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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2021 - 5 AS 526/16
1. Die angemessene Wohnungsgröße für zwei Personen beträgt im Land Sachsen-Anhalt 60 m².
2. Die Bildung von vier Vergleichsräumen im Salzlandkreis ist nicht zu beanstanden. Die gewählten Kriterien sind geeignet, homogene Lebens-und Sozialräume abzubilden. Im Übrigen decken sich die Vergleichsräume mit den Mittelbereichen nach dem Landesentwicklungsplan 2010.
3. Die KdU-Richtlinie auf der Grundlage der Mietwerterhebung 2012 in der Auswertung des Korrekturberichts 2019 beruht für den Zeitraum von Juni bis November 2013 auf einem schlüssigen Konzept.
4. Es hat eine ausreichende Zahl von Datensätzen zur Auswertung zur Verfügung gestanden, auch für die Ermittlung der kalten Betriebskosten.
5. Es bestehen auch keine Bedenken an der Repräsentativität der erhobenen Daten. Es ist insbesondere nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht erkennbar, dass die Vermietereigenschaft ("institutionelle und sog Kleinvermieter") im Salzlandkreis ein relevanter mietpreisbestimmender Faktor wäre.
6. Auch der einfache Mietspiegel für die Stadt Aschersleben rechtfertigt keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Konzepts, da die dort erhobenen Datensätze nicht vergleichbar sind. Dass die Vermietereigenschaft maßgeblich für die Unterschiede wäre, ist zudem eine Behauptung ins Blaue hinein. Insbesondere können aber auch nicht die durchschnittlichen Wohnkosten der "Standardausstattung" mit den auf das untere Marktsegment bezogenen bereinigten Nettokaltmieten der Mietwerterhebung verglichen werden.
Normenkette:
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2,
,
§ 22 Abs 1 S 3 SGB 2
Vorinstanzen: SG Magdeburg 25.08.2016 S 14 AS 3955/13
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. August 2016 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen, soweit die Kläger Leistungen über den Änderungsbescheid vom 7. Mai 2020 hinaus begehren.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: