Höhe von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung
Hinreichend bestimmter und begründeter Bescheid
Nachvollziehbare Darstellung der rechtlichen Grundlagen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Geschäftsjahr 2010.
Die Klägerin betreibt seit 1991 ein landwirtschaftliches Unternehmen in Form einer eingetragenen Genossenschaft und wird seit
1992 zur Beitragszahlung in der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen. Die Beitragsfestsetzung für die landwirtschaftliche
Nutzfläche und den Forst erfolgte bis zum Jahr 2009 auf der Grundlage eines Flächenwertbeitrages zzgl. eines Grundbeitrages.
Für die Tierhaltung wurden keine Beiträge erhoben. Zuletzt betrug der Beitrag für das Geschäftsjahr 2009 nach Abzug von Bundesmitteln
insgesamt 28.387,27 EUR (Bl. 291 Verwaltungsakte der Beklagten [VA]). Der Beitragserhebung lagen eine landwirtschaftliche
Nutzfläche (LN) von 1.490,51 Hektar (ha) und 12,15 ha Forst sowie eine Anzahl von 102 Arbeitstagen in Verbindung mit dem sog.
Flächen- bzw. Arbeitsbedarfswert zugrunde. Mit Schreiben vom 10. September 2010, 13. und 21. Oktober 2010 teilte die Klägerin
eine Flächenänderung auf 1.498,60 ha LN, die Anzahl von 1.310 Milchkühen und 1.378 Rindern sowie einen Arbeitsbedarf von 35
Arbeitstagen (AT) im Jahr 2010 mit (Bl. 300, 303, 305 VA).
Mit Bescheid vom 19. Mai 2011 setzte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Beitrag für das Umlagejahr 2010 nach Abzug von
Bundesmitteln und einer Härtefallgutschrift auf 45.815,25 EUR fest. Der Berechnung lag nunmehr ein Arbeitsbedarfsmaßstab gemäß
der am 8. Dezember 2010 beschlossenen Neufassung der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland
für 2011 (nachfolgend: Satzung) zugrunde. Die Beitragsforderung setzt sich aus drei Teilbeträgen zusammen:
- 66.555,40 EUR für das bodenbewirtschaftende Unternehmen unter Zugrundelegung von
* 780,97 ha Mähdrusch
* 47,98 ha Zuckerrüben
* 455,13 ha Feldfutterbau
* 10,52 ha aus der Produktion genommene Flächen
* 128,34 ha Grünland
* 12,5 ha Forst
* 76,08 ha Sonderkulturen
* 1.310 Milchkühen
* 1.378 sonstiger Rinder
* 1.499,02 ha allgemeinen Arbeiten
abzüglich 2.550,40 EUR Härtefallgutschrift und 18.582,60 EUR Bundesmittel (45.422,40 EUR),
- 334,39 EUR unter Zugrundelegung von 102 Arbeitstagen,
- 58,46 EUR für das Lohnunternehmen unter Zugrundelegung von 35 Arbeitstagen.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2012 führte die Beklagte aus, die
Berechnung des Beitrags für Unternehmen der Bodenbewirtschaftung erfolge ab dem Umlagejahr 2010 auf der Grundlage des Arbeitsbedarfes
zzgl. eines einheitlichen Grundbeitrags. Diese alternative Berechnungsgrundlage habe der Gesetzgeber ausdrücklich gebilligt.
Der Arbeitsbedarf werde nach dem Durchschnittsmaß der für das jeweilige Produktionsverfahren erforderlichen menschlichen Arbeit
geschätzt ohne Berücksichtigung des tatsächlich anfallenden Arbeitsbedarfs. Die Schätzung beruhe auf einem Gutachten von Prof.
Dr. Z.
Mit ihrer am 10. September 2012 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.
Sie hält die ab 2011 geltende Beitragsberechnung anhand des Arbeitsbedarfs für rechtswidrig, weil sie Lohnunternehmen zu Unrecht
begünstige. Das Auswahlermessen der Beklagten sei dahin reduziert, dass die Auswahl dieses Maßstabs unzulässig sei. Die Beitragsfestsetzung
nach dem Schätzungsmaßstab Arbeitsbedarf unter Nichtberücksichtigung des Phänomens der Lohnunternehmerschaft verletze das
Gebot der Beachtung der "Typengerechtigkeit" und damit den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Versicherungspflicht der Beschäftigten
von Lohnunternehmen werde rechtswidrig dem Landwirt auferlegt. Der Bescheid sei auch nicht ordnungsgemäß begründet, weil er
das Rechenergebnis nicht erläutere. Außerdem werde die Festsetzung des Hebesatzes nicht begründet, die Satzung sei insoweit
unbestimmt. Die Differenzierung bei der Arbeitsbedarfsberechnung in den einzelnen Produktionsverfahren sei nicht nachvollziehbar.
Die Satzung verstoße weiter gegen die gesetzliche Vorgabe, Gefahrentarife zu bilden, sei im Hinblick auf die in §§ 36 und
37 definierten Arbeitsbedarfe der Produktionsverfahren nicht nachvollziehbar und enthalte eine ambivalente Definition zum
Unfallfaktor. Auch habe die Beklagte ihre Kalkulation offen zu legen. Die Regelungen in § 38 Abs. 4 zur Anpassung des Risikofaktors
und in Absatz 5 zur Tragung von Aufwendungen seien rechtswidrig. Das in der Satzung definierte Beitragserhebungsverfahren
sei mithin intransparent und nicht realisierbar.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 52.238,94 EUR festgesetzt.
Der angefochtene Beitragsbescheid sei nicht zu beanstanden. Er sei ordnungsgemäß im Sinne von § 35 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begründet. Er weise die Beitragshöhe aus und erläutere in den allgemeinen Erklärungen ausführlich die Beitragsberechnung
und deren Grundlagen für das Unternehmen der Klägerin. Eine noch ausführlichere Begründung sei nach den Umständen des Einzelfalls
nicht geboten gewesen, denn die Klägerin werde seit 1992 zur Beitragszahlung herangezogen und sei mit Beitragsbescheiden also
bestens vertraut. Die Festsetzung des Hebesatzes und dessen Erhöhung gegenüber dem Geschäftsjahr 2009 sei wegen des durchzuführenden
Lastenausgleiches rechtmäßig. Rechtsgrundlage seien insoweit §§ 184a ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) in der damals geltenden Fassung. Die Beklagte habe den Hebesatz unter Beachtung der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden
Übergangsvorschrift des §
221 Abs.
7 SGB VII korrekt berechnet. Nach §
9 Abs.
2 der Satzung begegne es keinen Bedenken, dass die Feststellung des Haushaltsplanes und damit auch des Hebesatzes der Vertreterversammlung
obliege. Zwar bestimme §
183 Abs.
2 SGB VII, dass die Einzelheiten der Beitragsberechnung durch die Satzung zu regeln sind. Dies könne aber nur für Berechnungsfaktoren
gelten, die keinen Bezug zu dem versicherten Risiko aufwiesen (z. B. Grund- oder Mindestbeitrag). Die Festlegung anderer Berechnungsmodalitäten
dürfe der Vertreterversammlung überlassen werden. Der Einführung eines Gefahrtarifs bedürfe es nicht. Auch die Festsetzung
der Risikogruppenfaktoren mit 1 sei nicht zu beanstanden. Im Rahmen des ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Handlungsspielraums
habe sich die Beklagte dafür entscheiden dürfen, durch Einführung von Unfallfaktoren in den einzelnen Produktionsverfahren
- soweit wie möglich - zur Deckung der angefallenen Leistungsausgaben zu gelangen. § 36 Abs. 2 der Satzung gebe für näher
bezeichnete Produktionsverfahren unterschiedliche Unfallfaktoren von 0,06 bis 10,25 vor, was dazu führe, dass der Risikogruppenfaktor
mit 1 festgesetzt werde müsse, weil den unterschiedlichen Risiken der einzelnen Produktionsverfahren bereits vorab Rechnung
getragen worden sei. Der ermittelte Berechnungswert sei dann lediglich noch mit dem Hebesatz zu multiplizieren. Die Satzung
sei auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar. Die teilweise übliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen durch
Lohnunternehmen führe nicht zur Rechtswidrigkeit. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bestehe nicht. Insbesondere
spräche nichts dagegen, den durch Lohnunternehmen erbrachten Arbeitsbedarf den - wie es die Klägerin formuliere - "normalen"
Landwirten zuzurechnen. Denn letztere blieben auch dann landwirtschaftliche Unternehmen, wenn sie sämtliche Arbeiten durch
Lohnunternehmen ausführen ließen, weil sie das unternehmerische Risiko trügen und Leitung und Gestaltung des Unternehmens
in ihren Händen behielten. Eine Verletzung des Gebots der "Typengerechtigkeit" sei nicht festzustellen. Die Festlegung der
Jahresarbeitsbedarfswerte in § 36 Abs. 2 der Satzung sei aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. Z ...
aus November 2009 vorgenommen worden. Die gutachterliche Stellungnahme zum Abschätztarif auf der Basis der Arbeitsbedarfe
für die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland zeige nachvollziehbare Arbeitszeitansätze auf,
die auch die Strukturen der Betriebe im Zuständigkeitsbereich der Beklagten berücksichtige. Da der Gesetzgeber keinen einheitlichen
Bundesträger bestimmt habe, liege es auf der Hand, dass in anderen Zuständigkeitsbereichen andere Arbeitszeitansätze gelten
würden. Die Festlegung eines konkreten Beitragsmaßstabes unterliege der Satzungsautonomie. Seinen Berechnungen habe Prof.
Dr. Z ... u.a. die Auswertungen des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen
Privat- und Offizialberatung sowie Daten der zentralen Markt- und Preisberichtsstelle, des Statistischen Bundesamtes und der
jährlichen Agrarberichte zugrunde gelegt. Die Kalkulationsgrundlagen lägen daher offen und seien vom Gutachter herangezogen
und ausgewertet worden. Der Streitwertfestsetzung sei wegen der Bedeutung auch für spätere Jahre das Dreifache der Differenz
zwischen den Beiträgen für die Umlagejahre 2009 und 2010 zugrunde zu legen.
Gegen den am 23. April 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 22. Mai 2013 Berufung eingelegt. Der Bescheid
sei mangels ausreichender Begründung formell rechtswidrig. Insbesondere sei die Klägerin mit den Bescheiden nicht bestens
vertraut, weil erstmals eine vollkommen neue Beitragssystematik angewandt wurde. Das in §§ 184c, 221
SGB VII vorgesehene Lastenausgleichsverfahren verstoße gegen das Äquivalenzprinzip und erzwinge eine verfassungsrechtlich nicht begründete
Solidarisierung, die einer Besteuerung gleiche, weil der zu diesem Ausgleichbetrag Herangezogene keine seinem Beitrag entsprechende
Gegenleistung erhalte. Der Bescheid entspräche nicht den Vorgaben des § 184c
SGB VII. Das Prinzip der Beitragsgleichheit erfordere zwingend, dass die Umlage entsprechend des Verhältnisses der beitragsbelasteten
Flächenwerte (mithin nach der finanziellen Leistungsfähigkeit) erhoben werde. Die Orientierung der Ausgleichszahlung an den
für das jeweilige Produktionsverfahren ermittelten Arbeitszeiteinheiten vervielfältigt mit einem nur scheinbar das Unfallrisiko
abdeckenden Unfallfaktor sei kein geeigneter Maßstab. Die Satzung dürfe sich allein am Wirtschaftswert der Unternehmen oder
dem Flächenwert orientieren. Die auf sachfremden Erwägungen beruhende Unfallfaktorenbildung führe auch zu einer willkürlichen
Berechnung der Berechnungseinheiten (BER). Entgegen §
183 SGB VII definiere die Satzung die Parameter der Hebesatzbestimmung als Einzelheiten der Beitragserhebung nicht. Dies führe dazu,
dass der Hebesatz 2011 und 2012 um beinahe 30% variiert habe, weil Rücklagen gebildet und aufgelöst werden müssten. Die Satzung
berücksichtige das Unfallrisiko nicht hinreichend. Die Korrektur der durch das Gutachten ermittelten Arbeitszeitwerte für
das jeweilige Produktionsverfahren durch "Unfallfaktoren" werde dem gesetzlichen Auftrag nicht gerecht. Die Unfallfaktoren
würden nicht das Unfallrisiko abbilden, sondern lediglich die Beitragsveränderungen der alten zur neuen Satzung darstellen.
Das Vorgehen der Beklagten, den Unfallfaktor in 13 Fällen, in denen er größer als 2,00 ist, zu verändern, sei willkürlich.
Dadurch würden die in einzelnen Produktionsverfahren entstehenden Defizite mit über die Faktorensteuerung erzielten Mehreinnahmen
von ca. 1,6 Mio EUR versteckt quer subventioniert. Die sei intransparent, willkürlich und führe zu kuriosen Ergebnissen. Die
Festlegungen in § 36 der Satzung seien nicht durch das Gutachten, sondern durch die Beklagte erfolgt und verstießen gegen
den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit. Das Gutachten von Prof. Dr. Z ... sei nicht nachvollziehbar. Im Ansatz der Berechnung
der Arbeitszeitwerte liege eine weitere versteckte Solidarisierung. Das Gutachten berücksichtige nicht die Durchschnittswerte
der Produktionszeiten in den verschieden strukturierten landwirtschaftlichen Betrieben, sondern orientiere sich allein an
den aus historischen Gründen vorhandenen Großbetrieben. Diese würden aber effizienter als die zahlreichen kleineren und mittleren
Betriebe (mehr als 15 % im Zuständigkeitsbereich) arbeiten, was eine unproportionale Beitragsverschiebung zu Lasten der Großbetriebe
innerhalb der einzelnen Produktionsverfahren zur Folge habe. Die Anzahl der atypischen Sachverhalte mache auch mehr als 10
% der betroffenen Unternehmen aus. Die Bewirtschaftung durch Lohnunternehmen werde gesetzeswidrig behandelt. Die bisherige
Rechtsprechung, die das Risiko der Lohnunternehmer dem Landwirt zuweise, überschreite ihre verfassungsrechtlichen Kompetenzen.
Die Regelungen der Beitragserhebung seien bereits deshalb rechtswidrig, weil der nach §
182 Abs.
2 SGB VII grundsätzlich zugelassenen Arbeitsbedarf ermessensfehlerhaft ausgewählt worden und vollkommen ungeeignet sei. Die Beklagte
selbst halte den Maßstab für untauglich, weil sie in 13 von 40 Veranlagungssparten die Unfallfaktoren korrigiere. Nur eine
am Arbeitswert orientierte Beitragsveranlagung könne eine hinnehmbare, am tatsächlichen Risiko orientierte Beitragsveranlagung
gewährleisten.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. April 2013 sowie den Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten
vom 19. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Dem Satzungsgeber sei ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der
standardisierte Beitragsmaßstab entspreche genau der Regelung in §
182 SGB VII. Die für die jeweiligen Produktionsverfahren auf wissenschaftlicher Grundlage ermittelten Arbeitsbedarfswerte seien ein guter
Ausgangspunkt, vom Arbeitsniveau auf das Unfallrisiko schließen zu lassen. Die Verwendung des Arbeitsbedarfsmaßstabes verstoße
nicht gegen §
150 SGB VII, weil die Norm keine konkreten Vorgaben für die Beitragsgestaltung enthalte. Die unterschiedliche Beitragsberechnung für
Unternehmen mit und ohne Bodenbewirtschaftung sei vom Ermessen gedeckt und im Hinblick auf §
123 SGB VII nicht systemfremd. Die Berechnung des Hebesatzes ergebe sich aus den Beschlüssen des Vorstands und der Vertreterversammlung
der Beklagten, die diesen jährlich nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 der Satzung festlegten. Die Abweichung des Hebesatzes von 2010 und
2011 sei auf den unterschiedlichen Einsatz von Betriebsmitteln zurückzuführen. Lohnunternehmen verrichteten Tätigkeiten im
auftraggebenden Unternehmen, weshalb Leistungsaufwendungen für Unfälle bei der Flächenbewirtschaftung dem auftraggebenden
Unternehmen zuzurechnen seien. Das beanstandete Lastenausgleichsverfahren verletze auch nicht das Äquivalenzprinzip, weil
letzteres für Sozialversicherungsbeiträge nur mit Einschränkungen gelte. Eine Verletzung des § 184c
SGB VII liege nicht vor. Die beitragsbelasteten Flächenwerte bildeten lediglich die Grundlage für die Berechnung der auszugleichenden
Beträge und den auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfallenden Ausgleichsanteil. Daraus folge nicht, dass auch die Beitragsberechnung
nach dem Flächenwertmaßstab zu erfolgen habe. Die Beklagte sei bei der Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens an die
gesetzlichen Vorgaben gebunden und habe weder dem Grunde nach noch im Rahmen der vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung (LSV-SpV) festgesetzten Höhe des Ausgleichsbetrags einen Ermessens- oder Entscheidungsspielraum. Beiträge
in der gesetzlichen Unfallversicherung würden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach
entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Da der Lastenausgleich ebenso erst im Nachhinein wirke, sei er erstmals im
Jahr 2011 bei der Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt worden. Von der Möglichkeit des §
183 Abs.
2 Satz 2
SGB VII (a.F.), die Ausgleichsumlage auf bestimmte Gruppen von Unternehmen zu beschränken, habe die Selbstverwaltung der Beklagten
keinen Gebrauch gemacht. Alle beitragspflichtigen Unternehmen würden gleichermaßen belastet. Die Halbierung aller Unfallfaktoren
größer 2 sei Folge des Solidaritätsprinzips, das trotz der stärkeren Berücksichtigung des Unfallrisikos vom Gesetzgeber gefordert
werde (§
221b SGB VII). Um unbillige Beitragssteigerungen zu vermeiden, seien von der Beklagten an mehreren Stellen solidarische Komponenten berücksichtigt
worden. Beim Wechsel vom extrem solidarischen Flächenwertmaßstab auf den Arbeitsbedarfsmaßstab habe sich die Beklagte für
einheitliche, nicht degressive, Durchschnittsansätze pro ha bzw. pro Tier entschieden. Eine degressive Gestaltung hätte aufgrund
der sehr großen Unterschiede in den Betriebsgrößen zu einer erheblichen Belastung der kleinen und einer erheblichen Entlastung
der großen Betriebe geführt. Die einheitlichen Ansätze beruhten auf durchschnittlichen Betriebsgrößen, die der Gutachter im
Zuständigkeitsbereich der Beklagten als ausreichend erachtet habe, um die Strukturen in der Region widerzuspiegeln. Beim Produktionsverfahren
"allgemeine Arbeiten" sei sehr wohl eine degressive Gestaltung vorgesehen.
Die Beteiligten wurden auf das rechtskräftige Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. August 2016 (L 6 U 149/12) und die Vergleichbarkeit mit dem dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt hingewiesen.
Dem Gericht lagen die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte beider Rechtszüge vor, auf die zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündlich zu verhandeln entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben,
§§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
I. Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2013 zu Recht
abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2012 ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
26. Juli 2012 bestehen nicht. Insbesondere ist der Bescheid hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X und ausreichend begründet im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB X.
Das Bestimmtheitserfordernis nach § 33 Abs. 1 SGB X bezieht sich sowohl auf den Verfügungssatz als auch auf den Adressaten eines Verwaltungsakts. Es verlangt, dass der Verfügungssatz
eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der
Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Zur Erfüllung
der genannten Voraussetzungen genügt es, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheides einschließlich der von der Behörde
gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann. Hinreichende Klarheit besteht selbst dann,
wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene
Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. BSG, Urteile vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 2/13 R und vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R). Hieran bestehen keine Zweifel. Aus dem Bescheid geht eindeutig hervor, welche Zahlung die Klägerin zu leisten hat. Einer
Auslegung des Verfügungssatzes bedarf es nicht. Zudem sind in der Anlage u.a. der Rechenweg erläutert und die Berechnungsgrundlagen
angegeben. Auch an einer hinreichenden Begründung fehlt es nicht. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung
bewogen haben. Wie dargelegt enthalten die Beitragsbescheide nicht nur die Beitragshöhe, sondern weisen auch gleichzeitig
die Beitragsberechnung aus. Im Bescheid und insbesondere im Widerspruchsbescheid wird nicht nur der Rechenweg ausführlich
und nachvollziehbar erläutert, sondern auch dargelegt, auf welchen Grundlagen der geforderte Beitrag beruht. Dabei müssen
diese selbst nicht vollumfänglich wiedergegeben werden; ausreichend ist die nachvollziehbare Darstellung, wie die Beklagte
den geforderten Beitrag ermittelt hat. Insoweit führt die Beklagte im Widerspruchsbescheid auch aus, dass der Beitragsforderung
drei Teilbeträge zugrunde liegen, die diese im Weiteren detailliert erläutert.
2. Soweit sich die Klägerin gegen die Satzung als Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides wendet, führt dies ebenfalls
nicht zu dessen Rechtswidrigkeit. Zum einen ist die dem Beitragsbescheid zugrunde liegende Satzung weder gesetzes- noch verfassungswidrig
(vgl. dazu die Ausführungen unter 2.a). Aber selbst in diesem Fall wäre sie einschließlich der der Beitragserhebung zugrundeliegenden
Vorschriften der §§ 35 ff. dennoch als wirksame Rechtsgrundlage des angegriffenen Beitragsbescheides für das Jahr 2010 heranzuziehen
(vgl. dazu Ausführungen unter 2.b).
a) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen nicht, weshalb sie als Grundlage des angegriffenen Bescheides herangezogen
werden kann.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe im Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts Dresden vom 10. April 2013, §
153 Abs.
2 SGG.
Darüber hinaus wird Folgendes ausgeführt:
Die in Rede stehende Satzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben im
SGB VII und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind gemäß §
182 Abs.
2 Satz 1
SGB VII alternativ das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab, wobei
die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung
von Risikogruppen ausreichend zu berücksichtigen hat; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer
Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann Mindest- oder Grundbeiträge festlegen, §
182 Abs.
2 Sätze 1 bis 3
SGB VII. Diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht die Satzung, wobei der Beklagten bei ihrer Umsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum
zusteht (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 2 U 2/00 R - juris Rn. 20 mwN).
Die Beklagte hat sich in nicht zu beanstandender Weise für den Maßstab des Arbeitsbedarfs entschieden, den das Gesetz ausdrücklich
vorsieht. Eine Ermessensreduzierung dahin, dass die Heranziehung des Arbeitsbedarfs ausgeschlossen sei, ist nicht im Ansatz
zu erkennen. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus dem Vorhandensein von Lohnunternehmen. Zum einen kann eine typisierende
Regelung, wie sie hier vorliegt, nicht die konkrete Bewirtschaftung berücksichtigen. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend
macht, der Grundsatz der Typengerechtigkeit sei aufgrund einer steigenden Anzahl von Lohnunternehmen verletzt, folgt hieraus
keine Rechtswidrigkeit der Satzung. Denn die Lohnunternehmer werden nicht in willkürlicher Weise (nur) zur Finanzierung zusätzlicher
Risiken herangezogen. Wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, ziehen die landwirtschaftlichen Unternehmen den Nutzen
aus ihren Flächen, auch wenn Lohnunternehmen zur Bewirtschaftung herangezogen werden. Durch eine von der Klägerin gewünschte
Umkehr dieser Systematik dürften im Gegenteil die landwirtschaftlichen Unternehmen auf Kosten der Lohnunternehmer unverhältnismäßig
entlastet werden.
Nach der rechtlich zulässigen Entscheidung für den Arbeitsbedarf als Berechnungsgrundlage steht dem Satzungsgeber wiederum
ein Gestaltungsspielraum zu. So bestimmen §
182 Abs.
5 Sätze 1 und 2
SGB VII, dass der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung
der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt wird. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung
soll die Satzung bestimmen. Abgestellt wird mithin auf standardisierte Arbeitsbedarfswerte, wobei wegen der mit dem einheitlichen
Abschätzungstarif einhergehenden Typisierung nach dem Durchschnittsmaß gewisse Härten hinzunehmen sind (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1982 - 2 RU 61/81 - juris Rn. 18, unter Verweis auf: BSG 1982-04-28 12 RK 3/81 = SozR 5800 §
4 Nr. 2; vgl. hierzu auch Lauterbach/Roßkopf, UV-
SGB VII 57. EL Juni 2015, §
182 Rn. 18 f., 53 mwN). Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin hat diese gesetzlichen Grundlage in §§ 36 ff. der Satzung innerhalb
des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums in rechtlich nicht zu beanstandender Weise umgesetzt. Für Unternehmen der Bodenbewirtschaftung
wird der Arbeitsbedarf nach § 36 Abs. 1 der Satzung einheitlich unter Berücksichtigung der Größe der bewirtschafteten Fläche,
der verschiedenen Formen der Flächennutzung und der Arten der Tierhaltung geschätzt, wobei die Abschätzung in der Weise vorgenommen
wird, dass zur Ermittlung des Gesamtarbeitsbedarfs die in dem in § 36 Abs. 2 der Satzung bestimmten Abschätztarif festgesetzten
BER anzusetzen sind. Die Arbeitsbedarfswerte der einzelnen Produktionsverfahren wurden dabei auf wissenschaftlicher Basis
standardisiert festgesetzt und in BER ausgewiesen. Die Heranziehung des Gutachtens von Prof. Dr. Z ... als deren Grundlage
ist nicht zu beanstanden. Einer vom Gesetzgeber in §
182 Abs.
5 SGB VII ausdrücklich zugelassenen Schätzung der Arbeitsbedarfe ist es immanent, dass die hierbei ermittelten Werte nicht die konkreten
Umstände jedes zur Beitragszahlung herangezogenen Unternehmens berücksichtigen. Eine Orientierung an Großbetrieben, ohne hierbei
die verschieden strukturierten landwirtschaftlichen Betriebe im Einzelnen in den Blick zu nehmen, liegt innerhalb der Grenzen
der gesetzlich weit gezogenen Vorgaben einer Schätzung.
Darüber hinaus werden zur Berücksichtigung des Unfallrisikos Risikogruppen gebildet, § 38 Abs. 1 der Satzung, was ebenfalls
den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es ist nicht ersichtlich, dass durch diese typisierenden Regelungen der Grundsatz der
Beitragsgerechtigkeit verletzt wird. Insbesondere ist zu beachten, dass im Sozialversicherungsrecht nicht die Abgeltung individueller
Ansprüche im Vordergrund steht, sondern der soziale Ausgleich zwischen Versicherungsbeitrag und versichertem Risiko (Lauterbach/Roßkopf,
a.a.O. Rn. 56). Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist dabei nach den gesetzlichen Vorgaben ausdrücklich sicherzustellen.
Eine unzulässige Quersubventionierung anderer landwirtschaftlicher Unternehmen, wie sie die Klägerin behauptet, liegt darin
nicht. Eine Verteilung der Beitragslast nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, wie sie die Klägerin einfordert, ist nämlich
gerade nicht vorgesehen und würde auch nicht - wie es §
182 Abs.
2 Satz 2
SGB VII fordert - das Unfallrisiko (ausreichend) berücksichtigen. Auch folgt allein aus der Tatsache einer deutlichen Beitragssteigerung
nach Änderung der Berechnungsgrundlage nicht die Rechtswidrigkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit der Regelungen. Im Gegenteil
wurde die Änderung vorgenommen, um zwischen den Mitgliedern der Versichertengemeinschaft einen angemesseneren und damit verhältnismäßigeren
Ausgleich zu schaffen. Dass nicht jeder hiervon profitiert, ist systemimmanent und innerhalb (verfassungs-)rechtlicher Grenzen
hinzunehmen. Zudem sieht § 42 der Satzung eine Härtefallregelung zur Vermeidung unbilliger Härten vor, wovon zum einen die
Klägerin selbst profitiert und zum anderen nicht erforderlich ist, dass von einer solchen Regelung alle nachteilig Betroffenen
profitieren. Die Anwendung eines pauschalierenden Beitragsmaßstabes erfordert jedenfalls keine Härtefallklausel, die in jedem
Einzelfall eine den individuellen Verhältnissen angepasste Beitragsbemessung ermöglicht (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1982 - 2 RU 61/81 - juris Rn. 19).
Auch das in § 184c
SGB VII a.F. vorgesehene Lastenausgleichsverfahren begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Damit verfolgte der Gesetzgeber
das nachvollziehbare Ziel einer angemessenen Beitragsbelastung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und eine Stärkung
der innerlandwirtschaftlichen Solidarität (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung, BT-Drs. 16/6520 S. 35). Die Beitragsberechnung auf dieser gesetzlichen Grundlage verstößt insbesondere
nicht gegen das bei öffentlichen Abgaben zu beachtende Äquivalenzprinzip. Danach dürfen so genannte Vorzugslasten wie Gebühren
und Beiträge nicht beliebig festgesetzt werden, sondern müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der dafür gewährten Leistung
stehen. Für Sozialversicherungsbeiträge gilt dieses Prinzip allerdings - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat -
nur mit Einschränkungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist der abgabenrechtliche Grundsatz,
dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen Vorteil zu erwarten
hat, in der Sozialversicherung nicht anwendbar, weil es dort um sozialen Ausgleich und nicht um die Abgeltung individueller
Vorteile geht (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1960 - 1 BvR 190/58 u.a. = BVerfGE 11, 105, 117; vgl. auch BVerfGE 14, 312, 318 und 75, 108, 157/158 mwN). Allerdings bleibt der Gesetzgeber berufen, bei der Beitragsgestaltung sachgerecht zu differenzieren
und speziell in der Unfallversicherung eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen. Für den Bereich der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung hat das Gesetz diese Anforderungen gelockert und nur vorgeschrieben, dass die Satzung der Berufsgenossenschaft
bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen muss; ob sie
einen Gefahrtarif aufstellt, entscheidet sie gemäß §
182 Abs.
2 Satz 2
SGB VII nach Ermessen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 12 RK 38/83 - juris Rn. 21). Diesen Anforderungen wird die Satzung mit der Regelung in § 38, wonach zur Berücksichtigung des Unfallrisikos
Risikogruppen gebildet werden und die in den jeweiligen Risikogruppen zusammengefassten Unternehmen ihre Aufwendungen grdsl.
selbst finanzieren, gerecht. Die Anknüpfung an vergleichbare Produktionsverfahren bzw. vergleichbare Betriebsformen hält sich
dabei in den Grenzen der gesetzlichen Vorgaben. Eine weitergehende Differenzierung fordert das Gesetz nicht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Unfallgefahr zudem kein bestimmender Faktor für die Beitragsberechnung,
sondern es reicht aus, wenn sie durch Auswahl eines geeigneten Berechnungsmaßstabs oder durch Kombination verschiedener Berechnungsmaßstäbe
im Rahmen eines Mischsystems berücksichtigt wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R - juris Rn. 34 unter Verweis auf: BSGE 54, 232, 234 = SozR 2200 § 809 Nr. 1 S 3; BSGE 68, 111, 114 = SozR 3-2200 § 809 Nr. 1 S 3; BSGE 73, 253, 255 = SozR 3-2200 § 809 Nr. 2 S 11; BSGE 82, 132, 138 = SozR 3-2200 § 802 Nr. 1 S 7 f).
Ein Verstoß gegen den aus Art.
3 Abs.
1 GG abgeleiteten Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit wäre im Übrigen nur dann anzunehmen, wenn den Satzungsregelungen sachfremde
Erwägungen zugrunde liegen, die sich nicht mehr in den Grenzen einer zulässigen Typisierung halten. Dies ist indes nicht der
Fall, weil die Regelungen wie dargelegt nach sachlichen Erwägungen und einer den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden
Typisierung getroffen wurden, auch wenn ggf. andere Berechnungsgrundlagen der Versicherungsbeiträge ebenso rechtmäßig oder
gar sinnvoller gewesen wären. Denn für die Frage einer Verletzung des Gleichheitssatzes ist es unmaßgeblich, ob im Einzelfall
die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983
- 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 90). Ein Verstoß der Satzungsregelungen gegen Verfassungsrecht ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine Verletzung
von Art.
2 Abs.
1 GG liegt ebenso wenig vor wie von Art.
14 Abs.
1 GG oder Art.
20 Abs.
3 GG. Die wesentlichen Vorgaben enthalten die gesetzlichen Regelungen der §§
182 ff.
SGB VII, in deren Grenzen sich der Satzungsgeber wie dargelegt bewegt. Die Zwangsmitgliedschaft von Unternehmern in einem öffentlich-rechtlichen
Verband schränkt deren wirtschaftliche Handlungsfreiheit i.S.v. Art.
2 Abs.
1 GG zwar ein, die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme - wie hier der gesetzlichen Unfallversicherung
- ist in einem Sozialstaat (Art.
20 Abs.
3 GG) jedoch ein wichtiges Anliegen, das einen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Unternehmer durch Erhebung
von Beiträgen grundsätzlich rechtfertigt (vgl. auch SächsLSG, Urteil vom 10. August 2016 - L 6 U 149/12 - juris Rn. 46). Schließlich liegt kein Verstoß gegen Art.
14 Abs.
1 GG vor, weil die Beitragsbelastung nicht an das Eigentum am Grundstück, sondern an die Existenz eines forstwirtschaftlichen
Unternehmens und die damit verbundenen Unfallgefahren anknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, a.a.O. juris Rn. 35).
Da sich die Satzungsregelungen danach insgesamt im Rahmen ihrer gesetzlichen Grundlagen (insbesondere §
182 SGB VII) bewegen und auch nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen, ist es unerheblich, ob die einzelnen Regelungen der Satzung, die
die Klägerin im Detail beanstandet, in anderer Weise ggf. sinnvoller oder für die Klägerin günstiger hätten getroffen werden
können. Denn aufgrund der Satzungsautonomie der Beklagten sind sie nur eingeschränkt überprüfbar. Satzungsbestimmungen, auf
die die Beklagte die von der Klägerin beanstandete Beitragsforderung stützt, sind vom Unfallversicherungsträger autonom gesetztes
objektives Recht und durch die Gerichte nur daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers
beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 2 U 2/00 R - juris Rn. 20 mit Verweis auf: BSGE 13, 189, 194 = SozR Nr. 2 zu § 915
RVO aF; BSGE 54, 243, 244 = SozR 2200 § 803 Nr. 2). Das Gericht hat hingegen nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung
getroffen hat (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1982 - 2 RU 61/81 - juris unter Verweis auf: BVerfG 1971-05-18 1 BvL 7/69 = BVerfGE 31, 119).
b) Doch selbst wenn die von der Klägerin angegriffenen Regelungen der Satzung rechtswidrig wären, würde hieraus kein anderes
Ergebnis folgen.
Denn nach der Rechtsprechung des BSG kann es aus zwingenden Gründen geboten sein, gesetzes- oder verfassungswidrige Vorschriften einer Satzung - vergleichbar
der Situation bei verfassungswidrigen Gesetzen - ausnahmsweise weiter anzuwenden, wenn die Besonderheit der betreffenden Vorschrift
dies notwendig macht, damit durch die sofortige und rückwirkende Unwirksamkeit kein Zustand eintritt, der von der gesetzes-
und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (BSG, Urteile vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 42/03 R und B 2 U 43/03 - und vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 36/06 - juris). So müssen von dem Grundsatz, dass eine gegen höherrangiges Recht verstoßende Rechtsvorschrift regelmäßig nichtig
und damit von Anfang an unwirksam ist, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und in Anlehnung an die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Nichtanwendung der Norm insbesondere auf in der Vergangenheit bereits abgeschlossene
Sachverhalte zu untragbaren Ergebnissen führen würde, die von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt
sind als ein Zustand, bei dem es dem Normunterworfenen zugemutet wird, die Anwendung einer rechtswidrigen Norm für eine begrenzte
Zeit hinzunehmen (vgl. BSG, Urteile vom 7. Dezember 2004, a.a.O. juris Rn. 30 und vom 4. Dezember 2007, a.a.O. juris Rn. 18, 20). Auch wenn das Gesetz
dies nicht ausdrücklich vorsieht, kann es deshalb geboten sein, dass eine zeitlich begrenzte Tolerierung der Illegalität vom
Einzelnen als "kleineres Übel" hinzunehmen ist, um einen größeren "Schaden" zu verhindern (vgl. Ossenbühl, NJW 1986, 2805, 2808; Schlaeger in: BeckOK SozR, §
114 SGB VII Rn. 4.1).
Durchgreifende Bedenken gegen diese Rechtsprechung bestehen nicht. Auch verfassungs- und verwaltungsrechtlich sind Ausnahmen
von der Nichtigkeitsfolge für untergesetzliche Normen anerkannt (vgl. z.B. Jarass in: Jarass/Pieroth,
GG 14. Aufl. 2016, Art.
20 Rn. 48 m.w.N.). So betont das BVerfG in seiner Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Nichtigkeit rechtswidriger Verordnungen
oder Satzungen zwar verfassungsrechtlichen Gehalt habe, nicht aber verfassungsrechtlich geboten sei (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00, unter Verweis auf: Ossenbühl, NJW 1986, 2805, 2807; Jarass, a.a.O. Art. 20 Rn. 48). Nach diesen Grundsätzen kommt nach der Rechtsprechung des BVerfG nur eine Unvereinbarkeitserklärung
in Betracht, wenn dem Satzungsgeber verschiedene Regelungen offenstehen, um z.B. eine gegen Art.
3 Abs.
2 GG verstoßende faktische Benachteiligung auszuräumen (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001, a.a.O. für die Satzung eines Versorgungswerkes;
vgl. auch Beschluss vom 5. April 2005 - 1 BvR 774/02).
Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des BSG vom 4. Dezember 2014 (B 2 U 11/13). Zwar hat das BSG darin offen gelassen, ob es sich weiterhin generell für befugt hält, in Anlehnung an § 31 Abs. 2 BVerfGG die zeitweilige Aufrechterhaltung gesetzeswidriger Satzungsbestimmungen zu erlauben, weil im zugrundeliegenden Fall jedenfalls
ein die Durchbrechung des Nichtigkeitsgrundsatzes rechtfertigender Ausnahmefall nicht vorgelegen hatte. Eine Aufgabe der bisherigen
Rechtsprechung ist darin jedenfalls nicht zu sehen. Bisher liegt die Rechtsprechung des BSG vielmehr auf der Linie des BVerfG und entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so auch Schlaeger,
jurisPR-SozR 15/2015 Anm. 4). So hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Beschluss vom 27. Januar 2015 (6 B 43/14) eine bereits beschlossene Prüfungsordnung einer Hochschule, die aber noch nicht als Satzungsrecht formell in Kraft getreten
ist, vorzeitig übergangsweise zur Anwendung gebracht und zur Begründung ausgeführt, in der Rechtsprechung des BVerfG und des
BVerwG sei es anerkannt ist, dass es unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art.
20 Abs.
3 GG vereinbar sei, Regelungen, die einem bereichsspezifischen Gesetzesvorbehalt nicht genügen oder mangels rechtswirksamer Bekanntmachung
nicht in Kraft getreten sind, für einen Übergangszeitraum (dennoch) anzuwenden. Das BVerwG führt weiter aus, der Rechtsgrundsatz
der übergangsweisen Anwendung unwirksamer Regelungen erfasse nicht nur die bereits entschiedenen Fallgestaltungen, nämlich
das Fehlen der erforderlichen Rechtsnormqualität und die unwirksame Bekanntmachung der Regelungen, sondern beanspruche vielmehr
immer dann Geltung, wenn und soweit ein wirkungsvoller Grundrechtsschutz oder die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung
für einen Übergangszeitraum nicht anders als durch die Anwendung der Regelungen gewährleistet werden kann. Die vorübergehende
Fortgeltung der Regelungen werde dann trotz ihrer Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht in Kauf genommen, um noch verfassungsfernere
Zustände zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015, a.a.O. juris Rn. Rn. 10 f. m.w.N.).
Allerdings beschränkt sich die Befugnis zur Durchbrechung des Nichtigkeitsgrundsatzes nach der Rechtsprechung des BSG auf eng begrenzte Ausnahmefälle, in denen angesichts der andernfalls zu erwartenden schwerwiegenden Konsequenzen eine zeitlich
begrenzte Normerhaltung verfassungsrechtlich geboten ist. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung kommt dies nach der Rechtsprechung
des BSG im Wesentlichen bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen in Betracht, bei denen eine Rückabwicklung aller betroffenen
Rechtsverhältnisse faktisch unmöglich ist und unkalkulierbare Haushaltsrisiken bis hin zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit
des Versicherungsträgers vermieden werden müssen (BSG. Urteil vom 4. Dezember 2007, a.a.O. juris Rn. 20 unter Verweis auf: BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr. 1 Rn. 19).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von einem solchen Ausnahmefall auszugehen mit der Folge, dass die in Rede
stehenden Vorschriften der Satzung auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit als wirksame Rechtsgrundlage des für das Jahr 2010
erteilten Beitragsbescheides anzusehen sind. Zunächst wäre - würde man der Argumentation der Klägerin folgen und die Vorschriften
der §§ 36 bis 38 der Satzung als rechts- oder verfassungswidrig erachten - nicht nur ein einzelnes Element der Beitragserhebung
und -gestaltung betroffen, sondern die zentralen Normen über die Aufbringung der Mittel der Beklagten insgesamt. Anders als
in dem der Entscheidung des BSG vom 4. Dezember 2014 (B 2 U 11/13) zugrundeliegenden Fall würden sich die (unter Umständen) nichtigen Normen nicht auf einen isolierten, rechtlich abtrennbaren
Teil der Gesamtsatzung mit der Folge beschränken, dass die Satzung auch ohne diese Normen sinnvoll Bestand haben könnte. Vielmehr
wäre, würde man der Argumentation der Klägerin folgen, die gesamte auf der Satzung beruhende Beitragserhebung rückwirkend
unwirksam, was das Beitragssystem im betroffenen Zeitraum in Gänze in Frage stellen würde. Denn in dem Fall wären alle Beitragsbescheide
für den Umlagezeitraum 2010 und für die nachfolgenden Umlagejahre 2011 und 2012 bis zum Inkrafttreten der Satzung der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) am 1. Januar 2013 rechtswidrig und müssten auch in bindend abgeschlossenen
Verfahren von der Beklagten nach § 44 Abs. 1 SGB X nachträglich aufgegriffen werden. Dabei würden mangels Voraussetzungen des § 45 SGB X bisher begünstigte Unternehmer von der rückwirkenden Umgestaltung ausgenommen. Die entstehenden Beitragseinbußen für diese
zurückliegenden Jahre würde die Existenz des Versicherungsträgers, zumindest aber seine Funktionsfähigkeit, gefährden. Um
diese Beitragslücken zu schließen, müssten die Einbußen aus den Beitragsjahren 2010 bis 2012 zumindest den heute beitragspflichtigen
Unternehmer auferlegt werden, was noch verfassungsfernere Zustände bedingen würde.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass der mit der rückwirkenden Aufhebung und Rückabwicklung aller betroffenen Beitragsbescheide
sowie ggf. dem rückwirkenden Erlass einer rechtmäßigen Satzung und dem darauf gestützten Erlass neuer Beitragsbescheide für
alle Unternehmer verbundene Verwaltungsaufwand ggf. hinnehmbar wäre und nicht für sich genommen einen Ausnahmefall im genannten
Sinne zu begründen vermag (vgl. BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O. juris Rn. 30). Allerdings wäre der mit der vollständigen Rückabwicklung eines gesamten
- und zwei weiterer - Beitragsjahre verbundene Verwaltungsaufwand sehr hoch und damit kostenintensiv, was letztendlich auf
alle Beitragsschuldner durch zusätzliche Beiträge umgelegt werden müsste. Jedenfalls sind die von der Klägerin angegriffenen
Satzungsregelungen (§§ 36 bis 38) zur Beitragsaufbringung haushaltswirtschaftlich von so hoher Bedeutung, dass eine zeitlich
begrenzte Weitergeltung einen Zustand vermeidet, der von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt
und damit als das "kleinere Übel" hinzunehmen wäre. Anders als in dem vom BSG zu entscheidenden Fall (B 2 U 11/13), in dem allein der vorübergehende Ausfall von Mindestbeiträgen in Höhe von 100 EUR bis zum Erlass einer gesetzeskonformen
Satzung offenkundig nicht die Existenz der Beklagten gefährden konnte, steht im hier zugrunde liegenden Fall weit mehr als
ein Mindestbeitrag in Frage, nämlich die gesamte Beitragserhebung, weshalb die Nichtigkeit der angegriffenen Normen zu einer
nicht zumutbaren haushaltswirtschaftlichen Belastung der Beklagten führen würde.
Dieses Ergebnis scheint umso mehr gerechtfertigt, als es sich bei der Weitergeltung der im Streit stehenden Satzung um einen
in der Vergangenheit liegenden und zeitlich begrenzten Zustand handelt, sodass etwaige rechtswidrige Satzungsbestimmungen
nicht mehr fortwirken. Denn mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz)
wurde die SVLFG als Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland errichtet,
die mit Wirkung zum 1. Januar 2013 eine eigene Satzung (vom 9. Januar 2013, aktuell in der Fassung des 18. Nachtrages vom
15. November 2017) erlassen hat, die die hier in Rede stehende abgelöst hat.
II.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.
III.
Der Streitwert war auch im Berufungsverfahren auf 52.283,94 EUR festzusetzen.
Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgeblich ist daher die sich aus der Klage ergebende Bedeutung der Sache für die Klägerin. Im Streit steht die Erhöhung
der Beiträge zur Unfallversicherung nach Änderung der Berechnungsgrundlage von 28.387,27 EUR für das Jahr 2009 auf 45.815,25
EUR für das Jahr 2010. Da die Rechtmäßigkeit der Änderung der Berechnungsgrundlagen auch für spätere Beitragsjahre (zumindest
für den Zeitraum der Geltung der Satzung bis Dezember 2012) von Bedeutung ist, entspricht der vom Sozialgericht gewählte Ansatz
der dreifachen Differenz von 17.427,98 EUR der Bedeutung der Sache für die Klägerin.