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Autor: Bericht der Kommissionsvorsitzenden DiSG a.D. Renate Holst

Anlass: 6. Bundestagung des Deutschen Sozialgerichtstages e.V.

Schlagwörter: VersorgungsmedizinVO (Vers.MedVO), Teilhabegriff der UN-BRK, GdB-Feststellungsverfahren, 6. ÄndAO zur Vers.MedVO
Was bedeutet "Teilhabe"? Das einleitende Referat von Frau Dr. Helga Seel, Geschäftsführerin der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, setzte sich mit dem Begriff der Teilhabe auseinander. Durch das SGB IX sei der Schritt von der Fürsorge zur gleichberechtigten Teilhabe eingeleitet worden, der durch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und den nationalen Aktionsplan 2.0 von 2016 gestärkt worden sei. Inklusion bedeute, dass in der Gesellschaft alle ihren Platz hätten und ein gegenseitiges Verständnis gelebt werde. Teilhabe und Fürsorge seien jedoch keine Gegensätze. Die Akteure müssten zur Verwirklichung der Teilhabe gestalten anstatt verwalten. Hierzu brauchten sie allerdings das notwendige Rüstzeug und die Rückendeckung ihrer Vorgesetzten. Abschließend betonte Dr. Seel, der Teilhabeanspruch sei ein ganzheitlicher. Historsicher Überblick zum Umgang mit Menschen mit Behinderung Einen historischen Überblick zum Umgang mit Menschen mit Behinderung gab Frau Dr. Reinelt, Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, in ihrem Referat. Zwar könne man bereits Jesus als Begründer des inklusiven Gedankens sehen, doch habe der Prozess der Teilhabe erst 1993 auf der Generalversammlung der UNO begonnen. Bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts habe es eine staatliche Fürsorge nur für Kriegsinvaliden gegeben. In diesem Zusammenhang seien 1916 die ersten Anhaltspunkte für die militärdienstliche Beurteilung der häufigsten psychischen und nervösen Erkrankungen ergangen. 1920 folgten Anhaltspunkte mit einem Umfang von 33 Seiten, die weitere Bevölkerungsgruppen mit einbezogen. Im Laufe der Zeit seien die Anhaltspunkte immer umfassender geworden, bis sie 1996 einen Umfang von 353 Seiten hatten. Zum 1.1.2009 seien dann die Anhaltspunkte durch die VersMedVO abgelöst worden. In Bezug auf die erfassten Erkrankungen sei insbesondere die Anerkennung von psychischen Störungen in der Versorgungsmedizin nur ganz langsam vorangekommen. Trotz der Wurzeln der Anhaltspunkte in der Beurteilung psychischer Erkrankungen im Militärdienst sei die posttraumatische Belastungsstörung erst 1997 vom Sachverständigenrat in der Versorgungsmedizin anerkannt worden. Der Teilhabebegriff der UN-BRK Im Anschluss hieran stellte Claudia Tietz, stellvertr. Abteilungsleiterin beim Sozialverband Deutschland, den umfassenden Teilhabebegriff der UN-BRK dar. Das deutsche Schwerbehindertenrecht sei zwar aus einer entschädigungsorientierten Rechtstradition entstanden, gleichwohl sei es modern. Es enthalte heute schon viele Instrumente, die dem dreistufigen Ansatz der UN-BRK zugeordnet werden könnten. Die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bedinge eine Vielzahl von Nachteilsausgleichen und sei damit vorrangig dem UN-BRK-Handlungsansatz „Positive Maßnahme“ zuzuordnen. Auch wenn im SGB IX-neu ein moderner Behinderungsbegriff gemäß der UN-BRK normiert werde, könnten die Dimensionen der Teilhabe bzw. der Teilhabeeinschränkung in verschiedenen rechtlichen Kontexten gleichwohl unterschiedlich ausgestaltet bzw. bemessen werden. Deshalb plädiere der SoVD im Bereich des statusrechtlichen Feststellungsverfahrens nach § 69 SGB IX i.V.m. der VersMedVO für eine differenzierende Position hinsichtlich einer verstärkten Implementierung des biopsychosozialen Modells von Behinderung nach der internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Die VersMedVO Diesbezüglich wies der Abteilungsleiter im Zentrum Bayern Familie und Soziales Walter Oertl darauf hin, dass die VersMedVO bereits teilhabeorientiert sei und auch die ICF Berücksichtigung finde. Seit 2010 seien fünf Änderungsanordnungen ergangen. Einzelne Funktionsbereiche seien verändert worden, wodurch eine schrittweise Hinwendung zur Teilhabebeeinträchtigung erfolgt sei. Die VersMedVO verändere sich im Übrigen auch durch verbesserte Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten und eine bessere prothetische Versorgung. Gleichzeitig unterlägen die standardisierten Umweltbedingungen rasanten Veränderungen. Durch die Digitalisierung der Arbeitswelt und weiterer Lebensbereiche werde die Teilhabe positiv beeinflusst. Andererseits verstärkten sich die psychischen Erkrankungen. Es sei damit zu rechnen, dass die GdB-Bewertungen in der VersMedVO nur für begrenzte Zeiten Geltung hätten. Dies bedeutet, dass der Informations- und Beratungsbedarf der Bürger steigen werde. Die Nachprüfungen durch die Verwaltung würden zunehmen, und es sei an eine Befristung der Feststellungsbescheide zu denken. All dies werde zu einem Mehraufwand bei der Verwaltung führen. Lebhafte Disskussion Die Diskussion befasste sich zunächst mit den Unterschieden in der Bewertung von Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sozialen Entschädigungsrecht und im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese würden besonders bei der Endo-Prothesenversorgung deutlich, und es stehe zu befürchten, dass es durch das BTHG zu einem weiteren Auseinanderdriften komme. Auch die Versorgungsärzte beobachteten diese Entwicklung kritisch. Sowohl für die Betroffenen als auch für die Gutachter sei die unterschiedliche Bewertung häufig nicht nachvollziehbar. Die Unterschiede beider Systeme reichten zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Bewertungspraxis nicht aus, wenn sie auch durch die Rechtsprechung weiter bestätigt werde. Zur Vertiefung des Themas werde eine gemeinsame Sitzung mit der Kommission Unfallversicherung angestrebt. Sodann wurde erörtert, ob angesichts der durch das BTHG zu erwartenden Änderungen bei der GdB-Bewertung ein Feststellungsverfahren noch erforderlich sei. Für eine Beibehaltung spreche, dass es für Menschen mit Behinderung kein Nachteil sei. Vielmehr verschaffe es Zugang zu weiteren Leistungen. Die Alternative sei, dass in den Bereichen, an denen an die Feststellung Nachteilsausgleiche gebunden seien, jeweils der individuelle Bedarf festgestellt werden müsse. Die zu gewährenden Leistungen könnten dann an die monetären Interessen der einzelnen Bereiche angepasst werden. Der SoVD, aber auch alle Teilnehmer sprachen sich für eine Beibehaltung des Feststellungsverfahrens aus. Allerdings wurden auch Befürchtungen geäußert, dass sich das Verfahren durch die anstehenden Änderungen verschlechtern werde. Es werde sehr viel mehr Aufwand erforderlich sein, ohne dass sich dies für die Betroffenen positiv auswirke. Die Entscheidung nach Aktenlage werde für den Bürger noch komplizierter. Es sei zu befürchten, dass bei der Ärzteschaft die ICF nicht ausreichend bekannt sei, den Aussagen des behandelnden Arztes aber vermehrte Bedeutung zukomme. Die Bayerische Praxis, dass die medizinischen Unterlagen dem Amt vom Antragsteller vorgelegt werden, traf auch auf Kritik. In diesem Zusammenhang wurden auch die praktischen Probleme bei der Beiziehung von Befundberichten erörtert. Zugleich wurden Befürchtungen laut, dass die Behörden durch die Neugestaltung des Verfahrens überfordert werden könnten, da in manchen Ländern bereits jetzt personelle Engpässe bestünden. Anstehende 6. ÄndAO zur VersMedVO Seitens des BMAS wurde angekündigt, dass voraussichtlich Ende diesen Jahres die 6. ÄndAO zur VersMedVO erlassen werde. Schon jetzt würden Gesundheitsbeeinträchtigungen „teilhaberechtlich“ bewertet. Eine Gesamtüberarbeitung der versorgungsmedizinischen Grundsätze werde die ICF und die Teilhabe einbeziehen. Standardisierte Umweltfaktoren würden berücksichtigt werden, personenbezogene Kontextfaktoren seien bei den Auswirkungen der Gesundheitsstörungen schon immer berücksichtigt worden. Seitens der anwesenden Versorgungsmediziner wurden Befürchtungen geäußert, dass die Befundberichte nicht die zur Beurteilung nach diesen Vorgaben erforderlichen Angaben enthalten könnten. Die Ungleichheit bei den Feststellungsverfahren nach ärztlicher Untersuchung und nach Aktenlage könnten hierdurch verstärkt werden. Von einem Teil der Teilnehmer wurde angeregt, das dreistufige Feststellungsverfahren, wie es in der DDR praktiziert wurde, zu übernehmen. Dies könnte zu einer Abnahme der Verfahren führen. Aus Sicht der Verwaltung wurde dies als nicht umsetzbar abgelehnt. Das Zehnersystem sei zwar ein Hilfskonstrukt, jedoch wurde dessen Beibehaltung im Ergebnis mehrheitlich befürwortet.

Kommission soziales Entschädigungs- und Schwerbehindertenrecht (SGB IX/SER/SB) befasste sich mit dem Thema „VersorgungsmedizinVO (VersMedVO) und Inklusion – Teilhabe gestern, heute und morgen“.

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2012 - 7 SB 18/10 Vorinstanzen: SG Stendal 01.02.2010 S 6 SB 90026/08 P Der Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 1. Februar 2010 wird aufgehoben. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Verfahren S 6 SB 26/08 bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Die Beschwerdeführerin und Klägerin (im Folgenden Klägerin) wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) in einem bereits abgeschlossenen Schwerbehindertenverfahren, mit dem sie die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 30 begehrt hat. Die am ... 1979 geborene Klägerin beantragte beim Beklagten am 6. Juni 2007 nach einer Bandscheibenoperation die Feststellung von Behinderungen und gab starke Schmerzen nach längerer Belastung an. Der Beklagte holte einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie/Sportmedizin Dipl.-Med. L. vom 2. Juli 2007 ein, der einen Zustand nach einem lumbalen Wurzelreizsyndrom nach einer im Oktober 2005 durchgeführten Mikrodiskektomie im Bereich L5/S1 diagnostizierte. Der klinische Befund der Lendenwirbelsäule (LWS) vom Juni 2007 habe einen Finger-Boden-Abstand von 0 cm, ein Zeichen nach Schober von 10/12 cm, eine Rück- und Seitneigung von jeweils 10 Grad sowie eine Rotation von rechts/links von 20/0/20 Grad nach der Neutral-Null-Methode gezeigt. Das Gangbild sei unauffällig und der Zehen- und Hackenstand möglich gewesen. Die statische Belastbarkeit der Klägerin sei eingeschränkt und der Achillessehnenreflex (ASR) rechts abgeschwächt gewesen. Nach Beteiligung seines ärztlichen Dienstes stellte der Beklagte bei der Klägerin mit Bescheid vom 19. Juli 2007 ab 6. Juni 2007 einen GdB von 20 aufgrund einer Funktionseinschränkung der LWS bei operiertem Bandscheibenschaden fest. Dagegen legte die Klägerin am 21. August 2007 Widerspruch ein und trug vor, bei ihr liege ein Wirbelsäulenschaden mit schweren funktionellen Auswirkungen vor, der einen GdB von 30 rechtfertige. Sie leide neben einem ständig vorhandenen Grundschmerz an ausgeprägten, teils Wochen andauernden Schmerzen, welche auf eine Wetterfühligkeit in dem operierten Bereich schließen lasse. Außerdem lägen erhebliche und teilweise länger andauernde Bewegungseinschränkungen vor. Sie benötige häufig mehrstündige Ruhepausen, bevor die Bewegungsfähigkeit zurückerlangt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Dagegen hat die Klägerin am 29. April 2008 Klage beim Sozialgericht (SG) Stendal erhoben und ergänzend vorgetragen: Da sie unter besonderen Schmerzen leide, sei von dem Richtwert der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) abzuweichen. Gerade bei ihrer beruflichen Tätigkeit als Köchin habe sie aufgrund des Wirbelsäulenschadens starke Einschränkungen gehabt, die letztendlich zur Aufgabe der ausgeübten Tätigkeit geführt hätten. Gegebenfalls hätte eine ärztliche Begutachtung zur Höhe des Behinderungsgrads erfolgen müssen. Ebenfalls am 29. April 2008 hat die Klägerin PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. beantragt. Aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. April 2008 geht hervor, dass sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) für sich und ihren Sohn bezieht. Im Fragebogen des SG hat die Klägerin am 13. Juni 2008 mitgeteilt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Antragstellung nicht geändert. Die letztmalige Behandlung wegen Rückenbeschwerden sei im Juli/August/September 2007 durch Dipl.-Med. L. erfolgt. Das SG hat Dipl.-Med. L. am 6. August 2008 einen Auszug aus den AHP übersandt und gebeten, den GdB der Klägerin einzuschätzen. Dieser hat unter dem 26. August 2008 mitgeteilt, er könne den Gesundheitszustand der Klägerin nicht beurteilen, da sich diese letztmalig am 26. Juli 2007 in seiner Behandlung befunden habe und keine Wiedervorstellung vorgesehen sei. Ihm erscheine eine Begutachtung zur Höhe des GdB sinnvoll. Daraufhin hat das SG Dipl.-Med. L. am 1. September 2008 gebeten, den GdB anhand seiner Unterlagen für die Zeit bis Juni 2007 einzuschätzen. Dieser hat am 6. Oktober 2008 mitgeteilt, im Jahr 2007 habe der GdB 20 bis 30 betragen. Die statische Belastbarkeit sei eingeschränkt gewesen, da die Klägerin unter körperlicher Belastung wiederholt Beschwerden im LWS-Bereich angegeben habe. Eine definitive Klärung solle jedoch durch einen Gutachter erfolgen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, da keine Angaben zu funktionellen Einschränkungen vorlägen, könne kein höherer GdB als 20 vergeben werden. Auf Nachfrage des SG hat die Klägerin am 8. Januar 2009 mitgeteilt, dass sie sich zwischenzeitlich nicht in orthopädischer Behandlung befunden habe. Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach den Befundberichten von Dipl.-Med. L. leide die Klägerin unter einer Funktionseinschränkung der LWS, die nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen mit einem GdB von 20 zu bewerten sei. Es lägen nur leicht- bis mittelgradige Funktionsminderungen vor, denn der Finger-Boden-Abstand habe 0 cm und die Seitneigung 10/0/10 Grad, sowie die Rotation 20/0/20 Grad betragen. Das Gangbild sei unauffällig gewesen. Damit könne nicht von schweren Funktionseinschränkungen der LWS ausgegangen werden, die einen GdB von 30 rechtfertigen würden. Weitere relevante Behinderungen seien dem Befundbericht nicht zu entnehmen und auch nicht geltend gemacht worden. Mit Beschluss vom 1. Februar 2010 hat das SG den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe. Es hat es auf den Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2010 verwiesen und ergänzend ausgeführt: Die Einholung eines Befundberichts rechtfertige nicht schon die Gewährung von PKH, da dies nur erfolgt sei, um den Vortrag der Klägerin zu überprüfen. Dieser habe sich nicht bestätigt. Gegen den am 30. März 2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am gleichen Tag Beschwerde eingelegt, da nach ihrer Ansicht schon die Einholung des Befundberichts die Bewilligung von PKH rechtfertige. Dies sei auch nicht zur Überprüfung ihres Vortrags erfolgt. Vielmehr habe das Gericht die Einholung eines solchen Befundgutachtens erst dann angeordnet, als am Vortrag selbst kein Zweifel bestanden habe. Hätte bereits am Vortrag selbst erheblicher Zweifel bestanden, wäre die Einholung eines solchen Befundberichts nicht erforderlich gewesen. Bei Wahrunterstellung ihres Vortrags wäre dann durch das Gericht ein entsprechender Ablehnungsbeschluss zu treffen gewesen. Im Übrigen sei die Erfolgsaussicht zwar nicht gewiss, jedoch eine Erfolgschance nicht unwahrscheinlich gewesen. Zudem habe sie erwartet, dass vor einer Entscheidung zur Hauptsache das Gericht über den gestellten PKH-Antrag entschieden hätte. Die Klägerin hat weitere Bewilligungsbescheide für Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2010 vorgelegt. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Stendal vom 1. Februar 2010 ist nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Bewilligung von PKH steht nicht entgegen, dass der Rechtsstreit bereits abgeschlossen ist. Die ausnahmsweise rückwirkende Bewilligung von PKH kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die Entscheidung über PKH durch das Gericht verzögert worden ist (LSG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 23. März 2007, L 7 SB 3/07 und vom 21. Januar 2009, L 7 SB 15/06; so auch bereits BGH, Beschluss vom 30. September 1981, IV b ZR 694/80, zitiert nach juris). Ein solcher Fall ist hier gegeben, da über den PKH-Antrag der Klägerin vom 29. April 2008 ohne ersichtlichen Grund bis zum 1. Februar 2010 nicht entschieden worden ist. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen vor. Nach § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung muss der durch Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes gebotenen Rechtsschutzgleichheit gerecht werden. Danach muss einerseits der Prozesserfolg nicht schon gewiss sein, reicht andererseits aber eine nur entfernte Erfolgsaussicht nicht aus (vgl. BVerfGE 81, 347 [356 ff.]). Nach dem vorgetragenen Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen müssen der Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest vertretbar und eine Beweisführung möglich sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a Rdnr. 7a). Hält das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eine andere Beweiserhebung von Amts wegen für notwendig, so kann in der Regel die Erfolgsaussicht auch nicht verneint werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO.). Nach diesem Maßstab ist von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage auszugehen, da unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze bei einem vertretbaren Rechtsstandpunkt die Beweisführung zur Feststellung eines GdB von 30 durchaus möglich erschienen war. Das SG hat sich von Amts wegen der Hilfe von Dipl.-Med. L. bedient, um dann seine eigene Einschätzung des Behinderungsgrads vornehmen zu können. Damit ist das SG selbst von einer gewissen Erfolgsaussicht ausgegangen, was sich letztlich auch durch die Ausführungen von Dipl.-Med. L. bestätigt hat, der den Behinderungsgrad der Klägerin im Bereich von 20 bis 30 eingeordnet und eine Begutachtung für erforderlich gehalten hat. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob bereits das Einholen eines Befundberichts die Annahme einer gewissen Erfolgsaussicht rechtfertigt. Denn das SG hat hier keinen Befundbericht eingeholt, sondern den behandelnden Arzt ohne weitere Fragen zum Gesundheitszustand zweimal um Einschätzung des Behinderungsgrads gebeten. Die Ermittlungen sind also nicht nur deshalb erfolgt, um den tatsächlichen Vortrag der Klägerin zu überprüfen. Die Klägerin kann ausweislich ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. April 2008 und den nachgereichten Unterlagen vom 24. Juni 2010 die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Sie bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Vermögen ist nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorhanden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2012 - 5 AS 416/11 Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau S 16 AS 2167/09 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen eine die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts Dessau-Roßlau. In der Sache wehrte sie sich in einem inzwischen durch den Abschluss eines Vergleiches erledigten sozialgerichtlichen Klageverfahren gegen eine Rückforderung des Beklagten. Die 1988 geborene Klägerin wohnt zusammen mit ihrer Mutter in einem Haushalt und bezieht vom Beklagten laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 31. August 2007 hob der Beklagte die Entscheidungen vom 23. August 2006 bis 2. Juli 2007 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 teilweise in Höhe von 1.445,20 EUR auf und forderte die Erstattung von 1.444,20 EUR. Der Bescheid wurde ausweislich eines Vermerks auf Bl. 516 R der Verwaltungsakte am 31. August 2007 an die Klägerin, als Abdruck nochmals am 2. Februar 2009 an ihren Prozessbevollmächtigten versandt. Bereits am 20. September 2007 sprach die Mutter der Klägerin persönlich wegen dieser Rückforderung beim Beklagten vor. Ihr wurde ausweislich eines über das Gespräch gefertigten Aktenvermerks erklärt, dass die ihrer Tochter gewährte Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Einkommen auf den Bedarf anzurechnen gewesen sei. Mit Schreiben vom 2. März 2009 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 31. August 2007 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie sei ohne ihr Verschulden durch die nicht wirksam erfolgte Zustellung des Bescheides von 31. August 2007 gehindert gewesen, rechtzeitig Widerspruch zu erheben. Eine wirksame Bekanntgabe des Bescheides sei erst am 6. Februar 2009 an ihren Prozessbevollmächtigten erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2009 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Der Bescheid, der eine vollständige und verständliche Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, sei am 31. August 2007 zur Post gegeben worden und gelte mithin am 3. September 2007 nach § 37 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) als bekannt gegeben. Da die Mutter der Klägerin am 20. September 2007 wegen des Rückforderungsbescheides persönlich vorgesprochen habe, sei dokumentiert, dass der Klägerin der Bescheid auch zugegangen sei. Der Beklagte hatte den verspäteten Widerspruch als Überprüfungsantrag gewertet und in der Folge mit Änderungsbescheid vom 25. Mai 2009 zum Aufhebungs- und Erstattungsbescheid verfügt: "Die Entscheidung vom 06.09.2007 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 für Sie teilweise in Höhe von 56,67 EUR aufgehoben." Diesen Bescheid hat er an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin versandt. In einem Anschreiben heißt es u.a.: "Zu Ihrem Widerspruch bezüglich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 31.08.2007 hinsichtlich des Zeitraums 01.08.2006 bis 31.07.2007 (1444,20 EUR), welcher unter dem Aktenzeichen W 10609/09 bei der Beklagten geführt wird: - Widerspruchsbescheid, da nach Auffassung der Widerspruchsgegnerin der Widerspruch unzulässig ist - einen geänderten rechtsmittelfähigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nunmehr nur noch für den Zeitraum 01.04.2007 bis 30.06.2007 in Höhe von 56,67 EUR im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X " Die Klägerin hat am 26. Juni 2009 gegen den Bescheid vom 31. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2009 des Beklagten Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. In einem Erörterungstermin am 14. Juli 2011 ist der Klägerin nachgelassen worden, zu einem Hinweis des Gerichts zu den Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zum 20. August 2011 Stellung zu nehmen. Die Beteiligten haben zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Klägerin verpflichtet hat, für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2007 einen Betrag in Höhe von 56,67 EUR zurückzuzahlen. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. März 2007 keine Forderungen des Beklagten bestehen. Mit Beschluss vom 12. September 2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes sei grundsätzlich mit seinem Zugang in den Machtbereich des Empfängers vollzogen. Die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts des Verwaltungsaktes sei nicht erforderlich. Sollte daher die Mutter der Klägerin den Bescheid dieser nicht vorgelegt haben, sei das für die Frage seiner Bekanntgabe unerheblich. Mit Recht habe der Beklagte den Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 31. August 2007 als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluss hat die Klägerin am 7. Oktober 2011 Beschwerde eingelegt. Sie habe den Zugang des Bescheides vom 31. August 2007 bestritten, daher treffe den Beklagten die Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Bescheides. Sie gehe davon aus, dass erst die Ersatzzustellung an ihren Prozessbevollmächtigten am 6. Februar 2009 eine wirksame Bekanntgabe sei. Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. September 2011 rückwirkend Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Der Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Berichterstatterin hat die Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 darauf hingewiesen, dass die Entgegennahme des Bescheides durch die Mutter der Klägerin eine Bekanntgabe an sie bewirke. Hinsichtlich der inhaltlichen Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 18,19 der Gerichtsakte verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. II. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft nach § 73a, 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Streitgegenstand der Klage übersteigt den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wert von 750 EUR. Streitgegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2009, mit dem der Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 1.444,20 EUR zurückforderte. Den Änderungsbescheid vom 25. Mai 2009, mit dem der Beklagte für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2007 nur noch 56,67 EUR erstattet verlangte, hat die Klägerin nicht ausdrücklich angefochten. Der Senat legt aber ihr Begehren so aus, dass die sich gegen die Aufhebung und Erstattung wandte, soweit ihrem Begehren aus ihrer Sicht nicht abgeholfen worden war. Aus internen Vermerken der Verwaltungsakte geht hervor, dass der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 25. Mai 2009 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31. August 2007 im Übrigen aufheben wollte. Dies allerdings hat er im Bescheid nicht eindeutig umgesetzt. Auch aus dem Widerspruchsbescheid und dem Anschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geht nicht eindeutig hervor, dass die Rückforderung nunmehr statt 1.444,20 EUR lediglich 56,67 EUR betragen sollte. Aus Sicht der Klägerin war sie weiterhin auch den Erstattungsforderungen für die Monate August 2006 bis März 2007 und Juli 2007 in unveränderter Höhe ausgesetzt und somit zumindest formal beschwert. Nach Berechnungen des Beklagten auf Bl. 468 und 469 der Verwaltungsakte belief sich die Rückforderung für die o.g. Monate auf insgesamt 1.140,33 EUR. Das Sozialgericht hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zudem auf die mangelnde Erfolgaussicht der Klage gestützt. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Kläger gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990,1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Der seitens der Klägerin mit Schreiben vom 2. März 2009 eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. August 2007 war verfristet. Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid nach der Zugangsfiktion des § 37 SGB X der Klägerin gegenüber am 3. September 2007 als bekanntgegeben galt. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts. Die Klägerin kann sich rechterheblich auch nicht darauf berufen, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Nach den im Rahmen des § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entwickelten Grundsätzen des Zugangs ist eine Willenserklärung dann zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. In jedem Fall hatte die Mutter der Klägerin vom streitgegenständlichen Bescheid Kenntnis erlangt, denn sie hat am 20. September 2007 beim Beklagten vorgesprochen und sich den Grund der Rückforderung erklären lassen. Die Klägerin muss sich den Zugang des Bescheides zurechnen lassen. Ihre Mutter war als Empfangsbote anzusehen. Empfangsbote ist eine Person, die vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist. Dazu zählen bei schriftlichen Erklärungen zumindest alle Personen, die von § 178 ZPO (Regelung über die "Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen") erfasst werden, also auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die in der Wohnung des Empfängers lebenden Angehörigen und Haushaltsmitglieder, zu denen die Mutter der Klägerin gehört (vgl. auch BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2004, B 3 KR 14/04 R, Rn. 9, Juris). Die Klägerin verfügt offensichtlich auch nicht über einen eigenen, von dem der Mutter gesonderten Briefkasten (vgl. VG Aachen, Urteil vom 10. Januar 2006, 2 K 2346/03, Juris). Jedenfalls ist ein entsprechender Vortrag der Klägerin trotz Hinweises der Berichterstatterin im Schreiben vom 1. Dezember 2011 nicht erfolgt. Eine Übersendung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin musste zur Bewirkung einer wirksamen Bekanntgabe ebenfalls nicht erfolgen. Aus der vorliegenden Verwaltungsakte ergibt sich zum einen nicht, dass sich der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin im Rahmen der streitgegenständlichen Rückforderung vor Erlass des Bescheides als Bevollmächtigter bestellt hatte. Der Beklagte hatte mithin keine Kenntnis von einer Vertretung, konnte folglich auch keine Übersendung des Bescheides an ihn bewirken. Im Übrigen wäre der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den Bescheid dem Prozessbevollmächtigten bekanntzugeben. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X kann die Bekanntgabe gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen, wenn ein solcher bestellt ist. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Adressaten genügt auch dann für seine Wirksamkeit und für das In-Lauf-Setzen der Widerspruchsfrist, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997, 3 C 35/96, Juris, zum gleichlautenden § 41 VwGO). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Klägerin weder benannt noch sind solche ersichtlich gewesen. Auch unter Berücksichtigung des Abschlusses des Vergleiches hatte die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Parteien haben sich zwar mit Abschluss des Vergleiches dahingehend geeinigt, dass der Beklagte für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. März 2007 keine Forderungen und für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2007 eine Forderung lediglich in Höhe von 56,67 EUR gegen die Klägerin hat. Dieses aber tat der Beklagte nicht unter Aufgabe einer Rechtsposition. Vielmehr stellte er lediglich klar, was er bereits mit dem Änderungsbescheid vom 25. Mai 2009 regeln wollte. Sollte er durch die nicht eindeutige Umsetzung seines Willens im Bescheid vom 25. Mai 2009 letztlich Veranlassung zur Klage gegeben haben, wäre dies keine Frage ihrer materiellen Begründetheit - und damit der Erfolgsaussicht -, sondern allein bei der Kostentragungslast im Rahmen des § 193 SGG zu berücksichtigen. Die Parteien einigten sich vergleichsweise dahingehend, dass Kosten vom Beklagten nicht erstattet werden. Auch die Berechnung der Höhe der Forderung für die Monate April bis Juni 2007 weist nach summarischer Prüfung keine zu Lasten der Klägerin gehenden Fehler auf. Die Klägerin selbst hat gegen die Berechnung keine konkreten Einwände erhoben. Nach alledem unterlag die Beschwerde der Zurückweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2012 - 5 AS 228/11 Auferlegung von Verfahrenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Behörde wegen unterlassener Ermittlungen in einem vor dem 1.4.2008 begonnenen Verwaltungsverfahren 1. Die Auferlegung von Verfahrenskosten nach § 192 Abs 4 SGG verstößt gegen die Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts, wenn das Verwaltungsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung (1.4.2008) abgeschlossen war. Das Ziel des Gesetzgebers, die Behörden durch die mögliche Kostenfolge zu sorgfältiger Ermittlung anzuhalten und damit bei den Gerichten Entlastungseffekte zu erreichen, kann für Verwaltungsverfahren, die bereits vor dem 1.4.2008 abgeschlossen waren, nicht mehr erreicht werden. Die Behörde hat keine tatsächliche Möglichkeit mehr, ihr Handeln an den Anforderungen des § 192 Abs 4 SGG auszurichten. 2. Bei dem Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenentscheidung nach § 192 Abs 2 SGG handelt es sich um ein selbstständiges, nicht kontradiktorisches Verfahren im Rahmen des von den Beteiligten betriebenen Hauptsacheverfahrens. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers des Hauptsacheverfahrens scheidet damit aus. § 197a SGG findet Anwendung mit der Folge, dass bei einem Obsiegen des Beklagten die Staatskasse in entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 467 Abs 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten entfällt. 1. Die Auferlegung von Verfahrenskosten nach § 192 Abs. 4 SGG verstößt gegen die Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts, wenn das Verwaltungsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung (1.4.2008) abgeschlossen war. Das Ziel des Gesetzgebers, die Behörden durch die mögliche Kostenfolge zu sorgfältiger Ermittlung anzuhalten und damit bei den Gerichten Entlastungseffekte zu erreichen, kann für Verwaltungsverfahren, die bereits vor dem 1.4.2008 abgeschlossen waren, nicht mehr erreicht werden. Die Behörde hat keine tatsächliche Möglichkeit mehr, ihr Handeln an den Anforderungen des § 192 Abs. 4 SGG auszurichten. 2. Bei dem Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenentscheidung nach § 192 Abs. 4 SGG handelt es sich um ein selbstständiges, nicht kontradiktorisches Verfahren im Rahmen des von den Beteiligten betriebenen Hauptsacheverfahrens. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers des Hauptsacheverfahrens scheidet damit aus. § 197a SGG findet Anwendung mit der Folge, dass bei einem Obsiegen des Beklagten die Staatskasse in entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten entfällt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: OWiG § 46 Abs. 1, SGG § 172 Abs. 1, SGG § 192 Abs. 4 S. 1 , SGG § 197a , StPO § 467 Abs. 1, VwGO § 154 Abs. 1 Vorinstanzen: SG Magdeburg 17.03.2011 S 17 AS 1084/07 Die vom Sozialgericht Magdeburg im Urteil vom 17. März 2011 unter Punkt 8 des Tenors ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, die Hälfte der Kosten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu übernehmen, wird aufgehoben. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Staatskasse. Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die vom Sozialgericht Magdeburg im Urteil vom 17. März 2011 ausgesprochene Verpflichtung, die Hälfte der Kosten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens als Verfahrenskosten tragen zu müssen. In der Sache streiten die Parteien in einem inzwischen in der Berufungsinstanz anhängigen Klageverfahren um einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten für eine Dachsanierung im Rahmen des § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der Kläger, der im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II stand, hatte am 14. September 2006 beim Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Neueindeckung des Daches beantragt. Mit Bescheid vom 23. November 2006 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er nach Durchführung eines Hausbesuches beim Kläger zur Begutachtung des Daches durch den Sozialen Dienst mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2007, der dem Kläger am 14. Mai 2007 bekanntgegeben wurde, als unbegründet zurück. Auch die Bewilligung eines Darlehens lehnte der Beklagte ab. Gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten einer Neueindeckung des Daches hat der Kläger am 12. Juli 2007 Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Dieses hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 17. März 2011 den Beklagten verpflichtet, neben den Kosten der dort austenorierten Instandsetzungsmaßnahmen auch die Hälfte der Kosten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu tragen. Im Wesentlichen hat es zur Kostentragungslast für das Sachverständigengutachtens zur Begründung ausgeführt, dessen Einholung durch das Gericht wäre nicht notwendig gewesen, wenn zuvor der Beklagte im Verwaltungsverfahren die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen durchgeführt hätte. Gegen das ihm am 14. April 2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 3. Mai 2011 Berufung (L 5 AS 165/11) und Beschwerde gegen die teilweise Kostenauferlegung für das Sachverständigengutachten eingelegt. Erst im Klageverfahren habe der Kläger statt der zuvor begehrten Neueindeckung des Daches die Übernahme der Kosten für eine Dachsanierung begehrt. Er, der Beklagte, habe im Verwaltungsverfahren alle damals unter Berücksichtigung des gestellten Antrags notwendigen Ermittlungen durchgeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. II. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§ 172 Abs. 1 SGG). Insbesondere hindert der Umstand, dass das Sozialgericht den Beklagten zur Tragung eines Teils der Verfahrenskosten nicht, wie in § 192 Abs. 4 Satz 2 SGG bestimmt, durch einen gesonderten Beschluss, sondern im Urteil zusammen mit der Sachentscheidung verpflichtet hat, nicht die Statthaftigkeit der Beschwerde. Das folgt aus dem Grundsatz, dass Fehler des Gerichts grundsätzlich nicht zu Lasten einer Partei gehen dürfen (vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 14. Oktober 1982, 2 AZR 570/80, Rn. 19, Juris zur nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage durch Beschluss nach § 5 Abs. 4 KSchG in der bis 31. März 2008 gültigen Fassung). Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht dem Beklagten einen Teil der Verfahrenskosten nach § 192 Abs. 4 SGG auferlegt. Nach der mit Wirkung zum 1. April 2008 eingeführten Vorschrift kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Da der Gesetzgeber eine ausdrückliche Übergangsregelung nicht getroffen hat, ist hier für die Frage, ob diese Vorschrift auf das seit 12. Juni 2007 anhängige Klageverfahren, insbesondere im Rahmen dessen auf das mit Erlass des Widerspruchsbescheides am 8. Mai 2007 abgeschlossene Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, auf den "Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts" abzustellen. Er besagt, dass eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Juli 1992, 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90, BVerfGE 87, 48 mit zahlreichen Nachweisen). Denn das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen ist von Verfassungs wegen grundsätzlich weniger geschützt als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen. Von diesem Grundsatz werden allerdings bei bestimmten Fallkonstellationen Ausnahmen anerkannt, da er unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes steht (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 aaO., 63 ff; Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 30. Januar 2002, B 6 KA 12/01 R, beide zitiert nach juris). Im Einzelfall können verfahrensrechtliche Regelungen ihrer Bedeutung und ihres Gewichts wegen in gleichem Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts. Denn auch Verfahrensordnungen können Vertrauenspositionen, zumal im Rahmen bereits anhängiger Verfahren oder gegebener Verfahrenslagen, begründen. Im Bereich von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren können den Beteiligten durch Änderungen der Verfahrensordnungen mit Wirkung für bereits anhängige Verfahren wesentliche Positionen für die Wahrung ihrer Rechte verkürzt oder abgeschnitten werden (BVerfG, Urteil vom 22. März 1983, 2 BvR 475/78, Juris, Rn. 60, 61). Das dem Rechtsstaatsprinzip immanente Postulat der Rechtssicherheit fordert, dass der Prozessbeteiligte die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten kann. Er soll sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar war (echte Rückwirkung). Rechtssicherheit bedeutet für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz. So hat das Bundesverfassungsgericht einen nachträglichen Eingriff in die - als Verfahrensrecht qualifizierten - Verjährungsbestimmungen inzident jedenfalls für dann nicht mehr tragbar erklärt, wenn die Verjährung - im Einzelfall der Strafverfolgung - bereits abgelaufen ist; hier werde die Grenze verfassungsrechtlich zulässiger Änderung von Verfahrensrecht überschritten (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969, 2 BvL 15/68, 2 BvL 23/68, Rn. 97, 100, Juris). Für die Frage des Vertrauensschutzes gegenüber Änderungen von Verfahrensrecht ist mithin ein wesentlicher Umstand, ob ein rechtlich abgeschlossenes Verfahren vorliegt (BVerfG, Urteil vom 22. März 1983, aaO., Rn. 63). Unter Anwendung dieser Grundsätze stellte die Einführung des § 192 Abs. 4 SGG für den Beklagten folglich eine wesentliche Änderung der Verfahrenslage dar, die rückwirkend jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden kann, wenn das Verwaltungsverfahren, wie hier, bereits abgeschlossen war (so auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 16. März 2009, L 1 B 201/08 U, Rn. 17, Juris). In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Zweck der Regelung zu beachten. § 192 Abs. 4 SGG ist seitens des Gesetzgebers eingeführt worden, um den Sozialgerichten die Möglichkeit zu geben, die Kosten für Ermittlungen, die von der Verwaltung vorzunehmen gewesen wären, dieser aufzubürden. Die Norm habe mangels eines Sanktionsapparates eher eine präventive Wirkung. Sie habe zum Ziel, die Verwaltungen vor dem Hintergrund der möglichen Kostenfolge zu sorgfältiger Ermittlung anzuhalten und damit bei den Gerichten Entlastungseffekte zu erreichen (BT-Drucks. 16/7716, S. 23). Dieser Zweck kann für Verwaltungsverfahren, die, wie hier, bereits vor Inkrafttreten der Regelung bereits abgeschlossen waren, nicht mehr erreicht werden. Die Behörde hat tatsächlich keine Möglichkeit mehr, ihr Handeln nachträglich an die Anforderungen des § 192 Abs. 4 SGG entsprechend anzupassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da der Beschwerdeführer nicht zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehört. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens, hier somit jedenfalls nicht der obsiegende Beschwerdeführer. Vielmehr hat sie diese Staatskasse zu tragen. Sie ist zwar an dem Verfahren nicht beteiligt, dennoch ist sie kostentragungspflichtig. Bei dem Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein selbstständiges, nicht kontradiktorisches und mit eigener Kostenentscheidung zu versehendes Verfahren im Rahmen des von den Beteiligten betriebenen Hauptsacheverfahrens (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2011, L 9 U 1083/10 B, Rn. 23, Juris). Die Kostenentscheidung beruht deshalb hinsichtlich der Frage nach dem Kostenschuldner im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers auf einer entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m. § 467 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007, VI ZB 4/07, Rn. 23, Juris zur Entscheidung über die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels, das zur Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses führt). Einer Entscheidung über die Gerichtskosten bedarf es nicht. Gemäß § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Kostenverzeichnis Nr. 7504 beträgt die Gerichtsgebühr bei erfolgloser Beschwerde pauschal 50 EUR, bei teilweiser Erfolglosigkeit ggf. weniger. Dies schließt Gerichtskosten im Falle eines vollen Erfolges der Beschwerde aus, sodass eine Entscheidung über Gerichtskosten entfällt (BFH, Beschluss vom 10. Januar 1986, IX B 5/85, Rn. 13, Juris). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2012 - 12 AS 2084/11 Vorinstanzen: SG Münster 22.11.2011 S 10 AS 904/11 ER Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22.11.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Entscheidungstext anzeigen: Gründe I. Streitig ist die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller die Kosten seiner Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ungekürzt zu zahlen. Der 1950 geborene Antragsteller bezieht von dem Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Seit dem 01.03.2008 gewährte der Antragsgegner nach voriger Kostensenkungsaufforderung dem Antragsteller Kosten für Bedarfe der Unterkunft nicht mehr in tatsächlicher, sondern lediglich in der von ihm für angemessen erachteten Höhe. Die Kürzungen sind bzw. waren Gegenstand einer Vielzahl von Eil- sowie Klageverfahren. Mit Bescheid vom 26.07.2011 bewilligte der Antragsgegner Leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.01.2012 in Höhe von monatlich 854,95 Euro (Regelleistung 364,00 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 490,95 Euro). Der Antragsteller hat am 10.11.2011 (erneut) beim Sozialgericht (SG) Münster Eilantrag auf Übernahme der vollen Mietkosten (595,83 Euro seit 01.01.2011) gestellt und sich im Wesentlichen darauf berufen, dass er menschenunwürdig lebe, psychisch leide und mit ganz wenig Geld auskommen müsse. Unter Abzug der laufenden Zahlungen für Strom, für den vom Antragsgegner nicht übernommenen Mietanteil, für Alters- und Gesundheitsvorsorge, für Kfz-Versicherung und Kfz-Steuern bleibe ihm von der Regelleistung des Antragsgegners monatlich lediglich ein Betrag von 40,24 Euro. Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 22.11.2011 abgelehnt. Es bestehe kein Anordnungsanspruch, denn die vom Antragsgegner gezahlten Bedarfe für Unterkunft und Heizung seien nach dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Erkenntnisstand tatsächlich angemessen, ein Umzug auch nicht aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Dies habe das Gericht für den Leistungszeitraum Februar bis Juli 2011 im Urteil vom 19.09.2011 (S 10 AS 296/11) entschieden. Auf dieses Urteil werde Bezug genommen. Da im vorliegenden streitigen Leistungszeitraum dieselben Leistungen bewilligt worden seien, gehe das Gericht auch für diesen Zeitraum von einer Angemessenheit der bewilligten Bedarfe für Unterkunft und Heizung aus. Auch einen Anordnungsgrund habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher bestehe nur dann, wenn konkrete Wohnungslosigkeit drohe. Dies sei nicht der Fall, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass er zeitnah ernsthaft mit einer Kündigung durch seine Vermieterin oder mit einer Räumungsklage zu rechnen habe. Gegen den ihm am 23.11.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25.11.2011 Beschwerde eingelegt. Das SG wisse nichts über seinen Gesundheitszustand. Es habe die Krankenunterlagen seiner behandelnden Ärzte nicht angefordert, weil diese zu seinen Gunsten sprächen und dadurch ein Grund gegeben wäre, seinem Antrag auf einstweilige Verfügung stattzugeben. Der zuständige Richter habe schon immer seine Beweise und Fakten, die zu seinen Gunsten sprächen, ignoriert. Der größte Beweis seien die über 200 unbeantworteten Fragen. Ergänzend hat der Antragsteller in der Beschwerdeschrift 20 Fragen gestellt, um deren Beantwortung er bei Ablehnung seines Eilantrags bitte. Der Antragsteller beantragt schriftlich sinngemäß, den Beschluss des SG Münster vom 22.11.2011 zu ändern und den Antragsgegner zu verurteilen, ihm vorläufig die vollen Mietkosten zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er sieht den angefochtenen Beschluss als zutreffend an. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und insbesondere des Vorbringens des Antragstellers im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakten und der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antragsteller hat wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden, keinen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, die gesamten Kosten der Unterkunft vorläufig zu übernehmen. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das von Antragstellerseite geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Glaubhaftmachung bedeutet, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines geltend gemachten Umstands als überwiegend wahrscheinlich dargelegt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B Rn 5 in SozR 3-3900 § 15 Nr. 4). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 Rn 24 f. in Breith 2005, 803). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss eine umfassende Folgenabwägung, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt, erfolgen (BVerfG, a.a.O.; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn 29, 29a). Die besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, ist zu bejahen, wenn dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995, 1 BvR 1087/91 Rn. 28 in BVerfGE 93, 1 ff.). Hiervon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der begehrten vollen Kosten der Unterkunft (weiterhin) nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob - wie vom SG angenommen - bereits ein Anordnungsanspruch fehlt. Jedenfalls hat der Antragsteller (wie in den vorigen von ihm betriebenen Eilverfahren) einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. In einem auf die Gewährung laufender Leistungen für Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren ist ein Anordnungsgrund regelmäßig erst dann gegeben, wenn konkrete Wohnungslosigkeit droht (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 25.11.2011 - L 12 AS 1831/11 B E; ebenso z.B. LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2011 - L 6 AS 2215/10 B; Beschluss vom 27.11.2008 - L 9 B 183/08 AS ER). Dies ist grundsätzlich nicht bereits dann der Fall, wenn eine Kündigung des Vermieters wegen Mietverzugs ernsthaft erwartet werden muss oder bereits vorliegt oder der Vermieter eine Räumungsklage angedroht hat. Allein diese Umstände begründen zwar die Vermutung, dass womöglich in näherer oder weiterer Zukunft Wohnungslosigkeit drohen könnte; sie führen hingegen in der Regel nicht dazu, dass der Leistungsberechtigte bereits mit konkreter, d.h. tatsächlich und ernsthaft (kurz) bevorstehender Wohnungslosigkeit rechnen muss. Solch konkrete Wohnungslosigkeit droht regelmäßig dann, wenn der Vermieter Räumungsklage erhoben hat (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats vgl. z.B. Beschluss vom 21.12.2011 - L 12 AS 1469/11 B ER m.w.N.; weitergehend LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.11.2010 - L 5 AS 2025/10 B ER: erst bei Räumungsandrohung), weil der Mieter einer Wohnung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Zivilprozessrechts (zwangsweise) erst dann aus der Wohnung gewiesen werden kann, wenn der Vermieter einen vollstreckbaren Räumungstitel gegen ihn erworben hat (§ 704 Zivilprozessordnung). Bei (bloßer) Kündigung oder Klageandrohung ist in der Regel noch nicht ausreichend klar, ob der Vermieter tatsächlich zu einer Räumung als letztem Mittel der Wahl greifen würde oder ob Kündigung bzw. Klageandrohung nicht vielmehr (zunächst) dem Zweck dienen, den Mieter mit höchstem Nachdruck zur Erfüllung seiner Mietpflichten zu bewegen. Die Erhebung einer Räumungsklage hingegen indiziert - insbesondere auch im Hinblick auf den hierfür regelmäßig vom Vermieter zunächst zu entrichtenden Kostenvorschuss - dessen ernsthafte Absicht, den Mieter wegen der Mietschulden tatsächlich auch zwangsweise aus der Wohnung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Erhebt der Vermieter des Leistungsberechtigten gegen diesen - zu Recht - eine Klage auf Räumung des Wohnraums nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so kann der Räumungstitel vom Leistungsberechtigten nicht mehr verhindert werden, wenn es diesem nicht gelingt, die Rückstände gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB entweder selbst auszugleichen oder eine Verpflichtung des Leistungsträgers zum Ausgleich zu erlangen. Anders als noch vor Klageerhebung ist nach Rechtshängigkeit der Klage kein weiteres aktives Handeln des Vermieters mehr erforderlich, um einen Räumungstitel und damit die Berechtigung zu erlangen, Wohnungslosigkeit des Mieters unmittelbar herbeizuführen (vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 16.09.2010 - L 6 AS 949/10 B ER). Entsprechend droht ab diesem Zeitpunkt ernsthaft und konkret zeitnah absehbar für den Leistungsberechtigten der Verlust des Mietobjekts, wenn nicht eine Befriedigung des Vermieters innerhalb von 2 Monaten ab Rechtshängigkeit der Räumungsklage (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) erfolgt. Diese drohende Konsequenz spiegelt auch die Vorschrift des § 22 Abs. 9 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.03.2011 wider, die aus diesem Grund eine Mitteilungspflicht der Amtsgerichte an die Leistungsträger über entsprechende Klageeingänge normiert. Weigert sich der Leistungsträger, die Befriedigung des Vermieters vorzunehmen, so würde ohne Eilentscheidung des Gerichts über die Frage der Eintrittspflicht eine Räumung möglich und damit Nachteile für den Leistungsberechtigten eintreten, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr behoben werden könnten. Bis zu einer solchen Räumungsklage ist es dem Leistungsberechtigten aus den o.g. Gründen hingegen zumutbar, zunächst ein Hauptsacheverfahren zu betreiben. Eine besondere Eilbedürftigkeit vor Rechtshängigkeit einer Räumungsklage ergibt sich auch nicht daraus, dass der Leistungsberechtigte die Kosten des gegen ihn angestrengten zivilgerichtlichen Räumungsverfahrens nach dem Veranlassungsprinzip auch dann zu tragen hat, wenn der Leistungsträger im sozialgerichtlichen Eilverfahren zur vorläufigen Befriedigung des Vermieters verpflichtet wird. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um Nachteile, die sich im Hauptsacheverfahren nicht wieder gutmachen ließen. Hat der Leistungsträger die Zahlung der ausstehenden Mieten rechtswidrig verweigert, so ist er im Hauptsacheverfahren auf Antrag des Leistungsberechtigten zur Zahlung dieser Mieten und darüber hinaus zur Übernahme der dem Leistungsberechtigten durch die Leistungsverweigerung entstandenen weiteren Kosten, d.h. konkret der Kosten des zivilgerichtlichen Räumungsverfahrens zu verurteilen. Dies entspricht der im Sozialversicherungsrecht als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens geltenden Pflicht zur Erstattung der Kosten, die im Fall rechtswidriger Leistungsablehnung angefallen sind (vgl. Löns/Herold-Tews/Boerner, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 22 Rn 128 unter Verweis auf BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R Rn 21 - BSGE 106, 190). Da der Antragsteller im vorliegenden Fall eine Räumungsklage seines Vermieters nicht einmal behauptet hat, kann diese - und damit ein Anordnungsgrund - nicht als glaubhaft angesehen werden. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift die Auffassung vertritt, es müsse zu seinem Gesundheitszustand ermittelt werden, handelt es sich um einen Umstand, der lediglich bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs Relevanz entfaltet. Fehlt es aber - wie hier - bereits an einem Anordnungsgrund, ist die Prüfung des Anordnungsanspruchs entbehrlich. Der Vortrag des Antragstellers, er müsse nach Abzug seiner monatlichen Aufwendungen menschenunwürdig von 40,25 Euro im Monat leben, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat ein Eilverfahren nicht bereits dann Erfolg, wenn die persönliche finanzielle Situation des Leistungsberechtigten untragbar erscheint. Dem Antragsteller werden neben Bedarfen für Unterkunft und Heizung vom Antragsgegner im streitigen Leistungszeitraum monatlich 364,00 Euro als gesetzlich normierter Regelsatz zur Verfügung gestellt. Welche Ausgaben der Antragsteller hiervon tätigt, obliegt allein seinem eigenen Verantwortungsbereich. Insbesondere liegt es in seiner Entscheidungsfreiheit, ob er in einer Wohnung, die er zunächst mit mehreren Personen geteilt hat, nach deren Auszug über Jahre wohnen bleibt, wenn diese Wohnung für eine Person nach Auffassung des Antragsgegners und auch des Sozialgerichts die Angemessenheitsgrenzen des § 22 SGB II ganz erheblich überschreitet, ebenso, ob er ein Kfz hält und ob und in welchem Umfang er Altersvorsorge und Gesundheitsvorsorge (Fitnessstudio) betreibt. Soweit der Antragsteller wiederholt rügt, dass von ihm gestellte Fragen nicht beantwortet würden, ist dies für die Beurteilung der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit ohne Relevanz. Gegenstand des vom Antragsteller angestrengten Eilverfahrens ist lediglich die Frage der vorläufigen Gewährung der tatsächlich an den Vermieter geleisteten Bedarfe für Unterkunft und Heizung in voller Höhe. Der Wunsch des Klägers nach Beantwortung der Vielzahl der von ihm aufgeworfenen Fragen hat hierauf keinen Einfluss. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es auch bei Ablehnung eines Antrags nicht Aufgabe der Gerichte ist, auf Fragen von Antragstellern bzw. Klägern allgemeine oder rechtliche Auskünfte zu erteilen. Vielmehr beschränkt sich die gerichtliche Entscheidung auf die Begründung dazu, welche Umstände des konkreten Einzelfalls dazu führen, dass das Gericht den Antrag bzw. das Rechtsmittel in rechtlicher Hinsicht als unzulässig bzw. unbegründet ansieht. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2012 - 12 AS 1734/11 Vorinstanzen: SG Duisburg 19.08.2011 S 36 AS 1636/10 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.08.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Im zugrunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Frage, ob der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) in der Zeit vom 01.11.2009 bis 07.12.2009 anteilig zu kürzen ist. Hintergrund des Streits ist der Umstand, dass der Kläger im genannten Zeitraum einen Bekannten aus J, der am 05.11.2009 als unter der Adresse des Klägers wohnend ordnungsbehördlich gemeldet wurde, bei sich aufgenommen hat. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 22.12.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2010 die Bewilligung der für den genannten Zeitraum gewährten KdU zur Hälfte aufgehoben und vom Kläger 198,27 EUR zurückgefordert. Das Sozialgericht hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bekannte, dem der Kläger Unterkunft gewährt habe, sei als Besucher anzusehen, nicht aber als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Die Frage, wann jemand als Besucher anzusehen sei und wann der Aufenthalt in einer Wohnung auf Dauer angelegt sei, sei gesetzlich nicht geregelt, die Abgrenzung könne im Einzelfall schwierig sein. Im zugrunde liegenden Fall sei der Aufenthalt des Bekannten aber noch als Besuch zu werten. Zwar habe die Meldung einer Person bei den Ordnungsbehörden eine wesentliche Indizwirkung dafür, dass es sich bei dem Aufenthalt nicht mehr um Besuch, sondern um eine dauerhafte Gebrauchsüberlassung handele, es sprächen aber nach Überzeugung der Kammer mehr Gründe für als gegen die Besuchereigenschaft. Es habe eine enge persönliche Bindung des Klägers mit seinem Bekannten aufgrund einer gemeinsamen Vergangenheit in J bestanden. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, in dieser Zeit von dem Bekannten und dessen Eltern so unterstützt worden zu sein, dass er sich im Gegenzug verpflichtet gefühlt habe, ihn vorübergehend in seiner Wohnung aufzunehmen. Im Übrigen spreche auch der Grund der Aufnahme dafür, dass es sich nur um einen Besuch gehandelt habe, denn der Bekannte sei aufgenommen worden, um es ihm zu ermöglichen, schnellstmöglich eine Arbeitsstelle und eine eigene Wohnung zu finden. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das der Beklagten am 21.09.2011 zugestellte Urteil richtet sich ihre Nichtzulassungsbeschwerde vom 30.09.2011. Die Streitsache habe eine grundsätzliche Bedeutung, da sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwerfe. Es handele sich dabei um die Streitfrage, ob eine Meldung bei einer Ordnungsbehörde eine derartige Wirkung entfalte, dass der Aufenthalt einer Person bei einer anderen Person nicht mehr als kurzfristiger Besuch, sondern als Wohnen im Sinne einer dauerhaften Gebrauchsüberlassung anzusehen sei. II. Die gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.08.2011 ist nicht begründet. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist gegeben, da wertmäßig ein Betrag von 198,27 EUR im Streit ist. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nur dann vor, wenn eine abstrakte Rechtsfrage, die für eine unbestimmte Anzahl von Sachverhalten Bedeutung hat, bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 160 Rdz 6). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat allein die Frage, ob eine Meldung bei einer Ordnungsbehörde eine solche Wirkung entfaltet, dass der Aufenthalt einer Person bei einer anderen Person nicht mehr als kurzfristiger Besuch, sondern als Wohnen im Sinne einer dauerhaften Gebrauchsüberlassung anzusehen ist, keine Bedeutung im Sinne der genannten Definition. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Frage, ob eine Person als Besucher oder als dauerhafter Bewohner einer Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist, einzelfallbezogen zu entscheiden ist. Die Frage kann nicht allein von einer ordnungsbehördlichen Meldung abhängig gemacht werden. Einzubeziehen sind immer auch die Vorgeschichte, um die Gründe für die Aufnahme zu prüfen, aber auch die Ausgestaltung und die Dauer der Aufnahme als solche. Wenn aber die Klärung einer Frage nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgen kann, sich vielmehr nur durch Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Umstände ergibt, liegt keine abstrakte Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz bzw. eines Verfahrensmangels. Diese Gründe werden von der Beklagten auch nicht gerügt. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).

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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.01.2012 - 11 AS 809/11 Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Umdeutbarkeit eines Eilantrags in eine Klage; neuer Streitgegenstand bei einem Zugunstenverfahren 1. Ein ausdrücklich und ausschließlich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG bezeichneter Schriftsatz, dem sich auch nach Auslegung kein weitergehendes Rechtsschutzbegehren entnehmen lässt, kann nicht gleichzeitig als Klage ausgelegt werden. 2. Bei einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X handelt es sich im Verhältnis zu dem ursprünglichen Antragsverfahren um einen anderen Streitgegenstand. 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen (erstmaliger) Ablehnung eines Leistungsantrags durch die Behörde kann nicht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich eines diesbezüglich erst während des Eilverfahrens gestellten und von der Behörde beschiedenen Antrags nach § 44 SGB X ausgelegt oder umgedeutet werden. Es handelt sich insoweit vielmehr um eine Antragsänderung, deren Zulässigkeit sich nach § 99 SGG bestimmt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] Fundstellen: NZS 2012, 558 Normenkette: SGB X § 44, SGG § 86b Abs. 2 S. 2 , SGG § 99 Abs. 1, SGG § 99 Abs. 2 Vorinstanzen: SG Lüneburg 18.08.2011 S 48 AS 286/11 ER Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. August 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen für die von ihr beabsichtigte Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Heilpraktikerin. Die 1961 geborene Antragstellerin steht im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie studierte nach Abschluss ihrer Schulausbildung Germanistik und Geschichte (1980 bis 1985). Anschließend arbeitete sie bis 1987 als Chefsekretärin und 1987/1988 als Assistentin der Geschäftsführung bei einer Waren- und Handelsgesellschaft. Es folgten eine "Kinder- und Familienpause" sowie von 1998 bis 2001 der Besuch der Schule für Homöopathie und Heilpraktik E ... Zudem half die Antragstellerin von 1990 bis 2001 bei der Vorbereitung/Aufbereitung von Daten in dem Wirtschaftsberatungsunternehmen ihres Ehemannes und arbeitete von 2000 bis 2002 als Geschäftsführerin der F. Immobilien GmbH & Co. KG. Die Antragstellerin lebt mit ihrer Familie in einem in ihrem Eigentum stehenden, jedoch von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bedrohten Haus in G. -H. (2500 Einwohner). In diesem Ort gibt es nach Angaben der Antragstellerin vier Heilpraktiker, in I. in der J. ca. 27. In dem Ortsteil H. (ca. 1.100 Einwohner) soll es bislang keinen Homöopathen geben. Mit Schreiben vom 7. April 2011 beantragte die Antragstellerin die im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Darlehen nach § 16c SGB II zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs, eines Computers, eines Telefons und von Werbemitteln zur Praxiseröffnung, für die Kosten der Aufnahme in die Therapeutenlisten sowie für die Erstellung einer Homepage (vgl. zu dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Einstiegsgeld nach § 16b SGB II: Bescheid vom 24. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 sowie das Eilverfahren S 48 AS 351/11 ER (Sozialgericht Lüneburg)/L 11 AS 933/11 B ER (LSG Niedersachsen-Bremen)). Dem Antrag war u.a. der umfangreiche Businessplan "Heilpraktikerin" vom 15. Februar 2011 beigefügt. Dem Antrag vorangegangen war die vom Antragsgegner vorgenommene Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt vom 9. März 2011, gegen den die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. März 2011 Widerspruch eingelegt hatte. Der Antragsgegner lehnte die beantragten Darlehen mit Bescheid vom 2. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2011 ab. Die Antragstellerin hat daraufhin am 11. Juli 2011 beim Sozialgericht (SG) Lüneburg beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Leistungsgewährung zu verpflichten. Zur Begründung hat die Antragstellerin u.a. auf den "Businessplan Heilpraktiker" verwiesen. Die begehrten Leistungen seien für die Aufnahme der erfolgversprechenden Tätigkeit als Heilpraktikerin/Homöopathin erforderlich. Die Angelegenheit sei eilbedürftig, weil der Antragsgegner - wie die durch Verwaltungsakt ersetzte Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung zeige - versuche, sie (die Antragstellerin) in eine abhängige Beschäftigung zu "drängen" und damit die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu vereiteln. Die Ablehnung der Förderung der selbstständigen Tätigkeit sei willkürlich. Nachdem der Antragsgegner darauf hingewiesen hatte, dass bislang keine Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 2. Mai 2011 erhoben worden sei, hat die Antragstellerin beim Antragsgegner mit Schreiben vom 12. August 2011 die Überprüfung dieses Bescheides gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) beantragt. Unabhängig davon hat sie die Auffassung vertreten, dass der Eilantrag vom 11. Juli 2011 gleichzeitig als Klage zu werten sei. Das SG hat den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, dass einstweiliger Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könne, nachdem der von der Antragstellerin angegriffene Bescheid vom 2. Mai 2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2011) bestandskräftig geworden sei. In dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz könne nicht gleichzeitig eine Klage gesehen werden. Ebenso wenig eröffne der Antrag nach § 44 SGB X die Möglichkeit, im vorliegenden Verfahren über den Eilantrag inhaltlich zu entscheiden. Vielmehr handele es sich bei dem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X um ein im Verhältnis zum ursprünglichen Streitgegenstand anderes Rechtsverhältnis. Der Antrag nach § 44 SGB X könne deshalb nicht im vorliegenden, sondern allenfalls in einem neu einzuleitenden Eilverfahren inhaltlich überprüft werden (Beschluss vom 18. August 2011). Gegen den der Antragstellerin am 20. August 2011 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 23. August 2011 eingelegte Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass aufgrund des Antrags nach § 44 SGB X ein streitiges Rechtsverhältnis vorliege, so dass im vorliegenden Verfahren über die Leistungsansprüche inhaltlich entschieden werden könne und müsse. In der Sache vertieft die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen, wonach die beantragten Leistungen zu Unrecht abgelehnt worden seien. Der Antragsgegner hat schriftsätzlich beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist, insbesondere auch ein Eilbedürfnis vorliegt (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs 2 Satz 4 SGG). Das SG hat - abgestellt auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung - den Eilantrag zutreffend wegen des Fehlens eines streitigen Rechtsverhältnisses abgelehnt (vgl. hierzu: 1.). Nachdem die Antragstellerin jedoch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt hat, liegt mittlerweile wieder ein streitiges Rechtsverhältnis vor (nachfolgend 2.), so dass - zumindest im Beschwerdeverfahren - in eine materiellrechtliche Prüfung einzutreten ist (nachfolgend 3.). Diese ergibt allerdings, dass der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zur Seite steht (nachfolgend 4.). 1. Der Senat stimmt dem SG dahingehend zu, dass in dem von der Antragstellerin am 11. Juli 2011 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gleichzeitig eine Klage gegen den Bescheid vom 2. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2011 gesehen werden kann. Zwar ist durchaus denkbar, dass mittels eines Schriftsatzes gleichzeitig Klage erhoben und einstweiliger Rechtsschutz beantragt wird. Dies muss sich jedoch - ggf. im Wege der Auslegung - zweifelsfrei aus dem betreffenden Schriftsatz ergeben. Der Eilantrag der Antragstellerin vom 11. Juli 2011 beinhaltet hierfür weder seinem Wortlaut noch seinem Inhalt nach irgendwelche Anhaltspunkte. Die Antragsschrift vom 5. Juli 2011 betrifft ausschließlich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Ein solcher ausdrücklich und ausschließlich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG bezeichneter Schriftsatz kann nicht gleichzeitig als Klage angesehen werden (so im Ergebnis ebenfalls: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - L 13 AS 51/10 B ER; wohl auch: Beschluss vom 10. Dezember 2010 - L 15 AS 256/10 B ER; anderer Auffassung: Hölzer, info also 2010, 99, 101; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2010 - L 7 AS 1258/09 B ER (zur Auslegung eines Eilantrags als Widerspruch); auf den Einzelfall abstellend: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. November 2009 - L 8 B 458/09 R ER m.w.N.). Dementsprechend fehlte es in der Zeit bis zum Antrag nach § 44 SGB X (Schreiben der Antragstellerin vom 12. August 2011) an einem streitigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b Abs 2 S 2 SGG und damit an einer unverzichtbaren Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. 2. Seitdem der Antrag nach § 44 SGB X beim Antragsgegner eingegangen ist, besteht zwischen den Beteiligten wieder ein streitiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 86b Abs 2 S 2 SGG (i.E. ebenso: LSG Bayern, Beschluss vom 23. September 2009 - L 7 AS 651/10 B ER). Insoweit stimmt der Senat zwar dem SG (sowie den vom SG in Bezug genommenen Beschlüssen des LSG Sachsen vom 25. August 2008 und 26. Mai 2011 - L 3 B 317/08 AS-ER und L 3 AS 378/11 B ER) im Grundsatz zu, wonach es sich bei einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X im Verhältnis zu dem ursprünglichen Streitgegenstand (hier: Überprüfung des Bescheides vom 2. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2011) um einem anderen Streitgegenstand handelt. Schließlich ist im Verfahren nach § 44 SGB X nicht nur der geltend gemachte materiellrechtliche Anspruch zu prüfen, sondern darüber hinaus auch die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 SGB X vorliegen, d.h. ob trotz des Eintritts von Bestandskraft der ursprünglichen Bescheide eine abweichende inhaltliche Regelung erfolgen darf bzw. muss. Dementsprechend verbietet es sich - wie das SG zutreffend ausgeführt hat -, dass der ursprünglich gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - letztlich über seinen Wortlaut bzw. über seinen durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt hinaus -als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich später ergangener Bescheide nach § 44 SGB X ausgelegt oder umgedeutet wird. 3. Vorliegend hat die Antragstellerin ihren am 11. Juli 2011 gestellten Eilantrag jedoch durch Schriftsatz vom 15. August 2011 dahingehend geändert bzw. erweitert, dass sie einstweiligen Rechtsschutz auch bzgl. des mit Schreiben vom 12. August 2011 gestellten Antrags nach § 44 SGB X begehrt. Damit handelt es sich bei dem Schriftsatz vom 15. August 2011 um eine Antragsänderung im Sinne des § 99 Abs 1 und 2 SGG (vgl. zur Anwendbarkeit des § 99 SGG auch im Beschlussverfahren nach § 86b SGG: Roller in: Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz, 3. Auflage 2008, § 99 Rn 1). Auf diese Antragsänderung hatte sich der Antragsgegner zwar bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Eilverfahrens nicht mehr geäußert, so dass das SG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung keinen Anlass hatte, von einer zulässigen Antragsänderung auszugehen. Allerdings hat sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 2. September 2011 (Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde) auf den geänderten Antrag eingelassen, so dass die Antragsänderung gem. § 99 Abs 2 SGG zulässig ist und dementsprechend eine diesbezügliche inhaltliche Prüfung zu erfolgen hat. 4. Dem Anspruch der Antragstellerin auf inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Leistungsansprüche (im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X) kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Antragsgegner mit diesem Begehren nicht vorab befasst gewesen sei (vgl. zum Grundsatz der Subsidiarität des einstweiligen Rechtsschutzes bei fehlender Vorbefassung der Behörde: BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2442/09, Rn 3; Beschluss des Senats vom 9. Februar 2011 - L 11 AS 1105/10 B ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn 26b; Wündrich, SGb 2009, 267, 268). Schließlich ist dieser Antrag zwischenzeitlich bereits beschieden worden (Bescheid vom 10. Januar 2012). Der Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung kommt jedoch mangels eines Anordnungsanspruchs nicht in Betracht. Schließlich handelt es sich bei den von der Antragstellerin begehrten Leistungen nach § 16c SGB II um Ermessensleistungen. Damit besteht auch bei Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen kein sog. gebundener Anspruch auf Leistungsbewilligung, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung. Im sozialgerichtlichen Verfahren - und damit auch im vorliegenden Eilverfahren - können Ermessensleistungen nur dann zugesprochen werden, wenn eine sog. Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, d.h. dass das Ermessen unter Beachtung aller Besonderheiten des Einzelfalls richtigerweise einzig und allein im Sinne einer Leistungsgewährung ausgeübt werden muss (vgl. im Einzelnen zur Ermessensreduzierung auf Null: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 54 Rn 29 und 31d m.w.N. aus der Rechtsprechung). Für eine solche nur in Ausnahmefällen bestehende Ermessensreduzierung auf Null liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat der Antragsgegner im Bescheid vom 2. Mai 2011 diverse Gesichtspunkte genannt, die bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind (drohende Zwangsversteigerung des Eigenheims, in dem die Heilpraktikerpraxis eröffnet werden soll; seit Abschluss der Ausbildung zur Heilpraktikerin/Homöopathin keine einschlägige Berufspraxis mehr; Notwendigkeit der Kinderbetreuung ab 13.00 Uhr; bereits ansässige Heilpraktiker sowohl in der Ortschaft G. -H. als auch in der nächstgelegenen Stadt I.). Zudem ist nicht begründbar, weshalb eine Integration der Antragstellerin in den Arbeitsmarkt ausschließlich im Wege einer selbstständigen Tätigkeit als Heilpraktikerin möglich sein soll. Selbst wenn die Antragstellerin derzeit ausschließlich eine selbstständige Tätigkeit als Heilpraktikerin/Homöopathin anstrebt, sind bislang keine überzeugenden Gründe vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden, weshalb sie nicht auch in ihrem früheren Berufsfeld wieder tätig werden könnte (Chefsekretärin, Assistentin der Geschäftsführung, Mitarbeiterin in einer Wirtschaftsberatung, ggf. im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung). Nach § 10 SGB II ist Arbeitsuchenden grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Zudem handelt es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um bedürftigkeitsabhängige, aus Steuermitteln finanzierte und insgesamt nachrangige Sozialleistungen. Es unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn ein Grundsicherungsträger sein Ermessen dahingehend ausübt, eine kostenintensive Förderung zwecks Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit so lange abzulehnen, wie zur Überwindung der aktuellen Notsituation auch die zumutbare Möglichkeit der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.01.2012 - 3 AS 233/11 Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Einstandspflicht des Grundsicherungsträgers für Stromschulden bei laufendem zivilrechtlichen Verfahren; Rechte aus dem Stromversorgungsvertrag nach Trennung der Ehegatten 1. Solange die Hilfebedürftigen nicht ein nicht aussichtsloses Verfahren gegen den Stromversorger vor den Zivilgerichten betrieben haben, besteht keine Einstandspflicht des Grundsicherungsträgers. 2. Aus dem von dem Ehegatten mit dem Stromversorger abgeschlossenen Vertrag wird auch der andere Ehegatte berechtigt und verpflichtet (§ 1357 BGB). Dies gilt nach der Trennung der Eheleute zumindest dann nicht, wenn die dauerhafte Trennung dem Stromversorger angezeigt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: BGB § 1357 Abs. 1, BGB § 1357 Abs. 3, SGB II § 22 Abs. 8 S. 1, SGB II § 22 Abs. 8 S. 2, SGB II § 22 Abs. 8 S. 4 Vorinstanzen: SG Schleswig 22.12.2011 S 25 AS 193/11 ER Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Streitig ist die (vorläufige) Übernahme von Stromschulden. Die 1975 geborene Antragstellerin (Ast.) zu 1., die für sich und ihre drei minderjährigen Kindern, die Ast. zu 2. bis 4. (geboren 1996, 1999 und 2000), von dem Antragsgegner (Ag.) laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, ist verheiratet mit dem 1973 geborenen Herrn G_____ O________ (O.). Bis zur Trennung der Eheleute im Februar 2011 haben beide mit den Kindern der Ast. zu 1. unter der im Rubrum genannten Anschrift gewohnt; seit dem Auszug des Herrn O. leben die Ast. zu 1. bis 4. dort allein. Zwischen Herrn O. und der Beigeladenen besteht für die dortige Wohnung weiterhin ein ungekündigter Stromversorgungsvertrag. Die Beigeladene hat die Stromversorgung am 17. Mai 2011 nach Androhung und Ankündigung unterbrochen, nachdem Herr O. mit der Bezahlung der Stromlieferungen in Rückstand geraten war. Die Schlussrechnung bis zum 17. Mai 2011 beläuft sich auf 1.296,27 EUR. Seit dem 17. Mai 2011 berechnet die Beigeladene nur noch monatliche Grundgebühren. Die Ast. zu 1., die derzeit im 6. oder 7. Monat schwanger ist, erfuhr von den Rückständen nach eigenen Angaben erstmals durch eine Rechnung der Beigeladenen vom 2. März 2011 (Zahlungsbetrag unter Einbeziehung einer früheren Forderung in Höhe von 286,27 EUR 1.042,22 EUR, monatliche Abschläge ab April 2011 nach dieser Rechnung 73,00 EUR). Ihren Antrag vom 29. August 2011 auf Übernahme der Stromschulden lehnte der Ag. mit Bescheid vom 25. Oktober 2011 mit der Begründung ab, dass die Stromkosten mit dem Regelbedarf abgegolten und daraus zu bestreiten seien. Über den dagegen am 21. November 2011 eingelegten Widerspruch ist - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden worden. Den am 30. November 2011 bei dem Sozialgericht Schleswig eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Begehren, dem Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Ast. - ggf. direkt an die Beigeladene - für die beantragte Übernahme der Stromschulden in Höhe von 1.042,22 EUR, 286,27 EUR sowie 8 x 73,00 EUR (584,00 EUR) insgesamt 1.912,49 EUR zu zahlen sowie die noch anfallenden Kosten der Beigeladenen für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromversorgung zu übernehmen sowie die gesonderten Kosten eines Installationsunternehmens für die Inbetriebnahme der Kundenanlage, hilfsweise festzustellen, dass der Ag. verpflichtet ist, alle für die unverzügliche Aufhebung der Stromsperre entstehenden Kosten zu übernehmen, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 bei gleichzeitiger Versagung der für das Anordnungsverfahren nachgesuchten Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt; auf die Gründe der Entscheidungen wird Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die am 22. Dezember 2011 eingegangene und gleichzeitig näher begründete Beschwerde der Ast., zu deren Durchführung sie wiederum die Gewährung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt S_____ beantragen. Die Antragsteller machen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens geltend, dass eine - ggf. darlehensweise - Schuldenübernahme durch den Ag. schon im Hinblick auf die fortschreitende Schwangerschaft der Ast. zu 1. geboten sei. Die bisherige Situation ohne Kühlschrank und elektrisches Licht sei unzumutbar. Die Ast. zu 1. habe die Notlage keineswegs gezielt herbeigeführt; sie habe stets alles ihr Mögliche getan und hätte sich bei früherer Kenntnis von den aufgelaufenen Rückständen um eine Regulierung bemüht. Der Ag. tritt der Beschwerde entgegen. Er stützt die angefochtene Entscheidung. Die Beigeladene ist der Auffassung, dass die Stromsperre rechtmäßig sei. Der Vertrag mit Herrn O., aus dem die Ast. zu 1. berechtigt und verpflichtet werde, bestehe fort; der Abschluss eines weiteren Versorgungsvertrages mit der Ast. zu 1. würde zivilrechtlichen Grundsätzen widersprechen. Im Übrigen sei es ihr - der Beigeladenen - aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Ast. zu 1. unzumutbar, die Versorgung wieder aufzunehmen. Nunmehr sei es Sache der Sozialbehörden, den Strombezug durch Übernahme der Verbindlichkeiten zu ermöglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Ag. Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Ast. ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgelehnt. Das Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach den vom Sozialgericht zutreffend beschriebenen Maßstäben, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, haben die Ast. auch weiterhin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Darüber hinaus teilt der Senat die vom Sozialgericht geäußerten Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung, nachdem die von den Ast. bewohnte Wohnung bereits seit dem 17. Mai 2011 ohne Strom ist. Im Übrigen ist der Behalt der Wohnung als solcher derzeit nicht gefährdet, und die Wohnung ist beheizbar und mit Warmwasser versorgt; Gas zum Kochen ist vorhanden. Aus den Gegebenheiten und dem zeitlichen Ablauf kann auch der Senat nur den Schluss ziehen, dass die Ast. bisher offenbar ohne Strom ausgekommen sind. Dass ein Anordnungsanspruch weiterhin nicht glaubhaft gemacht ist, ergibt sich aus Folgendem: Das Sozialgericht hat zu Recht ausgeführt, dass als Anspruchsgrundlage allein § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II in entsprechender Anwendung (nicht Satz 2 der Vorschrift, da keine Wohnungslosigkeit einzutreten droht) in Betracht kommt. Nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II können unter den in der Vorschrift genannten näheren Voraussetzungen auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Da es sich um eine "Kann-Regelung" handelt, ist dem Grundsicherungsträger insoweit Ermessen eröffnet. Ergänzend bestimmt § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II, dass Geldleistungen als Darlehen erbracht werden sollen. Durch die Stromsperre dürfte - wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat - eine der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlage vorliegen. Allerdings teilt der Senat auch die ebenfalls bereits vom Sozialgericht vertretene Auffassung, dass das dem Ag. eröffnete Ermessen nicht in dem Sinne reduziert ist, dass hier allein die Schuldenübernahme ermessensfehlerfrei wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ast. nicht alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft haben. Der Senat teilt nach eigener Überprüfung im Beschwerdeverfahren die hierzu vom Sozialgericht gegebene Begründung, macht sich diese ausdrücklich zu Eigen und weist die Beschwerde in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist Folgendes noch einmal hervorzuheben bzw. zu ergänzen: Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hält auch der Senat ein zivilrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren der Ast. zu 1. gegen die Beigeladene keineswegs für aussichtslos. Insbesondere ist nämlich nicht ersichtlich, warum die Beigeladene nicht auf eigenständiger vertraglicher Grundlage bzw. in Änderung der mit Herrn O. getroffenen Vereinbarungen die Stromversorgung der Ast. zu 1. übernehmen sollte. Dabei zieht auch der Senat nicht in Zweifel, dass die Ast. zu 1. aus dem von ihrem Ehemann mit der Beigeladenen geschlossenen Versorgungsvertrag zunächst nach § 1357 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt und verpflichtet wurde. Nach § 1357 Abs. 3 BGB gilt Abs. 1 der Vorschrift jedoch nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. Insoweit ist die gesamtschuldnerische Haftung der Ast. zu 1. für die die Ehewohnung betreffenden Zahlungsrückstände nach der Trennung von ihrem Ehemann jedenfalls insoweit zweifelhaft, als es um nach der Trennung und deren Anzeige an die Beigeladene (vgl. dazu LG Oldenburg, Urteil vom 5. Oktober 2005, 5 S 590/04 [juris]) aufgelaufene Verbindlichkeiten geht. Entscheidender ist, dass die Ast. zu 1. nach der erfolgten Trennung der Eheleute aus dem von Herrn O. abgeschlossenen Stromversorgungsvertrag aufgrund der Regelung des § 1357 Abs. 3 BGB nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Belieferung geltend machen könnte, selbst wenn keine Stromsperre erfolgt wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum nicht die Beigeladene unabhängig von dem durch Herrn O. abgeschlossenen Vertrag eine Versorgungsvereinbarung mit der Ast. zu 1. schließen bzw. den bestehenden Vertrag ändern sollte. Soweit es hierzu der Zustimmung des Herrn O. bedarf, wäre die Ast. zu 1. gehalten, die erforderlichen Erklärungen beizubringen. Ob die Ast. zu 1. als ehemals Mitberechtigte aus dem von Herrn O. geschlossenen Vertrag gegen die Beigeladene einen Anspruch auf entsprechende Vertragsänderung hat, muss zwar letztlich der Beurteilung der Zivilgerichte vorbehalten bleiben. Soweit die Beigeladene den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit der Ast. zu 1. für unzumutbar hält, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Ast. zu 1. die zukünftigen laufenden Kosten der Stromversorgung aus der Regelleistung erbringen könnte und müsste; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es insoweit bei den laufenden Kosten zu weiteren Rückständen käme. Wenn die Beigeladene in ihrer Beschwerdeerwiderung meint, der Abschluss eines Versorgungsvertrages mit der Ast. zu 1. widerspreche wegen des mit Herrn O. geschlossenen Vertrages und daraus für die Ast. zu 1. resultierender Ansprüche und Verpflichtungen zivilrechtlichen Grundsätzen, vermag dies den Senat nach Vorstehendem nicht zu überzeugen. Im Übrigen erschiene es bei Zweifeln, ob die Beigeladene zum Abschluss eines Neu- bzw. Änderungsvertrages und entsprechender Strombelieferung verpflichtet ist, bei Abwägung aller Umstände keineswegs ausgeschlossen, dass die Beigeladene im Wege einer zivilgerichtlichen einstweiligen Verfügung zunächst zur vorläufigen weiteren Strombelieferung verpflichtet würde. In dieser Situation kann von einer Ermessensreduzierung auf Seiten des Ag. in Anwendung von § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II nicht die Rede sein. Soweit die Ast. zu 1. bisher das nach allem nicht aussichtslose Verfahren gegen die Beigeladene vor den Zivilgerichten unterlassen hat, vermag dies eine Einstandspflicht des Ag. als Grundsicherungsträger auch vor dem Hintergrund der inzwischen fortgeschrittenen Schwangerschaft der Ast. zu 1. nicht zu begründen. Ob und inwieweit der Ag. zukünftig - etwa aus ordnungsrechtlichen Gründen - gehalten sein wird, nach der Geburt des Kindes für die Unterbringung der Familie in einer strombelieferten Wohnung zu sorgen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Nach allem kann die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben. Den Antrag auf Gewährung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren hat das Sozialgericht zu Recht wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114ff. Zivilprozessordnung [ZPO]). Insoweit kann zur weiteren Begründung auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Aus denselben Gründen ist auch der PKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren nicht begründet. Wegen der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat davon abgesehen, über die Frage der PKH-Gewährung entsprechend dem in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag vorab zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2012 - 7 AS 242/10 Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Absenkung wegen einer Verletzung von Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung 1. Stehen die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelten Pflichten des Leistungsberechtigten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Gegenleistungen der Behörde, bleibt eine Pflichtverletzung sanktionslos. 2. Ein unentgeltliches Praktikum ist keine angebotene Arbeit im Sinne des § 31 Abs 1 S. 1 Nr. 1 SGB II. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: SGB X § 53 Abs. 2, SGB X § 55 Abs. 1 S. 2 , SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b , SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c , SGB II § 31 Abs. 5 S. 1 Vorinstanzen: SG Hildesheim 20.01.2010 S 45 AS 1207/09 Auf Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. Januar 2010 aufgehoben. Dem Kläger wird zwecks Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., E., bewilligt. Raten sind nicht zu zahlen. Kosten sind nicht zu erstatten. Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache eine Leistungsabsenkung im laufenden Bewilligungszeitraum infolge einer dreimonatigen Sanktion streitig. Der Kläger begehrt in diesem Zusammenhang die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Klageverfahren. Der Beklagte bewilligte dem am 11. September 1988 in F. geborenen und in einer Obdachlosenunterkunft in E. wohnenden Kläger mit Bescheid vom 10. Februar 2009 (Blatt 41 VA) für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Juli 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 467,00 EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 11. März 2009 erhöhte der Beklagte die monatlichen Leistungen ab 1. April bis zum 31. Juli 2009 auf 590,63 EUR (Blatt 91 VA). Nach Angaben des Beklagten hatten die Beteiligten am 29. Januar 2009 eine Eingliederungsvereinbarung mit Gültigkeit bis zum 29. April 2009 abgeschlossen. Danach erklärte sich der Beklagte bereit, dem Kläger Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, sein Bewerberprofil in die Datenbank aufzunehmen sowie seine Bewerbungsaktivitäten zu unterstützen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger u. a., mindestens zehn Bewerbungen pro Monat zu schreiben sowie an der Trainingsmaßnahme "Stellenrecherche und Bewerbungen" ab 23. Januar 2009 im JobClub E. teilzunehmen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2009 wies der Beklagte den Kläger auf seinen Wunsch hin für die Zeit vom 16. Februar bis zum 1. März 2009 zu einem Praktikum in der Küche beim G. GmbH in H. zu. Der Kläger nahm vom 16. bis zum 20. Februar 2009 an diesem Praktikum teil. Mit einem an das Hotel gerichteten Schreiben vom 22. Februar 2009 brach er das Praktikum ab, da er für seine Mutter da sein wolle, die im Krankenhaus liege, und zurzeit keinen klaren Kopf habe (Blatt 115 VA). Mit Bescheid vom 20. März 2009 (Blatt 123 VA) und Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2009 (Blatt 169 VA) senkte der Beklagte das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2009 bis auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ab, weil der Kläger nach dem 20. Februar 2009 nicht mehr im Praktikumsbetrieb erschienen sei. Für diese Pflichtverletzung sei bei unter 25-Jährigen als Sanktion der vollständige Wegfall der Regelleistung für die Dauer von drei Monaten vorgesehen. Einen Eilantrag des Klägers vom 28. April 2009 gegen diese Sanktion auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Sozialgericht (SG) Hildesheim mit Beschluss vom 18. Mai 2009 - Az.: S 38 AS 714/09 ER - ab (Blatt 161 VA). Mit der am 6. Juli 2009 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe sich selbst im Rahmen der Suche nach einem Ausbildungsplatz als Koch bei dem G. beworben. Über die Zusage habe er seine persönliche Sachbearbeiterin der Beklagten sofort informiert. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass er das Praktikum jederzeit beenden könne, nachdem ihm vom Hotelbetrieb signalisiert worden sei, dass für ihn ein Ausbildungsplatz nicht in Betracht käme. Er habe sich sofort um einen neuen Praktikumsplatz bemüht und dieses vom 10. April bis zum 17. April 2009 beim I. erfolgreich absolviert. Daraufhin sei er dort in ein Ausbildungsverhältnis übernommen worden. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht Hildesheim mit Beschluss vom 20. Januar 2010 aus den seiner Ansicht nach zutreffenden Gründen der angefochtenen Bescheide des Beklagten abgelehnt. Gegen den am 25. Januar 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 25. Februar 2010. II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des sozialgerichtlichen Beschlusses. Dem Kläger ist zwecks Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sein Begehren hinreichende Erfolgsaussichten hat und er nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln für die Kosten der Prozessführung aufzukommen (§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO. Das SG hat zutreffend hervorgehoben, dass die hinreichenden Erfolgsaussichten für ein Prozesskostenhilfegesuch schon dann zu bejahen sind, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung für zumindest vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und somit eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sein Obsiegen in der Hauptsache spricht. Es ist jedoch für den Senat infolge der fehlenden Begründung des Beschlusses nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen vorliegend diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollten. Denn schon eine flüchtige Durchsicht der vorliegenden Akten sowie eine summarische Überprüfung der angegriffenen Bescheide des Beklagten offenbaren auf den ersten Blick eklatante Lücken, die nicht vor einer Entscheidung ungeklärt bleiben können. Allein aus diesem Grunde ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, damit das SG diesen Lücken nachgehen kann. Der Beklagte will im laufenden Bewilligungszeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2009 eine Leistungskorrektur für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2009 regeln, weil nach seiner Auffassung ein Sanktions- und Absenkungszeitraum von drei Monaten eingetreten ist. Verfahrensrechtlich kann diese Leistungsanspassung nur im Rahmen einer Aufhebungsentscheidung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfolgen, weil in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. BSG vom 9. November 2010 - B 4 AS 27/10 R -, Rdz. 17). Weder dem Bescheid vom 20. März 2009 noch dem Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2009 ist aber eine Aufhebungsverfügung zu entnehmen, mit der der Beklagte die in dem Bescheid vom 11. März 2009 getroffene Leistungsbewilligung für die Zukunft ändern will. Wird die Leistungsbewilligung nach Eintritt einer Sanktion nicht ausdrücklich aufgehoben, scheidet eine Undeutung des Sanktionsbescheides in eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X aus (BSG, SozR 3-1300 § 24 Nr. 16). Es ist ferner nicht ersichtlich, auf welchen Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. März 2011 gültigen Fassung der Beklagte die Leistungsabsenkung stützen will. Genauso wenig kann festgestellt werden, von welcher Absenkungsvariante das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss ausgegangen ist, weil es ohne Nennung von Vorschriften des materiellen Rechts ausgekommen ist. Im Eilbeschluss des SG Hildesheim vom 18. Mai 2009 (Az.: S 38 AS 714/09 ER), auf den der Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2009 inhaltlich Bezug genommen hat, der wiederum als einzige Begründungsgrundlage vom SG in dem hier angefochtenen Beschluss vom 20. Januar 2010 angeführt wird, hält das Gericht dem Kläger - ohne allerdings eine genaue Norm des Sanktionsrechts kenntlich zu machen - eine Verletzung von Pflichten aus seiner Eingliederungsvereinbarung vor. Dies könnte für den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II sprechen. Im Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2009 wird dagegen ein Pflichtverstoß darin gesehen, dass der Kläger sich geweigert habe, eine zumutbare Arbeit (Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, eine zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme) aufzunehmen und fortzuführen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II). Sollte eine (offenbar dem SG bekannte) Aufhebungsentscheidung des Beklagten nach § 48 SGB X existieren, wird das SG zunächst aufklären müssen, welchen rechtlichen Sanktionstatbestand der Beklagte als Anlass für die Absenkung gewählt hat. Sollte als Sanktionsereignis eine Verletzung von Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II) in Betracht kommen, weist der Senat daraufhin, dass in dem allein aktenkundigen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vom 22. Januar 2009 (eine von beiden Beteiligten unterschriebene Eingliederungsvereinbarung ist hier nicht bekannt) die streitige Praktikumsmaßnahme beim G. GmbH, H., nicht geregelt ist. Wenn ja, wäre ferner zu überprüfen, inwiefern die Eingliederungsvereinbarung wirksam ist und somit sanktionsbewehrte Pflichten für den Kläger enthält. Zweifel bestehen insoweit, weil im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags die Gegenleistung des Bürgers gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen muss. Diesem Gebot genügt eine Eingliederungsvereinbarung nicht, in der zahlreiche Pflichten des Leistungsberechtigten geregelt werden, als Gegenleistungen des SGB II-Trägers aber nur Elemente angeführt werden, auf die der Leistungsberechtigte einen Rechtsanspruch hat. Denn als vereinbarungsfähige Leistung zur Eingliederung in Arbeit im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung kommen von vornherein nur solche in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (§ 53 Abs. 2 SGB X). Die Gewährung von Rat und Auskunft sowie die Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung gehören folglich nicht zum Regelungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung, weil darauf ein Rechtsanspruch besteht. Sind die Hürden einer inhaltlichen Überprüfung erfolgreich übersprungen, könnte die Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 SGB II an der fehlerhaften Rechtsfolgenbelehrung scheitern. Eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung liegt nämlich nicht vor, wenn - wie hier auf Seite 3 des Entwurfs der Eingliederungsvereinbarung - mehrere Varianten von möglichen Pflichtverletzungen und von Rechtsfolgen zur Auswahl gestellt werden und dem Leistungsberechtigten die Auswahl überlassen wird, ob einer der genannten Alternativen für ihn zutrifft (BSG vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R -, Rdz. 23 = SozR 4-4200 § 31 Nr. 3). Sollte als Sanktionsereignis § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II in Betracht kommen, müsste das SG zunächst aufklären, worauf sich die Weigerungshaltung des Klägers beziehen soll (Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, bezuschusste Arbeit, Sofortangebot oder eine in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme?). Wie bereits oben geschildert, dürfte das hier streitige Praktikum in dem Hotel in J. - Laatzen nicht in der Eingliederungsvereinbarung geregelt worden sein. Ob ein unentgeltliches Praktikum eine "Arbeit" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II darstellt, ist zweifelhaft. Denn § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestimmt, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft zur Beschaffung ihres Lebensunterhaltes einsetzen müssen. Da unentgeltliche Tätigkeiten aber diesen Zweck nicht unmittelbar zu erreichen vermögen, dürften diese - falls sie nicht Bestandteil eines abgestuften und genauen Eingliederungsplanes sind - schwerlich als Arbeit qualifiziert werden können (Hauck/Noftz, SGB II - Kommentar, Stand: November 2011, § 31 Rdz. 94 mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Feststellung im Widerspruchsbescheid (Seite 3 erster Absatz) umfasst im Übrigen die Praktikumszuweisung des Beklagten vom 13. Februar 2009 (Blatt 63 VA) keine Rechtsmittelbelehrung. Schließlich muss das SG überprüfen, ob dem Kläger für den Abbruch des Praktikums ein wichtiger Grund zur Seite stand (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Er hat sich zum einen darauf berufen, dass er aus spezifischen privaten Gründen in einer besonderen psychischen Drucksituation stand. Ferner lag nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers das Hauptziel des Praktikums in einer zukünftigen Übernahme in das Ausbildungsverhältnis, was sich aber nach den ersten Tagen zerschlagen haben soll. Es ist Aufgabe des Sozialgerichts, diesen schlüssig dargelegten Einwänden nachzugehen und eine gesamte Wertung des wichtigen Grundes vorzunehmen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2012 - 15 AS 305/11 Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren des sozialgerichtlichen Verfahrens Der Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann, schließt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] Normenkette: SGB I § 46 Abs. 1, SGB II § 22 Abs. 3, SGG § 73a , ZPO § 114, ZPO § 127 Abs. 4 Vorinstanzen: SG Osnabrück 12.08.2011 S 24 AS 1090/10 Der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. August 2011 wird aufgehoben. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. in H. bewilligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 12. August 2011, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Klageverfahren S 24 AS 1090/10 abgelehnt worden ist. Gegenstand der zur Hauptsache erhobenen Klage ist die Zahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von 726,30 EUR, die zur Tilgung von Darlehen einbehalten worden sind. Der Kläger steht bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängerin (im Folgenden nur: Beklagter) im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II. Mit Bescheiden vom 23. Januar 2008 und 29. Januar 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger Darlehen nach § 22 Abs. 3 SGB II für eine Mietkaution in Höhe von 855,00 EUR sowie nach § 23 Abs. 1 SGB II für eine Wohnungsausstattung in Höhe von 1.350,00 EUR. In den Bescheiden heißt es jeweils, dass die Rückzahlungen durch Einbehaltungen von den Leistungen ab dem 1. März 2008 in Höhe von monatlich 100,00 EUR "laut Erklärung vom 23. Januar 2008" erfolgen sollten. Diese Erklärung hat folgenden Wortlaut: "Mir ist bekannt, dass gegen mich eine Forderung in Höhe von 855,00 EUR besteht. Zur Rückzahlung dieses Betrages verzichte ich gemäß § 46 Sozialgesetzbuch (SGB) I auf die Auszahlung der mir und meinen Haushaltsangehörigen zustehenden Sozialhilfeleistungen ab 01.03.2008 in Höhe von 100,00 EUR." Anlässlich eines erneuten Umzugs bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. August 2008 ein weiteres Darlehen für eine Mietkaution in Höhe von 900,00 EUR. Mit Schreiben vom 2. September 2008 teilte er dem Kläger mit, dass das Darlehen mit monatlichen Raten, die von den Regelleistungen eingehalten würden, abzuzahlen sei. Es werde ab dem 1. Oktober 2008 eine monatliche Rate von 50,00 EUR einbehalten. Mit Datum vom 2. September 2008 gab der Kläger auch hinsichtlich dieser Mietkaution eine Verzichtserklärung hinsichtlich der ihm und seinen Haushaltsangehörigen zustehenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. Oktober 2008 in Höhe von 50,00 EUR ab. Mit weiterem Darlehensbescheid vom 23. Juni 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger schließlich ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II für die Begleichung von Passgebühren in Höhe von 180,00 EUR. Die Rückzahlung wurde in dem Bescheid dahingehend geregelt, dass von der laufenden Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Betrag in Höhe von monatlich 50,00 EUR einbehalten werde. Ab dem 1. März 2008 behielt der Beklagte von den SGB II-Leistungen Beträge zur Tilgung der gewährten Darlehen ein und führte diese an die I. J. der K. ab, und zwar - soweit aus den Akten ersichtlich - zunächst in Höhe von 78,00 EUR monatlich und ab dem 1. Oktober 2008 in Höhe von 50,00 EUR monatlich. Auf Antrag des Klägers wurde die Abzweigung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010 aufgehoben. Mit Anwaltsschreiben vom 21. September 2010 wandte sich der Kläger an den Beklagten und beantragte "die Rücknahme des Verwaltungsakts, der die Verrechnung der unpfändbaren Einkünfte aus SGB II in Höhe von 50,00 EUR monatlich zu Gunsten der K. bestimmt", nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) sowie die Auszahlung der zu Unrecht abgeführten Sozialleistungen. Er machte geltend, dass die vorgenommenen "Verrechnungen" rechtlich unzulässig gewesen seien. Nachdem der Beklagte die Auszahlung der einbehaltenen Sozialleistungen im Hinblick auf die abgegebenen Verzichtserklärungen des Klägers mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 und 9. Dezember 2010 abgelehnt hatte, hat der Kläger am 31. Dezember 2010 Leistungsklage auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 726,30 EUR erhoben. Er macht geltend, dass er sich hinsichtlich des gewährten Darlehens für die Wohnungsausstattung in Höhe von 1.350,00 EUR nicht mit einer Verrechnung einverstanden erklärt habe und eine gesetzliche Grundlage für die gleichwohl vorgenommene Verrechnung nicht vorhanden sei. Da das in Rede stehende Darlehen durch die vorgenommenen Verrechnungen zwischenzeitlich in Höhe von 726,30 EUR getilgt worden sei, habe der Beklagte diesen Betrag zu erstatten. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. August 2011 hat das SG die Gewährung von PKH abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der erhobenen Leistungsklage und der Frage der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Verrechnung habe der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Auszahlung der bereits einbehaltenen Beträge in der von ihm bezifferten Höhe. Als Rechtsgrundlage komme allenfalls ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht. Es könne offen bleiben, ob die Voraussetzungen eines solchen Erstattungsanspruchs vorlägen, da jedenfalls die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) verstoße. Danach fehle es für die Geltendmachung einer Forderung an einem schutzwürdigen Interesse, wenn eine Leistung geltend gemacht werde, die alsbald zurückzugewähren wäre ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est"). Ein solcher Sachverhalt liege hier vor, da die grundsätzliche Rückzahlungspflicht des Klägers aus dem bewilligten Darlehen zwischen den Beteiligten nicht streitig sei. Gegen den ihm am 17. August 2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 7. September 2011 Beschwerde erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren beantragt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass seinem Anspruch die "dolo-agit-Einrede" nicht entgegen gehalten werden könne, da er zur Rückzahlung des streitbefangenen Darlehens erst nach Beendigung des Leistungsbezugs verpflichtet sei. Dass die vorgenommene Verrechnung rechtswidrig gewesen sei, habe der Beklagte durch deren Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft selbst eingeräumt. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 73 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 127 Abs. 2 HS 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Obwohl der Beschwerdewert vorliegend unter 750,00 EUR liegt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG), wäre vorliegend die Berufung nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG zulässig, da laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II, die der Beklagte in der Zeit vom 1. März 2008 bis 30. September 2010, mithin für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr einbehalten hat. Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet. Dem Kläger ist für die beabsichtigte Rechtsverfolgung PKH zu gewähren. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Verfahrensbeteiligter PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichend in diesem Sinne sind die Erfolgsaussichten einer Klage nicht etwa erst dann, wenn bei der notwendigerweise prognostischen Beurteilung der Möglichkeiten eines Klageerfolgs ein späteres Obsiegen bereits wahrscheinlicher erscheint als ein Unterliegen. Vielmehr genügt es für die Bewilligung von PKH, wenn die Klage auf der Grundlage eines vorläufig vertretbaren, diskussionswürdigen Rechtsstandpunkts schlüssig begründbar ist und in tatsächlicher Hinsicht die gute Möglichkeit der Beweisführung besteht (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rdnr. 7a). Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eine nicht zu strenge Prüfung geboten; denn Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG gebieten eine weitgehende Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Personen hinsichtlich ihrer jeweiligen Möglichkeiten, effektiven Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können (BVerfG, Beschl. v. 26. April 1988, Az. 1 BvL 84/86, BVerfGE 78, 104). Dabei würde insbesondere die Rechtsweggarantie des Art 19 Abs. 4 GG gegenüber hoheitlichem Handeln von Leistungsträgern verfehlt, wenn die erst als Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens zu erwartende Klärung rechtlich und tatsächlich entscheidungserheblicher Zweifel im Sinne einer allzu vergröbernden Entscheidungsprognose in das PKH - Bewilligungsverfahren vorverlagert würde. PKH darf deshalb unter dem Gesichtspunkt der nicht hinreichenden Erfolgsaussicht nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache, wenn schon nicht auszuschließen, so doch wenigstens gänzlich fernliegend ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000, Az. 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936 ff zur PKH-Bewilligung bei offenen Rechtsfragen). Nach diesen Maßstäben lässt sich eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht verneinen. Obwohl der Kläger seine Klage auf bereicherungsrechtliche Grundsätze gestützt hat, macht er der Sache nach - entgegen der Auffassung des SG - nicht einen Erstattungsanspruch geltend, sondern begehrt vielmehr die vollständige Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die der Beklagte ihm und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 30. September 2010 bewilligt hat. Der Beklagte hat die bewilligten Leistungen in diesem Zeitraum nicht in voller Höhe an den Kläger ausgezahlt, sondern monatlich Teilbeträge an die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit zur Tilgung von gewährten Darlehen abgeführt. Das Begehren auf vollständige Auszahlung der in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden bewilligten Leistungen kann der Kläger im Wege einer sogenannten echten Leistungsklage geltend machen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: LSG Schleswig Holstein, Urteil vom 25. November 2009 - L 6 AS 24/09 -, Rn. 21, Revision beim BSG anhängig unter dem Az. B 4 AS 26/10 R). Hinsichtlich der geltend gemachten restlichen Leistungsansprüche für den streitbefangenen Zeitraum in Höhe von insgesamt 726,30 EUR wird zunächst zu prüfen sein, ob diese durch Aufrechnung erloschen sind. Dies würde für die einzelnen gewährten Darlehen entsprechende Aufrechnungserklärungen voraussetzen, die indes jedenfalls in den Bescheiden vom 23. Januar 2008 (Mietkaution in Höhe von 855,00 EUR) und vom 29. Januar 2008 (Wohnungsausstattung in Höhe von 1.350,00 EUR) nicht enthalten sein dürften. Denn in diesen Bescheiden hat der Beklagte den monatlichen Einbehalt ab dem 1. März 2008 allein auf die abgegebene Verzichtserklärung des Klägers vom 23. Januar 2008 gestützt. Hinsichtlich des mit Bescheid vom 13. August 2008 bewilligten Darlehens für eine weitere Mietkaution in Höhe von 900,00 EUR hat der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 2. September 2008 mitgeteilt, dass zur Tilgung des Darlehens ab dem 1. Oktober 2008 monatliche Raten in Höhe von 50,00 EUR einbehalten würden. Soweit in dieser Mitteilung eine wirksame Aufrechnungserklärung erblickt werden könnte, würde diese Aufrechnung insoweit rechtlichen Bedenken begegnen, als nach der Rechtsprechung des LSG Schleswig Holstein (aaO.) bei Mietkautionsdarlehen eine Rechtsgrundlage für eine Aufrechnung in Form monatlicher Tilgungsraten nach der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Rechtslage (vgl. nunmehr § 43 a SGB II) nicht vorhanden war, eine solche Aufrechnung insbesondere nicht auf § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II gestützt werden konnte. Schließlich ist die Zulässigkeit des in dem Bescheid vom 23. Juni 2009 (Darlehen in Höhe von 180,00 EUR für eine Passgebühr) verfügten monatlichen Einbehalts in Höhe von 50,00 EUR insoweit zweifelhaft, als nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II a. F. die monatliche Tilgungsrate für ein Darlehen, welches für einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt worden ist, auf 10 % der Regelleistung begrenzt war. Sollten sich die Aufrechnungen gemäß den bestandskräftigen Bescheiden vom 2. September 2008 und 23. Juni 2009 als rechtswidrig erweisen, wären diese Bescheide nach § 44 SGB X aufzuheben. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger bereits gestellt. Zwar ist nach dem Inhalt der Akten das diesbezügliche Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen, dieser Umstand dürfte aber der Zulässigkeit der erhobenen Leistungsklage hinsichtlich der ohne Aufrechnungs-Verwaltungsakt einbehaltenen Leistungen nicht entgegen stehen. Soweit der Beklagte die von ihm vorgenommenen Abzweigungen von den laufenden Leistungen im Hinblick auf die vom Kläger abgegebenen "Verzichtserklärungen" vom 23. Januar 2008 und 2. September 2008 für zulässig hält, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger hinsichtlich des gewährten Darlehens für die Wohnungsausstattung in Höhe von 1.350,00 EUR eine derartige Verzichtserklärung ohnehin nicht abgegeben hat. Die von dem Beklagten insoweit in Bezug genommene Verzichtserklärung vom 23. Januar 2008 bezieht sich nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf eine Forderung in Höhe von 855,00 EUR, mithin auf das gewährte Darlehen für die Mietkaution. Auch hinsichtlich der Mietkautionsdarlehen erscheint es allerdings zweifelhaft, ob sich der Beklagte auf die abgegebenen Erklärungen des Klägers berufen kann (verneinend für von der Behörde selbst veranlasste unzulässige Tilgungsvereinbarungen: LSG Schleswig Holstein aaO., Rn. 29). Im Übrigen wird bei der rechtlichen Prüfung der abgegebenen Verzichtserklärungen auch zu berücksichtigen sein, dass ein Verzicht nach § 46 Abs. 1 SGB I zum Erlöschen des Leistungsanspruchs führt. Sollten die in Rede stehenden Erklärungen rechtlich als (Teil-)Verzicht i. S. des § 46 Abs. 1 SGB I zu qualifizieren sein, wären die Leistungsansprüche in Höhe von 50,00 EUR bzw. 100,00 EUR monatlich erloschen, sodass diese Beträge auch nicht für eine Abführung an die I. der K. zur Verfügung gestanden hätten. Welcher Erklärungsgehalt den fraglichen Erklärungen von diesem Hintergrund überhaupt beigemessen werden kann, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie sich aus der vorgelegten Erklärung nebst Belegen ergeben, ist der Kläger nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind damit insgesamt erfüllt. Dem Kläger ist auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren PKH zu gewähren. Allerdings entspricht es - soweit ersichtlich - allgemeiner Auffassung der Landessozialgerichte, dass für ein PKH-Beschwerdeverfahren PKH nicht gewährt werden kann (so auch für das zivilgerichtliche Verfahren: Geimer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 114 Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 114 Rn. 35 u. § 127 Rn. 88, jeweils m. w. N). Diese Auffassung wird damit begründet, dass nach § 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO PKH für die "Prozessführung" gewährt werde und hierunter das eigentliche Streitverfahren, nicht aber das PKH-Prüfungsverfahren zu verstehen sei (vgl. z. B. Bayr. LSG, Beschlüsse vom 28. November 2011 - L 11 AS 606/11 B PKH, Rn. 10, vom 12. April 2011 - L 7 AS 192/11 B, Rn. 13 und vom 7. Mai 2010 - L 17 U 133/10 B, Rn. 9) sowie das PKH-Beschwerdeverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts betrieben werden könne (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - L 6 R 131/11 B, Rn. 7). Dieser Argumentation vermag sich der Senat indes nicht anzuschließen. Für die Begründung der Auffassung, dass PKH für das PKH-Verfahren nicht gewährt werde könne, wird regelmäßig der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. Mai 1984 (Az. VIII ZR 298, 83, BGHZ 91, 311) herangezogen. Dabei bleibt indes unberücksichtigt, dass der BGH diesen Grundsatz in einer späteren Entscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angewendet und dem dortigen Beschwerdeführer PKH für eine Rechtsbeschwerde gegen ablehnende PKH-Entscheidungen bewilligt hat (Beschluss vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02). Für eine Differenzierung zwischen PKH-Antrag und PKH-Beschwerde auch im sozialgerichtlichen Verfahren spricht der Umstand, dass für das Beschwerdeverfahren (in Streitigkeiten, in denen Beitragsrahmengebühren gemäß § 3 RVG entstehen) nach Nr. 3501 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Vergütungsverzeichnis - RVG-VV) eine Verfahrensgebühr in Höhe von 15,00 bis 160,00 EUR anfällt. Diese Verfahrensgebühr ist - anders als die für den PKH-Antrag vorgesehene Gebühr (Nr. 3336 RVG-VV) - regelmäßig gegenüber dem Auftraggeber abrechenbar, da nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG Beschwerdeverfahren besondere Angelegenheiten sind und damit die Regelung des § 16 Nr. 2 RVG, wonach das Verfahren über die PKH und das Verfahren, für das die PKH beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit sind, nicht anwendbar ist (vgl. hierzu LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2007 - L 3 B 307/06 AS, Rn. 3 m. w. N.; Rohn in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, § 16 Rn. 5 u. § 18 Rn. 44). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der PKH erstreckt sich nicht auf das Beschwerdeverfahren (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 48 Rn. 29 und Ziffer 3500 VV Rn. 26; Ebert/Ludwig Kroiß in: Mayer/Kroiß, § 48 Rn. 16), so dass die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren nicht von dem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für das erstinstanzliche Verfahren umfasst wird. Hieraus folgt im Zusammenspiel mit der Regelung des § 127 Abs. 4 ZPO, der eine Kostenerstattung im PKH-Beschwerdeverfahren ausschließt, dass der unbemittelte Beschwerdeführer mit der Verfahrensgebühr für das PKH-Beschwerdeverfahren auch dann belastet bleibt, wenn die Beschwerde Erfolg hatte. Dieses Ergebnis ließe sich mit der in Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verbürgten Rechtsschutzgleichheit (vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10, Rn. 14f m. w. N.) kaum vereinbaren. In seiner o. g. Grundsatzentscheidung vom 30. Mai 1984 (Rn. 6) hat der BGH maßgeblich darauf abgestellt, dass der armen Partei, der für das Bewilligungsverfahren PKH nicht gewährt werde, keine Kostennachteile entstünden. Diese Feststellung lässt sich für das PKH-Beschwerdeverfahren gerade nicht treffen. Schließlich folgt auch aus der Regelung des § 127 Abs. 4 ZPO, der eine Kostenerstattung für PKH-Beschwerdeverfahren ausnahmslos ausschließt, nicht, dass in Ermangelung erstattungsfähiger Kosten auch die Bewilligung von PKH ausscheiden muss. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, dass der Beteiligte durch das PKH-Beschwerdeverfahren mit Kosten belastet wird, die er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht tragen kann, so dass im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit die Gewährung staatlicher Leistungen in Form der Prozesskostenhilfe zur Gewährleistung gleichen Zugangs zu den Gerichten geboten ist. Schließlich vermag auch das Argument, der Antragsteller könne das PKH-Verfahren mangels Anwaltszwangs vor dem LSG selbst führen und es sei Sache des beauftragten Rechtsanwalts, seinen Mandanten über das Kostenrisiko im Falle einer anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren zu informieren, nicht zu überzeugen. Es ist anerkannt, dass ein Rechtssuchender trotz des im sozialgerichtlichen Verfahrens geltenden Amts-ermittlungsgrundsatzes regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten darf, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können (vgl. BVerfG aaO., Rn. 19 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben lässt sich die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat, nicht bezweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage wäre, das PKH-Verfahren selbst zu führen, sind nicht ersichtlich. Außergerichtliche Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.