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OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2004 - 8 WF 107/04
Prozesskostenhilfeabänderungsverfahren - Ermittlung des einzusetzenden Einkommens gemäß § 115 Abs. 1 ZPO
»1. Die Sparleistungen des Arbeitnehmers, nicht aber der Zuschuss des Arbeitgebers auf einen Vertrag betreffend vermögenswirksame Leistungen sind als Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 ZPO zu behandeln.
2. Bei einer überobligatorischen Tätigkeit neben der Erziehung von einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren ist vom Einkommen des PKH-Beziehers für alle Kinder zusammen (nur) einmal ein Mehrbedarf nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO in Höhe von 40 % des Eckregelsatzes nach § 22 BSHG abzuziehen.
3. Nur die Hälfte des an den PKH-Bezieher ausgezahlten vollständigen Kindergelds ist dessen Einkommen; die andere Hälfte, die auf einen barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt, ist gemäß § 1612b BGB Unterhalt an das Kind und mindert ggf. den Freibetrag für das Kind nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO
Fundstellen: FamRZ 2005, 1183, OLGReport-Stuttgart 2005, 102
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 4
,
ZPO § 120 Abs. 4
, ,
BSHG § 22
Vorinstanzen: AG Nagold 25.05.2004 F 103/02 Uki

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