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Datum
1999 (234)
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Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.1999 - 3 AL 4215/97 Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Anspruch auf Arbeitslosengeld Zwar ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der unzumutbaren Belastung iS § 128 Abs 2 Nr 2 AFG jeweils laufend der Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattungsforderung. Da der Arbeitgeber aber die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erstattungspflicht darlegen und nachweisen muß, kann die Bundesanstalt für Arbeit den Befreiungstatbestand erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Befreiungstatbestandes unter Vorlage der vom Gesetz geforderten Stellungnahme der fachkundigen Stelle beurteilen. Die Entscheidung nach § 128 Abs 2 Nr 2 AFG ist keine Prognoseentscheidung, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Befreiungstatbestandes der gesamte Erstattungszeitraum bereits abgelaufen ist und der Erstattungsanspruch für den gesamten Zeitraum bereits geltend gemacht wurde. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: AFG § 128 Abs. 2 Nr. 2 Vorinstanzen: SG Konstanz 25.04.1997 S 2 AL 1143/94
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.1999 - 3 AL 4227/97 Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Anspruch auf Arbeitslosengeld Zwar ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der unzumutbaren Belastung iS § 128 Abs 2 Nr 2 AFG jeweils laufend der Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattungsforderung. Da der Arbeitgeber aber die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erstattungspflicht darlegen und nachweisen muß, kann die Bundesanstalt für Arbeit den Befreiungstatbestand erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Befreiungstatbestandes unter Vorlage der vom Gesetz geforderten Stellungnahme der fachkundigen Stelle beurteilen. Die Entscheidung nach § 128 Abs 2 Nr 2 AFG ist keine Prognoseentscheidung, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Befreiungstatbestandes der gesamte Erstattungszeitraum bereits abgelaufen ist und der Erstattungsanspruch für den gesamten Zeitraum bereits geltend gemacht wurde. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: AFG § 128 Abs. 2 Nr. 2 Vorinstanzen: SG Konstanz 25.04.1997 S 2 Ar 1143/94
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.1999 - 3 AL 4236/97 Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Anspruch auf Arbeitslosengeld Zwar ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der unzumutbaren Belastung iS § 128 Abs 2 Nr 2 AFG jeweils laufend der Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattungsforderung. Da der Arbeitgeber aber die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erstattungspflicht darlegen und nachweisen muß, kann die Bundesanstalt für Arbeit den Befreiungstatbestand erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Befreiungstatbestandes unter Vorlage der vom Gesetz geforderten Stellungnahme der fachkundigen Stelle beurteilen. Die Entscheidung nach § 128 Abs 2 Nr 2 AFG ist keine Prognoseentscheidung, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Befreiungstatbestandes der gesamte Erstattungszeitraum bereits abgelaufen ist und der Erstattungsanspruch für den gesamten Zeitraum bereits geltend gemacht wurde. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: AFG § 128 Abs. 2 Nr. 2 Vorinstanzen: SG Konstanz 25.04.1997 S 2 Ar 1143/94
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.1999 - 3 AL 4242/97 Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Anspruch auf Arbeitslosengeld Zwar ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der unzumutbaren Belastung iS § 128 Abs 2 Nr 2 AFG jeweils laufend der Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattungsforderung. Da der Arbeitgeber aber die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erstattungspflicht darlegen und nachweisen muß, kann die Bundesanstalt für Arbeit den Befreiungstatbestand erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Befreiungstatbestandes unter Vorlage der vom Gesetz geforderten Stellungnahme der fachkundigen Stelle beurteilen. Die Entscheidung nach § 128 Abs 2 Nr 2 AFG ist keine Prognoseentscheidung, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Befreiungstatbestandes der gesamte Erstattungszeitraum bereits abgelaufen ist und der Erstattungsanspruch für den gesamten Zeitraum bereits geltend gemacht wurde. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: AFG § 128 Abs. 2 Nr. 2 Vorinstanzen: SG Konstanz 25.04.1997 S 2 Ar 1143/94
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.1999 - 13 AL 2721/98 Arbeitnehmereigenschaft eines türkischen Staatsangehörigen Ist ein türkischer Staatsangehöriger als freiberuflicher Mitarbeiter mit der Durchführung von Beratungs-, Planungs-, Systementwicklungs- und Programmieraufträgen und der Erstellung der jeweils zugehörigen Dokumentation betraut und nicht dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers unterworfen, so erfüllt er nicht die Arbeitnehmereigenschaft iS des Art 6 Abs 1 EWGAssRBes 1/80 und gehört somit während dieser Zeit nicht dem regulären Arbeitsmarkt an. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: AFG § 19 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 6 , EWGAssRBes 1/80 Art. 6 Abs. 1 Vorinstanzen: SG Stuttgart 15.06.1998 S 16 AL 3820/97
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BayObLG, Beschluss vom 19.11.1999 - 3Z BR 233/99 Leistungsfähigkeit des Betreuten zur Deckung der Kosten der Betreuung »1. Der Rückgriff gemäß § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1836e BGB setzt die Leistungsfähigkeit des Betreuten i.S.v. § 1836c BGB voraus. Der Betroffene ist nicht leistungsfähig, wenn seine Einkünfte unter Berücksichtigung des Grundbetrages nach § 79 Abs. 1 Nr.1 BSHG und der Kosten für eine Heimunterbringung (§ 79 Abs. 1 Nr.2 BSHG) nicht die nach dem BSHG maßgebende Einkommensgrenze für Hilfe in besonderen Lebenslagen überschreitet. 2. Lebt der Betreute in einem Heim mit Unterkunft und Verpflegung, hat er grundsätzlich das Einkommen, das ihm nach Abzug der Heimkosten verbleibt, in angemessenem Umfang für die Kosten der Betreuung einzusetzen, es sei denn, die Heimkosten abzüglich der Wohnkosten gehen über die Einkommensgrenze des § 81 BSHG nicht hinaus. 3. Was angemessen ist, obliegt der Beurteilung des Tatrichters. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Ausgaben, welche der Betreute zu bestreiten hat, um seine Lebensführung nicht unzumutbar einschränken zu müssen. 4. Die Zahlungen der Pflegeversicherung an den Betreuten gehören zu dessen Einkommen.« Fundstellen: BayObLGZ 1999 Nr. 76, BayObLGZ 1999, 362, NJW-RR 2001, 584 Normenkette: FGG § 56g, § 69e, BGB § 1836c, § 1836e, BSHG § 76, § 79 Vorinstanzen: LG Bamberg 3 T 102/99 , AG Bamberg XVII 237/94 Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Das Vormundschaftsgericht bewilligte am 11.6.1999 der Betreuerin der Betroffenen aus der Staatskasse für Vergütung und Aufwendungsersatz insgesamt 969,19 DM. Hiergegen legte die Staatskasse sofortige Beschwerde ein, mit dem Antrag, die Betreute zu verpflichten, im Wege des Rückgriffs monatliche Raten von 320 DM an die Staatskasse zu zahlen. Das Landgericht wies das Rechtsmittel am 14.7.1999 zurück und ließ die sofortige weitere Beschwerde zu. Mit dieser verfolgt die Staatskasse ihr mit der Erstbeschwerde angestrebtes Ziel weiter. II. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist insbesondere binnen der Frist von zwei Wochen (§ 69e Satz 1 i.V.m. § 56g Abs. 5 Satz 2, § 29 Abs. 2, § 22 Abs. 1 FGG) eingelegt. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht keine Ratenzahlung nach § 56g Abs. 5 FGG angeordnet, weil das Einkommen der Betroffenen die Grenze des § 1836c BGB nicht überschreite. Die Staatskasse habe die Vergütung des Berufsbetreuers zu tragen, wenn der Betroffene mittellos sei (§ 1836a BGB). Dies werde gemäß § 1836c BGB anhand der Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes bestimmt, wobei für die hier interessierende Frage des Einkommens § 1836c Satz 1 Nr.1 BGB auf die in § 84 i.V.m. §§ 76, 79 Abs. 1 und 3, § 81 Abs. 1 und § 82 BSHG genannten Einkommensgrenzen verweise. Demnach sei die Betroffene mittellos. Sie beziehe Renten von insgesamt 2173,42 DM und Leistungen aus der Pflegeversicherung von monatlich 2000 DM. Dem stünden monatliche Heimkosten von 3351 DM gegenüber und der Grundfreibetrag nach § 81 Abs. 1 BSHG, der ab 1.7.1998 1552 DM betrage. Da der Betreuten monatlich nur ca. 820 DM verblieben, liege ihr Einkommen unter diesem Freibetrag; sie gelte als mittellos im Sinne des § 1836d BGB, so daß gemäß § 1836a BGB die Staatskasse zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sei. Nach § 1836e BGB finde ein gesetzlicher Forderungsübergang statt. Die Staatskasse könne bei der Betreuten Rückgriff nehmen, allerdings nur, wenn deren Einkommen die Grenze des § 1836c BGB übersteige. Dies sei hier nicht der Fall. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG; § 550 ZPO) nicht in allen Punkten stand. a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß gegen die Ablehnung der Festsetzung von Zahlungen des Betreuten an die Staatskasse - das Rechtsmittel ist auf diesen Teil der amtsgerichtlichen Entscheidung beschränkt - nach § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG die sofortige Beschwerde stattfindet. Zwar hat das Amtsgericht im Tenor seines Beschlusses nicht zum Ausdruck gebracht, daß es die Festsetzung von Zahlungen der Betreuten an die Staatskasse gemäß § 56g Abs. 1 Satz 2 FGG ablehnt. Eine derartige Entscheidung sollte aus Gründen der Klarheit aus dem Tenor ersichtlich sein (vgl. Bienwald Betreuungsrecht 3.Aufl. Vorbem. v. §§ 65 ff. FGG Rn.78). Es genügt aber auch, wenn der entsprechende Wille des Gerichts sich eindeutig aus den Gründen ergibt. So ist es hier, da das Amtsgericht dargelegt hat, daß es die Voraussetzungen für eine Eigenbeteiligung der Betroffenen an den Kosten der Betreuung nicht für gegeben hält. b) In der Sache kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben. Die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung, inwieweit die Betreute für die Kosten der Betreuung in Anspruch genommen werden kann, ist rechtsfehlerhaft. aa) Das Gericht bestimmt Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Betreute gemäß § 1908i Abs. 1 i.V.m. §§ 1836c, 1836e BGB an die Staatskasse zu leisten hat (§ 69e i.V.m. § 56g Abs. 1 Satz 2 FGG). Der Regreß setzt aber die nach § 1836c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus (BT-Drucks. 13/7158 S. 32; Palandt/Diedrichsen BGB 58.Aufl. § 1836e Rn. l; Bienwald aaO Rn. 225). Nach § 1836c Nr.1 BGB hat der Betreute nach Maßgabe des § 84 BSHG sein Einkommen für die Kosten der Betreuung einzusetzen, soweit es die nach §§ 76, 79 Abs. 1, 3, § 81 Abs. 1 und § 82 BSHG maßgebende Einkommensgrenze für Hilfe in besonderen Lebenslagen übersteigt. Zur Bestimmung der Zahlungen, die der Betreute an die Staatskasse zu zahlen hat, muß das Gericht demzufolge feststellen (vgl. auch Deinert FamRZ 1999, 1187/1190 ff.): 1. Über welches Einkommen der Betreute verfügt, 2. ob dieses die maßgebende Einkommensgrenze (vgl. § 81 Abs. 1 und § 82 BSHG) überschreitet und gegebenenfalls, 3. inwieweit es dem Betreuten zuzumuten ist, den die Einkommensgrenze übersteigenden Anteil seines Einkommens für die Kosten der Betreuung einzusetzen. (1) Einkommen im Sinne von § 76 BSHG sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Gemäß § 1 der VO zur Durchführung des § 76 BSHG vom 28.11.1962 (BGBl. I S.692) in der Fassung der Änderungs-VO vom 23.11.1976 (BGBl. I S.3234) fallen unter § 76 BSTIG alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkommensarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen (vgl. Deinert aaO und zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen BVerwGMW 1999, 3210). Danach sind auch die Zahlungen der Pflegeversicherung Einkommen im Sinne von § 76 BSHG. Sie sind Einnahmen, die dem Versicherten unmittelbar aufgrund der Leistungspflicht der Pflegeversicherung zugute kommen (vgl. §§ 14, 15 Pflegeversicherungsgesetz, BGBl. 1994 1 S.1014 ff.). (2) Zur Ermittlung der maßgebenden Einkommensgrenze ist zunächst vom Grundbetrag des § 79 Abs. 1 Nr.1 BSHG auszugehen, der gemäß dem ausdrücklich in Bezug genommenen § 81 Abs. 1 BSHG bis zum 30.6.1999 monatlich 1552 DM betrug (vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz BSHG § 81 Anm.1) und ab 1.7.1999 monatlich 1573 DM beträgt (Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, § 81 Rn. 1). Hinzuzurechnen sind gemäß § 79 Abs. 1 Nr.2 BSHG die Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang nicht übersteigen. Stehen diese Kosten nicht fest und lassen sie sich nur mit Schwierigkeiten ermitteln, sind sie entsprechend § 287 ZPO im Wege der Schätzung festzustellen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Betroffene wie hier in einem Pflegeheim lebt und Heimkosten bezahlt, mit denen neben den sonstigen Leistungen (z.B. Verpflegung) auch die Kosten der Unterkunft mit abgegolten werden. 3. Soweit das Einkommen die so errechnete Einkommensgrenze (1573 DM zuzüglich Kosten der Unterkunft) übersteigt, hat der Betreute gemäß § 1836c Nr.1 BGB diesen Teil seines Einkommens nach Maßgabe des nach § 84 BSHG für die Kosten der Betreuung einzusetzen. Danach (§ 84 Abs. 1 Satz 1 BSHG) ist die Aufbringung der Mittel in "angemessenen Umfang" zuzumuten. Diese Regelung verweist zwingend auf die vorhandenen einsetzbaren Mittel und bestimmt - im vorliegenden Zusammenhang - nicht ob, sondern nur, in welchem Umfang der Betreute im Wege des Regresses von der Staatskasse in Anspruch genommen werden kann (vgl. BVerwG NVwZ 1990, 370; Fichtner § 84 Rn. 3, Schellhorn/Jirasek/Seipp BSHG 15.Aufl. § 84 Rn. 9). Das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, für dessen Auslegung und Anwendung in Satz 2 des § 84 Abs. 1 BSHG (beispielhaft) Kriterien genannt sind (BverwG aaO). Abzustellen ist auf die Verhältnisse des Einzelfalles (Schellhorn/Jirasek/Seipp aaO Rn.8). Die Feststellung dieser Verhältnisse, also der für die Auslegung maßgeblichen Umstände, ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 14.Aufl. § 27 Rn. 30). bb) Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht hinreichend beachtet. (1) Zutreffend festgestellt hat das Landgericht das monatliche Einkommen der Betroffenen. Es beläuft sich auf 4 73,72 DM (Renten insgesamt 2 73,72 DM, Pflegeversicherung 2000 DM). (2) Die maßgebliche Einkommensgrenze hat das Landgericht hingegen nicht festgestellt. Es hat vielmehr dem Einkommen der Betreuten die gesamten Heimkosten gegenübergestellt, ersichtlich in der Annahme, ein Regreß komme nur dann in Betracht, wenn das Einkommen der Betroffenen nach Abzug der Heimkosten die Einkommensgrenze des § 81 Abs. 1 BSHG überschreite. Das ist indessen nicht richtig. Sinn der Regelung über die Einkommensgrenze ist es, den Betroffenen wenigstens so viel zu belassen, daß er die Kosten für seine Lebensführung, die für die Unterkunft inbegriffen, bestreiten kann. Neben der Einkommensgrenze sind die Heimkosten bei der Feststellung des Betrags, den die Betreute einzusetzen hat, nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Konkret hätte das Landgericht der gesetzlichen Regelung folgend zunächst den Teil des Einkommens festzustellen gehabt, der die Einkommensgrenze übersteigt (vgl. § 1836c Nr.1) und zwar wie folgt: Einkommen: 4173,72 DM abzüglich Einkommensgrenze bestehend aus dem Grundbetrag von 1573 DM zuzüglich der Kosten für die Unterkunft. Letztere stehen nicht fest und können vom Rechtsbeschwerdegericht nicht festgestellt werden (auch die Schätzung entsprechend § 287 ZPO ist dem Tatrichter vorbehalten). Nur zur Verdeutlichung des Rechenweges werden die Kosten für die Unterkunft hier mit 1500 DM angesetzt. Von diesem Beispiel ausgehend beläuft sich die Einkommensgrenze auf insgesamt 3073 DM (1573 zuzüglich 1500 DM) und das diese Grenze übersteigende Einkommen auf 1100,42 DM (4173,42 DM abzüglich 3073 DM). Der Betrag von 1100,42 DM ist das Einkommen, das die Betreute gemäß § 1836c Nr.1 BGB nach Maßgabe des § 84 BSHG einzusetzen hat. Bei der Prüfung, in welchem Umfang dies angemessen erscheint, sind nach § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG insbesondere besondere Belastungen zu berücksichtigen. Die nach den Feststellungen des Landgerichts angemessenen Heimkosten sind als besondere Belastungen der Betreuten anzusehen, soweit sie über die Einkommensgrenze hinausgehen. Das ist bei dem gewählten Beispiel in Höhe von 278 DM (3351 DM Heimkosten abzüglich 3073 DM) der Fall. Das einzusetzende Einkommen vermindert sich demzufolge auf 822,42 DM, was genau dem Betrag entspricht, der nach Abzug der monatlichen Heimkosten vom Einkommen der Betreuten verbleibt (4173,42 minus 3351 DM = 822,42 DM). In allen Fällen, in denen die Heimkosten gekürzt um die in ihnen enthaltenen Kosten der Unterkunft die Einkommensgrenze des § 81 BSHG (1573 DM) übersteigen, kann für die Bestimmung der vom Betroffenen zu leistenden Zahlungen von vornherein auf den Betrag des Einkommens abgestellt werden, welcher dem Betreuten nach Abzug der Heimkosten verbleibt, da das Ergebnis unverändert bleibt. Insofern ist der Ausgangspunkt des Landgerichts nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat jedoch übersehen, daß es sich bei dem Restbetrag von ca. 820 DM um das Einkommen handelt, das nach Maßgabe des § 84 BSHG für die Betreuerkosten einzusetzen ist, wobei die Heimkosten als besondere Belastung (§ 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bereits berücksichtigt sind. Das Landgericht hätte demzufolge anhand der Umstände des Einzelfalles zu überprüfen gehabt, inwieweit dieser Betrag für die Betreuerkosten heranzuziehen bzw. welcher Teil hiervon der Betreuten zu belassen ist. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, welche Ausgaben die Betroffene noch zu bestreiten hat, um ihre Lebensführung nicht unzumutbar einschränken zu müssen, und inwieweit der Betrag von 820 DM sozusagen als reines Taschengeld betrachtet werden kann. Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das Landgericht nachzuholen haben. Die Sache muß deshalb an das Landgericht zurückverwiesen werden.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1999 - 11 RJ 1666/99 Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI bei Umwandlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Altersrente Für die Anwendung der Besitzschutzregelung des § 88 Abs 1 S 2 SGB VI hinsichtlich der persönlichen Entgeltpunkte, die der Berechnung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zugrundeliegen, genügt, daß die Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen des Zusammentreffens mit der Altersrente ruht und allein deshalb nicht zur Auszahlung gelangt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: SGB VI § 88 Abs. 1 S. 2 § 89 Abs. 1 S. 1 Vorinstanzen: SG Ulm 11.03.1999 S 6 RJ 3223/97
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1999 - 11 RJ 2267/98 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit scheidet aus, wenn der Versicherte seines beruflichen Werdegangs (nicht abgeschlossene Berufsausbildung, Tätigkeiten als Hilfs- bzw. allenfalls angelernter Arbeiter im unteren Bereich) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: SGB VI § 241 , SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6 Vorinstanzen: SG Reutlingen 27.04.1998 S 2 J 2280/95
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1999 - 11 RJ 3881/97 Einstufung eines Berufskraftfahrers als Facharbeiter Die besondere Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 15d Abs 1 Nr 1 StVZO verleiht dem im Personenverkehr tätigen Berufskraftfahrer den sozialen Status zumindest eines Facharbeiters. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: SGB IV § 44 Abs. 2 , SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2 , StVZO § 15d Abs. 1 Nr. 1 Vorinstanzen: SG Ulm - XX - 29.08.1997
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OLG Köln, Urteil vom 18.11.1999 - 14 UF 55/99 Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern für behindertes Kind 1. Eltern schulden einem behinderten Kind auch für die Zeit nach Vollendung des 27. Lebensjahres Unterhalt. 2. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres tritt nach § 91 II S. 2 BSHG ein Anspruchübergang auf den Sozialhilfeträger aber nur ein, wenn die Inanspruchnahme ausnahmsweise keine unbillige Härte bedeutet. 3. Für diese Beurteilung sind nicht nur die materiellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, sondern auch immaterielle Umstände. So entspricht der Rechtsübergang auch bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, bei denen die volle Inanspruchnahme zu keiner wirtschaftlichen Einschränkung führt, nur zu 4/5 der Billigkeit, wenn sich die Eltern trotz der Heimunterbringung jahrelang und weiterhin um das volljährige und seit seiner Geburt schwer behinderte Kind kümmern. Fundstellen: NJW 2000, 1201 Normenkette: BGB §§ 1601 ff. , BSHG § 91 Abs. 2 S. 2 Vorinstanzen: AG Kerpen 53 F 82/98 Entscheidungstext anzeigen: Tatbestand: Der klagende Landschaftsverband nimmt den Beklagten (geb. 1930) als Vater seines behinderten Sohnes S. P. (geb. 9.5.1969) in Anspruch. Der Beklagte hat zwei weitere gesunde jetzt ebenfalls volljährige Töchter. S. P. ist seit seiner Geburt schwer geistig behindert, zeigt psychotische Fehlreaktionen und leidet unter Epilepsie. Eine Besserung seines Zustandes ist nicht zu erwarten. Seit seinem 8. Lebensjahr ist er in Behinderteneinrichtungen untergebracht. Seit vielen Jahren lebt S. P. für etwa 40 Tage im Jahr, vor allem während der Ferien, in der Familie des Beklagten und wird dort betreut. Seit 30 Jahren ist der Beklagte in der Behindertenhilfe engagiert und hat mehr als 400.000 DM für die Behindertenhilfe gespendet. Für seine Tätigkeit ist er mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet worden. Die Kosten der Unterbringung und Betreuung trägt der Kläger als Träger der überörtlichen Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG. Die Kosten für die Unterbringung und Betreuung haben sich 1994 und 1995 auf ca. 4800 - 5000 DM monatlich belaufen und auf ca. 5700 bis 6000 DM 1996 bis 1998. Auf die Aufstellung über die erbrachten Leistungen Bl. 66 ff. d.A. wird Bezug genommen. In der Zeit vom 23.9.1994 - 31.7.1998 hat der Kläger danach insgesamt 219.224,81 + 37.959, 88 DM = 257.184,69 DM für S. P. unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegeversicherung aufgebracht. Ansonsten ist der Sohn des Beklagten einkommens- und vermögenslos. Der Beklagte hat in dieser Zeit 148.746,- DM + 25.900,- DM = 174646, - DM an den Kläger für S. P. gezahlt. Den Differenzbetrag von 82.538,69 DM hat der Kläger mit der Klage als Rückstand geltend gemacht. Ferner hat er für die Zeit ab 1.8.1998 einen monatlichen Betrag von 5400,- DM geltend gemacht, auf den laufend monatlich 3700,- DM vom Beklagten gezahlt worden sind. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte verfüge über ein Vermögen von nahezu 7 Millionen DM und laufende Einkünfte von monatlich ca. 12000 DM. Der Kläger wohnt in einem eigenen Haus, das seit 4 - 5 Jahren lastenfrei ist. Für die Zeit ab 1.11.1999 erkennt der Beklagte eine monatliche Leistungspflicht in Höhe von 3700 DM an. Am 20.9.1994 sei dem Beklagten eine Aufforderung zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugeleitet worden, die als Rechtswahrungsanzeige anzusehen sei. Der Kläger hat Auffassung vertreten, daß der Beklagte angesichts seiner sehr guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Kosten der Unterbringung in vollem Umfang tragen müsse. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1) 82.538,69 DM nebst 5,88 % Zinsen ab 26.10.1998 sowie 2) die monatlich anfallenden Unterhaltskosten von derzeit durchschnittlich 5.400 DM monatlich, beginnend mit dem 1.8.1998, zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, eine über den freiwillig gezahlten Betrag, der ca. 2/3 der entstehenden Kosten ausmache, hinausgehende Inanspruchnahme sei unbillig und verfassungswidrig. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, eine über 2/3 der entstehenden Kosten hinausgehende Inanspruchnahme stelle eine unbillige Härte im Sinne des § 91 II 2 BSHG dar, da das von Geburt an behinderte Kind das 27. Lebensjahr vollendet habe und der Verpflichtete schon älter als 65 Jahre sei. Das gelte auch bei sehr vermögenden Verpflichteten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt weiterhin die Auffassung, der Beklagte müsse angesichts seiner guten Vermögens- und Einkommensverhältnisse die vollen Kosten für seinen behinderten Sohn tragen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger rückständigen Unterhalt für die Zeit bis zum 31.10.1998 in Höhe von 87.638,69 DM nebst 5,88 % Zinsen seit dem 26.10.1998 zu zahlen, ferner laufenden Unterhalt in Höhe von 5.400 DM monatlich ab dem 1.11.1998 abzüglich jeweils bis einschließlich Oktober 1999 monatlich geleisteter 3.700 DM zu zahlen, ab 1.11.1999 vom Betrag von 5400 DM einen Teilbetrag von 3700 DM im Wege des Anerkenntnisurteils. Hinsichtlich der gezahlten monatlichen 3700 DM ab 1.11.1998 erklären die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Der Beklagte beantragt im übrigen, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen aller weiterer Einzelheiten wird auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist auch in der Sache teilweise begründet, im übrigen unbegründet. Der Unterhaltsanspruch des behinderten Sohnes des Beklagten ist nur in Höhe von 4320,- DM (4/5 des geltend gemachten Gesamtbedarfs) auf den Kläger übergegangen, eine weitergehende Inanspruchnahme würde eine unbillige Härte nach § 91 II BSHG bzw. § 91 III BSHG a.F. bedeuten, ein weitergehender Rechtsübergang (wirksame Rechtsüberleitung) hat daher nicht stattgefunden. Da der Beklagte von dem auf den Kläger übergegangenen Anspruch einen Teilbetrag von monatlich 3700,- DM für die Zeit ab 1.11.1999 anerkannt hat, war in Höhe dieses Teilbetrages ein Anerkenntnisurteil zu erlassen. Hinsichtlich des freiwillig gezahlten Teilbetrags von monatlich 3700,- DM für die Zeit bis zum 31.10.1999 ist die Hauptsache aufgrund der wechselseitigen Erledigungserklärungen erledigt. Der Beklagte ist seinem behinderten Sohn gemäß § 1601 BGB auch nach Vollendung des 27. Lebensjahrs unterhaltspflichtig, denn das Zivilrecht sieht eine zeitliche Begrenzung der elterlichen Unterhaltspflicht für Kinder nicht vor. Der Unterhaltsanspruch umfaßt auch den behinderungsbedingten Mehrbedarf des Kindes bei Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung. Der Beklagte ist zivilrechtlich leistungsfähig, da er den geforderten Unterhalt ohne Beeinträchtigung auch eines erhöhten Selbstbehalts aus seinem laufenden Einkommen, das jedenfalls mit 10.000 DM netto monatlich zu bemessen ist, aufbringen kann. Es kann daher dahinstehen, wie hoch das Vermögen genau ist und ob es für die Befriedigung der Unterhaltsansprüche einsatzpflichtig wäre bzw. ob und in welchem Umfang es ggf. umzuschichten wäre. Auf die Richtlinien der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger, die sich mit der Heranziehung von Vermögen und den Freigrenzen dafür befassen, kommt es daher im Streitfall nicht an. Gemäß § 91 II S. 2 BSHG bzw. § 91 III BSHG a.F. (für die Zeit bis zum Inkrafttreten des FKPG am 27.6.1993 - vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 14. Aufl. (1997) § 91 Rn.7) ist der Unterhaltsanspruch auf den Kläger aber auf 4/5 der geltendgemachten Aufwendungen beschränkt, denn im übrigen würde der Rechtsübergang eine unbillige Härte bedeuten. Nach § 91 II S. 2 2. Hs. BSHG liegt eine unbillige Härte in der Regel bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit einem Behinderten nach Vollendung des 21. Lebensjahrs Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zu Pflege gewährt wird. Hier ist für den gesamten streitigen Zeitraum Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG geleistet worden. Ein Rechtsübergang findet daher nur insoweit statt, als wegen der guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern eine Ausnahme vom Regelfall der Nichtinanspruchnahme anzunehmen ist (Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO., § 91 Rn. 90 ff.). Bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen ist dabei auch nach Vollendung des 27. Lebensjahrs des Kindes eine Inanspruchnahme möglich (BVerwG NJW 1994, 66 = FamRZ 1994, 33 noch zu § 91 III BSHG a.F.). Das gilt, wenn ausgerichtet am Interesse der Allgemeinheit an einem gerechtfertigten Einsatz öffentlicher Mittel, die Nichtinanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Eltern unangemessen und mit dem Anliegen des Sozialhilferechts unvereinbar wäre (BverwG NJW 1994, 66 = FamRZ 1994, 33; OLG Koblenz NJWE-FER 1998, 192; Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO., § 91 BSHG Rn. 90 ff.). Bei dieser Angemessenheitsprüfung ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (OLG Köln, 25.Senat, FamRZ 1997, 53; OLG Oldenburg FamRZ 196, 625), bei der u.a. die Dauer und Höhe der bisherigen Unterhaltsbelastungen, die voraussichtliche weitere Dauer, Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen und sein Alter zu berücksichtigen sind. Neben materiellen Härtegründen sind aber auch immaterielle Härtegründe zu berücksichtigen (für die Berücksichtigung immaterieller Gründe ebenfalls Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge Nr. 18 - FamRZ 1995, 1327 (1328). Ein immaterieller Härtegrund kann nicht nur dann gegeben sein, wenn die Heranziehung zu einer nachhaltigen Störung des Familienfriedens führen würde (diesen Faktor erwähnt OLG Köln FamRZ 1997, 53), sondern auch dann, wenn sich die Unterhaltspflichtigen in besonders nachhaltiger Weise um das behinderte Kind kümmern, so daß eine uneingeschränkte wirtschaftliche Belastung unter Außerachtlassung der persönlichen Betreuung unbillig erscheint. Auch in den Fällen sehr guter Einkommens- und Vermögensverhältnissen, bei denen die Inanspruchnahme nicht zu ins Gewicht fallenden Einschränkungen der wirtschaftlichen Lebensführung führt, ist daher zu berücksichtigen, wie alt Kind und Unterhaltspflichtige sind und ob sich die unterhaltspflichtigen Eltern in besonderer Weise langjährig für die Belange ihres behinderten Kindes eingesetzt haben. Die Berücksichtigung dieser Umstände führt im Streitfall zu einer Begrenzung des Rechtsübergangs auf 4/5 der aufgewendeten Mittel. Das behinderte Kind hat bereits 1996 das 27. Lebensjahr überschritten, also ein Alter erreicht, in dem auch sehr gut gestellte Eltern nicht behinderter Kinder in aller Regel auch dann keine Unterhaltslast mehr trifft, wenn die Kinder eine Hochschulausbildung absolviert haben (OLG Koblenz NJWE-FER 1998, 192). Entscheidend ist nach Auffassung des Senats, daß der Unterhaltspflichtige sich ungeachtet der notwendigen Unterbringung laufend intensiv um das behinderte Kind gekümmert hat und es weiterhin etwa 40 Tage im Jahr in seinem Haushalt versorgt. Die damit verbundene - nicht nur finanzielle - Leistung muß bei der Billigkeitsabwägung berücksichtigt werden, andernfalls würden bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen Eltern, die sich um das behinderte Kind kümmern und solche, die das nicht tun, zu Unrecht gleichbehandelt. Da der Beklagte und seine Familie sich schon jahrelang intensiv um das behinderte Kind gekümmert haben, gilt diese Billigkeitswertung auch für die Zeit vor Vollendung des 27. Lebensjahrs. An Rückständen kann der Kläger daher ebenfalls nur 4/5 der geltend gemachten Gesamtaufwendungen bis zum 31.10.1998 verlangen. Unter Berücksichtigung der freiwillig erbrachten Leistungen bis 31.10.1998 ergibt dies den titulierten Betrag. Das Schreiben vom 20.9.1994 ist unter den gegebenen Umständen als hinreichende Überleitungsanzeige anzusehen. Jedenfalls kannte der Beklagte seine Unterhaltspflicht und wußte, daß der Kläger als Sozialhilfeträger weitergehende Zahlungen als die freiwillig erbrachten verlangte. Von einer Verwirkung des rückständigen Unterhalts kann angesichts der laufenden Gespräche über die Höhe der geschuldeten Zahlungen nicht ausgegangen werden. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nur zu 4 % gerechtfertigt, denn die Urkunde Bl. 171 d.A. belegt einen höheren Zinsschaden nicht hinreichend. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Der Senat hat die übereinstimmende Erledigungserklärung berücksichtigt. Ein Titulierungsinteresse hinsichtlich des laufend freiwillig gezahlten Betrages kann nicht verneint werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Der Senat hat die Zulassung der Revision gem. § 546 I Nr. 1 ZPO geprüft, ist aber zu dem Ergebnis gekommen, daß sie nicht veranlaßt ist, da es sich um eine von den Umständen des Einzelfalls geprägte Entscheidung handelt und der Senat von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abweicht. Streitwert für das Berufungsverfahren: Für das Verfahren bis zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.1999 einschließlich: 163.539,-- DM; für das Verfahren ab Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.1999 einschließlich: streitig: 108.039,-- DM nicht streitig: 3.700,-- DM.
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