Gewährung eines Gründungszuschusses
Entschließungsermessen der Agentur für Arbeit
Ermessensreduzierung auf Null
Gründe
Die Beschwerden gegen den Beschluss des SG Dortmund vom 23.04.2018, mit dem es den Antrag auf vorläufige Verpflichtung der
Antragsgegnerin zur Gewährung eines Gründungszuschusses nach §
93 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III) sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, haben keinen Erfolg.
1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach §
86b Abs.
2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass
einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger
Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller
betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere
Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§
86 Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und
Anordnungsgrund (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12.Aufl., §
128 Rn. 3d), wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden
Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders
viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -, juris Rn. 6). Allerdings ergeben sich aus Art.
19 Abs.
4 des
Grundgesetzes (
GG) und Art.
1 Abs.
1 i.V.m. Art.
20 Abs.
1 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn - wie hier - die Gewährung existenzsichernder Leistungen
im Streit steht. Aus Art.
19 Abs.
4 GG folgen dabei Vorgaben für den Prüfungsmaßsta Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit
ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 - juris Rn. 10, 12).
a. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Das Bestehen eines Anspruches des Antragstellerin
auf Gewährung eines Gründungszuschusses gemäß §
93 SGB III ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht worden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen,
hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können nach §
93 Abs.
1 SGB III zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss
erhalten. Ein Gründungszuschuss kann gemäß §
93 Abs.
2 S. 1
SGB III geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 1.bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht
allein auf § 147 Abs. 3 beruht, 2.der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und 3.ihre oder
seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Nach §
93 Abs.
1 u. 2 S. 1
SGB III ist der Agentur für Arbeit bei der Entscheidung über die Gewährung des Gründungszuschusses ein Ermessen in Form eines Entschließungsermessens
eingeräumt (BSG, Beschluss vom 17.08.2012 - B 11 AL 40/12 B - juris Rn. 5; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2017 - L 18 AL 158/16 - juris Rn. 20; Winkler, in: Gagel,
SGB III, 69.EL, §
93 Rn. 63; Schmidt, in: BeckOK-
SGB III, 48.Ed., §
93 Rn. 12). Die Antragsgegnerin kann mithin auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich die Gewährung
des Zuschusses ablehnen (Urteil des Senats vom 17.10.2013 - L 9 AL 150/12 - juris Rn. 35; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.10.2016 - L 18 AL 50/15 - juris Rn. 17). Weder liegt nach summarischer Prüfung eine Ermessensreduzierung auf Null vor, noch kommt eine positive Entscheidung
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Ermessen der Behörde im Übrigen in Betracht. Der Senat nimmt dazu gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts, denen er sich vollumfänglich
anschließt. Auch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin führt nicht zu einem anderen Ergebnis in der Sache.
(1) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null nicht glaubhaft gemacht worden.
Eine solche kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte lediglich eine Entscheidung
ermessensgerecht wäre (BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 1/07 R - juris Rn. 14; Gutzler, in: BeckOK-
SGB I, 48.Ed., §
39 Rn. 7). Daran fehlt es, denn im vorliegenden Fall ist nach summarischer Prüfung nicht ausschließlich die Gewährung des Gründungszuschusses
ermessensfehlerfrei. Die Ermessensreduzierung auf Null folgt nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin aufgrund gesundheitlicher
Einschränkungen eine selbständige Tätigkeit anstreben müsse.
(a) Bereits der medizinische Sachverhalt ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Es findet sich in der Akte lediglich
das Attest von Dr. T, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.04.2018. Eine fachärztliche Stellungnahme liegt nicht vor. Zudem ergibt
sich aus dem Attest lediglich, dass die Antragstellerin an einem Burnout leide und daher eine Selbständigkeit ohne Vorgesetzten
anstreben solle. Davon abgesehen, dass damit gerade nicht bescheinigt wird, dass versicherungspflichtige Beschäftigungen vollständig
ausgeschlossen sind, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen aufgrund des Burnouts nunmehr nur noch eine selbständige
Tätigkeit in Betracht kommen solle. Nach der ICD Z73 bezeichnet der Burnout einen Zustand des Ausgebranntseins. Es handelt
sich in diesem Sinne nicht um eine Behandlungsdiagnose, denn der Burnout ist dem Bereich der Personen, die das Gesundheitswesen
aus sonstigen Gründen in Anspruch nehmen (Z70-Z76), zugeordnet. Es erschließt sich nicht, warum aus einem Zustand des Ausgebranntseins
zugleich folgen muss, dass keine versicherungspflichtigen Beschäftigungen mehr ausgeübt werden können. Das Attest enthält
in diesem Zusammenhang keinerlei nachvollziehbare Begründung für diese - schon nicht logische - Behauptung. Ebenso wenig lässt
sich dies dem Vortrag der Antragstellerin entnehmen, die lediglich auf das Attest und vermeintliche Aussagen anderer Ärzte
Bezug nimmt.
(b) Es spricht zudem Einiges dafür, dass hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Behörde auf den Zeitpunkt
der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, weil so verhindert werden kann, dass das Gericht sein eigenes Ermessen
an die Stelle der Behörde setzt (so Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2.Aufl., §
54 Rn. 98; Groß/Castendiek, in: Hk-
SGG, 5.Aufl., §
54 Rn. 72; a.A. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12.Aufl., §
54 Rn. 34a). Im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung war der Antragsgegnerin der Umstand, dass die Antragstellerin
aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme eine selbständige Tätigkeit aufnehmen solle, nicht bekannt. Weder findet sich in
der Akte ein Attest, noch lässt sich ihr sonst ein Hinweis auf diesen Umstand entnehmen. Der Sachverhalt ist erstmals im Klageverfahren
vorgetragen worden. Er konnte daher von der Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung keine
Berücksichtigung finden.
(2) Liegt mithin keine Ermessensreduzierung auf Null vor, ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes die Antragsgegnerin zur Gewährung des Gründungszuschusses zu verpflichten. Denn das Gericht könnte die Entscheidung
in der Hauptsache nur auf Ermessensfehler hin überprüfen und ggf. zur Neubescheidung verurteilen. In einer solchen Situation
kommt die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in
Betracht (wie hier LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2011 - L 15 AS 317/11 B ER - juris Rn. 17; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2011 - L 5 AS 347/11 B ER - juris Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.01.2012 - L 11 AS 809/11 B ER - juris Rn. 17; LSG NRW, Beschluss vom 20.05.2014 - L 2 AS 626/14 B ER - juris Rn. 19; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt,
SGG, §
86b Rn. 30 a; Binder, in: Hk-
SGG, §
86 b Rn. 48; a.A. Hessisches LSG, Beschluss vom 19.01.2005 - L 7 AL 38/05 ER - juris Rn. 33 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.10.2006 - L 12 AL 202/06 ER - juris Rn. 19). Denn der Rechtsschutz im einstweiligen Verfahren kann nicht weiter reichen als in der Hauptsache. Dort
könnte allenfalls eine Aufhebung der Entscheidung bei Vorliegen von Ermessensfehlern und eine Verpflichtung zur Neubescheidung
austenoriert werden. Dagegen könnte das Gericht außerhalb einer Ermessensreduzierung auf Null keine Verpflichtung zur Leistungsgewährung
aussprechen. Daher kommt dies auch im Rahmen des hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht.
b. Darüber hinaus ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Nach den Angaben der Antragstellerin stehen ihr
388,00 Euro Kindergeld, 394,00 Euro Unterhalt sowie 217,00 Euro Halbwaisenrente, insgesamt monatlich 999,00 Euro, zur Verfügung.
Mit einzubeziehen sind jedoch auch die Einnahmen aus ihrer selbständigen Tätigkeit, die sie nach den Angaben im Antrag seit
dem 14.12.2017 ausübt. Nach der Ertragsvorschau wurde in diesem Zusammenhang ein Gewinn im ersten Geschäftsjahr in Höhe von
12.844,00 Euro prognostiziert. Monatlich ergibt sich daraus ein Gewinn in Höhe von 1.070,33 Euro. Von der Antragstellerin
ist trotz ausdrücklicher Anfrage des Senats nichts Gegenteiliges vorgetragen worden. Ihr stehen daher monatlich 2.069,33 Euro
zur Verfügung. Damit kann sie unproblematisch die von ihr selbst im hiesigen Verfahren vorgetragenen Ausgaben decken. Aber
auch die im Antrag angegebenen Ausgaben von monatlich 2.134,00 Euro sind damit überwiegend abgedeckt. In einer solchen Situation
ist keine besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Unabhängig davon kann die Antragstellerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beantragen, um ihre Existenz abzusichern. Solange ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nicht gestellt und abgelehnt worden ist, fehlt es an einem Anordnungsgrund (LSG NRW, Beschluss vom 14.01.2010 - L 19 B 31/09 AL ER- juris Rn. 21; Thüringer LSG, Beschluss vom 20.06.2014 - L 6 R 512/14 B ER - juris Rn. 26; Burkiczak, in: jurisPK-
SGG, §
86b Rn. 380).
c. Das Sozialgericht hat ferner den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht
des Eilverfahrens (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Satz 1
ZPO) zu Recht abgelehnt.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist mangels hinreichender
Erfolgsaussicht der Beschwerde (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Satz 1
ZPO) aus den unter 1. genannten Gründen abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§
183 S. 1, 193 Abs.
1 S. 1
SGG; soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren
nicht erstattet (§
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO). 4. Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG mit der Beschwerde nicht angreifbar.