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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.12.2016 - 7 SB 86/15
Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach SGB IX - schwere Zwangserkrankung; schwere Depression; Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche; schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsstörungen; schwere Phobien; GdB; Grad der Behinderung; wesentliche Einschränkung; schwere Störung; stärker behindernde Störung; Umstände des Einzelfalls
Die Abgrenzung zwischen stärker behindernden Störungen mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (Einzel-GdB 30-40) und schweren Störungen (zB schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten (Einzel-GdB 50-70) ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Fehlt es an stationären Aufenthalten auf psychiatrischem Fachgebiet, einer intensiven fachpsychiatrischen Behandlung und weiteren Indizien, die für eine schwere psychische Störung sprechen, wird die Grenze zur Schwerbehinderung regelmäßig nicht erreicht.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Magdeburg 10.07.2015 S 15 SB 114/11
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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