Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (1875)
Verfassungsgerichtsbarkeit (4)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (2)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (18)
Arbeitsgerichtsbarkeit (2)
Finanzgerichtsbarkeit (5)

Datum
2011 (1906)

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

Anlass:

Schlagwörter:
LSG Bayern, Urteil vom 10.01.2012 - 3 U 61/10 Höhe des Jahresarbeitsverdienstes für die Berechnung einer Verletztenrente eines Offsetdruckers nach einer beruflichen Qualifizierung zum Betriebswirt nach dem Arbeitsunfall 1. Kann ein Versicherter aufgrund eines Arbeitsunfalls seinen bisherigen Beruf (hier: Offsetdrucker) nicht mehr ausüben, und qualifiziert er sich im Folgenden zu einer höherwertigen Tätigkeit fort (hier: Betriebswirt), ist für die Bemessung der Verletztenrente dennoch der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst eines Offsetdruckers auf Dauer maßgeblich. 2. Dies gilt auch dann, wenn sich bei der späteren Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen aufgrund von Anrechnungsvorschriften Nachteile im Rahmen der gesetzlichen Rente ergeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: RVO § 571, RVO § 573, RVO § 577, SGB VII § 87, SGB VII § 90 Vorinstanzen: SG Augsburg 11.01.2010 S 5 U 142/08 I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Januar 2010 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungstext anzeigen: Tatbestand: Der Kläger begehrt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des seiner Verletztenrente zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes (JAV) nach § 44 Abs.1 des Zehnten Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Der 1944 geborene Kläger beendete seine Ausbildung zum Offsetdrucker am 31.08.1961. Während seiner beruflichen Tätigkeit bei der Firma F.H. GmbH Druck- und Papierverwaltung in B-Stadt geriet er am 15.09.1964 mit seinem rechten Arm zwischen Druckerwalzen. Ihm wurde der rechte Arm amputiert. Mit Bescheid vom 24.02.1965 bewilligte die Beklagte ihm eine vorläufige Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v.H. ab 07.12.1964. Mit Bescheid vom 26.03.1965 über die Gewährung einer Dauerrente stellte die Beklagte als Unfallfolgen fest: "Verlust rechter Arm im mittleren Drittel des Oberarmes; reizlose teils fest haftende Narbenbildung." Anstelle der vorläufigen Rente nach einer MdE von 80 v.H. wurde beginnend ab 01.07.1965 eine Dauerrente nach einer MdE von 70 v.H. eingewiesen. Nach einer Umschulung von Dezember 1964 bis Februar 1967 war der Kläger seit März 1967 als Industriekaufmann tätig. Von Mai 1971 bis Juli 1974 studierte er an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie A. Betriebswirtschaft. Den Berechnungen der Renten war das Jahreseinkommen des Klägers als Offsetdrucker zugrunde gelegt worden (10.909,73 DM). In den Folgejahren erfolgten die Rentenanpassungen auf der Grundlage des Jahresarbeitseinkommens als Offsetdrucker. Mit Bescheid vom 13.08.2004 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger ab 01.11.2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dort werden die Rente aus der Rentenversicherung in Höhe von 1.867,71 EUR und die bereinigten Leistungen aus der Unfallversicherung in Höhe von 818,64 EUR zu einer Gesamtsumme der Rentenbeträge in Höhe von 2.686,35 EUR aufaddiert. Weil die Summe der Rentenbeträge den Grenzbetrag, d.h. die Mindestrente aus der Rentenversicherung in Höhe von 1.867,71 EUR, übersteigt, mindert sich die gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf 1.049,07 EUR brutto bzw. 955,18 EUR netto. Die Bevollmächtigten des Klägers teilten mit Schriftsatz vom 18.12.2007 mit, dass bei ihm wegen seiner beruflichen Weiterentwicklung bis zum Betriebswirt auch der durchschnittliche JAV eines Betriebswirtes und nicht mehr der eines Offsetdruckers zugrunde zu legen sei. Sein Jahresgehalt als Betriebswirt habe zuletzt 64.950,00 EUR betragen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass er zum Zeitpunkt des Unfallereignisses erst 19 Jahre alt gewesen sei. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 07.03.2008 ab, die Bescheide vom 24.02.1965 und 26.05.1965 zurückzunehmen und anstelle des JAV eines Offsetdruckers den eines Betriebswirts zugrunde zu legen. Grundlage der damaligen JAV-Berechnung sei die Verdienstbescheinigung der F.H. GmbH in B-Stadt vom 29.09.1964 gewesen. Danach habe der Kläger im Jahr vor dem Arbeitsunfall, also im Zeitraum vom 15.09.1963 bis zum 14.09.1964 ein Arbeitseinkommen von 10.544,77 DM erzielt. Zu diesem Betrag sei noch ein Ausfall an Arbeitseinkommen für den Zeitraum vom 30.09.1963 bis 13.10.1963 in Höhe von 364,96 DM hinzugerechnet worden, so dass sich ein JAV von 10.909,73 DM ergeben habe. Da der Kläger seine Berufsausbildung zum Unfallzeitpunkt bereits beendet gehabt habe, hätte eine JAV-Erhöhung nur nach § 573 Abs.2 RVO erfolgen können, wenn es durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich gewesen wäre, dass sich das Arbeitsentgelt von der Vollendung eines bestimmten Lebensalters ab, höchstens aber des 25. Lebensjahres, für Personen mit gleichartiger Tätigkeit erhöhe. Eine Lohnerhöhung von der Vollendung eines bestimmten Lebensalters an sei aber laut Mitteilung des damaligen Arbeitgebers nicht vorgesehen gewesen. Die tarifliche Erhöhung im vierten Gehilfenjahr sei nicht vom Lebensalter, sondern vom Erreichen eines bestimmten Berufsjahres abhängig gewesen und habe daher keine Berücksichtigung finden können. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass eine Überprüfung der damaligen Angaben zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich sei, da bei der Nachfolgefirma des Unfallbetriebs, der VG N. GmbH, gemäß einer telefonischen Nachfrage keine Lohnunterlagen aus dieser Zeit mehr vorlägen. Die Bevollmächtigten des Klägers hoben mit Widerspruch vom 07.04.2008 hervor, dass die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Normen bezweifelt werde. Würde nicht mehr der durchschnittliche JAV eines Offsetdruckers, sondern der eines Betriebswirtes zugrunde gelegt, so würde auch die Relation zu der erzielten Rente aus der Rentenversicherung konform laufen. Der JAV sei daher nach billigem Ermessen heraufzusetzen. Hierbei sei insbesondere auch die Fähigkeit des Klägers zu beachten, welcher er es letztendlich zu verdanken habe, dass er trotz des Arbeitsunfalles ein Studium habe aufnehmen können. Hilfsweise sei eine Neufestsetzung vorzunehmen, da der Versicherungsfall vor Beginn einer Berufsausbildung eingetreten sei (hier: BWL-Studium). Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.03.2008 mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 zurück. Mit der Klage vom 07.05.2008 beim Sozialgericht Augsburg (SG) haben die Bevollmächtigten des Klägers beantragt, den Bescheid vom 07.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2008 aufzuheben und den durchschnittlichen JAV auf mindestens 64.950,00 EUR festzusetzen. Nach Anhörung der Beklagten zur Entscheidung mittels Gerichtsbescheid hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 07.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2008 mit Gerichtsbescheid vom 11.01.2010 abgewiesen. Zutreffend habe die Beklagte den der Verletztenrente zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienst am Arbeitseinkommen des Offsetdruckers und nicht des Betriebswirts orientiert. Die Bescheide vom 24.02.1965 und 26.05.1965 seien weder aufzuheben abzuändern. Die Beklagte habe den JAV bei der erstmaligen Gewährung einer Verletztenrente ordnungsgemäß nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) ermittelt. Anzusetzen sei das Arbeitseinkommen des Klägers im Jahre vor dem Arbeitsunfall bzw. das fiktive Arbeitseinkommen, welches durch eine entsprechende Tätigkeit als Offsetdrucker erzielt worden wäre. Eine Neuberechnung sei nicht vorzunehmen gewesen, da der Kläger zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles bereits seine Berufsausbildung zum Offsetdrucker beendet gehabt habe. Ebenso sei eine Anpassung des JAV ausgeschlossen. Der Kläger sei zwar zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles noch keine 25 Jahre alt gewesen. Ein nach dem Lebensalter gestaffelter Lohn sei aber nach den Auskünften des damaligen Arbeitgebers des Klägers weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehen gewesen. Aus denselben Gründen scheide eine Neufestsetzung des JAV nach dem SGB VII aus. Auch eine Erhöhung bzw. spätere Anpassung des JAV wegen Unbilligkeit sei nicht vorzunehmen. Vielmehr spiegele der JAV die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Versicherten vor dem Versicherungsfall wider. In Vorjahren erzielte Entgelte oder nach dem Versicherungsfall zu erwartende höhere Entgelte seien nicht zu berücksichtigen. Denn die Verletztenrente solle nach ihrer Zweckbestimmung in erster Linie den allgemeinen Lebensunterhalt sichern. Anders als im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht solle der Ausfall an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in abstrakter und pauschalierender Ausgestaltung ausgeglichen werden. Maßgeblich seien hier der Grad der MdE und der JAV im Jahr vor dem Arbeitsunfall. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der seit Jahrzehnten weitgehend gleich gebliebenen Bestimmungen des JAV bestünden nicht. Mit der hiergegen gerichtete Berufung vom 15.02.2010 stellen die Bevollmächtigten des Klägers den Antrag, den Gerichtsbescheid des SG vom 11.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einem seinen Berufsstand angepassten JAV als Berechnungsgrundlage für aufeinandertreffende Renten an die DRV von mindestens 64.950,00 EUR anzusetzen. Der Kläger habe nicht mehr als Drucker gearbeitet, sondern sei nach entsprechender beruflicher Weiterentwicklung in den letzten 30 Jahren als Betriebswirt tätig gewesen. Somit sei eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten, die eine Anpassung des JAV gebiete. Die Berücksichtigung der Verletztenrente bei der gesetzlichen Altersrente für schwerbehinderte Menschen bedeute letztendlich, dass ein junger Arbeitnehmer, der wie hier einen Unfall erleide, im Alter bei der gesetzlichen Altersrente erhebliche Nachteile hinzunehmen habe und wieder auf das soziale Niveau eines Druckers zurückgeführt werde. Um einen Gleichlauf von Verletztenrente und gesetzlicher Altersrente zu erzielen, so dass der berufliche Aufstieg des Klägers auch bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt werde, sei es geboten, den JAV entsprechend anzuheben. Der Kläger werde auf seiner Druckertätigkeit mehr oder weniger "eingefroren", obwohl er im tatsächlichen Leben eine wesentlich bessere berufliche Kariere durchlaufen und sich trotz der Verletzung weiterqualifiziert und fortgebildet habe. Der Bevollmächtigte des Klägers stellt den Antrag, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 11.01.2010 sowie den Bescheid vom 07.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2008 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 24.02.1965 und 26.05.1965 insoweit abzuändern, als mit Wirkung ab 02.01.2008 bei der Berechnung der Verletztenrente der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst eines Betriebswirts in Höhe von 64.950,00 EUR zugrunde zu legen ist. Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zur Ergänzung des Tatbestandes auf die beigezogenen Unterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage gegen den Bescheid vom 07.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2008 zutreffend mit Gerichtsbescheid vom 11.01.2010 abgewiesen. Die Bescheide vom 24.02.1965 und 26.05.1965 sind weder nach § 44 SGB X aufzuheben noch nach § 48 Abs.1 SGB X abzuändern. Anzuwenden sind hier die Vorschriften der §§ 570 ff Reichsversicherungsordnung (RVO), da sich der Arbeitsunfall vor Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) zum 01.01.1997 ereignet hat (§ 212 SGB VII). Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 04.06.2002 (SozR 3-2700 § 224 Nr. 2) kommt eine Anwendung der entsprechenden Vorschriften des SGB VII nicht in Frage. Dies gilt hier auch für die Anwendung des § 90 Abs. 2 SGB VII. Eine Anwendung des § 90 Abs. 2 SGB VII auf "Altfälle" ist nach dem BSG ausgeschlossen, wenn Voraussetzung für die Erhöhung des JAV eine gesetzliche Voraussetzung ist, die vor dem Inkrafttreten des SGB VII noch nicht bestanden hat. § 214 Abs. 2 Satz 1 SGB VII führt nicht zu einer Rückwirkung des im SGB VII enthaltenen Rechts. Bei der hier streitigen Berücksichtigung der Feststellung des JAV nach de SGB X ist das vor dem 01.01.1997 geltende Recht anzuwenden (so auch Dalin in Lauterbach, Unfallversicherung, § 214, Rn. 7; Köhler in Hauck-Noftz, § 214 SGB VII, Rn. 5). Die Beklagte hat der Berechnung der Verletztenrente richtig den durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst (JAV) eines Offsetdruckers und nicht den eines Betriebswirts zugrunde gelegt, auch wenn der Kläger zum Unfallzeitpunkt erst 19 Jahre alt gewesen ist. Sie hat bei der erstmaligen Gewährung einer Verletztenrente den maßgeblichen JAV ausgehend von der Auskunft der F.H. GmbH Druck- und Papierverarbeitung in B-Stadt gemäß § 571 Abs.1 Sätze 1, 2 RVO zutreffend ermittelt. Anzusetzen war demnach das Arbeitseinkommen des Klägers im Jahre vor dem Arbeitsunfall bzw. das fiktive Arbeitseinkommen, welches durch eine entsprechende Tätigkeit als Offsetdrucker erzielt worden wäre. Eine Neuberechnung nach § 573 Abs.1 RVO war ebenfalls nicht vorzunehmen, da der Kläger zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls am 15.09.1964 bereits seine Berufsausbildung zum Offsetdrucker am 31.08.1961 beendet hatte. Dies wird belegt durch den Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 13.08.2004 und den dortigen Versicherungsverlauf. Danach sind Zeiten der beruflichen Ausbildung zum Offsetdrucker einschließlich 31.08.1961 berücksichtigt. Ab dem 01.09.1961 bis zu dem Arbeitsunfall hat der Kläger durchgehend Pflichtbeiträge entrichtet, sieht man von einer dreimonatigen Krankheitszeit ab (Gesundheitsmaßnahme vom 07.01.1962 bis 30.04.1962). Auch eine Anpassung des JAV nach § 573 Abs.2 RVO ist nicht möglich. Wenngleich der Kläger zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles noch keine 25 Jahre alt, sondern erst 19 Jahre alt gewesen ist, ist ein nach dem Lebensalter gestaffelter Lohn weder gesetzlich noch nach den Auskünften des damaligen Arbeitgebers des Klägers vertraglich vorgesehen gewesen. Die tarifliche Erhöhung im vierten Gehilfenjahr war nicht vom Lebensalter, sondern vom Erreichen eines bestimmten Berufsjahres abhängig und hat daher keine Berücksichtigung finden können. Das Sozialgericht Augsburg hat daher zutreffend ausgeführt, dass die Bescheide vom 24.02.1965 und 26.05.1965 nicht im Wege einer Zugunstenentscheidung im Sinne von § 44 SGB X zu korrigieren sind (§ 153 Abs.2 SGG). Dass der Kläger nach dem Arbeitsunfall vom 07.12.1964 bis 31.12.1966 eine berufliche Ausbildung zum Betriebswirt absolviert hat, für die Pflichtbeiträge entrichtet wurden, sowie die folgende berufliche Tätigkeit als Betriebswirt ist keine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 SGB X. Denn insoweit gehen §§ 571, 573 RVO als Spezialregelungen vor. Sie sehen eine Änderung der JAV für solche nach dem Versicherungsfall neu begonnenen oder aufgenommenen Ausbildung bzw. Tätigkeiten nicht vor. Auch eine Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes im Rahmen von §§ 577, 575 RVO nach billigem Ermessen ist nicht möglich. Das Bundessozialgericht (BSG) hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung mit Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R (SGb 2011, 637-638) bestätigt, dass bei der Überprüfung des JAV die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit des Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (!) zu berücksichtigen sind. In Bezug auf die erreichte "Lebensstellung" ist darauf abzustellen, welche Einkünfte die Einkommenssituation des Versicherten geprägt haben. In zeitlicher Hinsicht ist zu prüfen, welche Einkünfte der Versicherte innerhalb der Jahresfrist vor dem Versicherungsfall erzielt hat. Seine Einnahmen aus Erwerbstätigkeit im maßgeblichen Jahreszeitraum sind mit dem Ergebnis der gesetzlichen Berechnung zu vergleichen. Durch diesen Vergleich ergibt sich, ob der nach gesetzlichen Vorgaben festgesetzte Betrag des JAV außerhalb jeder Beziehung zu den Einnahmen steht, die für den Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls oder innerhalb der Jahresfrist vor diesem Zeitpunkt die finanzielle Lebensgrundlage gebildet haben. Die Festsetzung des JAV ist danach nicht in erheblichem Maße unbillig, wenn der somit ermittelte JAV den Fähigkeiten, der Ausbildung, der Lebensstellung und Tätigkeit des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Versicherungsfalls entspricht. Die Beklagte hat daher in nicht zu beanstandender Weise den JAV eines Offsetdruckers zugrunde gelegt und nicht den eines Betriebswirtes. Der Gesetzgeber hat den Jahreszeitraum als Grundlage der Berechnung des JAV vielmehr bewusst gewählt, um eine zeitnahe Berechnungsgrundlage zu haben. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die sich auf diesen maßgeblichen Zeitraum auswirken und die eine erhebliche Unbilligkeit der Regelberechnung begründen (z.B. unterwertige Beschäftigung, Verdienstausfall innerhalb der Jahresfrist z.B. durch unbezahlten Urlaub), kann eine Korrektur des JAV wegen Unbilligkeit angezeigt sein (BSG, Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R aaO. mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R und BSG, Urteil vom 30.10.1991- 2 RU 61/90). Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger aufgrund bestehender Anrechnungsvorschriften der Verletztenrente bei der Rentenberechnung der Altersrente (siehe Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 13.08.2004) auch gewisse Nachteile hinzunehmen hat, weil der rentenrechtlich maßgebliche Grenzbetrag sich aus dem Jahresarbeitsverdienst errechnet, der der Berechnung der Leistung aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, und dem Rentenfaktor für persönliche Entgeltpunkte. Insoweit bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der seit Jahrzehnten im Wesentlichen gleich gebliebenen Bestimmungen des JAV. Denn unabhängig von der Frage, ob Ansprüche auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die allein durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert wird (vgl. § 723 Abs.1 RVO; § 51 Abs.1 SGB VII), überhaupt vom Schutzbereich des Art.14 Abs.1 Grundgesetz (GG) umfasst werden (offen gelassen: BVerfG, Beschluss vom 18.02.1988 - 1 BvR 1017/87), wird der Kläger vorliegend nicht in seinem Grundrecht auf Schutz des Eigentums verletzt. Sein Anspruch auf Verletztenrente wird nicht vermindert; damit fehlt es schon an einem Eingriff hinsichtlich seines Anspruchs auf Verletztenrente und somit an einem Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums. Dieser liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Bestand an geschützten vermögenswerten Rechten in der Hand des Grundrechtsinhabers aufgrund einer gesetzlichen oder auf einem Gesetz beruhenden Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt vermindert wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.03.2011 - 1 BvR 591/08 und 1 BvR 593/08 zu der ähnlich gelagerten Problematik der leistungsmindernden Anrechnung von Verletztenrenten auf "Hartz-IV-Leistungen"). Ein Anspruch auf Neuberechnung des JAV nach beruflicher Weiterqualifikation lässt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht herleiten. Hier wirkt sich der von dem Kläger gerügte Nachteil vielmehr aufgrund von Anrechnungsvorschriften im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) aus. Soweit sich die Zahlungsansprüche auf Rente nach dem SGB VI wegen Verletztenrente verringern, ist die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch nicht einstandspflichtig. Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts A. vom 11.01.2010 zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

Anlass:

Schlagwörter:
LSG Bayern, Urteil vom 10.01.2012 - 3 U 181/09 Höhe des Jahresarbeitsverdienstes für die Berechnung einer Verletztenrente einer Tierärztin beim Wechsel zwischen einer Vollzeit- und einer Halbtagstätigkeit aufgrund einer Promotion 1. Erleidet eine ursprünglich in Vollzeit beschäftigte Versicherte einen Arbeitsunfall zu einem Zeitpunkt, in welchen wegen der Fertigung der Promotion absehbar befristet eine flexible Teilzeittätigkeit (hier: flexible Halbtagstätigkeit) vereinbart worden ist, und ist erkennbar, dass nach Abschluss der Promotion die Lebensstellung mindestens wieder der ursprünglichen entsprechen wird, ist es unbillig bei der Bemessung des Jahresarbeitsverdienstes als Grundlage der Unfallrente die tatsächlichen Einkünfte aus der befristeten Teilzeittätigkeit zugrunde zu legen. 2. Angemessen erscheint hier vielmehr ein Jahresarbeitsverdienst im Bereich einer Vollzeittätigkeit, wenn aus der Sicht ex ante nach Abschluss der Promotion eine erhebliche Verbesserung der Lebensstellung zu erwarten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: SGB VII § 87 Vorinstanzen: SG München 18.03.2009 S 23 U 287/05 I. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 18.03.2009 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 06.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2005 verurteilt, bei der Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes mindestens den Betrag von 64.624,30 DM in Euro zugrunde zu legen und eine entsprechende Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalls vom 14.04.2000 zu zahlen. II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungstext anzeigen: Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes als Berechnungsgrundlage der zu leistenden Verletztenrente streitig (§§ 81 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII). Die 1972 geborene Klägerin ist von Beruf Tierärztin. Sie hatte am 15.02.1998 in einer tierärztlichen Klinik für Pferde in A-Stadt eine Halbtagsbeschäftigung für 1.500,00 DM aufgenommen. Ab 01.08.1998 wurde diese Tätigkeit auf eine Ganztagsbeschäftigung (3.000,00 DM) ausgeweitet. Ab 01.12.1998 reduzierte die Klägerin die Arbeitszeit um die Hälfte, arbeitete ab 01.02.2000 wieder in Vollzeit und ab 01.03.2000 wechselte sie nochmals in eine Halbtagstätigkeit mit entsprechenden Änderungen des Gehalts. Abgesehen von diesen Änderungen des Arbeitsvertrags bewilligte der Arbeitgeber ihr ab 01.09.1998, 01.10.1998, 01.02.1999, 01.08.1999 und 01.02.2000 Gehaltserhöhungen von jeweils 250,00 DM bzw. 500,00 DM. Ab 01.04.2001 arbeitete sie für die Klinik in Vollzeit zu einem Monatsgehalt von 6.000,00 DM. Bei der Behandlung eines Pferdes stürzte dieses am 14.04.2000 auf ihren linken Fuß. Hierbei zog sich die Klägerin eine Trümmerfraktur des oberen linken Sprunggelenkes zu. Mit Bescheiden vom 13.06.2001 und 06.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2002 bewilligte die Beklagte eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 v.H ... Der Rentenberechnung wurde ein Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 37.305,00 DM zugrunde gelegt. In der dagegen am 16.10.2002 beim Sozialgericht München (SG) anhängig gemachten Klage (S 20 U 733/02) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2004 erläutert, sie habe ihre Approbation Anfang 1998 erhalten. Die Promotion, eine tierexperimentelle Studie über die Osseointegration von Prüfkörpern aus Titan bzw. -legierungen sei mit ihrem Doktorvater Anfang 1998 abgesprochen worden. Anfang 1999 habe sie dann begonnen, die Promotionsarbeit intensiv zu führen. Der Wechsel zwischen einer Vollzeit- und einer Halbtagstätigkeit sei von den Anforderungen und Versuchen der Promotion abhängig gewesen. Aufgrund eines Hinweises des SG auf die unzureichende Ermessensausübung der Beklagten bei der Bestimmung des Jahresarbeitsverdienstes haben sich die Beteiligten vergleichsweise dahingehend geeinigt, dass die Beklagte über die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis spätestens 01.01.2005 neu entscheiden werde. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 06.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2005 sprach die Beklagte aus, der nach der Regelberechnung festgestellte Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 37.305,00 DM (= 19.073,76 EUR) entspräche billigem Ermessen. Eine Neuberechnung des mit Bescheid vom 13.06.2001 festgestellten Jahresarbeitsverdienstes erfolge nicht. Entsprechend der Regelberechnung sei das tatsächlich in den zwölf Kalendermonaten vor dem Unfallmonat bezogene Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Der so festgestellte Verdienst sei nicht in erheblichem Maße unbillig. Insbesondere, wenn eine Versicherte wie die Klägerin das Teilzeitarbeitsverhältnis freiwillig begründet habe, liege keine Unbilligkeit vor, da sie sich in ihrem Lebensstandard hierauf eingerichtet habe. Dagegen hat die Klägerin am 10.05.2005 beim SG wieder Klage erhoben (S 23 U 287/05). Es sei ein Jahresarbeitsverdienst von 64.624,30 DM (= 33.041,88 EUR) zugrunde zu legen. Sie habe unmittelbar nach ihrem Studium eine Vollzeittätigkeit angestrebt, wegen mangelnder freier Kapazitäten in der Pferdeklinik jedoch zunächst halbtäglich gearbeitet. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe sie ihre Promotion geplant und mit ihrem Doktorvater abgesprochen. Der Beginn der Doktorarbeit habe aber noch nicht festgestanden, da er abhängig von Tierversuchsgenehmigungen gewesen sei. Da in der Pferdeklinik weiterer Bedarf eingetreten sei, habe sie ihre Tätigkeit ab 01.08.1998 auf eine Vollzeittätigkeit ausgeweitet. Nach Vorliegen der Tierversuchsgenehmigungen und Beginn der Doktorarbeit ab 01.12.1998 habe sie in eine halbtägliche Tätigkeit gewechselt. Im Januar und Februar 2000 habe das Anwachsen von Implantaten an Versuchstieren abgewartet werden müssen, so dass sie wegen freier Kapazitäten wiederum auf volle Erwerbstätigkeit umgestellt habe. Zu Unrecht habe die Beklagte diese besonderen Umstände nicht berücksichtigt. Da sie während ihrer Teilzeitbeschäftigung nur jede zweite Woche gearbeitet habe, lägen auch "Zeiten ohne Arbeitsentgelt" vor. Sie habe von vornherein eine Ganztagstätigkeit angestrebt. Sie habe sie auch ihren Lebensstandard auf eine solche ausgerichtet. Der im Erörterungstermin des SG am 22.10.2008 geschlossene widerrufliche Vergleich, die Rente nach einem Jahresarbeitsverdienst von 27.000,00 EUR zu berechnen, ist von der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.11.2008 widerrufen worden. Im Folgenden hat das SG mit Urteil vom 18.03.2009 für Recht erkannt: Der Bescheid vom 06.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 13.06.2001 und 06.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2002 verurteilt, der Gewährung von Rente auf unbestimmte Zeit ab 03.08.2000 (richtig: 31.08.2000) einen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gemäß § 87 SGB VII nach billigem Ermessen zu bestimmenden, höheren Jahresarbeitsverdienst zugrunde zu legen und hierüber einen neuen Bescheid zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der tatsächlich ermittelte Jahresarbeitsverdienst in den Monaten April 1999 bis einschließlich März 2000 in Höhe von 37.305,00 DM (= 19.073,74 EUR) sei nach billigem Ermessen zu erhöhen (deutlich höher als 26.057,81 EUR, aber auch deutlich niedriger als 33.041,88 EUR). Die Ermessensausübung obliege jedoch der Beklagten. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 07.05.2009. Es sei ein Jahresarbeitsverdienst von mindestens 64.624,30 DM (= 33.041,88 EUR) zugrunde zu legen. Die Beklagte vertritt mit der am 08.05.2009 eingegangenen Anschlussberufung die Auffassung, der tatsächliche Jahresarbeitsverdienst in den Monaten April 1999 bis einschließlich März 2000 in Höhe von 37.305,00 DM (= 19.073,74 EUR) sei nicht aus Billigkeitsgründen zu erhöhen. In der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2012 beantragt der Bevollmächtigte der Klägerin: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2004, der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14.04.2005 und das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.03.2009 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin gewährte Rente rückwirkend ab 31.08.2000 nach einem Jahresarbeitsverdienst (Ausgangswert) von mindestens 64.624,30 DM (= 33.041,88 Euro) neu zu berechnen und der Klägerin zu zahlen sowie für die zurückliegende Zeit ab Rentenbeginn die sich ergebende Differenz nebst Zinsen an die Klägerin nachzuzahlen. 3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.03.2009 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 06.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2005 abzuweisen. Ferner beantragt die Beklagte, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, ebenso die Anschlussberufung der Beklagten. Die Berufung der Klägerin erweist sich als begründet, die der Beklagten als unbegründet. Der Jahresarbeitsverdienst als Bemessungsgrundlage der Rente ist gemäß § 82 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 Sozialgesetzbuch IV - SGB IV) und Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Insoweit hat die Beklagte das tatsächliche Einkommen der Klägerin in den Monaten April 1999 bis einschließlich März 2000 in Höhe von 37.305,00 DM (= 19.073,74 EUR) ermittelt und als Ausgangsbasis herangezogen. Denn der Gesetzgeber hat bereits, wie schon im früheren Recht, nach § 577 Reichsversicherungsordnung (RVO) grundlegend geregelt, dass neben der Erwerbstätigkeit zur Zeit des Arbeitsunfalles die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Lebensstellung des Versicherten zu berücksichtigen sind. Damit soll erreicht werden, dass der Verletzte (und gegebenenfalls seine Hinterbliebenen) durch den Unfall nicht in dem erreichten Lebensstandard beeinträchtigt werden (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29.10.1981 - 8/8a RU 68/80 in SozR 2200 § 577 RVO Nr.9). Auch in § 82 Abs.1 Satz 1 SGB VII hat der Gesetzgeber mit dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des letzten Jahres vor dem Arbeitsunfall unter Ausschluss von Bezugslücken als die den Lebensstandard des Verletzten bestimmende Größe zu erfassen versucht. Dies hat das BSG mit Urteil vom 15.09.2011 nochmals grundlegend bestätigt (SGb 2011, 637-638). Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung liegen keine Zeiten ohne Arbeitsentgelt oder -einkommen im Sinne von § 82 Abs.2 Satz 1 SGB VII vor. Zeiten ohne Arbeitsentgelt oder -einkommen sind nach der Rechtsprechung zum bisherigen Recht, z.B. Zeiten der Krankheit, der Arbeitslosigkeit oder eines unbezahlten Urlaubs (BSG SozR 2200 § 571 Nr.20 = BSGE 51, S.178 ff.), aber auch Zeiten der Kurzarbeit (BSG SozR 2200 § 571 Nr.15). Unerheblich ist, ob der Verdienstausfall zufälliger Natur war (BSG SozR 2200 § 571 Nr.20 = BSGE 51, S.178 ff., 180; vgl. BSG SozR 2200 § 571 Nr.21; Keller in Hauck/Noftz, Gesetzliche Unfallversicherung, § 82 Rz.19). Die Klägerin hat vorliegend eine "flexible Teilzeit" gewählt, um einerseits ihrer Promotion nachgehen zu können, andererseits den besonderen Erfordernissen in der tierärztlichen Klinik im Zusammenhang mit ihrer Promotion gerecht zu werden. Dieses Modell einer "flexiblen Teilzeitarbeit" kann Zeiten einer Krankheit, einer Arbeitslosigkeit oder eines unbezahlten Urlaubs nicht gleichgestellt werden. Vielmehr wird auch in der entsprechenden Kommentar-Literatur nicht nur das einvernehmlich vereinbarte Teilzeitarbeitsverhältnis unter § 82 Abs.1 SGB VII subsumiert, sondern auch eine flexible Arbeitszeitregelung im Rahmen von Altersteilzeit beim sogenannten "Blockmodell", bei welchem regelmäßig die Gegenseitigkeit von Arbeitsleistung und Entgeltbezug auseinanderfällt (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Rdnr.5 zu § 82 SGB VII). Ziel und Zweck der Auffüllungsvorschrift des § 82 Abs.2 Satz 1 SGB VII ist es, Zeiten ohne Bezüge oder ohne typische Einkommenssituationen, oft mehr oder minder zufällig bedingt, nicht auf die unter Umständen lang dauernde Entschädigungsleistung durchschlagen zu lassen (Ricke in Kasseler Kommentar, Rdnr.8 zu § 82 SGB VII). Entgegen der Beklagten ist hier der ermittelte JAV in Höhe von 37.305,00 DM (= 19.073,74 EUR) gemäß § 87 SGB VII nach billigem Ermessen zu erhöhen. Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschriften bei Berufskrankheiten, den Vorschriften für Kinder oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter JAV in erheblichem Maße unbillig, wird er nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt. Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Mit Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R hat das BSG (aaO.). ausgeführt, dass eine erhebliche Unbilligkeit im Sinne von § 87 SGB VII mithin vorliegen kann, wenn innerhalb des maßgeblichen Jahres bei dem Versicherten eine wesentliche und dauerhafte Änderung in den Fähigkeiten, dem Ausbildungsstand, der Lebensstellung, der ausgeübten Tätigkeit oder den Erwerbseinkünften eingetreten ist. Die Wertung, ob der berechnete JVA "in erheblichem Maße unbillig" ist, hat das Gericht in vollem Umfang selbst vorzunehmen. Unbilligkeit im Sinne des § 87 Satz 1 SGB VII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; erst bei Vorliegen seiner Voraussetzungen hat der Versicherungsträger Ermessenserwägungen anzustellen (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.09.2010 - L 17 U 26/09 mit Hinweis auf BSG SozR 2200 § 577 Nr.9; BSG mit Urteil vom 28.01.1993 - 2 RU 15/92; BSG mit Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R, aaO., BSG vom 18.03.2003 SozR 4-2700 § 87 Nr.1). Über das Vorliegen einer erheblichen Unbilligkeit in diesem Sinne kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Ziel der Regelung ist es, den JAV als Grundlage der Rente so zu bemessen, dass der Lebensstandard gesichert wird, den der Versicherte zeitnah vor dem Versicherungsfall erreicht und auf den er sich eingerichtet hat (vgl. BSG vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R). Dabei sind die in § 87 Satz 2 SGB VII genannten Bewertungsgesichtspunkte (Fähigkeiten, Ausbildung, Lebensstellung und Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls) zu berücksichtigen (vgl. BSG vom 03.12.2002 SozR 3-2200 § 577 Nr.2, BSG Urteil vom 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R aaO.). In Berücksichtigung dieser vom Gesetzgeber aufgeführten Bewertungsgesichtspunkte ist der von der Beklagten festgesetzte Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 37.305,00 DM (= 19.073,74 EUR) in erheblichem Maße unbillig. Die Klägerin hatte bereits vor dem Unfall einen höheren Lebensstandard erarbeitet als ihn der JAV des letzten Jahres widerspiegelt, zumal sie stetig Einkommenserhöhungen erhalten hat. Sie hat hier ihre Vollzeittätigkeit als approbierte Tierärztin nur vorübergehend im Rahmen eines "flexiblen Teilzeitmodells" in geringerem Umfang ausgeübt. Grund hierfür war die besondere Situation der Promotion, also eine berufliche Veranlassung mit dem Ziel eines später höheren Einkommens und höheren Lebensstandards. Damit hat sie in dem hier maßgeblichen Zeitraum von April 1999 bis einschließlich März 2000 nur vorübergehend eine Senkung ihres Lebensstandards akzeptiert und nicht auf Dauer. Wenn sie ihre Doktorarbeit nicht erstellt hätte, hätte sie in dem maßgeblichen Zeitraum unter Berücksichtigung ihrer konkreten Beschäftigung, ihrer Fähigkeiten, ihrer Ausbildung und ihrer Lebensstellung in Vollzeit als Assistentin an der tierärztlichen Klinik arbeiten und hierbei nahezu das doppelte Einkommen erzielen können. Darüber hinaus hat sie ausweislich der aktenkundigen Nachträge und Änderungen ihres ursprünglichen Arbeitsvertrages nach Abschluss ihrer Promotion auf Dauer wieder eine Ganztagstätigkeit aufgenommen und vor allem ab dem 01.04.2011 eine Verdoppelung ihres Gehalts von 3.000,00 DM auf 6.000,00 DM erzielen können. Aus der Sicht ex ante ist absehbar gewesen, dass sie nach Abschluss der Promotion wieder in Vollzeit arbeiten und sich die Promotion günstig auf ihren Verdienst auswirken wird. Denn in dem Bereich der medizinisch-naturwissenschaftlichen Berufe ist eine Promotion regelmäßig Voraussetzung für eine spürbare höhere Vergütung. Zwar ist das Gericht grundsätzlich nicht befugt, das der Beklagten obliegende Ermessen für diese auszuüben. Jedoch sah sich der Senat aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls veranlasst, hier bereits im Tenor eine konkrete Untergrenze für die Ermessensausübung der Beklagten zu bestimmen, zumal eine Ermessenseinschätzung nahe Null vorliegt. Die Klägerin hatte sich bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls am 14.04.2000 durch ihre Erwerbsfähigkeit einen monatlichen Verdienst bei Vollzeittätigkeit von 5.500,00 DM erarbeitet, denn sie erhielt im Februar bei Vollzeittätigkeit 5.500,00 DM und ab März bei Teilzeittätigkeit 2.750,00 DM monatlich. Erwartungsgemäß hat sie nach Abschluss ihrer Promotion eine weitere deutliche Steigerung ihres Einkommens auf 6.000,00 DM monatlich erreicht und ihre Tätigkeit wieder - wie von vornherein beabsichtigt - auf eine Vollzeittätigkeit ausgeweitet. Vor diesem Hintergrund hatte sie bereits zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls durch die gewonnenen Arbeitserfahrungen als berufspraktische Fähigkeiten und die weit fortgeschrittene Promotion als Weiterqualifikation eine Lebensstellung erreicht, die weit über dem festgestellten JAV lag. Bereits zum Unfallzeitpunkt war davon auszugehen, dass sie nach Abschluss der schon weit vorangetriebenen Promotion ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Vollzeitstelle mit mindestens dem bereits erzielten Gehalt einsetzen wird, also in Höhe von mindestens 5.500,00 DM monatlich (entspricht bei 12 Kalendermonaten 66.000,00 DM). Vor diesem Hintergrund hält der Senat den vom Kläger geforderten JAV von mindestens 64.624,30 DM als Untergrenze gemäß § 87 SGB VII für angemessen. Bei der Entscheidung, diese Untergrenze für die Ausübung billigen Ermessens ausnahmsweise bereits im Tenor verbindlich festzulegen, hat der Senat berücksichtigt, dass von Seiten der Gerichte (SG und LSG) bereits mehrmalige Versuche einer billigem Ermessen entsprechenden Erhöhung gemäß § 87 SGB VII gescheitert sind, insbesondere aufgrund der mangelnden Bereitschaft der Beklagten, und dass wegen Art. 6 EMRK eine Beschleunigung des Verfahrens geboten ist, zumal das Verwaltungsverfahren seinen Ausgang im Jahr 2000 hat. Der von der Klägerin geforderte JAV (Ausgangswert) von mindestens 64.624,30 DM stellt die Untergrenze dar, die aus Billigkeitsgründen zugrunde zu legen ist (§ 87 SGB VII). Vorsorglich weist der Senat noch darauf hin, dass das Urteil des SG vom 18.03.2009 in Ziffer II einen offensichtlichen Schreibfehler enthält, als der Zeitpunkt der Rentengewährung auf unbestimmte Zeit ab 03.08.2000 genannt worden ist. Zutreffend ist als Zeitpunkt des Rentenbeginns der 31.08.2000. Dieser Schreibfehler ist jederzeit von Amts wegen zu berichtigen (§ 138 Satz 1 SGG). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

Anlass:

Schlagwörter:
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.01.2012 - 2 AS 465/11 Vorinstanzen: SG Halle S 7 AS 5946/11 ER Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Übernahme der Kosten der Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten. Der am ... 1993 geborene Antragsteller wohnte bis zum 30. September 2011 bei seinem Vater und bildete mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft. Der Antragsgegner stimmte dem Auszug des Antragstellers aus der elterlichen Wohnung aufgrund schwerwiegender sozialer Gründe zu und erteilte die Zusicherung zum Umzug in eine konkrete andere Wohnung (Bescheid vom 16. August 2011). Am 25. August 2011 stellte der Antragsteller einen Antrag auf eine einmalige Beihilfe wegen einer Erstausstattung für die betreffende Wohnung (K -von Qu -Str. in Qu.). Auf seinen Antrag vom 1. September 2011 für eine Zusicherung für ein neues Mietangebot erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 1. September 2011 eine neuerliche Zusicherung für eine Wohnung im N ... Weg ..., da die andere Wohnung bereits vermietet war und die neue Wohnung ebenfalls angemessen war. In dem Bescheid heißt es weiter, dass im Fall der Hilfebedürftigkeit die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung berücksichtigt werden könnten. Zum 5. September 2011 begann der Antragsteller eine Bildungsmaßnahme im Rahmen der Berufsvorbereitung (BvB). Am 15. September 2011 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er gab an, zum 1. Oktober 2011 in die Wohnung einzuziehen, auf die sich die Zusicherung vom 1. September 2011 bezog. Der Mietvertrag wies die Unterschriftsdaten 3. September und 14. September 2011 auf. Die Bruttokaltmiete beträgt monatlich 310,00 EUR. Mit Bescheid vom 20. September 2011 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den Zeitraum 5. September 2011 bis 4. Juli 2012 in Höhe von 216 EUR monatlich. Hierbei berücksichtigte sie noch nicht die neuen Kosten der Unterkunft ab 1. Oktober 2011. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Grundsicherungsleistungen des Antragstellers ab. Er sei als Auszubildender nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Es könne ihm aber ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft gewährt werden, dessen Höhe noch ermittelt werden müsse. Mit einem weiteren Bescheid von diesem Tag lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen der Erstausstattung für die Wohnung ab: Der Leistungsausschluss als Auszubildender umfasse neben den laufenden Leistungen auch den Anspruch auf Erstausstattung für die Wohnung. Am 21. Oktober 2011 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Kosten für die Erstausstattung für die Wohnung und der tatsächlichen Unterkunftskosten beim Sozialgericht Halle (SG) gestellt. Er habe in seiner neuen Wohnung nur ein Bett und keine weiteren Einrichtungsgegenstände. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 hat der Antragsgegner dem Antragsteller einen vorläufigen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 55 EUR für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 bewilligt. Hierbei hat er bereits zugrundegelegt, dass der Bescheid über BAB durch die erhöhten Unterkunftskosten angepasst werden müsste. Der Kläger hat erklärt, sich nicht an die Bundesagentur für Arbeit wegen einer Erhöhung des Anspruchs auf BAB zu wenden, weil dies zu lange dauern würde. Mit Beschluss vom 4. November 2011 hat das SG den Antrag des Antragstellers abgelehnt: Der Antragsteller habe sowohl hinsichtlich der begehrten weiteren Kosten der Unterkunft als auch hinsichtlich der Erstausstattung für die Wohnung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Der Antragsgegner habe den Zuschuss richtig berechnet. Gegen den ihm am 9. November 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14. November 2011 Beschwerde erhoben. Nachdem die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 24. November 2011 BAB rückwirkend ab 1. Oktober 2011 in Höhe von 465 EUR monatlich bewilligt hat, hat der Antragsteller seine Beschwerde noch in Bezug auf den Anspruch auf Erstausstattung aufrecht erhalten: Der Antragsgegner habe ihm die Kosten der Unterkunft noch am 1. September 2011 zugesichert, obwohl dem Antragsgegner bekannt war, dass er ab dem 5. September 2011 eine Ausbildung aufnehmen würde. Auf diese Zusicherung habe er sich verlassen und ihm stünden die Leistungen daher zu. Der Antragsteller beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß, den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 4. November 2011 zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es widerspreche auch der Begründung für die Notwendigkeit eines Umzuges, wenn der Antragsteller behaupte, er wäre nicht ausgezogen, wenn er gewusst hätte, dass hierdurch sein Leistungsanspruch entfalle. Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten, sowohl des Antragsgegners als auch der Bundesagentur für Arbeit, und die Gerichtsakten verwiesen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 172 SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Schon der Wert der begehrten Erstausstattung übersteigt 750 EUR. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Das Gericht der Hauptsache kann bei einem Leistungsbegehren gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Zutreffend hat das SG bereits dargestellt, dass kein Anordnungsanspruch für Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung besteht. Für den Antragsteller kommt als Anspruchsgrundlage nur § 27 SGB II in Betracht. Denn von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ist der Antragsteller nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Auszubildende deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sind, von Leistungen, die über die Ansprüche nach § 27 SGB II hinausgehen, ausgeschlossen. Als Auszubildender einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bezieht der Antragsteller BAB. Die Voraussetzungen für die Rückausnahme von § 7 Abs. 5 SGB II in § 7 Abs. 6 SGB II liegen nicht vor. In § 27 SGB II hat der Gesetzgeber festgelegt, welche ergänzenden Leistungen, die nicht als Arbeitslosengeld II gelten, diese Auszubildende erhalten. Hierbei sind einzelne Sonderbedarfe genannt. Von den Sonderbedarfen nach § 24 Abs. 3 SGB II, wozu auch der Bedarf für Erstausstattungen für die Wohnung gehört (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), hat der Gesetzgeber nur § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt aufgeführt. Die einzeln aufgeführten, nicht von der Sperrwirkung des § 7 Abs. 5 SGB II umfassten Sonderbedarfe in § 24 SGB II lassen keinen Auslegungsspielraum für die Gerichte, weitergehende Sonderbedarfe einzubeziehen. Die geforderten Leistungen können auch nicht als Leistung bei einem besonderen Härtefall nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II erbracht werden. Nach § 27 Abs. 4 SGB II können als Darlehen nur Leistungen für Regelbedarfe, Bedarfe für die Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet. Zu den hier genannten Ermessensleistungen gehört die Erstausstattung für die Wohnung nicht. Zudem liegt kein besonderer Härtefall vor. Es handelt sich um eine gerade erst begonnene Ausbildung. An einer fehlenden Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung ändert es auch nichts, dass der Antragsgegner zugesichert hat, die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung anzuerkennen. Diese Zusicherung bezieht sich zum einen nicht auf die Erstausstattung der Wohnung. Zum anderen können durch die Zusicherung nicht die fehlenden Leistungsvoraussetzungen ausgeglichen werden. Gegenstand der Zusicherung ist nur die Berücksichtigung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der künftigen Bedarfsberechnung. Entfällt hingegen die Leistungsberechtigung selbst, geht die Zusicherung ins Leere. Es ist daher unbeachtlich, dass der Antragsteller aus dem Verhalten des Antragsgegners nicht erkennen konnte, dass er keine Erstausstattung erhalten würde. Sollte der Antragsgegner von der bevorstehenden Aufnahme der Ausbildung bereits am 1. September 2011 gewusst haben, hätte es zwar nahegelegen, die daraus zu erwartende Änderung der Leistungsberechtigung dem Antragsteller mitzuteilen und den Gegenstand der Zusicherung damit klarzustellen. Auf den fehlenden Leistungsanspruch wirkt sich dies aber nicht aus. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nicht in Betracht. Der etwaige durch eine mangelnde Beratung verursachte Nachteil kann nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Die Übernahme von Kosten der Erstausstattung durch den SGB II-Leistungsträger würde dem Gesetzeszweck des § 7 Abs. 5 SGB II widersprechen, keine Förderung von Auszubildenden auf der zweiten Ebene durch das SGB II zu bewirken. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

Anlass:

Schlagwörter:
LSG Hessen, Beschluss vom 09.01.2012 - 4 KA 42/09 Vorinstanzen: SG Marburg 29.04.2009 S 12 KA 313/08 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. April 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten, der Beigeladenen zu 2) und 3) sowie die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 21.163,72 EUR festgesetzt. Entscheidungstext anzeigen: Tatbestand: Die Beteiligten streiten über eine Honorarberichtigung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Bereich des Gesamtfallwertes in den sechs Quartalen I/04 bis II/05 in Höhe von insgesamt 21.163,72 EUR. Der Kläger ist seit März 2003 als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt, EG-Straße zugelassen. Zuvor war er in A-Stadt von 1988 bis Ende des Jahres 2002 tätig. In den Quartalen I/04 bis IV/05 ergaben sich folgende Abrechnungswerte des Klägers (in nachfolgender Tabelle abgekürzt als VZA) im Vergleich mit den Abrechnungswerten der hessischen Vertragszahnärzte (VG): Quartal Fallzahl Pkte. pro Fall Mehrkosten pro Fall in Pkte. In % I/2004 VZA ... 148 169 70 70,7 VG ... 417 99 II/2004 VZA ... 156 156 65 71,4 VG ... 426 91 III/2004 VZA ... 176 139 51 58,0 VG ... 423 88 IV/2004 VZA ... 198 155 76 96,2 VG ... 522 79 Quartal Fallzahl Pkte. pro Fall Mehrkosten pro Fall in Pkte. In % I/2005 VZA ... 151 150 54 56,3 VG ... 410 96 II/2005 VZA ... 171 139 46 49,5 VG ... 438 93 III/2005 VZA ... 158 114 24 26,7 VG ... 408 90 IV/2005 VZA ... 204 109 29 36,3 VG ... 512 80 Der Prüfungsausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen - Hessen - führte für die Quartale I bis IV/04 eine Wirtschaftlichkeitsprüfung bzgl. der konservierenden-chirurgischen Leistungen durch. Der Prüfungsausschuss lud den Kläger zu einer Prüfsitzung, an der er teilnahm. Mit Bescheid vom 7. März 2006, dem Kläger am 25.Juli 2006 zugestellt, setzte der Prüfungsausschuss für die streitbefangenen Quartale I bis IV/04 eine Gesamthonorarberichtigung in Höhe von 17.716,79 EUR fest. Er kürzte den Gesamtfallwert auf das 1,4-fache des Gesamtfallwerts der Vergleichsgruppe. Im Einzelnen nahm er folgende Honorarreduzierungen (nach Berücksichtigung der HVM-Einbehalte) vor: I/04 um 3.833,00 EUR II/04 um 3.907,58 EUR III/04 um 2.436,46 EUR IV/04 um 7.539,75 EUR Hiergegen legte der Kläger am 25. August 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, intensive Beratungen über die Wirtschaftlichkeit hätten Regressen in der Regel voranzugehen. Die Prüfung nach Durchschnittszahlen sei nur noch möglich, wenn sie ausdrücklich in der jeweiligen Prüfvereinbarung vereinbart worden sei. Die Prüfvereinbarung sehe aber vor, dass nach Durchschnittswerten statistisch vergleichend nur dann geprüft werden könne, wenn die repräsentative Einzelfallprüfung unmöglich sei. Es fehle eine Begründung der Prüfmethode. Die Behauptung, die Wurzelkanäle seinen unzureichend behandelt worden, werde nicht belegt oder näher substantiiert. Dies gelte auch für weitere Ausführungen zu seiner Behandlungsweise. Bei Beanstandungen bezüglich der Leistungen nach Nrn. 25 (CP) und 26 (P) lasse der Prüfungsausschuss seinen Hinweis, er benutze zur Diagnose das Gerät DIAGNOdent, unberücksichtigt. Dies sei erheblich, denn der Einsatz dieses Gerätes stelle eine Praxisbesonderheit dar. Es handele sich um ein Kariesdiagnostikgerät auf Laserbasis und diene dem Kariesmonitoring. Während die Inspektion der Oberflächen eine Sensitivität von unter 20 % zeige, erreiche das Diagnosegerät Werte von über 80 %. Die Ausführungen zu Belegfällen hinsichtlich der OPG-Leistungen seien unzutreffend. Der Prüfungsausschuss sei auch dem Anspruch auf intellektuelle Prüfung in keiner Weise gerecht geworden. Der Prüfungsausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen - Hessen - führte für die Quartale I bis IV/05 eine weitere Wirtschaftlichkeitsprüfung bzgl. der konservierenden-chirurgischen Leistungen durch. Der Prüfungsausschuss lud den Kläger zu einer Prüfsitzung, an der er wiederum teilnahm und ausführte, seine Tätigkeit sei schwerpunktmäßig auf die Bereiche der konservierenden sowie prothetischen Zahnbehandlung, der systematischen Behandlung von Parodontopathien und der Implantologie ausgerichtet. Herauf sei der Mehrbedarf an Begleitleistungen zurückzuführen. Hervorzuheben sei insbesondere der Einsatz des Kariesdiagnostikgerätes. Zum Prüfverfahren führte der Kläger unter dem Datum vom 13. April 2007 aus, Schwerpunkt seiner zahnärztlichen Tätigkeit sei die systematische PAR-Behandlung, konservierende Zahnbehandlung sowie die prothetische Zahnbehandlung. Diese Praxisbesonderheiten seinen zu berücksichtigen. Er verwies wiederum auf sein Diagnosegerät DIAGNOdent. Weiter führte er zu einzelnen Abrechnungsziffern aus, so zu Nr. 8 (ViPr), Nr. 12 (bMF) Nr. Ä 925a - 925d und 935d. Aufgrund seines Schwerpunkts im Bereich der konservierenden Zahnbehandlung habe er eine hohe Anzahl an Behandlungen nach den Nrn. 25, 26 und 27, die sowohl im Vorfeld wie auch im Nachhinein eine Sensibilitätsprüfung erforderlich machten. Hohe Fallzahlen bei der prothetischen Versorgung sowie umfangreiche systematische PAR-Behandlungen führten ebenfalls zu überdurchschnittlichen Abrechnungen der Nr. 8. Die Nr. 12 stehe im Verhältnis zur direkten und indirekten Überkappung nach Nr. 25 und 26. Aufgrund der vermehrten Abrechnungen der Nr. 25 und 26 erfolge auch eine vermehrte Abrechnung der Nr. 12. Aufgrund seines Schwerpunktes in Bezug auf die PAR-Behandlungen erfolge eine überdurchschnittliche Abrechnung von Röntgendiagnostik (Nr. Ä 925a und b). Die Nr. Ä 925c (Rö8) stehe in direktem Zusammenhang mit der häufigen Füllungstherapie. Aufgrund der Praxisbesonderheiten sowie überdurchschnittlich vielen direkten Überkappungen, PAR-Behandlungen als auch prothetischen Versorgungen sei eine erhöhte Anzahl an Rö8 gerechtfertigt. Die Statistik sei um die sog. Null-Abrechner zu bereinigen. Gleichfalls sei eine erhöhte Anzahl an Röntgenleistungen nach Nr. Ä 925d und 925b gerechtfertigt. Auch bei den gegebenen OPG-Leistungen seien die Statistiken um die Null-Abrechner zu bereinigen. Mit Bescheid vom 2. Mai 2007, dem Kläger am 28. September 2007 zugestellt, setzte der Prüfungsausschuss für die streitbefangenen Quartale I bis IV/05 eine Gesamthonorarberichtigung in Höhe von 3.446,95 EUR fest. Er kürzte den Gesamtfallwert auf das 1,4-fache des Gesamtfallwerts der Vergleichsgruppe. Im Einzelnen nahm er folgende Honorarreduzierungen vor: I/05 um 2.106,46 EUR, II/05 um 1.340,47 EUR, III/05 keine Absetzung, IV/05 keine Absetzung. Hiergegen legte der Kläger am 25. Oktober 2007 Widerspruch ein, den er nicht weiter begründete. Der Beklagte verband beide Widerspruchsverfahren und führte eine weitere Prüfsitzung durch, an der der Kläger in Begleitung seines Prozessbevollmächtigten teilnahm. Mit Beschluss vom 7. Februar 2008, ausgefertigt am 12. Juni 2008 und dem Kläger am 13. Juni 2008 zugestellt, wies der Beklagte beide Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit im Wege der Einzelfallprüfung wäre mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden gewesen. Darüber hinaus wäre wohl in einer Vielzahl von Fällen die Wirtschaftlichkeit einzelner Maßnahmen nicht mehr nachvollziehbar gewesen. Er habe sich daher mit Blick auf die die Gesamtfallwertüberschreitungen für eine statistische Vergleichsprüfung, bezogen auf die Gesamtfallwerte, entschieden. Eine Bereinigung der Statistik wegen der sog. Null-Abrechner sei bei einer Prüfung des Gesamtfallwertes nicht notwendig. Von einer unwirtschaftlichen Behandlungsweise sei bei einer Überschreitung der Durchschnittswerte von mehr als 40 % auszugehen. Die Fallzahlen des Klägers überschritten deutlich die von der Rechtssprechung geforderte Mindestquote von 20 % der Durchschnittsfallzahl der Vergleichsgruppe. Auch handele es sich bei dem zahnärztlichen Leistungsspektrum grundsätzlich um einen sehr homogenen Bereich, so dass die Vergleichbarkeit nicht an einer Unterschreitung der Durchschnittsfallzahl scheitere. Um sich einen Eindruck über die Behandlungs- und Vorgehensweise des Vertragszahnarztes zu machen, habe der Beschwerdeausschuss nach Durchsicht aller Behandlungsfälle durch den Berichterstatter in der Sitzung eine exemplarische Auswahl von Behandlungsfällen unter Einbezug der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Abrechnungsbestimmungen überprüft. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Praxisbesonderheiten, diese seien immer nur in der Morbidität des Klientels zu suchen, sowie kompensatorische Einsparungen, die geeignet gewesen wären, den ausgewiesenen Mehraufwand in voller Höhe zu rechtfertigen, seien nicht ersichtlich. Die in einer großen Anzahl fachlich nicht nachvollziehbaren Behandlungsabläufe bestätigten den auf der statistischen Betrachtung herrührenden Eindruck einer unwirtschaftlichen Behandlungsweise des Klägers. Die vom Kläger vorgetragenen Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich der konservierenden, parodontal-chirurgischen und prothetischen Behandlung gehörten zum typischen Behandlungsspektrum einer Zahnarztpraxis. Die Versorgung durch die Implantologie sei im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht enthalten. Das Argument einer schnelleren Durchsanierung könne nur dann Bedeutung erlangen, sofern ein erhöhter Sanierungsbedarf zu verzeichnen sei. Ein dahingehend großes Ausmaß habe selbst unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers nicht festgestellt werden können. Aufgrund der flächendeckenden Zahnarztversorgung stelle A-Stadt kein zahnärztlich unterversorgtes Gebiet dar. Auch sei jede zahnärztliche Praxis darauf ausgerichtet, eine zügige Therapie durchzuführen. Soweit der Kläger auf sein zahnerhaltendes Vorgehen hinweise, so müssten doch die Leistungen indikationsbezogen erfolgen und es extrahierten auch alle anderen hessischen Zahnärzte Zähne nur dann, wenn sie nicht mehr erhaltungsfähig und -würdig seien. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Zahnerhaltung schon seit Jahren zum zahnmedizinischen Standard gehöre. Den statistischen Unterlagen sei kein Hinweis auf kompensatorische Einsparungen zu entnehmen. Ein signifikant erhöhter Sanierungsbedarf gegenüber der Vergleichsgruppe habe nicht festgestellt werden können. Grundsätzlich seien in jeder zahnärztlichen Praxis Patienten mit erhöhtem Sanierungsbedarf vertreten, sodass dieser Umstand bereits im herangezogenen Gruppenvergleichswert immanent sei. Es seien keine signifikanten Praxisbesonderheiten und kompensatorischen Einsparungen festzustellen. PAR-Fälle gingen mit ihren Begleitleistungen auch als Behandlungsfälle in die Statistik der konservierend-chirurgischen Behandlung ein und erhöhten nicht notwendig die durchschnittlichen Kosten. Er halte es nach Abwägung aller Gesichtspunkte für erforderlich, dass die Honorarabrechnung auf den 1,4-fachen hessischen Vergleichswert zurückgeführt werde. In den Quartalen III und IV/05 erfolge mit Rücksicht auf die vorliegenden Abrechnungswerte keine Honorarkürzung. Soweit der Kläger auf eine fehlende Beratung hinweise, verkenne er, dass er seit 1997 im Prüfverfahren involviert gewesen sei. Im Bereich des offensichtlichen Missverhältnisses sei auch eine gezielte Beratung keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Kürzungsbescheides. Im gesamten Prüfzeitraum sei der Kläger weder von der Degression noch von HVM-Einbehalten betroffen gewesen. Hiergegen hat der Kläger am 14. Juli 2008 Klage beim Sozialgericht Marburg erhoben und zur Begründung vorgetragen, der angefochtene Beschluss sei formell rechtswidrig, da einem Regress eine Beratung vorangehen müsse. Seit 1997 sei er in keiner Wirtschaftlichkeitsprüfung mehr gewesen. Das Gebot der Beratung folge aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Prüfart sei fehlerhaft. Der Beklagte habe nicht die Vorgaben der Prüfvereinbarung beachtet. Die Dauer der Prüfverfahren sei nicht ihm anzulasten. Die repräsentative Einzelfallprüfung wäre hier die richtige Prüfart gewesen. Dies auch deshalb, weil er wesentlich geringere Fallzahlen aufweise. In seiner vorherigen Praxis in A-Stadt habe er wesentlich höhere Scheinzahlen gehabt. Seine Abrechnungswerte hätten sich stets im Bereich zulässiger Schwankungen und Überschreitungen gehalten. Dies zeige, dass die statistische Vergleichsprüfung bei Praxen mit kleinem Umfang zu einer Verfälschung der Ergebnisse führe. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Der Beklagte habe seine Praxisbesonderheiten der PAR-Behandlung, der konservierenden Zahnbehandlung sowie der prothetischen Zahnbehandlung nicht berücksichtigt. Ferner handele es sich um eine Praxisbesonderheit, dass er eine gründliche Beseitigung der Karies auf Grund des Diagnosegerätes bereits im Frühstadium vornehme. Seine Patientenschaft setzte sich auch vornehmlich aus Patienten im Alter von 30 - 55 Jahren zusammen. Es handelt sich um eine sanierungsbedürftige Altersgruppe. Seine Praxis befinde sich im C.er Innenstadtbereich, mitten im Bankenviertel. Es handele sich um Mitarbeiter von Banken, die berufsbedingt jahrelang Zahnarztbesuche vernachlässigt hätten und in Folge dessen einen sehr hohen Sanierungsbedarf aufwiesen. Eine C.er Innenstadtpraxis könne nicht mit Abrechnungswerten einer Landpraxis bzw. einer Stadtpraxis aus kleineren Städten verglichen werden. Zu berücksichtigen sei auch die Besonderheit einer kleinen Praxis, dies führe dazu, dass weniger Scheinverdünner vorhanden seien und die Patienten oftmals schneller versorgt würden. Die Ausführungen des Beklagen bezüglich der einzelnen Gebührenpositionen seien fehlerhaft. Dies hat er im Einzelnen im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten mit Datum vom 19. September 2008 weiter ausgeführt, worauf verwiesen wird. Von den ausgewählten 75 Fällen seien schließlich insgesamt 10 Fälle besprochen worden. Der Beklagte hat auf seine Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen und weiter vorgetragen, der Kläger habe bereits in Jahre 1998 im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung für die geprüften Quartale 1997 eine umfassende Beratung erhalten. Die Prüfvereinbarung lasse die gewählte Prüfmethode ausdrücklich zu. Für den Aufwand komme es auf die objektiven Bedingungen an. Nach der Rechtssprechung stelle auch der statistische Vergleich die vorrangige Prüfmethode dar. Die Praxisgröße des Klägers sei für einen statistischen Kostenvergleich ausreichend. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger Karieserkrankungen zu einem früheren Zeitpunkt erkannt habe als die Zahnärzte der Vergleichsgruppe. Auch diese würden mit ähnlich gelagerter Sorgfalt den ihnen obliegenden Diagnosepflichten nachkommen. Aus der Altersstruktur oder soziokulturellen Zusammensetzung des Klientels könnten keine Schlussfolgerungen auf den Erkrankungszustand der Patienten gezogen werden. Es sei von einer Homogenität des Patientengutes auszugehen, da allein aus der räumlichen Lage einer Praxis kein Rückschluss auf eine besondere Patientenstruktur mit einer spezifischen Krankheitsstruktur gezogen werden könne. Die Beanstandungen der Einzelfälle seinen im Rahmen der intellektuellen Prüfung erfolgt. Sie seinen gerade nicht die Grundlage der vorgenommenen Honorarkürzungen. Der Gutachter habe, wenn auch nur 10 Fälle erörtert worden sein, alle 75 Belegfälle durchgesehen. Es sei eine Belegfallauswahl ausschließlich nach dem Zufallprinzip getroffen worden. Mit Urteil vom 29. April 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Beschluss des Beklagten vom 7. Februar 2008 sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner Widersprüche gegen die Bescheide des Prüfungsausschusses vom 7. März 2006 und 2. Mai 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Beklagte habe die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch eine (zahn)arztbezogene Prüfungen ärztlicher Leistungen nach Durchschnittswerten beurteilt. Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen würden bei der statistischen Vergleichsprüfung die Abrechnungswerte des Arztes mit denjenigen seiner Fachgruppe bzw. mit denen einer nach verfeinerten Kriterien gebildeten engeren Vergleichsgruppe - im selben Quartal verglichen. Ergänzt durch die sog. intellektuelle Betrachtung, bei der medizinisch-ärztliche Gesichtspunkte berücksichtigt würden, sei dies die Methode, die typischerweise die umfassendsten Erkenntnisse bringe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den Zahnärzten um eine inhomogene Arztgruppe handeln könnte und deshalb Veranlassung bestünde, der Verwaltung eine Sachaufklärung in dieser Richtung aufzugeben. Berücksichtige man, dass es auch in der Zahnheilkunde und den angrenzenden ärztlichen Bereichen besondere Fach(zahn)ärzte für Spezialgebiete gebe, die besondere Fachgruppen bilden (Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, Gebietsärzte für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie), und ein großer Teil der zahnärztlichen Leistungen aus der (nachträglichen) Wirtschaftlichkeitsprüfung herausgenommen sei, so blieben im Wesentlichen lediglich die in Teil 1 des BEMA-Z aufgeführten "konservierenden und chirurgischen Leistungen und Röntgenleistungen" als Prüfungsgegenstand übrig. Da ferner in der Zahnheilkunde generell die Erhaltung der Zähne vorrangiges Behandlungsziel sei, könne angenommen werden, dass die allgemeinen Zahnarztpraxen in etwa einen gleichen Behandlungsbedarf zu befriedigen haben (Hinweis auf BSG, Urteil vom 02.06.1987 - 6 RKa 23/86 - aaO., juris Rdnr. 20). Der Beschluss sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung des Beklagten habe eine ausreichende Anhörung stattgefunden (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren - SGB X). Der Beklagte habe auch sein Ergebnis ausreichend begründet. Der Beklagte habe einen statistischen Kostenvergleich vorgenommen. Er habe das Vorliegen eines sog. offensichtlichen Missverhältnisses dargelegt. Darüber hinaus habe er die Ergebnisse seiner Belegfallprüfung über mehrere Seiten offengelegt. Von daher sei der Bescheid ausreichend begründet. Der Beklagte habe die Absetzungsfrist für den Bescheid von fünf Monaten eingehalten. Auf die Dauer oder den Umfang der Erörterung einzelner Belegfälle komme es nicht an. Bei einer statistischen Vergleichsprüfung komme es auf die durchschnittlich für einen Belegfall zur Verfügung stehende Zeit nicht an, da diese Fälle nur exemplarisch aufgeführt würden, um sich über das Behandlungsverhalten des Zahnarztes ein Bild zu machen. Der angefochtene Bescheid sei in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe den Kläger mit den Abrechnungswerten aller hessischen Vertragszahnärzte verglichen. Dies sei nicht zu beanstanden, da der Kläger ebenfalls als Vertragszahnarzt zugelassen und als solcher tätig sei. Soweit der Beklage Honorarberichtigungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise vorgenommen habe, sei nicht zu beanstanden, dass er vom Vorliegen eines sog. offensichtlichen Missverhältnisses bei einer Überschreitung des Gesamtfallwertes von 40 % ausgegangen sei. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG. Zutreffend habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Praxis des Klägers trotz geringerer Fallzahl mit der Vergleichsgruppe statistisch verglichen werden könne, da seine Praxis in allen streitbefangenen Quartalen für die Durchführung einer statistischen Vergleichsprüfung hinreichend groß gewesen sei. Praxisbesonderheiten habe der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch seien sie sonst ersichtlich. Geringere Fallzahlen ermöglichten auch nicht ein "Durchsanieren" im Sinne einer Praxisbesonderheit. Eine Praxisbesonderheit liege nur vor, wenn ein Patientengut zu behandeln sei, das einen im Vergleich zu den übrigen hessischen Zahnärzten wesentlich erhöhten Behandlungsbedarf habe, wobei weiter zu unterstellen sei, dass es einer Praxis mit geringer Fallzahl möglich ist, diese Patienten sogleich, meist in einem Quartal zu behandeln. Nach Auffassung der fachkundig besetzten Kammer führe ein sog. "Durchsanieren" grundsätzlich nicht zu erhöhten Abrechnungswerten, da maßgeblich für den Umfang der notwendigen Behandlung ausschließlich der Befund bei den Patienten sei. Ein erhöhter Fallwert könne daher nur notwendig werden, wenn insgesamt die Patientenstruktur einer Praxis Patienten aufweise, die einer wesentlich umfangreicheren Behandlung als die Patienten der Vergleichsgruppe bedürfe. Der Kammer sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade in der klägerischen Praxis, die bereits seit März 2003 am jetzigen Standort bestehe, ein erhöhter Anteil sog. "sanierungsbedürftiger" Patienten hätte vorhanden gewesen sein sollen. Dies sei auch im Verfahren nicht näher dargelegt worden. Die Behandlung schwerer Fälle stelle keine Praxisbesonderheit dar, da sie im durchschnittlichen Gesamtfallwert bereits enthalten sei. Es bestehe auch kein zahnmedizinischer Erfahrungssatz, dass Patienten im Alter von 30 bis 55 Jahren besonders sanierungsbedürftige Zähne hätten, da es sich hierbei um das Hauptklientel einer zahnmedizinischen Praxis handele. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Mitarbeiter von Banken berufsbedingt jahrelang Zahnarztbesuche aufgeschoben hätten und in Folge dessen einen sehr hohen Sanierungsbedarf aufwiesen. Gleiches gelte für die Bewohner einer C.er Innenstadtpraxis. Eine dort gelegene Zahnarztpraxis könne daher mit in ländlichen Regionen liegenden Praxen oder einer Stadtpraxis aus kleineren Städten verglichen werden. Im Hinblick auf das kleine in die Prüfung einbezogene Leistungsspektrum und die Homogenität der Vergleichsgruppe sei eine ausreichende Vergleichbarkeit gegeben. Allein aus der Herkunft eines Patienten könne nicht auf einen höheren Versorgungsbedarf geschlossen werden (Hinweis auf BSG, Urt. v. 10.05.2000 - B 6 KA 25/99 R - SozR 3-2500 § 106 Nr. 49 = MedR 2001, 157 = NZS 2001, 219 = NJW 2002, 1822 = USK 2000-153; SG Marburg, Urt. v. v. 28.01.2009 S 12 KA 194/08 - juris Rdnr. 35 = www.sozialgerichtsbarkeit.de). Es bestehe auch kein dahingehender Erfahrungssatz, dass Patienten in der Stadt gesünder sind und weniger zahnärztlicher Behandlung bedürfen als die auf dem Land (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.03.2008 - L 11 KA 88/06 - juris Rdnr. 57). Ebenso wenig bestehe auch kein dahingehender Erfahrungssatz, dass Patienten auf dem Land gesünder sind und weniger zahnärztlicher Behandlung bedürfen als die in der Stadt. Soweit der Kläger ein Diagnosegerät besitze, das bereits im Frühstadium Karies erkennen lasse, so dass eine gründliche Beseitigung der Karies bereits im Frühstadium vorgenommen werden kann, so bedeute dies keine Vermehrung der kariös defekten Zähne, sondern lediglich eine früher beginnende Sanierung. Eine Praxisbesonderheit liege auch nicht in der PAR-Behandlung, der konservierenden Zahnbehandlung sowie der prothetischen Zahnbehandlung. Bei diesen Gebieten handele es sich um das typische Leistungsspektrum einer zahnärztlichen Praxis. Im Übrigen komme es entscheidend auf das Krankheitsbild der Patientenschaft an. Klägerseits werde nicht nachvollziehbar dargelegt und belegt, dass aufgrund besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse ein von der Vergleichsgruppe signifikant abweichendes Patientenklientel behandelt werde. Parodontose-Fälle bedeuteten keine Praxisbesonderheit für die Wirtschaftlichkeitsprüfung des konservierend-chirurgischen Behandlungsbereichs, der nicht Teil des parodontologischen Behandlungskomplexes sei, sondern nur im Rahmen einer Vorbehandlung zur Anwendung komme. Im Rahmen der Vorbehandlung werde dieser Fall statistisch gleichfalls erfasst. Es gebe insofern keinen zahnmedizinischen Erfahrungssatz, dass Patienten im Rahmen der Vorbehandlung regelmäßig eines höheren Sanierungsaufwands bedürften. Soweit nach der Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 25.04.2007 - L 11 KA 5/05 - juris Rdnr. 25 = www.sozialgerichtsbarkeit.de) PAR-Behandlungen eine Praxisbesonderheit darstelle, da mit ihnen konservierend chirurgische Begleitleistungen einhergingen, die sich auf die Fallwerte auswirkten, müssten diese Begleitleistungen nicht notwendig durch die PAR-Behandlungen entstanden sein; es sei daher Aufgabe des Vertragsarztes, der sich auf Praxisbesonderheiten berufe, darzulegen, welche der konservierend-chirurgischen Maßnahmen als Begleitleistungen zu den Parodontoseleistungen anzusehen und welche im Rahmen anderer Behandlungen angefallen seien. Die Anerkennung einer Praxisbesonderheit wegen der Durchführung von PAR-Behandlungen bedürfe daher nicht nur einer signifikant überdurchschnittlichen, also über 25 % über dem Durchschnitt liegenden Behandlungshäufigkeit, sondern auch des Nachweises seitens des Vertragszahnarztes, dass die Begleitleistungen vermehrt zu überdurchschnittlichen Behandlungsfällen geführt hätten. Hieran fehle es. Klägerseits seien in den noch streitbefangenen Quartalen I/04 bis II/05 1, 1, 4, 11, 7 und 6 PAR-Behandlungsfälle gegenüber der Vergleichsgruppe mit 3, 6, 7, 8, 7 und 8 PAR-Behandlungsfällen abgerechnet. Gemessen an der eigenen Fallzahl liege damit insb. in den Quartalen IV/04 bis II/05 eine überdurchschnittliche Behandlungshäufigkeit vor. Selbst bei einem bisher weder behaupteten noch nachgewiesenen überdurchschnittlichen Sanierungsbedarf seien diese absoluten Zahlen aber auch im Hinblick auf die geringe Fallzahl der klägerischen Praxis von nur marginaler Bedeutung. ZE-Fälle bedeuteten ebenfalls keine Praxisbesonderheit. Der hier strittige konservierend-chirurgische Behandlungsbereich sei nicht Teil des ZE-Behandlungskomplexes, sondern komme allenfalls im Rahmen einer Vorbehandlung oder von Begleitleistungen zur Anwendung. Die Kammer gehe davon aus, dass zum einen fast alle ZE-Fälle auch als Behandlungsfälle in die Statistik der konservierend-chirurgischen Behandlung eingingen und zum anderen, dass Begleitleistungen nicht notwendig zu erhöhten durchschnittlichen Kosten führten. ZE-Leistungen könnten auch im Ergebnis zu geringeren Kosten im Bereich der konservierend-chirurgischen Behandlung führen, indem z. B. bei einer Überkronung eine mehrflächige Füllung erspart werde. Auch sei der Umfang der ZE-Leistungen der klägerischen Praxis mit 24, 19, 26, 40, 25 und 18 Behandlungsfällen gegenüber der Vergleichsgruppe mit 38, 58, 63, 80, 43 und 60 Behandlungsfällen gegenüber der Vergleichsgruppe nicht signifikant überdurchschnittlich. Soweit OPG-Leistungen in die Anzahl- und Summenstatistik einflössen, obwohl nur etwa die Hälfte der Vergleichsgruppe ein solches Gerät besitze, sei dies im Rahmen eines Gesamtfallwertvergleichs ohne Auswirkungen. Soweit OPG-Leistungen als Auftragsleistungen ausgeführt würden, führe dies, da die Auftragsfälle in die Statistik einflössen und die Kosten hierfür unterdurchschnittlich seien, nicht zu einer Erhöhung der durchschnittliche Fallkosten. Eine Praxisbesonderheit liege daher schon aus diesem Grund nicht vor. Gegen das ihm am 13. Mai 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Juni 2009 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger seinen bisherigen Vortrag. Soweit das erstinstanzliche Gericht davon ausgehe, die in § 8 Abs. 1 PV genannten Prüfmethoden stünden gleichberechtigt nebeneinander, schaffe der Wortlaut eindeutig ein Subsidiaritätsverhältnis. Es fehle ferner jede Begründung des Beklagten, warum eine repräsentative Einzelfallprüfung nicht möglich gewesen wäre. Unberücksichtigt geblieben sei ferner, dass er seit März 2003 in einer neuen Praxis in der Stadtmitte tätig sei, so dass er über eine sehr hohen Anteil an Neupatienten aufgrund der neuen Lage im Bankenviertel verfüge. Die Praxis weise selbst eine sehr hohe Fluktuation auf. Der Einsatz des Kariesdiagnosegeräts stelle eine Praxisbesonderheit dar, allein die große Zahl und die Abrechnungshäufigkeit belege eine Schwerpunkt und damit im Ergebnis ein Qualitätsmerkmal der Praxis. Gerade in den ersten Jahren und bei Neupatienten führe der Einsatz des Geräts zu einem höheren Behandlungsbedarf. Die Anwendungsmöglichkeit einer besonderen apparativen Ausstattung führe auch zu mehr entsprechenden Leistungen. Vor Vornahme der Kürzung hätte der Beklagte ferner die im Zusammenhang mit Zahnersatz und PAR-Behandlungen erbrachten Leistungen aus der Statistik entfernen müssen, da es sich um genehmigte Leistungen handele, die nicht nachträglich als unwirtschaftlich bewertet werden dürften. Dem Umstand der Praxisneugründung habe der Beklagte wenigstens im Bereich der Kürzungen im Rahmen der Ermessensausübung Rechnung tragen müssen. Die Hürden zum Nachweis von Praxisbesonderheiten seien unverhältnismäßig hoch, er habe umfassend und substantiiert Praxisbesonderheiten dargelegt. Die derzeitige Spruchpraxis der Gerichte führe dazu, dass ihm keine Möglichkeit zur Verteidigung gegen etwaige Regresse bei Überschreitung der Durchschnittszahlen verbleibe. Die Rechtsprechung, die davon ausgehe, dass Zahnärzte eine homogene Gruppe darstellten, führe letztlich zu der Annahme, dass Praxisbesonderheiten im zahnärztlichen Bereich nicht existierten oder nicht anerkannt würden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. April 2009 und den Beschluss des Beklagten vom 7. Februar 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine Widersprüche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt vor, nach der Rechtsprechung des BSG stelle eine Anlaufpraxis keine Praxisbesonderheit dar, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es beim Kläger um einen erfahrenen Vertragszahnarzt handele, sei es nicht zu beanstanden, wenn die Prüfgremien davon abgesehen hätten, diesen nach zehnmonatiger Tätigkeit am neuen Praxisstandort noch als Anfänger im Sinne einer Anlaufpraxis zu behandeln. Der Einsatz des Diagnosegeräts führe nicht dazu, dass eine höhere Morbidität des Patientengutes festgestellt werden könne, nur aus dieser könne ggf. eine Praxisbesonderheit abgeleitet werden. Es bedürfe auch keiner Bereinigung der Vergleichsstatistik. Zwar würden die aufgeführten Begleitleistungen im Rahmen der PAR-Behandlungen vorab von den Krankenkassen genehmigt, dies flössen jedoch bei allen Vertragszahnärzten in die Statistik ein. Aus diesem Grunde bedürfe die Anerkennung einer Praxisbesonderheit wegen der Durchführung von PAR-Behandlungen zumindest einer signifikant überdurchschnittlichen, also über 25 % über den Durchschnitt liegenden Behandlungshäufigkeit. Hierfür habe der Kläger bislang keinen Beweis erbracht. Die Beigeladenen zu 2) und 3) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die übrigen Beigeladenen stellen keine Anträge. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. Die Beteiligten sind zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Beschluss der Berufsrichter/innen des Senats ohne mündliche Verhandlung gehört worden. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter/innen des Senats entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Beschluss des Beklagten vom 7. Februar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage der Wirtschaftlichkeitsprüfung für die streitbefangenen Quartale ist § 106 Abs. 2 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003, BGBl I 2190. Danach wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen bei Überschreitung der Richtgrößenvolumina nach § 84 SGB V (Auffälligkeitsprüfung) oder auf der Grundlage von arztbezogenen und versichertenbezogenen Stichproben, die mindestens zwei vom 100 der Ärzte je Quartal umfassen (Zufälligkeitsprüfung), geprüft (§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB V). Die Prüfung nach Durchschnittswerten ist hiernach nunmehr nicht mehr die obligatorische Regelprüfmethode. Gleichwohl ist sie weiterhin anwendbar, sofern eine diesbezügliche Regelung in der Prüfvereinbarung auf Landesebene vorgesehen ist (§ 106 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 SGB V). Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass dies für den zahnärztlichen Versorgungsbereich in Hessen durch die Übergangsvereinbarung zur Regelung der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V vom 21. Juli 2004 in Verbindung mit den ergänzenden Vereinbarungen (Protokollnotiz vom 13. Juli 2005 und Prolongation der Protokollnotiz vom 13. Juli 2005 vom 6. April 2006) der Fall ist, da hiernach die Prüfvereinbarung - Zahnärzte vom Januar 1995 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 1. Juli 1996 weiter gilt (§ 2 ÜV). Hiernach erfolgt die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Tätigkeit quartalsweise auf der Grundlage von Einzelfällen, repräsentativen Einzelfällen und Durchschnittswerten, ob die abgerechneten Leistungen den zahnärztlichen Regeln entsprechend ausreichend, zweckmäßig, notwendig und wirtschaftlich waren (§ 8 Abs. 1 PV). Ist die Prüfung anhand einzelner Behandlungsfälle mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, können repräsentative Einzelfälle geprüft werden, insbesondere wenn eine Einzelfallprüfung wegen der Vielzahl der Behandlungsfälle unzumutbar ist (§ 8 Abs. 2 PV). Ist die repräsentative Einzelfallprüfung ebenfalls unmöglich (z. B. bei fehlender Mitwirkung des Vertragszahnarztes), kann nach Durchschnittswerten statistisch vergleichend geprüft werden. Vorliegend hat der Beklagte die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Klägers in den streitbefangenen Quartalen in zulässiger Weise anhand von statistischen Durchschnittswerten durchgeführt. In dem angegriffenen Beschluss führt der Beklagte aus, er habe sich für eine statistische Vergleichsprüfung entschieden, da die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit im Wege der Einzelfallprüfung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden gewesen wäre. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Bei der Methode der statistischen Vergleichsprüfung wird der Aufwand des geprüften Arztes je Fall mit dem durchschnittlichen Aufwand der Arztgruppe, der der Arzt angehört, verglichen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Vergleichsgruppe im Durchschnitt insgesamt wirtschaftlich handelt (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 55 S. 307 f.; SozR 4-2500 § 106 Nr. 2 Rdnr. 14 f.; Nr. 3 Rdnr. 14). Ergibt die Prüfung, dass der Behandlungsaufwand des (Zahn)Arztes je Fall entweder bei dem Gesamtfallwert oder bei einem Sparten- oder einem Einzelleistungswert in offensichtlichem Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, also ihn in einem Ausmaß überschreitet, das sich nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur oder in den Behandlungsnotwendigkeiten erklären lässt, so hat das die Wirkung eines Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit (st. Rspr, vgl. BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 50 S. 263 f.; SozR 4-2500 § 106 Nr. 3 Rdnr. 8 m. w. N.). Dies gilt ebenso, wenn es sich um Überschreitungen nur im Bereich der so genannten Übergangszone handelt, die Annahme der Unwirtschaftlichkeit aber durch eine ergänzende Einzelfallprüfung - evtl. mit anschließender Hochrechnung - gestützt wird (s. hierzu BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 50 S. 267 f; vgl. auch BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 9 Rdnr. 8). Der Anscheinsbeweis der Unwirtschaftlichkeit wird allerdings entkräftet, wenn der (Zahn)Arzt darlegt - und sich dies als zutreffend erweist -, dass bei ihm besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende Umstände vorliegen, die für die zum Vergleich herangezogenen Ärzte untypisch sind (BSG, SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S. 298 f m. w. N.). Eine solche Entkräftung des Anscheinsbeweises kann sich zum einen aus Praxisbesonderheiten und zum anderen aus so genannten kompensierenden Einsparungen ergeben (st.Rspr. BSG, z. B. BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 57 S. 319). Das Sozialgericht hat zutreffend und ausführlich dargelegt, dass der Beklagte nach dieser Prüfmethode, ergänzt um die so genannte intellektuelle Betrachtungsweise, in rechtlich einwandfreier Weise eine unwirtschaftliche Behandlungsweise des Klägers während der streitbefangenen Quartale im Bereich des Gesamtfallwertes in Höhe von insgesamt 21.163,72 EUR festgestellt hat und der angegriffene Beschluss auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Ebenfalls zutreffend hat es ausgeführt, dass die Fallzahl des Klägers für die Prüfung nach Durchschnittswerten nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG ausreichend groß war, und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 1992 14a/6 RKa 4/90 - SozR 3-2500 Nr. 13; Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1) nicht zu beanstanden war, dass der Beklagte vom Vorliegen eines sog. offensichtlichen Missverhältnisses bereits bei einer Überschreitung des Gesamtfallwerts von 40 % ausgegangen ist. Der Senat nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Soweit der Kläger unter weitgehender Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens erneut Praxisbesonderheiten geltend macht, die in einen Schwerpunkt im Bereich der PAR-Behandlung, der konservierenden Zahnbehandlung sowie der prothetischen Zahnbehandlung, der Praxisausstattung mit einem Kariesdiagnosegerät sowie aus der Zusammensetzunge seines Patientenklientels bestehe, das sich vornehmlich aus Patienten im Alter von 30 - 55 Jahren zusammensetze und eine sanierungsbedürftige Altersgruppe darstelle, das berufsbedingt einen hohen Sanierungsbedarf aufweise, hat er mit diesem Vortrag den durch die Feststellung eines offensichtlichen Missverhältnisses erbrachten Anscheinsbeweis der Unwirtschaftlichkeit seines Verhaltens nicht widerlegt. Praxisbesonderheiten sind Umstände, die aus der Patientenstruktur herrühren und nicht arztbezogen sind. Umstände, die sich ausschließlich auf den Arzt, seine Ausbildung oder seine Praxisausstattung beziehen, sind dem grundsätzlich nicht zuzuordnen (BSG, Urteil vom 21.06.1995 - 6 RKa 35/94 -; Urteil des Senats vom 04.11.1998 - L11 KA 174/97 -). Eine umfangreiche oder besondere apparative Praxisausstattung ist keine Praxisbesonderheit. Denn welche Leistungen für die Behandlung der Versicherten erforderlich sind, hängt von den Erkrankungen der Versicherten ab. Eine apparative Praxisausstattung kann nur dann eine Praxisbesonderheit sein, wenn etwa zur Durchführung bestimmter apparativer Untersuchungen Überweisungen eingehen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2001, L 5 KA 4509/00). Der den Mehraufwand rechtfertigende Grund besteht aber nicht in der Praxisausstattung, sondern darin, dass die erbrachten Leistungen zur Diagnostik und Therapie notwendig waren (BSG SozR 2200 § 368n Nr. 39). Entscheidend für das Vorliegen von Praxisbesonderheiten ist, welche Leistungen die zu behandelnde Krankheit erforderlich macht; maßgeblich ist damit die Morbiditätsstruktur der Patienten des betroffenen Arztes (BSG, Urteil vom 21.06.1995 - 6 RKa 35/94 -), zu der der Kläger im Hinblick auf den Einsatz des Diagnosegeräts ebenso wenig etwas dargetan hat wie zu den weiterhin behaupteten Praxisschwerpunkten der PAR-Behandlung, der konservierenden Zahnbehandlung sowie der prothetischen Zahnbehandlung. Soweit es sich hierbei um genehmigungspflichtige Leistungen handelt, gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwar, dass die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans grundsätzlich zum Ausschluss der Wirtschaftlichkeitsprüfung führt, dieser Ausschluss ist jedoch beschränkt auf Maßnahmen der Planung, soweit die eingereichten Unterlagen die Überprüfung der Planung ermöglichen, auf Ausführungsmaßnahmen, soweit diese sowohl dem genehmigten Heil- und Kostenplan als auch gemäß dem Stand der medizinischen Erkenntnisse durchgeführt wurden (BSG, Beschluss vom 19. Juli 2006, B 6 KA 5/06 B). Auch genehmigte PAR-Behandlungen können unter diesem Gesichtspunkt nicht als unwirtschaftlich behandelt werden. Da nach den Ausführungen des Beklagten konservierend-chirurgische Leistungen, die mit den Begleitbehandlungen einer PAR-Behandlung anfallen, auch in anderem Zusammenhang anfallen können, worauf die nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sozialgerichts unterdurchschnittliche Behandlungshäufigkeit im Bereich der PAR-Behandlungen spricht, wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, im Einzelnen darzulegen, welche der konservierend-chirurgischen Maßnahmen als Begleitleistung zu den PAR-Leistungen anzusehen sind und welche im Rahmen anderer Behandlungen angefallen sind. Dieser Darlegungspflicht ist der Kläger bis ins Berufungsverfahren nicht nachgekommen. Er beschränkt sich insoweit darauf, die genehmigten Leistungen aus dem Fallwert herauszurechnen. Soweit der Kläger eine Praxisbesonderheit aus der Lage seiner Praxis in der Stadtmitte C.s herleiten will, deren Patientengut sich aus einer nach seiner Auffassung besonders sanierungsbedürftigen Gruppe der 30- bis 55-jährigen rekrutiere, das im Hinblick auf die Lage im Bankenviertel aus berufsbedingten Gründen einer hohen Flukuation unterliege und langjährig Zahnbehandlungen vernachlässigt habe, hat der Kläger im Gerichtsverfahren lediglich die altersbezogene Zusammensetzung seines Patientengutes ausgeführt, indessen nicht den Bezug zu einem höheren Behandlungsbedarf im Einzelnen dargelegt. Der Kläger hätte insoweit jedoch im Einzelnen darlegen müssen, wie hoch der Anteil der einen Mehraufwand begründenden Patienten im Verhältnis zur Vergleichsgruppe ist und wie die herangezogenen äußeren Umstände sich im konkreten Behandlungsfall auf den Behandlungsbedarf in seiner Praxis auswirken (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 - L 6/7 KA 621/00). Den Kläger trifft hinsichtlich dieser Einwände die Darlegungslast. Die Amtsermittlungspflicht des Beklagten endet dort, wo Tatsachen beurteilungsrelevant werden, die mit den individuellen Praxisgegebenheiten des Arztes zusammenhängen. Die Prüforgane müssen nicht in die Praxis hinein ermitteln. Die Mitwirkungspflicht des Vertragszahnarztes ist gerichtet auf die umfassende Darlegung aller internen Umstände nebst deren vollständiger Verifizierung. Denn ebenso wie im privaten Geschäftsverkehr eine Rechnung ausreichend spezifiziert sein muss, ist auch der Vertragsarzt verpflichtet, seine Honorarforderung für die vertragsärztliche Tätigkeit, insbesondere einen außergewöhnlichen Mehraufwand, zu begründen und zu belegen (Urteil des Senats vom 7. Juli 2010, L 4 KA 99/09, Juris; BSG, Urteil vom 16. Juli 2003, B 6 KA 45/02 R, Juris Rdnr. 26 m. w. N.). Wegen des den Prüfgremien zustehenden Ermessensspielraums, aber auch wegen der gesamten Struktur des Verfahrens zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit vertrags(zahn)ärztlicher Leistungserbringung, kann dieser Vortrag in zeitlicher Hinsicht nur im Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses erfolgen und im Gerichtsverfahren nicht nachgeholt werden (Urteil des Senats vom 7. Juli 2010, aaO.). Ein derart substantiiertes Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren vor dem Beklagten ist nicht zu erkennen. So hatte der Kläger sich im Verfahren vor dem Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme vom 9. September 2005 hinsichtlich der Quartale I/04 bis IV/04 auf den Hinweis der Praxisneugründung im März 2003 beschränkt und zu den Praxisbesonderheiten im Verfahren vor dem Beklagten im Wesentlichen auf den Einsatz des Kariesdiagnosegeräts abgestellt. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger - auch nicht im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten - in diese Richtung unter Darlegung von Einzelheiten seines Patientenkollektivs vorgetragen hätte. Dabei sind die Besonderheiten einer sog. Anlaufpraxis nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 10. Mai 1995, 6 RKa 2/94 und 6 RKa 3/94) zwar für einige Quartale zu berücksichtigen, jedenfalls ab einen Zeitraum von mehr als vier Quartalen nur beim Vorliegen besonderer Gründe (BSG, Urteil vom 28. April 2004 B 6 KA 24/03 R). Nachdem sich aus den Unterlagen über die intellektuelle Prüfung durch den Beklagten (Bl. 320 ff. der Verwaltungsakte) ergibt, dass im Patientenklientel des Klägers auch in den streitgegenständlichen Quartalen noch Patienten aus seiner ursprünglichen Praxis in GQ.-GR. enthalten sind, hätte der Kläger im Einzelnen dartun müssen, wie hoch der Anteil an Neupatienten in seinem Patientenkollektiv war und bei welchen Patienten dieser Gruppe überdurchschnittlich aufwändige Untersuchungen medizinisch erforderlich waren. Wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, ist weiterhin eine vorgängige Beratung bei Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts im Bereich des offensichtlichen Missverhältnisses nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der (Zahn-)Arzt noch nicht auf das Ergebnis einer für das Vorquartal durchgeführten Wirtschaftlichkeitsprüfung reagieren konnte und auch sonst bisher keine "Mahnung" erfolgte sowie auch dann, wenn früher Praxisbesonderheiten anerkannt wurden (vgl. BSG vom 19 Juni 1996 6 RKa 40/95 -, vom 18. Juni 1997 - 6 RKa 95/96 -, vom 27. Juni 2001 - B 6 KA 66/00 R -, vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R -, vom 28. April 2004 - B 6 KA 24/03 R -, vom 30. Mai 2006 - B 6 KA 14/06 B - und zuletzt vom 5. November 2008 - 6 KA 63/07 R und 6 KA 64/07 -). Schließlich ist der Umfang der vorgenommenen Honorarkürzung nicht zu beanstanden. Die Kürzung auf das 1,4-fache des Gesamtfallwerts der Vergleichsgruppe erweist sich als nicht ermessenfehlerhaft. Bei der Festlegung der Höhe der Honorarkürzung als Reaktion auf die festgestellte Unwirtschaftlichkeit steht den Prüfgremien regelmäßig ein Ermessenspielraum zu, der die Möglichkeit einer ganzen Bandbreite denkbarer vertretbarer Entscheidungen - vom gänzlichen Unterlassen einer Kürzung über die Zubilligung einer Toleranz im Bereich der Übergangszone bis hin zur Kürzung des gesamten unwirtschaftlichen Mehraufwandes eröffnet. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine derartige Ermessenentscheidung von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein Gericht darf sein Kürzungsermessen dagegen nicht an die Stelle desjenigen der Prüfgremien setzen (BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Ermessensfehler hinsichtlich der vorgenommenen Honorarkürzung auf den Grenzwert zum offensichtlichen Missverhältnis der Überschreitung nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) und 3), die eigene Anträge gestellt haben, auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Auszugehen war von der auch im Berufungsverfahren im Streit befindlichen Honorarkürzung (vgl. Senatsbeschluss vom 5. August 2011, L 4 KA 1/10).

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

Anlass:

Schlagwörter:
LSG Hessen, Beschluss vom 09.01.2012 - 4 KA 45/09 Vorinstanzen: SG Marburg 29.04.2009 S 12 KA 835/08 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. April 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) sowie die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 42.332,98 EUR festgesetzt. Entscheidungstext anzeigen: Tatbestand: Die Beteiligten streiten über eine Honorarberichtigung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Bereich des Gesamtfallwertes in den vier Quartalen I bis IV/05 in Höhe von insgesamt 42.332,98 EUR. Der Kläger ist seit September 1997 als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. In den Quartalen I bis IV/05 ergaben sich folgende Abrechnungswerte des Klägers (in nachfolgender Tabelle abgekürzt als VZA) im Vergleich mit den Abrechnungswerten der hessischen Vertragszahnärzte (VG): Quartal Fallzahl Pkte. pro Fall Mehrkosten pro Fall in Pkte. In % I/2005 VZA ... 434 140 44 45,8 VG ... 410 96 II/2005 VZA ... 503 168 75 80,6 VG ... 438 93 III/2005 VZA ... 459 154 64 71,1 VG ... 408 90 IV/2005 VZA ... 494 144 64 80,0 VG ... 512 80 Der Prüfungsausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen - Hessen - führte für die Quartale I bis IV/05 eine Wirtschaftlichkeitsprüfung bzgl. der konservierenden-chirurgischen Leistungen durch. Der Prüfungsausschuss lud den Kläger zu einer Prüfsitzung, an der er nicht teilnahm. Mit Bescheid vom 9. Mai 2007, dem Kläger am 16. August 2007 zugestellt, setzte der Prüfungsausschuss für die streitbefangenen Quartale eine Gesamthonorarberichtigung in Höhe von 43.356,18 EUR fest, die er mit Rücksicht auf die HVM-Einbehalte auf die streitigen 42.332,98 EUR reduzierte. Er kürzte den Gesamtfallwert auf das 1,4-fache des Gesamtfallwerts der Vergleichsgruppe. Im Einzelnen nahm er folgende Honorarreduzierungen (nach Berücksichtigung der HVM-Einbehalte) vor: I/05 um 2.185,49 EUR II/05 um 16.044,61 EUR III/05 um 10.808,16 EUR IV/05 um 13.294,72 EUR Hiergegen legten der Kläger am 12. September 2007 und die Beigeladenen zu 2) bis 8) am 14. September 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug der Kläger vor, der Prüfungsausschuss lege nicht dar, welche Leistungen unwirtschaftlich gewesen sein sollten. Die Auffassung, dass bei einer Überschreitung der Punktzahl pro Behandlungsfall von mehr als 40 % von einer unwirtschaftlichen Behandlungsweise auszugehen sei, könne nicht gefolgt werden. Der Prüfungsausschuss habe auch nicht berücksichtigt, dass er viel mehr Zähne erhalten habe, als dies bei durchschnittlichen Vertragszahnärzten der Fall sei. Sämtliche abgerechneten Leistungen seien zur Erzielung des Behandlungserfolges, Erhalt des jeweiligen Zahnes, notwendig gewesen. Berücksichtige man die ersparten Aufwendungen für die anschließende prothetische Behandlung nach der Entfernung eines Zahnes, sei seine Behandlung wirtschaftlicher als dies im Durchschnitt bei den Vertragsärzten der Fall sei. Eine statistische Betrachtungsweise könne nicht nur auf einen Kostenaspekt der Gesamtkosten begrenzt werden, und, wenn dieser eine Bereich über dem Durchschnitt liege, als eine insgesamt unwirtschaftliche Behandlung bewertet werden. Vielmehr müsse der Gesamtkomplex, sämtliche Kosten (auch die Folgekosten bei Verlust eines Zahnes) für den Vergleich herangezogen werden. Der Beklagte führte eine Prüfsitzung durch, an der der Kläger in Begleitung seines Prozessbevollmächtigten teilnahm. Mit Beschluss vom 12. Juni 2008, ausgefertigt am 23. Oktober 2008 und dem Kläger am 27. Oktober 2008 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers und den Widerspruch der Beigeladenen zu 2) bis 8) als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, er habe einen statistischen Kostenvergleich vorgenommen. Die Grenze zur unwirtschaftlichen Behandlungsweise sehe er im Bereich des Gesamtfallwertes bei einer Überschreitung von 40 %. Die Abrechnungswerte des Klägers legten daher eine unwirtschaftliche Behandlungsweise nahe. Um sich einen Eindruck über die Behandlungs- und Vorgehensweise des Klägers zu machen, habe man eine exemplarische Auswahl von Behandlungsfällen durch den Berichterstatter überprüft. Dieser sei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger viele Füllungen innerhalb kurzer Zeit wiederholt habe, insbesondere betreffe dies devitale Zähne, die mit einer Wurzelkanalfüllung versorgt gewesen seien. Die Versorgung eines wurzelbehandelten Zahnes mit großen Füllungen sei jedoch nicht indiziert, da die Lebensdauer derartiger Füllungen begrenzt sei. In einer Reihe von Fällen sei eine prothetische Versorgung angezeigt gewesen und auf Dauer auch die wirtschaftlichere Versorgung. Darüber hinaus seien Füllungen an endodontisch anbehandelten Zähnen gelegt worden, obwohl der Erfolg der eingeleiteten Behandlung nicht sicher gestellt gewesen sei. Auch in diesen Fällen habe man die Füllungen als unwirtschaftlich ansehen müssen. Als Feststellung am Rande sei zu vermerken, dass der Kläger auch Füllungen nach Nr. 13c (F3) und 13d (F4) als vorbereitende Maßnahmen vor der prothetischen Versorgung abgerechnet habe. Nach den Abrechnungsbestimmungen seien mehrflächige Aufbaufüllungen nach Nr. 13b (F2) abzurechnen. Dem Vortrag, durch die Wurzelbehandlungsmaßnahmen habe er eine prothetische Versorgung einsparen können, habe nicht gefolgt werden können. Einerseits rechne der Kläger wesentlich weniger Leistungen nach Nr. 25 (Cp) bzw. 26 (P) ab, was den Schluss zulasse, dass die übrigen Zahnärzte in Hessen wesentlich mehr Wert auf die Vitalerhaltung der gefährdeten Pulpa legten. Andererseits seien im Zusammenhang mit den Wurzelbehandlungsmaßnahmen wesentlich mehr Behandlungen abgerechnet worden als dies bei allen anderen Zahnärzten in Hessen der Fall sei. Die in Verbindung mit der Wurzelkanalaufbereitung, Wurzelkanalfüllung oder einer medikamentösen Einlage abgerechneten Infiltrations- bzw. Leitungsanästhesien seien grundsätzlich als nicht notwendig angesehen worden. Die Verwendung von Cofferdam in jedem Stadium der Wurzelbehandlung werde von ihm kritisch gesehen. In Verbindung mit der Vitalexstirpation und der hier angestrebten bakterienfreien Abfüllung des Wurzelkanals sei die Nr. 12b (bMF) notwendig und zweckmäßig. Bei einem pulpatoten Zahn, der über die Trepanation einer endodontischen Behandlung zugeführt werde, könne aber für die Verwendung für Cofferdam keine Notwendigkeit erkannt werden, da die Kanäle bereits infiziert seien. Die hohen Abrechnungswerte bei den Wurzelbehandlungsmaßnahmen rechtfertigten die Feststellung einer unwirtschaftlichen Behandlungsweise. Anhand der vorgelegten OPG-Aufnahmen sowie der vom Kläger dargestellten Behandlungsabläufe sei festzustellen, dass in einer Vielzahl von Fällen Wurzelreste oder aufgrund apicaler Prozesse nicht erhaltungswürdige Zähne nicht entfernt worden seien. Nach den Richtlinien sei die Entfernung eines Zahnes angezeigt, wenn er nach den in diesen Richtlinien beschriebenen Kriterien nicht erhaltungsfähig sei. Eine Behandlung von nicht erhaltungswürdigen Zähnen sei kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Es komme nicht darauf an, ob die Patienten für eine chirurgische Sanierung bereit seien. Es sei Aufgabe des behandelnden Zahnarztes, den Patienten von der Notwendigkeit der Behandlung zu überzeugen und ihn auf diese Weise an die Behandlung heranzuführen. Es seien in den geprüften Behandlungsfällen auch sehr wohl weitgehende Behandlungen durchgeführt worden, was ohne die Bereitschaft des Patienten zur Zusammenarbeit mit dem Praxiszahnarzt nicht möglich gewesen wäre. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb hohe Abrechnungswerte bei den Leistungen des Füllungssektors durch niedrige Abrechnungswerte im Bereich der prothetischen Leistungen eine kompensatorische Einsparung darstellen solle. Im Ergebnis hätten weder Praxisbesonderheiten noch kompensatorische Einsparungen festgestellt werden können. Er habe eine Kürzung auf den 1,4-fachen Vergleichswert für erforderlich gehalten. Hiergegen hat der Kläger am 27. November 2008 die Klage erhoben. Er trug vor, der Beklagte habe seine praxisspezifischen Besonderheiten nicht berücksichtigt. Er habe sich auf endodontische Behandlungen spezialisiert und an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen. Aus diesem Grund habe er einen höheren Patientenanteil als der Durchschnitt der hessischen Zahnärzte für diese Behandlungsart. Dies bedinge auch eine höhere Fallzahl und Punktzahl pro Fall gegenüber dem Durchschnitt der hessischen Zahnärzte. Seine Behandlung sei auch wirtschaftlicher als eine Zahnentfernung mit anschließender prothetischer Versorgung. Eine endodontische Versorgung mit Überkronung verursache Kosten von 435,65 EUR. Für die Entfernung und prothetische Versorgung eines Zahnes beliefen sich die Kosten auf 716,45 EUR. Im Jahr 2005 habe er 171 Zähne weniger entfernt als der hessische Durchschnitt. Auch hieran zeige sich im Hinblick auf die Folgekosten, dass er wirtschaftlicher arbeite. Seine Behandlung entspreche dem zahnmedizinischen Standard. Dies gelte insbesondere für die Verwendung von Cofferdam. Cofferdam sei in jedem Stadium der Wurzelbehandlung, auch bei einem pulpatoten Zahn, der über die Trepanation einer endodontischen Behandlung zugeführt werde, notwendig und fachgerecht. Gleiches gelte für die durchgeführten Infiltrations- bzw. Leitungsanästhesien. Sämtliche behandelten Zähne seien erhaltungswürdig gewesen und die Behandlung habe den Richtlinien entsprochen. Eine Indikation für eine Zahnentfernung habe nicht vorgelegen. Einige Patienten seien, obwohl er ihnen die Behandlung dargelegt habe, zu einer chirurgischen Sanierung nicht bereit gewesen. Er könne die Patienten zu einer derartigen Behandlung nicht zwingen oder ohne deren Zustimmung durchführen. Insbesondere bei Schmerzen müsse er dann eine andere Behandlungsart wählen. Eine nachgewiesene Ausrichtung auf besondere, wissenschaftlich anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden stelle eine Praxisbesonderheit dar. Die Erfolgsquote für die gefährdeten Pulpa durch eine Direktüberkappung liege je nach Literaturquelle zwischen 13 % nach 10 Jahren und 59,3 % nach 3 bis 5 Jahren, komme es zum Misserfolg, stelle sich dieser in der Regel (63 %) in den ersten 12 Monaten nach der Therapie ein. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz könne er auch Zähne erhalten, die offensichtlich der Durchschnitt der hessischen Zahnärzte nicht mehr erhalten könne. Die vom Beklagten in Bezug genommene Richtlinie unter 9.4 entspreche nicht mehr heutigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand. Bei einer apicalen Läsion sei primär eine Revision der Wurzelfüllung indiziert und erst bei Fortbestehen der periapicalen Entzündungen eine chirurgische Intervention. Eine qualitätsorientierte Wurzelkanalbehandlung mit statistisch nachweisbar guter Langzeitprognose des Zahnes sei nur möglich, wenn die fachlichen, instrumentellen, zeitlichen und auch finanziellen Rahmenbedingungen dies zuließen. Eine Cofferdam-Isolierung habe bei jeder Sitzung einer Wurzelkanalbehandlung zu erfolgen. Sollten die meisten Zahnärzte in Hessen nicht derartig vorgehen, entspreche dies nicht den medizinischen Standards und seien daher keine fachlich ordnungsgemäßen Leistungen. Er könne nicht verpflichtet werden, eine nicht fachgerechte Leistung zur Kostenminimierung zu erbringen. Die Fallwertüberschreitung um mehr als 40 % beruhe einzig und allein auf dem übermäßigen Patientenanfall mit endodontischen Behandlungen. Der Beklagte hat ergänzend zum Inhalt des Beschlusses des Prüfungsausschusses und des angefochtenen Beschlusses vorgetragen, aufgrund der Überschreitung von 40 % des Gesamtfallwertes sei es Aufgabe des Klägers, Praxisbesonderheiten und kompensatorische Einsparungen nachzuweisen. Einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende Umstände hätten nicht festgestellt werden können. Die Gruppe der Zahnärzte zeichne sich allgemein durch eine große Homogenität aus. Insbesondere konservativ-chirurgische Behandlungen und endodontische Maßnahmen gehörten zum zahnärztlichen Standard innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung. Die vom Kläger hervorgehobene Schwerpunktsetzung in der endodontischen Behandlung gehöre zu den zahnärztlichen Standardleistungen. Die Belegfallprüfung habe ergeben, dass der Kläger viele Füllungen innerhalb kurzer Zeit wiederholt habe, insbesondere habe dies devitale Zähne, die mit einer Wurzelkanalfüllung versorgt gewesen seien, betroffen. Hier hätte eine endgültige prothetische Versorgung als wirtschaftlichere Maßnahme erfolgen müssen. Maßstab der Notwendigkeit der vorzunehmenden Versorgung der Patienten sei das jeweilige Krankheitsbild. Hieraus folge zwingend, dass bei nicht erhaltungswürdigen Zähnen endodontische Maßnahmen nicht zu rechtfertigen seien, wenn der Patient - aus welchen Gründen auch immer - eine prothetische Versorgung ablehne. Dass der Kläger dem medizinischen Standard entsprechend behandele, sei von ihm zu keiner Zeit bestritten worden. Ihm werde keine fehlerhafte, sondern eine unwirtschaftliche Behandlung vorgeworfen. Dem Kläger sei es nicht gelungen, nachvollziehbare und berücksichtigungsfähige Gründe für den festgestellten Mehraufwand beizubringen. Mit Urteil vom 29. April 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Beschluss des Beklagten vom 12. Juni 2008 sei rechtmäßig. Der Beschluss sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung des Beklagten habe eine ausreichende Anhörung stattgefunden (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren - SGB X). Der Beklagte habe auch sein Ergebnis ausreichend begründet und die Absetzungsfrist für den Bescheid von fünf Monaten eingehalten. Der angefochtene Bescheid sei in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe den Kläger mit den Abrechnungswerten aller hessischen Vertragszahnärzte verglichen. Dies sei nicht zu beanstanden, da der Kläger ebenfalls als Vertragszahnarzt zugelassen und als solcher tätig sei. Soweit der Beklage Honorarberichtigungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise vorgenommen habe, sei nicht zu beanstanden, dass er vom Vorliegen eines sog. offensichtlichen Missverhältnisses bei einer Überschreitung des Gesamtfallwertes von 40 % ausgegangen sei. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG. Nicht zu folgen sei dem Einwand, die Beklagte habe die klägerischen Praxisbesonderheiten und kompensatorische Einsparungen nicht berücksichtigt. Solche seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Praxisbesonderheit liege auch nicht in der vorgetragenen Spezialisierung im Bereich der Endodontie vor. Bei diesem Gebiet handele es sich um das typische Leistungsspektrum einer zahnärztlichen Praxis. Im Übrigen komme es entscheidend auf das Krankheitsbild der Patientenschaft an. Klägerseits werde nicht nachvollziehbar dargelegt und belegt, dass aufgrund besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse ein von der Vergleichsgruppe signifikant abweichendes Patientenklientel behandelt werde. Allein aus der erhöhten Abrechnung entsprechender Leistungen könne nicht auf ein von der Vergleichsgruppe abweichendes Patientenklientel geschlossen werden. Allein aus dem auch in Relation zur Fallzahl geringeren Umfang von ZE-Leistungen könne nicht auf eine kompensatorische Ersparnis geschlossen werden. Extraktionen seien indikationsbezogen vorzunehmen unter Beachtung wirtschaftlicher Behandlungsgrundsätze. Soweit im Einzelfall die Beurteilung der Indikationslage umstritten sein könne, werde dies im statistischen Kostenvergleich hinreichend durch den Toleranzbereich der sog. Streubreite und hier weiter der sog. Übergangszone bis zur Grenze zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit erfasst. Für die Vielzahl der Fälle sei aber von einer zahnmedizinisch eindeutigen Indikationslage auszugehen, so dass der Behandlungsumfang an zahnmedizinischen Standards ausgerichtet werden könne. Die Behandlung schwerer Fälle stellt keine Praxisbesonderheit dar, da sie im durchschnittlichen Gesamtfallwert bereits enthalten ist Ermessensfehler hinsichtlich der Höhe des Berichtigungsbetrages sind nicht ersichtlich. Gegen das ihm am 13. Mai 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 15. Juni 2009 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt u. a. vor, der Beklagte habe sich nicht für ein Prüfverfahren entschieden, sondern eine Einzelfallprüfung durchgeführt und auch nach Durchschnittswerten geprüft. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien Praxisbesonderheiten und kompensatorische Einsparungen substantiiert vorgetragen worden. Die Endodontie stelle ein Spezialgebiet dar, für das es im Ausland Fachärzte gebe, sie gehöre daher nicht zum typischen Leistungsspektrum einer zahnärztlichen Praxis. Eine Spezialisierung auf derartige Behandlungen stelle eine Praxisbesonderheit dar. Er habe sich in dem Bereich fortgebildet. Im Jahr 2005 habe er 18,1 % Endodontiepatienten, was aufgrund der zeitinstensiven Behandlung einen Zeitanteil von ca. 1/3 seiner Arbeitszeit bedeute. Der Anteil der endodontisch versorgten Patienten liege deutlich über dem Durchschnitt der hessischen Zahnärzte. Die Zahnerhaltung bei einer indizierten endodontischen Behandlung sei viel besser garantiert als bei anderen Behandlungsmethoden, eine erfolgreiche endodontische Behandlung sei jedoch kein Therapiestandard, sondern bedürfe besonderer Kenntnisse. Die Indikation zur Extraktion hänge auch von den Fähigkeiten und Möglichkeiten des behandelnden Zahnarztes ab. Ein Zahnarzt, der nur Grundwissen über Endodontie habe und diese nur selten durchführe, werde eher die Indikation zur Extraktion treffen. Daher könne aus dem in Relation zur Fallzahl geringen Umfang von ZE-Leistungen auf eine kompensatorische Einsparung geschlossen werden. Eine erfolgreiche Endodontie sei wirtschaftlicher als eine Extraktion, die von ihm durchgeführten Füllungen hielten mehrere Jahre. Schließlich seien dem Beschluss des Beklagten die zugrundeliegenden Ermessenskriterien für die vorgenommene Kürzung nicht zu entnehmen. Er habe bereits in der Sitzung des Beschwerdeausschusses dargelegt, dass er sich auf Endodontie spezialisiert und in diesem Bereich ein vermehrtes Patientenaufkommen habe. Er habe dargelegt, dass durch seine Behandlung weniger Zahnersatz notwendig sei und insgesamt dadurch 40 % weniger Kosten verursacht würden, dass die Leistungen für Zahnersatz in seiner Praxis unter dem Durchschnitt der Zahnärzte in Hessen lägen und auch dies kompensatorisch zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeausschuss habe sich auf eine nicht mehr dem medizinischen Standard entsprechende Position zurückgezogen und hiermit eine Unwirtschaftlichkeit begründet. Der Berichterstatter habe im Vorfeld der Sitzung alle Belegfälle gesichtet, es sei daher für ihn offensichtlich gewesen, dass der Kläger mehr endodontische Behandlungen durchführe und erheblich weniger ZE-Leistungen erbringe als der Durchschnitt der behandelnden Ärzte. Der Beklagte sei auf diese Argumentation nicht weiter eingegangen, er habe sich daher auch mehr auf die Einzelbehandlungen bezogen. Er - der Kläger - habe auch darauf hingewiesen, dass er diverse Fortbildungen besucht habe, der Beklagte habe hier keine weiteren Angaben gewollt, da er es für unerheblich hielt. Dass der Beklagte die einzelnen von ihm in der Sitzung vorgebrachten Argumente nicht alle dokumentiert habe, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Ein Protokoll über die Ausschusssitzung sei nicht gefertigt worden. Erst durch die Widerspruchsentscheidung habe er ersehen können, welche Argumente aufgegriffen worden seien. Es müsse ihm daher möglich sein, dies noch im Klagewege vorzutragen. Mit § 103 SGG sei eine Präkludierung von Vorbringen im Gerichtsverfahren, das nicht von im Vorverfahren vorgebracht worden sei, nicht vereinbar. Eine derartige Vorgehensweise verletze auch das rechtliche Gehör. An den in der Klageschrift und in den in der Berufungsinstanz enthaltenen Beweisangeboten werde festgehalten. Die allgemeinen Durchschnittswerte hätten keine ausreichende Aussagekraft, es sei für den Arzt nicht voraussehbar und planbar, wann er über den Durchschnitt hinaus Leistungen erbringe, von daher könne nicht nur auf eine Abweichung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes abgestellt werden, sondern es müssten die einzelnen Behandlungsarten ebenfalls berücksichtigt und verglichen werden. Eine entsprechende Vorgehensweise werde ergeben, dass er wegen erhöhten Patientenaufkommens im endodontischen Bereich eine höhere Punktzahl erreiche und dafür wegen geringerer prothetischer Behandlungen weit unter dem Durchschnitt liege. Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. April 2009 sowie den Beschluss des Beklagten vom 12. Juni 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass sich berücksichtigungsfähige Praxisbesonderheiten stets aus dem zur behandelnden Patientenklientel ergäben, nicht aber aus der behandlerischen Vorgehensweise des jeweiligen Vertragszahnarztes. Der Kläger habe bislang nicht nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse ein von der Vergleichsgruppe signifikant abweichendes Patientenklientel behandelt werde. Die Beigeladene zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. Die Beteiligten sind zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Beschluss der Berufsrichter/innen des Senats ohne mündliche Verhandlung gehört worden. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter/innen des Senats entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Beschluss des Beklagten vom 12. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage der Wirtschaftlichkeitsprüfung für die streitbefangenen Quartale ist § 106 Abs. 2 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003, BGBl I 2190. Danach wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen bei Überschreitung der Richtgrößenvolumina nach § 84 SGB V (Auffälligkeitsprüfung) oder auf der Grundlage von arztbezogenen und versichertenbezogenen Stichproben, die mindestens zwei vom 100 der Ärzte je Quartal umfassen (Zufälligkeitsprüfung), geprüft (§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB V). Die Prüfung nach Durchschnittswerten ist hiernach nunmehr nicht mehr die obligatorische Regelprüfmethode. Gleichwohl ist sie weiterhin anwendbar, sofern eine diesbezügliche Regelung in der Prüfvereinbarung auf Landesebene vorgesehen ist (§ 106 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 SGB V). Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass dies für den zahnärztlichen Versorgungsbereich in Hessen durch die Übergangsvereinbarung zur Regelung der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V vom 21. Juli 2004 in Verbindung mit den ergänzenden Vereinbarungen (Protokollnotiz vom 13. Juli 2005 und Prolongation der Protokollnotiz vom 13. Juli 2005 vom 6. April 2006) der Fall ist, da hiernach die Prüfvereinbarung - Zahnärzte vom Januar 1995 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 1. Juli 1996 weiter gilt (§ 2 ÜV). Hiernach erfolgt die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Tätigkeit quartalsweise auf der Grundlage von Einzelfällen, repräsentativen Einzelfällen und Durchschnittswerten, ob die abgerechneten Leistungen den zahnärztlichen Regeln entsprechend ausreichend, zweckmäßig, notwendig und wirtschaftlich waren (§ 8 Abs. 1 PV). Ist die Prüfung anhand einzelner Behandlungsfälle mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, können repräsentative Einzelfälle geprüft werden, insbesondere wenn eine Einzelfallprüfung wegen der Vielzahl der Behandlungsfälle unzumutbar ist (§ 8 Abs. 2 PV). Ist die repräsentative Einzelfallprüfung ebenfalls unmöglich (z. B. bei fehlender Mitwirkung des Vertragszahnarztes), kann nach Durchschnittswerten statistisch vergleichend geprüft werden. Vorliegend hat der Beklagte die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Klägers in den streitbefangenen Quartalen in zulässiger Weise anhand von statistischen Durchschnittswerten durchgeführt. In dem angegriffenen Beschluss führt der Beklagte aus, er habe sich für eine statistische Vergleichsprüfung entschieden, da die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit im Wege der Einzelfallprüfung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden gewesen wäre. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Bei der Methode der statistischen Vergleichsprüfung wird der Aufwand des geprüften Arztes je Fall mit dem durchschnittlichen Aufwand der Arztgruppe, der der Arzt angehört, verglichen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Vergleichsgruppe im Durchschnitt insgesamt wirtschaftlich handelt (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 55 S. 307 f.; SozR 4-2500 § 106 Nr. 2 Rdnr. 14 f.; Nr. 3 Rdnr. 14). Ergibt die Prüfung, dass der Behandlungsaufwand des (Zahn)Arztes je Fall entweder bei dem Gesamtfallwert oder bei einem Sparten- oder einem Einzelleistungswert in offensichtlichem Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, also ihn in einem Ausmaß überschreitet, das sich nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur oder in den Behandlungsnotwendigkeiten erklären lässt, so hat das die Wirkung eines Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit (st. Rspr, vgl. BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 50 S. 263 f.; SozR 4-2500 § 106 Nr. 3 Rdnr. 8 m. w. N.). Dies gilt ebenso, wenn es sich um Überschreitungen nur im Bereich der so genannten Übergangszone handelt, die Annahme der Unwirtschaftlichkeit aber durch eine ergänzende Einzelfallprüfung - evtl. mit anschließender Hochrechnung - gestützt wird (s. hierzu BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 50 S. 267 f; vgl. auch BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 9 Rdnr. 8). Der Anscheinsbeweis der Unwirtschaftlichkeit wird allerdings entkräftet, wenn der (Zahn)Arzt darlegt - und sich dies als zutreffend erweist -, dass bei ihm besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende Umstände vorliegen, die für die zum Vergleich herangezogenen Ärzte untypisch sind (BSG, SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S. 298 f. m. w. N.). Eine solche Entkräftung des Anscheinsbeweises kann sich zum einen aus Praxisbesonderheiten und zum anderen aus so genannten kompensierenden Einsparungen ergeben (st.Rspr. BSG, z. B. BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 57 S. 319). Das Sozialgericht hat zutreffend und ausführlich dargelegt, dass der Beklagte nach dieser Prüfmethode, ergänzt um die so genannte intellektuelle Betrachtungsweise, in rechtlich einwandfreier Weise eine unwirtschaftliche Behandlungsweise des Klägers während der streitbefangenen Quartale im Bereich des Gesamtfallwertes in Höhe von insgesamt 42.332,98 EUR festgestellt hat und der angegriffene Beschluss auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Ebenfalls zutreffend hat es ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 1992 - 14a/6 RKa 4/90 - SozR 3-2500 Nr. 13; Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1) nicht zu beanstanden war, dass der Beklagte vom Vorliegen eines sog. offensichtlichen Missverhältnisses bereits bei einer Überschreitung des Gesamtfallwerts von 40 % ausgegangen ist. Der Senat nimmt deshalb auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Endodontie-Fälle eine Praxisbesonderheit für die Wirtschaftlichkeitsprüfung des konservierend-chirurgischen Behandlungsbereichs begründen können, entscheidend ist, dass Praxisbesonderheiten im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurden und im Rahmen der Belegfallprüfung nicht festgestellt werden konnten. Diese Belegfallprüfung war Teil der sog. intellektuellen Prüfung. Sie diente dazu, den sich aus den Abrechnungswerten aufdrängenden Anschein einer unwirtschaftlichen Behandlungsweise zu bestätigen oder zu widerlegen, da die statistische Auffälligkeit ebenso auch auf eine untypische Praxisausrichtung im Rahmen der therapeutischen Freiheit eines Vertrags(zahn)Arztes hindeuten kann. Der in der Sitzung vor dem Beklagten anwaltlich vertretene Kläger hatte daher Gelegenheit, konkret und im Einzelnen zu der als Praxisbesonderheit geltend gemachten Spezialisierung auf Endodontie vorzutragen. Die bereits im Vorverfahren zur Begründung der Praxisbesonderheit vorgetragene und im gerichtlichen Verfahren durch entsprechende Teilnahmebescheinigungen belegte Fortbildung in diesem Tätigkeitsbereich reicht hierzu nicht aus. Praxisbesonderheiten sind Umstände, die aus der Patientenstruktur herrühren und nicht arztbezogen sind. Umstände, die sich ausschließlich auf den Arzt, seine Aus- bzw. Fortbildung oder seine Praxisausstattung beziehen, sind dem grundsätzlich nicht zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 35/94). Entscheidend für das Vorliegen von Praxisbesonderheiten ist, welche Leistungen die zu behandelnde Krankheit erforderlich macht; maßgeblich ist damit die Morbiditätsstruktur der Patienten des betroffenen Arztes (BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 35/94 -). Nicht zu beanstanden ist daher, dass der Beklagte nach der unwidersprochenen Einlassung des Klägers dessen Fortbildungstätigkeit für nicht erheblich hielt, da der Kläger zu der Morbiditätsstruktur seiner Patienten - im Übrigen auch bis ins Berufungsverfahren - nichts vorgetragen hat. Der Kläger hat zur Entkräftung des Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit auch kompensatorische Einsparungen nicht hinreichend dargetan. Insoweit obliegt es dem betroffenen Zahnarzt darzulegen, durch welche vermehrten Leistungen er in welcher Art von Behandlungsfällen aus welchem Grund welche Einsparungen erzielt hat (BSG, Urteil vom 5. November 1997 - 6 RKa 1/97). Dabei kann ein Mehraufwand in einem Bereich im Hinblick auf anderweitige Einsparungen nur dann hingenommen werden, wenn belegt bzw. nachgewiesen ist, dass gerade durch den Mehraufwand die Einsparungen erzielt werden und dass diese Behandlungsart medizinisch gleichwertig sowie auch insgesamt Kosten sparend und damit wirtschaftlich ist (Engelhard in: Hauck/Noftz, SGB V, Erg Lfg. 4/08 - IV/08, K § 106 Rdnr. 368). Die Darlegungs- und Nachweislast liegt beim (Zahn)Arzt. Er muss das Vorliegen der Einsparungen, den methodischen Zusammenhang mit dem Mehraufwand, die medizinische Gleichwertigkeit und die kostenmäßigen Einsparungen darlegen und ggf. nachweisen. Das bedeutet nicht, dass der (Zahn)Arzt alle Einzelfälle - nach Art einer Einzelfallprüfung - anführen und medizinisch erläutern müsste; entscheidend ist vielmehr die strukturelle Darlegung der methodischen Zusammenhänge und der medizinischen Gleichwertigkeit (BSG Urteil vom 5. November 1997, 6 RKa 1/97, SozR 3-2500 § 106 Nr. 42). Die substantiierte Darlegung solcher Zusammenhänge fehlt. Mit seiner schriftlichen Widerspruchsbegründung im Schriftsatz vom 11. September 2007 hat der Kläger insoweit lediglich pauschal vorgetragen, viel mehr Zähne erhalten zu haben, als dies bei durchschnittlichen Vertragszahnärzten der Fall sei. Sämtliche abgerechneten Leistungen seien zur Erzielung des Behandlungserfolges, Erhalt des jeweiligen Zahnes, notwendig gewesen. Berücksichtige man die ersparten Aufwendungen für die anschließende prothetische Behandlung nach der Entfernung eines Zahnes, sei seine Behandlung wirtschaftlicher als dies im Durchschnitt bei den Vertragsärzten der Fall sei. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses nicht mehr als eine pauschale Darlegung der geltend gemachten Einsparungen. Der Kläger hat hierzu im Berufungsverfahren ausgeführt, es könne ihm nicht angelastet werden, wenn der Beklagte die einzelnen von ihm in der Sitzung des Beklagten vorgebrachten Argumente nicht vollständig dokumentiert habe, es sei kein Protokoll gefertigt worden, so dass er erst durch den angefochtenen Beschluss habe ersehen können, welche Argumente aufgegriffen worden seien. Es ist zwar zutreffend, dass eine Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Beklagten nicht vorhanden ist, indessen ergibt sich auch aus dem Berufungsvorbringen des Klägers nicht, dass der Inhalt seiner Darlegungen im mündlichen Beschwerdeausschussverfahren den genannten Substantiierungsanforderungen genügte. Denn danach hat er in der Sitzung des Beschwerdeausschusses lediglich dargelegt, dass er sich auf Endodontie spezialisiert und in diesem Bereich ein vermehrtes Patientenaufkommen habe, sowie dass durch seine Behandlung weniger Zahnersatz notwendig sei und insgesamt dadurch 40% weniger Kosten verursacht würden, dass die Leistungen für Zahnersatz in seiner Praxis unter dem Durchschnitt der Zahnärzte in Hessen lägen und auch dies kompensatorisch zu berücksichtigen sei. Erst im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger sein Vorbringen weiter präzisiert. Hiermit kann er indessen nicht mehr gehört werden, denn ist es grundsätzlich Sache des Klägers, den durch die Feststellung eines offensichtlichen Missverhältnisses erbrachten Anscheinsbeweis der Unwirtschaftlichkeit seines Verhaltens durch die Geltendmachung von Praxisbesonderheiten oder kompensatorischen Minderaufwendungen zu widerlegen. Ihn trifft hinsichtlich der Einwendungen die Darlegungslast. Die zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten des Beklagten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht enden dort, wo Tatsachen beurteilungsrelevant werden, die mit den nicht von außen erkennbaren individuellen Praxisgegebenheiten des Arztes zusammenhängen. Alle bedeutsamen Umstände des Praxisbetriebes und die Zusammensetzung der Patientenschaft müssen vom Arzt vorgetragen werden. Behauptungen reichen dafür nicht aus. Die Prüforgane müssen nicht in die Praxis hinein ermitteln. Die Mitwirkungspflicht des Vertragszahnarztes ist gerichtet auf die umfassende Darlegung aller internen Umstände nebst deren vollständiger Verifizierung (vgl. Klaus Oehler, Der Zahnarzt in der Wirtschaftlichkeitsprüfung, 3. Auflage 2009, S. 149). Denn ebenso wie im privaten Geschäftsverkehr eine Rechnung ausreichend spezifiziert sein muss, ist auch der Vertragsarzt verpflichtet, seine Honorarforderung für die vertragsärztliche Tätigkeit, insbesondere einen außergewöhnlichen Mehraufwand zu begründen und zu belegen (BSG Urteil vom 16. Juli 2003, Az.: B 6 KA 45/02 R, zitiert nach juris: Rdnr. 26 m.w.N.). Die substantiierten Darlegung von Praxisbesonderheiten oder kompensatorischen Einsparungen kann insbesondere wegen des den Prüfgremien zustehenden Ermessensspielraums, aber auch wegen der gesamten Struktur des Verfahrens zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit vertrags(zahn)ärztlicher Leistungserbringung, in zeitlicher Hinsicht nur im Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses erfolgen und im Gerichtsverfahren nicht nachgeholt werden (Urteil des Senats vom 7. Juli 2010, L 4 KA 99/09, Juris, vgl. auch BSG, Urteil vom 20. September 1988, 6 RKa 22/87, SozR 2200 § 368n Nr. 57). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sah sich der Senat auch nicht gedrängt, von Amts wegen den Beweisangeboten des Klägers zur Frage des Vorliegens einer Praxisbesonderheit und der kompensatorischen Einsparungen nachzukommen. Schließlich ist der Umfang der vorgenommenen Honorarkürzung nicht zu beanstanden. Die Kürzung auf das 1,4-fache des Gesamtfallwerts der Vergleichsgruppe erweist sich als nicht ermessenfehlerhaft. Bei der Festlegung der Höhe der Honorarkürzung als Reaktion auf die festgestellte Unwirtschaftlichkeit steht den Prüfgremien regelmäßig ein Ermessenspielraum zu, der die Möglichkeit einer ganzen Bandbreite denkbarer vertretbarer Entscheidungen - vom gänzlichen Unterlassen einer Kürzung über die Zubilligung einer Toleranz im Bereich der Übergangszone bis hin zur Kürzung des gesamten unwirtschaftlichen Mehraufwandes eröffnet. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine derartige Ermessenentscheidung von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein Gericht darf sein Kürzungsermessen dagegen nicht an die Stelle desjenigen der Prüfgremien setzen (BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Ermessensfehler hinsichtlich der vorgenommenen Honorarkürzung auf den Grenzwert zum offensichtlichen Missverhältnis der Überschreitung nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie hinsichtlich der Beigeladenen zu 2), die einen eigenen Antrag gestellt hat, auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Auszugehen war von der auch im Berufungsverfahren im Streit befindlichen Honorarkürzung (vgl. Senatsbeschluss vom 5. August 2011, L 4 KA 1/10).

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

Anlass:

Schlagwörter:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2012 - 19 AS 2054/11 Vorinstanzen: SG Düsseldorf 12.10.2011 S 37 AS 4402/10 Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.10.2011 wird zurückgewiesen. Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Die Kläger stehen im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Schreiben vom 5. August 2010 beantragten die Klägerin und ihr Lebensgefährte Herr T, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) die Übernahme der Selbstbeteiligungskosten für den Kindergarten in Höhe von monatlich 25 EUR ab dem 01.09.2010 für den am 9. Juli 2007 geborenen Sohn K. Zur Begründung wurde angeführt, dass K den Kindergarten der Elterninitiative H besuchen werde. Es falle dafür eine Selbstbeteiligung von monatlich 25 EUR für eine Unterbringung von 25 Stunden pro Woche an. Als alternativer Kindergarten stehe lediglich der katholische Kindergarten an der T Kirche zur Verfügung; dort würden allerdings frühestens im nächsten Jahr Kindergartenplätze frei. Da es sich bei K um ein Einzelkind handele, sei eine frühestmögliche Unterbringung im Kindergarten angezeigt. Außerdem stünde die Mutter dann wieder als Teil- bzw. Vollzeitkraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Mit Bescheid vom 13.08.2010 lehnte der Beklagte den Antrag unter Berufung auf § 21 Abs. 6 SGB II ab. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass bei der Stadt L ein Antrag auf Befreiung der zu entrichtenden Kosten gestellt werden könne. Der hiergegen durch die Prozessbevollmächtigte der Kläger eingelegte Widerspruch wurde damit begründet, dass es sich nicht um einen städtischen Kindergarten handele, sondern einen privaten Kindergarten der Elterninitiative H. Ein Antrag auf Befreiung von den Kosten könne lediglich für einen städtischen Kindergarten gestellt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Mehrbedarf könne nicht gewährt werden, da ein besonderer Härtefall im Sinne des § 23 Abs. 5 SGB II nicht vorliege. Der Besuch eines Kindergartens stelle in Deutschland den Regelfall dar. Ebenso sei eine Wartezeit üblich, bis ein Platz in einer öffentlichen Kindertagesstätte verfügbar wäre. Es sei den Eltern zumutbar, ihren Sohn zunächst zu Hause zu betreuen, bis ein Platz an einem städtischen Kindergarten verfügbar werde, zumal die Klägerin nicht berufstätig sei. Am 11.11.2010 haben die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass in dem nächstgelegenen katholischen Kindergarten K frühestens zum 01.09.2011 einen Platz erhalten könne. Der nächste städtische Kindergarten sei 2,3 km und zwei weitere 2,7 km Kilometer entfernt, sodass diese Strecke fußläufig von einem Kleinkind nicht zu erreichen sei. Die Kläger besäßen auch kein Fahrrad und Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zweimal täglich könnten sie aus ihren Einkünften nicht aufbringen. Es sei auch nicht sicher, ob diese Kindergärten am 01.09.2010 freie Stellen gehabt hätten. Letztendlich könnten sie als SGB II Empfänger nicht gezwungen werden, ihr Kind in einem städtischen Kindergarten anzumelden. Es müsse ihnen freistehen, einen konfessionellen oder einen von freien Trägern betrieben Kindergarten zu wählen, zumal der Beklagte nicht den Nachweis führen könne, dass in den städtischen Kindergärten Plätze gewesen wären. Dies umso mehr als es sich bei K um ein Einzelkind handele, welches Rückstände beim Sprechen habe, was sein Kinderarzt Dr. H bestätigen könne. Es habe sich zwischenzeitlich das Sozialverhalten und die Sprachfähigkeit des Kindes verbessert. Die Kläger könnten auch nicht darauf verwiesen werden, dass in der Wartezeit der Kontakt mit Kindern in der Umgebung hätte gefördert werden können. Im Wohnumfeld der Kläger gebe es keine deutschsprachigen Kinder. Auch sei der Besuch eines Kindergartens mit dem unkontrollierten Spielen nicht zu vergleichen. Eine gezielte und ausreichende Sprachförderung sei nicht durch die Eltern, sondern nur durch hierfür ausgebildete Personen möglich. Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, den Bescheid vom 13.08.2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der Selbstbeteiligung für den Kindergarten in Höhe von 25,00 EUR monatlich ab dem 01.09.2010 an die Kläger zu zahlen. Daneben haben sie beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D, L, zu bewilligen. Der Beklagte ist unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren der Klage entgegen getreten. Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass sie sich überhaupt um einen anderen Kindergarten bemüht hätten. Hierzu seien sie zur Vermeidung der Inanspruchnahme von steuerfinanzierten Leistungen verpflichtet gewesen. Den Eltern stünde es selbstredend frei, den Kindergarten für ihr Kind auszusuchen, die dafür anfallenden Kosten seien dann aber nicht von der Allgemeinheit zu tragen, wenn Alternativen bestehen. Die Entfernung von nicht einmal drei Kilometern sei ebenfalls nicht per se unzumutbar. Das Sozialgericht hat die Kläger aufgefordert, schriftliche Nachweise beizubringen, dass eine Aufnahme in erreichbare städtische Kindergärten nicht in Betracht gekommen ist. Mit Verfügung vom 14.09.2011 hat es mitgeteilt, dass für die Klage und den Prozesskostenhilfeantrag keine Erfolgsaussicht bestehe. Mit Beschluss vom 12.10.2011 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D abgelehnt. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Das Gericht führt im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 25,00 EUR bestehe nicht, da diese Kosten nicht unabweisbar gewesen seien. Der Besuch eines Kindegartens stelle für Kinder in Deutschland den Regelfall dar. Nach den gesetzlichen Vorschriften habe jedes Kind im Alter von K mit Vollendung des dritten Lebensjahres einen einklagbaren Anspruch auf einen städtischen Kindergartenplatz, der bei SGB II Beziehern kostenfrei wäre. Trotz Aufforderung des Gerichtes, entsprechende Nachweise vorzulegen, dass ein städtischer Kindergartenplatz nicht habe vermittelt werden können, hätten die Kläger keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Für das Sozialgericht seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Stadt L die gesetzlichen Vorgaben zur Vermittlung eines Kindergartenplatzes mit Vollendung des dritten Lebensjahres nicht erfüllt. Jeder Einkommensbezieher der unteren Einkommensschichten würde einen städtischen Kindergartenplatz wählen, wenn er das Geld für einen privaten Kindergarten nicht hätte, da bei einem städtischen Kindergarten eine Befreiung hinsichtlich der Gebühren erfolgen kann. Die Solidargemeinschaft sei nicht dazu da, SGB II-Beziehern diese "Extras" zu bezahlen. Auch die Tatsache, dass K ein Einzelkind ist und eine Sprachentwicklungsstörung hat, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Argumentation, es sei unzumutbar, zu einem drei Kilometer entfernten städtischen Kindergarten zu gelangen, da weder ein Fahrrad noch Geld für Fahrkarten vorhanden seien, sei befremdlich, da es den Klägern durchaus zumutbar sei, sich mit wenig Geld ein gebrauchtes Fahrrad mit Kindersitz zu besorgen und einen Weg von drei Kilometern zurückzulegen. Jede andere Familie in der niederen Einkommensgruppe würde diese Möglichkeit wählen, wenn sie nicht das Geld hätte, die Selbstbeteiligung für einen privaten Kindergarten zu bezahlen. Selbstverständlich hätten die Kläger die Möglichkeit, den Kindergarten für ihren Sohn frei zu wählen. Allerdings müssten sie dann diese zusätzlichen Kosten aus ihrem Regelsatz bestreiten. Gegen diesen Beschluss legten die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit Schriftsatz vom 23.11.2011, eingegangen beim Sozialgericht Düsseldorf am 24.11.2011, Beschwerde ein. Zur Begründung führten sie aus, es sei entgegen den Ausführungen im Beschluss hinreichend dargelegt worden, dass die Anmeldung von K im jetzigen Kindergarten erforderlich gewesen sei. Nach nunmehr einem Jahr komme auch die Ummeldung in einen anderen Kindergarten nicht in Betracht, da der Junge zwischenzeitlich Freundschaften geschlossen habe. Das Gericht habe auch nicht hinreichend die finanziellen Einschränkungen der Kläger berücksichtigt. Den Klägern stehe nicht die volle Leistung nach dem SGB II zu, sie müssten hiervon Schulden tilgen und die 25,00 EUR im Monat für den Kindergarten aufbringen. Alles in allem liege ein Härtefall vor. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der finanzielle Engpass durch die Kläger maßgeblich selbst verschuldet sei, da die Klägerin wegen eines Meldeversäumnisses sanktioniert sei. Die Klägerin habe einen Termin nicht wahrgenommen, weil sie ihren Sohn vom Kindergarten habe abholen müssen, da ihr Partner Freunden beim Umzug geholfen habe. Mit Schriftsatz vom 23.12.2011 haben die Kläger ausgeführt, ihr Sohn leide unter erheblichen Rückständen beim Sprechen. Er sei auch stark übergewichtig, weshalb ihm die Bewegungsangebote im Kindergarten sehr zugute kämen. Dies alles hätte das Sozialgericht beim behandelnden Kinderarzt, der benannt worden sei, ermitteln müssen. Was die Sanktion anging, so hätte die Klägerin diese keineswegs selbst verschuldet. Es stimme zwar, was der Beklage vortrage. Die Freunde des Partners der Klägerin hätten sich aber geweigert zu bestätigen, dass dieser ihnen beim Umzug geholfen habe. Die Klägerin habe auch noch Schulden aus ihrer Selbständigkeit. Es liege eine atypische Lebenslage vor, die zu einem Sonderbedarf führe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Prozesskostenhilfe steht den Klägern mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu, §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). Zwar nennt das Sozialgericht ein seinem Beschluss zu Unrecht die Norm des § 23 Abs. 5 SGB II als Anknüpfungspunkt für einen etwaigen Anspruch der Kläger auf Mehrbedarf. Dies ist indes unbeachtlich und führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses, da es sich insoweit lediglich um eine offensichtliche Unrichtigkeit in der Benennung der Norm handelt. Das Gericht benennt und prüft in der Sache zutreffend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II. Mit Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 = BVerfGE 125, 175 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sich bei einem unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf ein Leistungsanspruch direkt aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergibt. Durch Art. 3a des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weitere Gesetze (StabRuaÄndG) vom 27.05.2010 (BGBl. I, 671) ist mit Wirkung zum 03.06.2010 § 21 Abs. 6 SGB II und damit eine entsprechende gesetzliche Grundlage in das SGB II eingefügt worden (vgl. dazu auch Münder, in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 21 Rn. 32 ff.). Nach dieser Vorschrift erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls ist das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein solcher unabweisbarer Mehrbedarf nicht besteht. Schon die Annahme eines besonderen Bedarfs erscheint mehr als fraglich. Der Senat schließt sich der Einschätzung des Sozialgerichts an, dass der Besuch eines Kindegartens für Kinder in Deutschland den Regelfall darstellt und dass nach den gesetzlichen Vorschriften jedes Kind im Alter von K mit Vollendung des dritten Lebensjahres einen einklagbaren Anspruch auf einen städtischen Kindergartenplatz hat. Es handelt sich hier nicht um einen Sonderfall, sondern gerade um den Normalfall bei Eltern mit jungen Kindern. Auch die gesundheitliche Situation des Kindes ändert hieran nichts. Weiterer medizinischer Ermittlungen bedurfte es daher nicht. Der Besuch von Kindergärten ist für alle Kinder regelmäßig eine ihrer Entwicklung förderliche Maßnahme. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kind geistige oder körperliche Beeinträchtigungen hat. Insoweit besteht ebenfalls kein atypischer Bedarf. Soweit spezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von K begegnet werde soll, ist der allgemeine Kindergarten für deren spezielle Behandlung nicht der richtige Ort. Dementsprechend ist K jetzt auch offensichtlich in logopädischer Behandlung und soll wegen der Störungen der Feinmotorik demnächst ergotherapeutisch behandelt werden. Der geltend gemachte Bedarf ist jedenfalls nicht unabweisbar. Eine solche Unabweisbarkeit läge nämlich dann vor, wenn der Bedarf nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist. Die Kläger haben es aber unterlassen, sich um einen für sie als SGB II-Bezieher kostenfreien Platz in einem städtischen Kindergarten rechtzeitig zu bemühen. Dies würde - wie das Sozialgericht Düsseldorf zutreffend ausgeführt hat - jeder Einkommensbezieher der unteren Einkommensschichten tun, wenn er das Geld für einen privaten Kindergarten nicht hätte, da bei einem städtischen Kindergarten eine Befreiung hinsichtlich der Gebühren erfolgen kann (hiervon geht im Übrigen auch der Gesetzgeber aus, vgl. BT-Drucks. 17/3404, S.60, wonach für erwerbsfähige Hilfebedürftige Kosten für Kindergärten regelmäßig nicht anfallen). Dass die Kläger entsprechende Bemühungen unterlassen haben ergibt sich schon daraus, dass sie vorgetragen haben, es sei nicht erkennbar, ob zum Zeitpunkt September 2010 in den städtischen Kindergärten noch Plätze frei gewesen wären. In der näheren Umgebung der Kläger gibt es drei städtische Kindergärten. Hätten die Kläger seinerzeit bei diesen nachgefragt, könnten sie angeben, ob diese belegt waren oder nicht. Dass die städtischen Kindergärten mit einer Entfernung von zwischen 2,3 und 2,7 km unzumutbar weit entfernt lägen, vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Hier hätte die vom Sozialgericht beschriebene Möglichkeit bestanden, sich ein preiswertes Fahrrad mit Kindersitz zu besorgen. Indem die Kläger es unterlassen haben, sich nach kostengünstigeren Lösungen für ihr Kind umzuschauen ist nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht von einer Unabweisbarkeit ausgegangen werden. Nach alledem besteht nach summarischer Prüfung kein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II auf die Bewilligung des begehrten Mehrbedarfs. Dieser entsteht auch nicht dadurch, dass die Eltern das Kind nun nicht mehr aus dem Kindergarten herausnehmen möchten, da dieser dort Freunde gefunden habe. Diese Problematik ist nicht dem Beklagten anzulasten, sondern Folge dessen, dass die Kläger ihr Kind ohne erforderliche hinreichende Prüfung der Alternativen in dem jetzigen Kindergarten angemeldet haben. Weitere mögliche Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Insbesondere findet § 28 SGB II keine Anwendung. Die darin geregelten Leistungen für Bildung und Teilhabe ergänzen den Regelbedarf, der weitergehende typische Bedarfslagen in Zusammenhang mit dem Schulbesuch abdeckt (BT-Drucks. 17/3404, S. 104). Bedarfe für Bildung werden dabei nur für Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Diese Personen definiert das Gesetz als Schülerinnen und Schüler, vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2. Dieser Gruppe unterfallen weder die Eltern noch K, so dass die Absätze 2 bis 5 ausscheiden. Ein Anspruch nach § 28 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB II, gerichtet auf Berücksichtigung der Mehraufwendungen, die bei der Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Kinder entstehen, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, scheidet ebenfalls aus, da eine Mittagsverpflegung ausweislich des vorgelegten Betreuungsvertrags im Kindergarten für K gerade nicht bereitet wird. Schließlich lässt sich der begehrte Anspruch auch nicht auf § 28 Abs. 7 SGB II stützen. Zum einen wären die Kläger insoweit schon nicht aktivlegitimiert, da Anspruchsinhaber K selbst wäre. Zum anderen scheidet die Anwendung dieser Norm auf den vorliegenden Fall auch aus. Erfasst sind lediglich Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (§ 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II), Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (§ 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II) sowie die Teilnahme an Freizeiten (§ 28 Abs. 7 Nr. 3 SGB II). Der in Abs. 7 aufgeführte Katalog ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers abschließend (BT-Drucks. 17/3404, S. 106). Beiträge für einen Kindergarten sind hiervon nicht erfasst. Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

Anlass:

Schlagwörter:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2012 - 13 SB 254/11 Vorinstanzen: SG Düsseldorf 04.07.2011 S 10 SB 908/10 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.07.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungstext anzeigen: Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht). Mit Bescheid vom 14.01.2009 stellte die Beklagte beim Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie das Merkzeichen "G" fest. Den im August 2009 gestellten Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens "RF" lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 16.12.2009); der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 10.02.2010). Der Kläger hat am 30.04.2010 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage auf Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung des Merkzeichens "RF" erhoben, weil er infolge einer schweren Herzoperation viele Medikamente einnehmen und daher viel trinken müsse, weswegen er auf das ständige Vorhandensein eines WC´s angewiesen sei. Wegen seiner Oberschenkelamputation könne er sich nicht in der Öffentlichkeit in der gebotenen Weise bewegen. Mit Urteil vom 04.07.2011 hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht ständig gehindert sei, mit Hilfe von Begleitpersonen und technischen Hilfsmitteln an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Hinsichtlich des bestehenden Harndrangs sei es ihm zuzumuten, Windelhosen zu benutzen. Seine Fähigkeit an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, sei auch durch die behandelnden Ärzte bestätigt worden. Gegen das am 13.07.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.08.2011 Berufung eingelegt. Er rügt, das SG habe verkannt, dass er die Kosten für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen unter Einsatz einer Begleitperson nicht aufbringen könne. Es sei für die anderen Teilnehmer derartiger Veranstaltungen unzumutbar, wenn er immer wieder während der Veranstaltung die Toilette aufsuchen müsse oder andernfalls durch den Uringestank zu einer Belästigung werde. Auch fühle er sich im Hinblick auf seine Behinderungen in Menschenansammlungen viel zu unsicher, um an diesen teilzunehmen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des SG Düsseldorf vom 04.07.2011 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 zu verurteilen, bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "RF" festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Aus diesem Grund macht der Senat nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten von der Möglichkeit des § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gebrauch und weist die Berufung im Beschlussverfahren zurück, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich halten. Es kann dahinstehen, ob die Klage fristgemäß (einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides gem. § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG) erhoben worden ist. Dieses wäre zwar nicht der Fall, wenn der Widerspruchsbescheid bereits am 11.02.2011 zur Post aufgegeben worden ist (der Ab-Vermerk auf der in der Verwaltungsakte befindlichen Durchschrift des Widerspruchsbescheides lässt dies allerdings nicht einwandfrei erkennen), denn in diesem Falle ist dem Kläger wegen der Versäumung der Klagefrist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG) zu gewähren. Er hatte ausdrücklich mit seinem Widerspruch darauf hingewiesen, dass er sich bis zum 29.03.2011 im Urlaub befinde, den er regelmäßig im Ausland verbringt. Er konnte daher vor dem 30.03.2011 keine Kenntnis von dem angefochtenen Widerspruchsbescheid erhalten, was der Beklagten bekannt war. Daher ist es offenkundig, dass er, weil er keinen Anhalt dafür zu haben brauchte, dass die Beklagte trotz seines Hinweises den Widerspruchsbescheid vor dem 30.03.2011 bekanntgeben würde, unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, die Klagefrist zu wahren, so dass von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. dazu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 67 Rn. 10). Die Klage ist jedoch, wie das SG zu Recht festgestellt hat, nicht begründet. Der Senat weist diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils hin (§ 153 Abs. 2 SGG). Das SG hat insbesondere zu Recht dargelegt, dass der Kläger nicht tatsächlich daran gehindert ist, öffentliche Veranstaltungen aufzusuchen. Sein Einwand, ihm fehlten hierfür die finanziellen Mittel, ist schon aus diesem Grunde unbeachtlich, im Übrigen aber auch nicht nachvollziehbar im Hinblick auf die Urlaubsgestaltung des Klägers. Des Weiteren ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ihm zumutbar, durch eine verringerte Flüssigkeitsaufnahme seinen Harndrang während entsprechender Veranstaltungen zu beeinflussen (vgl. dazu BSG, Urt. v. 12.12.1997 - 9 RVS 2/96 = SozR 3-3870, § 4 Nr. 17). Schließlich ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass der Kläger sich regelmäßig einmal im Jahr in der Lage sieht, eine Flugreise ins Ausland zu unternehmen, aber angeblich Großveranstaltungen im Inland nicht aufsuchen können will. Die Berufung ist daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 160 Abs. 2 SGG).

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

Anlass:

Schlagwörter:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2012 - 17 U 190/10 Vorinstanzen: SG Düsseldorf 09.02.2010 S 16 U 243/06 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.02.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls am 15.07.2002. Der Kläger erlitt am 15.07.2002 einen Arbeitsunfall als er während seiner Arbeit auf dem Weg zum Schmiedehammer stolperte und stürzte. Er stellte sich noch am gleichen Tag abends beim Durchgangsarzt (D-Arzt) Dr. T, Facharzt für Chirurgie in X, vor. Dieser fertigte Röntgenaufnahmen an und diagnostizierte unter dem 15.07.2002 eine Prellung des linken Handgelenks und eine Prellung des linken Ellenbogengelenks bei vorbestehender Teilsteife. Mit Zwischenbericht vom 04.09.2002 teilte Dr. T mit, dass er von einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 19.07.2002 ausgegangen sei, nachdem die Akutsymptomatik unter Ruhigstellung zügig rückläufig gewesen sei. Der Kläger sei anschließend vier Wochen in den Urlaub gefahren und habe sich am 15.08.2002 erneut vorgestellt und über Schmerzen und Kribbelparästhesien in Ring- und Kleinfinger links geklagt. Der Kläger sei am 26.08.2002 von einem Neurologen untersucht worden. Aufgrund einer Untersuchung der Nervenleitgeschwindigkeit habe der Verdacht auf ein Ulcus sulnaris Syndrom bestanden. Der Kläger habe als Jugendlicher eine ellenbogengelenknahe Oberarmfraktur erlitten mit anschließender Teilsteife. Im Weiteren sei der Nervus ulnaris (N. ulnaris) operativ verlagert worden. Es müsse durch ein fachchirurgisches Gutachten geklärt werden, inwiefern und in welchem Umfang es sich bei dem Krankheitsgeschehen um eine unfallbedingte Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens handele. Die Beklagte beauftragte Frau Dr. M, Chefärztin der Neurologie der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E, mit der Erstellung eines Gutachtens. Diese kam unter dem 05.08.2003 zu dem Ergebnis, dass es am 15.07.2002 nicht zu einer primären Verletzung des N. ulnaris gekommen sei. Hierfür spreche, dass im D-Arztbericht noch keine Sensibilitätsstörungen erwähnt würden und die - erstmalig unter dem 15.08.2002 dokumentierten - Beschwerden, nach Angaben des Klägers, erst zwei bis drei Tage nach dem Unfall aufgetreten seien. Der Unfall habe jedoch zu einer Prellung des linken Ellenbogengelenks geführt. Prellungen seien üblicherweise auch mit Schwellungen verbunden. Es sei davon auszugehen, dass es durch diese Schwellung zu einer erneuten Schädigung des N. ulnaris gekommen sei. Bei ihrer Untersuchung hätten sich noch Zeichen einer Beeinträchtigung des N. ulnaris mit geringer Schwäche der vom N. ulnaris versorgten langen Fingerbeuger und Zwischenfingermuskulatur sowie Sensibilitätsstörungen bei erhaltener Schutzsensibilität und erhaltenem Differenzierungsvermögen gefunden. Dies müsse als mittelbare Folge des Unfalls gewertet werden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei mit 10 v. H. einzuschätzen. Mit Bescheid vom 02.12.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen des Arbeitsunfalls ab, da die Erwerbsfähigkeit nicht in rentenberechtigendem Grad gemindert sei. Der Kläger stellte sich in der Folgezeit aufgrund zunehmender Beschwerden wiederholt bei Dr. T vor, unter anderem aufgrund von Belastungsschmerzen im Rahmen seiner Tätigkeit als Schmied, die er ab dem 01.03.2005 (bei einem neuen Arbeitgeber) wieder ausübte. Anlässlich der Vorstellung am 04.07.2005 nahm Dr. T eine Befundverschlechterung an. Der Kläger wurde hierauf von Dr. W untersucht. Dieser stellte unter dem 08.07.2005 fest, dass im Gegensatz zu den Vorbefunden nun Denervierungszeichen nachweisbar seien. Er empfahl die operative Revision des N. ulnaris im betroffenen Bereich. Die Beklagte holte eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. C1, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in E, zu der Frage ein, ob die Operation zu Lasten der Beklagten zu erfolgen habe. Dieser kam unter dem 30.11.2005 zu dem Ergebnis, dass der Unfall vom 15.07.2002 nicht als Ursache für die anhaltende Teilschädigung des N. ulnaris angesehen werden könne. Wenn eine solche Schädigung durch eine Schwellung hervorgerufen worden wäre - obwohl eine Schwellung nicht dokumentiert sei - hätten die Beschwerden nur vorübergehender Natur sein dürfen und keine richtungsweisende Verschlimmerung begründen können. Aus diesem Grund sei die operative Revision - die auch er für erforderlich halte - nicht zu Lasten der Beklagten durchzuführen. Mit Bescheid vom 12.12.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine bestehenden Beschwerden nicht auf den Unfall vom 15.07.2002 zurückzuführen seien und die weitere Behandlung in die Zuständigkeit der Krankenkasse falle. Dagegen erhob der Kläger am 28.12.2005 Widerspruch. Er rügte einen Verstoß gegen § 200 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) durch die Einschaltung von Dr. C1. Nach dem Gutachten von Dr. M sei eine MdE von 10 v. H. anzunehmen. Diesbezüglich werde ein Verschlimmerungsantrag gestellt, da nunmehr ein operativer Eingriff erforderlich sei. Die Beklagte beauftragte hierauf Dr. M mit der Erstellung eines Gutachtens. Diese blieb unter dem 30.03.2006 bei ihrer Einschätzung, dass eine mittelbare Schädigung des N. ulnaris durch den Unfall erfolgt sei. Problematisch sei, die neuerliche Verschlechterung auf den Unfall vom 15.07.2002 zurückzuführen. Die berufliche Tätigkeit des Klägers mit häufigen Beuge- und Streckbewegungen sei ein Risikofaktor für eine N. ulnaris Schädigung. Da der Nerv jedoch erheblich vorgeschädigt gewesen sei und der Kläger die Tätigkeit erst seit knapp einem Jahr ausübe, gehe sie davon aus, dass der Unfall eine wesentliche Bedingung für die jetzige Symptomatik sei. Die Neurolyse sei zu Lasten der Beklagten durchzuführen. Die MdE sei weiterhin auf 10 v. H. einzuschätzen. Die Beklagte nahm hierauf mit Bescheid vom 11.04.2006 den Bescheid vom 12.12.2005 zurück und erklärte sich dazu bereit, die Kosten für die operative Revision des N. ulnaris zu übernehmen. Mit weiterem Bescheid vom 20.04.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, da weiterhin keine MdE in rentenberechtigender Höhe vorliege. Der Kläger erhob am 23.05.2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.04.2006. Es sei zunächst die Operation abzuwarten. Unbeschadet dessen liege eine MdE von 20 v. H., hilfsweise 10 v. H. oder 15 v. H. vor, dies bei Stützrentensituation, eben weil die Symptomatik erheblich sei und sich eine neue Verschlechterung ergeben habe. Es könne eine Stützsituation bestehen, wegen einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit und aufgrund eines weiteren Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1985. Die Beklagte schlug vor, das Verfahren bis zum Abschluss der für eine Stützrente in Betracht kommenden Verfahren ruhend zu stellen. Der Kläger war hiermit nicht einverstanden. Der Widerspruch wurde hierauf mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat am 16.11.2006 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass eine MdE von 20 v. H. anzunehmen sei. Im gewerblichen Bereich wiege eine Verletzung schwerer, da ein Betroffener verstärkt auf seine Gliedmaßen angewiesen sei. Die Ehefrau des Klägers habe unter dem 08.11.2006 mitgeteilt, dass die Hand des Klägers immer schlimmer würde und operiert werden müsse. Mit Schriftsatz vom 03.06.2008 hat der Kläger mitgeteilt, in einem weiteren Finger kein Gefühl mehr zu haben. Mit Bescheid vom 14.03.2007 hat die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit (Lärmschwerhörigkeit) abgelehnt, da beim Kläger annähernd Normalhörigkeit bestünde. Die dagegen erhobene Klage (S 16 U 140/07) wurde abgewiesen. Die Berufung (L 17 U 174/10) wurde zurückgenommen. Mit Bescheid vom 10.05.2007 hat die Beklagte außerdem eine Rente wegen des Unfalls vom 30.10.1985 abgelehnt, da die Erwerbsfähigkeit nicht in messbarem Grad gemindert sei. Die Klage (S 16 U 232/07) wurde abgewiesen. Die Berufung (L 17 U 191/10) wurde zurückgenommen. Mit Urteil vom 09.02.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die MdE sei aufgrund des Gutachtens von Dr. M nicht mit mindestens 20 v. H. zu bewerten. Erst der vollständige Ausfall des N. ulnaris würde eine MdE von 20 v. H. bedingen. Ein solcher liege nicht vor. Teillähmungen seien deutlich geringer zu bemessen, daher sei selbst bei unterstellter Teillähmung keine MdE von mindestens 20 v. H. gerechtfertigt. Die von Dr. M angenommene MdE von 10 v. H. begründe keinen Rentenanspruch. Ein Stützrententatbestand liege nicht vor. Gegen das ihm am 22.02.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.03.2010 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die MdE sei unter Berücksichtigung einer Handverletzung bzw. Armverletzung auf dem gewerblichen Arbeitsmarkt zu bewerten. Eine Stützsituation ergebe sich aufgrund der Schwellneigung des linken Beins aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 30.01.1985. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.02.2010 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2006 zu verurteilen, Verletztenrente aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 15.07.2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 04.06.2010 gebeten, Name und Anschrift der Ärzte mitzuteilen, bei denen er sich wegen der behaupteten Unfallfolgen in Behandlung befindet, und eine Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht beizufügen. Das Schreiben ging dem Klägerbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses (EB) am 10.06.2010 zu. Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 09.08.2010 an die Erledigung der Verfügung vom 04.06.2010 erinnert und eine Frist nach § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis zum 09.09.2010 gesetzt. Das Schreiben ging dem Klägerbevollmächtigten mit EB am 12.08.2010 zu. Am 08.09.2010 hat der Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, diesen per Post nicht erreichen zu können. Das Gericht hat hierauf - nach Durchführung einer Einwohnermeldeamtsanfrage - die neue Adresse des Klägers mitgeteilt. Es erfolgte weiter keine Reaktion. Mit Verfügung vom 04.03.2011 hat das Gericht den Kläger erneut an die Erteilung der mit Verfügung vom 04.06.2010 erbetenen Auskünfte erinnert, um Übersendung der Schweigepflichtentbindung gebeten und eine Frist nach § 106a SGG bis zum 04.04.2011 gesetzt. Die Verfügung ging dem Klägerbevollmächtigten mit EB am 11.03.2011 zu. Am 04.04.2011 hat der Klägerbevollmächtigte die Einholung eines erwerbskundlichen Sachverständigengutachtens sowie die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt und im Übrigen auf die Schweigepflichtentbindungserklärung vom 08.02.2007 verwiesen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 05.04.2011 darauf hingewiesen, dass die Schweigepflichtentbindungserklärung vom 08.02.2007 nicht ausreiche, da sie lediglich die den Kläger seinerzeit behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden habe, nicht aber die - weiterhin nicht benannten - aktuell behandelnden Ärzte. Hierauf erfolgte keine Reaktion. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte sowie die Akten S 16 U 140/07 bzw. L 17 U 174/10 sowie S 16 U 232/07 bzw. L 17 U 191/10 Bezug genommen. II. Die Berufsrichter sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die zulässige Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Sie haben sie daher - nachdem die Beteiligten unter dem 04.03.2011 und 05.04.2011 auf diese Verfahrensweise hingewiesen worden sind - durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückgewiesen. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 20.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2006 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente aufgrund der Folgen des Unfalls vom 15.07.2002. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. oder bei Vorliegen eines Stütztatbestands um 10 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII richtet sich die MdE danach, in welchem Umfang die Unfallfolgen das körperliche und geistige Leistungsvermögen des Versicherten beeinträchtigen und seine Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindern. Die Bemessung des Grades der MdE erfolgt nach ständiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung (u. a. BSG v. 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R - UV-Recht Aktuell 2011, 493-505 m. w. N.) als Tatsachenfeststellung des Gerichts, das diese gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Die zur Bemessung der MdE in Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind dabei zu beachten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis (vgl. BSG, aaO.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Verletztenrente. Die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen (geringe Verschmächtigung der vom N. ulnaris versorgten kleinen Handmuskulatur, Schwäche der vom N. ulnaris versorgten langen Fingerbeuger und der kleinen Handmuskulatur, Minderempfindung im 4. und 5. Finger der linken Hand, elektrophysiologisch bestätigte Beeinträchtigung des N. ulnaris im Bereich des Sulcus, Zeichen einer akuten neurogenen Schädigung in Form von pathologischer Spontanaktivität bei Indikation zur Neurolyse) bedingen eine MdE von 10 v. H ... Insoweit bezieht sich der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 SGG). Eine sogenannte Stützrentensituation besteht nicht. Das Gericht sah sich angesichts mangelnder Mitwirkung des Klägers gehindert, den Sachverhalt - hinsichtlich der Behauptung, sein Gesundheitszustand habe sich verschlimmert - weiter aufzuklären. Trotz Fristsetzung ist der Kläger der Aufforderung, Namen und Anschriften seiner derzeit behandelnden Ärzte mitzuteilen, nicht nachgekommen. Infolgedessen sah sich das Gericht nicht verpflichtet, den Sachverhalt durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären. Denn die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Beteiligter den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - L 2 KN 66/07 - juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger die Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts durch Versagung seiner Mitwirkung besonders erschwert (BSG, Urteil vom 11.07.1972 - 5 RJ 287/71 - SozR Nr 56 zu § 103 SGG). Davon ist vorliegend auszugehen. Denn aufgrund des pauschalen Vortrags, die gesundheitlichen Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls hätten sich verschlimmert, hat das Gericht es als unerlässlich erachtet, zunächst durch Einholung von Befundberichten zu prüfen, ob und inwieweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Gründe für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

Anlass:

Schlagwörter:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2012 - 7 AS 1107/11 Vorinstanzen: SG Aachen 27.05.2011 S 15 AS 296/11 Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27.05.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Entscheidungstext anzeigen: Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessord-nung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach summarischer Prüfung hat die Klage des Klägers auf Gewährung von Grundsicherung ohne Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen ab 01.01.2011 keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG) sowie auf die der SG Landshut, Augsburg und Marburg (Urteil vom 07.12.2011 - S 10 AS 484/11 Rn. 23 ff. juris; Urteil vom 22.11.2011 - S 17 AS 1102/11 Rn. 18 ff. juris; Urteil vom 12.08.2011 - S 8 AS 169/11 Rn. 20 ff, juris) verwiesen. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Ausgestaltung des Elterngeldes als Einkommensersatzleistung nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) verstößt (Beschluss vom 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11 Rn. 7 ff., 19 juris). Das Elterngeld wird den berechtigten Hilfebedürftigen grundsätzlich gewährt, die Berücksichtigung als Einkommen ist Folge der verfassungsrechtlich zulässigen Qualifizierung als Entgeltersatz und führt zu der Vereinheitlichung der Rechtslage im Hinblick auf die bereits in der Vergangenheit erfolgten Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 SGG). Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

Anlass:

Schlagwörter:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.01.2012 - 17 U 483/10 Vorinstanzen: SG Münster 26.05.2010 S 13 U 350/07 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26.05.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten nach § 192 SGG in Höhe von 225,00 EURO auferlegt. Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 27.03.1980, mit dem die Beklagte die Zahlung von Verletztengeld aufgrund eines Arbeitsunfalls abgelehnt hat, nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Streitig ist insbesondere, ob anlässlich eines Arbeitsunfalls am 26.05.1971 das linke oder das rechte Auge verletzt wurde. Der 1938 geborene Kläger erlitt am 25.06.1971 einen Arbeitsunfall, bei dem er eine Verätzung der Hornhaut erlitt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) des Dr. X, Facharzt für Augenheilkunde in X, enthielt die Krankheitsbezeichnung "Hornhautverätzung li. Auge". Am 15.10.1971 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall, bei dem sich ein Fremdkörper in der Hornhaut des Auges einbrannte. Die AU-Bescheinigung von Dr. X enthielt die Krankheitsbezeichnung "LA, eingebrannter Hornhautfremdkörper". Am 16.01.1979 wandte sich der Kläger an die Holz-Berufsgenossenschaft (Holz-BG), die Rechtsvorgängerin der Beklagten, und begehrte Entschädigungsleistungen aufgrund des Unfalls vom 15.10.1971. Er habe auf dem rechten Auge beinahe die volle Sehkraft verloren. Dies sei durch den Unfall verursacht worden. Laut den Unterlagen der Krankenkasse des Klägers war dieser vom 25.06. bis 30.06.1971 aufgrund einer "Hornhautverätzung l. Auge" und vom 15.10. bis 18.10.1971 aufgrund "LA eingebrannter Hornhautfremdkörper" arbeitsunfähig. Dr. X teilte der Holz-BG mit Schreiben vom 31.05.1979 mit, dass es sich bei der Verletzung am 15.10.1971 um eine Bagatellverletzung gehandelt habe, die nach drei Tagen abgeheilt gewesen sei. Die Sehschärfe sei beidseits voll erhalten gewesen und betrage auch heute noch rechts wie links 100 %. Der Kläger habe bei Stellung seiner Ansprüche die Augen verwechselt, es sei nicht - wie in der Anfrage der Holz-BG erwähnt - das rechte Auge, sondern das linke Auge betroffen. Ein Unfallereignis, dass so schwerwiegend gewesen sei, dass ein Sehverlust eingetreten sei, sei nie geschehen. Der Kläger teilte hierauf mit, dass das Unfallereignis nicht am 15.10.1971, sondern am 25.06.1971 stattgefunden habe. Seinerzeit habe er bei der Arbeit durch einen ins rechte Auge geratenen Fremdkörper eine Hornhautverätzung rechts erlitten. Es bestünde auch keine uneingeschränkte Sehfähigkeit auf beiden Augen. Dr. W, Augenarzt in X, teilte der Holz-BG unter dem 17.12.1979 mit, dass beim Kläger ein Visus von 0,4 rechts und von 0,6 links bestünde. Der Kläger sei bislang drei Mal behandelt worden, im Rahmen dessen habe der Kläger nichts über eine vorausgegangene Hornhautverätzung mitgeteilt. Die Beklagte ließ den Kläger von Dr. P, Facharzt für Augenkrankheiten in E, begutachten. Dieser kam - bei teilweise widersprüchlichen und daher unverwertbaren Angaben - in seinem Gutachten vom 03.03.1980 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine beidseitige angeborene Übersichtigkeit besteht, eine zusätzliche Stabsichtigkeit rechts, die auf einer ungleichmäßigen Hornhautwölbung beruhe, und eine Alterssichtigeit, die dem Alter des Klägers entspreche. Mit Hilfe entsprechender Gläser werde rechts wie links in der Nähe volle Sehschärfe erreicht. Der Kläger leide in letzter Zeit häufiger an Bindehautreizungen beider Augen, die nichts mit dem früheren, noch dazu einseitigen Unfallereignis zu tun hätten. Es bestünden keine Unfallfolgen seitens der Augen. Die Holz-BG lehnte mit Bescheid vom 27.03.1980 eine Verletztenrente wegen des Unfalls vom 25.06.1971 ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Unfallanzeige vom 04.03.1987 teilte die Krankenkasse des Klägers mit, dass dieser an einem "Cataract li." leide. Dr. H, Augenarzt in N, der den Kläger wegen des Cataracts behandelt hatte, teilte mit Schreiben vom 23.06.1987 mit, dass er beim Kläger am 04.04.1986 rechts eine typische "Cataracta traumatica" gefunden habe. Die Diagnose sei von der Universitäts-Augenklinik bestätigt und operiert worden. Dr. H war der Auffassung, dass das Cataract Folge des Unfalls vom 25.06.1971 sei. Die Holz-BG ließ den Kläger von Priv-Doz. Dr. N und Dr. T1, Ärzte der Universitäts-Augenklinik in F, begutachten. Sie kamen im Gutachten vom 30.12.1987 zu dem Ergebnis, dass nach den Angaben des Klägers rechts mit und ohne Korrektur ein Visus von 1/25 bestehe und links mit Korrektur von 1,0. Die Angaben des Klägers seien aufgrund der Untersuchung der objektiven Visusbestimmung jedoch nicht glaubhaft. Sie wiesen auf verschiedene Widersprüche hin und bewerteten die Kooperation des Klägers bei der gesamten Untersuchung als schlecht. Abgesehen davon, dass zunächst immer nur eine Verletzung auf dem linken Auge dokumentiert wurde, sei davon auszugehen, dass das Cataract selbst dann nicht Folge des Unfalls vom 25.06.1971 gewesen ist, wenn die Augen verwechselt worden seien. Es habe sich um eine Bagatellverletzung gehandelt und Dr. P habe fast neun Jahre nach dem Unfall eine klare Linse beschrieben. Brückensymptome lägen daher nicht vor mit der Folge, dass auch kein zeitlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Der Kläger teilte bei der Untersuchung mehrfach mit, am 25.06.1971 am rechten Auge verletzt worden zu sein. Damals sei ihm wahrscheinlich Flüssigkeit aus einer Spritzpistole ins Auge gespritzt. Weitere Unfälle am rechten Auge habe er nicht gehabt, auch am linken Auge seien ihm keine Unfälle bekannt. Mit Bescheid vom 24.02.1988 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Rente wegen des Unfalls vom 25.06.1971 ab. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, am 25.06.1971 eine Verletzung am rechten Auge erlitten zu haben. Dies könnten Arbeitskollegen bezeugen. Die Eintragungen im Krankenblatt und die Angabe des damals behandelnden Augenarztes X seien unzutreffend. Er bat darum, eine Stellungnahme von der Westfälischen X-Universität einzuholen. Die Beklagte holte ein Gutachten nach Aktenlage von Prof. Dr. C und Dr. I von der Westfälischen X-Universität ein. Diese führten in ihrem Gutachten vom 21.06.1988 aus, dass ein traumatischer Ursprung des Cataracts aufgrund der Angaben des Klägers angenommen worden war. Nach Durchsicht der Unterlagen sei bei fehlenden Brückensymptomen nicht wahrscheinlich, dass der Cataract nach über neun Jahren unfallbedingt entstanden ist, auch wenn - entgegen der Aktenlage - von einer Verletzung des rechten Auges ausgegangen würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.1988 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Im sich anschließenden Gerichtsverfahren beim Sozialgericht (SG) Münster (S 1 U 120/88) wurde ein Mikrofilm beigezogen. Das SG beauftragte Prof. Dr. C mit der Erstellung eines Gutachtens unter Berücksichtigung des Mikrofilms. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass sich aus dem Mikrofilm nur eine Behandlung durch Dr. X vom 13.08. bis 18.08.1973 ergebe. Es sei nicht erkennbar, dass sich diese Behandlung auf Folgen eines Unfalls vom 25.06.1971 beziehe. Dem Film seien keine konkreten Befunde zu entnehmen und er erlaube keine Aussage darüber, ob am 25.06.10971 das linke oder das rechte Auge betroffen war. Das SG holte auf Antrag des Klägers ein Gutachten von Dr. H ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem grauen Star auf dem rechten Auge um eine Prellungsverletzung als Folge des Unfalls vom 25.06.1971 handele. Der Kläger habe ihm gegenüber schon anlässlich der ersten Behandlung am 27.08.1973 angegeben, dass am 25.06.1971 bei Arbeiten mit einer Hochdruckpistole ein Strahl mit Azeton ins rechte Auge geschleudert worden sei. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 09.07.1991 ab. Im anschließenden Berufungsverfahren (L 17 U 166/91) wurde die ehemalige Vermieterin des Klägers als Zeugin vernommen, die den Kläger seinerzeit zum Arzt begleitet hatte. Sie beschrieb, dass der Kläger damals eine dunkle Augenklappe auf dem rechten Auge getragen habe. Sie habe den Kläger nur einmal zu Dr. X begleitet. Der Kläger hingegen gab an, keine Augenklappe, sondern nur einen Verband mit einem Pflaster getragen zu haben. Die Vermieterin habe ihn mehrfach zu Dr. X begleitet. Der Kläger teilte hierauf mit, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er eine dunkle Augenklappe getragen habe, da der Vorfall zu weit zurück liege. Zum Unfallhergang führte er aus, dass er für einen Test einer Spritzpistole in einen Eimer mit Säure gezielt und die Pistole ausgelöst habe. Der Strahl habe das innere des Eimers getroffen und die Flüssigkeit zurückgeschleudert und ihn am rechten Auge getroffen. Er habe nur einen Unfall erlitten. Dieser habe das rechte Auge betroffen und sei am 25.06.1971 gewesen. Die Berufung wurde mit Urteil vom 16.03.1994 zurückgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger am 25.06.1971 einen Arbeitsunfall das rechte Auge betreffend erlitten hat. Selbst wenn unterstellt würde, dass der Unfall das rechte Auge betroffen hat, sei darauf hinzuweisen, dass eine Prellungsverletzung seinerzeit gar nicht beschrieben worden sei, sondern eine Hornhautverätzung. Eine Prellungsverletzung sei auch angesichts der Schilderungen in der mündlichen Verhandlung nicht anzunehmen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (2 BU 91/94) wurde als unzulässig verworfen. Am 15.03.1995 stellte der Kläger einen Antrag auf Unfall-/Verletztenrente. Als Daten vermerkte er "25.06.71/15.10.71". Er konkretisierte seinen Antrag dahingehend, dass eine Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten sei. Die Leistung des linken Auges sei durch einen weiteren Unfall vom 15.10.1971 verschlimmert worden. Insbesondere in letzter Zeit habe die Leistungsfähigkeit des linken Auges stark nachgelassen. Der den Kläger weiterhin behandelnde Augenarzt Dr. H teilte der Holz-BG mit, dass keine Verschlechterung des linken Auges, die auf die angeführten Unfallereignisse zurück geführt werden könne, bestünde. Die Sehschärfe betrage nach wie vor 0,8 links. Es lägen keine Folgen der Unfälle vom 25.06.1971 und 15.10.1971 vor. Hierauf teilte der Kläger mit, dass ein Antrag nach § 44 SGB X gestellt werden sollte. Es sei von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der unrichtig sei, da die Augen verwechselt worden seien. Mit Bescheid vom 17.04.1996 lehnte die Holz-BG eine Rücknahme der Bescheide vom 27.03.1980 und 24.02.1988 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Im folgenden Klageverfahren (S 13 U 240/96) führte der Kläger zur Begründung aus, sich am 25.06.1971 eine Hornhautverletzung am linken Auge zugezogen zu haben. Die Sehfähigkeit auf dem linken Auge habe sich in der Folge beträchtlich eingeschränkt. Er habe Anspruch auf eine Rente nach einer MdE von 50 v. H ... Die häufigen Bindehautreizungen des linken Auges stünden in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Das räumliche Sehen sei eingeschränkt. Der Augenhintergrund weise krankhafte Veränderungen auf. Es treffe nicht zu, dass seine Beschwerden lediglich auf die Über-, Stab- und Alterssichtigkeit zurückzuführen seien. Die Beklagte sei unstreitig bei ihren Entscheidungen von einer Verletzung des rechten Auges ausgegangen. Eine Bewertung der Unfallfolgen des linken Auges habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, zumindest sei die Beurteilung unzureichend ausgefallen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.02.1998 abgewiesen. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Am 30.04.1999 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Unfall/Verletztenrente, unter Bezugnahme auf die Daten "25.06.71/15.10.71". Der Sachverhalt sei nicht richtig aufgeklärt worden. Bisher sei von einer Verletzung ausgegangen worden, tatsächlich habe er aber zwei Verletzungen erlitten. Beide Augen seien verletzt worden. Aufgrund beider Verletzungen stünde ihm ein Anspruch zu. Zusätzlich zu verschiedenen der Beklagten bereits bekannten Unterlagen reichte der Kläger ein Schreiben von Dr. I1, Augenarzt in H, vom 21.04.1998 an ein, in welchem dieser auf widersprüchliche Angaben bei der Sehschärfe hinwies, die so nicht hinnehmbar seien. Wörtlich heißt es "Das vom Patienten verlangte Gutachten wurde deshalb von mir abgelehnt und sollte in etablierter Einrichtung mit Rückendeckung erstellt werden". Die Beklagte lehnte den Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 27.03.1980 und 24.02.1988 mit Bescheid vom 15.07.1999 ab. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 25.08.1999 als unbegründet zurückgewiesen. In der anschließend eingegangenen Widerspruchsbegründung teilte der Kläger mit, am 25.06.1971 am rechten und am 15.10.1971 am linken Auge verletzt worden zu sein. Der Buchstabe, der in der Akte zum 25.06.11971 notiert wurde, ähnle eher einem "R" als einem "L". Dr. X habe einen Fehler gemacht. Wenn er dies verneint, deute alles darauf hin, dass er mit der Holz-BG die beiden Unfälle abgesprochen habe und behauptet habe, dass es das linke Auge gewesen sei, damit der Kläger keine Rente kriege. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Klage (S 5 U 145/99) und begehrte Leistungen aufgrund des Unfalls vom 25.06.1971. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.03.2000 ab. Es habe weder zur Zeit des Bescheides vom 27.03.1980 Anspruch auf eine Rente bestanden, noch bestünde ein solcher derzeit. Es bestünden keine Folgen aufgrund des Unfalls. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Unfall das rechte Auge betroffen habe. Im Berufungsverfahren (L 15 U 92/00) reichte der Kläger eine Übersetzung eines Berichts von "N Dr. N" ein, der unter "Befund und Meinung" ausführt, der Kläger habe im Jahre 1971 durch eine Azetonpistole eine Verletzung am rechten Auge bekommen. Die Berufung wurde mit Urteil vom 26.09.2000 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 2 U 350/00 B) wurde als unzulässig verworfen. Am 03.05.2001 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte. Er überreichte einen Krankenbeleg und bat um Auswertung und Verwendung. Er bezog sich auf den Unfall 25.06.1971 wegen des rechten Auges und auf den vom 15.10.1971 wegen des linken Auges. Die Beklagte teilte mit, kein weiteres Feststellungsverfahren durchführen zu wollen. Der Kläger bestand unter Hinweis auf ein Schreiben an das Bundessozialgericht (BSG) auf einem weiteren Bescheid. Am 09.11.2005 bat der Kläger erneut um Überprüfung seiner Angelegenheit. Er sei inzwischen erneut in seiner bosnischen Heimat gewesen und habe die Angelegenheit erneut mit Dr. N besprochen. Dieser habe unter dem 19.07.2005 eine Bescheinigung ausgestellt, aus der sich der Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung vom 25.06.1971 und der anschließenden Linsentrübung im rechten Auge ergebe. Der beigefügten Bescheinigung war zu entnehmen, dass sich der Kläger bei Dr. N am 02.09.1981 zur Untersuchung vorgestellt hatte. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15.11.2005 die Durchführung eines weiteren Feststellungsverfahrens ab. Am 11.06.2007 beantragte der Kläger ein "Wiederaufgreifen des Verfahrens" zur Feststellung bzgl. der Folgen eines Arbeitsunfalls. Es handele sich dabei um den Arbeitsunfall vom 25.06.1971. Mit der Bescheinigung vom 19.07.2005 von Dr. N sei dargelegt, dass er eine Verletzung am rechten Auge erlitten habe. Ferner reichte der Kläger eine schriftliche Bestätigung von Dr. I1 ein, ausweislich derer von dem Unfallereignis 6/71 das rechte Auge betroffen gewesen ist. Mit Bescheid vom 25.06.2007 lehnte die Holz-BG eine Überprüfung der Bescheide vom 27.03.1980 und 24.02.1988 sowie den Eintritt in ein neues Feststellungsverfahren ab. Die eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, den bisher festgestellten Sachverhalt in Frage zu stellen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2007 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 25.10.2007 beim SG Münster Klage erhoben. Das SG hat mit Schreiben vom 02.01.2008 auf die fehlenden Erfolgsaussichten und auf § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Der Kläger hat hierauf am 01.02.2008 mitgeteilt, das Verfahren fortführen zu wollen. Es liege auch ein Arbeitsunfall bezüglich des linken Auges vor. Aus diesem Grund würden auch diesbezüglich Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht. Auch das linke Auge sei in seiner Sehkraft so beeinträchtigt, dass ein Rentenanspruch bestünde. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das linke Auge nicht Gegenstand der Verwaltungsentscheidung gewesen sei, weshalb die Klage bereits unzulässig sein dürfe. Der Kläger hat einen Bericht von Dr. U vom 13.03.2008 eingereicht. Hiernach besteht rechts ein Visus von 0,1 und links von 0,2. Beim Kläger bestünde eine chronische Keratokonjunktivitis sicca im Sinne eines Sjörgen Syndroms. Daraus resultiere eine deutliche Reduzierung der Sehschärfe. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.05.2010 abgewiesen. Bezüglich des rechten Auges sei auf die vorherigen gerichtlichen Entscheidungen zu verweisen. Bezüglich des linken Auges sei festzuhalten, dass dieses nach dem Vortrag des Klägers am 15.10.1971 verletzt worden sei. Dieser Unfall sei nicht Gegenstand der bindend gewordenen Bescheide gewesen, so dass diesbezüglich auch eine Überprüfung nach § 44 SGB X ausscheide. Gegen das ihm am 02.07.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.08.2010 Berufung eingelegt. Der Kläger beantragt sinngemäß schriftlich, das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26.05.2010 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.06.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2007 unter Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 27.03.1980 zu verurteilen, ihm wegen einer Augenverletzung des linken und des rechten Auges als Folge des am 25.06.1971 erlittenen Arbeitsunfalles Verletztenrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der Akten S 1 U 120/88, S 13 U 240/96, S 5 U 145/99 und S 13 U 350/07 Bezug genommen. II. Die Berufsrichter sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Sie haben sie daher - nachdem die Beteiligten unter dem 10.03.2011 und 27.10.2011 auf diese Verfahrensweise hingewiesen worden sind - durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 25.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2007 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte durfte sich ohne nähere Prüfung der geltend gemachten Ansprüche auf die Bindungswirkung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids vom 27.03.1980 berufen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Vorschrift durchbricht die materielle Bestandskraft (Bindungswirkung, vgl. § 77 SGG). Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen. Allerdings geht der Senat davon aus, dass bei der Anwendung des § 44 SGB X mit Blick auf den notwendigen Prüfungsumfang zu differenzieren ist: In der ersten Alternative der Vorschrift, also bei der Frage, ob das Recht unrichtig angewandt worden ist, ist juristisch zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung rechtmäßig war. Hierzu kann der Kläger zwar Gesichtspunkte beisteuern, die umfassende Prüfung erfolgt aber letztlich von Amts wegen. In der zweiten Alternative, ob von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, gliedert sich das Überprüfungsverfahren - der Wiederaufnahme nach § 179 SGG i. V. m §§ 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ähnlich - in drei Abschnitte: (1) Ergibt sich im Rahmen des Überprüfungsantrags nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Ursprungsbescheides berufen. Denn sie soll nicht durch aussichtslose Anträge, die beliebig oft wiederholt werden können, immer wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden. (2) Benennt der Anspruchsteller neue Tatsachen oder Beweismittel, so darf sich die Verwaltung ebenfalls auf die Bindungswirkung berufen, wenn die entsprechenden Gesichtspunkte tatsächlich nicht vorliegen oder für die frühere Entscheidung unerheblich waren. Dabei ist die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Argumente beschränkt. (3) Ergibt die Prüfung, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu bescheiden. Auch wenn die neue Entscheidung ebenso lautet wie die bindend gewordene, ist in einem solchen Fall der Streitstoff in vollem Umfang erneut zu überprüfen (vgl. zum Vorstehenden: Senatsbeschluss vom 02.12.2009 - L 17 U 256/08 - UV-Recht Aktuell 2010, 1015-1024 m. w. N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze durfte sich die Beklagte vorliegend ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung ihrer bestandskräftigen Ablehnungsbescheide berufen, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die damals getroffenen Entscheidungen rechtswidrig gewesen sind. Weder ist ersichtlich, dass die ursprünglichen Verwaltungsakte schon aus rechtlichen Gründen keinen Bestand hätten haben können, noch ist erkennbar, dass von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte erschöpfen sich bezüglich der vermeintlichen Unfallfolgen am rechten Auge in der Wiederholung von Argumenten, die bereits in den Vorprozessen Gegenstand des Verfahrens gewesen sind. Auch die Bescheinigung von Dr. N, den der Kläger erstmalig über neun Jahre nach dem Unfall aufsuchte, ist kein Beleg dafür, dass bei Erlass der Bescheide vom 27.03.1980 und 24.02.1988 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Dr. N konnte zu den am 25.06.1971 erlittenen Verletzungen nur das wiedergeben, was der Kläger ihm im Rahmen der Untersuchung mitgeteilt hat. Entsprechendes gilt für die Bescheinigung von Dr. I1. Die Aussagen des Klägers reichen jedoch - wie bereits mehrfach gerichtlich entschieden - nicht aus, um die von ihm behauptete Verwechslung der Augen zu belegen. Ein Anspruch des Klägers auf Rücknahme des Bescheids vom 27.03.1980 ergibt sich auch nicht hinsichtlich des linken Auges. Der Kläger hat bezüglich des linken Auges keine Unterlagen anlässlich des hier streitigen Überprüfungsantrags eingereicht. Die Unterlagen betrafen lediglich die vermeintliche Verwechslung der Augen. Ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 27.03.1980 lässt sich auch nicht auf das Attest von Dr. U vom 13.03.2008 stützen. Eine etwaige nach dem 24.02.1988 eingetretene Verschlechterung des linken Auges kann im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X nicht berücksichtigt werden, da es für einen Anspruch auf Rücknahme eines Bescheids nach § 44 SGB X darauf ankommt, ob dieser bei Erlass rechtswidrig gewesen ist. Für später eintretende Verschlimmerungen ist ein Änderungsantrag nach § 48 SGB X zu stellen. Einen solchen hatte der Kläger nicht gestellt und über einen solchen hat die Beklagte auch nicht entschieden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EURO beruht auf § 192 SGG. Gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine Rechtsverfolgung ist missbräuchlich, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG v. 06.11.1995 - 2 BvR 1806/95 - NJW 1996, 1273-1274). Die Rechtsprechung des BVerfG kann auch zur Auslegung des § 192 SGG herangezogen werden, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein. Der Senat hält die Fortführung des Rechtstreits nach diesen Maßstäben angesichts der eindeutigen Rechtslage und der diversen vorangegangen gleichgelagerten Gerichtsverfahren für missbräuchlich. Die Höhe der Kosten beträgt gemäß § 192 SGG Abs. 1 Satz 3 SGG i. V. m. § 184 SGG mindestens 225,00 EURO. Gründe für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.