliegenden Fall auf den Barbedarf anzurechnen. Der in § 1612 b BGB vorgesehene Mechanismus führt indessen im Fall des Wechselmodells nicht zum vollständigen Ausgleich des Kindergelds. Zwar wird die auf den sächlichen (Bar-)Bedarf des Kindes entfallende Kindergeldhälfte regulär auf den Barbedarf angerechnet und kommt damit den Eltern im Ergebnis entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugute. Die auf die Betreuung entfallende Kindergeldhälfte verbleibt hingegen zunächst beim das Kindergeld beziehenden Elternteil und bedarf wegen der gleichwertigen Betreuungsleistungen der Eltern eines gesonderten Ausgleichs. Der Senat hat einen entsprechenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil anerkannt (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 34). Dass auch dieser Anspruch mit dem Kindesunterhalt ausgeglichen werden kann, ist im Grundsatz ebenfalls anerkannt. Schon vor der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform entsprach es gefestigter Praxis, dass der in vollem Umfang barunterhaltspflichtige Elternteil, wenn dieser das Kindergeld bezieht, die auf die Betreuung entfallende Kindergeldhälfte zusätzlich zum Kindesunterhalt zu entrichten hat. Das gilt für die seit 1. Januar 2008 geltende Rechtslage unverändert (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 781 mwN). Um nichts anderes handelt es sich für den das Kindergeld im Fall des Wechselmodells beziehenden Elternteil. Diesem steht wegen der paritätischen Betreuung der auf die Betreuung entfallende Kindergeldanteil nur zur Hälfte zu (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 31), so dass er die weitere Hälfte an den anderen, das Kind ebenfalls betreuenden Elternteil auszukehren hat. Dies kann zur Vereinfachung auch in Form der Verrechnung der beiderseitigen Leistungen verwirklicht werden, die zu dem Zweck erfolgt, dass ein Elternteil nur noch die nach Abzug der Hälfte des auf die Betreuung entfallenden Kindergeldanteils verbleibende Unterhaltsspitze zu zahlen hat. 3. Der angefochtene Beschluss kann im Ergebnis somit keinen Bestand haben, weil die Ermittlung des Mehrbedarfs der Kinder im Hinblick auf den Wohnbedarf und die Anrechnung entsprechender Naturalleistungen zum Nachteil des Antragsgegners fehlerhaft sind. Ebenfalls korrekturbedürftig ist die Ermittlung des Mehrbedarfs wegen Musikschule und Tanzunterricht. Wenn es sich hierbei auch im Ergebnis nur um kleinere Korrekturen handelt und die vom Oberlandesgericht zugesprochenen Unterhaltsansprüche dessen ungeachtet weit überwiegend begründet sind, ist dem Senat eine eigene abschließende Entscheidung verwehrt, weil eine weitere tatrichterliche Würdigung erforderlich ist und auch die verlässliche Berechnung eines zumindest geschuldeten Unterhalts nicht möglich ist. Bei der erneuten Ermittlung wird das Oberlandesgericht auch die weiteren korrekturbedürftigen Positionen (etwa Mehraufwand für Wohnung auf Seiten der Mutter) zu berücksichtigen haben.
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Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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BSG, Beschluss vom 11.01.2017 - 12 R 25/16 Sozialversicherungsbeitragspflicht Kopf-und-Seele-Rechtsprechung Grundsatzrüge Abstrakt-generelle Rechtsfrage 1. Die Frage, "ob auch Prokuristen des Unternehmens von der Aufgabe der alten 'Kopf-und-Seele-Rechtsprechung' mit umfasst sind?", ist keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl. § 162 SGG) mit höherrangigem Recht. 2. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Normenkette: SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, SGG § 162 Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 13.04.2016 L 6 R 502/13 , SG Koblenz S 10 R 1064/11 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. April 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt. Entscheidungstext anzeigen: Gründe: In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Prokuristin der klagenden GmbH in der Zeit vom 1.8.2010 bis 31.1.2011 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 13.4.2016 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet. Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder - das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder - bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 18.7.2016 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). 1. Die Klägerin legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise dar. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Die Klägerin wirft auf S 2 der Beschwerdebegründung die Frage auf, "ob auch Prokuristen des Unternehmens von der Aufgabe der alten 'Kopf und Seele' Rechtsprechung mit umfasst sind." Auf S 8 der Beschwerdebegründung formuliert sie die Frage, "ob die vorangegangene Rechtsprechung auch die gerade nicht erfassten gefestigten Verhältnisse der Gesellschaftsführung mit umfassen sollte." Die Beigeladene zu 1. habe sowohl das Unternehmerrisiko getragen, indem sie Lebensversicherungen in erheblichem Umfang an die Klägerin abgetreten sowie Bürgschaften für Forderungen der Gesellschaft erklärt habe. Ebenso sei die Beigeladene zu 1. Prokuristin und als solche nach außen unbeschränkbar alleinvertretungsberechtigt. Schließlich habe nur die Beigeladene zu 1. die für den Betrieb der Klägerin erforderlichen Konzessionen. Die Beigeladene zu 1. sei in vollem Umfang weisungsbefugt und die "faktische" Geschäftsführerin der Gesellschaft gewesen. Dieses gehe insbesondere durch die ihr eingeräumte Prokura hervor. Weiterhin sei der Vertrag zwischen der Beigeladene zu 1. und der Klägerin so gestaltet und auch faktisch durchgeführt worden, dass die Beigeladene zu 1. an bestimmte Arbeitszeiten nicht gebunden gewesen sei, Urlaub völlig selbst habe bestimmen können und auch sonst "letztlich weisungsfrei" alle Unternehmensentscheidungen habe treffen können. a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge nicht (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Denn die Klägerin formuliert keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl allgemein BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris = BeckRS 2010, 68786, RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - Juris = BeckRS 2010, 72088, RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - Juris = BeckRS 2009, 50073, RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 181). b) Darüber hinaus legt die Klägerin auch nicht die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen - deren Qualität als hinreichend konkret formulierte Rechtsfragen unterstellt - dar. Indem sie sich ausschließlich auf die aus der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Prokuristin ergebenden Handlungsmöglichkeiten nach außen konzentriert, unterlässt sie die nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl ua BSGE 119, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 24, RdNr 26; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 32) erforderliche und entscheidende Darlegung einer Prüfung, inwieweit die Beigeladene zu 1. gegenüber der klagenden GmbH über die Rechtsmacht verfügt hat, ihr unangenehme Weisungen (durch die Organe der GmbH an sich) bis hin zu einer Kündigung ihres "Anstellungsvertrags" zu verhindern. Eine derartige aus dem Gesellschaftsrecht herrührende Rechtsmacht der Beigeladenen zu 1. wird von der Klägerin weder dargelegt noch ist eine solche anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG ersichtlich: Danach war die Beigeladene zu 1. im streitigen Zeitraum weder Geschäftsführerin der klagenden GmbH noch verfügte sie über Gesellschaftsanteile. Soweit die Klägerin ergänzend auf die leitende Funktion der Beigeladenen zu 1., ein dieser zufallendes Unternehmerrisiko und auf deren Einflussmöglichkeiten verweist, unterlässt sie insoweit insbesondere die substantiierte Darlegung, inwieweit sich aus der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zum Vorliegen von Beschäftigung (vgl zB zu einer Bürgschaft BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 26 mwN; zur "faktischen Machtposition" BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 28 f; zu "Kopf-undSeele" BSGE 119, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 24, RdNr 28 ff) Antworten auf die aufgeworfenen Fragen ergeben können bzw warum konkret nicht. 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1, 2 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.
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Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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BSG, Beschluss vom 11.01.2017 - 14 AS 211/16 Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Anforderungen an eine Beschwerdebegründung 1. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. 2. Diese Voraussetzungen erfüllt eine Beschwerdebegründung nicht, wenn sich aus ihr schon nicht ergibt, mit welchem Rechtssatz das LSG dem BSG widersprochen und von rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, d.h. mit diesen unvereinbare rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Normenkette: SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 Vorinstanzen: LSG Sachsen 10.03.2016 L 3 AS 2008/13 , SG Chemnitz S 22 AS 2400/12 Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. März 2016 - L 3 AS 2008/13 - werden als unzulässig verworfen. Damit erledigt sich der Antrag des Klägers zu 2 auf einstweiligen Rechtsschutz. Der Antrag der Klägerin zu 1, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Entscheidungstext anzeigen: Gründe: Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die auch für den Kläger zu 2 erhobene Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil das Urteil des LSG im Berufungsverfahren L 3 AS 2008/13 nicht auch ihm gegenüber ergangen ist, ohne dass insoweit ein Verfahrensmangel geltend gemacht worden ist. Damit erledigt sich zugleich sein Antrag vom 7.12.2016 auf einstweiligen Rechtsschutz. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Beide hier allein geltend gemachten Zulassungsgründe hat die Klägerin zu 1 in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil sich aus ihr schon nicht ergibt, mit welchem Rechtssatz das LSG dem BSG widersprochen und von rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich vielmehr darauf, die Rechtsanwendung des LSG für fehlerhaft zu halten. Soweit mit der Beschwerde auch ein Verfahrensmangel wegen einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht geltend gemacht sein sollte, kann dieser auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Hierzu lässt sich dem Beschwerdevorbringen des schon im Berufungsverfahren aufgetretenen Prozessbevollmächtigten indes nichts entnehmen. PKH ist der Klägerin zu 1 nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Für den Kläger zu 2 ist kein PKH-Antrag gestellt worden. Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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BSG, Beschluss vom 11.01.2017 - 14 AS 213/16 Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 211/16 B - v. 11.01.2017 Normenkette: SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 Vorinstanzen: LSG Sachsen 10.03.2016 L 3 AS 343/15 , SG Chemnitz S 22 AS 3628/14 Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. März 2016 - L 3 AS 343/15 - werden als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Entscheidungstext anzeigen: Gründe: Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Beide hier allein geltend gemachten Zulassungsgründe haben die Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil sich aus ihr schon nicht ergibt, mit welchem Rechtssatz das LSG dem BSG widersprochen und von rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich vielmehr darauf, die Rechtsanwendung des SG und des LSG für fehlerhaft zu halten. Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit die falsche Ermittlung des Beschwerdewerts der Berufung und damit der Sache nach der Erlass eines Prozess- statt eines Sachurteils als Verfahrensmangel geltend gemacht wird, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, was das SG den Klägern versagt hat und was sie davon mit ihren Berufungen weiter verfolgt haben. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich vielmehr auf die Berechnung eines "Berufungswert(s)" ohne nähere Angaben zum strittigen Sachverhalt und dem Urteil des LSG. Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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BSG, Beschluss vom 11.01.2017 - 14 AS 214/16 Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 211/16 B - v. 11.01.2017 Normenkette: SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 Vorinstanzen: LSG Sachsen 10.03.2016 L 3 AS 346/15 , SG Chemnitz S 22 AS 4856/14 Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. März 2016 - L 3 AS 346/15 - werden als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Entscheidungstext anzeigen: Gründe: Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Beide hier allein geltend gemachten Zulassungsgründe haben die Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil sich aus ihr schon nicht ergibt, mit welchem Rechtssatz das LSG dem BSG widersprochen und von rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich vielmehr darauf, die Rechtsanwendung des SG und des LSG für fehlerhaft zu halten. Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit die falsche Ermittlung des Beschwerdewerts der Berufung und damit der Sache nach der Erlass eines Prozess- statt eines Sachurteils als Verfahrensmangel geltend gemacht wird, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, was das SG den Klägern versagt hat und was sie davon mit ihren Berufungen weiter verfolgt haben. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich vielmehr auf den Vortrag, das LSG habe den "Berufungswert" falsch ermittelt. Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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LSG Bayern, Urteil vom 11.01.2017 - 12 KA 20/16 Kassenarztrecht Genehmigung zur Anstellung eines Arztes im Rahmen des Sonderbedarfs Grundsätze über Vornahmeklagen Lokaler Sonderbedarf Differenzierte Versorgungsdichte 1. Bei Zulassungsbegehren sind die Grundsätze über Vornahmeklagen anzuwenden; dies bedeutet, dass alle Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind. 2. Ein lokaler Sonderbedarf setzt voraus, dass aufgrund der von durch den Zulassungsausschuss festzustellenden Besonderheiten des maßgeblichen Planungsbereichs (z.B. Struktur, Zuschnitt, Lage, Infrastruktur, geographische Besonderheiten, Verkehrsanbindung, Verteilung der niedergelassenen Ärzte) ein zumutbarer Zugang der Versicherten zur vertragsärztlichen Versorgung nicht gewährleistet ist und aufgrund dessen Versorgungsdefizite bestehen. 3. Aus der Begründung des GBA zur Zuordnung zu den Versorgungsebenen und damit unterschiedlich großen Planungsbereichen folgt, dass in der Zuordnung zu den Versorgungsebenen, abgesehen von den dort genannten Ausnahmen, auch eine Definition des Bedarfs zu sehen ist. 4. Insofern liegt es gerade innerhalb der vom Gesetzgeber dem GBA eingeräumten Konkretisierungsbefugnis, Vorgaben für die erwünschte Versorgungsdichte zu machen, was insofern auch mit der Entwurfsbegründung zum GKV-VStG übereinstimmt. 5. Danach soll aufgrund der unterschiedlichen Bedeutung der Wohnortnähe für verschiedene ärztliche Angebote ermöglicht werden, bei der Größe der Planungsbereiche nach Arztgruppen zu differenzieren. Normenkette: SGB V § 101 Abs. 1 Nr. 3, BPl-RL-Ä § 36 Vorinstanzen: SG München 13.01.2016 S 38 KA 525/15 TenorI. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Januar 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungstext anzeigen: Tatbestand Der Kläger ist Facharzt für Diagnostische Radiologie und in Gemeinschaftspraxis mit Herrn Dr. S. H. (Facharzt für Diagnostische Radiologie) in A-Stadt tätig. Der Kläger verfügt seit dem 15.12.2013 über eine Genehmigung zur Filialtätigkeit in B-Stadt. Mit Schreiben vom 11.02.2014 hat der Kläger die Genehmigung zur Anstellung von Herrn C. Facharzt für Diagnostische Radiologie, für 40 Stunden im Rahmen eines Sonderbedarfs, hilfsweise für 20 Wochenstunden, zur ausschließlichen Tätigkeit in der Filiale in B-Stadt, Planungsbereich Raumordnungsregion A-Stadt, beantragt. Es werde ein besonderer lokaler Versorgungsbedarf unter Bezugnahme auf § 36 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 8 der Bedarfsplanungs-Richtlinie vom 01.07.2013 geltend gemacht. Die Anstellung werde zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs für radiologische Leistungen in der Region B-Stadt beantragt, da die Versorgung der Bevölkerung in einem Radius von 40 Kilometern um die Stadt B-Stadt nicht sichergestellt sei. Die Stadt B-Stadt liege im oberbayerischen Landkreis E. und weise eine Bevölkerung von 8.652 Einwohnern auf (Stand: Dezember 2008). Insgesamt würden im Einzugsbereich der Gemeinde B-Stadt im 25-Kilometer-Radius 35.000 Menschen wohnen, die radiologisch nicht zumutbar versorgt seien. In B-Stadt sei kein Radiologe niedergelassen. Die Antragsteller hätten in B-Stadt eine Filiale beantragt. Bei der Kostenkalkulation für die Einrichtung dieser Filiale im Hinblick auf die apparative Ausstattung und die Einrichtung der Abschirmtechnik sei schnell Folgendes deutlich geworden: Der Bedarf für eine Versorgung sei mit Sicherheit da, im Rahmen einer Filialtätigkeit ohne weiteres Budget wirtschaftlich jedoch nicht darstellbar. Vielmehr sei zum Betrieb die Zuerkennung eines Radiologenbudgets, hilfsweise des hälftigen Budgets, erforderlich. Der nächste befinde sich in E. in einer Entfernung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln geringstenfalls in einer Stunde und 28 Minuten, mit dem Auto in 40 Minuten, erreichbar sei. Die Entfernung betrage auf der schnellsten Strecke 38,3 Kilometer. Die nächstgelegene Praxis sei diejenige des Klägers in A-Stadt, diese sei mit dem Auto in 36 Minuten erreichbar und befinde sich 40 Kilometer entfernt von dem Stadtzentrum B-Stadt. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei diese Strecke lediglich mit Taxi, Zug und weiterem Taxi zu bewältigen und nehme immer noch 32 Minuten in Anspruch. Diese Entfernung gelte auch für die Praxis der Radiologen aus dem Diagnostikum A-Stadt, die in unmittelbarer Nähe zur Praxis des Klägers tätig seien. Eine weitere Praxis befinde sich in C-Stadt. Diese Praxis sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln lediglich in einem Zeitraum von zwei Stunden und zehn Minuten erreichbar. Mit privatem Pkw benötige man für die 31,2 Kilometer 31 Minuten. Des Weiteren sei eine Praxis in D-Stadt zu berücksichtigen. Sie befinde sich 53,8 Kilometer vom Stadtzentrum in B-Stadt entfernt. Die Praxis sei mit dem privaten Pkw in 38 Minuten erreichbar. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötige man eine Stunde und 25 Minuten. Des Weiteren existiere eine Anbindung an eine weitere Praxis, die gleichfalls in C-Stadt offensichtlich eine Filiale betreibe. Diese Filiale sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zwei Stunden und fünf Minuten erreichbar, mit dem privaten Pkw je nach Ortsteil in 31 bis 42 Minuten. Im vorliegenden Fall seien sämtliche Versorgungsangebote der bestehenden Radiologenpraxis erheblich weiter als 25 Kilometer entfernt und darüber hinaus wegen der geographischen Besonderheiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln größtenteils in klar nicht mehr zumutbaren Fahrtzeiten von weit über einer halben Stunde erreichbar. Dieses Versorgungsdefizit könnte durch die beantragte Sonderbedarfszulassung behoben werden. Der Zulassungsausschuss Ärzte Oberbayern hat mit Bescheid vom 17.09.2014 (Sitzung vom 17.09.2014) den Antrag des Klägers abgelehnt. Er kam zu dem Ergebnis, dass keine Versorgungslücke für radiologische Leistungen im Umkreis von B-Stadt sowie der Raumordnungsregion A-Stadt bestehe. Die radiologischen Angebote würden in zumutbarer Entfernung liegen. Daher sei die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung mit hälftigem wie auch mit vollem Versorgungsauftrag für den Planungsbereich Raumordnungsregion A-Stadt aufgrund der festgestellten vertragsärztlichen Versorgung und den rechtlichen Vorgaben nicht möglich. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 22.12.2014, der mit Schreiben vom 18.03.2015 näher begründet wurde. Am Ort der beantragten Anstellung B-Stadt liege ein besonderer lokaler Versorgungsbedarf vor. Das nächste Versorgungsangebot für Patienten aus B-Stadt sei die Betriebsstätte der Kollegen Dres. K. in E., welche 31 Kilometer mit 35 Minuten Fahrtzeit entfernt liege. Die Praxis habe auf Nachfragen angegeben, in der Betriebsstätte in E. noch Behandlungskapazitäten vorzuhalten. Es bestünden für CT-Leistungen Wartezeiten von fünf Tagen, für MRT lägen die Wartezeiten bei zwei bis drei Wochen. Der Antragsteller habe in der radiologischen Praxis in E. nach Behandlungskapazitäten nachfragen lassen und folgende Auskünfte erhalten: Für eine CT-Leistung sei am 18.03.2015 als nächster freier Termin der 08.04.2015 angegeben worden, zur Erbringung einer MR-Leistung sei als nächster freier Termin der 23.04.2015 angegeben worden. Vor allem aber entspreche die Ablehnung des Antrags des Klägers nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Az.: B 6 KA 22/09 R) zu den Voraussetzungen einer Sonderbedarfszulassung wegen lokalen Sonderbedarfs. In dem genannten Urteil zu § 24a Bedarfsplanungs-Richtlinie a. F. heiße es, eine Sonderbedarfszulassung zur Vermeidung von Versorgungsdefiziten in Teilen eines "großräumigen Landkreises" sei im Regelfall zu erteilen, wenn die Versicherten andernfalls bei allgemeinen Leistungen auf Versorgungsangebote in einer Entfernung von mehr als 25 Kilometern angewiesen seien. Diese grundsätzlichen Ausführungen zum Anspruch der Versicherten auf Vorhaltung der allgemeinen Leistungen in zumutbarer Erreichbarkeit seien durch das Inkrafttreten der Bedarfsplanung in der Fassung vom 20.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013), insbesondere durch die Neugliederung der Bedarfsräume, nicht automatisch obsolet geworden. Denn das Merkmal der "Großräumigkeit" sei gerade in die neue Bedarfsplanung nicht übernommen worden. So gehe die Rechtsprechung auch zu Fällen im Anwendungsbereich des § 36 BPL-RL n. F. davon aus, dass Patienten bei "allgemeinen Leistungen" nicht auf Versorgungsangebote verwiesen werden dürften, die mehr als 25 Kilometer entfernt seien (vgl. Urteil SG Marburg vom 05.07.2013, S 12 KA 382/13 ER). Hinsichtlich des räumlichen Bezugsrahmens seien die Feststellungen des Zulassungsausschusses, dass ein Teil der Bewohner des Landkreises E. das Versorgungsangebot der radiologischen Praxis in E. in weniger als 31 Kilometer erreichen könne, zwar richtig, jedoch nicht entscheidungsrelevant. Denn der Versorgungsanspruch bestehe individuell. Dies sei gerade vorliegend wesentlich. Von B-Stadt komme man lediglich mit einem Pkw über die Jurahochstraße in 31 Kilometern/35 Minuten nach E ... Mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötige der Patient dafür eine Stunde und 36 Minuten, wobei er noch nicht einmal die gesamte Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln absolvieren könne. Von B-Stadt zum Klinikum A-Stadt, in dessen unmittelbarer Nähe die beiden radiologischen Praxen in A-Stadt liegen, seien es bei normaler Verkehrslage mit dem Pkw 40 Minuten Wegstrecke. Auch hier gebe es keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln in vertretbarem zeitlichem Aufwand. Der Patient benötige zunächst ein Auto oder Taxi, um von B-Stadt bis an den Bahnhof K-Stadt (A.) zu gelangen, anschließend müsse er die Regionalbahn benutzen, um zum Hauptbahnhof I-Stadt zu gelangen, anschließend sei in die Regionalbahn Richtung N-Stadt umzusteigen, um nach G-Stadt zu fahren, schließlich müsse er von dort mit dem Auto oder Taxi an die Klinikum A-Stadt GmbH gelangen. Hierfür benötige er eine Stunde und 21 Minuten. Eine Direktverbindung mit dem Bahnbus gebe es nicht. Für die Bewohner des Ortes K. gelte übrigens Vergleichbares. Die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei jedoch der Grund gewesen, weshalb das BSG eine Entfernung von 25 Kilometern als Obergrenze dafür angesehen habe, was einem Patienten an Anreiseweg zugemutet werden könne. Denn es könne gerade bei älteren Menschen nicht davon ausgegangen werden, dass sie selbst mit dem Pkw anreisen. Zum Leistungsangebot habe der Kläger auf Nachfrage in der Sitzung des ZA klar und ausdrücklich erläutert, dass er MRT und CT nur deshalb in seiner Filiale noch nicht angeschafft habe, weil dies ohne ein durch eine Anstellungsgenehmigung generiertes drittes Budget schlicht nicht refinanzierbar sei. Der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 17.04.2015 (Sitzung vom 26.03.2015) zurückgewiesen. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern habe für die Raumordnungsregion A-Stadt und für die Arztgruppe der Radiologen bei einer Gesamtzahl von 11,5 Radiologen eine Überversorgung festgestellt und eine Zulassungsbeschränkung angeordnet. Der derzeitige Versorgungsgrad betrage 122,9 % (LA-Sitzung vom 30.01.2015). Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Anstellungsgenehmigung für Herrn M. ergebe sich auch nicht im Wege eines qualitätsbezogenen Sonderbedarfs nach §§ 36, 37 i. V. m. § 53 Abs. 1 der Bedarfsplanungs-Richtlinie. Gemäß § 36 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie dürfe der Zulassungsausschuss, unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss, dem Zulassungsantrag eines Vertragsarztes entsprechen, wenn die Voraussetzungen der §§ 36, 37 Bedarfsplanungs-RL erfüllt seien und die ausnahmsweise Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes unerlässlich sei, um die vertragsärztliche Versorgung im entsprechenden Versorgungsbereich zu gewährleisten und dabei einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf zu decken. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 Bedarfsplanungs-RL setze ein lokaler oder qualifikationsbezogener Sonderbedarf voraus, dass aufgrund von durch den Zulassungsausschuss festzustellenden Besonderheiten des maßgeblichen Planungsbereichs (Struktur, Zuschnitt, Lage, Infrastruktur, geographische Besonderheiten, Verkehrsanbindung, Verteilung der niedergelassenen Ärzte) ein zumutbarer Zugang der Versicherten zur vertragsärztlichen Versorgung nicht gewährleistet sei oder aufgrund dessen Versorgungsdefizite bestehen. Beim lokalen Versorgungsbedarf komme es nur auf die Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung durch die jeweilige Arztgruppe an, nicht aber auf eine spezialisierte Versorgung. B-Stadt sei mit allen Verkehrsmitteln gut erreichbar und weise keine Enklavenlage auf, die den Versicherten den Zugang zu radiologischen Versorgungsangeboten unzumutbar machen würde. Nach der neuen Bedarfsplanung sei die Planungsbereichsebene für Radiologen wesentlich vergrößert worden (Raumordnungsregion), so dass für die Patienten nunmehr weitere Anfahrtswege zu radiologischen Untersuchungen für zumutbar erachtet würden. Im Planungsbereich Raumordnungsregion A-Stadt würden insgesamt 18 zugelassene bzw. angestellte Radiologen in vier Praxen bzw. MVZ radiologische Leistungen anbieten. Dabei handle es sich um die Praxis des Klägers in A-Stadt mit Filiale in B-Stadt, an der bislang jedoch noch keine Leistungen abgerechnet worden seien. In einem MVZ in N-Stadt (Entfernung 51 Kilometer, Fahrtzeit Pkw 52 Minuten) sei ein mit hälftigem Versorgungsauftrag zugelassen und ein mit 20 Wochenstunden angestellt. In einer großen radiologischen Praxis mit Betriebsstätten in A-Stadt (Entfernung 35 Kilometer, Fahrtzeit Pkw 32 Minuten), E-Stadt (Entfernung 31 Kilometer, Fahrtzeit Pkw 30 Minuten) und M-Stadt (Entfernung 43 Kilometer, Fahrtzeit Pkw 33 Minuten) seien insgesamt sieben Radiologen zugelassen und zwei Radiologen (mit 20 bzw. 32 Wochenstunden) angestellt. Des Weiteren gebe es eine Praxis mit fünf Radiologen in P-Stadt (Entfernung 70 Kilometer, Fahrtzeit Pkw 52 Minuten) und eine Filiale in S-Stadt (Entfernung 73 Kilometer, Fahrtzeit Pkw 56 Minuten). Die vom BA beigezogenen Häufigkeitsstatistiken würden belegen, dass in der Raumordnungsregion A-Stadt sämtliche radiologische Leistungen erbracht würden, insbesondere auch CT- und MRT-Leistungen. Anlässlich einer Befragung habe die Praxis mit Betriebsstätten unter anderem in E. und A-Stadt einen Bedarf für eine Sonderbedarfsanstellung in B-Stadt verneint. Sie erbringe sämtliche radiologischen Leistungen. Es bestünden noch zusätzliche Behandlungskapazitäten. Im Falle einer Sonderbedarfsanstellung würden Patienten an den unterschiedlichen Standorten verlorengehen. Die Fallzahlen würden belegen, dass die Angabe freier Behandlungsplätze nachvollziehbar sei. Von B-Stadt aus betrachtet seien die nächsten Versorgungsangebote für MRT- und CT-Leistungen 31 bzw. 35 Kilometer entfernt. Diese Entfernung sei für die Patienten auch aufgrund der neuen und nunmehr wesentlich größeren Versorgungsebene (Raumordnungsregion) zumutbar. Von den an B-Stadt angrenzenden Orten K., D. und A. betrage die Entfernung lediglich 22, 21 und 26 Kilometer nach E. bzw. A-Stadt. Der BA sei der Auffassung, dass eine Sonderbedarfsanstellung in Anbetracht der geringen Einwohnerzahl von B-Stadt nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus müsse die ausnahmsweise Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie unerlässlich sein, um die vertragsärztliche Versorgung in einem Versorgungsbereich zu gewährleisten und dabei einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf zu decken. Im Bereich des lokalen Versorgungsbedarfs komme es nicht auf ein spezialisiertes Versorgungsangebot an, sondern lediglich auf die Gewährleistung eines ausreichenden allgemeinen Versorgungsspektrums der jeweiligen Arztgruppe, hier der Radiologen. Lokale Besonderheiten, wie z. B. eine Enklavenlage oder örtliche Krankheitshäufungen, die die Zulassung eines weiteren Radiologen rechtfertigen, seien nicht festzustellen. Ein Versorgungsdefizit, wie es für eine lokale Sonderbedarfszulassung zwingend erforderlich sei, liege damit nicht vor. Eine Sonderbedarfszulassung sei nur zu erteilen, wenn hierfür ein Bedarf bestehe, nicht aber, um teure Gerätschaften zu finanzieren oder um die Einhaltung von Obergrenzen, an die alle Vertragsärzte gebunden seien, zu umgehen. Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers vom 15.05.2015 zum Sozialgericht München, die mit Schriftsatz vom 08.01.2016 näher begründet wurde. Der Beklagte habe keine ausreichenden Sachverhaltsermittlungen durchgeführt. Der Beklagte habe die Zahlengrundlage für die Entscheidung der Frage, für wie viele Einwohner in der Umgebung B-Stadt das Leistungsangebot in E. oder A-Stadt aus lokalen Gesichtspunkten unzumutbar sei, unzutreffend ermittelt. Es seien bereits jetzt knapp 10.000 Einwohner (9.711 Einwohner zum 30.06.2015). Auch die Entwicklung der Einwohnerzahlen in B-Stadt, nämlich die Teilhabe an einer seit Jahren anhaltenden Zuzugsbewegung, die den gesamten Großraum A-Stadt betreffe, wäre zu berücksichtigen gewesen. Da das Gericht alle bedarfsrelevanten Tatsachen bis zur Entscheidung über die Klage zu berücksichtigen habe, sei nun auch die absehbare verstärkte Bedarfslage auf der Grundlage der Statistiken für die Flüchtlingsverteilung in Bayern zu berücksichtigen: Von den schon jetzt knapp 100.000 Flüchtlingen, die seit September 2015 in Bayern zu verteilen seien und die täglich weiter ansteigen, seien nach Presseinformationen ca. 15.000 Personen im Landkreis E. dezentral verteilt. Selbstverständlich seien diese für die Inanspruchnahme von Ärzten auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen, genauso wie viele der älteren und alleinstehenden Bundesbürger auch. Im Planungsbereich Raumordnungsregion A-Stadt seien insgesamt vier radiologische Praxen tätig. Insgesamt sei - so auch der Berufungsausschuss in dem angegriffenen Bescheid - das nächste Versorgungsangebot für MRT- und CT-Leistungen in E. oder A-Stadt in einer Entfernung von 31 bzw. 35 Kilometern erreichbar. Diese Versorgungslage hätten der Zulassungsausschuss und auch der Beklagte als "noch zumutbar" angesehen. Weder der Zulassungsausschuss noch der Beklagte hätten ermittelt, wie der Patient die Wegstrecke zwischen B-Stadt und E. oder A-Stadt bzw. den umliegenden - kilometermäßig weniger weit entfernten kleinen - Orten technisch bewältigen solle, wenn er nicht den eigenen Pkw benutze. Hätte der Beklagte dies getan, hätte er festgestellt, dass von den Orten K., D. und A. die Entfernung nach E. und A-Stadt zwar "lediglich 22, 21 und 26 Kilometer betrage", dass von diesen Orten E. oder A-Stadt indes mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit unzumutbaren Zeiten erreichbar sei. So sei beispielsweise E. von K. nur mit einem Aufwand von einer Stunde und 19 Minuten über den Bahnhof A-Stadt-Nord zu erreichen, wobei die Unterzeichnerin hier lediglich die Entfernung vom Bahnhof K. zum Bahnhof E. berechnen könne. Die Tatsache, dass der Bahnhof E. sich außerhalb E.s befinde und weitere Zeit in Anspruch genommen werden müsse, müsse noch hinzugerechnet werden. Genau dasselbe gelte für den Bahnhof A-Stadt-Nord oder den Hauptbahnhof A-Stadt. Der Beklagte habe die Frage, ob der vorhandene Versorgungsbereich in zumutbarer Weise von Patienten erreicht werden könne, nur eingeschränkt, nämlich nur für Patienten überprüft, die mit dem privaten Pkw anfahren. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 23.06.2010 (B 6 KA 22/09 R) ausgeführt, dass Patienten bei solchen allgemeinen Leistungen nicht auf Versorgungsangebote verwiesen werden dürften, die mehr als 25 Kilometer entfernt seien. Diese Rechtsprechung sei auch unter Geltung der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie anwendbar (vgl. SG Marburg, Beschluss vom 05.07.2013, S 12 KA 382/13 ER). Soweit der Beklagte meine, der besondere lokale Versorgungsbedarf sei auch deshalb abzulehnen, weil "nur" die Versicherten aus dem Raum B-Stadt eine "unzumutbare Entfernung" zu überwinden hätten, so sei auch dies nicht richtig. Denn das BSG habe in seiner Entscheidung vom 23.06.2010 ausdrücklich festgestellt, dass der Anspruch auf die medizinisch notwendige Versorgung in zumutbarer Entfernung für den Versicherten individuell bestehe. Der Anspruch des Versicherten auf ein mit zumutbarem Aufwand erreichbares Versorgungsangebot an allgemeinen ärztlichen Leistungen bestehe individuell und unmittelbar kraft Gesetzes. Die Bedarfsplanungs-Richtlinie könne ihn nicht einschränken, da sie als untergesetzliche Rechtsnorm nicht contra legem gegen das SGB V wirken könne. Es sei auch nicht richtig, dass der Anspruch des Klägers daran scheitere, dass die zu versorgende Patientenzahl eine "dauerhaft tragfähige Praxisführung" nicht ermögliche. Das Argument sei ohnehin unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesetzgeber 0,5 Sonderbedarfsanstellungen zugelassen habe, nicht tragfähig. Denn eine 0,5-Anstellung sei von vorneherein nicht zur nachhaltigen Sicherung eines Praxisbetriebs ausreichend. Das erstrebte Budget aus einer hilfsweise beantragten Anstellung mit 20 Wochenstunden wäre für sich genommen nicht ausreichend, um eine Filiale gewinnbringend zu führen. Da die Praxis des Klägers in A-Stadt in den vergangenen Quartalen jeweils weit überdurchschnittlich ausgelastet gewesen sei, seien auch keine Budgetkapazitäten "übrig", die der angestellte Kollege in B-Stadt "abarbeiten" könnte. Aber das hilfsweise beantragte 0,5-Budget könnte dazu beitragen, dass die Filiale, in der auch Patienten behandelt werden könnten, die zwischen B-Stadt und A-Stadt wohnen und die bisher in der Praxis des Antragstellers in A-Stadt versorgt worden seien, durch die so entstehende Mischkalkulation tragfähig geführt werden könnte. Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 13.01.2016 die Klage abgewiesen. Auch wenn die von Klägerseite genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.06.2010 (B 6 KA 22/09 R) auf der Grundlage der vorangegangenen Bedarfsplanungs-Richtlinie erfolgt sei, habe die Kammer keine rechtlichen Bedenken, dass diese Erwägungen grundsätzlich auch nach Einführung der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie Geltung besitzen. Dies gelte insbesondere, soweit eine Konkretisierung der Ausnahmen auf den GBA übertragen worden sei, dieser die Ausnahmen in der Bedarfsplanungs-Richtlinie konkretisiert habe und den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum zustehe, der sachgerecht ausgefüllt werden müsse. Neu sei allerdings, dass in der jetzt gültigen Bedarfsplanungs-Richtlinie die Grundstrukturen der Bedarfsplanung abweichend von der bisher geltenden Bedarfsplanungs-Richtlinie geregelt worden seien, indem nach vier Versorgungsebenen, nämlich nach der hausärztlichen Versorgung, der allgemeinen fachärztlichen Versorgung, der spezialisierten fachärztlichen Versorgung und der gesonderten fachärztlichen Versorgung differenziert werde (§ 5 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Je nach Versorgungsebene gebe es unterschiedliche Planungsbereiche. So sei Planungsbereich für die hausärztliche Versorgung der Mittelbereich in Abgrenzung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie), für die allgemeine fachärztliche Versorgung die kreisfreie Stadt, der Landkreis und die Kreisregion (§ 12 Bedarfsplanungs-Richtlinie), für die spezialisierte fachärztliche Versorgung die Raumordnungsregion in der Zuordnung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie) und für die gesonderte fachärztliche Versorgung der Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Den Versorgungsbereichen zugeordnet und differenziert nach Fachbereichen seien auch die jeweiligen Verhältniszahlen (Arzt/Patienten). Der Kläger begehre eine Sonderbedarfszulassung für radiologische Leistungen (CT und MRT) in B-Stadt, wo er bereits eine Genehmigung für eine Filialpraxis besitze. Nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie (§ 13 Abs. 1 Ziffer 4) habe der Gemeinsame Bundesausschuss die Radiologen der Versorgungsebene "spezialisierte fachärztliche Versorgung" zugeordnet. Nach Auffassung des Gerichts sei die Unterteilung in Versorgungsebenen rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Differenzierung nach Versorgungsebenen sei mit der Rechtsgrundlage des § 101 Abs. 1 SGB V vereinbar. Dies gelte auch für die Zuordnung der Radiologen zur Versorgungsebene "spezialisierte fachärztliche Versorgung". Zwar habe das Bundessozialgericht bisher radiologische Leistungen (CT, MRT) als allgemeinärztliche Leistungen angesehen und deshalb die Auffassung vertreten, Patienten dürften bei solchen allgemeinen Leistungen nicht auf Versorgungsangebote verwiesen werden, die mehr als 25 Kilometer entfernt seien. Wenn nunmehr der Gemeinsame Bundesausschuss in der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie radiologische Leistungen nicht mehr als allgemeinärztliche Leistungen verstehe und diese der Versorgungsebene "spezialisierte fachärztliche Versorgung" zuordne, handle er damit im Rahmen seines ihm zustehenden Beurteilungs- und Konkretisierungsspielraums. Bei den radiologischen Leistungen handle es sich um die diagnostischen Leistungen, die in der Regel einmalig, jedenfalls nicht über einen längeren Zeitraum und auch nicht in regelmäßigen und kurzen Abständen erbracht würden. Daraus folge, dass als Planungsbereich die Raumordnungsregion (hier: Raumordnungsregion A-Stadt) maßgeblich sei. Im Planungsbereich habe der Landesausschuss bei 18 zugelassenen Radiologen eine Überversorgung in Höhe von 122,9 % festgestellt und aus diesem Grund eine Zulassungssperre angeordnet. In diesem Zusammenhang sei es nicht zu beanstanden, dass künftige mutmaßliche Entwicklungen der Einwohnerzahl, beispielsweise eine Zunahme der Einwohnerzahlen aufgrund der Aufnahme von Flüchtlingen, nicht berücksichtigt worden seien. Denn maßgeblich sei zunächst die aktuelle Einwohnerzahl zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Zahl der Einwohner nach der Wohnbevölkerung nach dem letzten amtlichen Stand: § 17 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie), dann zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Versorgungssituation anders zu beurteilen wäre. Abgesehen davon sei durch § 32 Bedarfsplanungs-Richtlinie sichergestellt, dass bei einer Unterversorgung bzw. drohender Unterversorgung der Landesauschuss von der Kassenärztlichen Vereinigung, den Landesverband der Krankenkassen oder für die Ersatzkassen benachrichtigt werde, der dann seinerseits innerhalb angemessener Frist, die drei Monate nicht überschreiten dürfe, prüfen müsse, ob in dem betreffenden Planungsbereich eine ärztliche Unterversorgung bestehe oder unmittelbar drohe (§ 33 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Im Hinblick auf die sachgerechte Zuordnung radiologischer Leistungen zur Versorgungsebene "spezialisierte fachärztliche Versorgung", der Raumordnungsregion als Planungsbereich, gelte die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Patienten auch bei radiologischen Leistungen nicht auf Versorgungsangebote verwiesen werden dürften, die mehr als 25 Kilometer entfernt seien, nach der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie für radiologische Leistungen nicht mehr. Vielmehr sei entsprechend der Zuordnung und der Maßgeblichkeit der Raumordnungsregion als Planungsbereich von weit größeren zumutbaren Entfernungen auszugehen. Entfernungen zu den nächstgelegenen radiologischen Einrichtungen in E. bzw. A-Stadt von 31 bzw. 35 Kilometer mit Fahrzeiten (Pkw) von jeweils ca. 30 bis 32 Minuten seien daher den Patienten zumutbar. Dafür spreche auch die Regelung in § 36 Abs. 4 Satz 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie, wonach bei der Beurteilung den unterschiedlichen Anforderungen der Versorgungsebenen der §§ 11 bis 14 Rechnung zu tragen sei. Ein Widerspruch zu der von der Klägerseite zitierten Entscheidung des Sozialgerichts Marburg sei nicht erkennbar. Denn dort sei Gegenstand des Beschlusses ein Sonderbedarf im Bereich der Chirurgie gewesen. Das Fachgebiet der Chirurgie sei nach der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie der allgemeinen fachärztlichen Versorgung zugeordnet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Gegen die Auffassung des Gerichts zur Frage der zumutbaren Entfernung für radiologische Leistungen könne nicht eingewandt werden, die Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Bus) seien wesentlich höher, nämlich bei mindestens einer Stunde und 19 Minuten. Denn selbst bei Angewiesensein einzelner Patienten auf öffentliche Verkehrsmittel erscheinen solche Fahrtzeiten im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Häufigkeit der Inanspruchnahme solcher spezialisierten fachärztlichen Leistungen zumutbar. Eine ausnahmsweise Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes, um die vertragsärztliche Versorgung in dem Versorgungsbereich zu gewährleisten und dabei einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf für eine lokale Versorgungssituation zu decken, sei daher nicht unerlässlich im Sinne von § 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers zum Bayer. Landessozialgericht vom 29.02.2016. Der Kläger habe einen Anspruch auf Neubescheidung. Denn der Beklagte habe eine ermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen im Sinne einer Verkennung des eigenen Ermessensspielraums. Ursache dafür sei seine Rechtsauffassung, bei "MRT-Leistungen" handle es sich bei der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie um "spezialisierte Leistungen", für die der Patient Anfahrzeiten von über 25 Kilometer regelmäßig in Kauf nehmen müsse. MRT- und CT-Leistungen seien als bildgebende Verfahren routinemäßig und in ständig steigender Zahl von Ärzten anderer Fachrichtungen bei Radiologen nachgefragt worden, so dass es sich um "allgemeine Leistungen" handle. Der Beklagte hätte sich durch Nachfrage bei der Kassenärztlichen Vereinigung darüber informieren können, dass die MRT- und CT-Zahlen in den letzten zehn Jahren rasant angestiegen seien. In diesem Zusammenhang wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens gefordert. Die Zulassungsgremien hätten bei der Frage, wie weit sie ihre Ermittlungen erstrecken, keinen Beurteilungsspielraum. Der Beklagte hätte die Fallzahlen im MRT- und CT-Bereich deshalb recherchieren müssen, um sich ein Bild davon zu machen, ob sich an deren Häufigkeit etwas geändert habe oder ob es sich weiterhin um "allgemeine Leistungen" im Sinne des BSG handle. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 23.06.2010 (Az.: B 6 KA 22/09 R) zu der Frage, wann ein "besonderer lokaler Versorgungsbedarf" für psychotherapeutische Leistungen gegeben sein könnte, auf eine frühere Entscheidung Bezug genommen und zu MRT-Leistungen ausgeführt, dass Patienten bei solchen allgemeinen Leistungen nicht auf Versorgungsangebote verwiesen werden dürften, die mehr als 25 Kilometer entfernt seien. Weil die Bedarfsplanungs-Richtlinie den individuellen Versorgungsanspruch des Versicherten nicht normiere, sei die Rechtsprechung des BSG auch unter der Geltung der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie anwendbar. Das BSG nenne MRT-Leistungen ausdrücklich "allgemeine Versorgungsangebote" und stelle ausdrücklich fest, dass der Gemeinsame Bundesausschuss den Versorgungsanspruch des Versicherten nicht einschränken dürfe, weil er in § 2 ff. SGB V gesetzlich normiert sei. Der Beklagte habe sich über diese Erwägungen des Bundessozialgerichts schlicht hinweggesetzt. Es sei auch augenfällig, dass sich die für den Planungsbereich Raumordnungsregion A-Stadt planerisch festgesetzte Radiologenzahl tatsächlich im südlichen Teil des Planungsbereichs konzentriere (P-Stadt: fünf Zulassungen; A-Stadt, N-Stadt und M-Stadt: sieben Zulassungen), während die Bevölkerung in der geographisch nördlichen Hälfte nur mit einem Budget, nämlich dem geteilten Sitz in E., ausreichend versorgt sein solle. Bei dieser Verteilung der Arztsitze in der bayerischen Boomregion A-Stadt hätte der Beklagte die Ablehnung einer Sonderbedarfszulassung wegen lokalen Sonderbedarfs nicht pauschal mit fehlenden geographischen Besonderheiten der "ROR" ablehnen dürfen. Denn auch eine asymmetrische Verteilung der Arztsitze sei ein Grund für die Feststellung eines "lokalen Sonderbedarfs". Gerade wenn es um die spezialisierte fachärztliche Versorgung gehe, können diesem Gesichtspunkt starke Bedeutung zukommen. Denn in einer ROR seien es von Norden nach Süden wie hier bis zu 80 Kilometer, die der Patient zu überwinden habe, um den Facharzt aufzusuchen. In § 36 Abs. 4 Satz 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie sei jedoch normiert, die unterschiedlichen Versorgungsbereiche seien zu berücksichtigen. Wenn der Beklagte schon meine, der Patient habe für Leistungen spezialisierter fachärztlicher Versorgung größere Anfahrtswege in Kauf zu nehmen, dann müsse er besonders sensibel prüfen, ob aufgrund der räumlichen Verteilung der Arztsitze dem Anspruch des Patienten auf einen zumutbaren Zugang zu ambulanten Versorgungsleistungen noch Genüge getan sei, soweit auch "allgemeine Leistungen" von Ärzten der betroffenen Fachgruppen erbracht würden. Auch das SG Marburg (Beschluss vom 05.07.2013, S 12 KA 382/13 ER) sei der Auffassung, dass MRT-Leistungen auch unter der Geltung der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie als "allgemeine Leistungen" anzusehen seien, die der Patient in einem Umkreis von 25 Kilometern vorfinden müsse. Auch zur "Erreichbarkeit der Versorgungsangebote in A-Stadt" seien die Ermittlungen unzureichend. Weder der Zulassungsausschuss noch der Beklagte, der die Begründung des ablehnenden Bescheides des Zulassungsausschusses übernommen habe, hätten ermittelt, wie der Patient die Wegstrecke zwischen B-Stadt und E. oder A-Stadt bzw. den umliegenden - "nur zwischen 20 und 25 Kilometer entfernten Orten" - technisch bewältigen solle, wenn er nicht den eigenen Pkw benutze. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29.02.2016. Die Vertreterin des Beklagten stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.05.2015 vorgetragen, dass die Radiologen nach der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie nunmehr auf Raumordnungsebene beplant werden. Es handle sich hier um eine großräumige Beplanung, der Rechnung getragen werden müsse. Radiologische Leistungen würden nunmehr der Versorgungsebene "spezialisierte fachärztliche Versorgung" zugeordnet und nicht der Versorgungsebene "allgemeine fachärztliche Versorgung". Folglich seien größere Distanzen zumutbar. Entfernungen zu den nächstgelegenen radiologischen Praxen in E. bzw. A-Stadt von 31 bzw. 35 Kilometer mit Fahrtzeiten von ca. 30 Minuten mit dem Pkw seien daher dem Versicherten zuzumuten. Aber auch wenn der Patient auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen wäre und eine längere Fahrzeit in Kauf nehmen müsste, z. B. eine Stunde und 19 Minuten, seien solche Fahrzeiten aufgrund der geringen Häufigkeit der Inanspruchnahme solcher spezialisierter fachärztlicher Leistungen zumutbar. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Patienten auch bei radiologischen Leistungen nicht auf Versorgungsangebote verwiesen werden dürften, die mehr als 25 Kilometer entfernt seien, gelte nicht mehr. Es bestehe aber auch kein Bedarf für eine lokale Sonderbedarfszulassung bzw. -anstellung. Bei einer Gesamtzahl von 11,50 Radiologen bestehe im Planungsbereich Raumordnungsregion A-Stadt derzeit ein Versorgungsgrad von 121,4 % (LA-Sitzung vom 02.02.2016). Dem Senat liegen die Akten des Zulassungsausschusses Ärzte Oberbayern, die Verwaltungsakte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München S 38 KA 525/15 sowie die Berufungsakte L 12 KA 20/16 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 13.01.2016 die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.04.2015 (Sitzung vom 26.03.2015) in nicht zu beanstandender Weise abgewiesen. Der Beklagte hat es mit dem Bescheid vom 17.04.2015 zu Recht abgelehnt, dem Kläger eine Genehmigung zur Anstellung von Herrn M. im Rahmen des Sonderbedarfs für 40 Wochenstunden, hilfsweise für 20 Wochenstunden, zur ausschließlichen Tätigkeit in der Filiale B-Stadt zu erteilen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Sonderbedarfsanstellung gemäß § 101 Abs. 1 Ziffer 3 SGB V i. V. m. § 36 Bedarfsplanungs-Richtlinie (die Bedarfsplanungs-Richtlinien wurden seit der Antragstellung im Februar 2014 mehrfach geändert, nicht aber § 36) liegen nicht vor. In Planungsbereichen, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 103 Abs. 1 und 2 SGB V wegen Überversorgung Zulassungsbeschränkungen angeordnet hat, sind Zulassungen für die hiervon betroffenen Arztgruppen nur ausnahmsweise möglich. Im Planungsbereich Raumordnungsregion A-Stadt bestand für die Arztgruppe der Radiologie durchgehend eine Überversorgung, zuletzt bei einer Gesamtzahl von 11,50 Radiologen mit einem Versorgungsgrad von 121,4 % (LA-Sitzung vom 02.02.2016). Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung ist § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V i. V. m. der Bedarfsplanungs-Richtlinie Ärzte. § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V bestimmt, dass der GBA in Richtlinien Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze zu beschließen hat, soweit diese zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich sind (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V a. F.) bzw. soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V n. F.). Der GBA ist der ihm übertragenen Aufgabe zum Erlass konkretisierender Vorgaben in Bezug auf § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V durch die ab 04.07.2013 geltenden (vgl. Abschnitt V des Beschlusses des GBA vom 16.05.2013, Bundesanzeiger vom 03.07.2013) Regelungen in den §§ 36, 37 Bedarfsplanungs-Richtlinien n. F. nachgekommen. Diese ersetzen die Regelungen in § 24 Buchstabe a und b Bedarfsplanungs-Richtlinien in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung. § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V gewährleistet in Planungsbereichen, in denen wie vorliegend die Zulassung von Radiologen wegen Überversorgung beschränkt ist, dass angeordnete Zulassungssperren nicht unverhältnismäßig die Berufsausübung beschränken und die Versorgung der Versicherten gewährleistet bleibt. Dies im Einzelnen zu konkretisieren hat der Gesetzgeber in § 101 Abs. 1 Satz 1 SGB V dem GBA übertragen, der dementsprechend in der Bedarfsplanungs-Richtlinie die Voraussetzungen für solche ausnahmsweisen Zulassungen festgelegt hat. Gegen die Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den GBA bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 13.08.2014, B 6 KA 33/13 R, Rdnrn. 17 bis 19). Bei der Konkretisierung und Anwendung der für die Anerkennung eines Sonderbedarfs maßgeblichen Tatbestandsmerkmale steht den Zulassungsgremien ein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9 Rdnr. 18). Bei Zulassungsbegehren sind die Grundsätze über Vornahmeklagen anzuwenden. Dies bedeutet, dass alle Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind. Die Voraussetzungen für eine Sonderbedarfszulassung wegen eines lokalen Sonderbedarfs sind vorliegend nicht gegeben. Gemäß § 36 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie darf der Zulassungsausschuss unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss dem Zulassungsantrag eines Arztes der betreffenden Arztgruppe auf Sonderbedarf nach Prüfung entsprechen, wenn die ausnahmsweise Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes unerlässlich ist, um die vertragsärztliche Versorgung in einem Versorgungsbereich zu gewährleisten und dabei einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf zu decken. Nach § 36 Abs. 8 Bedarfsplanungs-Richtlinie kann die Deckung des Sonderbedarfes auch durch Anstellung eines weiteren Arztes in der Vertragsarztpraxis des Antrag stellenden Vertragsarztes unter Angabe der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erfolgen. Ein lokaler Sonderbedarf setzt voraus, dass aufgrund der von durch den Zulassungsausschuss festzustellenden Besonderheiten des maßgeblichen Planungsbereichs (z. B. Struktur, Zuschnitt, Lage, Infrastruktur, geographische Besonderheiten, Verkehrsanbindung, Verteilung der niedergelassenen Ärzte) ein zumutbarer Zugang der Versicherten zur vertragsärztlichen Versorgung nicht gewährleistet ist und aufgrund dessen Versorgungsdefizite bestehen. Bei der Beurteilung ist den unterschiedlichen Anforderungen der Versorgungsebenen der §§ 11 bis 14 Bedarfsplanungs-Richtlinie Rechnung zu tragen (§ 36 Abs. 4 Satz 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Als Grundstruktur der neuen Bedarfsplanung gemäß dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983, BT-Drucks. 17/6096, 17/7274) werden vier Versorgungsebenen bestimmt, welche für die Zuordnung der Arztgruppen, den Zuschnitt der Planungsbereiche und dementsprechend für die Versorgungsgradfeststellung mittels Verhältniszahlen maßgeblich sind (§ 5 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Die Planungsbereiche knüpfen an die Zuordnung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) bzw. der KV-Bezirke an (§ 7 Satz 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Unterschieden werden die hausärztliche und die fachärztliche Versorgungsebene. Die fachärztliche Versorgung wiederum wird untergliedert in eine allgemeine, spezialisierte und gesonderte fachärztliche Versorgung. Die Zuordnung zu den Versorgungsebenen und damit unterschiedlich großen Planungsbereichen erfolgt nach dem GBA grundsätzlich nach der Größe des Einzugsgebiets der jeweiligen Fachgruppe. Die Aufgabe der Bindung der Planungsbereiche an die Stadt- und Landkreise ist die wesentliche Änderung durch das GKV-VStG. Mit der Flexibilisierung der Planungsbereiche wird auch eine Differenzierung nach Arztgruppen ermöglicht (vgl. BT-Drucks. 17/6906, S. 74). Die Arztgruppenspezifik der Bedarfsplanung folgt auch aus verschiedenen Regelungen des § 101 (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 5, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und 2) sowie aus § 103 Abs. 2 Satz 3 SGB V (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.02.2011, B 6 KA 1/10 R, Rdnr. 19). Die Neudefinition der Planungsbereiche ist nunmehr auch bei der Definition einer zumutbaren Wegstrecke zu berücksichtigen. Aus der Begründung des GBA zur Zuordnung zu den Versorgungsebenen und damit unterschiedlich großen Planungsbereichen (vgl. Tragende Gründe S. 11, www.g-ba.de) folgt, dass in der Zuordnung zu den Versorgungsebenen, abgesehen von den dort genannten Ausnahmen, auch eine Definition des Bedarfs zu sehen ist. Insofern liegt es gerade innerhalb der vom Gesetzgeber dem GBA eingeräumten Konkretisierungsbefugnis, Vorgaben für die erwünschte Versorgungsdichte zu machen, was insofern auch mit der Entwurfsbegründung zum GKV-VStG übereinstimmt. Danach soll aufgrund der unterschiedlichen Bedeutung der Wohnortnähe für verschiedene ärztliche Angebote ermöglicht werden, bei der Größe der Planungsbereiche nach Arztgruppen zu differenzieren (vgl. BT-Drucks. 17/6906, S. 74). Auch wenn nach der unterschiedlichen Gestaltung der Planungsbereiche zwar grundsätzlich am Bezug auf den gesamten Planungsbereich festzuhalten ist, ist mit dem Absehen von Landkreisen als Planungsbereich für alle Arztgruppen vom Gesetzgeber eine unterschiedliche Versorgungsdichte intendiert. Gerade im spezialisierten fachärztlichen Versorgungsbereich sind damit wesentlich größere Wegstrecken in Kauf zu nehmen (vgl. Pawlita in [...] Praxiskommentar, SGB V § 101 Rdnr. 78). Daher ist eine Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Wegstrecken im Hinblick auf die Zuordnung zu den Versorgungsbereichen veranlasst, die die Zumutbarkeit einer Wegstrecke auch an den Begriff des Bedarfs knüpft. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Bedarfspl-RL die Fachgruppe der Radiologen der spezialisierten fachärztlichen Versorgung und nicht der allgemeinen fachärztlichen Versorgung (§ 12 Bedarfspl-RL) zugeordnet. Maßgeblicher Planungsbereich ist damit die Raumordnungsregion (Raumordnungsregion 907 A-Stadt) und nicht die kreisfreie Stadt, der Landkreis bzw. die Kreisregion. Diese Zuordnung, die der Gemeinsame Bundesausschuss in nicht zu beanstandender Umsetzung der Aufgabe der Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB vorgenommen hat, ist bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anerkennung eines Sonderbedarfes zu berücksichtigen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 4 Bedarfspl-RL). Ausgehend von diesen Grundsätzen hält sich die Entscheidung des Beklagten vom 17.04.2015 zur Ablehnung einer Anstellungsgenehmigung des Beigeladenen zu 8) im Rahmen eines Sonderbedarfes noch im Rahmen des dem Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums. Die Beklagte hat zunächst die Versorgung in der Raumordnungsregion A-Stadt mit 18 zugelassenen bzw. angestellten Radiologen in 4 Praxen bzw. MVZ festgestellt, wobei diese Radiologen - wie sich aus den Häufigkeitsstatistiken ergibt - sämtliche radiologischen Untersuchungen, insbesondere auch CT- und MRT-Leistungen erbringen. Die Befragung u. a. der am nächsten gelegenen radiologischen Praxen bzw. Betriebsstätten in E. und A-Stadt ergab auch eine dort bestehende ausreichende Behandlungskapazität (5 Tage Wartezeit für CT-Leistungen, 2 bis 3 Wochen für MRT-Leistungen). Die Beklagte hat diese Angaben bzw. freien Behandlungskapazitäten auch hinterfragt und hat diese anhand der Fallzahlen zu Recht als für nachvollziehbar gehalten. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine Entfernung für die nächstgelegenen CT- und MRT-Angebote von B-Stadt aus in E. mit 31 km und in A-Stadt mit 35 km für die Patienten noch als zumutbar angesehen hat. Zwar hat das BSG bisher (vgl. Urteil vom 23.06.2010, B 6 KA 22/09 R, [...] Rdnr. 23) MRT-Leistungen als allgemeine Leistungen angesehen, für die eine Verweisung auf Versorgungsangebote in mehr als 25 km Entfernung ausgeschlossen sei. Diese Rechtsprechung gilt auch nach Änderung der Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich der Sonderbedarfszulassung mit Wirkung ab 04.07.2013 durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16.05.2013, BAnZ AT 03.07.2013 im Grundsatz fort, wobei aber gewisse Modifikationen im Hinblick auf die Zuordnung der Fachgruppe der Radiologen zur spezialisierten fachärztlichen Versorgung und der damit bezweckten differenzierten Versorgungsdichte unter Wahrung des Anspruchs jedes Versicherten auf Realisierbarkeit möglich sind. Dem wird die Entscheidung des Beklagten gerecht. Die gegenüber der Grenze von 25 km leicht erhöhten Entfernungen nach E. (31 km), nach A-Stadt (35 km) werden zunächst dadurch relativiert, dass wegen der sehr günstigen Anbindung von B-Stadt die Fahrzeiten mit dem Pkw nur 30 bzw. 32 Minuten betragen. Aber auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich keine für Versicherte unzumutbare Wegstrecke. Zwischen B-Stadt und E. besteht eine direkte Busverbindung mit einer Hinfahrzeit von 58 Minuten und einer Rückfahrzeit ab 1 Stunde und 6 Minuten. Auch zwischen B-Stadt und A-Stadt besteht eine direkte Busverbindung mit einer Fahrzeit von 54 Minuten. Hinsichtlich der von Klägerseite ergänzend angesprochenen Orten K., D. und A. ist festzustellen, dass diese Orte schon unter dem Gesichtspunkt der bloßen Entfernung mit 22,21 und 26 Kilometern zu den nächsten Radiologieangeboten in E. und A-Stadt nicht als unzumutbare Wegstrecke anzusehen ist. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es neben den von Klägerseite dargestellten Zugverbindungen auch direkte Busverbindungen mit Fahrzeiten von 29 Minuten (K.-E.), 1 Stunde und 1 Minute (A.-A-Stadt) und 33 Minuten (D.-E.) gibt. Schließlich ist bei den streitgegenständlichen CT- und MRT-Leistungen zu berücksichtigen, dass diese in der Regel etwa bei einer Ausschlussdiagnostik nur einmal und im Übrigen etwa bei einer Tumornachsorge nur zeitlich begrenzt und nicht in kurzen Abständen anfallen. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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Autor:
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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BSG, Beschluss vom 10.01.2017 - 6 KA 77/16 B Verfahrensrüge Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall 1. Soweit ein Kläger geltend macht, dass es Aufgabe des SG gewesen wäre, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er weiter hätte vortragen müssen, so ist nicht ersichtlich, woraus dieser Anspruch folgen soll. 2. Wenn ein Kläger geltend machen möchte, dass die Auffassung des LSG, nach der er sich mit seinem Begehren nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen könne, unzutreffend sei, so liegt darin kein Verfahrensfehler, sondern die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall, die jedoch nicht zur Revisionszulassung führen kann. Normenkette: SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Vorinstanzen: LSG Hessen 28.09.2016 L 4 KA 22/13 , SG Marburg S 12 KA 141/12 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.9.2016 wird verworfen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt. Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Auskunftsanspruch zu Problemen um die Erteilung von Genehmigungen für Reparaturleistungen im Bereich der Kieferorthopädie geltend. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger sie seit Jahren mit abstrakten Anfragen zur og Problematik überhäufe und Prozesse führe. Nach ausführlichen Stellungnahmen, die sie ihm gegenüber in der Vergangenheit abgegeben habe, könne sie keinen weitergehenden Informationsbedarf des Klägers zu der sich wiederholenden Fragestellung mehr erkennen. Das SG hat die Klage ua mit der Begründung als unzulässig angesehen, dass der Kläger lediglich ganz allgemein eine Auskunft begehre ohne auch nur ansatzweise darzulegen, weshalb diese Auskunft für ihn von Bedeutung ist. Selbst wenn die Klage zulässig wäre, würde der geltend gemachte Auskunftsanspruch aber nicht bestehen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, dass das SG die Rechtsgrundlage seines Auskunftsanspruchs nicht gefunden habe, obwohl eine solche existiere. Ferner hat er die Erteilung von Auskünften zu den Rechtsgrundlagen seines Begehrens gegenüber dem LSG geltend gemacht. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung nach § 153 Abs 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, zu deren Begründung er Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend macht. II Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Eine Verfahrensrüge nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG setzt voraus, dass ein Verfahrensmangel den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entsprechend bezeichnet wird. Erforderlich ist, dass die Ausführungen in der Beschwerdebegründung schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensmangels ergeben. Daran fehlt es. Soweit der Kläger geltend macht, dass es Aufgabe des SG gewesen wäre, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er weiter hätte vortragen müssen, so ist nicht ersichtlich, woraus dieser Anspruch folgen soll. Das kann jedoch dahingestellt bleiben, weil als Verfahrensmangel grundsätzlich nur ein Verstoß des Gerichts im unmittelbar vorangegangenen Rechtszug anzusehen ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a mwN) und der Kläger auch nicht dargelegt hat, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel im Berufungsverfahren fortgewirkt hat (zu diesem Erfordernis vgl Leitherer aaO, mwN). Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt, aus welchen Gründen die begehrte Auskunft für ihn von Bedeutung ist, sondern gegenüber dem LSG gefordert, ihm die Rechtsgrundlage für den von ihm geltend gemachten Auskunftsanspruch zu benennen. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass sich das LSG mit seinem Begehren nicht befasst habe. Indem das LSG auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils verwiesen hat, hat es eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es die Auffassung des SG auch insofern teilt, als eine Rechtsgrundlage, auf die der Kläger seinen allgemein gehaltenen Auskunftsanspruch stützen könnte, nicht existiert. Welchen - nach Auffassung des Klägers weitergehenden - Vortrag aus dem Berufungsverfahren das LSG nicht berücksichtigt haben soll, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend machen möchte, dass die Auffassung des LSG, nach der er sich mit seinem Begehren nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen könne, unzutreffend sei, so liegt darin kein Verfahrensfehler, sondern die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall, die jedoch nicht zur Revisionszulassung führen kann (vgl BSG Beschluss vom 21.8.2013 - B 6 KA 23/13 B - Juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG.
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