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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.02.2017 - 6 AS 106/14
SGB-II-Leistungen Bedarfsgemeinschaft Merkmal "alleinstehend" Leistungsberechtigung eines Partners
1. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der jeweils maßgeblichen Fassung beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345,00 EUR im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 und 364,00 EUR im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011.
2. Das hier allein in Betracht kommende Merkmal "alleinstehend" ist im Sinne dieser Regelungen für denjenigen Hilfebedürftigen zu bejahen, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehört bzw. der für sich allein eine Bedarfsgemeinschaft konstituiert.
3. Alleinstehend bedeutet, dass keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II besteht; da diese Vorschrift als gesetzliche Definition der Bedarfsgemeinschaft nicht nach gesetzlicher Anspruchsberechtigung differenziert, steht dies einer entsprechenden Interpretation "alleinstehend" im Sinne von "ohne Partner mit Leistungsbezug nach dem SGB II" entgegen.
4. Die Zugehörigkeit einer Person zur Bedarfsgemeinschaft zwischen Partnern erfolgt damit losgelöst davon, ob die einbezogene Person selbst leistungsberechtigt nach dem SGB II ist.
5. Das Leistungssystem des SGB II normiert für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zwar Individualansprüche, jedoch besteht kein allgemeines und uneingeschränktes Prinzip dahingehend, dass Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, grundsätzlich die gleichen Leistungen zur Existenzsicherung erhalten sollen.
Normenkette:
SGB II § 20 Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Kiel 03.07.2014 S 31 AS 1924/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 3. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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