Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (97)
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Finanzgerichtsbarkeit (1)

Datum
1996 (201)

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

Anlass:

Schlagwörter:
BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 5 C 20.95, FEVS 47, 54 Sozialhilferecht: Dolmetscherkosten als Teil der Krankenhilfe im Sozialhilferecht »Krankenhilfe nach § 37 BSHG umfaßt auch die Übernahme von Kosten sprachlicher Hilfeleistungen durch eine Begleitperson ("Dolmetscherkosten"), wenn und soweit der Anspruch auf Krankenhilfe ohne sprachliche Hilfestellung nicht erfüllt werden kann.« Fundstellen: BVerwGE 100, 257, DÖV 1996, 834, EzAR 460 Nr. 14, FEVS 47, 54, NJW 1996, 3092, SGb 1996, 602, ZfSH/SGB 1996, 589 Normenkette: BSHG (F. 1987) § 2 Abs. 1 §§ 11 12 37 120 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 2 Vorinstanzen: VG Stade 08.12.1992 4 A 283/91 , OVG Niedersachsen 08.02.1995 4 L 1036/93 Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Die 1963 geborene Klägerin ist polnischer Staatsangehörigkeit und erhielt nach Stellung eines Asylantrages im Sommer 1988 vom beklagten Landkreis laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Oktober 1990 heiratete sie Herrn S., der in H. wohnte. Seit November 1988 wurde die Klägerin in H. fachärztlich behandelt, und zwar zunächst von einem Arzt für innere Medizin und Endokrinologie und seit März 1989 auch von einem Arzt für Neurologie. Unter dem 28. Februar 1991 beantragte sie bei dem Beklagten unter Vorlage einer "Rechnung" ihres Ehemannes vom 25. Februar 1991 und unter "Bezug auf fernmündliche Absprache vom Oktober 1988" die Übernahme von Aufwendungen (1450 DM) für Dolmetscherdienste, die ihr Herr S., ihr späterer Ehemann, bei 29 Arztterminen zwischen November 1988 und August 1990 geleistet habe. Die Dauer jedes Arzttermins wurde mit zwei Stunden angegeben, für jede Stunde wurden 25 DM berechnet. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 6. März 1991 ab, weil der geltend gemachte Bedarf nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre. Eine Absprache hinsichtlich der Dolmetscherkosten sei nicht getroffen worden. Mit ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Verpflichtungsklage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, Diagnose und Behandlung durch die beiden Fachärzte wären ohne Hilfe eines Dolmetschers unmöglich gewesen; sie habe zu jener Zeit weder Deutsch noch Englisch gesprochen. Eine unentgeltliche Übernahme der Dolmetschertätigkeit habe von Herrn S. nicht erwartet werden können. Die Klage ist im ersten und zweiten Rechtszug erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im wesentlichen ausgeführt: Eine mündliche "Vorweg"-Bewilligung der begehrten Beihilfe oder eine rechtswirksame Zusicherung der späteren Kostenübernahme durch den Beklagten scheide aus. Aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergebe sich auch nichts dafür, daß dieser selbst vor Eingang des Antrages vom 28. Februar 1991 Kenntnis von den konkreten Erkrankungen der Klägerin, ihrer Behandlungsbedürftigkeit und insbesondere davon gehabt habe, daß die Klägerin stets in Begleitung ihres späteren Ehemannes bei den sie behandelnden Ärzten erschienen sei. Ob die von der Klägerin benannte Bedienstete ihrer Wohnortgemeinde konkret gewußt habe, für welchen Sachverhalt die Klägerin die Tätigkeit eines Dolmetschers vorweg für erforderlich gehalten habe, sei bisher nicht geklärt. Selbst wenn sich in einer Beweisaufnahme herausstellen würde, daß die Bedienstete hiervon Kenntnis gehabt habe, und der Beklagte sich diese Kenntnis aus Rechtsgründen als eigene hätte zurechnen lassen müssen, wäre der Klageanspruch doch schon dem Grunde nach nicht gegeben. Es sei im Regelfalle nicht Aufgabe der Sozialhilfe, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder auch der vorbeugenden Gesundheitshilfe oder Krankenhilfe dafür zu sorgen, daß jedem hier lebenden Ausländer, der die deutsche Sprache nicht (hinreichend) beherrsche, ein gegen Entgelt arbeitender Dolmetscher beigegeben werden könne. Ob in einem Ausnahmefall, etwa bei Vorliegen einer schweren, aktuell lebensbedrohlichen Erkrankung und deshalb besonders eilbedürftigen ärztlichen Behandlung, etwas anderes zu gelten hätte, könne offenbleiben; denn dafür, daß ein solcher Ausnahmefall vorgelegen haben könnte, sei dem Vorbringen der Klägerin nichts zu entnehmen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Verpflichtungsbegehren weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung von §§ 11, 12, 36 und 37 BSHG sowie Verfahrensmängel. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Oberbundesanwalt vertritt die Ansicht, daß einem ausländischen Sozialhilfeempfänger, der Krankenhilfe erhalte, kein Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers zu Arztbesuchen zustehe, es sei denn, die Umstände des Einzelfalles ließen die Hinzuziehung als unabweisbar notwendig erscheinen. Dies könne bei aktuell lebensbedrohlichen Erkrankungen der Fall sein. Ein Anspruch auf Übernahme von Dolmetscherkosten ergebe sich (im übrigen) weder aus den §§ 11, 12 BSHG noch aus den §§ 36, 37 BSHG. II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil ist mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht vereinbar. Da eine abschließende Entscheidung über die Klage noch tatsächliche Feststellungen erfordert, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Als Rechtsgrundlage des von der Klägerin verfolgten Anspruchs kommt hier allein § 37 BSHG in Betracht. Als asylsuchender Ausländerin konnte der Klägerin in dem Zeitraum, für den die hier umstrittenen Dolmetscherkosten geltend gemacht werden, auf der Grundlage von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401) Krankenhilfe nach § 37 BSHG gewährt werden. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BSHG umfaßt Krankenhilfe ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie s o n s t i g e zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen. Zu den sonstigen Leistungen im Sinne dieser Vorschrift kann in Fällen, in denen der Hilfesuchende der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, die Übernahme von Kosten sprachlicher Hilfeleistungen durch eine Begleitperson ("Dolmetscherkosten") gehören, wenn und soweit der Anspruch auf Krankenhilfe ohne sprachliche Hilfestellung nicht erfüllt werden kann. Besteht ein Rechtsanspruch auf Krankenhilfe nach § 37 BSHG oder wird Krankenhilfe auf der Grundlage von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BSHG als Ermessensleistung gewährt, dürfen mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache auf seiten des Hilfesuchenden nicht zu einer Verkürzung der für die Krankenbehandlung notwendigen Hilfeleistungen führen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es Fälle gibt, in denen das Vorliegen einer Erkrankung oder ihr Schweregrad ohne Einsatz eines Sprachmittlers nicht festgestellt werden können. Mit den Aufgaben der Krankenhilfe wäre es deshalb nicht vereinbar, die Übernahme von Kosten einer Sprachvermittlung von vornherein auf Ausnahmefälle wie die einer schweren, akut lebensbedrohlichen Erkrankung zu beschränken. Sprachliche Hilfeleistungen aus Gründen der Krankenhilfe fallen demgemäß nicht in den Leistungsrahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11, 12 BSHG. Denn solche Leistungen haben ihren Ursprung in der besonderen Lebenslage "Krankheit" und werden dem Grunde wie der Höhe nach durch die Erfordernisse einer rechtzeitigen und wirksamen Krankenhilfe geprägt. Dieser enge funktionale Bezug rechtfertigt es, die Kosten einer für die Krankenbehandlung notwendigen Sprachvermittlung dem Leistungsrahmen der Krankenhilfe als einer Hilfe in besonderen Lebenslagen zuzuordnen (zur funktionalen Betrachtungsweise bei der Übernahme notwendiger Beförderungskosten als Maßnahme der Eingliederungshilfe vgl. Senatsurteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 7.87 - [Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8 m.w.N.]). Ob und in welchem Umfang sprachliche Hilfeleistungen bei ambulanter (oder stationärer) ärztlicher Behandlung für eine wirksame Krankenhilfe erforderlich sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich und ggf. vom Sozialhilfeträger zu ermitteln ist zunächst, ob und inwieweit sich der Hilfesuchende in der deutschen oder auch einer anderen Sprache mit dem Arzt verständigen, d.h. ihn verstehen und sich ihm gegenüber verständlich machen kann. Weiterhin kommt es darauf an, wie intensiv die mündliche Verständigung mit dem Hilfesuchenden sein muß, um eine effektive Krankenhilfe zu gewährleisten. Dieses Kommunikationserfordernis kann je nach Art und Schwere der Erkrankung, aber auch nach der Art der ärztlichen Behandlung und ihren einzelnen Abschnitten (Aufnahme der Krankengeschichte, Diagnose, Therapie) unterschiedlich sein. Von der Frage, ob und in welchem Umfang im Rahmen der Krankenhilfe nach § 37 BSHG sprachliche Hilfeleistungen erforderlich sind, ist die weitere Frage zu unterscheiden, ob und in welcher Höhe der Sozialhilfeträger Kosten einer solchen Hilfestellung als Krankenhilfe zu übernehmen hat. Sprachmittlerdienste aus Gründen der Krankenhilfe sind nicht notwendig mit Kosten verbunden. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß ein Hilfesuchender zur Verständigung mit dem Arzt in aller Regel eine Person seines Vertrauens aus dem Kreise seiner Angehörigen oder ihm sonst Nahestehender (Freunde, Nachbarn) auswählen wird. Kommunikationshilfe, die aus zwischenmenschlicher Verbundenheit und Hilfsbereitschaft erbracht wird, ist mit der nach Stunden- oder Tagessätzen zu entlohnenden Tätigkeit eines Berufsdolmetschers nicht vergleichbar und nicht wie diese als gewerbliche Tätigkeit zu entgelten. Solche Hilfe wird typischerweise unentgeltlich erbracht, kann jedoch im Einzelfall mit besonderen Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Kosten für die zeitweise Unterbringung von Kindern) für die als Sprachmittler dienende Begleitperson verbunden sein, die zu tragen die Begleitperson nicht willens oder finanziell nicht in der Lage ist. Angemessene Aufwendungen dieser Art können, wenn der Hilfesuchende auf die sprachliche Hilfestellung der Begleitperson angewiesen ist, vom Anspruch auf Krankenhilfe mitumfaßt sein. Der in § 2 Abs. 1 BSHG normierte Nachrang der Sozialhilfe verweist den Hilfesuchenden aber darauf, die Möglichkeiten einer unentgeltlichen Sprachvermittlung insbesondere durch Verwandte, Freunde oder sonst Nahestehende auszuschöpfen, bevor er die Hilfe eines Berufsdolmetschers sucht, dessen Dienste zu vergüten sind, und die Übernahme dieser Vergütung vom Sozialhilfeträger beansprucht. Die Hinzuziehung eines Berufsdolmetschers wird sich daher auf die Ausnahmefälle beschränken, in denen unentgeltliche sprachliche Hilfeleistungen nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden können und auch der Sozialhilfeträger - ggf. in Zusammenarbeit mit einem Träger der freien Wohlfahrtspflege - nicht in der Lage ist, dem Hilfesuchenden eine zur sprachlichen Hilfestellung ohne Entgelt (Vergütung) bereite und geeignete Begleitperson zu vermitteln. Kosten der sprachlichen Hilfestellung fallen aus dem Leistungsrahmen der Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht deshalb heraus, weil nach § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG die Leistungen der Krankenhilfe in der Regel den Leistungen entsprechen sollen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden. Das Bundessozialgericht hat zwar mit Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 RK 20/94 - (MDR 1995, 1045) entschieden, daß Versicherte dann, wenn eine Verständigung zwischen ihnen und dem Arzt nicht möglich ist, nicht verlangen können, daß auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen zur ambulanten Untersuchung oder Behandlung ein Dolmetscher (in jenem Fall: Gebärdendolmetscher) hinzugezogen wird. Nach diesem Urteil erstrecken sich die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht auf die Kosten der für eine ärztliche Behandlung erforderlichen sprachlichen Hilfestellung. Das steht der Übernahme solcher Kosten im Rahmen von § 37 BSHG jedoch nicht entgegen. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ist § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG eine Begrenzung des Leistungsumfangs der Krankenhilfe dahin, daß diese nur in der Höhe gewährt werden kann, in der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommen, nicht zu entnehmen (BVerwGE 92, 336 zu von der Krankenkasse nicht getragenen Restkosten des Zahnersatzes; BVerwGE 94, 211 zur Eigenbeteiligung des Versicherten an den Kosten der Krankenhausbehandlung). Während in der gesetzlichen Krankenversicherung Teilleistungen und damit ein dem Versicherten verbleibender Eigenanteil gerechtfertigt sein mögen, ist im Sozialhilferecht die Hilfeleistung so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, durch die dieser Bedarf nicht in voller Höhe gedeckt wird, können deshalb zwar - im Hinblick auf den Vorrang dieser Leistungen (§ 2 Abs. 2 BSHG) - zur Kürzung, nicht aber zum gänzlichen Wegfall der Sozialhilfe führen (BVerwGE 92, 336 [337]; 94, 211 [213]; vgl. auch BVerwGE 79, 356 [360] zu § 36 Abs. 2 Satz 2 BSHG). Anders als bei den von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommenen, vom Versicherten als Eigenanteil zu tragenden Restkosten einer ärztlichen Behandlung stellt sich zwar im Hinblick auf die Kosten einer Sprachvermittlung die Frage, ob die sozialhilferechtliche Krankenhilfe auch einen Bedarf deckt, der als solcher, also seiner Art und nicht bloß seinem finanziellen Umfang nach, in der gesetzlichen Krankenversicherung ungedeckt bleibt. Der im Sozialhilferecht geltende Grundsatz, die Hilfeleistung so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann, gebietet jedoch auch, die mit der Krankenhilfe im Einzelfall notwendig verbundenen Kosten sprachlicher Hilfestellung in den Leistungsrahmen des § 37 Abs. 1 BSHG einzubeziehen. Zur Begründung dieses Ergebnisses ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß die Leistungen der Krankenhilfe nach § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG "in der Regel" den Leistungen nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung entsprechen "sollen". Der Gesetzgeber ist bei dieser durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523) eingefügten Regelung davon ausgegangen, "daß der Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung für den Regelfall jeden krankheitsbedingten Bedarf deckt, soweit er unter Berücksichtigung auch der Grundprinzipien für den Einsatz öffentlicher Mittel anerkannt werden kann" (vgl. die Begründung zum Entwurf eines 2. Haushaltsstrukturgesetzes BTDrucks 9/842 S. 89 zu Nr. 27). Eine Notwendigkeit, im Rahmen der Sozialhilfe darüber hinausgehende Leistungen vorzusehen, bestehe deshalb grundsätzlich nicht. Die gleichwohl vorgesehene Einschränkung durch die Worte "in der Regel" solle dem in der Sozialhilfe geltenden Individualisierungsgrundsatz Rechnung tragen und die Möglichkeit offenhalten in Fällen mit Ausnahmecharakter weitergehende Leistungen als die gesetzliche Krankenkasse zu gewähren. Als Ausnahmeleistung in diesem Sinne kann auch die Übernahme von Kosten einer Sprachvermittlung angesehen werden, wenn und soweit Krankenhilfe eine derartige Hilfestellung erfordert. Die Ausnahmelage besteht hier darin, daß der Hilfesuchende sich selbst - abweichend vom Regelfall - nicht in der gebotenen Weise mit dem Arzt in deutscher (oder einer anderen Sprache) verständigen kann. Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht ermittelt, ob der Klägerin vom Beklagten Krankenhilfe für die durchgeführte fachärztliche Behandlung in H. gewährt wurde, ob und ggf. in welchem Umfang diese Behandlung eine sprachliche Hilfestellung erforderte, ob und ggf. in welcher Höhe die sprachliche Hilfestellung durch Herrn S. mit einem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Kostenaufwand verbunden war und ob der Beklagte - möglicherweise über die von der Klägerin benannte Gemeindebedienstete - v o r Beginn der Behandlung Kenntnis (vgl. § 5 BSHG) von der Notwendigkeit der von Herrn S. erbrachten sprachlichen Hilfeleistungen gehabt hat. Da dem Revisionsgericht Ermittlungen in dieser Richtung verwehrt sind, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Den von der Revision erhobenen Verfahrensrügen braucht der Senat nicht nachzugehen, da die Klägerin mit ihnen keine für sie günstigere Entscheidung erreichen könnte.

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

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BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 5 C 27.95, FEVS 46, 444 Sozialhilferecht: Umfang der Pflegebedürftigkeit als Voraussetzung für Höchstpflegegeld nach der DVO zum BSHG »Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, auf das § 1 Satz 1 Nr. 7 VO zur Durchführung des § 76 Abs. 2 a Nr. 3 Buchst. b BSHG F. 1993 abstellt, wird nicht nur durch die Pflegezeit, sondern auch durch die mit der Pflege verbundenen körperlichen und seelischen Belastungen der Pflegeperson bestimmt.« Fundstellen: BehindertenR 1996, 163, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 27, DÖV 1996, 841, DVBl 1996, 870, FEVS 46, 444, info also 1997, 29, NJW 1996, 2880, NVwZ 1996, 1218, RdLH 1997, 23, SGb 1996, 602, ZfSH/SGB 1996, 427 Normenkette: BSHG (F. 1987) § 24 Abs. 2 § 69 Abs. 4 S. 2 , BSHG (F. 1993) § 69 Abs. 4 S. 2 § 76 Abs. 2 a Nr. 3 lit. b , VO zur Durchführung des § 24 Abs. 2 S. 1 BSHG bzw. des § 76 Abs. 2 a Nr. 3 lit. b BSHG Vorinstanzen: VG Saarland 16.04.1993 4 K 76/89 , OVG Saarland 07.10.1994 8 R 35/93 Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Der 1959 geborene Kläger ist von Geburt an hirngeschädigt und pflegebedürftig. Er wird von seinen Eltern in der elterlichen Wohnung betreut. Die Stadt St. I. gewährte ihm seit 1984 Höchstpflegegeld. 1988 ging die Zuständigkeit für den Kläger auf den beklagten Landkreis über, der dem Kläger zunächst Höchstpflegegeld weiterbewilligte, das nach Kürzung wegen teilstationärer Betreuung in einer Tagesstätte für Schwerstbehinderte 669 DM monatlich betrug. Aufgrund einer Überprüfung kam der Beklagte zu dem Ergebnis, daß der Zustand des Klägers zwar außergewöhnliche Pflege erfordere, die Voraussetzungen für die Gewährung von Höchstpflegegeld aber nicht erfülle, und bewilligte dem Kläger ab September 1988 ein (gekürztes) Pflegegeld in Höhe von 360 DM monatlich. Die vom Kläger erhobene Klage, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung des (wegen teilstationärer Betreuung gekürzten) Höchstpflegegeldes, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger vom 1. September 1988 an unter Anrechnung erbrachter Pflegegeldleistungen und Berücksichtigung der Kürzung wegen teilstationärer Betreuung Pflegegeld der höchsten Stufe zu gewähren. Das Berufungsgericht hat sein Urteil im wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei als Untätigkeitsklage statthaft. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Pflegegeldanspruch für den streitbefangenen Zeitraum (1. September 1988 bis 7. Oktober 1994) auch zu. Das folge aus § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und (ab 27. Juni 1993) § 76 Abs. 2 a Nr. 3 Buchst. b BSHG und der Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 bzw. (ab 27. Juni 1993) des § 76 Abs. 2 a Nr. 3 Buchst. b BSHG (VO). Der Kläger gehöre zwar nicht zu den in § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 VO bezeichneten Gruppen von Schwerstbehinderten. Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens sei er jedoch wegen seiner außergewöhnlichen Pflegebedürftigkeit dem von der Auffangvorschrift des § 1 Satz 1 Nr. 7 VO erfaßten Personenkreis zuzurechnen. Diese Vorschrift verlange einen umfassenden Vergleich mit der Schwere der in § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 VO umschriebenen Behinderungen anhand des Maßes der Pflegebedürftigkeit. Die Lage des Klägers als Hirngeschädigter mit schweren geistigen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen ähnele am meisten den Schwerstbehinderungen nach § 1 Satz 1 Nr. 5 VO. Daß der Kläger im Unterschied zu den dort erfaßten Schwerstbehinderungen nicht zusätzlich schwere körperliche Störungen aufweise, werde dem Grad der Pflegebedürftigkeit nach aufgewogen durch das besondere Ausmaß der Gebrauchsbehinderung seiner Arme und Hände sowie durch die psychische Belastung, die sein Bewegungsdrang und vor allem sein lautes, unartikuliertes Schreien für jede Pflegeperson bedeuteten. Die Pflegeleistungen, die für den Kläger wegen der Bewegungsstörungen an Armen und Händen zu erbringen seien, kämen praktisch der Unterstützung eines Ohnhänders gleich. Seine Pflege verlange außerdem von seinen Eltern ein Höchstmaß an seelischer Kraft. Die Gesamtwürdigung der enormen physischen und psychischen Belastung, die die Pflege des ständiger Aufsicht bedürftigen Klägers bedeute, führe zur Gleichstellung seiner Pflegebedürftigkeit mit derjenigen der in § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 VO genannten Personen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der dieser seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und Verletzung von § 1 Satz 1 Nr. 7 VO rügt. Er macht geltend, das Berufungsgericht habe den Anwendungsbereich dieser Vorschrift überdehnt, indem es anstelle körperlicher Behinderungen des Klägers maßgeblich physische und psychische Belastungen der Pflegepersonen als Kriterium für den Grad der Behinderung des Klägers zugrunde gelegt habe. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Revision ist nicht begründet. Es steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Einklang, daß das Berufungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum unter Anrechnung bereits erbrachter Pflegegeldleistungen das (wegen teilstationärer Betreuung gekürzte) Höchstpflegegeld zu gewähren. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Klage als Untätigkeitsklage statthaft ist und der vom Kläger verfolgte Pflegegeldanspruch den Zeitraum vom 1. September 1988 (Einstellung der Zahlung des Höchstpflegegeldes) bis zum 7. Oktober 1994 (Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Berufung) umfaßt. In diesem Zeitraum beurteilt sich das Begehren des Klägers nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG in den Fassungen der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401) und des Art. 7 Nr. 16 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944), das am 27. Juni 1993 in Kraft getreten ist (Art. 43 Abs. 1 FKPG). Nach dieser Vorschrift steht Höchstpflegegeld den in § 24 Abs. 2 BSHG F. 1987 und (ab 27. Juni 1993) den in § 76 Abs. 2 a Nr. 3 Buchst. b BSHG F. 1993 genannten Personen zu. Anspruch auf Höchstpflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG F. 1987/1993 haben danach Behinderte, deren Behinderung so schwer ist, daß sie als Beschädigte die Pflegezulage der Stufen III bis VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BVG erhielten. Dieser Personenkreis wird zunächst in der Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG vom 28. Juni 1974 (BGBl I S. 1365) näher umschrieben und eingegrenzt. Durch Art. 10 FKPG ist diese Verordnung (im folgenden: VO) in Verordnung zur Durchführung des § 76 Abs. 2 a Nr. 3 Buchst. b BSHG umbenannt worden. Dabei ist die Beschreibung des berechtigten Personenkreises in § 1 VO unberührt geblieben. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Behinderteneigenschaft im Sinne von § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 VO nicht. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Berufungsgericht hat den Kläger zur Gruppe der anderen Personen im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 7 Alternative 2 VO gerechnet. Das ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Nach § 1 Satz 1 Nr. 7 Alternative 2 VO sind Behinderte im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG (F. 1987) bzw. § 76 Abs. 2 a Nr. 3 Buchst. b BSHG (F. 1993) - und haben deshalb Anspruch auf Höchstpflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG - andere Personen, deren Pflegebedürftigkeit so außergewöhnlich ist, daß ihre Behinderung der Behinderung der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen vergleichbar ist. Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß die Zugehörigkeit des Klägers zu dieser Gruppe Schwerstbehinderter durch einen Vergleich des Schweregrades seiner Behinderung mit den Schwerstbehinderungen zu ermitteln ist, die § 1 Satz 1 VO in den Nummern 1 bis 5 umschreibt. Vergleichsmaßstab ist also das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit. Dabei hat der Verordnungsgeber berücksichtigt, daß alle von § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 VO erfaßten Schwerstbehinderungen ein hohes Maß an Pflegebedürftigkeit verbindet. Ein hoher Pflegeumfang kennzeichnet auch die Lage der in § 1 Satz 1 Nr. 7 Alternative 1 VO bezeichneten Personen, deren Leidenszustand dauerndes Krankenlager erfordert. Der durch den hohen Pflegeaufwand begründete Zusammenhang aller Personengruppen des § 1 Satz 1 VO ist auf den Abgrenzungszweck zurückzuführen, dem diese Vorschrift dient: Sie soll den in § 24 Abs. 2 BSHG F. 1987 und § 76 Abs. 2 a Nr. 3 Buchst. b BSHG F. 1993 genannten Personenkreis näher bestimmen, der nur solche Personen umfaßt, deren Behinderung so schwer ist, daß sie als Beschädigte die Pflegezulage der Stufen III bis VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BVG erhielten. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Frage, ob der Kläger zum Kreis der Behinderten im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 7 VO gehört, nicht durch Heranziehung der Legaldefinition des Schwerstpflegebedürftigen in § 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) und § 69 a Abs. 3 BSHG in der Fassung von Art. 18 Nr. 6 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014, 1057) zu beurteilen. Ein Rückgriff auf die genannte Legaldefinition scheidet hier schon deshalb aus, weil § 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI am 1. Januar 1995 und § 69 a BSHG erst am 1. April 1995, d.h. nach Ablauf des hier streitbefangenen Zeitraums, in Kraft getreten sind (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 PflegeVG) und § 69 a BSHG Bestandteil der umfassenden Neuregelung der Hilfe zur Pflege (§§ 68 ff. BSHG) durch das Pflege-Versicherungsgesetz ist. Im übrigen wird der Anwendungsbereich von § 76 Abs. 2 a Nr. 3 Buchst. b BSHG F. 1993 und die nähere Bestimmung seines Personenkreises in § 1 Satz 1 VO durch die Einführung der Pflegeversicherung und die damit einhergehende Neuregelung der Hilfe zur Pflege im Bundessozialhilfegesetz nicht berührt. Wie das Berufungsgericht weiterhin zutreffend ausgeführt hat, stellt § 1 Satz 1 Nr. 7 VO eine Auffangvorschrift dar, deren Zweck darin besteht, in den Kreis der Schwerstbehinderten, dessen sich das Bundessozialhilfegesetz in besonderer Weise annimmt (im streitbefangenen Zeitraum u.a. in § 24 Abs. 2, § 69 Abs. 4 Satz 2, § 76 Abs. 2 a Nr. 3 Buchst. b BSHG F. 1987/1993), auch solche Personen einzubeziehen, die zwar nicht die gesundheitlichen Merkmale einer der in § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 VO umschriebenen Schwerstbehinderungen erfüllen, deren Behinderung jedoch gemessen an ihrem Leidenszustand oder ihrer Pflegebedürftigkeit diesen Schwerstbehinderungen vergleichbar ist. Personen, die (nur) einzelne, aber nicht sämtliche gesundheitliche Merkmale einer der in Nummern 1 bis 5 erfaßten Behindertengruppen erfüllen, können deshalb nur dann dem Personenkreis der Nummer 7 zugeordnet werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, die mit Rücksicht auf ihren (dauerndes Krankenlager erfordernden) Leidenszustand oder ihre außergewöhnliche Pflegebedürftigkeit eine Gleichstellung mit den in Nummern 1 bis 5 bezeichneten Schwerstbehinderten rechtfertigen. Der Vorinstanz ist schließlich auch darin zuzustimmen, daß das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, auf das § 1 Satz 1 Nr. 7 Alternative 2 VO als Vergleichsmaßstab abstellt, durch die körperlichen und seelischen Belastungen der Pflegeperson, die je nach Art und Schwere der Behinderung mit der Pflege verbunden sind, mitbestimmt wird. Umfang und Ausmaß der Pflegebedürftigkeit (der erforderlichen Pflege) bemessen sich nicht allein nach der Pflegezeit, sondern auch nach der Pflegeintensität, die sich auf seiten der Pflegeperson in den physischen und psychischen Belastungen durch die Pflege zeigt. Solche Belastungen der Pflegeperson sind nichts anderes als auf seiten der Pflegeperson in Erscheinung tretende Kriterien für das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit des Hilfesuchenden und damit nach § 1 Satz 1 Nr. 7 Alternative 2 VO für das Ausmaß seiner Behinderung. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Kläger dem Personenkreis des § 1 Satz 1 Nr. 7 Alternative 2 VO zugeordnet hat, weil seine Behinderung aufgrund seiner außergewöhnlichen Pflegebedürftigkeit der Behinderung der in § 1 Satz 1 Nr. 5 VO genannten Personen vergleichbar sei. Behinderte im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift sind Hirnbeschädigte mit schweren körperlichen und schweren geistigen oder seelischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen. Wie vom Berufungsgericht festgestellt und zwischen den Beteiligten unstreitig, ist der Kläger Hirnbeschädigter mit schweren geistigen Störungen und im Gebrauch seiner Arme und Hände behindert, erfüllt aber nicht das Tatbestandsmerkmal der schweren körperlichen Störungen. Das Fehlen dieses Merkmals wird nach Ansicht der Vorinstanz jedoch durch das die Pflegebedürftigkeit des Klägers kennzeichnende besondere Ausmaß der Gebrauchsbehinderung seiner Arme und Hände sowie durch die psychische Belastung aufgewogen, die der Bewegungsdrang des Klägers und vor allem sein lautes, unartikuliertes Schreien für jede Pflegeperson bedeuteten. Dies alles beruht auf näher bezeichneten Tatsachen, an deren Feststellung und Würdigung der erkennende Senat gebunden ist. Zulässige und begründete Revisionsrügen (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat der Beklagte hiergegen nicht vorgebracht. Der Beklagte macht zwar mit der Revision geltend, daß die beim Kläger vorhandene motorische Unruhe nicht als dauernd und außergewöhnlich charakterisiert werden könne und deshalb die vom Berufungsgericht vorgenommene Gleichsetzung mit der Behinderung eines Ohnhänders unzutreffend sei. Erscheinungen nächtlicher Unruhe und Harninkontinenz träten nur noch von Zeit zu Zeit auf, so daß Hilfe und Beaufsichtigung zur Nachtzeit insoweit nicht erforderlich seien. Der Beklagte sieht sich in dieser Einschätzung durch das vom Verwaltungsgericht eingeholte amtsärztliche Gutachten sowie durch die in erster Instanz eingeholte Auskunft des vom Kläger besuchten Lebenshilfezentrums bestätigt. Insoweit beschränkt sich das Revisionsvorbringen jedoch auf Angriffe gegen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung, ohne revisionsrechtlich beachtliche Fehler der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Denn die Revision legt nicht dar, daß das Berufungsgericht allgemeine Auslegungsgrundsätze, die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze außer acht gelassen habe (vgl. BVerwGE 47, 330 [361]; 61, 176 [188]; 81, 74 [76]). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO. B e s c h l u ß Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 3740 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

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OVG Hamburg, Beschluss vom 24.01.1996 - IV 13/96, FEVS 46, 31FEVS 47, 31 Sozialhilferecht: Einkommensermittlung eines minderjährigen Kindes - Einsatzgemeinschaft »Lebt ein minderjähriges Kind mit einem Elternteil und dessen neuem Partner zusammen, ist für den Anspruch des Kindes auf Hilfe zum Lebensunterhalt auch im Falle des § 122 BSHG allein das Einkommen des Elternteils heranzuziehen. Das Einkommen des Partners kann insoweit nur nach Maßgabe des § 16 BSHG berücksichtigt werden. Der Umstand, daß der Elternteil sowohl mit dem Kind als auch mit dem Partner jeweils eine Einsatzgemeinschaft (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bildet, führt nicht zu einer Einsatzgemeinschaft zwischen allen drei Personen. Die Bildung einer derartigen Einsatzgemeinschaftenkette ist unzulässig.« Fundstellen: FEVS 46, 31, FEVS 47, 31, FamRZ 1996, 977, ZfSH/SGB 1996, 306, info also 1996, 217 Normenkette: BSHG § 11 Abs. 1 S. 2 § 16 S. 1, S. 2 § 122 S. 1, S. 2 Vorinstanzen: VG Hamburg 04.01.1996 5 VG 5585/95 Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß er Anspruch auf ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie auf die begehrte Bekleidungspauschale hat. Insoweit ist auch der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund gegeben. 1. Aufgrund des Entwurfs einer Strafanzeige der Mutter des Antragstellers gegen seinen Vater wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ist nunmehr glaubhaft gemacht, daß der Vater der Unterhaltspflicht seit März 1994 nicht mehr nachgekommen und derzeit nicht zu erreichen ist. Der Unterhaltsanspruch gegen ihn ist mithin nicht durchsetzbar und zählt nicht zu den zur Abwendung des Sozialhilfebezuges einsetzbaren bereiten Mitteln (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 BSHG). 2. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob, wie das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin angenommen haben, die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft der Mutter des Antragstellers mit Herrn als eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG anzusehen ist (zu den Voraussetzungen hierfür vgl. BVerwG U.v. 17.5.1995, NJW 1995 S. 2802 f; OVG Hamburg, Beschluß v. 16.1.1995 - OVG Bs IV 249/94 -). Denn auch wenn diese Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft "eheähnlich", d.h. auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, und mithin im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ausgelegt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.11. 1992, BVerfGE Bd. 87 S. 234, 264 f. zu § 137 Abs. 2 a AFG), ist der sozialhilferechtliche Bedarf des Antragstellers nicht vollständig gedeckt. a) Es ist hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Voraussetzungen des § 16 Satz 2 BSHG vorliegen, so daß nicht vermutet werden kann, daß der Antragsteller Leistungen zum Lebensunterhalt von Herr gem. § 122 Satz 2 BSHG in entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 BSHG tatsächlich erhält. Denn Herr hat gegenüber der Antragsgegnerin hinreichend deutlich erklärt, daß er es ablehne, sich von der Antragsgegnerin für den Antragsteller "zum Unterhalt verpflichten zu lassen". Dem ist zu entnehmen, daß er nicht bereit ist, den Lebensbedarf des Antragstellers im Rahmen der Gemeinschaft unter Einsatz seines Einkommens mitzudecken. Dies erscheint plausibel, zumal die Mutter des Antragstellers durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, daß Herr bei einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 2.400,-- DM wegen eigener Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem im Haushalt lebenden Sohn und einer nichtehelichen Tochter in Höhe von 318,-- DM monatlich sowie Schuldentilgung, die mit monatlich 1000 DM angegeben wird, dem Antragsteller gegenüber auch tatsächlich keine Leistungen zu erbringen in der Lage ist. b) Das gemäß § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigende Einkommen seiner Mutter reicht nicht aus, um den Bedarf des Antragstellers an Lebensunterhalt zu decken. Die Mutter erhält Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 278,40 DM (monatlich 1206,40 DM) und hat einen Anspruch auf monatlich 200,- DM Kindergeld (§ 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 /BGBl. I S. 1250/). Diesen Einkünften von monatlich 1406,40 DM steht ihr eigener sozialhilferechtlicher Bedarf für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt von zumindest 720,42 DM gegenüber. Darin enthalten sind neben dem - hier unterstellten - monatlichen Regelsatz für Haushaltsangehörige in Höhe von 421,- DM die anteiligen (1/4) Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 235,92 DM und die auf den monatlichen Bedarf umgerechnete Bekleidungspauschale (vgl. Nr. 3.2 der fachlichen Weisung SR 10/91) in Höhe von 63,50 DM. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts erhöht sich das gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BSHG beim Antragsteller zu berücksichtigende Einkommen der Mutter auch dann nicht, wenn sie mit Herrn eine eheähnliche Gemeinschaft bilden sollte und damit beide gem. § 122 BSHG nicht besser gestellt werden dürften als Ehegatten, mithin gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG wie eine Einsatzgemeinschaft von Ehegatten behandelt werden müßten. Beide Erwachsene verfügen über eigenes Einkommen, das einen Sozialhilfebezug ausschließt. Der Antragsteller ist mit Herrn nicht verwandt, bildet mit ihm daher keine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BSHG. Eine Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG käme mithin nur in Betracht, wenn § 11 Abs. 1 BSHG dahin auszulegen wäre, daß eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG mit der Folge der Berücksichtigung des Einkommens aller Mitglieder auch dann anzunehmen wäre, wenn mehrere Einsatzgemeinschaften lediglich durch jeweils ein gemeinsames Mitglied miteinander verknüpft sind und nicht alle Mitglieder jeweils zueinander die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (Einsatzgemeinschaftenkette). Für eine derartige Auslegung ist keine Raum. Denn § 11 Abs. 1 BSHG stellt mit der Berücksichtigung fremden Einkommens ohnehin eine Ausnahme von dem Prinzip der individuellen Bedarfs- und Einkommensberechnung dar. Eine solche Ausnahme findet ihre Rechtfertigung in der Anknüpfung an die zivilrechtlichen Einstandspflichten der Kernfamilie, nämlich zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie in einem Haushalt lebenden Eltern und minderjährigen Kindern. Eine Ausweitung - sie findet sich etwa in § 122 BSHG mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG - bedarf der ausdrücklichen Regelung, da damit Leistungspflichten statuiert würden, die über die zivilrechtlichen Verpflichtungen weit hinausgehen. Eine derartige ausdrückliche Regelung enthält § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht. Da Herr gegenüber dem Antragsteller zivilrechtlich nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist, bedürfte seine sozialhilferechtliche Heranziehung zu Leistungen für ihn einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Daran fehlt es. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob seine Heranziehung direkt oder nur mittelbar dadurch erfolgt, daß er - hierzu führt die Ansicht der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts nämlich - der Mutter des Antragstellers entsprechende Mittel zukommen lassen muß. Verbleiben mithin von dem danach allein zu berücksichtigenden Einkommen der Mutter 685,98 DM für den Unterhalt des Antragstellers, kann daraus sein Bedarf an Aufwendungen für den laufenden Lebensunterhalt und für Bekleidung nicht vollständig gedeckt werden, denn sein laufender Bedarf (Regelsatz zuzügliche seiner anteiligen (1/4) Kosten der Unterkunft) beträgt 708,92 DM. Darüber hinaus besteht auch gegenwärtig ein Anspruch auf Gewährung der Bekleidungspauschale. Auch wenn Nr. 3.1 der Weisung 10/91 bei erstmaliger Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt eine Wartezeit von 3 Monaten vorsieht, ist dem Sinn der Regelung, zunächst Vorhandenes aufzubrauchen, hier genüge getan, da der Antragsgegnerin der Hilfebedarf des Antragstellers bereits mit Schreiben vom 20. September 1995 bekannt gemacht worden ist. Daß der Bedarf nicht zwischenzeitlich anderweitig gedeckt worden ist, entnimmt das Beschwerdegericht der Verfolgung des Begehrens mit der Beschwerde. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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BGH, Urteil vom 23.01.1996 - XI ZR 155/95 Rückforderung eines Sozialhilfedarlehens »Der Rückforderung eines Sozialhilfedarlehens gemäß § 89 BSHG steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, soweit die Darlehenssumme den Wert des vom Hilfeempfänger einzusetzenden Vermögens übersteigt.« Fundstellen: BGHR BSHG § 89 Sozialhilfedarlehen 1, DRsp I(120)218b, DVBl 1996, 856 , DÖV 1996, 841 , ErbPrax 1996, 131, EzFamR BSHG § 89 Nr. 1, EzFamR aktuell 1996, 116, FamRZ 1996, 484 , MDR 1996, 646 , NJW 1996, 1277 , NVwZ 1996, 726 , WM 1996, 640 Normenkette: BGB § 242 , BSHG § 89 Vorinstanzen: OLG Köln , LG Bonn Entscheidungstext anzeigen: Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen, welche die klagende Stadt der am 10. Januar 1991 verstorbenen und von den Beklagten beerbten Frau R. (Erblasserin) in Form eines Darlehens gemäß § 89 BSHG gewährt hat. Die schwer kranke Erblasserin erhielt seit dem 8. März 1984 von der Klägerin Sozialhilfeleistungen. Sie war Mitglied einer Erbengemeinschaft, welche Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses war, das für 600.000, -- DM verkauft werden sollte. Als die Klägerin hiervon im Mai 1985 Kenntnis erlangte, erklärte sie der Erblasserin, daß im Hinblick auf das Grundvermögen Sozialhilfe nur darlehensweise gewährt werden könne. Nachdem die Erblasserin sich mit der Gewährung der Sozialhilfe in Darlehensform einverstanden erklärt hatte, schloß die Klägerin mit ihr einen schriftlichen Darlehensvertrag, nach dessen Inhalt die Sozialhilfeleistungen, auch für die zurückliegende Zeit seit dem 8. März 1984, als Darlehen gewährt wurden. Mit notariellem Kaufvertrag vom 4. Januar 1991 wurde das Hausgrundstück der vorgenannten Erbengemeinschaft, an der die Erblasserin zu 1/6 beteiligt war, zum Kaufpreis von 510.000, -- DM verkauft. Als die Erblasserin kurz darauf verstarb, waren die Sozialhilfeleistungen der Klägerin auf insgesamt 107.984, 51 DM angewachsen. Die Beklagten nahmen den Nachlaß der Erblasserin in Besitz und teilten ihn unter sich auf. Die Klägerin verlangt von den Beklagten 107.984, 51 DM. Sie ist der Ansicht, die Beklagten hafteten als Erben unbeschränkt gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der gesamten der Erblasserin in Form eines Darlehens gewährten Sozialhilfeleistungen. Die Beklagten meinen dagegen, sie seien lediglich verpflichtet, einen Betrag in Höhe des einzusetzenden Vermögens der Erblasserin zurückzuzahlen. Die Beklagten haben in erster Instanz den Klageanspruch in Höhe von 80.000, -- DM anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt. In Höhe von 80.000, -- DM ist ein Teilanerkenntnisurteil gegen die Beklagten ergangen. Das Landgericht hat der Klage auch im übrigen stattgegeben. Die gegen das entsprechende Schlußurteil gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Schlußurteil des Landgerichts abgeändert und der Klägerin weitere Zinsen zugesprochen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, soweit sie über den anerkannten Betrag hinausgeht. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagten seien als Gesamtschuldner gemäß §§ 1967, 2058 BGB i.V.m. § 89 BSHG, § 607 BGB verpflichtet, der Klägerin die der Erblasserin in Form eines Darlehens gewährten Sozialhilfeleistungen in vollem Umfang zurückzuzahlen. Der zwischen der Klägerin und der Erblasserin geschlossene Darlehensvertrag umfasse die gesamten der Erblasserin gewährten Sozialhilfeleistungen. Die Darlehenssumme sei nicht etwa von vornherein auf den Wert des einzusetzenden Vermögens der Erblasserin beschränkt. Eine solche Beschränkung lasse sich weder den getroffenen Vereinbarungen noch den Regelungen der §§ 88, 89 BSHG entnehmen. Aus §§ 88, 89 BSHG und der Systematik des Bundessozialhilfegesetzes ergebe sich zwar, daß sich das gemäß § 89 BSHG gewährte Darlehen grundsätzlich an dem sichernden Vermögen des Hilfeempfängers orientieren müsse. Die §§ 88, 89 BSHG enthielten jedoch keine Regelung, wonach Leistungen des Sozialhilfeträgers ipso jure in Abänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts, durch den nach der herrschenden sogenannten Zweistufentheorie über die Frage der Vergabe von Sozialhilfeleistungen in Darlehensform entschieden werde, als nicht rückzahlbare Sozialhilfe einzustufen wären, sobald das gewährte Darlehen der Höhe nach den Wert des sichernden Vermögens übersteige. Ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB für den Sozialhilfeträger, Sozialhilfe auch dann noch in Form eines Darlehens nach § 89 BSHG zu gewähren, wenn das sichernde Vermögen dem gewährten Darlehen der Höhe nach nicht mehr entspreche, bestehe nicht und lasse sich insbesondere auch nicht aus § 53 Abs. 2 SGB X herleiten. Die Entscheidung der Klägerin, ob und wie lange der Erblasserin Sozialhilfeleistungen in Form eines Darlehens zu gewähren gewesen seien, sei ermessensfehlerfrei getroffen worden. Grundlage der Darlehensgewährung habe nur eine größenordnungsmäßige Taxierung der Werthaltigkeit des sichernden Vermögens sein können. Unter den gegebenen Umständen habe die Klägerin von einem auf die Erblasserin entfallenden Anteil an dem Erlös aus dem beabsichtigten Verkauf des Hausgrundstücks in Höhe von 100.000, -- DM ausgehen können. Zur Einholung eines Wertgutachtens sei sie nicht verpflichtet gewesen. Die der Erblasserin insgesamt als Darlehen gewährten Sozialhilfeleistungen wichen der Höhe nach nicht wesentlich von dem größenordnungsmäßig taxierten Wert des einzusetzenden Vermögens ab. Bei dieser Sachlage könne ein Ausschluß des Rückzahlungsanspruchs in Höhe des den Wert des sichernden Vermögens übersteigenden Betrages auch nicht aus § 242 BGB hergeleitet werden. Ferner sei die Erblasserin durch die Nichtbefristung der Gewährung von Sozialhilfe in Darlehensform nicht in sittenwidriger Weise im Sinne des § 138 BGB belastet worden. Schließlich sei auch für eine beschränkte Haftung gemäß § 92 c BSHG kein Raum. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. An der Prüfung der hier problematischen Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 1987 - III ZR 131/86, WM 1987, 1377 f. und OLG Schleswig, NVwZ 1988, 761 f., jeweils m.w.Nachw.) ist der Senat gehindert (§ 17 a Abs. 5 GVG). 2. In der Sache ist das Berufungsgericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagten seien als Gesamtschuldner gemäß §§ 1967, 2058 BGB i.V.m. § 89 BSHG, § 607 BGB zur Rückzahlung der hier in Rede stehenden Sozialhilfeleistungen in Höhe von 107.984,51 DM auch insoweit verpflichtet, als sie den Klageanspruch nicht anerkannt haben. Eine über den anerkannten Betrag von 80.000, -- DM hinausgehende Rückzahlungsverpflichtung hätte nicht bejaht werden dürfen, da die Beklagten nur bis zur Höhe des Wertes des einzusetzenden Vermögens der Erblasserin zur Rückzahlung des Sozialhilfedarlehens verpflichtet sind. Dabei ist mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß als einzusetzendes Vermögen der Erblasserin lediglich das anteilige Grundvermögen vorhanden war und für dieses ein als Wert anzusetzender Nettoverkaufserlös in Höhe von 77.339,07 DM erzielt worden ist. Es bedarf keiner Entscheidung der in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallenden Frage, ob der Darlehensvertrag - wie das Berufungsgericht meint - seinem Inhalt nach auch die über den Wert des einzusetzenden Vermögens der Erblasserin hinausgehenden Sozialhilfeleistungen erfaßt und auch insoweit wirksam ist. Selbst wenn man diese Frage bejaht, stünde einem über den anerkannten Betrag in Höhe von 80.000, -- DM hinausgehenden Rückzahlungsbegehren der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Die Klägerin kann gegen die Beklagten als Erben nicht mehr Rechte geltend machen, als ihr gegen die Erblasserin zustanden. Die Ausübung der dem Träger der Sozialhilfe aus einem Darlehensvertrag über Sozialhilfeleistungen zustehenden Rechte und Ansprüche unterliegt den Einschränkungen, die sich aus Sinn und Zweck der Sozialhilfe ergeben. Der Sozialhilfeträger darf deshalb, will er sich nicht dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung aussetzen, die Rückzahlung des Darlehens nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensschuldners verlangen (vgl. OVG Bremen NVwZ 1987, 250 f.; Schellhorn, BSHG 14. Aufl., § 30 RdNr. 18; ferner in diesem Zusammenhang auch Aschermann ZfF 1989, 121, 123). Ziel der Sozialhilfe ist es gemäß § 1 Abs. 2 BSHG, den Hilfeempfängern ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und sie möglichst zu befähigen, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Im vorliegenden Fall hätte eine Inanspruchnahme der bis zuletzt hilfebedürftigen Erblasserin auf Rückzahlung des Sozialhilfedarlehens über den Wert ihres einzusetzenden Vermögens hinaus sich mit dem Zweck der Sozialhilfe nicht in Einklang bringen lassen. Im übrigen hätte es dem auch im öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben widersprochen, von der Erblasserin Sozialhilfeleistungen zurückzufordern, die der Sache nach zu Unrecht als Darlehen statt als Zuschuß gewährt worden waren (vgl. dazu VG Berlin ZfSH 1983, 280, 281). Der Erblasserin durfte die Sozialhilfe gemäß § 89 BSHG nur insoweit als Darlehen statt als Zuschuß gewährt werden, als der Wert des einzusetzenden Vermögens dies abdeckte. Da der Hilfeempfänger einen Anspruch auf die reguläre, als Zuschuß zu gewährende Sozialhilfe hat, wenn und soweit er kein Einkommen und kein Vermögen einzusetzen hat, muß die Gewährung von Sozialhilfe in Form eines Darlehens gemäß § 89 BSHG ihr Ende finden, wenn das einsetzbare Vermögen - etwa durch Belastung in Höhe der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem Sozialhilfeträger - wirtschaftlich verwertet ist (vgl. BVerwGE 47, 103, 113). Die Beklagten sind als Erben nicht gehindert, den Mißbrauchseinwand zu erheben. Der Umstand, daß Sozialhilfeansprüche grundsätzlich nicht vererblich sind (vgl. BVerwGE 96, 18 m.w.Nachw.), steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Bremen FEVS 45, 166; anders wohl OVG Lüneburg FEVS 44, 403, 406 f.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht ein Streit um einen Anspruch auf Sozialhilfe zur nachträglichen Deckung des Bedarfs eines verstorbenen Hilfeempfängers. Es geht vielmehr um die Frage, in welchem Umfang eine auf die Erben übergegangene Verpflichtung zur Rückzahlung nicht besteht, weil die Erblasserin auf die bereits zur Bedarfsdeckung gewährten Sozialhilfeleistungen nicht nur in Form eines Darlehens Anspruch hatte. Auch § 92 c BSHG steht einer Berufung der Beklagten auf den Mißbrauchseinwand nicht entgegen. Etwaige über den Wert des einzusetzenden Vermögens der Erblasserin hinausgehende Kostenersatzansprüche nach § 92 c BSHG wären jedenfalls gemäß § 92 c Abs. 4 BSHG erloschen. Nach dem für das Revisionsverfahren zugrundezulegenden Vorbringen der Beklagten zum einzusetzenden Vermögen der Erblasserin und dessen Wert ist nach alledem ein über den anerkannten Betrag von 80.000 M hinausgehender Rückzahlungsanspruch zu verneinen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts konnte deshalb keinen Bestand haben. 3. Die Sache war gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, da das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen zur Höhe des Wertes des einzusetzenden Vermögens der Erblasserin, insbesondere zur Höhe des Nettoerlöses aus der Verwertung des anteiligen Grundvermögens getroffen hat.

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LG Arnsberg, Beschluss vom 18.01.1996 - 6 T 586/95 Der Begriff der Mittellosigkeit des Betreuten in § 1835 Abs. 4 BGB wird durch Rückgriff auf andere Bereiche sozialer Leistungen konkretisiert. Es wird entweder auf die Voraussetzungen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe oder auf die Voraussetzungen für die Bewilligung von Sozialhilfe abgestellt, wobei durch die Verweisung des § 115 Abs. 1 Satz 3, Absatz 2 ZPO auf das BSHG sich die Ergebnisse im wesentlichen decken. An diesen Kriterien sind auch eventuell vorhandene kleine Ersparnisse des Betreuten bei der Feststellung seiner Mittellosigkeit zu bemessen. Fundstellen: MDR 1996, 498 Normenkette: BGB § 1835 Abs. 4 , BSHG § 88 Abs. 2 , ZPO § 115 Abs. 1 Vorinstanzen: AG Marsberg

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BSG, Urteil vom 17.01.1996 - 3 RK 38/94 Farberkennungsgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung Für sehunfähige Versicherte kann ein Farberkennungsgerät ein notwendiges Hilfsmittel i.S. der Krankenversicherung sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] Fundstellen: BB 1996, 1511, DB 1996, Beil. 14 S. 7, DStR 1997, 673, MDR 1996, 1047, SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 Normenkette: SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1 § 33 Abs. 5 S. 1 Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westphalen vom 10. November 1994 Entscheidungstext anzeigen: Gründe: Streitig ist ein Anspruch nach § 33 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) auf Versorgung mit einem Farberkennungsgerät als Hilfsmittel der Krankenversicherung (KV). Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) krankenversicherte Klägerin ist von Geburt an blind. Sie und ihr stark sehbehinderter, farbenblinder Ehemann sind beim Deutschen Blindenverband eV in Bonn beschäftigt und leben mit ihrer nicht sehbehinderten siebzehnjährigen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt, den die Klägerin führt. Im November 1991 beantragte die Klägerin, ihr ein Farberkennungsgerät zur Verfügung zu stellen. Sie bezog sich dabei auf ein Gerät der Firma C. D. GmbH mit der Bezeichnung "Colortest", das damals 1.470,-- DM kostete und ihr augenärztlich verordnet worden war. Die Herstellerfirma hat ihr ein solches Gerät bis zum Abschluß dieses Rechtsstreits leihweise zur Verfügung gestellt. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 12. November 1991; Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1992). Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin "das Farberkennungsgerät Colortest zu leisten" (Urteil vom 16. November 1992). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. November 1994). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, es handele sich bei dem Farberkennungsgerät nicht um ein erforderliches Hilfsmittel i.S. des § 33 Abs. 1 SGB V. Das Gerät habe nur einen sehr eingeschränkten Funktionsbereich. Die mit seiner Nutzung verbundenen Gebrauchsvorteile seien nicht so wesentlich, daß sie den Grundbedürfnissen des Menschen zugeordnet werden könnten, was bei ersetzenden Hilfsmitteln aber Voraussetzung für die Leistungspflicht der KV sei. Besondere Umstände, zB familiärer Art, die eine gegenteilige Entscheidung rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der Vorschrift des § 33 Abs. 1 SGB V. In einer Welt, die auf optische Informationen abgestellt sei, wobei Farben eine wesentliche Rolle spielten, sei es zur Befriedigung des allgemeinen Grundbedürfnisses auf Gewinnung und Erweiterung eines geistigen Freiraumes erforderlich, Informationen über Farben von Gegenständen und Oberflächen zu erhalten. Diese Informationen führten in Verbindung mit den sonstigen Kenntnissen und Fähigkeiten blinder Menschen zu einer nicht unerheblichen Erleichterung bei der Bewältigung ihres Alltags. Angesichts eines täglichen Einsatzes des Farberkennungsgerätes bei zehn bis 30 Gelegenheiten sei auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V Genüge getan. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. November 1994 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16. November 1992 zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 1. Die Klägerin hat, wie vom SG zu Recht entschieden, Anspruch auf Überlassung eines Farberkennungsgerätes als Hilfsmittel. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.d.F. durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Alternative) oder eine Behinderung auszugleichen (2. Alternative), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Ein Farberkennungsgerät ist kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Darunter fallen grundsätzlich nur solche Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet, d.h. üblicherweise von einer großen Zahl von Personen regelmäßig genutzt werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 - Rollstuhlboy - mwN). Ein Anspruchsausschluß nach § 34 Abs. 4 SGB V i.d.F. durch das GRG, der durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2266) einziger Absatz der Vorschrift wurde, greift ebenfalls nicht ein. Nach dieser Vorschrift i.d.F. durch das GRG vom 20. Dezember 1988 kann der Bundesminister für Arbeit, nach der Fassung durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325) kann der Bundesminister für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die KK nicht übernimmt (Satz 1). In der aufgrund dieser Ermächtigung erlassenen Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen KV (KVHilfsmittelV) vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2237), die i.d.F. durch die Verordnung vom 17. Januar 1995 (BGBl. I 44) gilt, sind Farberkennungsgeräte nicht erfaßt. Es kann daher offenbleiben, ob die Worte "von geringem therapeutischen Nutzen" nur die Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung i.S. der 1. Alternative des § 33 Abs. 1 SGB V betreffen, was naheliegt, oder ob die Ermächtigung auch für den Fall gilt, daß ein Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung i.S. der 2. Alternative nur von geringem Nutzen ist. Ein Ausschluß der Farberkennungsgeräte aus der Leistungspflicht der KKn ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften zum Hilfsmittelverzeichnis. Diese ermächtigen nicht dazu, den Anspruch des Versicherten einzuschränken, sondern nur dazu, eine für die Gerichte unverbindliche Auslegungshilfe zu schaffen. Nach § 128 SGB V i.d.F. durch das GRG erstellen die Spitzenverbände der KKn gemeinsam ein Hilfsmittelverzeichnis (Satz 1), in dem die von der Leistungspflicht umfaßten Hilfsmittel aufzuführen sind (Satz 2). Nach § 128 S. 2 SGB V i.d.F. durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB V-ÄndG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325) sind in dem Verzeichnis auch die für die von der Leistungspflicht umfaßten Hilfsmittel vorgesehenen Festbeträge oder vereinbarten Preise anzugeben. Das Hilfsmittelverzeichnis schließt Farberkennungsgeräte nicht aus (Hilfsmittelverzeichnis vom 29. Januar 1993, BAnz Beilage 1993, Nr. 50a 1-140 mit Ergänzungen, zuletzt BAnz Beilage 1995, Nr. 150a 1-19 vom 11. Mai 1995; vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln nach dem Recht der gesetzlichen KV vom 15. August 1990, ErsK 1990, 454). Das SG hat das Farberkennungsgerät zu Recht als ein - bezogen auf den individuellen Bedarf der Klägerin - geeignetes Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung i.S. der 2. Alternative des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V angesehen. Ob der Begriff der Sehhilfe in § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V nur solche Hilfsmittel erfaßt, die wie zB eine Brille das Restsehvermögen verstärken und nicht die Körperfunktion des Sehens durch eine andere Körperfunktion ersetzen, wie dies bei den Farberkennungsgeräten der Fall ist, kann offenbleiben. Das Farberkennungsgerät ist jedenfalls ein sonstiges Hilfsmittel, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff i.S. der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt (vgl. BSG SozR 2200 § 182b Nr. 17 - Blattwendegerät -, Nr. 25 - Kopfschreiber - und Nr. 26 - Schreibtelefon; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 - Rollstuhlboy). Auch das Optacon-Lesegerät, das die Rechtsprechung als geeignetes Hilfsmittel anerkannt hat (BSG, 8. Senat, SozR 2200 § 182b Nr. 34 - 1. Optacon-Entscheidung -; BSG, 11a Senat, SozR 5420 §. 16 Nr. 1 - 2. Optacon-Entscheidung -), dient dem ersetzenden Ausgleich. Gleiches gilt für ein elektronisches Lese-Sprechgerät (BSG Urteil vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Desgleichen ist es unerheblich, daß das Farberkennungsgerät nicht unmittelbar am Körper des Behinderten ausgleichend wirkt, sondern daß der Ausgleich indirekt auf andere Weise erzielt wird (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 12 - Fernsehlesegerät; BSG SozR 3-2500 Nr. 7 - Rollstuhlboy). Die Rechtsprechung hat zwar Hilfsmittel, die nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzen, sondern bei deren Folgen auf beruflichem, gesellschaftlichem oder auch nur privatem Gebiet nicht als Hilfsmittel der KV anerkannt und insoweit zwischen Hilfsmitteln der KV und solchen der Eingliederungshilfe unterschieden (vgl. zu einer elektrischen Schreibmaschine bei einer Phokomelie der oberen Gliedmaßen: BSG SozR 2200 § 187 Nr. 1 und zu einer Blindenschrift-Schreibmaschine: BSG SozR 2200 § 182b Nr. 5). Dies gilt aber nur für Hilfsmittel, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für nur eines dieser Gebiete eingesetzt werden. Soweit jedoch Grundbedürfnisse betroffen sind, fällt auch der Ausgleich der Folgen der Behinderung auf den genannten Gebieten in die Leistungspflicht der KV, wie zum Clos-o-mat entschieden (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 10, ständige Rechtsprechung). Das Farberkennungsgerät kann keinem der vorgenannten Bereiche zugeordnet werden. Es dient der Farberkennung durch eine sehunfähige oder auch nur farbenblinde Person "in allen Lebenslagen" und ist stets und überall einsetzbar. Der Einsatz dieses Hilfsmittels ist auch der alltäglichen Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse eines Menschen zuzuordnen. Zu den Grundbedürfnissen gehört ganz allgemein die Schaffung eines körperlichen und geistigen Freiraums (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 30; BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1; ständige Rechtsprechung). Zu diesem Freiraum zählt auch die Fähigkeit, sich selbständig und möglichst ohne fremde Hilfe im eigenen Umfeld orientieren, zurechtfinden und bewegen zu können. Die dazu notwendige Wahrnehmung der Umwelt erfolgt beim sehfähigen Menschen in erster Linie durch den Sehsinn, seine anderen Sinne (Gehör, Gefühl, Geruch, Geschmack) ergänzen die visuelle Wahrnehmung. Ein blinder Mensch ist hingegen vollständig auf die in diesem Zusammenhang sekundären Sinne beim Erkennen und Unterscheiden von Gegenständen angewiesen. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Umwelt und damit bei der Schaffung einer Grundvoraussetzung für die zu seinem Freiraum gehörende Fähigkeit, sich im eigenen Umfeld zu orientieren, zurechtzufinden und zu bewegen, wesentlich eingeschränkt und behindert. Das Farberkennungsgerät dient dem teilweisen ersetzenden Ausgleich dieses behinderungsbedingten Defizits bei der alltäglichen Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse. Die Farbe ist ein wesentliches Merkmal zum Erkennen und Unterscheiden eines Gegenstandes. Das Gerät vermittelt dem blinden Menschen hierüber auf akustischem Wege eine Vorstellung: Wird das "Auge" des Geräts mit einem Gegenstand in Berührung gebracht, so wird auf einen ersten Knopfdruck hin über eine künstliche Sprachausgabe die Farbe genannt (zB "orange" oder "hellblau"); nach einem zweiten Knopfdruck werden die Anteile der Grundfarben (zB "rot 15 %, grün 10 %, blau 75 %") und der Helligkeitswert (Skala 1 bis 100) angegeben. Auf einen dritten Knopfdruck hin wird eine Kennzahl genannt, unter der man in einer Tabelle eine genaue Bezeichnung der Farbe bzw der Farbmischung (zB "azurblau", "graugrün") "nachlesen" kann. Der spät erblindete Mensch erhält so über sein Erinnerungsvermögen eine Vorstellung von der farblichen Gestaltung eines Gegenstandes. Aber auch ein von Geburt an blinder Mensch, der - wie die Klägerin - niemals Farben gesehen hat und nicht weiß, wie eine bestimmte Farbe aussieht, hat gelernt, welche Farben es gibt und daß bestimmte Farben mit bestimmten Gegenständen bzw mit Zweckbestimmungen von Gegenständen verbunden sind. Auch ihm wird daher durch die sprachliche Angabe der Farbe und der Helligkeitsstufe ein wesentliches Kriterium für das richtige Erkennen und Einordnen des untersuchten Gegenstandes geliefert. 2. In die Leistungspflicht der KV fallen nach dem Grundsatz des § 12 SGB V, der auch für die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln gilt, nur solche Hilfsmittel, deren Verwendung wirtschaftlich und notwendig ist, was neben der in § 33 SGB V geforderten Erforderlichkeit zu prüfen ist. Die Einsatzfähigkeit des Gerätes wird vom SG und LSG übereinstimmend beschrieben mit der Einschränkung, daß mit ihm nach der Feststellung des LSG entgegen der Auffassung des SG nicht festgestellt werden kann, ob in einem Raum die elektrische Beleuchtung brennt und beim Verlassen des Raumes gelöscht werden muß. Das LSG hat jedoch, abweichend vom SG, das Farberkennungsgerät nicht als erforderlich angesehen und auch seine Wirtschaftlichkeit bezweifelt. Bei der rechtlichen Bewertung sieht es das LSG als entscheidend an, daß die Klägerin die durch das Gerät vermittelten Erkenntnisse durch eine vermehrte Gedächtnisleistung und durch die Hilfe Dritter ebenfalls erhalten kann, und will nur die zusätzlich vermittelten Erkenntnisse berücksichtigen. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Ungeachtet der Tatsache, daß das Farberkennungsgerät nicht in allen Fällen der Farbbestimmung zuverlässig einsetzbar ist (zB bei bunten Oberflächen), gibt es im täglichen Leben doch zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten, in denen das Gerät verläßliche Aussagen über die farbliche Gestaltung eines Gegenstandes liefert und die ihrerseits für den Benutzer wichtige Hinweise zum Erkennen und unterscheiden des untersuchten Gegenstandes enthalten. Die vom SG und LSG aufgezeigten vielfältigen Anwendungsfälle (zB die in vielen Situationen, insbesondere für das Wäschewaschen, wichtigen Farbbestimmungen von Kleidungsstücken und Haushaltstextilien; die Inhaltsbestimmung bei Lebens- und Genußmitteln) mögen jeweils für sich genommen die Einstufung des Farbgeräts als für einen blinden Menschen möglicherweise nur zweckmäßig, aber nicht notwendig rechtfertigen. Maßgeblich kann hierbei aber nur eine Gesamtschau, eine Würdigung der Gesamtheit der Anwendungsmöglichkeiten sein. In der Gesamtschau muß das Farberkennungsgerät als notwendiges Hilfsmittel angesehen werden. Der blinde Mensch, der auf die visuelle Wahrnehmung seiner Umwelt verzichten muß, auf sein Erinnerungsvermögen angewiesen ist und sich zur Erleichterung beim Erkennen, Wiederauffinden und Unterscheiden von Gegenständen vielfach einer strengen Ordnung bei der Ablage und Verwahrung von Gegenständen unterwirft, ist auf zusätzliche Erkennungshilfen immer dann angewiesen, wenn die aufgezeigten Erkennungsmöglichkeiten versagen, nicht ausreichen oder keine sicheren Schlüsse zulassen. Das Wissen um die Farbe und den Helligkeitswert eines Gegenstandes kann hier vielfach weiterhelfen, Unsicherheiten beseitigen und von fremder Hilfe weniger abhängig machen, was im übrigen auch der Stärkung des Selbstwertgefühls dient. Dem kann auch nicht mit dem Hinweis auf sonstige Ordnungs- und Kennzeichnungsmöglichkeiten begegnet werden, die bei der ldentifizierung von Gegenständen hilfreich sein können und im Einzelfall die zusätzliche Kenntnis über die Farbe des Gegenstandes entbehrlich werden lassen könnten. Zum einen sind diesen Möglichkeiten Grenzen gesetzt; sie lassen sich bei weitem nicht in allen Fällen einsetzen, und auch das Erinnerungsvermögen eines Menschen ist nicht grenzenlos und unfehlbar. Zum anderen würde damit dem ohnehin behinderten Menschen eine Mehrbelastung, eine zusätzliche Tätigkeit (zB Kennzeichnung von Wäsche und Kleidung) auferlegt, die an die Grenzen der Zumutbarkeit stoßen kann und sehfähigen Menschen nicht abverlangt wird. Der Einsatz eines Farberkennungsgerätes vermittelt somit nicht nur zusätzliche Kenntnisse über die Umwelt, sondern führt aufgrund ersparter Mühen auch zu einer bedeutsamen Erleichterung in der Lebensführung eines blinden Menschen. Beide Komponenten dienen der Erweiterung des geistigen Freiraums und sind gleichermaßen als Gebrauchsvorteil des Gerätes zu werten. 3. Die Klägerin kann auch nicht auf die Mithilfe ihrer Familienangehörigen verwiesen werden. Es läßt sich innerhalb der gesetzlichen KV keine generelle vorrangige Selbsthilfe bzw Hilfe von Angehörigen gegenüber Versicherungsansprüchen begründen (Schulin, Handbuch der Sozialversicherung Band I, 1994, § 6 RdNr. 62 f). Wesentliches Merkmal der Sozialversicherung ist die Bemessung der Leistungen am versicherten Risiko. Nur ausnahmsweise gilt der in der Sozialhilfe vorherrschende Nachranggrundsatz, nach dem eine Leistung nicht zu bewilligen ist, wenn der Betroffene sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen erhält (Schulin, aaO. RdNr. 64). Eine solche Ausnahme hat der Gesetzgeber im Rahmen der häuslichen Krankenpflege und Haushaltshilfe (§ § 37, 38 SGB V) normiert, wonach kein Anspruch auf die vorgenannten Leistungen besteht, soweit Familienangehörige zu Hilfeleistungen zur Verfügung stehen. Die Rechtsprechung hat diese Ausnahme auf den Heil- und Hilfsmittelbereich ausgeweitet; auch hier gehöre es zu den Pflichten jedes Versicherten und der mit ihm in einem Haushalt lebenden Familienangehörigen, alles Zumutbare zu tun, um neben den vorgesehenen Leistungen der KKn zur Behebung des Krankheitszustandes beizutragen (Keine Entschädigung der nicht erwerbstätigen Ehefrau für deren Mithilfe bei der Heimdialyse: BSGE 44, 139, 141 = SozR 2200 § 185 Nr. 1 und BSGE 45, 130 = SozR 2200 § 185 Nr. 2; ähnlich zur kostenlosen häuslichen Krankenpflege eines Kindes durch seine Mutter: BSGE 28, 253, 254 = SozR Nr. 33 zu § 182 RVO; ähnlich zum Bad-Helfer: BSG SozR 2200 § 187 Nr. 3, eine Entscheidung, die den Rechtszustand vor dem Rehabilitationsangleichungsgesetz betrifft). Eine solche Verweisung ist indes unter dem Gesichtspunkt der Solidarität nur gerechtfertigt, soweit für die Angehörigen eine kostenfreie Familienversicherung besteht (Schulin, aaO. RdNr. 64) und diesen deswegen eine solche Mithilfe zuzumuten ist (BSG, Urteil vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Höfler, KassKomm. § 37 RdNr. 19 und § 38 RdNr. 20). Maßgebend ist der im Einzelfall bestehende Bedarf. Auch wenn man unterstellt, die Tochter der Klägerin sei über ihre Mutter kostenfrei krankenversichert und ihre Mithilfe bei der alltäglichen Lebensbewältigung ihrer Mutter sei, auch aus dem Gesichtspunkt der familienrechtlichen Mitwirkungspflicht im Haushalt nach § 1619 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), zumutbar, so kann dies grundsätzlich aber nur für jene Zeiten gelten, in denen die Tochter anwesend ist. Der Hilfebedarf der Klägerin bei der Erkennung und Unterscheidung von Gegenständen ist potentiell aber immer vorhanden; er kann jederzeit akut werden und läßt sich bei Abwesenheit der Tochter nur in wenigen Fällen auf Zeiten verschieben, in denen die Tochter wieder anwesend ist und zur Hilfestellung bereitsteht. Von daher kann die Mithilfe der Tochter nicht als hinreichender "Ersatz" für das Hilfsmittel angesehen werden. Es erübrigen sich daher Feststellungen dazu, ob die Tochter der Klägerin in den Genuß einer kostenfreien Familienversicherung kommt (etwa als Schülerin) oder selbst krankenversicherungspflichtig beschäftigt ist oder ob sonstige Umstände der umfassenden Mithilfe der Tochter entgegenstehen. Eine Verweisung auf die Mithilfe des Ehemannes der Klägerin scheitert bereits daran, daß er selbst stark sehbehindert und farbenblind ist. 4. Das Farberkennungsgerät ist auch wirtschaftlich i.S. einer begründbaren Relation zwischen Kosten und Gebrauchsvorteil des Hilfsmittels (vgl. dazu BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 4 mwN - Bildschirmlesegerät -; BSG Urteil vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 - Lese-Sprechgerät, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das von der Klägerin erprobte Gerät kostete 1991 1.470,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer; der Preis ist rückläufig. Seine Gebrauchsfähigkeit ist nicht begrenzt; es muß lediglich nach etwa 300 Gebrauchsvorgängen wieder aufgeladen werden. Für die Bewertung des - oben aufgezeigten - Gebrauchsvorteils sind ua die Häufigkeit der voraussichtlichen Nutzung und die Bedeutung der vermittelten Informationen maßgebend. Zwar hat das LSG keine Feststellungen zur Häufigkeit der täglichen Anwendungen des Farberkennungsgeräts durch die Klägerin getroffen. Aus den aufgezeigten Anwendungsmöglichkeiten, insbesondere bei der täglichen Haushaltsführung, ist aber mit hinreichender Deutlichkeit zu schließen, daß das Gerät durchschnittlich fünf- bis zehnmal täglich eingesetzt werden wird. Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung in der Erklärung der Klägerin, sie benutze dieses Gerät täglich mindestens zehnmal. Angesichts des bedeutsamen Informationswerts der Farbangabe eines Gegenstandes für einen blinden Menschen und der aus ersparten Mühen resultierenden Erleichterung in dessen Lebensführung sieht der Senat eine durchschnittliche Nutzung des Geräts fünf- bis zehnmal täglich als jedenfalls ausreichend an, um es auch als wirtschaftlich i.S. des § 12 SGB V zu bezeichnen. Die Frage, ob auch bei einer geringeren Nutzungshäufigkeit das Wirtschaftlichkeitsgebot erfüllt ist, kann hier offenbleiben. 5. Es bleibt der Beklagten überlassen, ob sie der Klägerin das Farberkennungsgerät dauerhaft leiht oder übereignet (§ 33 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Sie entscheidet auch über die Auswahl des Fabrikats. Der Urteilsausspruch ist nicht so zu verstehen, daß sie auf jeden Fall verpflichtet ist, der Klägerin das Farberkennungsgerät "Colortest" der Firma C. D. GmbH zur Verfügung zu stellen. Die Nennung dieses Produktes im Antrag der Klägerin und im Urteilsausspruch des SG beruht allein darauf, daß seinerzeit, soweit ersichtlich ist, nur dieses Produkt auf dem Markt war. Es handelt sich weder bei der Klägerin noch beim SG um eine Produktkennzeichnung i.S. einer konkreten, beabsichtigten Auswahl unter mehreren gleichartigen Erzeugnissen. Daher kann die Klägerin aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auch ein dem Fabrikat "Colortest" gleichwertiges Farberkennungsgerät der Firma C. D. GmbH oder eines anderen Herstellers der Klägerin überlassen, sollte ein solches auf dem Markt sein. Darüber bestand zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 1996 auch Einigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

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BSG, Urteil vom 17.01.1996 - 3 RK 39/94 Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung Die Krankenkasse ist verpflichtet, ein gehörloses Kind mit einem Telefaxgerät als Hilfsmittel zu versorgen (Fortführung von BSG vom 3.11.1993 1 RK 42/92 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 5). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] Fundstellen: BSGE 77, 209, DStR 1997, 673, MDR 1996, 944, NJW-RR 1997, 259, SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 Normenkette: SGB V § 12 Abs. 1, SGB V § 33 Abs. 1 Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 27.10.1994 Entscheidungstext anzeigen: Gründe: Streitig ist ein Anspruch nach § 33 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) auf Versorgung mit einem Telefaxgerät als Hilfsmittel der Krankenversicherung (KV). Die am 13. September 1977 geborene, bei der beklagten Krankenkasse (KK) übe ihren Vater (§ 10 SGB V) krankenversicherte Klägerin ist gehörlos und kann nur sehr unartikuliert sprechen. Lediglich ihr Vater ist in der Lage, ihre Worte zu verstehen; andere Personen haben sehr erhebliche Verständnisschwierigkeiten. Seit der Trennung ihrer Eltern lebt sie mit ihrem Vater zusammen in einem Einfamilienhaus. Sie besucht eine Schule für Hörsprachbehinderte in F. Nach der Rückkehr von der Schule ist sie ab ca. 16.00 Uhr allein zu Hause, bis ihr berufstätiger Vater von seiner Arbeitsstelle zurückkommt. Im September 1990 beantragte die Klägerin, die Kosten für die Anschaffung eines Telefaxgerätes zu übernehmen, das der sie behandelnde Kinderarzt anstelle eines sonst erforderlichen Schreibtelefons verordnet hatte. Mit diesem Gerät könne sie zu ihrem Vater jederzeit Kontakt aufnehmen. Ihr Vater könne sie von der Arbeitsstelle oder von einem Postamt unterwegs benachrichtigen, zB daß er später als vereinbart nach Hause komme. Im übrigen sei ein Telefaxgerät billiger als ein Schreibtelefon. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) befürwortete den Antrag, da aufgrund einer angeborenen Darmerkrankung (Morbus Hirschsprung) die Gefahr eines Darmverschlusses bestehe und deshalb die Möglichkeit einer sofortigen Kontaktaufnahme mit dem Vater erforderlich sei. Der Antrag blieb dennoch erfolglos (Bescheid vom 2. November 1990; Widerspruchsbescheid vom 1. März 1991). Die Klägerin sei nicht unumgänglich auf die Benutzung eines Telefaxgeräts angewiesen; sie sei durchaus in der Lage, ihrem Vater telefonisch Nachrichten zukommen zu lassen. Außerdem sei sie nicht an persönlichen und brieflichen Kontakten zur Vermeidung einer Isolation gehindert. Die Leistungspflicht sei nicht aus einer eventuell einmal eintretenden Notfallsituation abzuleiten. Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin "ein Telefaxgerät als Hilfsmittel zu gewähren" (Urteil vom 19. März 1992). Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (Urteil vom 27. Oktober 1994). Das Landessozialgericht (LSG) hat einen generellen Anspruch aller Gehörlosen und Taubstummen auf Versorgung mit einem Schreibtelefon oder einem Telefaxgerät angenommen, weil erst dadurch der Freiraum geschaffen werde, der diesem Personenkreis die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht. Darüber hinaus sei die Benutzung des Telefons mittlerweile zu den elementaren Lebensbetätigungen aller Menschen in der Bundesrepublik Deutschland zu zählen. Aber auch unabhängig davon sei der Anspruch aufgrund der besonderen Lebensumstände der Klägerin (berufstätiger Vater als einzige Bezugsperson; sofortiger Hilfebedarf bei etwaigen Komplikationen aufgrund ihrer Darmerkrankung) begründet. Hilfsweise lasse sich der Anspruch auch auf § 43 Nr. 2 SGB V stützen, da sich die Versorgung mit einem Telefaxgerät hier als ergänzende Leistung zur Rehabilitation darstelle. Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 33 Abs. 1 und 43 Nr. 2 SGB V. Telefaxgeräte seien als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen und daher von der Leistungspflicht der KKn ausgeschlossen. Zudem seien Kommunikationshilfen für Blinde und Gehörlose ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Hilfsmittel zu betrachten (§ 33 SGB V); die Vorschrift des § 43 SGB V über ergänzende Leistungen zur Rehabilitation lasse nur die Gewährung medizinischer, von einem Behandlungszweck geprägter Maßnahmen zu, woran es bei einem Telefaxgerät für Gehörlose fehle. Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen, die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 1994 und des Sozialgerichts Mainz vom 19. März 1992 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Berufungsurteil. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. II Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit einem Telefaxgerät zu. 1. Die Klägerin hat vor dem SG beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr "ein Telefaxgerät als Hilfsmittel zu gewähren" und dies im Berufungs- und Revisionsverfahren aufgrund ihrer Anträge auf Zurückweisung der Rechtsmittel inhaltlich wiederholt. Dieser Antrag ist i.S. der Verurteilung zur Verschaffung einer Sachleistung zu verstehen. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt als Zulässigkeitsvoraussetzung das Erfordernis eines bestimmten Klageantrages (BSGE 60, 87, 90 = SozR 1200 § 53 Nr. 6). Diesem Erfordernis genügt der gestellte Klageantrag, obgleich er offenläßt, welche Geräteart (zB kombiniertes Telefon und Telefaxgerät oder einfaches Telefaxgerät mit separatem Anschluß an das Telefonnetz) und welches Fabrikat begehrt wird und ob das Gerät übereignet oder nur leihweise zur Verfügung gestellt werden soll. Die KK hat im angefochtenen Bescheid ihre Leistungspflicht wegen fehlender Erforderlichkeit des Hilfsmittels unterschiedslos für alle Telefaxgeräte im Grundsatz verneint. In Fällen, in denen nicht nur die Entscheidung über die Art der Gewährung (Leihe oder Übereignung), sondern auch die Spezifizierung der geschuldeten Leistung im Zusammenwirken der Behörde mit dem Leistungsempfänger erfolgt, ist eine Klage auf eine wie im Ablehnungsbescheid nur global umschriebene Leistung zulässig, aber auch eine entsprechende Feststellungsklage, jeweils verbunden mit der Anfechtungsklage (vgl. BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6), jedenfalls wenn - wie hier - kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß die Beteiligten im Falle einer Verurteilung der Behörde über die Auswahl streiten werden (vgl. auch Urteil des 3. Senats des Bundessozialgerichts [BSG ] vom 23. August 1995 - 3 R 7/95 - zum Anspruch auf ein elektronisches Lese-Sprechgerät und vom 25. Oktober 1995 - 3 RK 30/94 - zum Anspruch auf ein Schreibtelefon - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen). verschiedentliche Hinweise der Klägerin auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit eines kombinierten Telefon- und Telefaxgerätes waren nur als Anregung und Entscheidungshilfe für die Beklagte zu verstehen, nicht aber als Konkretisierung bzw Beschränkung des Versorgungsanspruchs auf diese Geräteart. 2. Die Klägerin hat nach Auffassung der Vorinstanzen einen Anspruch auf ein Telefaxgerät als Hilfsmittel. Dem ist zuzustimmen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.d.F. durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Alternative) oder eine Behinderung auszugleichen (2. Alternative), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Ein Telefaxgerät ist für einen Gehörlosen, ähnlich wie ein Schreibtelefon (dazu BSG SozR 2200 § 182b Nrn. 26 und 30; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1995 - 3 RK 30/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen), als Hilfsmittel i.S. dieser Vorschrift anzusehen, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff i.S. der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt. Das LSG hat die Frage nach der Erforderlichkeit des Hilfsmittels zu Recht bejaht. Eine KK ist nur dann leistungspflichtig, wenn das Hilfsmittel im krankenversicherungsrechtlichen Sinne erforderlich ist. Die Rechtsprechung hat Hilfsmittel, die nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzen, sondern bei deren Folgen auf beruflichem, gesellschaftlichem oder auch nur privatem Gebiet, grundsätzlich nicht als Hilfsmittel der KV anerkannt und insoweit zwischen Hilfsmitteln der KV und solchen der Eingliederungshilfe unterschieden (BS SozR 2200 § 187 Nr 1; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 5). Nur soweit der Einsatz des Hilfsmittels der alltäglichen Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse eines Menschen dient, fällt auch der Ausgleich der Folgen der Behinderung auf den genannten Gebieten in die Leistungspflicht der KV (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 30; ständige Rechtsprechung). Die vom LSG positiv beantworteten Fragen, ob die Fernkommunikation mittels Telefon unter den hier maßgeblichen Bedingungen des Jahres 1994 (letzte mündliche Verhandlung in einer Tatsacheninstanz, vgl. BSGE 43, 1, 5 mwN) zu den elementaren Grundbedürfnissen aller Menschen in der Bundesrepublik Deutschland oder wenigstens zu denen aller Gehörlosen und Ertaubten zu zählen ist und deshalb bei diesen Abgrenzungskriterien der Erforderlichkeit i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ein Telefaxgerät generell als erforderliches Hilfsmittel für jede hörunfähige Person angesehen werden kann (für Schreibtelefone verneinend der 3. Senat des BSG in SozR 2200 § 182b Nr. 26 zur Situation von 1982 und der 8. Senat in SozR 2200 § 182b Nr 30 zur Situation von 1983; offengelassen vom 1. Senat in SozR 3-2500 § 33 Nr 5 zur Situation von 1993 und vom erkennenden Senat im Urteil vom 25. Oktober 1995 - 3 RK 30/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen - zur Situation von 1994) können dahingestellt bleiben. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein das Standardtelefon ersetzendes Gerät wie das Telefaxgerät oder das Schreibtelefon für einen Gehörlosen oder Ertaubten jedenfalls dann als erforderliches Hilfsmittel i.S. des KV-Rechts anzusehen, wenn der Versicherte wegen seiner Behinderung aufgrund besonderer Umstände auf die Verbindung mit anderen Benutzern von Telefaxgeräten bzw Schreibtelefonen unumgänglich angewiesen ist (3. Senat des BSG SozR 2200 § 182b Nr. 26 sowie Urteil vom 25. Oktober 1995 - 3 RK 30/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen; 8. Senat SozR 2200 § 182b Nr. 30; 1. Senat SozR 3-2500 § 33 Nr. 5). Maßgeblich sind die Gegebenheiten des Einzelfalls. Derartige Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin vor. Ein Telefaxgerät stellt für einen Gehörlosen und Ertaubten ein erforderliches Hilfsmittel i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V dar, wenn dadurch - wie hier - die Möglichkeit der Kommunikation zwischen einem gehörlosen Kind und seinem außerhalb der Familienwohnung berufstätigen und deshalb tagsüber abwesenden Vater sichergestellt wird und keine sonstigen Bezugspersonen des Kindes vorhanden sind (vgl. zur ähnlichen Situation einer gehörlosen vierköpfigen Familie BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5). Solange sich die Klägerin tagsüber in der Schule aufhält, kann - soweit erforderlich - die Kontaktaufnahme zwischen ihr und ihrem Vater über die in der Schule und am Arbeitsplatz des Vaters vorhandenen Telefaxgeräte erfolgen. In der Zeit zwischen ihrer täglichen Rückkehr von der Schule (gegen 16.00 Uhr) und der abendlichen Heimkehr ihres Vaters sowie an Tagen ohne Schulbesuch (zB Ferien; Krankheit der Klägerin) können die Klägerin und ihr Vater während dessen berufsbedingter Abwesenheit aber nur "telefonisch" miteinander in Verbindung treten. Gleiches gilt bei sonstigen Abwesenheiten des Vaters, während derer er ggf, zB von einer Poststelle aus, Nachrichten nach Hause übermitteln kann. Ein Standardtelefon reicht für die Verständigung nicht aus, weil der Vater der Klägerin als einzige Person die sehr unartikulierte Sprache seiner Tochter zwar verstehen, die Klägerin aber ihren Vater nicht hören kann. Da bereits aus diesem Grunde die Bereitstellung eines Telefaxgerätes als erforderlich anzusehen ist, bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob auch die angeborene Darmerkrankung der Klägerin (Morbus Hirschsprung) und die damit verbundene latente, zumindest seit 1988 aber eher gering einzuschätzende Gefahr ernsthafter Komplikationen (vgl. Auskunft der behandelnden Ärzte vom 27. Juni 1991) ebenfalls geeignet wäre, die Erforderlichkeit der Versorgung mit einem Telefaxgerät zu begründen (verneinend BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 2 bei Beiträgen für die Teilnahme an einem Nothilfsdienst und für eine entsprechende Notrufanlage). Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob sich der Anspruch unter Umständen auf § 43 Nr. 2 SGB V stützen ließe. Die Leistung durfte auch nicht aus sonstigen Gründen versagt werden. Ein Anspruchsausschluß nach § 34 Abs. 4 SGB V idF durch das GRG, der durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2266) einziger Absatz der Vorschrift wurde, greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift i.d.F. durch das GRG vom 20. Dezember 1988 kann der Bundesminister für Arbeit, nach der Fassung durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325) kann der Bundesminister für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die KK nicht übernimmt (Satz 1). In der aufgrund dieser Ermächtigung erlassenen Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen KV (KVHilfsmittelV) vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2237), die i.d.F. durch die Verordnung vom 17. Januar 1995 (BGBl l 44) gilt, sind Telefaxgeräte nicht erfaßt. Ein Ausschluß der Telefaxgeräte aus der Leistungspflicht der KKn ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften zum Hilfsmittelverzeichnis. Diese ermächtigen nicht dazu, den Anspruch des Versicherten einzuschränken, sondern nur dazu, eine für die Gerichte unverbindliche Auslegungshilfe zu schaffen. Nach § 128 SGB V i.d.F. durch das GRG erstellen die Spitzenverbände der KKn gemeinsam ein Hilfsmittelverzeichnis (Satz 1), in dem die von der Leistungspflicht umfaßten Hilfsmittel aufzuführen sind (Satz 2). Nach § 128 Satz 2 SGB V i.d.F. durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB V (2. SGB V-ÄndG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325) sind in dem Verzeichnis auch die für die von der Leistungspflicht umfaßten Hilfsmittel vorgesehenen Festbeträge oder vereinbarten Preise anzugeben. Das Hilfsmittelverzeichnis schließt Telefaxgeräte nicht aus (Hilfsmittelverzeichnis vom 29. Januar 1993, BAnz Beilage 1993, Nr. 50a 1-140 mit Ergänzungen; vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln nach dem Recht der gesetzlichen KV vom 15. August 1990, ErsK 1990, 454). Das Telefaxgerät war im hier maßgeblichen Jahre 1994 (letzte mündliche Verhandlung in einer Tatsacheninstanz, vgl. BSGE 43, 1, 5 mwN) auch (noch) nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V anzusehen. Der gegenteiligen Ansicht der Beklagten vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Das LSG hat hierzu festgestellt, Telefaxgeräte seien in privaten Betrieben und öffentlichen Einrichtungen zwar weit verbreitet, bei Privatpersonen fänden sie bisher aber noch keine allgemeine Verwendung. Diese Feststellungen sind hinreichend deutlich und rechtfertigen die Ansicht, diese Geräte seien bisher (1994) keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Was unter dem Begriff des allgemeinen Gebrauchsgegenstandes des täglichen Lebens im Hilfsmittelbereich zu verstehen ist, läßt sich nicht für jeden Gegenstand, der als erforderliches Hilfsmittel i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V oder als Heilmittel i.S. des § 32 SGB V (dort gilt die Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB V entsprechend, vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15) in Betracht kommt, einheitlich beantworten. Der Gesetzgeber hat sowohl im SGB V als auch in anderen Gesetzen, die einen derartigen Leistungsausschluß enthalten (zB § 59 Strafvollzugsgesetz i.d.F. durch Art. 51 Nr. 1 GRG), auf eine Definition dieses Begriffes verzichtet. Gleiches gilt für den in § 18 Orthopädieverordnung (OrthV) vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I 1834) ohne den Zusatz "allgemein" enthaltenen Begriff des Gebrauchsgegenstandes des täglichen Lebens. Der Begriff des "allgemeinen Gebrauchsgegenstandes des täglichen Lebens " ist nicht nach unverzichtbaren Einzelkriterien bestimmbar. Er erfordert vielmehr eine Gesamtwürdigung verschiedener Merkmale und erweist sich damit als "Typusbegriff" (ähnlich zum Begriff des Arbeitsverhältnisses BAG AP Nr. 34 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Die Frage des allgemeinen Gebrauchs eines Gegenstandes hängt in erster Linie von seiner praktischen Bedeutung für die Lebensführung der Menschen und ihre alltäglichen Lebensbetätigungen ab. Ist ein Gegenstand für alle Menschen oder jedenfalls ihre Mehrzahl unentbehrlich oder besitzt ihn die Mehrzahl der Menschen unabhängig von etwaigen Krankheiten oder Behinderungen aus sonstigen Gründen, kann stets von einem allgemeinen Gebrauch dieses Gegenstandes gesprochen werden, ohne daß es näherer Feststellungen zur Verbreitung des Gegenstandes bedarf. So können zB antiallergene Matratzenüberzüge, die Gegenstand des anhängigen Revisionsverfahrens - 1 RK 8/95 - sind, weil sie vorrangig in ihrer Funktion als " normale" Bettwäsche allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und daneben, wegen ihrer zusätzlichen therapeutischen Wirkung, auch Heilmittel sind (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15), allein wegen der Primärfunktion als Bettwäsche und deren Unentbehrlichkeit für jeden Menschen als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens angesehen werden, ohne die Verbreitung dieses Gegenstandes näher zu erörtern. Hingegen wäre es nicht gerechtfertigt, zB eine bei Inkontinenz erforderliche Gummieinlage wegen Zugehörigkeit zur Bettwäsche ebenfalls ohne weiteres als allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens zu werten. Hier erweist sich als ausschlaggebend, daß eine solche Einlage üblicherweise nicht von nichtbehinderten Erwachsenen benutzt wird (Primärfunktion als Hilfsmittel, Sekundärbedeutung als Gebrauchsgegenstand). In einem solchen Fall können Feststellungen zur Verbreitung des Gebrauchsgegenstandes nicht als entbehrlich angesehen werden. Neben der tatsächlichen Verbreitung ist auch der Preis in die Wertung mit einzubeziehen. Das folgt aus Sinn und Zweck der Regelung. Diese trägt einmal dem Gesichtspunkt der Kausalität Rechnung, weil bei Gebrauchsgegenständen, deren sich praktisch jeder bedient, angenommen werden kann, daß diese auch ohne Krankheit erworben worden wären. Der Gesichtspunkt der Kausalität wird in der Regelung zum Bundesversorgungsgesetz (BVG) deutlicher als in de zur KV angesprochen. Im Bereich der KV kommt der Gesichtspunkt hinzu, ob eine weithin übliche Anschaffung, auch wenn die Verbreitung des Gebrauchsgegenstandes nicht so groß ist, daß der Versicherte ihn mutmaßlich auch ohne Krankheit erworben hätte, nicht gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit vom Krankenversicherungsschutz ausgenommen und dem privaten Bereich zugeordnet werden kann. Es liegt auf der Hand, daß dies bei geringwertigen Gegenständen leichter angenommen werden kann. Eine solche an verschiedenen Gesichtspunkten orientierte Gesamtwertung entspricht der Rechtsentwicklung und der bisherigen Rechtsprechung. Erstmals niedergelegt war eine solche Regelung in § 182b Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), der ab 1. Januar 1989 durch § 33 SGB V ersetzt worden ist. Nach der mit Wirkung zum 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Fassung des Art. 1 Nr. 4 lit a des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes (KVEG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1578) hatten Versicherte einen "Anspruch auf Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder eine körperliche Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind ". In der Begründung zur Änderung des § 182b RVO durch das KVEG (BT-Drucks. 9/845, S. 13) heißt es dazu, es sei, dem allgemeinen Prinzip der gesetzlichen KV folgend, nicht gerechtfertigt, die Beitragszahler mit Aufwendungen für allgemeine Gebrauchsgegenstande des täglichen Lebens zu belasten; beispielhaft wurden Wärmflaschen genannt. Durch die Regelung im Gesetz werde insoweit eine einheitliche Leistungserbringung durch die KKn erreicht. Mit dem Hinweis auf das "allgemeine Prinzip der gesetzlichen KV" bezog sich der Gesetzgeber insbesondere auf den generellen Leistungsgrundsatz, daß die KKn den Versicherten die Leistungen der KV unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung stellen, "soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung des Versicherten zugerechnet werden " (so jetzt ausdrücklich § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Der Gesetzgeber nahm damit die Rechtsprechung des BSG zu § 182 Abs. 2 RVO und § 182b Satz 1 RVO aF. (eingeführt zum 1. Oktober 1974 durch § 21 Nr. 7 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation [RehaAnglG] vom 7. August 1974, BGBl. I 1881) auf, nach der aufgrund des Prinzips der Eigenverantwortung der Versicherten und des Gebots der Erforderlichkeit und Notwendigkeit der Hilfsmittel Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht der KV nicht umfaßt werden und dementsprechend bei Hilfsmitteln, die einen solchen Gebrauchsgegenstand ersetzen, vom Versicherten ein Eigenanteil für ersparte Aufwendungen in Höhe des wirtschaftlichen Werts zu tragen ist. Am Beispiel orthopädischer Schuhe hatte das BSG (Urteil vom 28. September 1976 - 3 RK 9/76 - BSGE 42, 229 = SozR 2200 § 182b Nr. 2) entschieden, daß der Versicherte in jedem Fall, in dem solche Schuhe angeschafft werden, für die Kosten von Normalschuhen anteilmäßig selbst aufzukommen habe, und zwar auch dann, wenn der Versicherte infolge verbleibender Gehfehler häufiger orthopädische Schuhe benötigt, als er Normalschuhe benötigen würde, wenn er gesund wäre. Denn zu dem durch die KV nicht erfaßten Lebensbereich gehörten auch etwaige Mehrausgaben für Gebrauchsgüter, die wegen der Krankheit oder Behinderung erforderlich werden. Auch ein normaler Autokindersitz wurde, im Gegensatz zu einem schwenkbaren Autositz (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 3), als "Gebrauchsgegenstand des privaten Bereichs" erachtet, der von der Leistungspflicht der KV ausgeschlossen war (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 6). Die Rechtsprechung war seither insbesondere aufgrund der technischen Entwicklung und der Markteinführung vieler neuartiger Geräte häufig mit der Frage befaßt, ob ein bestimmtes Hilfsmittel oder Heilmittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist (verneinend zB BSG SozR 2200 § 182 Nr. 86 für ein Fahrrad-Ergometer; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 97 für eine geeichte Personen-Standwaage zur Selbstüberwachung einer Dauererkrankung; BSGE 66, 245 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1 für Einmalwindeln bei Inkontinenz Erwachsener; BSG Urteil vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, für ein elektronisches Lese-Sprechgerät; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 37 für eine Baby-Rufanlage bei Taubheit der Mutter; BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 15 für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe; bejahend zB BSG Urteil vom 23. August 1995 aaO. für Personalcomputer in üblicher Ausstattung; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 für Standardtelefone; LSG Niedersachsen Urteil vom 26. April 1995 - 4 Kr 7/95 - für ein Wasserbett; LSG Niedersachsen Urteil vom 12. August 1994 - L 4 Nr 229/93 - für eine Bettausstattung [Matratzen, Einziehdecken, Kissen] aus nichtorganischem Material; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27. Juli 1981 - L 16 Nr 75/80 - ErsK 1982, 195 für ein durch Motorbetrieb verstellbares Bettlattenrost). Soweit ein Hilfsmittel einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand ersetzt, ist dabei grundsätzlich ein entsprechender Eigenanteil vom Versicherten zu tragen (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 für allgemeine Installationsmaßnahmen beim clos-o-mat; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 für ein Schreibtelefon, das ein Standardtelefon ersetzt; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 15 für antiallergene Kissen- und Matratzenbezüge; BSG Urteil vom 23. August 1995 aaO. für elektronische Lese-Sprechgeräte, soweit sie als Personalcomputer benutzt werden können). Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden sind und von diesem Personenkreis ausschließlich oder ganz überwiegend benutzt werden, sind niemals als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn sie millionenfach verbreitet sind (zB Brillen, Hörgeräte); denn Bewertungsmaßstab ist insoweit der Gebrauch eines Geräts durch Menschen, die nicht an der betreffenden Krankheit oder Behinderung leiden. Die Frage, ob ein Hilfsmittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist, stellt sich daher erst dann, wenn ein Gegenstand, der von der Konzeption her vorwiegend für Kranke oder Behinderte gedacht ist, in nennenswerter Umfang auch von insoweit nicht betroffenen Menschen benutzt wird, oder wenn ein Gegenstand, der nicht eigens für Kranke oder Behinderte entwickelt worden ist, sowohl von der Allgemeinheit als auch - als Hilfsmittel - von Betroffenen verwendet wird. Ferner wird diese Frage dann relevant, wenn ein Hilfsmittel bei einem Kranken oder Behinderten ein normales Gebrauchsgut ersetzt, weil hierfür ein Eigenanteil vom Versicherten zu leisten ist, sofern dieses normale Gebrauchsgut die Qualität eines allgemeinen Gebrauchsgegenstands des täglichen Lebens besitzt. Diese Fragestellung ergibt sich nicht nur bei Gegenständen, die einen relativ niedrigen Anschaffungs- oder Herstellungspreis haben. Dafür könnte zwar das in der Begründung zur Änderung des § 182b RvO allein aufgeführte Beispiel der Wärmflasche (BT-Drucks. 9/845, S. 13) sprechen. Jedoch können Hilfsmittel "von geringem Abgabepreis" bereits durch Rechtsverordnung nach § 34 SGB V von der Leistungspflicht der KV ausgenommen werden. Außerdem hat der Gesetzgeber auf die Einführung einer Wertgrenze in § 33 Abs. 1 Satz SGB V verzichtet. Es kann somit grundsätzlich jeder Gebrauchsgegenstand unabhängig von seinem Anschaffungs- oder Herstellungspreis von dem Leistungsausschluß erfaßt werden. Ausgangspunkt ist die Verbreitung eines Gegenstandes in der Gesellschaft. Da der Gesetzgeber nicht pauschal alle "Gebrauchsgegenstände" von der Leistungspflicht der KV ausgenommen hat, sondern lediglich die allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, kann nicht die Verbreitung bzw übliche Verwendung eines Gegenstandes in bestimmten Bereichen der Gesellschaft wie zB in der gewerblichen Wirtschaft, in der Verwaltung oder bei freien Berufen maßgeblich sein, sondern die Verbreitung innerhalb der privaten Haushalte der gesamten Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland, wobei Einschränkungen auf die betroffenen Teile der privaten Haushalte zu machen sind, wenn ein Gegenstand von seiner Verwendungsmöglichkeit her nur in bestimmten Haushalten vorkommen kann (zB Baby-Rufanlage nur in Haushalten mit Kleinkindern, BSG SozR 2000 § 182b Nr 37; Autokindersitze nur in Haushalten mit Kindern bis zum 12. Lebensjahr, BSG SozR 2200 § 182b Nr. 6). Kommt ein Gegenstand in einem Haushalt üblicherweise nicht nur einmal vor, sondern - zB wegen des persönlichen Gebrauchs - häufig mehrfach, ist die Verbreitung pro Kopf der Bevölkerung entscheidend. Die Gegenstände müssen grundsätzlich für jedermann zugänglich, d.h. im Handel käuflich zu erwerben sein und üblicherweise durch eine große Anzahl von Menschen verwendet werden (insoweit ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 2200 § 182b Nrn 86 und 97; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7). Dabei kann angesichts der fortschreitenden serienmäßigen, teilweise sogar industriellen Fertigung auch von Spezialgeräten und -einrichtungen für Kranke und Behinderte (zB Rollstühle, elektronische Lese-Sprechgeräte, Farberkennungsgeräte) und des abnehmenden Anteils handwerklicher Herstellungsweisen in diesem Bereich nur noch aufgrund besonderer Gegebenheiten des Einzelfalls (zB BSGE 73, 142 = BS SozR 3-3100 § 11 Nr. 1 zu § 27 Abs. 1 Nr. 2 OrthV für die Ausstattung eines Pkw mit einem automatischen Getriebe), nicht aber generell auf die Art der Produktion und die Angebotslage auf dem Markt abgestellt werden, wenn es darum geht, ob es sich um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt oder nicht. Wann von der üblichen Verwendung eines Gegenstands durch eine große Anzahl von Menschen gesprochen werden kann, ist bisher nicht grundsätzlich entschieden worden, und diese Frage kann auch hier offenbleiben. Wenn zB 12 von 100 Menschen einen bestimmten Gegenstand besitzen, kann stets von einer üblichen Verwendung durch eine große Anzahl von Menschen und damit von einem allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens gesprochen werden (so BSG Urteil vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 - aaO., zum Personalcomputer in üblicher Ausstattung). Bei einem Verbreitungsgrad innerhalb der privaten Haushalte oder innerhalb der Gesamtbevölkerung von jeweils weniger als 3 % ist dies aber noch nicht zu bejahen. Bei Gegenständen, die für den allgemeinen Gebrauch hergestellt werden und bei denen der Hersteller in den Prospekten und Bedienungsanleitungen auch nicht auf eine spezielle Eignung für Kranke oder Behinderte hinweist, kann zumindest dann die übliche Verwendung durch eine große Anzahl von Menschen - widerlegbar - vermutet werden, wenn der Anschaffungspreis bei der Mehrzahl der Anbieter 1.000,-- DM nicht überschreitet und deshalb anzunehmen ist, daß sie auch in Haushalten mit einem durchschnittlichen Einkommen nicht nur vereinzelt anzutreffen sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen sehr teure Gegenstände (zB Luxusartikel) oder auf sehr spezialisierte Interessen einzelner Menschen abzielende Gegenstände, die von vornherein nur eine sehr geringe Verbreitung in der Bevölkerung finden können, als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens gelten können, bedarf an dieser Stelle ebenfalls keiner Entscheidung. Vor diesem Hintergrund konnten Telefaxgeräte zumindest im hier maßgeblichen Jahr 1994 noch nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens angesehen werden. Die Anschaffungspreise für Telefaxgeräte sind in den letzten Jahren zwar stetig gefallen und dürften gegenwärtig, Anfang des Jahres 1996, schon generell unter 1.000,-- DM liegen. Im Jahre 1994 war dies aber noch nicht der Fall. Auf vorgenannte Vermutung kann sich die Beklagte somit nicht stützen. Die Zahl der Telefaxanschlüsse und der Telefaxgeräte in der Bundesrepublik Deutschland nimmt rasch zu. Im Jahre 1990 habe es erst rund 682.200 Telefaxanschlüsse, 1991 waren es schon 946.000, 1992 1.172.700 und 1993 1.296.000 Anschlüsse (Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1994 S. 359, 1995 S. 344). Die Zahl der Telefaxgeräte nahm dementsprechend in gleichem Ausmaß zu. Mitte des Jahres 1995 gab es dann schon rund 5.700.000 Telefaxgeräte, wovon 85 % in gewerblichem Einsatz waren (Beilage der Süddeutschen Zeitung Nr. 238 vom 16. Oktober 1995, S. V); 15 % waren im nicht-gewerblichen Einsatz. Diese Zahl wird man in etwa der Nutzung in Privathaushalten gleichstellen können; dies sind 855.000 Geräte. Bei rund 36.230.000 privaten Haushalten (Statistisches Jahrbuch 1995 S. 65 - Stand: April 1993; er dürfte in etwa auch dem Stand von 1994 und 1995 entsprechen) und einem Gerät pro Haushalt entspricht dies einer Verbreitung in 2,3 % aller Haushalte. Unter Berücksichtigung einer Haushaltsgröße von durchschnittlich 2,25 Personen und rund 81.000.000 Einwohnern (Statistisches Jahrbuch 1995 S. 65) ergibt sich eine private Nutzung durch rund 1.923.000 Personen (2,3 % der Gesamtbevölkerung). Die Grenze von 3 % war 1994 folglich noch nicht erreicht. Die begehrte Leistung entspricht dem Gebot der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit (§ 12 Abs. 1 SGB V). Die Kommunikation kann auf die von der Klägerin gewünschte Weise erfolgen; denn am Arbeitsplatz ihres Vaters ist ein Telefaxgerät vorhanden. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß ihm die private Mitnutzung dieses Gerätes nicht erlaubt wäre. Mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot wird die Beklagte zu prüfen haben, welcher Gerätetyp und welches Fabrikat der Klägerin zur Verfügung zu stellen ist und ob dies im Wege der Übereignung oder der Dauerleihe zu geschehen ha (§ 33 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Das Telefaxgerät ersetzt bei Gehörlosen und Ertaubten ein Standardtelefon; dieses ist ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. In derartigen Fällen sind die Anschaffungs- und Betriebskosten für ein Standardtelefon als Eigenanteil vom Versicherten grundsätzlich selbst zu tragen (vgl. BSGE 42, 229, 231 = SozR 2200 § 182b Nr. 2; ständige Rechtsprechung). Das gilt bei Übereignung des Hilfsmittels wie bei dessen leihweiser Überlassung (Nutzungsentgelt) gleichermaßen (BSG, Urteil vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dieser Grundsatz gilt aber nur dann, wenn der durch das Hilfsmittel zu ersetzende allgemeine Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Haushalt tatsächlich nicht vorhanden ist; denn nur dann ist die Ersetzungsfunktion in vollem Umfang erfüllt (BSG Urteil vom 25. Oktober 1995 - 3 RK 30/94 - zum Schreibtelefon). Der Vater der Klägerin besitzt ein eigenes Telefon. Ohne ihre Behinderung würde die Klägerin dieses Standardtelefon mitbenutzen und sich keinen zweiten Apparat beschaffen. Hier ist die Auferlegung eines Eigenanteils hinsichtlich der Anschaffungskosten und der monatlichen Grundgebühren für das Telefaxgerät somit nicht gerechtfertigt. Die Gebühren für die verbrauchten Einheiten hat sie jedoch selbst zu tragen, da die Gebührenrechnung für das von ihr ansonsten benutzte Telefon entsprechend höher ausfiele. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

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BGH, Urteil vom 17.01.1996 - IV ZR 184/94 Umfang des Rückforderungsanspruchs bei regelmäßig wiederkehrendem Unterhaltsbedarf des Schenkers »Bei regelmäßig wiederkehrendem Unterhaltsbedarf des Schenkers richtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist.« Fundstellen: BGHR BGB § 528 Abs. 1 S. 1 Notbedarf 2, DRsp I(133)659a-b, EzFamR BGB § 528 Nr. 5, FamRZ 1996, 483, MDR 1996, 348, NJW 1996, 987, WM 1996, 687, ZEV 1996, 152 Normenkette: BGB § 528 Abs. 1 S. 1 Vorinstanzen: KG , LG Berlin Entscheidungstext anzeigen: Tatbestand: Mit Vertrag vom 25. Oktober 1991 übertrug die Klägerin ihren Anteil von 1/4 am Nachlaß ihrer am 14. Oktober 1991 verstorbenen Mutter auf die Beklagte, ihre Tochter. Zum Nachlaß gehörte ein Hausgrundstück in B., das die Beklagte und die weiteren Miterben nach der Mutter der Klägerin mit Vertrag vom 16. März 1992 für 1.000.000 DM verkauften. Mit Schreiben vom 24. August 1992 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe "der Hälfte des schon ausgezahlten Nachlasses". Die Beklagte lehnte dies ab. Darauf erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 4. November 1992 die Anfechtung des Erbteilsübertragungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 250.000 DM in Anspruch. Sie hat geltend gemacht, ihren Anteil am Nachlaß ihrer Mutter habe sie der Beklagten aufgrund eines Treuhandvertrages übertragen. Die Beklagte habe ihr bei der Sicherung des Anteils vor Zugriffen Dritter behilflich sein wollen. Sie habe ihr zugesagt, sich um die Angelegenheiten der Klägerin zu kümmern und das zu übertragende Vermögen zu verwalten. Die Beklagte hat eine Treuhandabrede bestritten und behauptet, die Parteien seien über eine Schenkung des Nachlaßanteils einig gewesen. Daraufhin hat die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise auf Herausgabe des Geschenks gestützt. Sie sei außerstande, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Weil sie als Frührentnerin nur geringe Renteneinkünfte habe, müsse sie Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist - nachdem die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 750, 12 DM zurückgenommen hatte - erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, der Klägerin stehe gegen die Beklagte in Höhe der noch geltend gemachten 249.249,88 DM ein Rückforderungsanspruch wegen Notbedarfs (§§ 528 Abs. 1, 812 BGB) zu. Dazu führt es aus: Bilde - wie die Beklagte selbst vortrage - ein Schenkungsvertrag zwischen den Parteien den Rechtsgrund für die Erbteilsübertragung, könne die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe des an die Stelle des Nachlaßanteils getretenen Geldbetrages verlangen. Die Klägerin benötige den (noch geltend gemachten) Betrag zur Deckung ihres angemessenen Unterhalts. Sie erhalte nur eine Rente von 303 DM monatlich und müsse im übrigen Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Sie sei mithin außerstande, ihren angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten. Allerdings bestehe ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenks oder des an seine Stelle getretenen Surrogats nur, soweit der Schenker nach der Schenkung außerstande sei, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Ein Rückforderungsanspruch sei deshalb nur in dem Umfang anzuerkennen, in dem der Schenkungsgegenstand - hier der Betrag von noch 249.249, 88 DM - zur Deckung des angemessenen Unterhalts erforderlich sei. Der angemessene Unterhalt der Klägerin mache monatlich wenigstens 2.000 DM aus. Die Zinseinkünfte aus dem Betrag von 249.249,88 DM reichten nicht aus, um diesen Bedarf zu decken; es sei ein Rückgriff auf die Substanz des Vermögens erforderlich. Die Klägerin könne deshalb Rückzahlung des gesamten Betrages verlangen. Von der Abwendungsbefugnis des § 528 Abs. 1 S. 2 BGB habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Das bloße - unbezifferte - Angebot, der Mutter angemessenen Unterhalt zu gewähren, genüge hierfür nicht. 2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. a) Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Geschenks gemäß § 528 Abs. 1 BGB setzt zunächst voraus, daß die Klägerin außerstande ist, ihren angemessenen Unterhalt (vgl. § 1610 BGB) zu bestreiten. Das stellt das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - rechtsfehlerfrei fest. Unstreitig erhält die Klägerin als Frührentnerin nur eine geringe Rente. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, das Sozialamt erstatte der Klägerin die Miete und zahle ihr darüber hinaus Kohle-, Kleider- und Diabetesgeld. Zwar ist bei der Feststellung des Unterhaltsbedarfs grundsätzlich auch zu berücksichtigen, ob der Schenker zu dessen Deckung sonstiges Vermögen einsetzen kann, unter Umständen auch, ob er fehlende Mittel durch zumutbare Erwerbstätigkeit zu beschaffen vermag (vgl. RGRK/Mezger, BGB 12. Aufl. § 528 RdNr. 2). Für solche Möglichkeiten der Bedarfsdeckung besteht hier - auch unter Berücksichtigung der Behauptungen der Beklagten - aber kein Anhalt. Demgemäß war schon nach dem Vortrag der Parteien davon auszugehen, daß die Klägerin zur Deckung des angemessenen Unterhalts regelmäßig auf Leistungen des Sozialhilfeträgers angewiesen ist. Schon dieser Umstand (vgl. MünchKomm/Kollhosser, BGB 3. Aufl. § 528 RdNr. 4) bot hier eine ausreichende Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei außerstande, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Darauf, ob die Klägerin - wie das Berufungsgericht zusätzlich ausführt - über die genannten Hilfeleistungen hinaus nunmehr laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, kam es nicht mehr an. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht eine solche Feststellung verfahrensfehlerfrei den Prozeßkostenhilfeunterlagen der Klägerin entnehmen konnte. Daß die Klägerin schon vor Übertragung des Nachlaßanteils Sozialhilfeleistungen erhalten hat, stellt die Anwendbarkeit des § 528 Abs. 1 BGB nicht in Frage. Ohne schenkweise Übertragung des Nachlaßanteils wäre sie in der Lage gewesen, nach Veräußerung des Grundstücks ihren angemessenen Unterhalt aus dem Erlösanteil zu bestreiten. Die Vollziehung der Schenkung hat demgemäß dazu geführt, daß sie dazu nunmehr außerstande ist. b) Das Berufungsgericht nimmt an, der angemessene Unterhaltsbedarf der Klägerin sei auf wenigstens 2.000 DM zu beziffern. Da dieser Bedarf durch Zinsen aus dem Schenkungskapital nicht gedeckt werden könne, sei ein Rückgriff auf die Substanz des Vermögens unvermeidbar. Die Klägerin habe deshalb Anspruch auf Herausgabe des Gesamtbetrages. Das erweist sich im Ergebnis auch dann als rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Klägerin zutreffend bemessen hat. aa) Nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schenker Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, allerdings nur, "soweit" er außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Der Rückforderungsanspruch besteht mithin lediglich in dem Umfang, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts erforderlich ist. Bedarf der Schenker nur eines Teils des Geschenks, so kann bei teilbarem Schenkungsgegenstand auch nur ein diesem Bedürfnis entsprechender realer Bruchteil herausverlangt werden; selbst wenn der Schenkungsgegenstand nicht teilbar ist, richtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB von vornherein auf Zahlung in Höhe des der Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteils des Geschenks (BGHZ 94, 141, 143f.). bb) Dieser Begrenzung des Rückforderungsanspruchs ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn ein wiederkehrender Unterhaltsbedarf des Schenkers besteht, wie dies etwa bei anfallenden Heimunterbringungs- oder Pflegekosten aber auch dann der Fall sein kann, wenn der Schenker - wie hier - voraussichtlich auf Dauer nicht in der Lage sein wird, seinen angemessenen Unterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu sichern. In einem solchen Falle regelmäßig wiederkehrenden Bedarfs richtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB deshalb auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - 5 C 37/88 - NJW 1992, 3312; MünchKomm/Kollhosser, a.a.O., RdNr. 5). Denn nur mit einer solchen Begrenzung des Anspruchs kann auch in Fällen wiederkehrenden Bedarfs gesichert werden, daß das Geschenk nur in dem Maße ("soweit") in Anspruch genommen wird, wie dies dem Bedarf des Schenkers entspricht. Zugleich werden dadurch mögliche Rückforderungsansprüche des Beschenkten vermieden, die diesem nach Herausgabe des Gesamtwertes des Geschenks und späterem Wegfall des Unterhaltsbedarfs zustehen könnten (vgl. RGRK/Mezger, a.a.O., RdNr. 5). Ist aber der Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB bei wiederkehrendem Bedarf von vornherein in dieser Weise begrenzt, bleibt für die Anwendung der Ersetzungsbefugnis in § 528 Abs. 1 S. 2 BGB kein Raum. Der Anspruch des Schenkers ist in diesem Falle von vornherein ohnehin nur auf das gerichtet, was der Beschenkte in Ausübung der Ersetzungsbefugnis zu leisten hätte. Demgemäß schuldet die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Herausgabe des gesamten - aus dem ihr übertragenen Nachlaßanteil erlösten - Geldbetrages, sondern nur regelmäßig wiederkehrende Leistungen in Höhe des zur Deckung des angemessenen Unterhalts der Klägerin erforderlichen Betrages. 3. a) Das Berufungsgericht hat den angemessenen Unterhalt der Klägerin auf "wenigstens" 2.000 DM monatlich beziffert. Diese Wortwahl läßt die Möglichkeit offen, daß das Berufungsgericht damit nur eine in jedem Falle erreichte untere Grenze bezeichnet hat, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf die Bestimmung des genauen monatlichen Bedarfs nicht ankam. Sollte es im neuerlichen Verfahren darauf ankommen, ob der Klägerin ein Anspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB zusteht, wird das Berufungsgericht festzustellen haben, welcher Betrag zur Deckung des angemessenen Unterhalts der Klägerin erforderlich ist. Dazu wird der insoweit beweisbelasteten Klägerin Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben sein. b) Das Berufungsgericht wird auch zu beachten haben, daß die Klägerin ihren Anspruch auf Rückzahlung der gesamten (noch geltend gemachten) 249.249, 88 DM auch auf andere Rechtsgründe und nur hilfsweise auf § 528 Abs. 1 BGB gestützt hat.

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

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BSG, Urteil vom 17.01.1996 - 3 RK 16/95, FEVS 47, 187 Luftreinigungsgerät als Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung, allgemeiner Gebrauch eines Gegenstandes des täglichen Lebens 1. Bei Allergie kann ein Luftreinigungsgerät ein Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung sein. 2. Die Frage des allgemeinen Gebrauchs eines Gegenstandes des täglichen Lebens iS. des § 33 SGB V hängt in erster Linie von seiner praktischen Bedeutung für die Lebensführung der Menschen und ihre alltäglichen Lebensbetätigungen ab. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] Fundstellen: DStR 1997, 673, FEVS 47, 187, NZS 1996, 526, SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 Normenkette: KVHilfsmV, SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 4 § 12 Abs. 1 Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 11.08.1994 Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse (KK) nach § 33 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) die Ausstattung mit einem Hilfsmittel der Krankenversicherung (KV). Die 1950 geborene Klägerin leidet an einem leichten bis mittleren cellulären Immundefekt mit unspezifischer Überempfindlichkeit gegenüber inhalativen Stoffen (Allergie gegen Hausstaub, Hausstaubmilben, Schimmelpilzen und Pollen). Sie ist nicht an die Wohnung gebunden und kann zeitweilig auch an offentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Sie beantragte im Juli 1988 bei der beklagten KK die Übernahme der Kosten für ein kassenärztlich verordnetes Luftreinigungsgerät (LRG); sie habe das Gerät bereits leihweise gehabt und so wenigstens zu Hause "mit weniger Problemen" leben können. Nach einer beigefügten Werbeanzeige filtert das 11 kg schwere und 51 x 31 x 17 cm große Gerät Bakterien, Mikroben, Staubteilchen, Tabakrauch und schlechte Gerüche bis zu 99 % aus. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 27. September 1988; Widerspruchsbescheid vom 3. März 1989). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13. Juni 1991). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 11. August 1994). Es hat die Hilfsmitteleigenschaft verneint, weil das Gerät nicht bei der Behinderung selbst ansetze, also nicht den Körper so beeinflusse, daß er auf bestimmte Stoffe "nicht mehr so, wie früher ohne das Gerät" reagiere. Die Klägerin rügt mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision Verletzung des § 33 SGB V. Wenn das LRG täglich acht bis zehn Stunden im Schlafbereich benutzt werde, so schütze, unterstütze und stärke das Gerät ihr defektes Immunsystem und schaffe so auch Reserven, um in der übrigen Zeit besser mit Fremdsubstanzen fertig zu werden. Die Klägerin beantragt, die Urteile des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1994 und des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 13. Juni 1991 sowie den Bescheid vom 27. September 1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 1989 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für ein Luftreinigungsgerät zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. II. Die Revision der Klägerin ist i.S. der Zurückverweisung begründet. Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf ein LRG als Hilfsmittel i.S. der §§ 13, 33 SGB V - wie die Instanzgerichte - zu verneinen oder aber zu bejahen. Die Klägerin begehrt das LRG als Sachleistung. Das entspricht ihren bisherigen Anträgen, die Beklagte zur Übernahme der Kosten für ein LRG zu verurteilen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 13). Dem Urteil des LSG ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß sich die Klägerin das LRG selbst beschafft hat und nach § 13 SGB V Kostenerstattung begehrt. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin allerdings beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die von Ihr (der Klägerin) "aufgewandten" Kosten für ein LRG zu erstatten. Der Senat hat dies iS der ursprünglich begehrten Kostenübernahme verstanden, weil jeder weitere Hinweis auf den zwischenzeitlichen Erwerb eines LRG fehlt. Der Konkretisierung auf einen bestimmten Gerätetyp bedarf es dabei nicht (vgl. Urteil vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 - Lese-Sprechgerät; Urteil vom 25. Oktober 1995 - 3 RK 30/94 - Schreibtelefon; Urteil vom 17. Januar 1996 - 3 RK 39/94 -Telefaxgerät -, alle zur Veröffentlichung vorgesehen). Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.d.F. durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Alternative) oder eine Behinderung auszugleichen (2. Alternative), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Ein Anspruchsausschluß nach § 34 Abs. 4 SGB v i.d.F. durch das GRG, der durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2266) einziger Absatz der Vorschrift wurde, greift nicht ein. In der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischem Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (HMVO) vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2237), die i.d.F. durch die Verordnung vom 17. Januar 1995 (BGBl. I 44) gilt, sind LRGe nicht erfaßt. Ein Ausschluß der LRGe aus der Leistungspflicht der KKn ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften zum Hilfsmittelverzeichnis. Diese ermächtigen nicht dazu, den Anspruch des Versicherten einzuschränken, sondern nur dazu, eine für die Gerichte unverbindliche Auslegungshilfe zu schaffen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16). Das Hilfsmittelverzeichnis schließt LRGe nicht aus (Hilfsmittelverzeichnis vom 29. Januar 1993, BAnz Beilage 1993, Nr. 50a, 1-140 mit Ergänzungen; vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Kkn zur Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln nach dem Recht der gesetzlichen KV 15. August 1990, ErsK 1990, 454). Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen, ob das LSG die Hilfsmitteleigenschaft zu Recht verneint hat. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, daß das Gerät nicht bei der Behinderung selbst ansetze, also nicht den Körper so beeinflusse, daß er auf bestimmte Stoffe "nicht mehr so, wie früher ohne das Gerät" reagiere. Damit verlangt das LSG eine Heilung, zumindest aber eine partielle Gesundheitsbesserung oder deren Aufrechterhaltung. Mit dieser Begründung kann lediglich die 1 Alternative des § 33 Abs. 1 SGB V ("um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern") verneint werden, nicht aber auch die 2. Alternative ("um eine Behinderung auszugleichen"). Für diese reicht es aus, daß das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Funktion - zB Hören, Sehen, Sitzen, Gehen usw - ersetzt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16, BSG SozR 2200 § 182b Nr. 12 - Fernsehlesegerät -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 7 - Rollstuhlboy - mwN). Bei der Klägerin ist die Funktion "Ausscheiden inhalativer Stoffe aus der Atemluft" gestört. Diese Funktion übernimmt nach der Behauptung der Klägerin das LRG. Das LSG wird die hierzu fehlenden Feststellungen nachzuholen haben. Der Auffassung des LSG, das LRG sei als Hilfsmittel nicht ausreichend, nicht zweckmäßig oder nicht wirtschaftlich und die Klage sei auch aus diesem Grunde abzuweisen (§ 12 Abs. 1 SGB V), vermag der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht zuzustimmen. Die Wirksamkeit des LRG in nur einem Raum ergibt entgegen der Auffassung des LSG allein nicht nicht, daß das LRG als Hilfsmittel nicht ausreichend ist. Wenn der Ausgleich ein elementares Grundbedürfnis betrifft, muß die Wirkung nicht vollständig sein, es genügt auch eine partielle, aber nicht ganz unerhebliche, nicht ganz unbedeutende Wirkung (vgl. BSGE 33, 263, 264 f = SozR § 187 RVO Nr. 2; BSG SozR 2200 § 187 Nr. 3; BSGE 39, 275 = SozR 2200 § 187 Nr. 4; BSG SozR 2200 § 182b Nrn 9, 10, 12, 17, 25, 26, 34; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7; BSG SozR 5420 § 16 Nr 1). Der Ausgleich ermöglicht nach der Behauptung der Klägerin die Nachtruhe und damit ein körperliches Minimal-Wohlbefinden. Insoweit ist ein Grundbedürfnis betroffen. Den Feststellungen des LSG ist nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Klägerin auch ohne LRG eine ausreichende Nachtruhe möglich ist oder daß umgekehrt auch bei Gebrauch des LRG keine ausreichende Nachtruhe erreicht werde, etwa weil der Leidenszustand psychisch bestimmt sei. Das LRG ist aufgrund der bisherigen Feststellungen auch nicht unwirtschaftlich. Unwirtschaftlich ist ein Hilfsmittel insbesondere, wenn es eine Behinderung nur in einem unwesentlichen Umfang ausgleicht oder wenn jede begründbare Relation zwischen Kosten und Gebrauchsvorteil fehlt (vgl. zu beidem: Urteil des Senats vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 - Lese-Sprechgerät - für SozR vorgesehen; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 4 - Bildschirmlesegerät - mwN, stRspr). Das LSG hat zu seiner Auffassung, daß das LRG unwirtschaftlich ist, lediglich ausgeführt, daß dem LRG neben der vorbeugenden Wirkung (die keine Aufgabe der gesetzlichen KV ist) eine lindernde Wirkung in nur begrenztem (gemeint ist: in nicht ausreichendem) Maße zukomme. Damit hat das LSG zum Umfang der Gebrauchsvorteile keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es ist möglich, daß das Gerät schon bei einer zeitlich begrenzten Nutzung - etwa während einer achtstündigen Nachtruhe - die ausgefallene Funktion "Ausscheiden inhalativer Stoffe aus der Atemluft" weitgehend übernimmt und so medizinisch zu einer vollständigen oder relevant erleichternden Wirksamkeit kommt. Es ist nach den Feststellungen des LSG darüber hinaus auch möglich, daß die Klägerin das Gerät täglich weit mehr als acht Stunden nutzen kann, etwa wenn sie wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes ihr Leben fast ausschließlich zu Hause und dort in einem kombinierten Wohnschlafraum mit Kochnische verbringt. Es fehlen insoweit Feststellungen des LSG über die Lebensgewohnheiten und die Wohnungsaufteilung der Klägerin sowie über die medizinische Wirkung des Gerätes bei einer zeitlich begrenzten Benutzung und - zur Kosten-Nutzen-Analyse i.S. der oben erwähnten Rechtsprechung - zu den Kosten eines für die Klägerin geeigneten Geräts. Dabei werden auch die nicht unerheblichen Kosten von Alternativen (umfangreiche Medikamentenbehandlung, Kuraufenthalt an der See uä) einerseits und die Möglichkeit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin andererseits mit in die Überlegungen einzubeziehen sein. Soweit nach den vorstehenden Ausführungen medizinische Feststellungen notwendig sind, käme bei einer Ablehnung der Mitwirkung seitens der Klägerin noch die Möglichkeit von Aktengutachten in Betracht; die Folgen einer eventuellen Beweislosigkeit hätte dann allerdings die Klägerin zu tragen (objektive Beweislast). Die Feststellungen des LSG reichen auch nicht aus, das LRG als allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V anzusehen. Die Frage des allgemeinen Gebrauchs eines Gegenstandes hängt, wie vom Senat näher dargelegt (Urteil vom 17. Januar 1996 - 3 RK 39/94 - für BSGE und SozR vorgesehen) in erster Linie von seiner praktischen Bedeutung für die Lebensführung der Menschen und ihre alltäglichen Lebensbetätigungen ab. Neben der tatsächlichen Verbreitung ist auch der Preis in die Wertung miteinzubeziehen. Das folgt aus Sinn und Zweck der Regelung. Diese trägt einmal dem Gesichtspunkt der Kausalität Rechnung, weil bei Gebrauchsgegenständen, deren sich praktisch jeder bedient, angenommen werden kann, daß diese auch ohne Krankheit erworben worden wären. Dieser Gesichtspunkt der Kausalität wird in der Regelung zum Bundesversorgungsgesetz (BVG) deutlicher als in derjenigen zur KV angesprochen, gilt aber auch hier. Im Bereich der KV kommt der Gesichtspunkt hinzu, daß eine durchaus noch "übliche" Anschaffung - auch wenn die Verbreitung des Gebrauchsgegenstandes nicht so groß ist, daß der Versicherte ihn mutmaßlich auch ohne Krankheit erworben hätte - uU gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit vom KV-Schutz ausgenommen und dem privaten Bereich zugeordnet werden kann. Es liegt auf der Hand, daß dies bei geringwertigen Gegenständen leichter angenommen werden kann. Da der Gesetzgeber nicht pauschal alle "Gebrauchsgegenstände" von der Leistungspflicht der KV ausgenommen hat, sondern lediglich die allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, kann nicht die Verbreitung bzw übliche Verwendung eines Gegenstandes in bestimmten Bereichen der Gesellschaft wie zB in der gewerblichen Wirtschaft, in der Verwaltung oder bei freien Berufen maßgeblich sein, sondern nur die Verbreitung innerhalb der privaten Haushalte der gesamten Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland, wobei Einschränkungen auf die betroffenen Teile der privaten Haushalte zu machen sind, wenn ein Gegenstand von seiner Verwendungsmöglichkeit her nur in bestimmten Haushalten vorkommen kann (zB Baby-Rufanlage nur in Haushalten mit Kleinkindern, BSG SozR 2200 § 182b Nr 37, Autokindersitze nur in Haushalten mit Kindern bis zum 12. Lebensjahr, BSG SozR 2200 § 182b Nr 6). Kommt ein Gegenstand in einem Haushalt üblicherweise nicht nur einmal vor, sondern - zB wegen des persönlichen Gebrauchs - häufig mehrfach, ist die Verbreitung pro Kopf entscheidend. Das BSG hat zum erforderlichen Verbreitungsgrad bisher entschieden, daß bei einem Verbreitungsgrad von 12 vH (bezogen auf die Gesamtbevölkerung Deutschlands besitzen zwölf von 100 Menschen den Gegenstand) stets von einer üblichen Verwendung und damit von einem allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens gesprochen werden kann (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16 - zum Personalcomputer in üblicher Ausstattung -) und daß bei einem Verbreitungsgrad von weniger als 3 vH eine Qualifizierung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand ausgeschlossen ist (Urteil vom 17. Januar 1996 - 3 RK 39/94 -, für BSGE und SozR vorgesehen). Bei Gegenständen, die für den allgemeinen Gebrauch hergestellt werden und bei denen der Hersteller in den Prospekten und Bedienungsanleitungen auch nicht auf eine spezielle Eignung für Kranke oder Behinderte hinweist, kann zumindest dann die übliche Verwendung durch eine große Anzahl von Menschen vermutet werden, wenn der Anschaffungspreis 1.000,00 DM nicht überschreitet und deshalb anzunehmen ist, daß sie auch in Haushalten mit einem durchschnittlichen Einkommen nicht nur vereinzelt anzutreffen sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen sehr teure Gegenstände (zB Luxusartikel) oder auf sehr spezialisierte Interessen einzelner Menschen abzielende Gegenstände, die von vornherein nur eine sehr geringe Verbreitung in der Bevölkerung finden können, als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens gelten können, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Das LSG wird zu ermitteln haben, ob LRGe privat ausschließlich oder zumindest überwiegend von Kranken bzw behinderten Menschen und - ggf - umgekehrt, ob sie in einer großen Anzahl aller Haushalte der Bundesrepublik benutzt werden und ob LRGe für weniger als 1.000,00 DM verkauft werden. Zu denken wäre für derartige Ermittlungen etwa an Anfragen beim Statistischen Bundesamt, bei Elektrogeräteherstellern und deren Verbänden oder bei Einzelhandelsunternehmen. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde) zu entscheiden haben.

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

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OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.1996 - 13 UF 701/95 Unterhaltsklage des Sozialhilfeträgers »1. Nach der Neufassung des BSHG 1991 hat die Verurteilung des Unterhaltspflichtigen zur Zahlung zukünftigen Unterhalts nicht mehr unter der (doppelten) Bedingung zu erfolgen, daß Sozialhilfe in der zugesprochenen Höhe und ohne eine längere als zwei Monate dauernde Unterbrechung geleistet wird (vgl. BGH, NJW 1992, 983). 2. Befindet sich das Kind, dem Sozialhilfe in Form von Verwandtenpflegegeld gewährt wird, bei der Großmutter, so haften für dessen Unterhalt beide Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Falls von einem Elternteil tatsächlich kein Unterhalt zu erlangen ist, hat der andere gegebenenfalls in vollem Umfang einzutreten. Auf eine bloß fiktive Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils braucht sich das Kind nicht verweisen zu lassen.« Fundstellen: EzFamR aktuell 1996, 92, FamRZ 1996, 756, NJWE-FER 1996, 8 Normenkette: BGB § 1606 Abs. 3 , BSHG § 91 Vorinstanzen: AG Lahnstein 27.06.1995 5 F 17/95 Entscheidungstext anzeigen: Entscheidungsgründe: I. Der klagende Landkreis (im folgenden Kläger) macht als Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsansprüche geltend. Er gewährt seit dem 20. Juni 1994 dem Kind der Beklagten und ihres von ihr getrennt lebenden Ehemannes, A.H., geboren am ..., Sozialhilfe in Form von Verwandtenpflegegeld in Höhe von monatlich 622,-- DM. A. lebt seit ihrer Geburt im Haushalt der Schwiegermutter der Beklagten und wird von dieser betreut und versorgt. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 20. Juni 1994 bis zum 31. Dezember 1994 an den Kläger 2.438,43, DM und ab 1. Januar 1995 monatlich 343 DM zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist und auch in der Sache teilweise Erfolg hat. II. 1. Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Soweit er in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen erbracht hat, ist der Unterhaltsanspruch des Kindes in der Höhe, in der er bürgerlich-rechtlich bestanden hat, auf ihn übergegangen (§ 91 Abs. 1 BSHG). Auch für die Zukunft kann der Kläger im Rahmen des § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG Ansprüche geltend machen. Die Verurteilung insoweit hat nach der Neufassung des § 91 BSHG nicht mehr, wie bisher, unter der (doppelten) Bedingung zu erfolgen, dass Sozialhilfe in Zukunft in der zugesprochenen Höhe und ohne eine länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung geleistet wird (vgl. BGH, NJW 1992, 1624). Soweit es um die Bedingung der ununterbrochenen Hilfeleistung geht, enthält § 91 BSHG n.F. keine Verweisung auf § 90 Abs. 2 BSHG. Der gesetzliche Übergang der Unterhaltsansprüche ist in § 91 BSHG gesondert und abschließend geregelt. Der dem Sozialhilfeträger zukommende Titel wirkt wie jeder andere Unterhaltstitel in die Zukunft hinein; dem Schuldner stehen die Rechtsbehelfe der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) und der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) zur Verfügung. Veranlassung, zusätzlich die Bedingung der Sozialhilfeleistung ohne länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung in den Titel aufzunehmen, besteht nach der klaren gesetzlichen Reglung des § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG nicht mehr. Es ist auch keine analoge Anwendung von § 90 Abs. 2 BSHG geboten, weil die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs mit der Neufassung grundsätzlich anders gestaltet wurden. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, in den Tenor sei jedenfalls die Bedingung aufzunehmen, dass künftig Sozialhilfe in der zugesprochenen Höhe geleistet wird (Münder, Zum Übergang von Sozialhilfeansprüchen im Sozialrecht, NJW 1994, 494, 497, Borth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Rdn. IV 621, jeweils unter Berufung auf die zum alten Rechtszustand ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1992, NJW 1992, 1624), folgt der Senat dem nicht. Denn nach dem Wortlaut von § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe, wenn diese voraussichtlich auf längere Zeitgewährt werden muss, bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auf künftige Leistung klagen. Das Klagerecht wird also von der Wahrscheinlichkeit künftiger Leistung abhängig gemacht und der Höhe nach auf die bisherigen monatlichen Aufwendungen begrenzt, aber auch bis zu dieser Höhe eingeräumt. Der Sozialhilfeträger erlangt in diesem Rahmen die Position, die § 258 ZPO dem sonstigen Unterhaltsgläubiger gewährt. Es besteht nach der jetzigen gesetzlichen Regelung kein Anlass, diese durch die Aufnahme der - die Zwangsvollstreckung erschwerenden - Bedingung in den Urteilstenor zu schwächen (vgl. Derleder/Bartels, Unterhaltsprozess bei Sozialhilfebezug, FamRZ 1995, 1111, 1115, die insoweit eine durch § 91 Abs. Abs. 3 Satz 2 BSHG eingeräumte gesetzliche Prozessstandschaft annehmen; Scholz in Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 6 Rdn. 549). Soweit die Beklagte meint, das Amtsgericht sei über die Anträge des Klägers hinausgegangen, könnte der Tenor des angefochtenen Urteils in der Tat diesen Schluss zulassen. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch, dass in Ziff. 1. b) des Tenors ein offensichtliches Schreibversehen vorliegt, das inzwischen auch durch Beschluss des Amtsgerichts vom 9. November 1995 berichtigt ist. 2. Die Beklagte ist ihrem Kind barunterhaltspflichtig (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit sie nunmehr im Berufungsverfahren erstmals erklärt, sie wolle ihre Tochter zu sich nehmen und sie in vollem Umfang versorgen, ist dies unbeachtlich. Die Eltern haben zwar ein Bestimmungsrecht, wie sie ihren unverheirateten Kindern Unterhalt leisten (§ 1612 Abs. 2 BGB). Bestimmungsberechtigt sind bei einem minderjährigen ehelichen Kind allerdings nur beide Eltern, die sich zu einigen (§ 1627 BGB) oder gegebenenfalls eine Bestimmung durch das Vormundschaftsgericht herbeizuführen haben (vgl. BGH, NJW 1984, 305, 306; BGHZ 104, 224, 225). Unabhängig davon hätte die Bestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu erfolgen, wobei der Billigkeitsmaßstab in erster Linie dem Erziehungs- und Unterhaltszweck zu entnehmen ist. Dazu hat die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen, wozu sie aber im Hinblick auf die Gesamtumstände gehalten gewesen wäre. A. lebt seit ihrer Geburt nicht bei ihren Eltern, sondern bei der Großmutter väterlicherseits und wird von dieser betreut und erzogen. Ein Wechsel der Bezugsperson kommt bei dem jetzt 13-jährigen Mädchen nicht ohne weiteres, sondern nur nach entsprechender Vorbereitung und Abstimmung auch mit ihr in Betracht. Dazu, über die Beziehung zwischen Mutter und Kind, über die derzeitigen Kontakte und über eine eventuelle Bereitschaft des Kindes zu einem Wechsel zur Mutter und auch über die Möglichkeiten der Beklagten, die ganztags erwerbstätig ist, das Kind zu betreuen, fehlt jeglicher Vortrag. 3. Die Beklagte haftet allerdings nicht allein auf Barunterhalt. Ebenfalls barunterhaltspflichtig ist, da A. sich bei der Großmutter befindet und von keinem der Eltern betreut wird, der Vater; beide Eltern haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB; vgl. Lohmann, Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht, 7. Aufl., Rdn. 332). Wenn, wie hier, nur ein Elternteil in Anspruch genommen wird, hat grundsätzlich das Kind - hier der Kläger - darzulegen und zu beweisen, dass der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist (vgl. Borth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Rdn. V 149; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl., Rdn. 927). Allerdings genügt das Kind seiner Darlegungslast zur Berechnung des Haftungsanteils eines Elternanteils, wenn es dartut, das ihm nach der Sachlage Mögliche und Zumutbare getan zu haben. Es braucht sich nicht auf eine infolge der Verletzung der Erwerbsobliegenheit bloß fiktive Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils verweisen zu lassen (vgl. Kalthoener/Büttner, aaO., Rdn. 925; OLG Frankfurt/M., FamRZ 1993, 231, 232). Die Eltern haften zwar auf ihren jeweiligen Unterhaltsbeitrag gegenüber dem Kind nicht als Gesamtschuldner, sondern als Teilschuldner (BGH, FamRZ 1986, 153), und zwar auch bei gesetzlichem Forderungsübergang nach § 91 BSHG (Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 3. Aufl., Rdn. 308). Gleichwohl haben beide Eltern den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Falls von einem Elternteil tatsächlich kein Unterhalt zu erlangen ist, hat der andere gegebenenfalls in vollem Umfang einzutreten. Denn dem Kind kann die Obliegenheitsverletzung des Elternteils, der sich nicht ausreichend um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht, nicht zugerechnet werden. Dem Elternteil, der den vollen Unterhalt gezahlt hat, steht, gegebenenfalls ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen zu (vgl. Kalthoener/Büttner, aaO., Rdn. 928 und auch OLG Frankfurt/M., aaO.). Der Kläger hat weitgehend vorgetragen, welche Einkünfte der Vater des Kindes im hier streitigen Zeitraum hatte. Vom 20. Juni 1994 bis zum 16. August 1994 bezog er Sozialhilfe, danach bis zum 23. Oktober 1994 Arbeitslosengeld. Vom 24. Oktober 1994 bis zum 14. Dezember 1994 stand er in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Sein Einkommen vom 15. Dezember 1994 bis zum 29. Januar 1995 ist nicht geklärt. Vom 30. Januar 1995 bis zum 15. Februar 1995 bezog er Sozialhilfe, danach bis zum 1. August 1995 Arbeitslosengeld. Seit 2. August 1995 steht er wiederum in einem Arbeitsverhältnis. 4. Im einzelnen ergibt sich folgendes: a) Zeitraum vom 20. Juni 1994 bis zum 16. August 1994 Hier haftet die Beklagte alleine, weil der Vater nicht leistungsfähig ist. Aus der Verdienstbescheinigung der Beklagten für Dezember 1994 ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von 2.164,-- DM. Abzüglich des geschätzten Nettoarbeitgeberanteils an den vermögenswirksamen Leistungen 52,-- DM und einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 106,-- DM verbleiben 2.006,-- DM. Abzusetzen sind die unstreitigen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der C.-Bank 68,10 DM und der N.-Sparkasse 293,50 DM, so dass verbleiben (gerundet) 1.644,-- DM. Das von der Beklagten weiter angeführte Darlehen der S. B. kann nicht berücksichtigt werden. Ein Darlehensvertrag liegt nicht vor, sondern lediglich die Kopie eines von der Beklagten selbst unterzeichneten und daher in keiner Weise aussagekräftigen "Schuldscheins". Die Beklagte hat erst in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellt, dass sie, das Darlehen mit monatlichen Raten in Höhe von 200 DM tilgt. Dieser Beweisantrag ist jedoch verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen (§§ 527, 296 Abs. 1, 4 ZPO). Bereits das Amtsgericht hatte in dem Urteil die behauptete Darlehensverbindlichkeit nicht berücksichtigt, wenngleich aus anderen Gründen. Der Kläger hatte den Abzug nicht anerkannt. Art und Umstände der Darlehensgewährung wären in der Berufungsbegründung näher darzustellen gewesen und insbesondere hätte die Tilgung unter Beweis gestellt werden müssen. Wäre dies erfolgt, hätte der Senat entsprechend seiner üblichen Praxis die Zeugen zugeladen. Würde jetzt der Beweisantrag zugelassen, müsste ein neuer Termin zur Beweisaufnahme bestimmt werden, was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führte. Die Beklagte hat ihre Verspätung nicht entschuldigt. Bei dem somit zugrundeliegenden Nettoeinkommen von 1.644 DM bestimmt sich der Bedarf des Kindes nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle, Altersstufe 3 mit 418 DM. Davon abzusetzen ist das der Großmutter des Kindes zufließende Kindergeld, das dem Kind zugute kommt und seinen Bedarf mindert, und zwar in voller Höhe (vgl. Scholz in Wendl/Staudigl, aaO., Rdn. 297). Es verbleibt ein Anspruch von 418,-- DM ./. 70,-- DM = 348,-- DM. Da der Beklagten jedoch der notwendige Selbstbehalt von 1.300 DM zu belassen ist, besteht der Anspruch lediglich in Höhe von 344,-- DM. b) Zeitraum vom 17. August 1994 bis zum 23. Oktober 1994. Der Vater des Kindes erhielt hier Arbeitslosengeld in Höhe von 309,60 DM pro Woche, was einem monatlichen Einkommen entspricht von 1.342,-- DM. Für den Bedarf des Kindes ist das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern maßgebend, weil bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht die Lebensstellung des Kindes durch das Einkommen beider Eltern geprägt wird (§ 1610 Abs. 1 BGB, vgl. Wendl/Staudigl, aaO., Rdn. 292). Dieses zusammengerechnete Einkommen beträgt 2.986,-- DM. Danach ist an sich Unterhalt nach Gruppe 3 geschuldet. Da allerdings die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht, hat eine Höherstufung nach Gruppe 4 zu erfolgen, was einem Tabellenunterhalt von 530 DM entspricht. Abzüglich des Kindergeldes verbleiben 460,-- DM. Hierfür haften beide Eltern anteilig nach ihren Nettoeinkommen, jeweils nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts von bei der Beklagten 1.300 DM, beim Vater 1.150 DM. Es verbleiben zusammen: 1.342 DM - 1.150 DM (= 192,-- DM beim Vater) + 1.644 DM - 1.300 DM (= 344,-- DM bei der Beklagten) = 536,-- DM. Die Beklagte haftet somit zu (344 : 536) 64 %. Es ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 64 % von 460 DM 294,-- DM. c) Zeitraum vom 24. Oktober 1994 bis zum 14. Dezember 1994. Der Vater hatte hier ein Gesamteinkommen von 2.980,42 DM, was - nach Abzug von 90,-- DM Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen - einem Monatsbetrag von 1.653,-- DM entspricht. Der Bedarf bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen 3.297,-- DM, also - nach Höherstufung um eine Gruppe nach Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle und beträgt somit 590,-- DM, nach Abzug des Kindergeldes von 70,-- DM 520,-- DM Nach Abzug des jeweils notwendigen Selbstbehalts verbleiben beim Vater 353 DM, bei der Beklagten 344 DM, zusammen 697 DM. Der Haftungsanteil der Beklagten beträgt somit (344 : 697) 49 %. Dies entspricht 255,-- DM. d) Zeitraum vom 15. Dezember 1994 bis zum 29. Januar 1995. Für diesen Zeitraum ist das Einkommen des Vaters nicht geklärt und auch nicht ausreichend dargelegt, dass der Kläger sich vergeblich um eine solche Klärung bemüht habe. Die Klage ist insoweit, weil sich die Haftungsanteile der Eltern nicht berechnen lassen, nicht schlüssig. e) Zeitraum vom 30. Januar 1995 bis zum 1. August 1995. Für die Zeit vom 30. Januar 1995 bis zum 15. Februar 1995 bezog der Vater Sozialhilfe. Hier haftet die Beklagte allein auf den Barunterhalt. Für 1995 hatte sie ausweislich der Einkommensbescheinigung für Oktober 1995 unter Berücksichtigung des Nettourlaubsgeldes und einer Sonderzuwendung nach Abzug des geschätzten Nettoarbeitgeberanteils an den vermögenswirksamen Leistungen ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.233,-- DM. Abzüglich einer Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen 112,-- DM verbleiben 2.121,-- DM, nach Abzug der beiden Darlehen von 68,10 DM und 293,50 DM gerundet 1.759,-- DM. Danach ergibt sich ein Unterhaltsbedarf nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 418 DM abzüglich 70,-- DM Kindergeld, somit 348,-- DM. Ausgeurteilt sind jedoch lediglich 343 DM. Ab 16. Februar 1995 bezog der Vater Arbeitslosengeld in Höhe von 310,20 DM pro Woche, also monatlich 1.344,-- DM. Nach Abzug des jeweiligen notwendigen Selbstbehalts verbleiben beim Vater 194 DM, bei der Beklagten 459 DM, zusammen 653 DM. Daraus ergibt sich ein Haftungsanteil der Beklagten von (459 : 653) rund 70 %. Der Bedarf des Kindes bestimmt sich wiederum aus dem zusammengerechneten Einkommen, 1.344 DM + 1.759 DM 3.103,-- DM, also nach Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Auch jetzt kommt eine Höherstufung in Betracht. Zwar ist der Vater ab dem 25.02.1995 einem zweiten Kind - K.M. - unterhaltspflichtig, die Tabelle geht jedoch von einer Unterhaltspflicht gegenüber drei Personen aus. Es ergibt sich somit nach Gruppe 5 der Tabelle ein Bedarf von 590,--DM. abzüglich Kindergeld - 70,-- DM 520,--DM Das entspricht bei einem Haftungsanteil der Beklagten von 70 % 364,--DM. Ausgeurteilt sind jedoch nur 343,-- DM. f) Zeitraum vom 2. August 1995 bis zum 31. Dezember 1995. Der Vater hatte ausweislich der Gehaltsbescheinigung für August und September 1995 unter Berücksichtigung einer Sonderzuwendung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.549,-- DM zuzüglich 1/3 des Verpflegungszuschusses 28,-- DM 2.577,-- DM abzüglich einer Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen 129,-- DM verbleiben 2.448,-- DM, nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts von 1.300,-- DM 1.148,-- DM. Zusammen mit dem nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts verbleibenden Anteil der Beklagten von 459 DM ergeben sich 1.607,-- DM. Die Beklagte haftet somit (459 DM : 1.607) zu 29 %. Maßgebend für den Bedarf ist wiederum das zusammengerechnete Einkommen von (2.448,-- DM + 1.759,-- DM) 4.207 DM, was - nach Höherstufung - Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle entspricht und somit einen Unterhaltsbetrag von 720 DM, abzüglich 70,-- DM Kindergeld 650,-- DM Auf die Beklagte entfallen hiervon 29 %, also 189,-- DM. g) Zeitraum ab 1. Januar 1996. Ausgehend von dem im Zeitraum von August bis September 1995 erzielten Einkommen kann beim Vater für 1996 unter Berücksichtigung dessen, dass hier der Kinderfreibetrag, der 1995 in Anspruch genommen wurde, entfällt, von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 2.360,-- DM ausgegangen werden. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen von 5 % 118,-- DM verbleiben 2.242,-- DM. Der Bedarf bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen (1.759 DM + 2.242 DM) 4.001,-- DM, also - höhergestuft nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.1996) mit 735,-- DM.00 abzüglich Kindergeld von jetzt 200,-- DM 535,-- DM Nach Abzug des jeweiligen notwendigen Selbstbehalts verbleiben beim Vater (2.242 DM - 1.500 DM) 742,-- DM, beider Mutter (1.759,-- DM - 1.500,-- DM) 259,-- DM, zusammen 1.001,-- DM, was einem Haftungsanteil der Beklagten von rund 26 % entspricht, und somit einem Unterhaltsanspruch von rund 139,-- DM. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 8 GKG), die die Beklagte erstrebt, kommt nicht in Betracht. Die Urteilsberichtigung hat keine Streitwerterhöhung zu Folge und damit auch keine Mehrkosten. Maßgeblich für die Höhe der Kosten ist das berichtigte Urteil. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: 2.438,43 DM + 343 DM (20.6.1994 bis einschließlich Januar 1995) 2.781,43 DM + 12 x 343 DM 4.116,-- DM 6.897,43 DM.