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OLG Hamm, Urteil vom 27.10.1995 - 12 UF 493/94
Rückabtretung nach § 91 BSHG übergegangener Unterhaltsansprüche
1. Die Rückabtretung nach § 91 BSHG übergegangener Unterhaltsansprüche ist jedenfalls dann möglich, wenn ohne Rückabtretung im laufenden Verfahren dem Anspruchsübergang auch durch Umstellung des Antrags auf Zahlung an den Träger der Sozialhilfe hätte Rechnung getragen werden können.
2. Minderjährige Kinder stehen der zweiten Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten im Rang gleich, § 1609 Abs. 2 BGB.
3. Der Nachrang der zweiten Ehefrau tritt nur ein, wenn auch die erste Ehefrau unterhaltsberechtigt ist (Lösung des Wertungswiderspruchs zwischen § 1582 BGB und § 1609 Abs. 2 BGB.
4. Bei unterschiedlichen Selbstbehaltssätzen (hier 1.450 DM gegenüber der zweiten Ehefrau und 1.300 DM gegenüber den minderjährigen Kindern) ist zunächst die Quote für alle Berechtigten aus dem Einkommen unter Berücksichtigung des höheren Selbstbehaltes zu ermitteln und dann die Differenz der Selbstbehalte auf die insofern allein profitierenden Kinder zu verteilen (zweistufige Mangelverteilung).
5. Bei erheblicher Verschuldung (hier Darlehensverbindlichkeiten von über 60.000 DM bei einem Nettoeinkommen von knapp 2.900 DM) kann es in geeigneten Fällen geboten sein, dem Unterhaltspflichtigen wenigstens den Vorwegabzug der Zinsen (hier rund 500 DM im Monat) zu gestatten, um den weiteren Anstieg der Verschuldung zu verhindern.
Fundstellen: FamRZ 1996, 629
Normenkette:
BGB § 1582 § 1601 § 1603 § 1609 Abs. 2
,
BSHG § 91
,
KJHG § 94 Abs. 3
,
ZPO § 265 Abs. 2