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Datum
1999 (234)
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Autor:
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.1999 - 3 AL 2374/96 Verwertung einmaliger Sozialleistungen als Vermögen beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Ermessensausübung bei rechtswidriger Leistungsbewilligung 1. Einmalige Sozialleistungen sind nicht prinzipiell und auf Dauer im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung ohne Bedeutung, so dass es einer besonderen Rechtfertigung bedarf, wenn Vermögen unberücksichtigt bleiben soll. Diese ist nicht gegeben, wenn das Vermögen nach Ablauf der Schonfrist des § 7 Abs 1 AlhiV für die Anschaffung eines gemessen an an der wirtschaftlichen Situation Luxusobjektes verwandt wird. 2. Für die Rücknahme einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung bedarf es nicht der Ausübung von Ermessen, wenn die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe durch betrügerisches Verhalten erlangt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: AFG § 137 Abs. 2 , AlhiV § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 2 § 6 Abs. 3 § 7 Abs. 1 , BGB § 667 § 675 § 826 § 929 § 931 , SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Vorinstanzen: SG Konstanz 21.09.1995 S 5 Ar 450/90
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Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.1999 - 3 AL 3678/97 Bedürftigkeitsprüfung beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bei eheähnlicher Gemeinschaft, zeitlicher Anwendungsbereich des § 134 Abs 1 S 3 Nr 1 AFG 1.Mit dem Begriff "eheähnlich" im Sinne des § 137 Abs 2a AFG knüpft der Gesetzgeber an den Rechtsbegriff der Ehe an, unter dem die Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen ist. Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. 2. § 134 Abs 1 S 3 AFG findet keine Anwendung auf solche Sachverhalte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits verwirklicht waren. Diese Auslegung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: AFG § 134 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 135 Abs. 1 Nr. 2 § 137 Abs. 1 § 137 Abs. 2a , AlhiRG Art. 4 , GG Art. 3 Abs. 1 Vorinstanzen: SG Karlsruhe 09.09.1997 S 6 AL 98/97
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Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.1999 - 13 AL 2002/98 Abschlagszahlungen bei der Auszahlung von Arbeitslosenhilfe Bei nicht von der Bundesanstalt für Arbeit zu vertretenden Notsituationen dürfen Abschlagszahlungen keinen Dauercharakter bekommen, da sie der Überbrückung bei unvorhergesehenen Notsituationen dienen, auf die sich der Leistungsbezieher finanziell nicht einstellen kann und bei denen die monatlich nachträglichen Zahlungen als Regelfall ihren gesetzlichen Zweck nicht mehr erfüllen würden und zu spät kämen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: SGB III § 337 Abs. 4 Vorinstanzen: SG Freiburg 11.05.1998 S 8 AL 314/98 Urteil
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Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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BVerwG, Urteil vom 08.03.1999 - 5 C 5.98 »Ein schwerbehindertes geschäftsführendes Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins wird jedenfalls dann nicht auf einem Arbeitsplatz i.S. des § 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt, wenn es maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidungen des Vereins hat.« Fundstellen: DVBl 1999, 1141 , NZA 1999, 826 Normenkette: SchwbG § 7 Abs. 1, § 31 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. a , SchwbAV § 15 Abs. 1 Vorinstanzen: I. VG Düsseldorf - vom 17.10.1995 - Az.: VG 17 K 1215/95 - , II. OVG Münster - vom 12.12.1997 - Az.: OVG 24 A 7234/95 Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, aus Mitteln des Ausgleichsfonds Zuschüsse für die Einrichtung des Arbeitsplatzes des schwerbehinderten Ersten Vorsitzenden und Geschäftsführers des Klägers zu gewähren. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich insbesondere die Beratung und Betreuung behinderter und kranker Menschen und Senioren zum Ziel gesetzt hat. Nach Ziffer 8.3 der Vereinssatzung wird der Kläger durch je zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muß, gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäftsführung, insbesondere führt er die laufenden Geschäfte des Vereins (Ziffer 8.4 der Satzung). Seit März 1994 ist der querschnittsgelähmte und auf einen Rollstuhl angewiesene Erste Vorsitzende des Klägers, Herr K., der bis dahin für den Kläger ehrenamtlich tätig war, beim Kläger gegen ein Bruttogehalt von 12000 DM monatlich als Geschäftsführer angestellt. Am 14. Juni 1994 beantragte der Kläger beim Beklagten finanzielle Hilfe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für die Arbeitsplatzeinrichtung von Herrn K., und zwar im einzelnen für eine zweifache PC-Computerausstattung, einen Treppenschrägaufzug im privaten Wohnhaus von Herrn K., spezielle Büromöbel und ein Autotelefon. Mit Bescheid vom 11. August 1994 lehnte der Beklagte den Antrag unter Hinweis auf die Arbeitgeberfunktion des Herrn K. ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Verpflichtungsklage hatte in beiden Rechtszügen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung im wesentlichen wie folgt begründet: Der Geschäftsführer des Klägers sei nicht auf einem Arbeitsplatz i.S. des § 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt. Die Regelung erfasse, soweit es um Arbeiter oder Angestellte in der privaten Wirtschaft gehe, nur abhängig Beschäftigte, also nur Arbeitnehmer. Ob jemand als Arbeitnehmer anzusehen sei, bestimme sich auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 SchwbG nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gälten die Vorschriften über den allgemeinen Kündigungsschutz nicht in Betrieben einer juristischen Person für Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, und damit nicht für Vorstandsmitglieder eines rechtsfähigen Vereins. Für Herrn K. ergebe sich danach, daß er als vertretungsberechtigtes Organ des Klägers keinen Arbeitsplatz i.S. des § 7 Abs. 1 SchwbG innehabe. Daß er neben seiner Organstellung noch eine weitere, dienstvertragliche Rechtsstellung aus seinem Anstellungsvertrag mit dem Kläger habe, mache ihn deshalb nicht zum Arbeitnehmer, weil die ihm als Geschäftsführer durch Anstellungsvertrag einerseits und als Vorstandsmitglied durch Satzung andererseits zugewiesenen Aufgaben weitgehend deckungsgleich seien. Auszuüben seien nach beiden Regelungen im wesentlichen Arbeitgeberfunktionen. Die Begrenzung des Kreises der von den Förderungsregelungen des Schwerbehindertengesetzes begünstigten Personen auf Arbeitnehmer ohne organschaftliche Stellung verstoße schließlich auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen Verpflichtungsantrag weiterverfolgt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 7 Abs. 1 SchwbG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Auffassung des Berufungsgerichts. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. II. Die Revision des Klägers, über die der Senat nach § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Mit Recht haben die Vorinstanzen die Klage auf Gewährung von Geldleistungen für die behinderungsgerechte Einrichtung eines Arbeitsplatzes für den schwerbehinderten Ersten Vorsitzenden und Geschäftsführer des Klägers abgewiesen. Die für einen derartigen Anspruch in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SchwbG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwbAV) setzen voraus, daß mit den Leistungen die behinderungsgerechte Einrichtung eines Arbeitsplatzes i.S. des § 7 Abs. 1 SchwbG für einen Schwerbehinderten gefördert wird. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Vorinstanzen haben nämlich zu Recht entschieden, daß der Erste Vorsitzende und Geschäftsführer des Klägers nicht auf einem Arbeitsplatz i.S. von § 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt ist. Arbeitsplätze sind nach der gesetzlichen Definition alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Diese Begriffsbestimmung des Arbeitsplatzes entspricht der sonst im Arbeitsrecht üblichen. Es ist darunter die Gesamtheit der dem Arbeitnehmer im Betrieb zugewiesenen Tätigkeitsbereiche mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten zu verstehen (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.84 - und vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 44.92 - >Buchholz 436.61 § 6 SchwbG Nr. 1 S. 2 sowie § 9 SchwbG Nr. 1 S. 2<). Vorausgesetzt ist dabei immer, daß der Arbeitsplatz von einer Person eingenommen wird, die im Dienste eines anderen fremdbestimmte Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit vom Dienstberechtigten erbringt, im arbeitsrechtlichen Sinne also als Arbeitnehmer (vgl. BVerwGE 10, 70 >71<). Einen Arbeitsplatz in diesem Sinne hatte Herr K. als Erster Vorsitzender des Vorstandes des Klägers und damit als Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans (§ 26 Abs. 2 BGB) nicht inne. Juristische Personen können nur durch ihre Organe handeln und auch nur durch diese ihre Arbeitgeberfunktion ausüben. Aus diesem Grunde ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans juristischer Personen als Arbeitnehmer anzusehen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 2 AZB 28/93 - >AP Nr. 17 zu § 5 ArbGG 1979< sowie vom 10. Dezember 1996 - 5 AZB 20/96 - >BAGE 84, 377, 380<). Aus dem Geltungsbereich arbeitsrechtlicher Gesetze sind diese Personen deshalb zumeist ausgeschlossen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 AZO). Dementsprechend hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein schwerbehinderter Geschäftsführer einer GmbH jedenfalls dann nicht auf einem Arbeitsplatz i.S. des § 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt wird, wenn er zugleich Gesellschafter der GmbH mit einem Anteil von 50 v.H. oder mehr ist (Urteile vom 24. Februar 1994 >a.a.O.< und vom 25. Juli 1997 - BVerwG 5 C 16.96 - >Buchholz 436.61 § 9 SchwbG Nr. 2<). Dabei hat er dem Umstand, daß die in der Vorgängerregelung enthaltene Klausel (vgl. § 5 Abs. 2 Buchst. b SchwbG vom 16. Juni 1953 >BGBl I S. 389<: "Als Arbeitsplätze zählen nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden ... b) in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist") durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974 (BGBl I S. 981) nicht in § 7 Abs. 2 SchwbG übernommen worden ist, keine seiner Rechtsprechung entgegenstehende Bedeutung beigemessen. Denn mit dieser Neufassung beabsichtigte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung, die diesen Umstand nicht einmal der Erwähnung für wert befand (vgl. BTDrucks 7/656, S. 26 f.), ersichtlich nicht die Herausnahme dieses Personenkreises aus dem Kreis derer, die keinen Arbeitsplatz innehaben, sondern lediglich die Beurteilung dieses Personenkreises anhand der Arbeitnehmerkriterien des s 7 Abs. 1 SchwbG. Mit der grundsätzlichen Ausgrenzung sog. Organmitglieder aus dem Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 SchwbG befindet sich der Senat im übrigen in weitgehender Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 11 RAr 79/91 - >SozR 3-3870 § 9 SchwbG Nr. 2 S. 7<; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 1989 - 4 L 8/89 - >NZA 1989, 722, 723 f.<; VGH Kassel, Urteil vom 19. September 1996 - 9 UE 3009/94 - >NVwZ-RR 1998, 242<; OVG Saarlouis, Urteil vom 17. September 1997 - 8 R 4/95 - >GewArch 1998, 498 f.<; OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 1997 - 24 A 4419/95 - >br 1998, 98 f.<; Cramer, SchwbG, 5. Aufl. 1998, § 7 Rn. 17; Neumann/Pahlen, SchwbG, 9. Aufl. 1999, § 7 Rn. 46; Dörner, SchwbG >Std.: 1. Dez. 1998<, § 7 Rn. 14; Großmann, in: GK-SchwbG, 1992, § 7 Rn. 41). Zu Unrecht führt die Revision für die Arbeitnehmereigenschaft des Herrn K. den von ihr selbst als "Anstellungsvertrag" bezeichneten Vertrag vom 8. Februar 1994 und eine angeblich daraus resultierende "Doppelstellung" des Herrn K. als leitendem Angestellten und Vorstandsmitglied an. Entgegen der Ansicht der Revision kann die vertragliche Grundlage der Tätigkeit von Herrn K. für den Kläger nicht in einen Arbeitsvertrag als leitender Angestellter und einen freien Dienstvertrag als Grundlage für die Vorstandstätigkeit (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 BGB) aufgespalten werden. Zwar ist eine solche Doppelstellung als Arbeitnehmer und freier Dienstnehmer derselben juristischen Person nicht von vornherein denknotwendig ausgeschlossen. Wird aber nur ein (einheitlicher) Vertrag abgeschlossen, so ist im Zweifel nur ein einheitliches Rechtsverhältnis anzunehmen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 28. September 1995 - 5 AZB 4/95 - >NJW 1996, 614/615< und vom 10. Dezember 1996 >a.a.O. S. 384<). So verhält es sich hier. Anhaltspunkte dafür, daß es sich gleichwohl um unterschiedliche Rechtsverhältnisse handelt, sind nicht ersichtlich. Denn das Berufungsgericht hat - nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht bindend - festgestellt, daß die Herrn K. nach dem Anstellungsvertrag obliegenden Aufgaben weitgehend deckungsgleich sind mit denjenigen, die ihm als Vorstandsmitglied durch die Satzung des Klägers zugewiesen sind: "Auszuüben sind nach beiden Regelungen im wesentlichen Arbeitgeberfunktionen." Das findet seinen Niederschlag im Anstellungsvertrag u.a. auch darin, daß gerade die Vorschrift des § 8 Abs. 2 BAT über die Weisungsgebundenheit des Angestellten ausgeschlossen ist. Damit stimmt überein die - ebenfalls nach § 137 Abs. 2 VwGO bindende - Feststellung des Berufungsgerichts, Herr K. sei in der Gestaltung seiner Arbeitsbedingungen weitgehend freigestellt. Unschädlich ist schließlich, daß Herr K. zur Durchführung einer Geschäftsführungsmaßnahme im Außenverhältnis nach Ziffer 8.3 der Satzung der Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitglieds bedarf und im Einzelfall eine bestimmte Maßnahme u.U. auch gegen seinen Willen aufgrund eines mehrheitlich gegen seine Stimme gefaßten Vorstandsbeschlusses durchführen muß. Diese Einschränkungen folgen aus der kollegialen Struktur, die der Kläger seinem Vorstand in der Satzung gegeben hat. Sie zeigen lediglich auf, daß die Organmitglieder des Klägers die Organfunktionen in gewissem Umfang nur gemeinsam ausüben können, belegen aber keine Abhängigkeit des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds i.S. des Arbeitnehmerbegriffs. Ob eine andere rechtliche Beurteilung dann in Betracht kommen könnte, wenn das Vorstandsmitglied aufgrund der kollegialen Struktur des Vorstandes ohne maßgeblichen Einfluß auf die Führung des Vereins wäre, kann der Senat hier ebenso offenlassen wie bisher für vergleichbare Konstellationen bei GmbH-Geschäftsführern (vgl. Urteile vom 24. Februar 1994 >a.a.O.< und vom 25. Juli 1997 >a.a.O.<). Denn das Berufungsgericht hat - auch insoweit bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, daß Herr K. als Vereinsgründer und Erster Vorsitzender "Motor" des Klägers ist und maßgeblichen Einfluß auf die zu treffenden Entscheidungen hat (vgl. insoweit auch die ständige Rechtsprechung des BSG zum Arbeitnehmerbegriff in der Sozialversicherung >§ 7 Abs. 1 SGB IV<, nach der der tatsächliche Einfluß eines GmbH-Geschäftsführers auf die Gesellschaft eine abhängige Beschäftigung auch dann ausschließt, wenn die gesellschaftsrechtliche Stellung allein einen bestimmenden Einfluß nicht ermöglicht: BSG, Urteile vom 8. August 1990 - 11 RAr 77/89 - >SozR 3-2400 § 7 SGB IV Nr. 4 S. 14< und vom 18. April 1991 - 7 RAr 32/90 - >SozR 3-4100 § 168 AFG Nr. 5 S. 8<, jeweils m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
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Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.1999 - 13 AL 3590/98 Berechnung des Gegenstandswerts bei Winterbauumlage Für die Berechnung des Gegenstandswerts ist der Rechtsgedanke des § 13 Abs 5 GKG heranzuziehen, wenn in das Gerichtsverfahren über einen die Pflicht zur Winterbauumlage feststellenden Bescheid die späteren Leistungsbescheide einbezogen werden. Deshalb ist für die Wertberechnung der sich auf die Leistungsbescheide beziehende Betrag demjenigen des Umlagebescheids gegenüberzustellen und daraus der weitere Wert zu entnehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 , GKG § 13 Abs. 5 , SGG § 96 Abs. 1 Vorinstanzen: SG Freiburg 10.09.1998 S 7 AL 3647/97
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Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.03.1999 - 4 L 2545/97, FEVS 49, 541 Sozialhilferecht: Begriff des Aufenthaltswechsels »Ein Verziehen (Aufenthaltswechsel) im Sinne des § 107 BSHG ist auch dann gegeben, wenn der Hilfebedürftige am neuen Aufenthaltsort zunächst in einer Pension untergebracht wird.« Fundstellen: DÖV 2000, 84, FEVS 49, 541, NDV-RD 1999, 81, NdsRpfl 1999, 297 Normenkette: BSHG § 107 Vorinstanzen: VG Hannover 11.03.1997 3 A 4753/96 Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die in B. für einen Hilfeempfänger, der früher im Bereich der Beklagten gewohnt hat, aufgewendeten Sozialhilfeleistungen zu erstatten. Herr F. B. lebte von 1975 bis zum 18. April 1995 in einer Wohnung in H. und bestritt zuletzt seinen Lebensunterhalt dort aus Leistungen des Arbeitsamtes. Am 20. April 1995 sprach Herr B. bei dem Sozialamt des Bezirksamtes T. vor und beantragte die Gewährung von Sozialhilfe. Hierbei gab er an, seit dem 18. April 1995 in B. zu sein und im Bezirk T. seit dem 20. April 1995. Weiter gab er an, obdachlos zu sein. Außer einer Kopie der Fahrkarte des Herrn B. (einfache Fahrt nach B.) nahm der Kläger noch eine Kopie eines Formularschreibens des Arbeitsamtes H. vom 18. April 1995 zur Akte, wo unter dem "Betreff: Ihr Umzug am 18.04.1995 nach B. ..." ausgeführt ist, dass der neue Wohnort des Herrn B. im Bezirk des Arbeitsamtes B. liege, weshalb dieses Arbeitsamt ab 18. April 1995 für zuständig erklärt worden sei. Schließlich nahm der Kläger eine Erklärung des Hilfeempfängers zur Niederschrift auf, wonach dieser nach B. gekommen sei, um seine Heimat wiederzusehen. Seine Wohnung in H. habe er verlassen, ohne sich polizeilich abzumelden und seine dort befindliche Habe mitzunehmen. In der Folge stellte Herr B. dann auch Anträge auf die Gewährung einmaliger Leistungen für Bekleidung, Hausrat usw. mit der Begründung, diese Sachen noch in H. zu haben und sie noch holen zu wollen. Bis zum August 1996 bewohnte Herr B. ein Zimmer in einer Pension bei Kosten von zuletzt 50,-- DM täglich. Nachdem Herrn B. für eine neue Wohnung (Mietzins 502,18 DM monatlich) Wohngeld für die Zeit ab dem 1. Oktober 1996 bewilligt worden war, stellte der Kläger mit Bescheid vom 23. Dezember 1996 die Gewährung laufender Sozialhilfe mit Wirkung ab dem 1. Februar 1997 ein. Mit Schreiben vom 1. November 1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Gewährung laufender Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für Herrn B. in der Zeit ab dem 20. April 1995. Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. März 1997 antragsgemäß "festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger die Aufwendungen zu erstatten, die (er) als Leistungen der Sozialhilfe an Herrn F. B. längstens für die Zeit bis zum 19.04.1997 erbracht hat". Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen. Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag des Beklagten ist nicht begründet. Nach § 124 Abs. 2 VwGO (in der Fassung des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626) ist die Berufung nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Im vorliegenden Verfahren liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, die Frage, wie der Begriff "Umzug" bzw. "Verziehen" in § 107 BSHG (in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung) zu verstehen sei, habe grundsätzliche Bedeutung. Es trifft zwar zu, dass insoweit höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorliegt. Trotzdem hat die aufgeworfene Frage nicht grundsätzliche Bedeutung, da sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 107 BSHG in der Fassung der Art. 7 Nr. 26, Art. 43 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogrammes - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), in Kraft getreten am 1. Januar 1994. § 107 BSHG trägt die Überschrift "Kostenerstattung bei Umzug" und lautet: (1) Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe ... zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. (2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Sie endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel. Das BSHG definiert den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" nicht. Zurückzugreifen ist deshalb auf die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, "wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt". Für die Feststellung, wo jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kommt es also nicht auf seine (subjektive) Absicht an, an einem Ort z. B. eine Wohnung zu mieten und eine Arbeitsstelle anzutreten. Im Gegensatz zur Wohnsitznahme (§ 7 BGB) ist die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, die neben der tatsächlichen Niederlassung einen Wohnsitzbegründungswillen voraussetzt; der Wille, an einem Ort den Daseinsmittelpunkt zu begründen, ist nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 5.2.1975 - IV ZR 103/73 -, NJW 1975, S. 1068). Der "gewöhnliche Aufenthalt" wird vielmehr von den objektiven Lebensumständen sowie einem zeitlichen Element ("nicht nur vorübergehend") geprägt (OVG Lüneburg, Beschluß v. 26.7.1996 - 4 M 3776/96 - und Beschluß v. 29.1.1998 - 12 M 5640/97 -, V. n. b.). Ein Aufenthalt, der nur "vorübergehend" im Sinne von "zufällig, augenblicklich, besuchsweise" ist, genügt nicht (Thür. OVG, Urt. v. 1. 7. 1997 - 2 KO 38/96 -, ZfSH/SGB 1997, 73 = NDV-RD 1998, 13 = ZfF 1998, 253 m. w. N.). Nach diesen Kriterien hatte im vorliegenden Fall Herr B. seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis zum 18. April 1995 in H. Er hat auch am 20. April 1995 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in B. begründet. Das ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen er seine Existenz in B. begründet und eingerichtet hat. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 6/7 d. UA). Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Herrn B. von H. nach B. erfüllt auch die Voraussetzungen des "Umzugs" bzw. des "Verziehens" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG nicht nur dann erfüllt sind, wenn der Hilfebedürftige unter Mitnahme seiner gesamten Habe, insbesondere auch des Mobiliars, aus einer Wohnung in eine andere Wohnung umzieht. Die amtliche Überschrift des § 107 BSHG, in der der Begriff "Umzug" verwendet wird, könnte ein solches Verständnis zwar nahelegen, da im allgemeinen Sprachgebrauch diese Art des Wohnungswechsels üblicherweise als "Umzug" bezeichnet wird. Allerdings hat auch im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff des Umzugs keine festen Konturen. Das wird beispielsweise daran deutlich, dass auch ein Unterkunftswechsel aus einem möblierten Zimmer in ein anderes möbliertes Zimmer (z. B. bei Studenten) durchaus als Umzug bezeichnet wird. Entscheidend ist hier aber nicht die plakative Überschrift der Norm, sondern die von dem Gesetzgeber verwendete Formulierung der Norm selbst. In § 107 Abs. 1 BSHG wird nicht der Begriff des "Umzugs" verwendet, sondern es wird abgestellt auf das "Verziehen" einer Person vom Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts an den Ort eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts. Die Verweisung auf den "nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe" und die Verwendung auch des Begriffs des "Aufenthaltswechsels" in § 107 Abs. 1 BSHG machen deutlich, dass es lediglich darauf ankommt, dass der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes gewechselt wurde, dass es indessen unerheblich ist, in welcher Form dies geschehen ist und ob der Hilfebedürftige am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes oder am Ort des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes eine Wohnung hatte bzw. hat. Daraus folgt, dass ein "Verziehen" auch dann vorliegen kann, wenn der Hilfesuchende den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt z. B. in einem Wohnheim hatte (Thür. OVG, Urt. v. 1. Juli 1997, aaO) oder wenn er - wie im vorliegenden Fall - am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts eine eigene Wohnung hatte, dann aber ohne Mitnahme von Möbeln und Hausrat an einem anderen Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet und dort zunächst in einer Pension wohnt, in der der Sozialhilfeträger wohnungslose Personen unterzubringen pflegt (ebenso Mergler/Zink, BSHG, Stand: Juli 1998, Anm. 8.1 zu § 107 BSHG zum "Einmieten in ein Hotelzimmer"). Die Berufung der Beklagten ist nach alledem nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Aber auch der ferner geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO Verfahrensmangel) liegt nicht vor. Die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, indem es die Leistungsaufstellung des Klägers als nicht bestritten angesehen habe, obwohl sie wesentliche Punkte der Leistungsaufstellung schriftsätzlich bestritten habe. Selbst wenn das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Beklagten insoweit unzutreffend gewürdigt haben sollte, wäre das nicht entscheidungserheblich. Denn Gegenstand des Klageverfahrens war nach dem Antrag des Klägers lediglich die begehrte Entscheidung über eine "grundsätzliche Kostenerstattungsverpflichtung" der Beklagten, nicht aber deren Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrages. Hierauf hat das Verwaltungsgericht auch ausdrücklich hingewiesen (S. 7, 2. Abs. d. UA) und ist auf die Leistungsaufstellung des Klägers nur im Hinblick auf § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG eingegangen, indem es festgestellt hat, dass eine Kostenerstattung nicht "ersichtlich" ausscheide. Die Richtigkeit dieser Feststellung wird nicht davon beeinflusst, ob die Leistungsaufstellung des Klägers unbestritten geblieben ist oder ob die Beklagte einzelne Punkte bestritten hat. Im letzteren Falle bestünde insoweit weiterer Aufklärungsbedarf, ohne dass aber schon feststünde, dass die Forderung des Klägers insoweit unberechtigt ist wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.1999 - 4 P 1274/98 Zeitaufwand für die Pflegestufe III in der Pflegeversicherung für Conterganschädigung Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muß täglich im Wochendurchschnitt in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen. Auf die Grundpflege müssen mindestens vier Stunden entfallen (hier: Zeitaufwand für die Hilfeleistungen, die bei einer 38-jährigen berufstätigen Ehefrau und Mutter erforderlich sind, die als Folge einer vorgeburtlichen Schädigung durch Contergan zwei nur rudimentäre Arme mit jeweils vier Fingern hat, die nur eingeschränkt gebrauchsfähig sind und die daneben an Halswirbelsäulenbeschwerden und Hämorrhoiden leidet). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: SGB XI § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 15 Abs. 3 Nr. 3 Vorinstanzen: SG Ulm 16.03.1998 S 2 P 2355/96
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Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.1999 - 4 P 2616/98 Leistungsvoraussetzungen in der Pflegeversicherung Für einen Anspruch aus dem Bereich der sozialen Pflegeversicherung ist eine Vorversicherungszeit erforderlich. Das ist nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor finanzieller Überforderung sogar geboten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: SGB XI § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Vorinstanzen: SG Mannheim 23.06.1998 S 5 P 2844/97
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Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.1999 - 8 V 1439/98 Verschlimmerung eines Tinnitus in der Beschädigtenversorgung durch erhebliche Schlafstörungen Ein schädigungsbedingter Tinnitus wird wegen außergewöhnlicher Schlafstörungen, die als erhebliche psycho-vegetative Begleiterscheinungen iS der Nr 26.5 AHP bewertet und mit einer Teil-MdE für diesen Komplex von 20 vH eingestuft werden, verschlimmert. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: BVG § 1 Abs. 3 S. 1 Vorinstanzen: SG Stuttgart 27.03.1998 S 7 V 2051/96
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Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.1999 - 8 V 2498/98 Rücküberweisung von Rentenzahlungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten Der Leistungsträger hat gegen das Geldinstitut keinen Anspruch auf Rücküberweisung einer laufenden Geldleistung aus einem Guthaben nach dem Tod des Leistungsberechtigten aus anderen Konten des verstorbenen Leistungsberechtigten bei diesem Geldinstitut und auch keinen Anspruch auf Auskunft über Guthaben auf anderen Konten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: BVG § 66 Abs. 2 S. 4 , SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3 Vorinstanzen: SG Stuttgart 28.05.1998 S 13 V 3445/97
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