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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2019 - 5 P 31/19
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Festsetzung der Verfahrensgebühr für eine Untätigkeitsklage im Rahmen einer subjektiven Klagehäufung
Der Vortrag des Anwalts, die Erhebung von 24 Untätigkeitsklagen und entsprechende vorgerichtliche Auseinandersetzungen hätten einen erheblichen Teil der Bürozeiten in Anspruch genommen, ist nicht geeignet, eine höhere Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen zu begründen.
Normenkette:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1-2
,
RVG Anl. 1 Nr. 3102
Vorinstanzen: SG Detmold 18.01.2019 S 6 SF 89/18 E
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18.01.2019 wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde und die unbenannten Rechtsmittel werden als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

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