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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.11.2012 - 5 AS 83/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Betriebsstrom der Heizungsanlage
1. Wenn kein Gerät zur Erfassung des tatsächlichen Stromverbrauchs existiert, kann eine realitätsnahe Schätzung nur erfolgen, wenn verlässliche Werte zu den Betriebsstunden der Heizungsanlage, der Leistungsaufnahme der Heizung und dem jeweiligen Strompreis vorliegen.
Berücksichtigt der örtliche Gasversorger bei seiner Kalkulation der Abschlagszahlungen von 1.800 Betriebsstunden/Jahr (Bundesdurchschnitt), kann dieser Wert auch für die Schätzung des Stromverbrauchs zu Grunde gelegt werden. Beim Stromverbrauch ist nicht die maximale Leistungsaufnahme der Heizung maßgeblich, sondern die durchschnittliche Stromaufnahme. Existieren Daten über den durchschnittlichen Stromverbrauch für andere Bewilligungszeiträume, können diese mangels konkreter Daten für den streitigen Bewillöigungszeitraum herangezogen werden.
2. Ein Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung der Stromkosten für den Betrieb eines Zusatzheizstrahlers im Bad fehlt, wenn die Angaben über dessen Laufzeit nicht plausibel sind.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 287 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Magdeburg 01.12.2010 S 19 AS 88/06
Die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Dezember 2010, der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2004 und die Änderungsbescheide vom 6. August und 21. September 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2006 und des Änderungsbescheids vom 12. August 2009, der Bescheid vom 6. August 2005 und die Änderungsbescheide vom 26. Januar 2006 und vom 6. Juni 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010, der Bescheid vom 17. Mai 2006 und der Änderungsbescheid vom 14. August 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010, sowie der Bescheid vom 5. Juli 2006 und die Änderungsbescheide vom 29. November 2006, 19. Dezember 2006 und 15. März 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010, werden abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 i.H.v. 3,38 EUR/Monat, vom 1. Januar bis 30. Juni und im Dezember 2006 i.H.v. 3,59 EUR/Monat sowie vom 1. Januar bis 28. Februar 2007 i.H.v. 3,89 EUR/Monat zu bewilligen. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
Der Beklagte hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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