SG Hildesheim, Urteil vom 23.09.2009 - 26 AS 1577/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme von Weiterbildungskosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes;
Überprüfung der Zulassung der Maßnahme und des Trägers
1. Der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für eine Weiterbildungsmaßnahme nach §
85 Abs.
2 S. 3
SGB III steht nicht entgegen, dass der Antragsteller zuvor bereits einen entsprechenden Beschluss erwirkt, jedoch von diesem keinen
Gebrauch gemacht hat.
2. Die Frage der Zulassung eines Bildungsträgers und der Maßnahme ist trotz eines bereits erteilten Bildungsgutscheines zu
prüfen. Die Prüfung ist jedoch darauf beschränkt, ob der vom Antragsteller gewählte Träger und die gewünschte Maßnahme zum
Maßnahmebeginn zugelassen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AZWV
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SGB II § 16 Abs. 1 S. 2
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