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LSG Sachsen, Urteil vom 27.10.2015 - 5 RS 80/15
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie; Zeugenaussage - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung
Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
Normenkette:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 6
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 19.12.2014 S 2 RS 1382/14
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. Dezember 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2014 verurteilt, den Bescheid vom 9. Februar 2004 in der Fassung des Bescheides vom 21. Juni 2004 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1979 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1979
407 M
1980
576 M
1981
242 M
1982
366 M
1983
439 M
1984
657 M
1985
688 M
1986
696 M
1987
678 M
1988
682 M
1989
718 M
1990
674 M
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: