SG Reutlingen, Urteil vom 13.12.2007 - 3 AS 3532/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft
bei vorheriger Obdachlosigkeit
Gelingt es einem Bezieher von laufenden Leistungen nach dem SGB II, aus der seit längerer Zeit bestehenden Obdachlosigkeit
herauszukommen und ein Zimmer für sich allein anzumieten, so trifft ihn nicht die Obliegenheit, vor Abschluss des Mietvertrages
eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II einzuholen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 2