Prüfung der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Klage gegen die vorläufige
Ablehnung von Arbeitslosengeld wegen evtl. verwirklichter Sperrzeiten und die vorläufige Minderung der Anspruchsdauer um insges.
97 Tage
Anwendbarkeit des § 328 Abs. 1 S. 1 SGB III als Rechtsgrundlage für eine vorläufige Leistungsablehnung
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für die
gegen den Bescheid vom 10.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.04.2014 gerichtete Klage, mit der sich die Klägerin
gegen die vorläufige Ablehnung von Arbeitslosengeld wegen eventuell verwirklichter Sperrzeiten im Zeitraum vom 20.01.2014
bis zum 31.03.2014 und vom 01.04.2014 bis zum 07.04.2014 und die vorläufige Minderung der Anspruchsdauer um insgesamt 97 Tage
wendet, zu Unrecht abgelehnt.
1. Nach §
73 a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §§
114 Satz 1,
115 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor.
a) Entgegen der Auffassung des SG bietet die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Antragsteller - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise
obsiegen wird. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten jedoch nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 (356 ff.)). Hinreichende Erfolgsaussichten sind grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer
schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG a.a.O.) oder wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen
sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können, und keine konkreten und nachvollziehbaren
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen
würden (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.02.2001 - 1 BvR 1450/00 -, [...] Rn. 12).
Nach diesen Grundsätzen kann der Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Das BSG hat in seinem Urteil vom 02.05.2012 - B 11 AL 23/10 R -, [...] Rn. 20, dem ein Bescheid der Beklagten zugrunde lag, in dem ebenfalls für den Zeitraum einer möglichen, durch weitere
Ermittlungen zu verifizierenden Sperrzeit vorläufig Arbeitslosengeld in Höhe von "0" Euro festgesetzt worden war, Folgendes
ausgeführt:
"Gegen einen Erfolg in dem vorbezeichneten Sinn spricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Umstand, dass die
Beklagte im Ausgangsbescheid vom 1.10.2008 nur eine vorläufige Entscheidung getroffen hat. Denn es ist dem Adressaten eines
Verwaltungsakts nicht verwehrt, auch gegen eine vorläufige Regelung Widerspruch einzulegen (vgl BSG, Urteil vom 19.10.2011, B 6 KA 35/10 R, zur Veröffentlichung in SozR 4-1300 § 63 Nr 16 vorgesehen). Der Kläger war nach den getroffenen Feststellungen durch den
vorläufigen Bescheid der Beklagten, mit dem ihm Entgeltersatzleistungen verweigert worden sind, beschwert und er war deshalb
nicht gehindert, auf eine Änderung dieser Entscheidung mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln hinzuwirken (vgl BSG, Urteil vom 19.10.2011 aaO RdNr 18).
Dahinstehen kann deshalb, ob §
328 Abs
1 S 1
SGB III überhaupt Rechtsgrundlage für eine vorläufige Leistungsablehnung sein kann. Dies dürfte allerdings nach dem Gesetzeswortlaut
("Erbringung von Geldleistungen") und nach dem Zweck der Vorschrift, existenznotwendige Leistungen möglichst schnell zur Verfügung
zu stellen, zu verneinen sein (in diesem Sinne Eicher in Eicher/Schlegel,
SGB III, §
328 RdNr 1,
41, Stand 2011; Schmidt-De Caluwe, NZS 2001, 240, 243)."
In Anbetracht dieser Ausführungen spricht mehr dafür als dagegen, dass die Klage zum gegenwärtigen Zeitpunkt, in dem eine
endgültige Entscheidung über die Sperrzeit, die zur Erledigung der angefochtenen Bescheide führen würde, noch nicht ergangen
ist, zulässig und begründet ist, weil die Beklagte nicht befugt war, die Gewährung von Arbeitslosengeld wegen einer möglichen
Sperrzeit vorläufig teilweise abzulehnen. In jedem Fall sind schwierige Rechtsfragen zu klären, die höchstrichterlich noch
nicht abschließend geklärt sind.
b) Die Rechtsverfolgung ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht mutwillig.
c) Die Klägerin, die lediglich über ein Einkommen in Höhe von 634,50 Euro monatlich verfügt, das die Absetzbeträge nach §
115 Abs.
1 Nr.
2 Buchstabe a und Nr.
3 ZPO nicht übersteigt, ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung
auch nur in Raten aufzubringen (§
73a SGG i.V.m. §
115 ZPO), so dass ihr ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
d) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte jedoch erst ab dem 17.06.2014 erfolgen, da erst zu diesem Zeitpunkt alle
für die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben beim SG eingegangen sind und das Prozesskostenhilfegesuch deshalb erst zu diesem Zeitpunkt bewilligungsreif war.
2. Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin folgt aus §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
121 Abs.
2 ZPO.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG