Rechtsfolgen der Nichtangabe einer geringen kapitalbildenden Lebensversicherung im Prozesskostenhilfeverfahren
Gründe:
I. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 5. November 2002 (Bl. 41-43 GA) hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden
und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Antragstellerin war mit Beschluss des Amtsgerichts vom 3. April 2002 (Bl. 12
GA; 15 PKH-Heft) - auf der Grundlage ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses vom 26. Februar
2002 (Bl. 1 PKH-Heft) - für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Mit Beschluss
vom 15. Juni 2004 (Bl. 51 PKH-Heft) hob das Amtsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Begründung wieder auf,
dass die Antragstellerin in der Erklärung vom 26. Februar 2002 wahrheitswidrig eine Lebensversicherung mit einem Guthaben
von 10.000,00 EUR nicht angegeben habe. Hiergegen richtet sich die (sofortige) Beschwerde der Antragstellerin vom 21. Juni
2004 (Bl. 53/54 PKH-Heft).
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§
127 Abs.
2 Satz 2 i.V.m. §
567 Abs.
1 Nr.
1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der PKH-Bewilligung gemäß §
124 Nr. 2 Alt. 1
ZPO (absichtliche oder aus grober Nachlässigkeit gemachte unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse)
liegen - entgegen der Ansicht des zur Entscheidung berufenen Rechtspflegers (§
20 Nr. 4 Buchst. c
RPflG) - nicht vor.
a) Allerdings hat die Antragstellerin eingeräumt, dass sie in der ursprünglichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vom 26. Februar 2002 - im Abschnitt G. ("Sonstige Vermögenswerte") - die seit September 1972 fortlaufend aufgebaute
(Kapital-)Lebensversicherung bei der D... in K... (Versicherungsschein Nr. 02......../5; Versicherungssumme 10.000,00 DM,
monatlicher Beitrag 17,70 DM = 9,05 EUR - Bl. 62 PKH-Heft -; Stand der Gesamtleistung per 1. Oktober 2004: 9.811,33 EUR -
Bl. 63 PKH-Heft -) nicht angegeben hat. Sie hat indessen im Aufhebungsverfahren (Schreiben vom 9. Juni 2004 - Bl. 48/49 PKH-Heft
-; s. auch Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2004 - Bl. 53/54 PKH-Heft -) dargelegt, dass die mit der Vollendung ihres 60. Lebensjahres
zur Auszahlung fällige Lebensversicherung der Aufbesserung ihrer kargen, nicht durch Rücklagen ergänzten Rente (Teilzeittätigkeit;
krankheitsbedingte Frühverrentung) zu dienen bestimmt sei; diese "Altersabsicherung" habe sie nicht als (sofort verfügbare,
auszahlungsreife oder der reinen Kapitalmehrung dienende) "Lebensversicherung" im Sinne des PKH-Formulars verstanden und daher
damals nicht angegeben. Mit diesem Vortrag, der mit den aus den Akten ersichtlichen persönlichen Verhältnissen der Antragstellerin
und auch dem - erst vom Senat angeforderten - Versicherungsschein harmoniert, hat sich der Rechtspfleger nicht auseinandergesetzt;
er hat auch keine - sich hier in besonderem Maße aufdrängende und bei der Ermessensentscheidung nach §
124 Nr. 2
ZPO bedeutsame - Feststellungen zum Schweregrad des Verschuldens getroffen (vgl. OLG Brandenburg RPfleger 2001,503 f.; Philippi
in: Zöller, 23. Auflage 2002, § 124 Rn. 7).
Es fällt weiter auf, dass die Antragstellerin in ihrer - vom Rechtspfleger im Verfahren nach §
120 Abs.
4 ZPO angeforderten - aktuellen Erklärung vom 18. Februar 2004 (Bl. 24 PKH-Heft) im Abschnitt G das Bestehen einer "Lebensversicherung"
angegeben hatte; hierauf hat der Rechtspfleger am 7. April 2004 verfügt (Bl. 45 PKH-Heft), dass "weiterhin unverändert Prozesskostenhilfe
ohne Zahlungsbestimmung zu gewähren" sei.
Unter diesen Umständen mag eine der Antragstellerin gleichwohl anzulastende "grobe Nachlässigkeit" i.S.d. §
124 Nr. 2
ZPO bei der Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits durchgreifenden Bedenken unterliegen.
Ungeachtet dessen kann die Aufhebung der PKH-Bewilligung aber auch sonst keinen Bestand haben. Denn der Antragstellerin hätte
es - bei pflichtgemäßer Erklärung - im Hinblick auf die von ihr nachvollziehbar und unwiderlegt erläuterte Zweckbestimmung
der fraglichen - eher bescheidenen - (kapitalbildenden) Lebensversicherung nicht angesonnen werden können, diese zur Finanzierung
der Prozesskosten aufzulösen. Das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung aufgebaute Vermögen ist nämlich
zu verschonen (§
115 Abs.
2 Satz 2
ZPO i.V.m. § 88 Abs. 3 Satz 1 und 2 BSHG; vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1999,598; OLG Hamburg FamRZ 2001,925 f.; s. auch § 88 Abs. 2 Nr. 1 a BSHG zum Schutz einer zusätzlich aufgebauten sog. "Riester-Rente"). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der bei einer Vertragskündigung
lediglich erzielbare "Rückkaufswert" (nach dem aktuellen Stand: 3.715,15 EUR = rd. 38% der Gesamtleistung) für die Antragstellerin
einen gravierenden Vermögensverlust bedeutet hätte und im maßgebenden Zeitpunkt der PKH-Bewilligung auch kaum den als sog.
Notgroschen zu belassenden Betrag (§
115 Abs.
2 Satz 2
ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG) überschritten haben dürfte.
Nach gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, setzt die Aufhebung der PKH-Bewilligung
voraus, dass der Partei bei vollständigen und richtigen Angaben Prozesskostenhilfe nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen
gewährt worden wäre (vgl. OLG Brandenburg aaO.; Reichold in: Thomas/Putzo,
ZPO, 25. Auflage 2003, §
124 Rn. 3 a.E.); ein darüber hinaus gehender Sanktionscharakter kommt der Vorschrift des §
124 Nr. 2
ZPO - nach verfassungskonformer Auslegung - nicht zu.
b) Im vorliegenden Verfahren, das offensichtlich durch einen Vermerk des zuständigen Familienrichters vom 21. Mai 2004 veranlasst
wurde (Bl. 44 Rs. PKH-Heft), kommt noch hinzu, dass dem Amtsgericht aus dem Parallelverfahren - 4 F 216/02 - bereits Mitte 2002 die Existenz der (der Alterssicherung dienenden) Lebensversicherung bekannt war (s. den Senatsbeschluss
vom heutigen Tage - 11 WF 894/04 -).