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LSG Sachsen, Urteil vom 21.05.2019 - 5 R 223/19
Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates in der ehemaligen DDR Keine Berücksichtigung der Tätigkeit eines Fachmethodikers beim Rat einer Gemeinde
Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG liegen immer nur dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 des AAÜG aufgelistet worden ist; für das Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates gelten insofern keine Besonderheiten (hier verneint für die Tätigkeit eines Fachmethodikers beim Rat einer Gemeinde).
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG Anl. 1 Nr. 19
,
AAÜG Anl. 2
Vorinstanzen: SG Dresden S 4 RS 1282/14
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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