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LSG Sachsen, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AS 365/14
SGB-II-Leistungen Kostenerstattung für eine Vertretung im Widerspruchsverfahren Bemessungskriterien für eine Mittelgebühr
1. Bereits unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entwickelt und inzwischen von Literatur und Rechtsprechung einhellig als Grundsatz anerkannt, ist für den Durchschnitts- oder Normalfall die Mittelgebühr billige Gebühr im Sinne des RVG; sie beträgt die Hälfte der Summe von Mindest- und Höchstgebühr des jeweiligen Betragsrahmens und ist in Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt.
2. Hiermit wird zum einen Vereinfachungs- und Zweckmäßigkeitsgründen und zum anderen dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung getragen, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; Ausgangspunkt der Bestimmung der billigen Gebühr ist daher in jedem Fall die Mittelgebühr.
3. Arbeitserleichterungen können nicht nur durch den Rückgriff auf im Vorverfahren erworbene Informationen und Erkenntnisse, sondern auch durch die parallele Bearbeitung im Wesentlichen gleichgelagerter Fälle desselben Mandanten entstehen. Der Rechtsanwalt kann von Tätigkeiten in einer Angelegenheit in einem gleich oder ähnlich gelagerten Fall in vielfältiger Weise - zum Beispiel durch die Übernahme von Textpassagen aus früheren Schriftstücken oder die Übernahme ganzer Schriftsätze profitieren.
4. Auch wenn diese Erleichterungen regelmäßig keine Absenkung in den unteren Bereich des Gebührenrahmens rechtfertigen werden können, sind sie dennoch bei der Bewertung des - insbesondere - Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit angemessen einzustellen.
Normenkette:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 63 Abs. 2
,
RVG § 2 Abs. 2
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 13.02.2014 S 46 AS 5696/11
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 13. Februar 2014 und die vier Kostenbescheide vom 6. März 2012 in der Gestalt der vier Widerspruchsbescheide vom 13. März 2012, 14. März 2012, 15. März 2012 und 16. März 2012 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger insgesamt weitere 57,12 EUR zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Der Beklagte hat 1/15 und der Kläger 14/15 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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