LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2005 - 5 ER 133/04 KR
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Beitragsforderung im sozialgerichtlichen Verfahren, Einrede der Arglist
1. Gegen einen Beitragsbescheid kommt im Hinblick auf die Aufrechnung mit einer umstrittenen rechtswegfremden Forderung gegen
die Beitragsforderung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
2. Gegen einen Beitragsanspruch wegen eines nicht in die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallenden Schadenersatzanspruchs
des Beitragsschuldners auf Freistellung von dieser Forderung gegen den Versicherungsträger scheidet eine Einrede der Arglist
aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Koblenz - S 5 ER 99/04 KR Ko - 09.11.2004