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LSG Sachsen, Urteil vom 12.05.2015 - 5 RS 382/14
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; Schätzung der Höhe einer glaubhaftgemachten Jahresendprämie - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung
Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1
,
VO-AVItech § 1
,
2. DB § 1 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Chemnitz 26.03.2014 S 39 RS 970/12
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. März 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2012 verurteilt, den Bescheid vom 15. Dezember 2004 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1972 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte der Versicherten wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1972
454 M
1973
476 M
1974
514 M
1975
514 M
1976
518 M
1977
529 M
1978
388 M
1979
151 M
1980
324 M
1981
283 M
1982
332 M
1983
394 M
1984
400 M
1985
331 M
1986
342 M
1987
350 M
1988
433 M
1989
442 M
1990
441 M
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zur Hälfte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: