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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2016 - 4 VS 6/14
Auslandseinsatz der Bundeswehr; Soldatenversorgung; posttraumatische Belastungsstörung
Wehrdienstbeschädigung nach Afghanistan-Einsatz
Versorgung erhalten Soldaten u.a. aufgrund Schädigungen, die durch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse herbei geführt worden sind. Wehrdiensteigentümlich sind Verhältnisse, die nur aus dem besonderen Milieu des Wehrdienstes her erklärbar sind und in der Regel zwangsläufig mit ihm verbunden sind. Nicht wehrdiensteigentümlich sind z.B. das Miterleben eines Unfalls, die Schließung eines dienstlichen Standorts, das Hören von der Selbsttötung eines Kameraden, familiäre Belastungen während eines Auslandseinsatzes. Die Beweiserleichterung nach § 15 VfG-KOV findet keine Anwendung, wenn ein Soldat erst nach mehr als 20 Jahren erstmals eine Angrifssituation während eines Auslandseinsatzes schildert, obwohl er während dieses Angriffs und danch Gelegenheit hatte, Angaben zu machen. Nach § 1 Abs. 1 EinsatzUV wird die Kausalität aus Rechtsgründen vermutet, so dass die ansonsten nach § 81 SVG anzustellende Kausalitätsprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen der EinsatzUV entfällt. Dann wird für die Dauer des Bestehens der Symptome vermutet, dass das Leiden kausal auf die o.g. Wehrdiensteinflüsse zurückzuführen ist. Nach einem Auslandseinsatz ist die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung auch dann möglich und auszusprechen, wenn die Voraussetzungen der Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall (Einsatzunfallverordnung - EinsatzUV vom 24.09.2012) vorliegen.
Normenkette:
SVG § 81 Abs. 1; Abs. 6 S. 1
,
Einsatzunfallverordnung (EinsatzUV vom 24.09.2012) § 1
Vorinstanzen: SG Koblenz 25.04.2014 S 4 VS 8/12
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 25.04.2014 abgeändert: der Bescheid der Beklagten vom 20.01.2010 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 08.03.2012 wird insoweit abgeändert, als der Beklagte verurteilt wird, eine posttraumatische Belastungsstörung als Wehrdienstbeschädigungsfolge nach dem SVG anzuerkennen und dem Kläger Ausgleich nach einem GdS von 30 bis Ende April 2010 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte 1/2.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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