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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.05.2012 - 1 U 54/06
Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Hirntumors durch Radarstrahlenexposition
1. Zur Frage der Anerkennung eines Hirntumors als Berufskrankheit nach der Anl. 1 Nr. 2402 BKV
2. Qualifizierende Arbeiten i.S.d. Berichts der Radarkommission setzen voraus, dass tatsächlich Arbeiten an strahlenaussendenden Radargeräten ausgeführt worden sind.
3. Schwierigkeiten bei der Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse können nicht zu einer regelmäßigen Annahme des Beweisnotstandes führen.
1. Zur Frage der Anerkennung eines Hirntumors als Berufskrankheit nach der Anl. 1 Nr. 2402 BKV.
2. Qualifizierende Arbeiten im Sinne des Berichts der Radarkommission setzen voraus, dass tatsächlich Arbeiten an strahlenaussendenden Radargeräten ausgeführt worden sind.
3. Schwierigkeiten bei der Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse können nicht zu einer regelmäßigen Annahme des Beweisnotstandes führen.
4. Bei stochastischen (zufälligen) Strahlenwirkungen wird im Strahlenschutz keine Schwellendosis angenommen. Stochastische Schäden entstehen durch Mutation oder Transformation von Zellen. Die Schäden sind zufällig in dem Sinne, dass sie nicht zwangsläufig ab einer bestimmten Strahlendosis auftreten. Lediglich die Wahrscheinlichkeit für ihr Auftreten nimmt mit wachsender Dosis zu. Typische stochastische Strahlenschäden sind u.a. die akute myeloische Leukämie sowie die Induktion von Malignomen in strahlenempfindlichen Geweben/Organen. Auch wenn das Vorliegen einer Schwellendosis nicht erforderlich ist, setzt die Anerkennung der Berufskrankheit BK Nr. 2402 eine erhebliche Strahlenbelastung voraus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 2402
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Schleswig 09.01.2006 8 U 72/03
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Januar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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