Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme.
Am 14. März 2011 beantragte die 1972 geborene Klägerin bei der Beklagten die Förderung der Ausbildung zur staatlich geprüften
Erzieherin an der Fachschule für Sozialpädagogik in I______. Nach ihren Angaben hatte die Beklagte ihr bereits im Jahre 2000
die Übernahme der Kosten für die berufliche Weiterbildung bewilligt, die sie dann aber wegen der Schwangerschaft mit ihrem
dritten Kind und wegen der Kindererziehung hatte abbrechen müssen. Die Klägerin hat Abitur; das Studium der Theologie hat
sie abgebrochen, sie verfügte seinerzeit über keine abgeschlossene Ausbildung.
Mit Bescheid vom 31. März 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Hierzu bezog sich die Beklagte auf §
77 Abs.
1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (
SGB III) in der seinerzeit gültigen Fassung sowie weiter auf §
85 SGB III alter Fassung (a. F.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die beantragte Förderung vorliegend an der Dauer
der Weiterbildungsmaßnahme scheitere. Die Dauer einer Weiterbildungsmaßnahme sei nach §
85 Abs.
2 SGB III a. F. dann angemessen, wenn sie u. a. gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit
verkürzt sei. Sei eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit aufgrund von landesgesetzlichen Regelungen
- wie im vorliegenden Fall - ausgeschlossen, sei eine Förderung von zwei Dritteln der Maßnahme dann nicht ausgeschlossen,
wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert sei. Die Sicherung der Finanzierung
des im Falle der Klägerin dritten Umschulungsjahres müsse ausschließlich durch eine Förderung vom Bund oder Land erfolgen.
Dazu müsse vor Beginn der Maßnahme durch den Bildungsträger schriftlich nachgewiesen werden, dass das Land oder der Bund die
Förderung des dritten Jahres sicherstelle. Der Beklagten sei bekannt, dass weder Bund noch Land das dritte Ausbildungsjahr
förderten. Eine Eigenfinanzierung bzw. auch ein eventuell vom Bildungsträger zugesagtes Darlehen werde nicht als eine Finanzierungssicherung
anerkannt. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2011 wies die Beklagte den
Widerspruch als unbegründet zurück im Wesentlichen mit der Begründung, zu Beginn der Maßnahme sei die Finanzierung für die
gesamte Dauer der Maßnahme vorliegend nicht gesichert. Die Klägerin verfüge über keine eigenen Einnahmen, womit es an einer
ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die die Einschätzung tragen könne, die Klägerin könne die Finanzierung
des dritten Ausbildungsjahres dauerhaft und verlässlich sicherstellen, fehle. Auch habe die Klägerin selbst darauf hingewiesen,
dass das Einkommen ihres Ehemannes nicht ausreiche, um die Ausbildung finanziell zu unterstützen. Auch aus dem Schreiben des
Kreises Steinburg, welches im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegt worden sei, gehe nicht eindeutig hervor, dass der
Klägerin im dritten Ausbildungsjahr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gezahlt werden würden. Der Kreis habe darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 10 BAföG erfülle. Bezüglich der Förderungshöhe hingegen würden keine Auskünfte erteilt, da die finanzielle Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt
der Inanspruchnahme zum heutigen Zeitpunkt unklar sei. Ebenfalls lägen nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe
mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des §
60 Abs.
1 SGB III (a. F.) vor. Denn bei der an der Fachhochschule durchgeführten dreijährigen Ausbildungsmaßnahme handele es sich nicht um
eine betriebliche oder außerbetriebliche, sondern um eine schulische Ausbildung an einer Berufsfachschule. Auf eine Entscheidung
des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 29. November 2006 - L 6 AL 388/06 AL ER - werde verwiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 25. Juli 2011 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Zur Begründung der Klage hat die
Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und nochmals auf das Schreiben des Kreises Steinburg hingewiesen, nach dem sie
einen Grundanspruch auf Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung habe. Nach ihrer Auffassung sei hierdurch auch die
Finanzierung des dritten Umschulungsjahres gesichert. Zudem habe die Beklagte der Klägerin in der Vergangenheit, nämlich im
Jahre 2000, Zuschüsse für eine Umschulung zur Erzieherin bewilligt. Diese Maßnahme habe die Klägerin allein wegen der Schwangerschaft
aufgeben müssen. Die Klägerin hat am 21. November 2011 einen Bescheid des Kreises Steinburg - Amt für Ausbildungsförderung
- vom 30. August 2011 betreffend die Festsetzung eines monatlichen Förderungsbetrages für den Zeitraum August 2011 bis Juli
2012 vorgelegt und am 14. Oktober 2013 Folgebescheide des Kreises vom 13. Juli 2012 betreffend den Zeitraum von August 2012
bis Juli 2013 sowie den Bescheid vom 16. September 2013 betreffend den Bewilligungszeitraum August 2013 bis Juni 2014. Soweit
die Beklagte darauf hinweise, dass im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht festgestanden habe, dass im Zeitpunkt der Antragstellung
die für die Förderung notwendigen Eingangsvoraussetzungen noch nicht vorgelegen hätten, sei zu berücksichtigen, dass das BAföG-Amt jeweils nur abschnittsweise bewillige.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2011 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, auf ihren Antrag vom 14. März 2011 ihre Umschulung zur Erzieherin an der Fachschule für Sozialpädagogik
in I______ zu fördern, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu
zu bescheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid bezogen und weiter darauf hingewiesen, dass die Vorlage des Bewilligungsbescheides
für das erste Jahr nichts daran ändere, dass die Finanzierung des dritten Jahres bereits vor Beginn der Maßnahme gesichert
und vorgelegt werden müsse. Zudem hat die Beklagte eine Stellungnahme der Fachabteilung vom 27. Mai 2014 übersandt.
Nach Anhörung der Beteiligten zum beabsichtigten Verfahren hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2014 über
die Klage entschieden und diese abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte die Förderung
der begehrten Maßnahme ermessensfehlerfrei abgelehnt habe. Denn bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei die Finanzierung
zu Beginn der Maßnahme nicht gesichert gewesen. Insbesondere ergebe sich eine sichere Finanzierung nicht aus der Hoffnung
der Klägerin auf Leistungen nach dem BAföG. Deren Gewährung insbesondere für die letzten beiden Ausbildungsabschnitte sei gerade nicht "gesichert" im Sinne des §
85 Abs.
2 SGB III, sondern abhängig vom Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach dem BAföG zu dem späteren Zeitpunkt. Dementsprechend sei es der Klägerin nicht möglich, der Beklagten zu ihrem Antrag entsprechende
Zusagen der BAföG-Bewilligungsstelle für die gesamte Dauer der Maßnahme vorzulegen.
Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 31. Juli 2014 zugestellt worden, wogegen sich ihre am 27. August 2014 eingelegte
Berufung richtet. Zur Begründung verweist die Klägerin auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des Kreises
Steinburg vom 26. Mai 2011, ausweislich derer die Klägerin Anspruch auf BAföG-Leistungen habe, weil die Voraussetzungen nach § 10 BAföG erfüllt seien. Auch wenn die Bewilligungen nach dem Gesetz jeweils nur für ein Jahr ausgesprochen werden könnten, habe der
Kreis darauf hingewiesen, dass ein Grundanspruch für die gesamte Ausbildungszeit bestehe. Die Richtigkeit der Auffassung der
Beklagten und der Vorinstanz unterstellt, würde im Falle der Finanzierung durch BAföG-Leistungen eine Bewilligung der Förderung grundsätzlich nicht denkbar sein, weil die Leistungen jeweils stets nur für ein
Jahr bewilligt werden könnten. Zudem sei zu bedenken, dass eine Versagung der BAföG-Leistungen nur dann hätte erfolgen können, wenn ihr selbst oder ihrem Ehemann unvorhergesehenerweise finanzielle Mittel zugeflossen
wären. Dann aber wäre die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres auf andere Weise sichergestellt worden. Im Übrigen sei
es bei ihr so, dass sie wegen ihrer Kinder die Erstausbildung bzw. den Abschluss ihrer Erstausbildung verschoben habe. Durch
die Versagung sehe sie einen Eingriff in das Grundrecht der Gleichbehandlung und das Recht auf freie Berufswahl.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 23. Juli 2014 sowie den Bescheid vom 31. März 2011 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auf ihren Antrag vom 14. März 2011 ihre
Umschulung zur Erzieherin an der Fachschule für Sozialpädagogik in I______ zu fördern, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen,
sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid sowie die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Aufgrund der
Gesetzeslage sei eine Förderung der Ausbildung vorliegend nicht möglich.
Wegen der weiteren Unterlagen wird auf die Verwaltungsakte [rekonstruiert aus der Handakte der Prozessbevollmächtigten, s.
Bl. 38 bzw. 37 GA] sowie die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Gewährung der begehrten Ausbildung zur staatlich geprüften
Erzieherin an der Fachschule für Sozialpädagogik in I______. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist
daher zurückzuweisen.
Maßgebliche Rechtsnormen für die von der Klägerin begehrte Förderung der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme sind sowohl §
77 als auch §
85 SGB III in der jeweils bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung. Auf die Darstellungen sowohl im Widerspruchsbescheid als auch in
dem angefochtenen Gerichtsbescheid kann daher verwiesen werden. Nach Aktenlage und den eigenen Angaben der Klägerin kann davon
ausgegangen werden, dass grundsätzlich die Notwendigkeit der Weiterbildung im Falle der Klägerin besteht, da sie nicht über
einen Berufsabschluss verfügt und die Weiterbildung auch notwendig ist, um sie beruflich einzugliedern (§
77 Abs.
1,
2 SGB III a. F.). Problematisch ist aber bereits, ob es sich bei der von der Klägerin begehrten Ausbildung zur staatlich geprüften
Erzieherin überhaupt um eine Weiterbildung im Sinne von §§
77 ff.
SGB III a. F. handelt, denn nur eine berufliche Weiterbildung war nach §§
77 ff.
SGB III a. F. förderungsfähig. Abzugrenzen ist diese von der beruflichen Ausbildung einschließlich der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
sowie der schulischen Ausbildung. Die Frage, ob es sich bei einer Maßnahme um eine solche der Berufsausbildung oder der beruflichen
Weiterbildung handelt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) allgemein unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien zu beantworten Entscheidend für die
Abgrenzung ist danach nicht das Ziel der Maßnahme, sondern der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll. Die Weiterbildungsangebote
sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung
oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung
ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (vgl. BSG vom 30. August 2010 - B 4 AS 97/09 R - m.w.N.). Objektives Kriterium mit zumindest indizieller Wirkung für die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung bietet
die Wortwahl in den einschlägigen Regelwerken (vgl. insoweit Sächsisches LSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - L 3 AS 874/11 -). In der hier einschlägigen Landesverordnung über die Fachschule (FSVO) vom 22. Juni 2007 (Nachrichtenblatt Schleswig-Holstein
6/7/2007 S. 166) wird an verschiedenen Stellen (z. B. § 1 Abs. 2 Nr. 4) vom Ausbildungsgang "Erzieherin" oder "Erzieher" gesprochen.
Andererseits und wohl gewichtiger ist aber, dass nach § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 FSVO eine berufliche Vorbildung bzw. Vorkenntnis
verlangt wird. Insbesondere dann, wenn - wie im Falle der Klägerin - kein entsprechender Ausbildungs- oder Berufsschulabschluss,
aber der Nachweis der Hochschul- oder Fachhochschulreife vorliegt, dieser nur dann als gleichwertige berufliche Aufnahmevoraussetzung
anerkannt wird, wenn zusätzlich für eine sozialpädagogische Tätigkeit förderliche Erfahrungen nachgewiesen werden können.
Ob vor diesem Hintergrund die Maßnahme als Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren sein könnte, kann letztlich dahinstehen,
weil selbst bei Qualifizierung als Weiterbildungsmaßnahme die an eine Weiterbildungsmaßnahme zu stellenden gesetzlichen Anforderungen
vorliegend nicht erfüllt wären. Denn die von der Klägerin begehrte Maßnahme zur staatlich geprüften Erzieherin an der Fachschule
für Sozialpädagogik in I______ erfüllt nicht die Anforderungen im Sinne des §
85 SGB III a. F. im Hinblick auf die Dauer einer Maßnahme. Nach §
85 Abs.
2 Satz 1
SGB III a. F. ist die Dauer einer Maßnahme angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang
beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt,
ist angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt
ist (Satz 2). Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen
ausgeschlossen, so ist die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn
bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist (Satz 3). Im vorliegenden
Fall beantragte die Klägerin die Förderung einer dreijährigen Umschulung zur Erzieherin an der Fachhochschule für Sozialpädagogik
in I______. Um dieses Ausbildungsziel zu erreichen, ist eine Verkürzung der Ausbildungszeit aufgrund der FSVO ausgeschlossen
- eine zweijährige Ausbildung ist erst seit 2013 möglich [vgl. FSVO in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung]. In diesem
Fall ist die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nach der gesetzlichen Regelung nur dann nicht
ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist. Eine
Sicherung der Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme war zu Beginn der Maßnahme jedoch nicht gegeben. Weder verfügte
die Klägerin noch ihr Ehemann über entsprechendes Einkommen, um die Maßnahme zu sichern, noch vermag die Bestätigung des Kreises
Steinburg vom 26. Mai 2011, wonach dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 10 BAföG erfüllt sind, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Denn ein grundsätzlicher Zahlungsanspruch auch für das dritte Jahr der Ausbildung
ergibt sich hieraus gerade nicht. Auch eine anderweitige Sicherung der Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz ist nicht gegeben, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat. Denn gemäß §
60 Abs.
1 SGB III a. F. ist Voraussetzung, dass es sich um eine berufliche Ausbildung im Sinne der in Abs. 1 genannten Ausbildungsordnungen
bzw. Gesetzen handelt, was hier nicht der Fall ist. Der Senat bezieht sich insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des
Widerspruchsbescheides und ihm folgend den Gerichtsbescheid. Eine Grundrechtsverletzung im Sinne einer Einschränkung der Berufswahl
wegen der im Gesetz vorgenommenen Sicherstellung der Finanzierung vermag der Senat nicht zu erkennen. Hinzuweisen ist in diesem
Zusammenhang vielmehr auf den Sinn und Zweck der getroffenen Regelung, nämlich einerseits die Förderung von arbeitsmarktpolitisch
bedeutsamen Ausbildungsberufen mit einer zweijährigen Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit, auch wenn die Weiterbildung
drei Jahre umfasst. Andererseits soll durch die gesetzliche Regelung vermieden werden, dass solche Weiterbildungen bei Beendigung
der Förderung durch die Bundesagentur aus finanziellen Gründen abgebrochen werden, weshalb eine Förderung nur dann zulässig
ist, wenn bereits zu Beginn der Weiterbildung die Finanzierung für die gesamte Dauer gesichert ist (vgl. hierzu BT-Drucks.14/6944
S. 35).
Revisionszulassungsgründe gemäß §
160 SGG liegen nicht vor.