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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.01.2019 - 6 AS 238/18
Keine anderweitige Bedarfsdeckung; Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen PC/Laptop; Schulunterricht; unabweisbarer laufender besonderer Bedarf
Die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen PC/Laptops nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht stellen grundsätzlich einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf dar.
Dieser Bedarf ist durch einen zweckgebundenen, einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss zu leisten.
Die zweckentsprechende Verwendung ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nachzuweisen und eine gegebenenfalls eingetretene Überzahlung ist zurückzuzahlen.
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 6
,
SGB II § 28 Abs. 3 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Kiel 30.11.2018 S 32 AS 322/18 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers 1 wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 2 wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 30. November 2018 abgeändert und der Antragsgegner einstweilen unter dem Vorbehalt der Rückforderung verpflichtet, dem Antragsteller zu 2 Leistungen für den Erwerb eines PC/Laptops in Höhe von 600,00 EUR zu erbringen, wobei der Antragsteller zu 2 die Anschaffungskosten nach Erwerb dem Antragsgegner unverzüglich nachzuweisen und einen ggf. überzahlten Betrag an den Antragsgegner zurück zu zahlen hat.
Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2. Außergerichtliche Kosten für den Antragsteller zu 1 sind nicht zu erstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsteller zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: