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2000 (208)
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Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.2000 - 8 WF 178/00 Zur Kostenentscheidung bei Rücknahme einer Stufenklage auf Unterhalt 1. Nach Rücknahme einer Stufenklage auf Trennungsunterhalt hat das Gericht einheitlich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei können nach § 93d ZPO in Abweichung von § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten in einem Verfahren, das die gesetzliche Unterhaltspflicht zum Gegenstand hat, nach billigem Ermessen der Partei auferlegt werden, die Anlass zur Klage gegeben hat, indem sie ihrer Verpflichtung, Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. 2. Reagiert der Unterhaltspflichtige vorprozessual nicht auf eine Aufforderung, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, dann darf der Unterhaltsberechtigte zur Prüfung und Bezifferung seiner Ansprüche eine Klage einreichen. 3. Die Frist zur Auskunftserteilung ist bei einem Arbeitnehmer mit einer Woche zuzüglich Postlaufzeiten ausreichen bemessen. Fundstellen: FamRZ 2001, 1719, OLGReport-Naumburg 2001, 344 Normenkette: BGB § 1613 , ZPO § 93d § 269 Abs. 3
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Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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BGH, Urteil vom 27.09.2000 - XII ZR 174/98 Umfang des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe »Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG findet bei einem Anspruchsübergang nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG keine entsprechende Anwendung.« Fundstellen: MDR 2001, 694 , NJW-RR 2001, 1081 Normenkette: UVG § 7 , BSHG § 91 Abs. 2 S. 1 Vorinstanzen: OLG Düsseldorf , AG Mönchengladbach Entscheidungstext anzeigen: Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch. Die Parteien schlossen, nachdem sie bereits acht Jahre zusammengelebt hatten, im Jahre 1989 die Ehe. Aus ihrer Beziehung stammen die Kinder Antonio, geboren am 6. August 1984, Giusy, geboren am 9. Juni 1986 und Marco, geboren am 21. Oktober 1988, für die der Beklagte die Vaterschaft anerkannt hat. Seit der im September 1995 erfolgten Trennung der Parteien leben die Kinder bei der Klägerin. Diese ging Ende 1996/Anfang 1997 einer Tätigkeit als Telefonistin nach. Sie bezog für sich und den Sohn Antonio Sozialhilfe, für die Kinder Giusy und Marco wurden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erbracht. Das Sozialamt vereinbarte mit der Klägerin am 19. Februar 1997 die Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche. Hinsichtlich der Unterhaltsvorschußleistungen erfolgte keine Rückabtretung. Der 1956 geborene Beklagte, der italienischer Staatsangehöriger ist, war in Italien als ungelernter Bauarbeiter sowie in der Gastronomie tätig. 1980 kam er nach Deutschland und fand eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter. Nachdem ihm betriebsbedingt gekündigt worden war, verrichtete er in den folgenden Jahren Gelegenheitsarbeiten und war im übrigen arbeitslos. 1994/95 war er als Eisverkäufer tätig. Von Juni bis November 1996 betrieb er selbständig eine Pizzeria. Seitdem ist er wiederum arbeitslos und bezieht Arbeitslosenhilfe. Durch Anwaltsschreiben vom 12. November 1996 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt ab Mitte November 1996 auf. Mit ihrer Klage, die dem Beklagten am 7. April 1997 zugestellt wurde, machte sie - entsprechend der ihr bewilligten Prozeßkostenhilfe - zuletzt folgende (im Wege einer Mangelfallberechnung ermittelten) Ansprüche geltend: Kindesunterhalt für Antonio: ab 1. März 1997 monatlich 54 DM; Kindesunterhalt für Giusy und Marco: ab Rechtshängigkeit jeweils monatlich 44 DM, zahlbar ab dem ersten des der letzten mündlichen Verhandlung folgenden Monats an sie selbst und im übrigen an das Jugendamt; Trennungsunterhalt: ab 1. März 1997 monatlich 38 DM sowie für die Zeit vom 15. November 1996 bis 28. Februar 1997 rückständigen Trennungsunterhalt von 137,50 DM und rückständigen Kindesunterhalt für Antonio von 196,50 DM. Der Beklagte berief sich darauf, zur Leistung von Unterhalt finanziell außerstande zu sein, da es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen sei, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung nahm der Beklagte zurück, soweit das Rechtsmittel die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt für die Zeit ab 1. April 1998, dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht, betraf. Für die Zeit bis zum 31. März 1998 begehrte er die Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil antragsgemäß ab. Mit der hiergegen eingelegten - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. März 1998. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Sache allerdings zutreffend nach deutschem Recht beurteilt. Sowohl auf die Unterhaltsansprüche von getrenntlebenden Ehegatten als auch auf diejenigen von Kindern sind primär die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Da die Klägerin mit den Kindern in Deutschland lebt, ist für die Unterhaltsansprüche deutsches Recht maßgebend. Das gilt gleichermaßen für die Abstammung der Kinder. Der Beklagte, der die Vaterschaft für die Kinder anerkannt hat, ist nach § 1600 a BGB a.F. (Art. 224 § 1 EGBGB) deren Vater. Die Unterhaltsansprüche richten sich daher nach den §§ 1361, 1601 ff. BGB. 2. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß sich die nach den vorgenannten Bestimmungen für das Bestehen von Unterhaltsansprüchen unter anderem maßgebende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht allein nach dem von ihm tatsächlich erzielten Einkommen richtet, sondern grundsätzlich auch nach den Mitteln bestimmt, die er bei gutem Willen aus zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Feststellungen zu der Frage, ob der Beklagte seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, hat es jedoch für entbehrlich gehalten, weil die Klägerin bis einschließlich März 1998 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Unterhaltsvorschußgesetz in einer die geltend gemachten Unterhaltsansprüche übersteigenden Höhe bezogen habe und schon deshalb für den vor der letzten mündlichen Verhandlung liegenden Zeitraum Unterhaltsansprüche nicht mehr durchsetzen könne. Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Soweit die Klägerin für sich und den Sohn Antonio Leistungen der Sozialhilfe erhalten habe, seien die Ansprüche auf Trennungs- und Kindesunterhalt wegen der Schutzvorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, weil sie allein auf der im Sozialhilferecht nicht vorgesehenen Berücksichtigung fiktiver, wegen eines Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit zuzurechnender Einkünfte beruhten. Denn das Einkommen des Beklagten aus der bezogenen Arbeitslosenhilfe liege mit durchschnittlich rund 1.116 DM monatlich für die Zeit bis Dezember 1997 und mit durchschnittlich rund 1.056 DM monatlich ab Januar 1998 unter dem mit monatlich 1.300 DM anzusetzenden unterhaltsrechtlichen notwendigen Selbstbehalt und reiche auch nicht aus, um den unter Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung mit mindestens 1.200 DM monatlich anzunehmenden sozialhilferechtlichen Bedarf des Beklagten zu decken. Wenn ein Anspruchsübergang nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG mangels Leistungsfähigkeit des Anspruchsgegners ausscheide, bleibe der Hilfeempfänger zwar grundsätzlich Anspruchsinhaber. Dies könne indessen zur Folge haben, daß er auf der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung fiktiven Einkommens einen Unterhaltstitel erstreite und hieraus später, wenn der Unterhaltsschuldner eine neue Arbeitsstelle angetreten und zu pfändbarem Einkommen und Vermögen gekommen sei, erfolgreich die Zwangsvollstreckung betreibe. Da die bezogene Sozialhilfe nicht zurückzugewähren sei, bestehe somit die Möglichkeit einer doppelten Befriedigung des Unterhaltsgläubigers. Dieses Ergebnis sei nicht sachgerecht. Dem Unterhaltsgläubiger sei vielmehr die Durchsetzung des Anspruchs zu versagen, weil sein Begehren gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße. Das sei auch hier der Fall. Soweit die Klägerin für die Kinder Giusy und Marco Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz bezogen habe, gelte im Ergebnis nichts anderes. Auch insofern sei davon auszugehen, daß ein gesetzlicher Anspruchsübergang auf das Land in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG, einer letztlich im Verfassungsrecht begründeten Schutzvorschrift zugunsten des Unterhaltsschuldners, ausscheide. Die Klägerin könne deshalb für den Monat April 1997 nicht die vom Amtsgericht zuerkannte Zahlung von Kindesunterhalt an das Jugendamt erreichen. Für die Zeit ab Mai 1997 stehe der Forderung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Das hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. 3. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Der Übergang eines nach bürgerlichem Recht bestehenden Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe ist nach § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausgeschlossen, soweit der Anspruch darauf beruht, daß der Unterhaltspflichtige sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen muß, die er durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (Senatsurteil vom 11. März 1998 - XII ZR 190/96 - FamRZ 1998, 818, 819). Daß im vorliegenden Fall aus diesem Grund ein Übergang der Unterhaltsansprüche der Klägerin und des Sohnes Antonio auf den Träger der Sozialhilfe ausscheidet, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Nach den getroffenen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, kann der Beklagte mit der bezogenen Arbeitslosenhilfe weder den unterhaltsrechtlichen notwendigen Selbstbehalt, den das Berufungsgericht in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle mit 1.300 DM angenommen hat, noch den mit 1.200 DM ermittelten sozialhilferechtlichen Bedarf decken. Letzterer müßte dem Beklagten indessen verbleiben, da ihm entsprechend dem Schutzzweck des § 91 Abs. 2 BSHG der gleiche Schutz zugute kommen soll, den er in der Lage des Hilfeempfängers hätte (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1998 aaO. S. 819). Eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten käme folglich nur unter Berücksichtigung fiktiver Erwerbseinkünfte in Betracht, die im Sozialhilferecht - anders als im Unterhaltsrecht - keine Berücksichtigung finden. 4. Die Klägerin ist deshalb aktivlegitimiert, ohne daß es einer Vereinbarung über die Rückabtretung ihrer Unterhaltsansprüche bedurfte. Die Unterhaltsansprüche des Sohnes Antonio kann sie gemäß § 1629 Abs. 3 BGB im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft geltend machen. Daß die Klägerin, wie die Revisionserwiderung meint, allein Unterhaltsansprüche verfolge, die durch das Sozialamt rückübertragen worden seien, und nicht solche, die mangels gesetzlichen Forderungsübergangs bei ihr bzw. Antonio verblieben sind, kann nicht angenommen werden. Denn der für den einzelnen Unterhaltsgläubiger geltend gemachte Unterhalt bildet einen einheitlichen prozessualen Anspruch. In dem vorgenannten Sinn hat auch das Berufungsgericht das Klagebegehren ersichtlich nicht verstanden. Für eine derartige Auslegung der prozessualen Willenserklärungen der Klägerin, die der Senat selbst vornehmen kann, bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Einer Rückabtretung hätte es im Falle eines Anspruchsübergangs auf den Träger der Sozialhilfe nur hinsichtlich derjenigen Unterhaltsansprüche bedurft, die vor Rechtshängigkeit der Klage, mithin vor dem 7. April 1997, entstanden sind. Hinsichtlich der danach entstandenen Ansprüche hätte ein Rechtsübergang auf den Prozeß keinen Einfluß gehabt, sofern die Klägerin - worauf sie gegebenenfalls hinzuweisen gewesen wäre - in Abweichung von ihrem Klageantrag auf Zahlung an das Sozialamt angetragen hätte (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 265 Rdn. 13). Für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unterlag die Rechtsverfolgung ohnehin keiner Einschränkung. Im Hinblick auf diese Rechtslage kann das Klagebegehren aber nicht einschränkend in dem Sinne aufgefaßt werden, daß die Klägerin die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche teilweise davon abhängig machen wollte, daß rückabgetretene Forderungen verfolgt werden. Der in der Klageschrift enthaltene Hinweis auf die infolge der Rückabtretung fortbestehende Aktivlegitimation ist vielmehr dahin zu verstehen, daß die Klägerin bestehende Unterhaltsansprüche in jedem Fall geltend machen könne und wolle. Nur eine gegenteilige Absicht hätte der Klarstellung bedurft. 5. Zu Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Durchsetzung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt und auf Kindesunterhalt für Antonio stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, gilt der Grundsatz, daß Sozialhilfe gegenüber dem Unterhalt nachrangig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG), auch dann, wenn der nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG vorgesehene Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger ausnahmsweise gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausgeschlossen ist (Senatsurteil vom 17. März 1999 - XII ZR 139/97 - FamRZ 1999, 843, 845 ff. m.w.N.). Da die Zielsetzung des Sozialhilferechts eine andere als die des Unterhaltsrechts ist und der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch durch das Bundessozialhilfegesetz nicht berührt wird, haben die Leistungen nach diesem Gesetz keinen Einfluß auf Inhalt und Umfang des Unterhaltsanspruchs. Die Gewährung von Sozialhilfe ist demgemäß, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, unterhaltsrechtlich nicht als bedarfsdeckende Leistung mit der Folge anzusehen, daß damit die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und zugleich sein Unterhaltsanspruch entfiele. Der Senat hat zwar erwogen, daß einem nach Gewährung von Sozialhilfe, aber ohne Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger erhobenen Unterhaltsbegehren der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen könne (Senatsurteil vom 25. November 1992 - XII ZR 164/91 - FamRZ 1993, 417, 419). Dies ist allerdings - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht generell der Fall, weil sonst die gesetzlich gewollte Subsidiarität der Sozialhilfe außer Kraft gesetzt würde. Die Heranziehung des § 242 BGB bedarf vielmehr unter Abwägung der Interessen des Unterhaltsschuldners und des Unterhaltsgläubigers der Prüfung im Einzelfall (Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO. S. 846 f.). Eine Korrektur in dem genannten Sinn kommt dabei grundsätzlich nur für Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit in Betracht, wobei als maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung dieser Rückstände in Fällen der Zurechnung fiktiver Einkünfte bei dem Unterhaltsschuldner der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Unterhaltsrechtsstreits anzusetzen ist. In diesem Rahmen kann eine Beschränkung des Unterhaltsbegehrens nach § 242 BGB insbesondere dann zu erwägen sein, wenn andernfalls in Mangelfällen die Gefahr besteht, daß der Unterhaltsschuldner mit derartig hohen Forderungen aus der Vergangenheit belastet wird, daß es ihm voraussichtlich auf Dauer unmöglich ist, diese Schulden zu tilgen und daneben seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO. S. 847 mit Anmerkung von Diederichsen LM § 1361 BGB Nr. 69; a.A. WinnKindPrax 1999, 128, 132; Zeranski FamRZ 2000, 1057, 1061 f.). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kommt im vorliegenden Fall eine Anwendung des § 242 BGB nicht in Betracht. Unterhalt für die Vergangenheit in dem dargelegten Sinn ist zugunsten der Klägerin und des Sohnes Antonio vom Amtsgericht lediglich für die Zeit bis zum 6. April 1997 zuerkannt worden. Der auf diese noch streitige Zeit entfallende Unterhalt beläuft sich für die Klägerin auf 162,60 DM und für Antonio auf 231,80 DM, zusammen also auf lediglich rund 394 DM, und birgt angesichts seiner geringen Höhe nicht die Gefahr, daß es dem Beklagten im Falle einer Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse auf Dauer unmöglich wäre, den Rückstand neben dem laufenden Unterhalt zu tilgen (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 119/98 - FamRZ 2000, 1358, 1359). 6. Soweit Unterhaltsvorschußleistungen gewährt werden, wie dies vorliegend für die Kinder Giusy und Marco der Fall ist, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das jeweilige Bundesland als Träger dieser Leistungen über. Die Frage, ob ein Anspruchsübergang in Fällen, in denen die Unterhaltsansprüche auf der Zurechnung fiktiven Erwerbseinkommens beruhen, in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausgeschlossen ist (siehe oben unter 3), hat der Senat bisher offengelassen (Senatsurteile vom 22. September 1999 - XII ZR 250/97 - FamRZ 2000, 221, 223 und vom 31. Mai 2000). Sie bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Wenn die Ansprüche auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangen sind, kann die Klägerin, die insoweit ausschließlich Unterhalt für die Zeit ab Rechtshängigkeit geltend macht, die bis zum 31. März 1998 aufgelaufenen Unterhaltsbeträge als Prozeßstandschafterin des Landes geltend machen (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den dieser Rechtslage angepaßten Klageantrag auf Leistung des bis zur letzten mündlichen Verhandlung fällig gewordenen Unterhalts an das Jugendamt hat sie in erster Instanz gestellt. Dementsprechend hat auch das Amtsgericht teilweise auf Zahlung von Kindesunterhalt an das Jugendamt erkannt. Wären die Unterhaltsansprüche der Kinder dagegen nicht auf das Land übergegangen, so wären die Kinder Anspruchsinhaber geblieben mit der Folge, daß die Klägerin die Ansprüche als Prozeßstandschafterin der Kinder (§ 1629 Abs. 3 BGB) geltend machen könnte. Eine bedarfsdeckende Anrechnung der Unterhaltsvorschußleistungen auf den Unterhaltsanspruch hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Da der gewährte Unterhaltsvorschuß - ebenso wie die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - eine subsidiäre Sozialleistung darstellt (Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht 3. Aufl. § 1601 Rdn. 3; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 6 Rdn. 574; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. IV Rdn. 646; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 561), müssen, wenn einerseits die sozialhilferechtliche Schutzbestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG entsprechend angewandt wird, andererseits auch die Erwägungen, die der Senat in der Entscheidung vom 17. März 1999 (aaO. S. 845 ff.) für Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angestellt hat und nach denen der Nachrang der Sozialhilfeleistungen nicht davon berührt wird, ob im Einzelfall ein Anspruchsübergang stattfindet, für den Bereich von Unterhaltsvorschußleistungen gleichermaßen dazu führen, daß eine unterhaltsrechtliche Anrechnung ausscheidet. Es besteht kein sachlich berechtigter Grund, die Rechtslage insoweit anders zu beurteilen als bei Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Das gilt ebenfalls für die vom Senat grundsätzlich für möglich erachtete Korrektur der gesetzlichen Regelung nach § 242 BGB. Auch insoweit erscheint es allein angemessen, den Unterhaltsschuldner vor einer hohen Belastung wegen Unterhaltsrückständen zu schützen (vgl. auch Senatsurteil vom 22. September 1999 aaO.). Vorliegend kommt hinsichtlich des Kindesunterhalts für Giusy und Marco schon angesichts des Umstandes, daß keine Unterhaltsrückstände für die Zeit vor Rechtshängigkeit zuerkannt worden sind, sowie angesichts der geringen Höhe des laufenden Unterhalts eine Anwendung des § 242 BGB nicht in Betracht. 7. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Ob die geltend gemachten Unterhaltsansprüche für die Zeit bis zum 31. März 1998 bestehen, hängt insbesondere davon ab, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beklagte unterhaltsrechtlich als leistungsfähig anzusehen ist. Das gilt auch hinsichtlich des für April 1997 geltend gemachten Unterhalts für Giusy und Marco. Der Anspruch kann insoweit nicht mit der Begründung verneint werden, mangels Anspruchsübergangs nach § 7 Abs. 1 UVG könne eine Zahlung an das Jugendamt nicht verlangt werden. Daß die Klägerin auch für den Fall, daß die Kinder Anspruchsinhaber geblieben sind, Leistung an das Jugendamt beantragt hat, kann nicht zur Klageabweisung führen, da dies dem Beklagten nicht zum Nachteil gereicht. Denn die Leistung an den Dritten auf Antrag der Klägerin erfolgt für den Beklagten mit befreiender Wirkung (vgl. §§ 362 Abs. 2, 185 BGB). Da das Berufungsgericht zur Frage der Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 8. Damit das Berufungsgericht im weiteren Verfahren auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken kann, weist der Senat auf folgendes hin: Die Klägerin hat in erster Instanz hinsichtlich des Kindesunterhalts für Giusy und Marco Zahlung ab dem 1. des der letzten mündlichen Verhandlung folgenden Monats an sich selbst und im übrigen an das Jugendamt beantragt. Dem entspricht das Urteil des Amtsgerichts. Da für den Fall eines Anspruchsübergangs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das Land auch im weiteren Verfahren mit Rücksicht auf § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist, müßte die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung mit der klarstellenden Maßgabe verbinden, daß die Zahlung erst ab dem 1. des auf die letzte mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz folgenden Monats an sie selbst und nur im übrigen an das Jugendamt erfolgen soll. Die Erforderlichkeit einer entsprechenden Klarstellung hängt davon ab, ob eventuell bestehende Unterhaltsansprüche der Kinder Giusy und Marco nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das Land übergegangen sind. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall. Zwar ist der Übergang eines Anspruchs des Hilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG ausgeschlossen, soweit der Anspruch auf der Zurechnung fiktiver Einkünfte auf seiten des Unterhaltspflichtigen beruht (siehe oben unter 3.). Das Unterhaltsvorschußgesetz enthält indessen - im Gegensatz zum Bundessozialhilfegesetz - keine derartige Einschränkung hinsichtlich des Anspruchsübergangs. Eine analoge Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden kann, daß das Unterhaltsvorschußgesetz eine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke enthält. Nachdem der Gesetzgeber im Rahmen der Reform des Kindesunterhaltsrechts durch das Kindesunterhaltsgesetz andere Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes, unter anderem die Rückabtretungsmöglichkeit (§ 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG), und die Zulässigkeit der Geltendmachung künftigen Unterhalts (§ 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG), ausdrücklich in das Unterhaltsvorschußgesetz übernommen hat, ist die Annahme, bezüglich der nicht übernommenen Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG liege eine versehentliche Gesetzeslücke vor, nicht gerechtfertigt. Da die betreffende Problemlage schon längere Zeit vor dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes bekannt war, der Gesetzgeber aber gleichwohl davon abgesehen hat, § 7 UVG auch hinsichtlich der Anwendbarkeit der sozialhilferechtlichen Schutzbestimmungen der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG anzupassen, ist davon auszugehen, daß die unterbliebene Regelung der gesetzgeberischen Intention entspricht. Der Annahme, daß eventuell bestehende Unterhaltsansprüche somit auf das Land übergegangen sind, kann nicht entgegengehalten werden, daß eine Unterhaltspflicht dann nicht besteht, wenn der Unterhaltspflichtige durch die Unterhaltsleistung in erhöhtem Maße sozialhilfebedürftig würde (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - XII ZR 72/89 - FamRZ 1990, 849, 850). In der vorgenannten Entscheidung hat der Senat zu der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen ausgeführt, jede Unterhaltspflicht finde dort ihre Grenze, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verblieben. Diese sind aber in Fällen der vorliegenden Art allein aufgrund des Anspruchsübergangs auf den Träger der öffentlichen Leistung nicht in Frage gestellt, ebensowenig wie in dem Fall, in dem der Unterhaltsberechtigte selbst Unterhaltsansprüche auf fiktiver Grundlage geltend macht.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2000 - 4 KR 4469/98 Exklusivrecht bei Hilfsmittellieferung Bei der Hilfsmittellieferung kann aus den §§ 126, 127 SGB V kein Exklusivrecht hergeleitet werden. Insoweit stellt § 127 SGB V keine drittschützende Norm dar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: SGB V § 12 Abs. 1 § 126 Abs. 1 § 127 Abs. 1 § 127 Abs. 3 § 2 Abs. 2 S. 2 § 2 Abs. 3 S. 1 § 2 Abs. 4 , SGG § 54 Abs. 5 , UWG § 1 § 13 Abs. 2 Nr. 2 Vorinstanzen: SG Stuttgart 21.10.1998 S 10 KR 5323/97
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2000 - 4 KR 2679/98 Zulassung klinischer Linguisten zur Sprachtherapie Klinische Linguisten besitzen nicht die erforderliche Ausbildung iS des § 124 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB V, da sie lediglich Teile des Leistungsspektrums abdecken, das von den die Sprachtherapie abgebenden Heilmittelerbringern zur Verfügung zu stellen ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: HeilMHilfsMRL, SGB V § 124 Abs. 1 § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Vorinstanzen: SG Stuttgart 13.05.1998 S 10 KR 1246/97
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2000 - 22 A 3473/98, FEVS 52, 128 Sozialhilferecht: Wohnrecht als Gegenstand einer sozialhilferechtlichen Überleitung »Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass ein Zahlungsanspruch des Wohnrechtsinhabers entsteht, wenn er das Wohnrecht wegen dauerhaften Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht mehr ausübt. Ein derartiger Anspruch kann deshalb Gegenstand einer sozialhilferechtlichen Überleitung sein.« Fundstellen: FEVS 52, 128, NDV-RD 2001, 35, NJW 2001, 2191, NVwZ 2001, 947, RdLH 2001, 70, ZfSH/SGB 2001, 478, zfs 2001, 143 Normenkette: BGB § 1093 , BSHG § 90 Vorinstanzen: VG Köln 27.04.1998 18 K 6755/97 Entscheidungstext anzeigen: Tatbestand: Die in einem Seniorenheim betreute Frau C. A. erhielt von der Beklagten Hilfe zur Pflege, da sie die Kosten der Unterbringung nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen konnte. Der Hilfeempfängerin war 1972 in einem notariellen Erbteilsübertragungsvertrag vom Ehemann der Klägerin ein lebenslanges Wohnrecht an einem Anbau des übertragenen Hauses eingeräumt worden. Nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin wurde dessen Tochter Alleinerbin, nach deren Tod die Klägerin. Nach Aufnahme von Frau C. A. in das Seniorenheim leitete die Beklagte den Anspruch aus dem Erbteilsübertragungsvertrag gegen die Klägerin auf sich über. Der nach erfolglosem Widerspruch dagegen erhobenen Klage gab das VG mit der Begründung statt, ein Wohnrecht könne, weil höchstpersönlich, nicht übergeleitet werden. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Entscheidungsgründe: Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe, wenn der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen hat, der - wie hier - kein Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I ist, durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Die angefochtene Überleitungsanzeige genügt den tatbestandlichen Anforderungen dieser Bestimmung; das ihr durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen hat die Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Hinsichtlich des dem Hilfeempfänger zustehenden Anspruchs ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige regelmäßig ohne Belang ist, ob der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht und welchen Umfang er gegebenenfalls hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1969 - V C 54.69 -, BVerwGE 34, 219 = FEVS 17, 203 und Urteil vom 4.6.1992 - 5 C 57.88 -, FEVS 43, 99). Nur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht besteht, kann eine dennoch erlassene, deshalb aber sinnlose Überleitungsanzeige ausnahmsweise rechtswidrig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1992, a.a.O.). Ein derartiger Ausnahmefall der sogenannten Negativ-Evidenz liegt hier jedoch nicht vor. Ein für den übergeleiteten Zahlungsanspruch konstitutiver schuldrechtlicher Anspruch der Hilfeempfängerin gegenüber der Klägerin auf Benutzung des in Rede stehenden Anbaus als Wohnung kann bestanden haben. Die Klägerin ist nämlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Erbin in die Verpflichtung der früheren Erbin eingetreten, die wiederum als Erbin für die Einhaltung der von ihrem Vater gegenüber der Hilfeempfängerin eingegangenen notariellen Verpflichtung einzustehen hatte. Dass das Wohnrecht noch nicht im Grundbuch eingetragen und damit als dingliches Recht noch nicht entstanden ist, ändert an der Wirksamkeit der schuldrechtlichen Verpflichtungen nichts. Die Beklagte hat nicht - wie die Klägerin meint - das Wohnrecht selbst, sondern ausweislich der angefochtenen Bescheide einen sich aus dem notariellen Vertrag möglicherweise ergebenden Zahlungsanspruch als Ausgleich für die Nichtausübung des Wohnrechts auf sich übergeleitet. Dies hat das VG verkannt, wenn es darauf abstellt, dass ein Wohnrecht nicht überleitungsfähig sei. Insoweit mag zwar - wie die Beklagte auch zugesteht - die Formulierung im Ausgangsbescheid missverständlich sein. Allerdings dürften schon der Hinweis auf die vom Kataster- und Vermessungsamt vorzunehmende Wertermittlung betr. das Wohnrecht und der erläuternde Zusatz, dass es der Klägerin selbstverständlich freigestellt sei, die Wohnung zu vermieten, hinreichend deutlich machen, dass die Beklagte nur Ansprüche überleiten wollte, die sich aus der Nichtausübung des Wohnrechts ergeben können. Jedenfalls ist dies durch den Widerspruchsbescheid, auf den gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO abzustellen ist, klargestellt worden. Dass ein - hier schuldrechtliches - Wohnrecht nicht in einen Zahlungsanspruch umgewandelt werden kann, ist nicht offensichtlich. Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn ein dingliches Wohnrecht - für ein schuldrechtlich eingeräumtes Wohnrecht dürfte nichts anderes gelten - wegen Aufnahme des Berechtigten in ein Altenheim oder Pflegeheim nicht ausgeübt werden kann, ist in der Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht geklärt. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des OLG Braunschweig vom 11.9. 1995 - 2 B 118/95 -, NdSRpfl 1996, 93 - und des OLG Oldenburg vom 3.5.1994 - 12 U 16/94 -, FamRZ 1994, 1621, mögen möglicherweise ihre Auffassung stützen. Darin ist ausgeführt, dass eine Überleitung eines Wohnrechts auf den Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht in Betracht komme bzw. dass dem Sozialamt aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch aus übergeleitetem Recht auf die Mieteinnahmen der Eigentümer zustehe, die diese nach Auszug des heimpflegebedürftig und sozialhilfebedürftig gewordenen Berechtigten mit dessen Zustimmung erzielt haben. Dagegen hat aber das OLG Köln mit Beschluss vom 6. 2.1995 - 2 W 21/95 -, WuM 1995, 590 = FamRZ 1995, 1408, entschieden, die Geschäftsgrundlage für die Beschränkung auf eine höchstpersönliche Nutzung des Wohnrechts könne je nach den Umständen bei Existenzgefährdung des Berechtigten wegfallen. Die Anpassung könne es dann gebieten, dem Berechtigten bei notwendiger auswärtiger Unterbringung die durch Vermietung oder sonstige Nutzung zu erzielenden Erträge zukommen zu lassen. Ob der Wohnungsberechtigte in einer existenzbedrohenden Notlage ist, sei ohne Rücksicht auf Sozialhilfeleistungen zu beurteilen. Das OLG Celle hat in den Beschlüssen vom 13. 7.1998 - 4 W 129/98 -, NJW-RR 1999, 10 - mit kritischer Anmerkung von Schneider in MDR 1999, 87 - und vom 19.7. 1998 - 4 W 123/98 -, MDR 1998, 1344, ausdrücklich entgegen dem Urteil des OLG Oldenburg a.a.O. die Auffassung vertreten, der in ein Pflegeheim ziehende Wohnungsberechtigte könne ausnahmsweise verlangen, dass die dem Wohnungsrecht unterliegenden leer stehenden Räume an Dritte vermietet würden, wenn dies dem Verpflichteten zumutbar sei. Eine Zumutbarkeit werde zu bejahen sein, wenn es sich bei den Räumlichkeiten um eine abgeschlossene Wohnung handele, die auch vermietbar sei. Danach kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Hilfeempfängerin ein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin zustand, weil sie das lebenslange Wohnungsrecht nicht mehr ausüben konnte. Dass die Überleitungsanzeige in der maßgebenden Fassung des Widerspruchsbescheides nicht von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2000 - 7 S 1560/00, FEVS 52, 284 Sozialhilferecht: Einstellung der Leistungen nach Arbeitsverweigerung »Auch nach der Neufassung des § 25 Abs. 1 BSHG durch das Reformgesetz vom 23.07.1996 ist der Sozialhilfeträger nach dieser Vorschrift berechtigt, die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe insgesamt einzustellen.« Fundstellen: DÖV 2001, 391, ESVGH 51, 57, FEVS 52, 284, info also 2001, 45, NDV-RD 2000, 112, VBlBW 2001, 148 Normenkette: BSHG § 25 Abs. 1 Vorinstanzen: VG Sigmaringen 07.06.2000 9 K 1264/00 Entscheidungstext anzeigen: Gründe: Der auf die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen nur dann, wenn erhebliche (überwiegende) Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die getroffene Entscheidung voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft (unvertretbar) ist. Für die Darlegung des Beschwerdezulassungsgrundes reicht nicht eine bloße Behauptung oder ein allgemeiner Hinweis auf früheres Vorbringen aus, vielmehr muss der Zulassungsgrund erläutert, erklärt bzw. auf ihn unter Durchdringung des Prozessstoffes und unter Erörterung der rechtlich bedeutsamen Gesichtspunkte eingegangen werden. Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht, soweit sich der Antragsteller damit dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht sein Begehren abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Bekleidungsbeihilfe zu gewähren sowie die Kosten für die Unterkunft ab 1.2.2000 zu übernehmen; denn das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich diesbezüglich im Grunde in einem pauschalen Bestreiten der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, ohne dass im Einzelnen auf die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit tragenden Gründe eingegangen wird. Der Senat sieht sich im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts jedoch zu folgenden Bemerkungen veranlasst: Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die Ansicht vertreten, dass § 25 Abs. 1 BSHG nur die Kürzung bzw. Einstellung des vom Regelsatz erfassten Teils des notwendigen Lebensunterhalts erlaube, die Unterkunftskosten mithin nicht von dieser Kürzungsvorschrift erfasst würden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte diente § 25 Abs. 1 BSHG in der bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) geltenden Fassung dazu, Maßnahmen der in den §§ 18 f. BSHG geregelten Hilfe zur Arbeit zu unterstützen. Wegen der Kopplung mit diesen Hilfsnormen sei § 25 Abs. 1 BSHG a.F. selbst Hilfenorm. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.5.1995 - 5 C 20.93 (BVerwGE 98, 203, 204) - zu § 25 Abs. 1 BSHG unter anderem ausgeführt: "Sein Hilfezweck zeigt sich insbesondere darin, dass die Verweigerung, zumutbare Arbeit zu leisten, nicht zur Folge hat, dass der Hilfesuchende (Hilfeempfänger) aus der Betreuung des Sozialhilfeträgers entlassen wird, sondern lediglich den Verlust des Rechtsanspruchs auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach sich zieht. Der Träger der Sozialhilfe wird bei der Gestaltung der Hilfe und ihrer Anpassung an die Besonderheiten des Einzelfalles freier gestellt. Im Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit kann zum Beispiel - mindestens zeitweise - gekürzte Hilfe (bis auf das Unerlässliche) als ein Mittel in Betracht kommen, um den Hilfesuchenden zur Arbeit anzuhalten, um ihn so letzten Endes auf den Weg der Selbsthilfe zu führen. Ebenso wie sämtliche Oberverwaltungsgerichte sah das Bundesverwaltungsgericht auch in der gänzlichen Verweigerung von Hilfe eine nach § 25 Abs. 1 BSHG a.F. zulässige Rechtsfolgenanordnung in Ausübung des mit der Vorschrift eingeräumten Ermessens und hat demgemäß auch die Ablehnung bzw. Einstellung jeglicher Hilfe zum Lebensunterhalt, der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch die Unterkunft umfasst, unbeanstandet gelassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.1983 - 5 C 67.82 -, BVerwGE 68, 91, 101). Das Verwaltungsgericht geht fehlt, wenn es meint, dass sich durch die Neufassung des § 25 Abs. 1 BSHG durch das Reformgesetz vom 23.7.1996 etwas geändert haben könnte und § 25 Abs. 1 BSHG in seiner neuen Fassung nur noch die Kürzung bzw. die Einstellung des vom Regelsatz erfassten Teils des notwendigen Lebensunterhalts erlaube. Der Sinn des durch die Neuregelung angefügten Satzes 2 des § 25 Abs. 1 BSHG besteht lediglich darin, das Ermessen des Sozialhilfeträgers einzuschränken. Bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts lag es nämlich im Bereich einer erlaubten Ermessensausübung, die Hilfe voll weiter zu zahlen, aber auch, die Leistungen von Geld zeitweise völlig einzustellen. Dies sollte durch die Neuregelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG unterbunden werden, denn hiernach ist die uneingeschränkte Weitergewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt im Falle der Arbeitsverweigerung nicht mehr zulässig, sondern die Hilfe ist in einer ersten Stufe um mindestens 25 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes zu kürzen. Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber die Sozialhilfeträger von den schwierigen und verwaltungsintensiven Ermessensentscheidungen im Einzelfall entlasten sowie eine einheitliche Praxis erreichen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht existiert hatte. Eine Beschränkung der Kürzungsvorschrift des § 25 Abs. 1 BSHG lediglich auf die vom Regelsatz umfassten Teile der Hilfe zum Lebensunterhalt lag jedoch mit Sicherheit nicht im Sinne des Gesetzgebers (so auch LPK-BSHG, 5. Aufl., § 25 RdNr. 3; Eichhorn/Fergen, Praxis der Sozialhilfe, 3. Aufl., S. 399; Fichtner, BSHG, § 25 RdNr. 8; Mergler/Zink, BSHG, § 25 RdNr. 14a; Michel, NDV 1997, 92, 95). Dies zeigt auch die amtliche Begründung zur Neufassung des § 25 Abs. 1 BSHG; denn hier heißt es ausdrücklich (vgl. BT-Drucks. 13/2440 S. 25) "je nach Dauer der Verweigerung sind weitere Kürzungen möglich. Die Entscheidung hierüber trifft der Träger der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. Er kann deshalb wie bisher, soweit dies geboten ist, die Sozialhilfe als Sachleistungen erbringen oder ganz streichen." Soweit der Zulassungsantrag den gesetzlichen Anforderungen genügt, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist. Das Verwaltungsgericht hat aus zutreffenden Gründen das Begehren des Antragstellers abgelehnt, ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die Einstellung der Regelsatzhilfe nach § 1 RegelsatzVO zu gewähren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann der Senat insoweit zur Begründung auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 3, 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses verweisen (vgl. § 130b VwGO). Das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antragsschriftsatz vom 14.7.2000 enthält gegenüber seinem bisherigen Vortrag nichts Neues und veranlasst keine abweichende rechtliche Beurteilung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 27.6.2000 bestehen daher auf Seiten des Senats nicht. Eine Beschwerdezulassung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht kommen. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dienen nämlich grundsätzlich nicht der Klärung grundsätzlich bedeutsamer Fragen. Eine solche Klärung ist dem Verfahren der Hauptsache vorzubehalten. Im Eilverfahren können nur solche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sein, die in dem angestrebten Beschwerdeverfahren auch abschließend zu klären sind. Das gilt etwa für Fragen aus dem einschlägigen Prozessrecht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.2.1997 - 8 S 482/97 - und vom 12.5.1997 - A 12 S 580/97 -, DVBl. 1997, 1325 bzw. 1327). Um die Klärung solcher Rechtsfragen geht es dem Antragsteller aber nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2000 - 8 RJ 2380/97 Verweisbarkeit eines Lager- und Materialverwalters 1. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs (hier zur Einstufung der Tätigkeit eines Lager- und Materialverwalters in das Mehrstufenschema und zu seiner Verweisbarkeit). 2. Wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend eine andere geringerwertige Tätigkeit aufnimmt und die Aufgabe der höherwertigen Tätigkeit vom Willen des Versicherten getragen ist, dh wenn der Versicherte einer Berufstätigkeit erkennbar nicht mehr nachgehen will und sich endgültig einer anderen Berufstätigkeit zuwendet, so liegt eine Lösung von einem Beruf vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2 Vorinstanzen: SG Mannheim 11.06.1997 S 9 RJ 104/95
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2000 - 8 RA 4154/99 Vormerkung von Ausbildungsanrechnungszeiten ab 17. Lebensjahr verfassungsgemäß Die durch § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI in der am 1.1.1997 in Kraft getreten Fassung vorgenommene Änderung, Zeiten der schulischen Ausbildung erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres zu berücksichtigen, ist nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: GG Art. 14 Abs. 1 S. 2 Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 , SGB VI § 149 Abs. 5 S. 2 § 252 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 , WFG Art. 1 Nr. 11 Buchst a DBuchst aa Vorinstanzen: SG Mannheim 17.09.1999 S 4 RA 2400/98
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VGH Bayern, Beschluss vom 14.09.2000 - 12 C 00.2670 Streitwertfestsetzung im Verfahren auf Auskunft nach § 116 BSHG Abschnitt II Nr. 40.4 des Streitwertkataloges sieht für eine Auskunft nach § 116 BSHG den halben Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, also einen Wert von 4.000 DM vor. Für die Androhung eines Zwangsgeldes ist nach Abschnitt I Nr. 8 Satz 2 des Streitwertkataloges der halbe Betrag des angedrohten Zwangsgeldes festzusetzen. Normenkette: BRAGO § 8 Abs. 1 § 10 Abs. 3 , BSHG § 116 , GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 , GKG (2004) § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) , RVG § 23 Abs. 1 § 33 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) Vorinstanzen: VG München 03.08.2000 Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. 1. Der Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 4. Juli 2000 unter Hinweis auf § 116 BSHG aufgefordert, ihm bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides Auskunft über die Vermögensverhältnisse seines Mandanten Albert H. zu geben. Für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftspflicht hat er ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 550 DM angedroht. Dieser Bescheid war Gegenstand der vom Kläger zum Verwaltungsgericht München erhobenen Anfechtungsklage. Nachdem der Beklagte den Bescheid aufgehoben hatte und die Beteiligten das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, setzte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. August 2000 den Gegenstandswert für das Klageverfahren auf 8.000 DM fest. 2. Mit seiner Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung will der Beklagte, dem das Verwaltungsgericht im Einstellungsbeschluss vom 3. August 2000 die Kosten des Klageverfahrens auferlegt hat, erreichen, dass der Gegenstandswert auf 1.500 DM herabgesetzt wird. Er beruft sich dabei auf "VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.7.1992 Az.: 6 S 1432/92". Im Anschluss an diese Entscheidung sei hier davon auszugehen, dass der mit der Auskunftserteilung für den Auskunftspflichtigen verbundene Aufwand an Zeit und Arbeit die Summe von 1.000 DM nicht übersteige. Dazu komme ein Betrag von 500 DM für die Zwangsgeldandrohung. Der Kläger ist der Beschwerde unter dem 8. September 2000 entgegengetreten; er meint, dass das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert zu Recht auf 8.000 DM festgesetzt habe. II. 1. Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO) und teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Gegenstandswert auf nicht mehr als 4.275 DM festsetzen dürfen. Maßgebend für die Wertberechnung sind § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist der Wert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat orientiert sich in ständiger Rechtsprechung bei der Wertbestimmung am Streitwertkatalog in der Fassung vom Januar 1996 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Anhang 1), es sei denn, dass ihm eine Abweichung vom Streitwertkatalog als aus Rechtsgründen geboten erscheint. a) Abschnitt II Nr. 40.4 des Streitwertkataloges sieht für eine Auskunft nach § 116 BSHG den halben Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, also einen Wert von 4.000 DM vor. Für die Androhung eines Zwangsgeldes ist nach Abschnitt I Nr. 8 Satz 2 des Streitwertkataloges der halbe Betrag des angedrohten Zwangsgeldes festzusetzen; da hier ein Zwangsgeld von 550 DM angedroht wurde, beläuft sich der Gegenstandswert insoweit auf 275 DM. Zählt man die Werte für das Auskunftsverlangen und für die Zwangsgeldandrohung zusammen, so ergibt sich ein Gegenstandswert für das Klageverfahren von 4.275 DM. b) Der Senat hat keinen Anlass, hier von den Vorschlägen des Streitwertkataloges aus Rechtsgründen abzuweichen. 2. Soweit die Beschwerde des Beklagten auf die Festsetzung eines geringeren Gegenstandswerts als 4.275 DM abzielt, ist sie unbegründet. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und einer entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 6, § 25 Abs. 4 GKG, § 16 Abs. 5 ZSEG. 4. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2000 - 5 KA 4960/99 Ermächtigung von Krankenhausärzten, Anspruch auf Ermächtigung bei qualitativen Unterschieden 1. Nur bei einer Minderversorgung der Versicherten kommt eine Ermächtigung von Krankenhausärzten, die ausschließlich dazu dient, Versorgungslücken zu schließen, in Betracht. Dies gilt auch nach der Neuregelung der §§ 115a und 115b SGB V. 2. Die niedergelassenen Ärzte entsprechen aufgrund ihres im Verhältnis zu den Krankenhausärzten gleichwertigen Ausbildungsstandes dem Versorgungsanspruch der Versicherten in qualitativer Hinsicht voll, so dass qualitative Unterschiede keinen Anspruch auf Ermächtigung begründen können. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: Ärzte-ZV § 31a Abs. 1 S. 2 , SGB V § 115a § 115b § 116 S. 2 Vorinstanzen: SG Stuttgart 20.10.1999 S 10 KA 1941/98
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