Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Hirntumors durch Radarstrahlenexposition
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen unter Anerkennung eines Hirntumors des am xxx 2001
verstorbenen Ehemanns der Klägerin im Folgenden: Versicherter) als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2402 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung (im Folgenden: BK 2402).
Der am xxx 1941 geborene Versicherte absolvierte vom 1. April 1957 bis zum 28. Februar 1961 eine Ausbildung zum Maschinenschlosser
und war anschließend bis zum 30. September 1961 in diesem Beruf tätig. Vom 2. Oktober 1961 bis zum 30. September 1964 war
er Zeitsoldat. Ab 1. Oktober 1964 war der Versicherte als ziviler Mitarbeiter bei der Bundeswehr beschäftigt und zwar vom
1. Oktober 1964 bis zum 30. November 1965 als Maschinenschlosser und vom 1. Dezember 1965 bis zum 15. Februar 1968 als Kraftfahrer
und Pioniermaschinenführer sowie als Lagerarbeiter. Ab dem 1. März 1971 war der ständige Arbeitsplatz des Versicherten die
Radarstellung Bxxx, in der ein Radargerät des Typs MPR (Medium Power Radar) im Einsatz war. Der Versicherte war in der Radarstellung
vom 1. März 1971 bis zum 31. Oktober 1978 als Klimaanlagenmechaniker und danach bis zum 31. Dezember 1986 als Stromerzeugungsanlagenmechaniker
beschäftigt. Seine Aufgaben umfassten das Überwachen, Regeln und Schalten der Stromerzeugungs- und -Verteilungsanlagen (Schaltzentrale,
Sofortbereitschaftsanlagen, Notstromanlagen). Vom 1. Januar 1987 bis zum 20. März 2001 war der Versicherte als Maschinenmeister/Schichtführer
tätig und für die Wartungsarbeiten an den betriebstechnischen Anlagen verantwortlich. Dazu gehörte die Sicherstellung eines
rationellen und technisch optimalen Arbeitsablaufs, Materialbeschaffung, Personaleinteilung, Überwachung der Einsatzbereitschaft
von Geräten, Maschinen und Werkzeugen, die Überwachung und der Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsschutzvorschriften,
die Veranlassung und Leitung der durchzuführenden Wartungsarbeiten, die Instandsetzung und Störungsbeseitigung an allen Anlageteilen,
im Besonderen auch an elektronischen, elektrischen, pneumatischen, mechanischen Steuerungs-, Regel- und Schutzeinrichtungen.
Der Versicherte erkrankte Anfang 2000 an einem Hirntumor, an dem er am xxx 2001 verstarb. Ab dem 1. Oktober 2000 erhielt er
von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die Klägerin machte mit Schreiben vom 20. Juli 2001 einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen mit der Begründung geltend,
der Tod des Versicherten sei infolge einer Berufskrankheit eingetreten, die sich während dessen Tätigkeit im Bereich der Radaranlage
Bxxx entwickelt habe.
Die Beklagte und holte u.a. den Bericht der Wehrbereichsverwaltung Nord, öffentlich-rechtliche Aufsicht für Arbeitssicherheit
und technischen Umweltschutz, vom 15. Oktober 2002 ein. Darin wurde ausgeführt, dass eine Exposition des Versicherten durch
ionisierende Strahlung nicht stattgefunden habe, da dieser nicht an Radargeräten gearbeitet habe. Des Weiteren zog die Beklagte
die im Zusammenhang mit der tariflichen Eingruppierung des Versicherten erstellten Tätigkeitsdarstellungen vom 18. Juni 1979,
25. August 1983, 8. Februar 1982, 2. Januar 1987, 13. April 1990, 1. Mai 1996 und 1. April 1994 sowie den Arztbrief der Klinik
für Neurologie, Fachklinik Flensburg vom 26. März 2001 bei. Danach wurde bei dem Versicherten ein linksfrontales Glioblastom
Grad IV diagnostiziert, das am xxx 2001 zum Tode geführt habe.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 9. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003 die Gewährung
von Hinterbliebenenleistungen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es ausweislich der technischen Stellungnahme vom
15. Oktober 2002 ausgeschlossen werden könne, dass der Versicherte während seiner Tätigkeit als Mechaniker des technischen
Betriebsdienstes an Klima- und Stromerzeugungsanlagen der Bundeswehr ionisierenden Strahlen ausgesetzt gewesen sei. Die beim
Betrieb von Radargeräten auftretende ionisierende Strahlung könne zwar in hohen Dosen Krebserkrankungen verursachen. Der Röntgenstörstrahlung
habe aber ausschließlich der Personenkreis der Radartechniker ausgesetzt sein können, weil nur dieser Personenkreis Reparatur-
oder Wartungsarbeiten bei geöffneten Geräten in unmittelbarer Nähe der Röhren durchgeführt hätte. Wenn es überhaupt zu einer
Einwirkung durch ionisierende Strahlung an Radaranlagen kommen könne, so sei dies nur im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten
möglich gewesen, die in unmittelbarer Nähe der Hochspannungsröhren bei geöffneten Sendeschränken notwendig gewesen seien.
Derartige Tätigkeiten hätten aber ausschließlich das Wartungs- und Instandsetzungspersonal ausgeübt, sodass auch nur diese
Beschäftigten etwaigen ionisierenden Strahlen ausgesetzt gewesen sein könnten.
Dagegen hat die Klägerin am 1. September 2003 vor dem Sozialgericht Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, ihr
Ehemann sei ab 1970 durchgängig in der Radarstellung Bxxx beschäftigt gewesen. Sie halte es für sehr wahrscheinlich, dass
der Hirntumor Folge der Strahlenbelastung gewesen sei, der ihr Ehemann während seiner Beschäftigung ausgesetzt gewesen sei.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Bericht der Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar vom 17.
November 2004 darauf hingewiesen, dass eine Exposition des Versicherten mit ionisierender Strahlung ausgeschlossen sei, da
dieser aufgrund seiner Tätigkeit als Klima- und Stromerzeugungsmechaniker nicht direkt an dem MPR-System gearbeitet habe.
Selbst für die unmittelbar an dem System Beschäftigten seien die maximalen Werte für die Ortsdosis sehr gering gewesen. Außerdem
hat die Beklagt einen Bericht über die Bewertung der Arbeitsplatzverhältnisse nach den Kriterien der Radarkommission für das
Rundsuchradar MPR zur Akte gereicht.
Das Sozialgericht hat das schriftliche Gutachten des Strahlenbiologen Prof. Dr. Jxxx vom 24. Juli 2005 und die Stellungnahme
des Strahlenbiologen Prof. Dr. Kxxx vom 18. April 2005 eingeholt und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2006 die
Beklagte verurteilt, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Tod des Versicherten als Folge einer Berufskrankheit
nach der Nr. 2402 der Anlage zur
BKV anzuerkennen und der Klägerin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Der Tod des
Versicherten sei infolge einer Berufskrankheit nach der Nr. 2402 der Anlage zur
BKV eingetreten. Nach den Feststellungen des Gerichts habe die Beklagte die Annahme nicht widerlegt, dass der Versicherte während
seiner Tätigkeit in der Radarstellung Bxxx ionisierenden Strahlen ausgesetzt gewesen sei. Dies führe dazu, dass die Beklagte
zur Leistungsgewährung verpflichtet sei. Zwar obliege es nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast
demjenigen, der Leistungen für sich beanspruche, auch die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Die Folgen der Beweislosigkeit
habe somit der Versicherte zu tragen. Hiervon müsse vorliegend jedoch abgewichen werden, da das Gericht sich außerstande sehe,
die Frage der genauen Strahlendosis, der der Versicherte während seiner Tätigkeit in der Radarstellung Bxxx ausgesetzt gewesen
sei, durch eine weitere Beweiserhebung zu klären. Der Klägerin selbst sei es schlicht unmöglich, den Vollbeweis einer Strahlenexposition
des Versicherten zu erbringen. Dies würde unter Beachtung des Grundsatzes der objektiven Beweislast im Ergebnis dazu führen,
dass eine Realisierung bestehender Ansprüche ausgeschlossen wäre. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere
der Stellungnahme von Prof. Dr. Kxxx und den gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. Jxxx gehe das Gericht aber nicht nur
von der Möglichkeit einer Strahlenexposition, sondern von der Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Belastung des Versicherten
aus. Diese Belastung habe auch mit Wahrscheinlichkeit den Hirntumor ursächlich bewirkt. Das Gericht gehe mit Prof. Dr. Kxxx
davon aus, dass - von wenigen Ausnahmen abgesehen - als qualifizierende Krankheiten aufgrund einer Exposition gegenüber Röntgenstrahlung
grundsätzlich alle malignen Tumoren anzusehen seien. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der unwiderlegten Belastung des Versicherten
und der Tumorerkrankung sei demnach wahrscheinlich.
Gegen dieses am 27. März 2006 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 4. April 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgericht eingegangenen Berufung. Zur Begründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Bei dem Versicherten
lägen weder die arbeitstechnischen noch die medizinischen Voraussetzungen für das Vorliegen der BK 2402
BKV vor. Das Sozialgericht sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht von der Umkehr der Beweislast ausgegangen. Dem im Berufungsverfahren
eingeholten Gutachten von Prof. Dr. Hxxx könne nicht gefolgt werden. Dazu beziehe sie sich auf die Stellungnahme des Facharztes
für Arbeitsmedizin Kaxxx vom 9. Januar 2009.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist auf das Gutachten von Prof. Dr. Hxxx.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme des Augenscheins der Radaranlage Bxxx am 11. November 2010. Außerdem hat der Senat
schriftliche Auskünfte der Beschäftigen der Radarstellung Bxxx Jörg Gxxx, Sönke Jxxx, Wolfgang Kxxx, Hans Udo Kbxxx, Rüdiger
Sxxx, Günter Oxxx, Werner Hxxx, Hartmut Uxxx und Uwe Kxxx, das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. Hxxx (Institut für Community
Medicine, Abteilung Versorgungsepidemiologie und Community Health - Klinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
A.ö.R.) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 21. Juli 2009 und das schriftliche Gutachten von Dr. rer.nat. Hauke Baxxx
vom 24. November 2011 eingeholt. Mit Beschluss vom 23. April 2012 hat der Senat den von der Klägerin gegen den Sachverständigen
Dr. Baxxx gerichteten Befangenheitsantrag abgelehnt. In der Berufungsverhandlung hat der Senat Prof. Dr. Hxxx als medizinischen
Sachverständigen gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorab eingereichte schriftliche Zusammenfassung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten. Der Inhalt dieser Unterlagen ist wesentlicher Gegenstand der Berufungsverhandlung
gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Das Urteil des Sozialgericht war aufzuheben, denn der angefochtene Bescheid vom 9. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 8. Juli 2003 ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, §
54 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Die Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2402 sind nicht nachgewiesen, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung
dieser Berufskrankheit bzw. deren Entschädigung hat.
Gemäß §
9 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII) sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten
bezeichnet hat und die ein Versicherter infolge einer dem Versicherungsschutz nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeiten erleidet. Nach BK 2402 ist eine BK eine Erkrankung durch ionisierende Strahlen.
Voraussetzung für die Anerkennung und Entschädigung einer Erkrankung als Berufskrankheit ist, dass die Verrichtung einer -
grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem
auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und dass die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende
Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne
des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Gewissheit bedeutet, dass ein vernünftiger,
die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade
wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach
der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsachen zu begründen
( vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Erg.-Lfg. 5/09, § 8, Rn. 10.1, m.w.N.). Für die nach der Theorie
der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt hingegen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht
allerdings die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 2. April 2009, Az. B 2 U 9/08 R, zitiert nach [...]).
Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2402 nicht erfüllt.
Der Versicherte hat eine versicherte Tätigkeit i.S.v. §
2 SGB VII ausgeübt. Der Hirntumor, an dem der Versicherte verstorben ist, kann grundsätzlich auch durch ionisierende Strahlen verursacht
werden (vgl. Mehrtens/Brandenburg Die
Berufskrankheitenverordnung, Lfg. 1/2012, M 2402 S. 17).
Das Vorliegen der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen, d.h. einer berufsbedingten schädigenden Einwirkung ionisierender
Strahlen auf den Körper des Versicherten, ist jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen.
Schädigende Einwirkungen i.S.d. BK 2402 sind ionisierende Strahlen. Dabei handelt es sich um energiereiche Wellen- bzw. Teilchenstrahlen,
die beim Durchgang durch Materie aus dem Atomverband Elektronen abzutrennen vermögen, wodurch die ionisierten Atome oder die
im ionisierten Atome enthaltenden Moleküle in einen Zustand veränderter chemischer und dadurch auch biologischer Reaktionsbereitschaft
gelangen. Man unterscheidet zwischen Photonenstrahlung (Röntgenstrahlen, Gammastrahlen) und Teilchenstrahlung (Alphastrahlen,
Betastrahlen, Protonen, andere beschleunigte Ionen und Neutronen(Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., M 2402, S. 1). Die Absorption
von Strahlenenergie in einer Zelle oder einem Gewebe des menschlichen Körpers löst eine Kette von physikalischen, chemischen
und biologischen Reaktionen aus, an deren Ende ein Gesundheitsschaden bei der bestrahlten Person selbst (somatischer Schaden)
auftreten kann. Die Wirkungen sind in der Regel abhängig von der Strahlenart, der Strahlendosis, der Dosisleistung, der Größe
des in die Bestrahlung einbezogenen Körpervolumens, der zeitlichen Dosisverteilung, vom Wassergehalt und von der Lösungskonzentration
im Gewebe, insbesondere von ihrem Sauerstoffgehalt. Dabei wird zwischen deterministischen (nicht stochastischen) und stochatischen
(zufälligen) Strahleneinwirkungen unterschieden. Bei den deterministischen Wirkungen muss eine Schwellendosis überschritten
werden, damit der Effekt eintritt. Bei den stochastischen Strahlenwirkungen wird im Strahlenschutz keine Schwellendosis angenommen
(Mehrtens-Brandenburg a.a.o., M 2402, S. 10). Die nichtstochastischen Strahlenschäden beruhen auf Zellteilung. Sie treten
erst nach Erreichen einer bestimmten Schwellendosis auf. Unterhalb dieser Schwellendosis wirkt die Bildung neuer Zellen in
ausreichendem Maße der Zelltötung entgegen. Zu diesen Strahlenschäden gehören u.a. das akute Strahlensyndrom, akute Lokalschäden
an der Haut, Linsentrübung und Lungenfibrose (Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., M 24023). Stochastische Schäden entstehen durch
Mutation oder Transformation von Zellen. Die Schäden sind zufällig (stochastisch) in dem Sinne, dass sie nicht zwangsläufig
ab einer bestimmten Strahlendosis auftreten. Lediglich die Wahrscheinlichkeit für ihr Auftreten nimmt mit wachsender Dosis
zu. Für diese Schäden wird keine Schwellendosis angenommen. Typische stochastische Strahlenschäden sind u.a. die akute myeloische
Leukämie sowie die Induktion von Malignomen in strahlenempfindlichen Geweben/Organen. Dazu gehört auch die Erkrankung des
Klägers, wobei die Strahlenempfindlichkeit des Hirns im Hinblick auf das Risiko für bösartige Tumoren nach derzeitigem wissenschaftlichen
Kenntnisstand als mittel eingestuft wird (Schönberge/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheiten, 8. Auflage 2010,
S. 1180 ff.; Mehrtens/Brandenburg a.a.O., M 2402 S. 17 u. 24).
Auch wenn danach das Vorliegen einer Schwellendosis nicht erforderlich ist, setzt die Anerkennung der BK 2402 eine erhebliche
Strahlenbelastung voraus. Denn nach §
9 Abs.
1 S. 2
SGB VII kommt eine Berufskrankheit nur in Betracht bei besonderen Einwirkungen, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Tätigkeit
in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Dieser Nachweis ist jedoch nicht erbracht. Messungen sind am Arbeitsplatz des Versicherten nicht erfolgt. Die tatsächlichen
Arbeitsbedingungen lassen sich nicht mehr rekonstruieren, da ein entsprechender Tätigkeitsbereich nicht mehr existiert. Somit
lässt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass der Versicherte während seiner Tätigkeit
in der Radarstellung Bxxx einer erheblichen Einwirkung ionisierender Strahlen ausgesetzt war.
Eine für die Klägerin günstigere Beurteilung würde sich auch nicht ergeben, wenn der Senat sich bei seiner Entscheidung auf
den Bericht der Radarkommission vom 2. Juli 2003 stützen würde. Dieser Bericht gründet darauf, dass auf Anregung des Verteidigungsausschusses
des Deutschen Bundestages die Radarkommission als Expertenkommission zur Frage der Gefährdung durch Strahlung in früheren
Radareinrichtungen der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee eingesetzt worden ist, um die früheren Arbeitsplatzverhältnisse
aufzuklären, eine Expertise zu Belastungswerten abzugeben, neue wissenschaftliche Erkenntnisse aufzubereiten, den gegenwärtigen
wissenschaftlichen Sachstand festzustellen und die versorgungsmedizinischen Aspekte von Strahlenschäden zu untersuchen (BdR
S. 1).
Vorliegend kann dahinstehen, ob der Bericht der Radarkommission überhaupt rechtliche Relevanz hat und ggf. in welcher Art
(vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.02.2008, L 5 VS 11/05: antizipiertes Sachverständigengutachten bzw. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2008, L 6 VS 2599/06 Rn. 32: Beweiserleichterung), da der Versicherte die Voraussetzungen der von der Radarkommission vorgesehenen Beweiserleichterungen
nicht erfüllt.
Nach dem Bericht der Radarkommission(S. 135/136) sollten Personen, die - wie der Versicherte - im Zeitraum bis 1975 (sog.
Phase 1, Bericht S. 130) an anderen Radargeräten als am SGR-103 tätig gewesen sind, anerkannt werden, sofern
1.
sie an einem malignen Tumor mit Ausnahme der Chronisch Lymphatischen Leukämie erkrankt sind (sog. qualifizierende Erkrankung),
2.
der Tumor ärztlich bestätigt und pathologisch-histologisch befundet ist,
3.
der Tumor, wenn es sich um einen soliden Tumor handelt, frühestens 5 Jahre nach Exposition aufgetreten ist bzw. Leukämie oder
ein Knochensarkom frühestens 2 Jahre nach Exposition aufgetreten sind,
4.
sie Arbeiten als Techniker/Mechaniker oder Bediener (Operator) an Radaranlagen ausgeübt haben (sog. qualifzierende Arbeiten),
5.
die Tumorlokalisation mit der maximalen Betriebsspannung der Radargeräte übereinstimmt und
6.
der Bundeswehr kein anderweitiger Ausschluss einer relevanten Strahlung möglich ist.
Diese Voraussetzungen sind beim Versicherten nicht erfüllt.
Es lässt sich nicht feststellen, dass der Versicherte qualifizierende Arbeiten im Sinne des Radarberichtes ausgeführt hat.
Um von qualifizierenden Arbeiten auszugehen, genügt nicht jede Tätigkeit in der Nähe von Radargeräten. Das LSG Nordrhein-Westfalen
hat in seinem Urteil vom 1. Februar 2011 - L 6 VS 3/06 - (zitiert nach [...]) zutreffend dargelegt, dass erforderlich ist, dass im Rahmen der Tätigkeit tatsächlich Arbeiten an
strahlenaussendenden Radargeräten ausgeführt worden sind. Dass vom Bericht der Radarkommission nur Personen erfasst werden
sollen, die konkret an Radargeräten gearbeitet haben, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der vorgeschlagenen Anerkennungskriterien,
wonach "Personen, die an anderen Radargeräten[als dem SGR-103] tätig gewesen sind", anerkannt werden sollten (Bericht S. 135).
Dass dies Radargeräte sein müssen, an denen eine Exposition mit Röntgenstörstrahlen in Betracht kommt, zeigt auch die Formulierung
im Kommissionsbericht, dass das Vorbringen der Antragsteller für die Annahme von Expositionsdauern "an einzelnen Störstrahlern"
zugrunde gelegt werden sollte (Bericht S. 44). Im Übrigen ergibt sich eine solche Eingrenzung notwendig aus der Aufgabensetzung
und dem Ziel des Kommissionsberichts. Dieser hat ausdrücklich die "beim Betrieb, der Wartung und Reparatur von Radargeräten"
auftretenden Expositionen untersucht. Es sollte eine Expositionsrekonstruktion der Röntgenstörstrahlung bei der Bundeswehr
erfolgen (Bericht S. III). Dabei wird in dem Bericht davon ausgegangen, dass die Reichweite von Röntgenstrahlung verhältnismäßig
gering ist, so dass Gefährdungen für das Personal nur in unmittelbarer Nähe der Sender, z.B. bei Einstellungs- und Reparaturarbeiten
entstehen konnten (Bericht S. 1). Bei der Beschreibung der Tätigkeitsprofile hat die Kommission ausgeführt, dass nachvollziehbar
berichtet wurde, bei Reparatur- und Einstellarbeiten eines Radargerätes hätten auch Mechaniker anderer Radargeräte und auf
dem Gerät arbeitende Operatoren Unterstützung leisten müssen. Dies sei regelmäßig für Geräte der HAWK-Batterie, des Radargerätes
AN/CPN-4 sowie beim Waffensystem NIKE erfolgt (Bericht S. 44). Nach Auffassung der Kommission sollte für die Annahme von Expositionsdauern
an einzelnen Störstrahlern das Vorbringen der Antragsteller im Einzelnen zugrunde gelegt werden. Vor diesem Hintergrund sind
Operatoren in die Beschlussempfehlung aufgenommen worden, wobei auch nach Auffassung der Kommission hier jeweils die konkreten
Tätigkeiten an einzelnen Störstrahlern zu überprüfen waren (vgl. Bericht S. 44). Die Geltung der Beweiserleichterungen nur
für solche Operatoren, die in relevantem Umfang an Störstrahlern gearbeitet haben, wird auch durch die späteren Klarstellungen
der Radarkommission in ihren "Antworten auf den vom BMVg vorgelegten Katalog "Fragen/Auslegungen zum Bericht der Radarkommission"
(Schreiben BMVg vom 18.07.2003)" bekräftigt. Dort wird auf die Frage, für welchen Expositionszeitraum die Kommission entsprechend
der Strahlenempfindlichkeit der einzelnen Organe eine Verursachungswahrscheinlichkeit für gegeben ansehe, unter Antworten
zu II. 4. ausgeführt, dass die Kommission bei ihren Empfehlungen davon ausgegangen sei, dass es sich grundsätzlich (aufgrund
der spezifischen Ausbildung) um längere Tätigkeiten und nicht nur um gelegentliche Tätigkeiten im Gesamtumfang weniger Tage
handeln müsse. Die Kommission selbst ist nach ihren Antworten zu I. 1. und 2. der o.g. Fragen allein zu den Waffensystemen
HAWK, NIKE und AN/CPN-4 davon ausgegangen, dass Operatoren einer relevanten Exposition ausgesetzt sein konnten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen,
a. a.O.). Dem schließt sich der Senat an.
Dass der Versicherte am Radargerät gearbeitet hat, lässt sich nicht nachweisen. Aus der Auskunft der Wehrbereichsverwaltung
Nord, öffentlich-rechtliche Aufsicht für Arbeitssicherheit und technischen Umweltschutz, vom 15. Oktober 2002 geht hervor,
dass der Versicherte nicht an Radargeräten gearbeitet hat. Auch in den beigezogen Tätigkeitsdarstellungen vom 18. Juni 1979,
25. August 1983, 8. Februar 1982, 2. Januar 1987, 13. April 1990, 1. Mai 1996 und 1. April 1994 finden sich keine Hinweise
auf Arbeiten am Radargerät. Beschrieben wird lediglich, dass der Versicherte in der Radarstellung vom 1. März 1971 bis zum
31. Oktober 1978 als Klimaanlagenmechaniker und danach bis zum 31. Dezember 1986 als Stromerzeugungsanlagenmechaniker beschäftigt
war und seine Aufgaben das Überwachen, Regeln und Schalten der Stromerzeugungs- und -Verteilungsanlagen (Schaltzentrale, Sofortbereitschaftsanlagen,
Notstromanlagen)umfasste. Vom 1. Januar 1987 bis zum 20. März 2001 war der Versicherte als Maschinenmeister/Schichtführer
tätig und für die Wartungsarbeiten an den betriebstechnischen Anlagen verantwortlich. Dazu gehörte die Sicherstellung eines
rationellen und technisch optimalen Arbeitsablauf, Materialbeschaffung, Personaleinteilung, Überwachung der Einsatzbereitschaft
von Geräten, Maschinen und Werkzeugen, die Überwachung und die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsschutzvorschriften,
die Veranlassung und Leitung der durchzuführenden Wartungsarbeiten, die Instandsetzung und Störungsbeseitigung an allen Anlageteilen,
im Besonderen auch an elektronischen, elektrischen, pneumatischen, mechanischen Steuerungs-, Regel- und Schutzeinrichtungen.
Ebenso lässt sich aus den vom Senat eingeholten schriftlichen Auskünften der ehemaligen Beschäftigten der Radarstellung Bxxx
eine Tätigkeit am Radargerät nicht herleiten. Die Frage des Senats, ob der Versicherte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit
an Radaranlagen gearbeitet habe, haben die Zeugen Jörg Gxxx, Sönke Jxxx, Wolfgang Kxxx, Hans Udo Kxxx, Rüdiger Sxxx, Günter
Oxxx, Werner Hxxx und Uwe Kbxxx ausdrücklich verneint. Die vom Senat durchgeführte Inaugenscheinnahme der Radaranlage Bxxx
hat zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt. Durch die Begehung konnte sich der Senat zwar einen Eindruck über die heutigen
örtlichen Verhältnisse machen. Hinweise auf eine Tätigkeit des Versicherten am Radargerät ergaben sich jedoch nicht. Ebenso
ist Dr. Baxxx in seiner Stellungnahme zu der Einschätzung gelangt, dass der Versicherte nicht an Radaranlagen gearbeitet hat.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen von Prof. Dr. Hxxx. Dieser hält zwar eine Strahlenbelastung
des Versicherten für wahrscheinlich. Wie bereits ausgeführt, setzt die Anerkennung der BK 2402 jedoch voraus, dass die schädliche
Einwirkung mit Gewissheit bewiesen ist. Davon geht aber auch Prof. Hxxx nicht aus. In seinem Gutachten vom 24. August 2008
hat er vielmehr ausgeführt, dass eine berufliche Belastung außerordentlich wahrscheinlich erscheine. Darüber hinaus hat er
in der Berufungsverhandlung erklärt, dass er über die Höhe der Strahlenbelastung keine konkreten Angaben machen könne. Auch
kann Prof. Hxxx - unabhängig davon, dass dies eine rechtlich zu beurteilende Frage wäre - nicht darin gefolgt werden, dass
der Versicherte eine qualifizierende Tätigkeit im Sinne des Radarberichtes ausgeübt hat. Diese kann - wie bereits oben ausgeführt
- nur bei Tätigkeiten am Radar angenommen werden. Ausreichend ist nicht eine Tätigkeit in der Nähe von Radaranlagen. Dass
der Versicherte am Radar gearbeitet hat, nimmt aber auch Prof. Dr. Hxxx nicht an. So heißt es in seiner ergänzenden Stellungnahme
vom 10. Mai 2005, dass nach Aktenlage davon auszugehen sei, dass der Versicherte in unmittelbarer räumlicher Nähe von Positionen
gearbeitet habe, an denen Radartechnier/-mechaniker arbeiten würden. Er wäre somit wie das "Unterstützungspersonal" von Radartechnikern/-mechanikern
einzustufen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegt trotz der erheblichen Schwierigkeiten, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit
und die schädigenden Einwirkungen nachzuweisen, kein Beweisnotstand vor. Zwar können Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts
in besonders gelagerten Einzelfällen Anlass sein, an den Beweis verminderte Anforderungen zu stellen (BSGE 19, 52, 56 = SozR Nr. 62 zu § 542 a.F.
RVO; 24, 25, 28 f = SozR Nr. 75 zu §
128 SGG). Das bedeutet, dass der Unfallversicherungsträger oder das Gericht schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von
einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein können (BSG Urteil vom 12. Juni 1990 - 2 RU 58/89 =, zitiert nach [...]). Einen solchen Ausnahmefall hat die Rechtsprechung bei einer unfallbedingten Erinnerungslücke des
Verletzten (BSG Urteil vom 12. Juni 1990 - a.a.O. -) oder beim Tod eines Seemanns auf See aus unklarer Ursache ohne Obduktionsmöglichkeit
(BSGE 19, 52, 56 = SozR Nr. 62 zu § 542 a.F.
RVO) anerkannt. Von diesen Ausnahmefällen abgesehen sind nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung typische Beweisschwierigkeiten,
die sich aus den Besonderheiten des Einzelfalles ergeben, ohnehin im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Allgemeingültige Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Fall des Beweisnotstandes würden dagegen dem in §
128 Abs.
1 Satz 1
SGG verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung widersprechen (BSG Beschluss vom 18. Juli 1990 - 2 BU 37/90 - zitiert nach [...]). Schwierigkeiten bei der Aufklärung viele Jahre zurückliegender Sachverhalte gerade im Hinblick auf
Einzelheiten von Arbeitsvorgängen treten generell auf und können nicht zu einer regelmäßigen Annahme des Beweisnotstandes
führen (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 25/03 R -, zitiert nach [...]). Ein solcher Ausnahmefall, der eine weitere Beweiserleichterung erforderlich machen würde, liegt hier
nicht vor.
Danach trägt die Klägerin als diejenige, die ein Recht für sich beansprucht, die materielle Beweislast für das Vorliegen der
tatsächlichen Voraussetzungen dieses Rechts (vgl BSG, Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R -; BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R , zitiert nach [...]).
Der Senat musste auch nicht dem Hilfsantrag der Klägerin folgen. Unabhängig davon, ob der Antrag auf persönliche Vernehmung
der Zeugen den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Beweisantrags genügt, sind die beantragten weiteren Ermittlungen nicht
zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts geeignet. Die die vom Senat befragten Zeugen haben sich in ihren schriftlichen Auskünften
bereits glaubhaft zu der Tätigkeit des Versicherten geäußert. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht von der Klägerin vorgetragen,
aus welchen Gründen diese Auskünfte unrichtig sein sollten. Dass die Zeugen weitere für die Aufklärung des Sachverhalts entscheidungserhebliche
Angaben machen könnten, hat die Klägerin nicht geltend gemacht; dies ist für den Senat auch nicht erkennbar. Eine Zeugenvernehmung
im Termin ist somit nicht erforderlich.
Aus diesen Gründen hat die Berufung der Beklagten Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Es besteht kein Grund, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen.