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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.01.2017 - 9 SO 31/13
SGB-XII-Leistungen Übernahmepflicht von Bestattungskosten Verpflichtung zur Bestattung Gesamtschuldner Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Ausgleichspflichtigen
Beruft sich ein zur Bestattung Verpflichteter allein darauf, dass er über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von gleichrangig Verpflichteten keine Angaben machen könne, genügt dies der Selbsthilfeobliegenheit nicht. Auch wenn mit der Rechtsprechung des BSG die Durchführung eines Zivilprozesses mit ungewissem Ausgang nicht zu verlangen ist, kann sich der Kläger nicht auf bloßes Nichtstun beschränken. Zumindest der Versuch einer außergerichtlichen Geltendmachung zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche ist zumutbar.
1. Der Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten ergibt sich aus § 74 SGB XII; danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
2. Die Verpflichtung zur Bestattung ergibt sich aber aus § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG, wonach für die Bestattung die Hinterbliebenen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen haben.
3. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BestattG haften die nach § 2 Nr. 12 Buchst. c bis g BestattG vorrangig bestattungspflichtigen Hinterbliebenen auf demselben Rang für die Bestattungskosten als Gesamtschuldner.
4. Im Rahmen des § 74 SGB XII ist auch dann von einer Unzumutbarkeit auszugehen, wenn zwar ein Ausgleichspflichtiger grundsätzlich in Betracht kommt, die Durchsetzung des Anspruch diesem gegenüber aber zweifelhaft ist und/oder eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs, deren Erfolg unsicher ist, erforderlich wäre.
Normenkette:
BestattG § 13 Abs. 2 S. 1
,
BestattG § 2 Nr. 12 Buchst. c)
,
BGB § 426 Abs. 1 S. 1
,
BGB §§ 677 ff.
,
SGB XII § 2 Abs. 1
,
SGB XII § 74
Vorinstanzen: SG Itzehoe 18.02.2013 S 22 SO 158/09
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 18. Februar 2013 wird insoweit aufgehoben, als es den Beklagten verurteilt, an den Kläger einen über den Betrag in Höhe von 1.057,35 EUR hinausgehenden Betrag an Bestattungskosten für die Beerdigung der Mutter des Herrn zu zahlen, und die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu je einem Drittel. Die Revision wird nicht zugelassen.

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