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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2017 - 9 SO 53/17 B
PKH-Verfahren Tod des Antragstellers Keine rückwirkende Bewilligung von PKH Höchstpersönliche Natur des Anspruchs
1. Prozesskostenhilfe, für deren Bewilligung es gem. § 114 ZPO auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers ankommt, ist personengebunden und nicht vererblich.
2. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist somit ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tode des berechtigten Hilfebedürftigen endet; dementsprechend kann einem Beteiligten für die Zeit nach seinem Tod keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden.
3. Nach Auffassung des Senats scheidet aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe auch eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit bis zum Tode des Antragstellers aus.
4. Dies gilt unabhängig davon, ob das Prozesskostenhilfegesuch noch zu Lebzeiten des Beteiligten bewilligungsreif war und bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung noch vor seinem Tod hätte beschieden werden können.
5. Die Grundsätze zur auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife zurückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Verzögerungen des Bewilligungsverfahrens durch das Gericht sind hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen verstorbenen Beteiligten nicht anzuwenden.
Normenkette:
ZPO §§ 114 ff.
Vorinstanzen: SG Dortmund 12.12.2016 S 43 SO 460/15
Tenor
Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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