Sozialhilferecht: Versagung von Sozialhilfe bei sog. "pro-forma- Immatrikulation"
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die dem Kläger in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli 1993 darlehensweise gewährten
Leistungen der Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - als Zuschuß zu gewähren sind.
Der im Juli 1963 geborene, ledige Kläger studierte an der Universität G. Rechtswissenschaften. Im Jahre 1990 erlitt er eine
Tuberkuloseinfektion, als deren Folge er (u.a. wegen Schädigung seiner Nieren) als Schwerbehinderter anerkannt ist. Der Kläger
stand seinerzeit im ersten juristischen Examen (die Examenshausarbeit hatte er bereits fertiggestellt). Er mußte dieses Examen
unterbrechen. Anfang des Jahres 1991 wurde er in ein Krankenhaus eingeliefert, aus dem er nach sieben Monaten entlassen wurde.
In der Folgezeit war er - durch ärztliche Atteste nachgewiesen - arbeits- und studierunfähig erkrankt, Die namens und im Auftrage
des Beklagten handelnde Stadt G. gewährte dem Kläger in der Zeit vom 18. Februar 1991 bis zum 31. März 1993 nach §§ 11 ff. iVm § 26 Satz 2 BSHG als Zuschuß laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in einem besonderen Härtefall.
Im Winter 1992 begann der Kläger, das unterbrochene Prüfungsverfahren fortzusetzen.
Der Kläger bestand am 24. März 1993 die erste juristische Staatsprüfung und bewarb sich in der Folgezeit bei dem Oberlandesgericht
(OLG) Celle um eine Stelle als Rechtsreferendar. Der Kläger zeigte das Bestehen des Examens der Stadt G. unter dem 29. März
1993 an und beantragte mit Blick darauf, daß das Arbeitsamt, bei dem er sich arbeitslos gemeldet hatte, ihm mitgeteilt habe,
daß er - der Kläger - aus der Arbeitslosenversicherung Leistungen nicht zu erhalten habe, die Fortgewährung von Leistungen
der Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt -. Unter dem 30. März 1993 forderte die Stadt G. den Kläger auf, u.a. das Abschlußzeugnis
sowie eine Exmatrikulationsbescheinigung vorzulegen. Unter dem 15. Mai/26. Mai 1993 unterzeichnete der Kläger eine Verhandlungsniederschrift,
nach der er darauf hingewiesen worden sei, daß die Leistungen der Sozialhilfe nach § 15 b BSHG als (zinsloses) Darlehen gewährt werden könnten, sofern Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer
(Zeitraum von etwa sechs Monaten) zu gewähren seien; er hielt seinen Sozialhilfegrundantrag auch unter diesen Bedingungen
aufrecht; ausweislich dieser Verhandlungsniederschrift ist dem Kläger auch erklärt worden, daß das Sozialamt prüfen werde,
ob das Darlehen in eine Beihilfe umgewandelt werden könne, sofern die Dauer der Hilfegewährung den Zeitraum von etwa sechs
Monaten überschreite. Der Kläger reichte zu seinem Sozialhilfeantrag u.a. eine Exmatrikulationsbescheinigung des Studentensekretariats
der Georg-August-Universität G. vom 25. Mai 1993 ein, ausweislich der er zum Sommersemester 1993 (31.7.1993) exmatrikuliert
worden und in der Zeit vom 1. Oktober 1984 bis zum 31. Juli 1993 als ordentlicher Student eingeschrieben gewesen sei.
Die Stadt G. gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Juli 1993 für die Zeit ab dem 1. April 1993 Leistungen der Sozialhilfe
- Hilfe zum Lebensunterhalt - in Höhe von 796,80 DM/monatlich, und zwar nach § 15 b BSHG. Durch gesondertes Anschreiben vom selben Tage begründete die Stadt G. die darlehensweise Gewährung (in diesem Bescheid ist
- offenbar unter Berücksichtigung pauschalierten Wohngeldes - eine monatliche Leistung in Höhe von 912,24 DM genannt; der
Beginn der darlehensweisen Gewährung nach einer handschriftlichen Korrektur des Entwurfes mit 1.5.1993 angegeben) damit, daß
Leistungen voraussichtlich nicht für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erfolgen würden; dann aber entspreche es ihrer
- der Stadt G. - Verwaltungspraxis, Leistungen lediglich als Darlehen zu gewähren. Es sei bei einer vorübergehenden Notlage
in Anbetracht des Umstandes, daß im Normalfall für Notzeiten Rücklagen gebildet würden, gerechtfertigt, die Hilfe zum Lebensunterhalt
als Darlehen zu gewähren. Dies gelte auch, wenn ein Hilfesuchender diese Eigenvorsorge nicht getroffen habe, da er sonst bevorzugt
behandelt werden würde. Die persönlichen Verhältnisse des Klägers zeigten keinerlei Anhaltspunkte, "von diesen allgemein üblichen
Wirtschaftsgrundsätzen" abzuweichen.
Mit am 3. August 1993 bei der Stadt G. eingegangenen Schreiben zeigte der Kläger, dem unter dem 3. Juni 1993 durch das zuständige
OLG ein Referendarplatz zum 1. August 1993 angeboten worden war, an, daß er ab dem 1. August 1993 in den Referendardienst
eingestellt worden sei. Mit am 12. August 1993 bei der Stadt G. eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen
die darlehensweise Gewährung der Hilfe ein und führte zur Begründung aus, daß es ihm aufgrund des Bezuges laufender Leistungen
der Sozialhilfe in den letzten Studiensemestern nicht möglich gewesen sei, zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage
(Zeitraum bis zur Einstellung als Referendar) Rücklagen zu bilden; die Entscheidung, die notwendige Hilfe lediglich darlehensweise
zu gewähren, sei folglich als ermessensfehlerhaft anzusehen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1994 als unbegründet zurück und führte aus, daß dem
Kläger für die Zeit ab 1. April 1993 lediglich noch für einen vorübergehenden, sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum
Hilfe zu gewähren gewesen sei. Der Kläger habe zwar hinreichend dargetan, daß er in der Vergangenheit keine Möglichkeit zur
Rücklagenbildung gehabt habe. Für die Beurteilung der Angemessenheit der darlehensweisen Gewährung sei jedoch die Situation
nach dem Unabhängigwerden von der Sozialhilfe entscheidend. Bei einer Gegenüberstellung der Qualifikation des Klägers und
der wirtschaftlichen Belastung aus einer Rückzahlung des Darlehens könne gefolgert werden, daß eine ratenweise Rückzahlung
für ihn keine besondere Härte bedeute; sein Einkommen als Rechtsreferendar lasse es darüber hinaus zu, in kleinen Beträgen
das gewährte Darlehen zurückzuzahlen, ohne dabei die Fähigkeit zu schmälern, unabhängig von Sozialhilfe leben und am Leben
in der Gemeinschaft teilhaben zu können. Da zu Recht angenommen und prognostiziert worden sei, daß die Hilfegewährung nur
von kurzer Dauer sein werde, weil die baldige Einstellung als Rechtsreferendar zu erwarten gewesen sei - dies habe sich dann
auch durch die Einstellung in den Referendardienst zum 1. August 1993 bestätigt -, sei die Hilfe zu Recht als Darlehen gewährt
worden.
Der Kläger hat am 28. Juni 1994 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Kern ausgeführt hat: Für die Frage, ob Leistungen
der Sozialhilfe nur für einen vorübergehenden Zeitraum zu gewähren seien, sei auf den Beginn in der Hilfegewährung, hier also
den Februar 1991, abzustellen. Die von dem Beklagten vorgenommene Zäsur zum 30. März 1993 sei willkürlich und sozialpolitisch
verfehlt. Sie laufe darauf hinaus, daß gegen Ende eines Leistungsbezuges stets nur noch darlehnsweise Gewährung in Betracht
komme. Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß er durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 28. April 1994 verpflichtet
worden sei, die ihm gewährten Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (insgesamt beliefen sich die als zinsloses Darlehen gewährten Leistungen auf einen Betrag von 36.610,- DM) beginnend ab dem
31. Oktober 1994 in vierteljährlichen Raten zu je 600,- DM zurückzuzahlen. Von seinem Referendargehalt, welches sich auf einen
Nettobetrag von 1.729,14 DM belaufe, sei er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhaltes, der (vorrangigen) Rückzahlung
der Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz und der Tilgung darlehensweise gewährter Sozialhilfe nicht in der Lage.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Stadt G. vom 26. Juli 1993 (Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt
ab dem 1. April 1993) sowie unter Aufhebung des weiteren Bescheides der Stadt G. vom 26. Juli 1993 (Gewährung von Hilfe zum
Lebensunterhalt ab dem 1. Mai 1993 als Darlehen) und seines Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1994 zu verpflichten, ihm -
dem Kläger - die für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli 1993 bereits darlehensweise gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt
als Zuschuß zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Soweit der Kläger für den Beginn des "nur
vorübergehenden Zeitraumes" auf den Februar 1991 abstelle, vermische er die ihm ab Februar 1991 gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt
als Härtefall nach § 26 Satz 2 BSHG mit der ihm vorübergehend für die Zeit ab 1. April 1993 darlehensweise gewährten Hilfe.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 11. Dezember 1996 den Beklagten verpflichtet, die bereits gewährten Leistungen
der Sozialhilfe als Zuschuß zu gewähren. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger hätte bereits deswegen
die Hilfe als Zuschuß und nicht als Darlehen gewährt werden müssen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 b BSHG nicht erfüllt gewesen seien. Allerdings sei als maßgeblichen Zeitpunkt für die von dem Träger der Sozialhilfe anzustellenden
Prognose, ob Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zugewiesen seien (als Zeitraum von
kurzer Dauer sei ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen) nicht auf den Zeitraum der erstmaligen Gewährung von Leistungen
der Sozialhilfe, also Februar 1991, sondern auf den Beginn der darlehensweisen Sozialhilfegewährung abzustellen. Dies folge
aus der Rechtsnatur der Sozialhilfe, welche keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter bilde.
Die Prognose der Stadt G. über die Dauer der Notwendigkeit der Sozialhilfe sei aber - bezogen auf den Beginn der darlehensweisen
Gewährung der Sozialhilfe, also dem 1. April 1993 - deswegen fehlerhaft gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt der Kläger lediglich
mitgeteilt habe, er werde die Zuweisung einer Referendarstelle mitteilen. Zu diesem Zeitpunkt habe das Oberlandesgericht Celle
über den Beginn des Referendariats auch noch nicht entschieden; es sei lediglich als frühester möglicher Zeitpunkt des Beginns
der 1. August 1993 in Frage gekommen. Es sei indes nicht sicher gewesen, ob der Kläger schon zu diesem Termin berücksichtigt
oder auf eine Warteliste gesetzt werden und erst ein oder möglicherweise zwei Quartale später eingestellt werden würde. Bei
einer Einstellung erst ein oder zwei Quartale später wäre aber der Sechs-Monats-Zeitraum überschritten worden. Die für den
Beklagten handelnde Stadt G. habe die Möglichkeit eines Beginns des Referendariats erst zum 1. November 1993 (oder gar später)
nicht in die Prognose einbezogen und habe auch bei dem OLG Celle eine Auskunft über die aktuellen Wartezeiten oder zumindest
die Chancen des Klägers auf eine sofortige Einstellung nicht erfragt. Ungeachtet der durchaus nicht unrealistischen Möglichkeit
einer Wartezeit über den 1. August 1993 hinaus sei sie von einer sofortigen Einstellung zum 1. August 1993 ausgegangen. Dann
aber erweise sich die auf den Zeitpunkt des Beginns der Gewährung der Sozialhilfe zu beziehende Prognose einer kurzen Dauer
als fehlerhaft, da der Beginn es Referendariats zum 1. August 1993 nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar
gewesen sei. Dies habe mit ausreichender Sicherheit erst am 16. Juni 1993 feststehen können, da erst an diesem Tage die Stadt
G. von einem Schreiben des OLG Celle vom 3. Juni 1993, welches dem Kläger eine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst
zum 1. August 1993 in Aussicht gestellt habe, Kenntnis erlangt habe; bezogen auf diesen Zeitpunkt habe die Stadt G. jedoch
eine (erneute) Prognose über die voraussichtliche Dauer der Gewährung von Sozialhilfe nicht angestellt.
Hätten bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine darlehensweise Gewährung nach § 15 b BSHG nicht vorgelegen, bräuchte den erheblichen Zweifeln daran, daß auf der Rechtsfolgeseite ermessensfehlerfrei entschieden worden
sei, nicht nachgegangen zu werden. Insoweit sei darauf hinzuweisen, daß der Beklagte (und die für ihn handelnde Stadt G.)
ohne konkrete Ermittlung des vom Kläger zu erwartenden Referendargehalts davon ausgegangen sei, daß der Kläger zur Rückzahlung
des Darlehens in kleineren Beträgen in der Lage sein werde. Erwägungen zu der Frage, ob ihm eine zumindest weitgehende Tilgung
der Darlehensschuld innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Hilfe möglich sein werde, seien nicht angestellt worden.
Der Beklagte hat am 31. Januar 1997 gegen das am 2. Januar 1997 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und zur Begründung im
Kern geltend gemacht: Über den Antrag des Klägers vom 30. März 1993 auf Gewährung (weiterer) Hilfen zum Lebensunterhalt für
die Zeit bis zum Beginn des Referendariats habe deswegen nicht sofort entschieden werden können, weil der Kläger verschiedene
erforderliche Unterlagen erst im Verlaufe der folgenden Monate vorgelegt habe. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger alle erforderlichen
Unterlagen dann eingereicht habe, dem 16. Juni 1993, sei aber bereits mit Blick auf das Examensergebnis des Klägers ("befriedigend",
8 Punkte) sowie aufgrund einer fernmündlichen Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters bei dem OLG Celle klar gewesen, daß
der Kläger zum nächstmöglichen Termin, also dem 1. August 1993, in den Referendardienst aufgenommen werden werde. Dem Kläger
sei auch bereits mit Schreiben vom 3. Juni 1993 eine Referendarstelle zum 1. August 1993 angeboten worden. Die von der Stadt
G. in Kenntnis der Examensnote und der Einstellungslageangestellte Prognose, der Kläger werde innerhalb des nächsten halben
Jahres mit seinen Referendarbezügen unabhängig von Sozialhilfe leben können, sei daher richtig gewesen und auch durch ein
Schreiben des OLG Celle, welches vor der Entscheidung über die darlehensweise Gewährung und den Erlaß des angegriffenen Bescheides
vom 26. Juni 1993 vorgelegen habe, bestätigt worden. Im Zeitpunkt der getroffenen Ermessensentscheidung, auf den es ankomme,
sei mithin zu Recht die Prognose erstellt worden, daß der Kläger nicht länger als ein halbes Jahr auf Hilfeleistungen angewiesen
sein werde. Da eine Prognoseentscheidung frühestens zu dem Zeitpunkt getroffen werden könne, zu dem alle entscheidungserheblichen
Unterlagen vollständig vorlägen, habe das Verwaltungsgericht für die Prognose nicht auf den Zeitpunkt 1. April 1993 abstellen
dürfen.
In Zweifel zu ziehen sei auch die von dem Verwaltungsgericht angedeutete Rechtsansicht, nach § 15 b BSHG könne die Hilfe zum Lebensunterhalt nur dann als Darlehen gewährt werden, wenn sich bei einer Prognose ergebe, daß das Darlehen
innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Hilfegewährung - soweit es geht - getilgt werden könne. Die insoweit herangezogene
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, nach der tatbestandliche Voraussetzung einer darlehensweisen Gewährung
nach § 15 b BSHG auch sei, daß das Darlehen (ohne Gefährdung des Lebensunterhalts) in absehbarer Zeit zurückgezahlt werden könne, finde im
Bundessozialhilfegesetz keine Stütze. Das herangezogene Argument, daß eine hohe Darlehensbelastung das Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe gefährden werde,
greife nicht durch. Es sei nicht ersichtlich, warum ein solches Ziel durch eine ggf. langjährige Ratenvereinbarung mit kleinen
Raten zur Tilgung des Darlehens gefährdet sein könne. Demgegenüber liege die Gewährung von Hilfe als Darlehen jedenfalls dann
im pflichtgemäßen Ermessen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfeempfängers voraussichtlich so weit verbessern
würden, daß die Rückzahlung des Darlehens dem Hilfeempfänger zugemutet werden könne.
Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sei und welche Tilgungsfristen zumutbar seien, sei im Gesetz unmittelbar nicht
geregelt. Unzumutbar sei die Entscheidung für eine darlehensweise Gewährung nur und erst dann, wenn sie das Ziel des Bundessozialhilfegesetzes,
dem Empfänger ein Leben unabhängig von der Sozialhilfe zu ermöglichen, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles
(voraussichtlich) gefährde. Dies sei hier aber mit Blick darauf nicht der Fall, daß der Kläger mit der Einstellung in den
Referendardienst für einen Zeitraum von (jedenfalls) drei Jahren finanziell abgesichert gewesen sei. Eine starre Grenze, wie
sie von dem Verwaltungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen angedeutet gewesen sei,
widerspreche dem Gesetzeszweck und erschwere eine die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Ermessensentscheidung des
Trägers der Sozialhilfe. Daß die Rückzahlung darlehensweise gewährter Sozialleistungen auch in beträchtlicher Höhe und über
einen sehr langen Zeitraum nicht unzumutbar sei, ergäben auch die Regelungen zur Rückzahlung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz darlehensweiser gewährter Leistungen, die der Gesetzgeber auch Studenten mit ungewissen Berufsaussichten zumute.
Unabhängig davon wäre es dem Kläger angesichts seines Einkommens im Rahmen des Referendardienstes auch unter Berücksichtigung
der Kosten für Unterkunft und der Krankenversicherung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts möglich gewesen,
binnen Jahresfrist die Darlehensschuld zu tilgen; etwa berücksichtigungsfähige, fällige Darlehensschulden aus dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz habe der Kläger zwar behauptet, aber zu keinem Zeitpunkt näher belegt. Selbst wenn sie berücksichtigt würden, sei eine ratenweise
Darlehenstilgung ohne Gefährdung des Lebensunterhaltes möglich und zumutbar gewesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts G. - 2. Kammer - vom 11. Dezember 1996 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er erwidert: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei für den Beginn des Prognosezeitraums nicht auf den 1. April
1993, sondern den Beginn der Hilfegewährung insgesamt, also den Februar 1991 abzustellen. Soweit der Beklagte geltend mache,
es sei für die Prognose entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht auf den Beginn des Zeitraums, für den
darlehensweise Hilfe gewährt worden sei, sondern deswegen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Entscheidung abzustellen, weil
zuvor die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden seien, so gelte, daß der Beklagte die Entscheidung
durch Anforderung immer weiterer Unterlagen sachwidrig hinausgezögert habe; tatsächlich sei keine Prognose angestellt und
keine Ermessensentscheidung getroffen worden, sondern faktisch die Einstellung in den Referendardienst abgewartet worden,
um die Leistung statt als Zuschuß als Darlehen gewähren zu können. Dies widerspreche dem Sinn der Sozialhilfe, den Lebensunterhalt
in einer akuten Notlage sicherzustellen, der eine umgehende Entscheidung gebiete. Allenfalls sei für die Prognoseentscheidung
auf den Zeitpunkt nach Ablauf einer angemessenen Bearbeitungszeit die mit einem in Anlehnung an §
75 VwGO höchstens aber mit drei Monaten zu bemessen sei, abzustellen. Selbst zu dem Zeitpunkt der tatsächlich getroffenen Entscheidung
sei ein Beginn des Referendariats zum 1. August 1993 keineswegs sicher gewesen. Schon daraus folge, daß der Beklagte, der
auch die Verkürzung der Referendarzeit auf zwei Jahre verkannt habe, die ihm abzuverlangende Prognoseentscheidung nicht sachgerecht
getroffen habe.
Auch sonst habe der Beklagte bei der ihm abzuverlangenden Ermessensentscheidung seine - des Klägers - Vorgeschichte nicht
hinreichend berücksichtigt. Ungeachtet dessen, daß er in dem fraglichen Zeitpunkt noch immatrikuliert gewesen sei, sei für
die Beurteilung § 15b und nicht § 26 BSHG heranzuziehen. Er - der Kläger - habe sich deswegen zum Sommersemester 1993 zurückgemeldet, weil im Januar 1993 der genaue
Termin der mündlichen Prüfung noch nicht festgestanden habe. Um eine rückwirkende Exmatrikulation habe er sich mangels Notwendigkeit
nicht bemüht. Sein Hilfebedarf habe ausschließlich in der Überbrückung der Zeit von der Prüfung bis zum Beginn des Referendariats
bestanden und sei nicht ausbildungsbedingt oder -geprägt gewesen. Der Kläger legte zur Notwendigkeit, Leistungen nach dem
Ausbildungsförderungsgesetz zurückzuzahlen, eine Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. April 1995 vor, ausweislich
derer ein Teil der Darlehensschuld wegen guter Leistungen erlassen worden und am 18. November 1994 ein Betrag von 21.814,65
DM eingezahlt worden sei. Die Einmalzahlung sei - so der Kläger - gegen seinen Willen durch seine Eltern erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere wegen der Verkündung des Urteils bereits am 11. Dezember 1996 zulassungsfrei statthafte (Art.
10 Abs. 1 Nr. 16. VwGOÄndG) Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die ihm in der Zeit vom 1.
April bis zum 31. Juli 1993 darlehensweise gewährten Leistungen der Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - als Zuschuß
gewährt werden; der Beklagte hat auch (im Ergebnis) über die Gewährung von Leistungen statt als Zuschuß als Darlehen ermessensfehlerfrei
entschieden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Klage abzuweisen.
1. Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Begehrens des Klägers auf "Umwandlung" der ihm darlehensweise gewährten Leistungen
der Sozialhilfe in einen Zuschuß ist - entgegen der bislang von den Beteiligten und auch dem Verwaltungsgericht vertretenen
Ansicht - nicht § 15b BSHG, nach dem Geldleistungen, sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, als
Darlehen gewährt werden können, sondern § 26 BSHG. Nach § 26 BSHG (in der für den streitbefangenen Zeitraum anzuwendenden Fassung) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt; in besonderen Härtefällen kann Hilfe zum
Lebensunterhalt gewährt werden. § 26 Satz 2 BSHG stellt gegenüber § 15 b BSHG die speziellere Vorschrift dar (BVerwG, Beschluß v. 12.4.1989 - BVerwG 5 B 176.88 -, FEVS 38, 297). Allerdings hatte der Kläger am 26. März 1993 das Erste juristische Staatsexamen bestanden und damit alle
zum Abschluß seines Studiums erforderlichen Prüfungen abgelegt. Gleichwohl war der Kläger nach der von ihm vorgelegten Exmatrikulationsbescheinigung
noch bis zum 31. Juli 1993 als Student an der Georg-August-Universität G. eingeschrieben. Daß dies eine reine "pro-forma-
Immatrikulation" gewesen sein mag, ändert an der rechtlichen Beurteilung indes deswegen nichts, weil in der Rechtsprechung
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (zuletzt: Urt. v. 28.11.1996 - 12 L 6294/95 -) geklärt ist, daß auch derjenige Student Auszubildender im Sinne von § 26 Satz 1 BSHG ist, der sich - wie hier der Kläger im Sommersemester 1993 - nur "pro forma" immatrikuliert hat, also lediglich eingeschrieben
ist, ohne noch an den Universitätsveranstaltungen in irgendeiner Form teilzunehmen oder sich auf eine Prüfung vorzubereiten.
Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 28. November 1996 ausgeführt:
"Die Hilfe für den Kläger für den maßgebenden Zeitraum unterfällt § 26 Satz 1 BSHG (in der noch vor der Änderung durch das Gesetz vom 17. Juli 1996 - BGBl. I S. 1006 - anzuwendenden Fassung (im folgenden jeweils in der anzuwendenden Fassung genannt)), wonach Auszubildende, deren Ausbildung
im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist,
keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben. Es ist in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
(zuletzt: Beschluß v. 29. September 1995 - 4 M 5332/95 -) geklärt, daß auch derjenige Student Auszubildender im Sinne von § 26 Satz 1 BSHG ist, der sich - wie hier der Kläger im Sommersemester 1992 - nur "pro-forma" immatrikuliert hat, also lediglich eingeschrieben
ist, ohne noch an Universitätsveranstaltungen in irgendeiner Form teilzunehmen oder sich auf eine Prüfung vorzubereiten. Hierbei
ist unerheblich, daß der Kläger im Sommersemester 1992 durch das (erfolgreiche) Ablegen der Hauptdiplomprüfung am 11. Februar
1992 in seinem Studium bereits den berufsqualifizierenden Abschluß (vgl. §
7 Abs.
1 Satz 1
BAföG) erreicht hatte (§
1 Abs.
2 Satz 1 der "Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Geologie/Paläontologie an der Universität G.", Fachbereich Geowissenschaften
v. 27.7.1982, Nds.MBl. 1982, 1323). Der Ausschluß von Sozialhilfeleistungen für Auszubildende in § 26 BSHG setzt nämlich, wie die Formulierung "dem Grunde nach förderungsfähig" zeigt, regelmäßig nicht voraus, daß der Betreffende
tatsächlich Leistungen etwa nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob die Bildungsmaßnahme abstrakt förderungsfähig ist (Krahmer, in: LPK-BSHG, 4. Aufl. 1994, Rdnr. 5 zu § 26 m.w.Nachw.), weshalb auch derjenige - prinzipiell - nach § 26 Satz 1 BSHG von der Gewährung von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen ist, der etwa wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder
wegen eines unberechtigten Fachrichtungswechsels tatsächlich keine
BAföG- Leistungen erhält. Angesichts dieser gesetzlichen Intention ist es im Interesse der Rechtsklarheit auch gerechtfertigt,
den (grundsätzlichen) Anspruchsausschluß nach § 26 Satz 1 BSHG auch auf solche Fälle zu erstrecken, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß bereits erreicht worden ist, die Immatrikulation
aber gleichwohl aufrechterhalten wird. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie hier (vgl. die §§ 5 ff. der Immatrikulationsordnung
der Georg-August-Universität G. v. 11.12.1991, Nds.MBl. 1992, 616) - der berufsqualifizierende Abschluß (Hauptdiplomprüfung)
nicht die Exmatrikulation zur Folge hat.
Allerdings führt die Anwendung des § 26 BSHG auf die Fälle der "pro-forma"-Immatrikulation auch nach Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses - wie bereits
an dieser Stelle hervorzuheben ist - zu der Annahme, daß insoweit (auch) eine Atypik, eine besondere Härte i.S. des § 26 Satz 2 BSHG vorliegen kann. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat daher in Fällen der "pro-forma"-Immatrikulation angenommen
(aaO), § 26 Satz 2 BSHG könne dem Grunde nach angewandt werden. Ob diese Auffassung angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt.
v. 14. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 16.91 -, BVerwGE 94, 224 = FEVS 44, 269) in vollem Umfang aufrechtzuhalten ist, kann der Senat offenlassen. Die Besonderheiten des hier vorliegenden
Einzelfalles rechtfertigen nämlich die Annahme, § 26 Satz 2 BSHG sei auf den Kläger anzuwenden.
Hieran hält der Senat auch in Ansehen des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsrechtszug fest.
Keine andere Beurteilung rechtfertigt, daß im Zeitpunkt der Rückmeldung, die bereits im Januar 1993 erfolgt zu sein scheint,
der Kläger den genauen Termin der das Prüfungsverfahren abschließenden mündlichen Prüfung noch nicht sicher absehen konnte,
er sich daher (vorsorglich) auch für das Sommersemester 1993 zurückzumelden hatte, zumal er nicht mit Gewißheit davon ausgehen
konnte, das Examen auch zu bestehen. Denn ob § 26 BSHG als speziellere und damit vorrangige Regelung greift oder auf § 15 b BSHG zurückzugreifen ist, ist allein nach den objektiven Verhältnissen (Immatrikulation) und nicht danach zu beurteilen, ob ein
Hilfesuchender sich der Folgen der Immatrikulation (bzw. der nicht rechtzeitigen/rückwirkenden Exmatrikulation) bewußt gewesen
oder er hierauf von dem Träger der Sozialhilfe hingewiesen worden ist; dies hängt auch nicht davon ab, ob der Bedarf spezifisch
ausbildungsbedingt oder - geprägt gewesen ist (dieses Motiv des Gesetzgebers ist nicht Anwendungsvoraussetzung des § 26 BSHG, der gerade eine generelle Regelung getroffen hat, und gebietet auch keine teleologisch reduzierende Auslegung) oder ob ein
Hilfesuchender die aus der Immatrikulation folgenden "Vorteile" (etwa Nutzung der Mensa; Vergünstigungen für Studenten) in
Anspruch genommen hat oder hat nehmen wollen.
Für die Anwendbarkeit des § 26 BSHG ist auch sonst unerheblich, ob der Hilfebedarf in dem Sinne ausbildungsbedingt oder ausbildungsgeprägt gewesen ist, daß ein
Hilfesuchender in dem im Streit stehenden Zeitraum noch Studienleistungen zu erbringen hatte, er die Absicht hatte, in welcher
Form auch immer, Studien (etwa mit dem Ziel der Erlangung des Doktorgrades) fortzusetzen, oder er sonst einen direkten Bezug
zur Universität hatte.
Ist § 26 BSHG anzuwenden, ist der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen statt als Darlehen als Zuschuß hat,
vorgelagert die Frage, ob ein "besonderer Härtefall" vorliegt. Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 28. November
1996 (- 12 L 6294/95 -) den Umstand, daß es sich um eine reine "pro forma-Immatrikulation" gehandelt hat, für sich allein nicht hinreichen lassen.
Vielmehr hat der Senat in jener Entscheidung darauf abgestellt, daß zu der "pro forma-Immatrikulation" noch weitere Gesichtspunkte
hinzugetreten sind, welche die Annahme eines Härtefalles rechtfertigen. Dabei hat der Senat für die Annahme eines Härtefalles
u.a. auf die Krankheit des (dortigen) Klägers und den Umstand abgestellt, daß das Sozialamt der Stadt G. den (damaligen) Kläger
bei der Stellung des Sozialhilfeantrages veranlaßt hatte, sich nicht zu exmatrikulieren, sondern weiterhin an der Universität
eingeschrieben zu bleiben.
Diese Umstände liegen hier nicht vor; namentlich weist nichts darauf hin, daß der Kläger von dem Beklagten (bzw. der für diesen
handelnden Stadt G.) "gedrängt" oder "ermuntert" worden sei, die Immatrikulation "pro forma" aufrechtzuerhalten. Auch der
Kläger dieses Verfahrens ist zwar schwer erkrankt gewesen. Er war aber - jedenfalls ergibt sich Gegenteiliges nicht aus den
Verwaltungsvorgängen - ungeachtet der fortbestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht akut erkrankt und litt auch nicht
an einer Krankheit, die seine Fähigkeiten, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten, nachhaltig
einschränkte; die Anerkennung als Schwerbehinderter ändert hieran nichts. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß nach den
Umständen des Einzelfalles auszuschließen war, daß der von dem Kläger geltend gemachte Bedarf (noch) in irgendeiner Weise
ausbildungsgeprägt war, mithin die "ratio" des § 26 BSHG greift, der Kläger (obgleich selbst rechtskundig) auf die Notwendigkeit einer sofortigen Exmatrikulation von dem Beklagten
(oder der für sie handelnden Stadt G.) nicht hingewiesen worden ist (die Anforderung einer Exmatrikulationsbescheinigung reicht
für sich allein nicht aus), er nach dem seinerzeitigen Stand der Erkenntnis auch nicht damit rechnen konnte und mußte, daß
ihm die formell fortbestehende Immatrikulation nach § 26 BSHG entgegengehalten werden könnte (dies haben weder die Stadt G. noch der Beklagte noch das Verwaltungsgericht getan) und -
vor allem - der Beklagte für die Zeit, in der der Bedarf des Klägers eindeutig (wegen Studiums) ausbildungsgeprägt gewesen
ist, Leistungen nach § 26 BSHG als Zuschuß gewährt hat.
Bei dieser Sachlage geht der Senat davon aus, daß die Nichtgewährung von Leistungen der Sozialhilfe - ungeachtet der fortbestehenden
pro forma-Immatrikulation - für den Kläger eine besondere Härte bedeutete. § 26 BSHG steht mithin dem Begehren des Klägers nicht schon dem Grunde nach entgegen.
2. Ist mithin im Falle des Klägers § 26 Satz 2 BSHG anzuwenden, so stellt diese Vorschrift zugleich die speziellere Norm gegenüber § 15b BSHG dar. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 28. November 1996 (- 12 L 6294/94 -) ausgeführt:
"Ist im Falle des Klägers aber § 26 Satz 2 BSHG anzuwenden, so stellt diese Vorschrift zugleich die speziellere Norm gegenüber § 15 b BSHG dar. Wie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urt. v. 14.10.1993, aaO) zu entnehmen ist, trifft § 26 Satz 1 BSHG mit der Ausnahmebestimmung des § 26 Satz 2 BSHG eine Sonderregelung für diejenigen Hilfesuchenden, die sich einer Ausbildung unterziehen, die nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist. Mithin ist auf diesen Personenkreis § 15 b BSHG nicht anzuwenden, wonach laufende Leistungen zum Lebensunterhalt als Darlehen gewährt werden können, wenn sie voraussichtlich
nur für kurze Dauer bewilligt werden müssen. Dies ergibt sich auch aus der systematischen Einordnung des § 15b BSHG in das Bundessozialhilfegesetz; denn § 15 b BSHG stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, daß Sozialhilfeleistungen nicht zurückgezahlt werden müssen. Dies bedeutet, daß
§ 15 b BSHG (mit der Verpflichtung zur Rückzahlung) auf alle Hilfeempfänger, die dieser Bestimmung unterfallen, anzuwenden ist und daß
damit § 15 b BSHG - trotz seines Ausnahmecharakters - einen weiteren Kreis als § 26 Satz 2 BSHG umfaßt, der gleichfalls die Möglichkeit regelt, die Hilfe darlehensweise (s. dazu BVerwG, Beschluß v. 12.4.1989 - BVerwG
5 B 13.88 -, FEVS 38, 397) zu gewähren, hierfür aber einen anderen Kreis von Empfängern vorsieht. Auf dieser Grundlage (Anwendung des
§ 26 Satz 2 BSHG) hat der Beklagte bisher sein Ermessen hinsichtlich der Umwandlung der Hilfe von einem Darlehen in einen Zuschuß nicht ausreichend
betätigt. Die Ermessenserwägungen, die im Rahmen des § 15 b BSHG anzustellen sind, entsprechen nicht denjenigen, die § 26 Satz 2 BSHG erfordert. Bei der Ermessensbetätigung nach § 26 Satz 2 BSHG kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Hilfesuchende in der Lage sein wird, das Darlehen innerhalb eines überschaubaren
Zeitraumes zurückzuzahlen. Das ergibt sich aus der Überlegung, daß eine Darlehensrückzahlung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz einen Auszubildenden längere Zeit belasten darf, es mithin nicht gerechtfertigt wäre, den Ausnahmetatbestand des § 26 Satz 2 BSHG, der eine ausbildungsbezogene Hilfe erlaubt, dahin zu interpretieren, der Hilfeempfänger könne günstiger gestellt werden
als derjenige, der Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen erhalten habe.
Ist somit trotz der Anwendung des § 26 BSHG die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an den Kläger für die umstrittene Zeitspanne (Februar bis Juni 1992) - grundsätzlich
- nicht ausgeschlossen, steht die begehrte Gewährung (als Zuschuß) vielmehr nach § 26 Satz 2 BSHG im Ermessen des Beklagten, so konnte der Beklagte andererseits nicht dazu verpflichtet werden, dem Kläger die Hilfe als Zuschuß
zu gewähren. Gerade weil im Rahmen des § 26 Satz 2 BSHG nicht nur die Form einer etwaigen Hilfegewährung (Zuschuß oder Darlehen), sondern auch die Entscheidung, ob überhaupt eine
Hilfegewährung erfolgen kann, in das Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt ist, kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen
eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers - verengt auf eine Zuschußgewährung - in Betracht. Entgegen der Auffassung des Klägers
liegt bei ihm trotz der Atypik, die seinen Fall kennzeichnet, eine derartige Ermessensreduzierung auf Null, die nur die Zuschußgewährung
als die einzig ermessensgerechte Entscheidung erscheinen läßt, nicht vor. Auch die beim Kläger vorliegenden besonderen Umstände,
die sogleich für die vom Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung charakterisiert werden, haben nicht ein solches Gewicht
(im Sinne einer Zuschußgewährung als einzig mögliche Entscheidung)."
Auch hieran hält der Senat fest.
Für die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung des Trägers der Sozialhilfe, Leistungen
als Zuschuß oder als Darlehen zu gewähren, vorlagen, kommt es mithin nicht auf die bislang zwischen den Beteiligten umstrittene
Frage an, ob (nach § 15b BSHG) Leistungen voraussichtlich nur für einen vorübergehenden Zeitraum (bis zu 6 Monaten) zu gewähren waren und ob für die Beurteilung
des "kurzen Zeitraums" abzustellen ist auf den Beginn der Leistungsgewährung als solchen oder den Beginn des Zeitraumes, zu
dem der Träger der Sozialhilfe Leistungen nicht mehr als Zuschuß, sondern lediglich als Darlehen gewährt hat. Denn die nach
§ 26 Satz 2 BSHG mögliche Ermessensentscheidung über die Form der Leistung (Zuschuß oder Darlehen) ist nicht - und zwar auch nicht bei einer
systematischen Auslegung - an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 b BSHG gebunden.
Mit Blick darauf, daß der Beklagte insoweit aber im Rahmen der nach § 26 BSHG zu treffenden Ermessensentscheidung sich an die Voraussetzungen des § 15 b BSHG angelehnt, insoweit auch sein Ermessen gebunden haben mag, ist auf folgendes hinzuweisen. Der von dem Verwaltungsgericht
vertretenen Rechtsansicht ist zu folgen, daß § 15b BSHG auch anzuwenden ist, wenn laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bereits seit geraumer Zeit gewährt worden sind, aufgrund
einer Änderung in den Verhältnissen des Sozialhilfeempfängers aber nur noch für kurze Dauer gewährt werden müssen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1992 - 6 S 3004/90 -, FEVS 42, 248, 250 f.). Dies folgt - hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen - schon daraus, daß durch
Leistungen der Sozialhilfe keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter sind, sondern Hilfe
in einer gegenwärtigen Notlage, deren Notwendigkeit ständig überprüft werden muß. Dem steht auch nicht entgegen, daß bei absehbar
auslaufendem Leistungsbezug dann stets in den letzten Monaten Leistungen als Darlehen gewährt werden können und dies dazu
führen kann, daß dem Träger der Sozialhilfe Bemühungen um eine Arbeitsaufnahme nicht (umfassend) nachgewiesen werden, solche
Bemühungen (entgegen §§ 2 Abs. 1, 18 BSHG) unterbleiben oder doch eine bevorstehende Arbeitsaufnahme nicht angezeigt wird. Denn eine "Zäsur" bei laufendem Leistungsbezug,
die dessen Beendigung in kurzer Zeit (voraussichtlich) erwarten oder als sicher erscheinen läßt, ist im Rahmen des § 15 b BSHG notwendige. aber nicht hinreichende Bedingung für eine "Umstellung" der Leistungen in der "Auslaufphase" auf die darlehensweise
Gewährung; daß der Übergang zur darlehensweisen Gewährung nicht stets rechts-, insbesondere ermessensfehlerfrei wäre, erhellt
bereits § 18 Abs. 5 BSHG. Eine "Zäsur" in den Umständen hat sich hier auch dadurch ergeben, daß der Kläger mit dem Bestehen der Prüfung Ende März
1993 sein Studium endgültig abgeschlossen hatte und damit zu rechnen, eine solche Prognose angesichts der Examensnote und
der seinerzeitigen Wartezeiten bei der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst (zur Lage heute s. Lessing, NdsVBl.
1997, 241 ff) vertretbar möglich war, daß er in einem überschaubaren Zeitraum in den Referendardienst hätte eintreten können und Referendarbezüge,
welche zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts ausreichten, erhalten werde.
Der Beklagte war mithin befugt, den Sozialhilfefall für die Zeit ab dem 1. April 1993 neu zu regeln und zu prüfen, ob nunmehr
Leistungen (nach § 26 BSHG) statt als Zuschuß als Darlehen zu gewähren seien. Wenn der Beklagte hierbei - in vom Senat nicht geteilter Auslegung des
§ 26 BSHG - sich an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15b BSHG gebunden fühlte, so weist dies für sich allein noch nicht auf einen Ermessensfehler im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG. Denn die Frage, ob Leistungen nur für einen voraussichtlich nur kurzen Zeitraum zu gewähren seien und mit einer alsbaldigen
Überwindung der Sozialhilfebedürftigkeit zu rechnen sei, ist auch im Rahmen des § 26 Satz 2 BSHG auf der Rechtsfolgenseite eine zumindest statthafte, jedenfalls nicht rechtswidrig zu Lasten eines Hilfebedürftigen gehende
Selbstbindung des Ermessens
3. Der Beklagte (bzw. die für ihn handelnde Stadt G.) hat die Ermessensentscheidung auch nicht deswegen fehlerhaft getroffen,
weil zum 1. April 1993 der Zeitpunkt, zu dem der Kläger seinen Referendardienst wieder aufnehmen könne, noch nicht sicher
feststand.
Dem Verwaltungsgericht ist nicht darin beizutreten, daß maßgeblicher Zeitpunkt für die nach § 15b BSHG zu treffende Prognose über den voraussichtlichen Wegfall der Bedürftigkeit - und damit einer an den Grundsätzen des § 15b BSHG orientierten Ermessensbetätigung im Rahmen des § 26 BSHG - stets und uneingeschränkt der Beginn der darlehensweisen Sozialhilfegewährung (hier also der 1. April 1993) sei. Zuzustimmen
ist dem Verwaltungsgericht allerdings darin, daß die zu treffende Prognose sich - soll es eine Prognoseentscheidung bleiben
- tunlichst an den Verhältnissen zu Beginn des Zeitraums darlehensweiser Gewährung zu orientieren hat. Dies setzt im Prinzip
aber voraus, daß - wie es bei der Sozialhilfe der Regelfall sein wird und sein sollte - über einen Antrag auf Gewährung der
Hilfe zum Lebensunterhalt bedarfsgerecht und zügig entschieden wird. Verzögert sich die Entscheidung - aus welchen Gründen
auch immer -, ist es dem Träger der Sozialhilfe nicht verwehrt, bei seiner - an sich vorausschauend - zu erstellenden Prognose
über den Wegfall der Sozialhilfebedürftigkeit in naher Zukunft auch solche Veränderungen und tatsächliche Erkenntnisse zu
berücksichtigen, die sich im Laufe der Bearbeitungszeit ergeben haben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die nach § 15b BSHG zu treffende Prognose über den voraussichtlichen Wegfall der Bedürftigkeit ist daher zwar weiterhin der Beginn der darlehensweisen
Sozialhilfegewährung, aber der Erkenntnisstand zur Zeit (jedenfalls) der ersten Behördenentscheidung, also dem Zeitpunkt der
Prognose (weitergehend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1992 - 6 S 3004/90 -, FEVS 42, 248, 251, nach dem sich die Prognose über den bevorstehenden Wegfall der Bedürftigkeit nach dem Erkenntnisstand
im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also letztlich der Widerspruchsentscheidung zu richten hat, dies allerdings
dann bezogen auf den Gesamtzeitraum, für den laufende Hilfe nach § 15b BSHG als Darlehen gewährt werden soll).
Im Zeitpunkt der (erstmaligen) Entscheidung über die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe für die Zeit ab dem 1. April
1993 hatten sich indes die Anzeichen für eine nur noch vorübergehende (weitere) Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers bereits
dahin verdichtet, daß der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit zum 1. August 1993 in den Referendardienst eintreten werde.
Das verbleibende Unsicherheitsmoment (die Einstellung war noch nicht verfügt) ist deswegen unschädlich, weil der Träger der
Sozialhilfe eine stets mit gewissen Ungewißheiten behaftete Prognoseentscheidung zu treffen hat und das (voraussichtliche)
Ende des Sozialhilfebezuges - selbst bei einer unmittelbaren Anwendung des § 15b BSHG - nicht festzustehen braucht. Diese Beurteilung gilt erst Recht, wenn - dies braucht der Senat nicht zu entscheiden - mit
dem VGH Baden- Württemberg nicht auf den Zeitpunkt der ersten, sondern den der letzten Behördenentscheidung (hier also der Widerspruchsentscheidung)
abgestellt wird; denn zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger bereits im Referendardienst. Selbst wenn - entgegen Vorstehendem
- mit dem Kläger auf den Erkenntnisstand nach Ablauf einer "angemessenen" Bearbeitungsfrist abzustellen und diese in Anlehnung
an §
75 VwGO mit (längstens) drei Monaten zu bemessen wäre, ergäbe sich keine andere Beurteilung; denn das Angebot des OLG, zum 1. August
eine Referendarstelle anzutreten, von dessen Annahme die Stadt G. auszugehen hatte, lag vor Ablauf von drei Monaten vor und
war der Stadt G. bekanntgeworden.
4. Ist das Begehren des Klägers nach § 26 Satz 2 BSHG zu beurteilen, ist - jedenfalls für die nach dieser Vorschrift zu treffende Ermessensentscheidung - die Überlegung des Beklagten
nicht zu beanstanden, daß es dem Kläger, welcher für einen nicht unerheblichen Zeitraum (zwei Jahre) über ein seinen Lebensunterhalt
hinreichend sicherndes Einkommen verfügen werde, möglich sein werde, die ihm als Darlehen gewährten Leistungen der Sozialhilfe
zurückzuzahlen. Dabei braucht der Senat die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob tatbestandliche Voraussetzungen
eine Anwendung des § 15b BSHG ist, daß Sozialhilfeleistungen nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum zu gewähren sind, sondern der Hilfeempfänger
nach dem Ende des Sozialhilfebezuges auch in der Lage sein müsse, aus seinem Einkommen in einem überschaubaren Zeitraum (etwa
ein Jahr) auch die Leistungen zurückzahlen zu können, nicht umfassend zu entscheiden. Allerdings wird in der Rechtsprechung
vertreten, daß die nach § 15b BSHG zu treffende Ermessensentscheidung zur Voraussetzung hat, daß in einem Zeitraum von weniger als sechs Monaten der Antragsteller
in der Lage sein wird, sowohl seinen Lebensunterhalt ganz zu bestreiten als auch in absehbarer Zeit das Darlehen ganz oder
in Raten zurückzuzahlen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1992 - 6 S 3004/90 -, FEVS 42, 248, 252; OVG Bremen, Beschluß v. 23.9.1985 - 2 B 95/85 -, FEVS 35, 48, 50). Selbst wenn vernachlässigt wird, daß es nach § 26 Satz 2 BSHG nicht darauf ankommt, ob der Hilfesuchende in der Lage sein werde, das Darlehen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes
zurückzuzahlen (Senat, Urt. v. 28.11.1996 - 12 L 6294/94 -), aber - insoweit zugunsten des Klägers - unterstellt wird, daß der Träger der Sozialhilfe im Rahmen seiner Ermessensbetätigung
nach § 26 Satz 2 BSHG die zu § 15b BSHG entwickelten Grundsätze insoweit entsprechend anwenden und seine Ermessensbetätigung zugrunde legen kann, wäre für die Bestimmung
eines "überschaubaren Zeitraumes" nicht strikt und unabhängig von den Umständen des Einzelfalles auf den in Rechtsprechung
und Schrifttum insoweit genannten Jahreszeitraum abzustellen. Denn aus dem hinter dieser Überlegung stehenden Gedanken, daß
die Sozialhilfe darauf zielt, den Empfänger möglichst zu bewegen, unabhängig von ihr zu leben, und der weitere Gedanke, dass
es den Anreiz mindern könnte, diesem Ziele nachzustreben, wenn für einen nicht überschaubaren Zeitraum aus Einkommen, welches
die Grenze nur geringfügig überschreitet, Rückzahlungen zu leisten sind, ließe sich keine starre zeitliche Grenze ableiten.
Insoweit ist dem Grunde nach dem Beklagten beizutreten, daß es allein auf die "Zumutbarkeit" der Rückzahlung dem Grunde nach
und des Zeitraumes, den diese voraussichtlich in Anspruch nehmen wird, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
ankommen kann; der vorliegende Fall gibt dabei keinen Anlaß, näher auf die Einzelheiten einzugehen, welche Umstände zu berücksichtigen
und welche Grenzen der "Zumutbarkeit" gezogen sind.
Nach diesen Grundsätzen ist aber die von dem Beklagten vertretene Beurteilung nicht zu beanstanden, daß es dem Kläger möglich
und zumutbar sein werde, die Leistungen in einem "überschaubaren" Zeitraum, der dann auch möglicherweise ein Jahr übersteigen
werde, in kleinen Raten aus seinen Referendareinkünften zurückzahlen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß eine Darlehensrückzahlung
im Falle des Klägers dessen Fähigkeit oder Bereitschaft, unabhängig von Sozialhilfe zu leben, hätte beeinträchtigen oder gefährden
können, sind hier weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger, der sich auch durch die Pflicht zur Rückzahlung ihm gewährter
Leistungen der Ausbildungsförderung von einem Studium und dessen Abschluß nicht hat abhalten lassen und dem der Beklagte eine
Beendigung des Studiums durch als Zuschuß gewährte Leistungen nach § 26 BSHG ermöglicht hat, bedurfte auch sonst - Gegenteiliges ist jedenfalls nicht ersichtlich oder vorgetragen - keines "Anreizes",
durch Eintritt in den Referendardienst seine Ausbildung fortzusetzen. Der von dem Verwaltungsgericht verlangten und vermißten
Berechnung der Leistungsfähigkeit unter Ermittlung des Referendargehalts (zumindest die Bruttobezüge erschließen sich aus
dem Gesetz, ohne daß es einer Nachfrage bei der Besoldungsstelle des OLG bedurft hätte) einerseits, des notwendigen Bedarfes
sowie etwaiger Sonderlasten (
BAföG-Rückzahlungen) bedurfte es dann aber nicht. Dann aber kommt es auch nicht auf die Frage an, ob - so der Beklagte - auch nach
den vom Verwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen der Kläger binnen Jahresfrist zur Rückzahlung in der Lage gewesen wäre
(und zwar auch unter Berücksichtigung der
BAföG-Rückzahlungsraten).
5. Scheidet nach alledem die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Hilfe als
Zuschuß zu gewähren, aus, weil jedenfalls eine entsprechende Reduktion des dem Beklagten nach § 26 BSHG eingeräumten Ermessens auszuschließen ist, bleibt allein die Frage, ob der Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten ist.
So ist der Senat in seinem Urteil vom 28. November 1996 (12 L 6294/95) mit Blick darauf verfahren, daß die Ermessenserwägungen, die im Rahmen des § 15b BSHG anzustellen sind, nicht denjenigen entsprechen, die § 26 Satz 2 BSHG erfordert. Der vorliegende Fall ist aber mit jenem nicht vergleichbar. Allein die rechtsirrige Heranziehung des § 15b BSHG macht die getroffene Entscheidung im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. Besondere Umstände des Einzelfalles, die hier zugunsten
des Klägers bei einer Ermessensentscheidung nach § 26 Satz 2 BSHG zu berücksichtigen wären und die nicht schon bei den Entscheidungen des Beklagten berücksichtigt wären, liegen nicht vor.
Der Kläger hat daher auch keinen Neubescheidungsanspruch. Die Klage ist insgesamt abzuweisen.