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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.06.2016 - 2 AS 260/15
Krankenhausaufenthalt; stationäre Krankenbehandlung; Notfall; Prognose; Rückausnahme; Prognoseentscheidung; Wechsel des Leistungssystems; Haftunterbrechung; Leistungsausschluss; Freiheitsstrafe; Existenzsicherungssysteme; Leistungsausschluss; Strafunterbrechung; richterlich angeordnete Freiheitsentziehung; stationäre Einrichtung
1. Während einer Haftunterbrechung iSv § 455 Abs 4 StPO liegt kein Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung iSv § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II vor.
2. Befindet sich eine SGB II-Leistungen begehrende Person während der Haftunterbrechung nach § 455 Abs 4 StPO in einem Krankenhaus (§ 107 SGB V), ist bei der wegen § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II (Rückausnahme zum Leistungsausschluss) zu prognostizierenden Dauer dieses Aufenthalts allein auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung im Krankenhaus abzustellen. Die vorhergehende oder nachfolgende Verbüßung der Freiheitsstrafe kann nicht berücksichtigt werden.
3. Die Rückausnahme des § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II will nach ihrem Regelungszweck zur klaren Abgrenzung der Existenzsicherungssysteme des SGB II und des SGB XII einen Wechsel aus dem Leistungssystem des SGB II in das des SGB XII bei einer nur absehbar kurzzeitigen Krankenhausunterbringung vermeiden. In den Blick zu nehmen ist deshalb bei der am Zeitpunkt der Aufnahme der SGB II-Leistungen begehrenden Person in das Krankenhaus auszurichtenden Prognoseentscheidung auch, ob die betreffende Person sich schon vor dieser Aufnahme im Leistungssystem des SGB XII befand, ob sich also die Frage der Vermeidung eines Wechsels zwischen den existenzsichernden Leistungssystemen überhaupt stellt (Anschluss an BSG, Urteil vom 12. November 2015 - B 14 AS 6/15 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr. 45).
Fundstellen: NZS 2016, 744
Normenkette:
SGB II § 7
, ,
SGB V § 5
, ,
SGB II § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 1
,
SGB II § 7 Abs. 4 S. 2
,
Vorinstanzen: SG Halle 16.03.2015 S 29 AS 1561/12
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Der Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2012 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeiten der Strafunterbrechungen vom 18. November bis zum 7. Dezember 2011 sowie vom 8. bis zum 14. Dezember 2011 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

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