PKH-Verfahren
Tod des Antragstellers
Keine rückwirkende Bewilligung von PKH
Höchstpersönliche Natur des Anspruchs
1. Prozesskostenhilfe, für deren Bewilligung es gem. §
114 ZPO auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers ankommt, ist personengebunden und nicht vererblich.
2. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist somit ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tode des berechtigten Hilfebedürftigen
endet; dementsprechend kann einem Beteiligten für die Zeit nach seinem Tod keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden.
3. Nach Auffassung des Senats scheidet aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe auch eine
rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit bis zum Tode des Antragstellers aus.
4. Dies gilt unabhängig davon, ob das Prozesskostenhilfegesuch noch zu Lebzeiten des Beteiligten bewilligungsreif war und
bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung noch vor seinem Tod hätte beschieden werden können.
5. Die Grundsätze zur auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife zurückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Verzögerungen
des Bewilligungsverfahrens durch das Gericht sind hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen verstorbenen
Beteiligten nicht anzuwenden.
Gründe
Die am 20.01.2017 eingegangene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der bereits am 00.00.2016 verstorbenen Klägerin gegen
den am 20.12.2016 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2016, die sich gegen die Ablehnung der Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren richtet, ist zulässig, aber unbegründet.
1.) Insbesondere sind im Rahmen der Zulässigkeit die anwaltlichen Prozessbevollmächtigten befugt, Verfahrenshandlungen für
die Rechtsnachfolger der Klägerin vorzunehmen (a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.01.2016 - L 3 R 466/15 B, [...] Rn. 6, wonach die Beschwerde schon gem. §
172 Abs.
3 Nr.
2a SGG unstatthaft sei). Die Prozessvollmacht wirkt nach dem Versterben der Klägerin gegenüber den Rechtsnachfolgern fort (§
73 Abs.
5 S. 7
SGG i.V.m. §
86 ZPO), ohne dass es ihrer persönlichen Identifizierung bedarf (vgl. Vollkommer in Zöller,
ZPO, 31. Aufl., §
86 ZPO Rn. 8 m.w.N.). Auch das durch Beschluss des SG vom 04.12.2016 angeordnete Ruhen des Hauptsacheverfahrens lässt das Prozesskosten- und Beschwerdeverfahren unberührt. Diese
sind nämlich gegenüber dem Hauptsachverfahren selbstständig (siehe Senat, Beschl. v. 12.03.2012 - L 9 SO 516/11 B, [...] Rn.
5).
2.) Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach dem Tode der Klägerin kommt unabhängig davon, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Sache hat bzw. bis
zum Tode der Klägerin hatte, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.
a) Prozesskostenhilfe, für deren Bewilligung es gem. §
114 ZPO auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers ankommt, ist personengebunden und nicht vererblich.
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist somit ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tode des berechtigten Hilfebedürftigen
endet. Dementsprechend kann einem Beteiligten für die Zeit nach seinem Tod keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden
(vgl. BSG, Beschl. v. 02.12.1987 - 1 RA 25/87, [...] Rn. 3 f.; LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO -, [...] Rn. 4; LSG Berlin-Brandenburg, Besch. v. 10.02.2015 - L 7 KA 55/12 B PKH, [...] Rn. 3; siehe auch Bayerisches LSG, Beschl. v. 08.04.2015 - L 3 SB 2/15 B PKH, [...] Rn. 12; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.01.2016 - L 3 R 466/15 B, [...] Rn. 8).
b) Nach Auffassung des Senats scheidet aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe auch eine
rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit bis zum Tode des Antragstellers aus. Dies gilt unabhängig davon,
ob das Prozesskostenhilfegesuch noch zu Lebzeiten des Beteiligten bewilligungsreif war und bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher
Bearbeitung noch vor seinem Tod hätte beschieden werden können. Die Grundsätze zur auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife
zurückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Verzögerungen des Bewilligungsverfahrens durch das Gericht sind hinsichtlich
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen verstorbenen Beteiligten nicht anzuwenden (siehe Senat, Beschl. v. 20.04.2016
- L 9 SO 272/15 B; ebenso LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO -, [...] Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.01.2001 - 5 BS 272/00, [...] Rn. 7; Bundesfinanzhof (BFH), Beschl. v. 03.08.1999 - VIII B 22/99, [...] Rn. 6; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.04.2016 - L 9 SO 373/15 B und Beschl. v. 10.02.2015 - L 7 KA 55/12 B PKH, [...] Rn. 3; a.A. Thüringer LSG, Beschl. v. 21.09.2004 - L 6 RJ 964/02, [...] Rn. 5; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 17.02.2010 - L 9 B 28/09 SO PKH -, [...] Rn. 5).
c) Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zum Tode des bedürftigen Beteiligten liefe dem Sinn und Zweck der
Prozesskostenhilfe entgegen.
Denn sie hat die zentrale Funktion, der hilfebedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Sie dient
der Verwirklichung des Grundrechts auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung
des Rechtsschutzes aus Art.
3 Abs.
1 i.V.m. Art.
20 Abs.
1 und
3 GG. Im sozialgerichtlichen Verfahren zielt sie darauf ab, einem Bedürftigen die Prozessführung durch einen Rechtsanwalt zu ermöglichen
und ihn von dessen Vergütungsansprüchen freizustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10, [...] Rn. 14 m.w.N.). Die allgemein anerkannte Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
Zugrundelegung des Zeitpunkts der Entscheidungsreife für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dient
dazu, diese Ziele zu verwirklichen und der hilfebedürftigen Partei keinen Nachteil aus einer verzögerten Behandlung ihres
Antrages durch das Gericht erwachsen zu lassen. Nach dem Tode des Bedürftigen kann der Zweck der Prozesskostenhilfe jedoch
auch durch eine rückwirkende Bewilligung nicht mehr erreicht werden (so auch LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO -, [...] Rn. 8). Im Falle des Todes des betreffenden Beteiligten fehlt es auch hinsichtlich vergangener Zeiträume an einer
hilfebedürftigen Person. Zudem kann einem verstorbenen Menschen rein denklogisch kein Nachteil durch eine vermeintliche Verzögerung
erwachsen. Die Prozesskostenhilfe würde im Falle einer nachträglichen Bewilligung im Todesfall nicht mehr dem Bedürftigen,
sondern etwaigen Erben oder dem Rechtsanwalt zu Gute kommen und dadurch ihre gesetzliche Bestimmung verlieren (siehe Senat,
Beschl. v. 20.04.2016 - L 9 SO 373/15 B; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.02.2015 - L 7 KA 55/12 B PKH, [...] Rn. 3).
d) Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten verfolgt die Prozesskostenhilfe eben nicht den Zweck, dem Rechtsanwalt,
der die Prozesskostenhilfe begehrende Partei vertritt, einen Vergütungsanspruch zu verschaffen (vgl. Senat, Beschl. 20.04.2016
- L 9 SO 373/15 B). Dieser ist dadurch hinreichend geschützt, dass er seine Forderung als Nachlassverbindlichkeit gegenüber
den Erben der Verstorbenen geltend machen kann. Die Erben selbst können für den Fall der Aufnahme eines infolge des Todes
nach §
202 SGG i.V.m. §
251 ZPO ruhenden Rechtsstreits, soweit eine rechtsnachfolgefähige Position im Streit steht, zudem im Falle eigener Bedürftigkeit
einen neuen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Sofern sie dann den Prozessbevollmächtigten des Verstorbenen beigeordnet bekommen
und dieser nach Beiordnung für die Erben tätig wird, wird im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Bemessung der von der Bewilligung
der Prozesskostenhilfe umfassten Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten dessen Tätigkeit zu Lebzeiten des Verstorbenen
mitberücksichtigt (vgl. hierzu LSG NRW, Beschl. v. 24.09.2008 - L 19 B 21/08 AS -, [...] Rn. 29 f.), so dass die bewilligte Prozesskostenhilfe faktisch die bis zum Tod des Beteiligten entstandenen Vergütungsansprüche
zugunsten der Rechtsnachfolger umfasst.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
4.) Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.