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LSG Sachsen, Urteil vom 30.06.2016 - 3 AL 130/14
Arbeitsförderungsrecht; gesundheitliche Beeinträchtigungen; Sabbatical; Sabbatjahr; Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses; wichtiger Grund
1. Allein die Wahrnehmung einer sogenannten "Auszeit", eines "Sabbatjahres oder Sabbatical" oder einer "Freistellung durch den Arbeitgeber" stellt keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses dar.
2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass die gesundheitlichen Gründe so schwerwiegend sind, dass es einem Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann, am Beschäftigungsverhältnis festzuhalten. Abzustellen ist hierbei auf den jeweiligen Einzelfall.
3. Der Wunsch, im Rahmen eines Sabbatjahrs oder Sabbaticals die Gesundheit und/oder das körperliche oder seelische Wohlbefinden wiederherzustellen, stellt keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der Vermeidung einer Sperrzeit dar.
Normenkette:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 159 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 25.08.2014 S 19 AL 343/13
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 25. August 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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