Pflegeversicherung
Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
Begriff des Eigenkapitals
Verzinsung
Berücksichtigung von Abschreibungen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2012. Dabei ist im Wesentlichen streitig, ob ein Zuschuss als Eigenkapital zu verzinsen
und wie ein zurückbezahlter Teilbetrag des gewährten Landesdarlehens zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenhauses Sankt S in E. Der Ersatzbau dieser Einrichtung wurde vom Beklagten mit Landesmitteln
gefördert (Bescheide vom 30.12.1996, 04.12.1997 und 01.04.2003). Dabei wurde der Klägerin ein zinsloses Darlehen für den Ersatzbau
in Höhe von 4.050.33,62 Euro gewährt. Für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen erhielt die Klägerin von der Q-Stiftung,
zu deren Stiftungszweck u. a. die Förderung der Altenpflege gehört, einen Zuschuss in Höhe von 153.387,96 Euro (Schreiben
vom 18.03.1998). Im Sankt S sind (bezogen auf den streitigen Zeitraum) 88 Plätze im Bereich der vollstationären Pflege vorhanden.
Insoweit besteht ein Versorgungsvertrag.
Mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 22.03.2007 forderte der Beklagte von der Klägerin Leistungen aus den Landesmitteln
wegen Nichteinhaltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) teilweise zurück. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 14.09.2007 zurückgewiesen wurde. Während
des sich anschließenden Klageverfahrens wurde im April 2010 seitens des Beklagten die Geltendmachung eines weiteren Erstattungsanspruches
wegen Nichteinhaltung der VOB angekündigt. Die Beteiligten schlossen darauf unter dem 04.06.2010 einen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag. Darin
wurde der Sachverhalt über die Förderung des Ersatzneubaus mit Landesmitteln und die geltend gemachten VOB-Verstöße dargestellt. Des Weiteren wurde hinsichtlich des VOB-Verstoßes "Telefonanlage" die Angelegenheit für gegenstandslos erklärt.
Weiter heißt es: "Dies vorausgeschickt schließen die Seniorenhaus GmbH der D, H-straße 00 in L - Vertragspartei zu 1) - und
der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland - Vertragspartei zu 2) - nunmehr im Wege gegenseitigen Nachgebens zur Beseitigung
der bestehenden Ungewissheit über die Rechtslage folgenden außergerichtlichen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag gemäß
§§ 53 ff. SGB X:
1. Zur Abgeltung der o.g. streitigen Erstattungsforderung und Zinsansprüche zahlt die Vertragspartei zu 1) an die Vertragspartei
zu 2) 350.530,80 Euro
Die Aufschlüsselung dieses Betrages ergibt sich aus den Anlagen 2 und 3.
Die Vertragspartei zu 1) überweist bis zum 25. Juni 2010 den o.g. Betrag auf das Konto Nr. 000 bei der O, Bank N, BLZ 000.
2. Die Vertragspartei zu 2) hebt den Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 22.03.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 14.09.2007
auf.
3. Die Vertragspartei zu 1) nimmt die Klage vor dem VG L, Az.: 7 K 000/07 zurück. Die Kosten des Gerichtsverfahrens trägt die Vertragspartei zu 1). Ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Vertragspartei
selbst.
4.
5. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche hinsichtlich der Erstattung der Investitionskostenförderung aus dem Zuwendungsbescheid
Nr. 70/52/96 und 70/53/96 vom 30.12.1996 und ihre Abänderungen wegen evt. VOB- und VOL widriger Vergabe sowie Erstattungszinsen erledigt.
6. " Die Klägerin beantragte beim Beklagten zuvor im Juli 2008 die Zustimmung zur Berechnung der Investitionskosten für den
Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 16.02.2009 die gesondert berechnungsfähigen
betriebsnotwendigen Investitionskosten für den o.g. Zeitraum fest und erteilte insoweit die beantragte Zustimmung. Dabei wurde
für ein Mehrbettzimmer ein Betrag von 17,10 Euro und für ein Einzelzimmer ein solcher von 18,22 Euro festgestellt. Die Klägerin
legte dagegen Widerspruch ein.
Im September 2010 beantragte die Klägerin erneut die Zustimmung zur Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionskosten.
Diesen Antrag begrenzte sie auf den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010. Insoweit erteilte der Beklagte die Zustimmung
zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Dabei stellte er für ein Mehrbettzimmer
einen Betrag von 13,72 Euro und für ein Einbettzimmer einen solchen von 14,84 Euro fest. Gleichzeitig verfügte er, dass der
Bescheid vom 16.02.2009 für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 aufgehoben werde. Bezüglich dieser Regelung enthält
der Bescheid keine weiteren Ausführungen (Bescheid vom 21.10.2010).
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, durch die Rückabwicklung des gewährten Landesdarlehens
in Höhe von 192.737,00 Euro aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages könne dieser Betrag nicht mehr als öffentlich-rechtlich
gefördert angesehen werden, sondern müsse nunmehr als Eigenkapital behandelt und entsprechend verzinst werden. Das ihr von
der Q-Stiftung gezahlte Geld sei ebenfalls als Eigenkapital zu bewerten und somit zu verzinsen.
Im Dezember 2010 beantragte die Klägerin dann die Erteilung der Zustimmung zur Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012. Mit Bescheid vom 10.01.2011 erteilte der Beklagte die entsprechende Zustimmung
und legte dabei für ein Mehrbettzimmer einen Betrag von 12,47 Euro und für ein Einbettzimmer einen solchen von 13,59 Euro
zugrunde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch, den sie inhaltlich mit den Argumenten aus ihrem Widerspruch
gegen den Bescheid vom 21.10.2010 begründete.
Der Beklagte wies beide Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2011 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen
aus, dass nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären
Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegeldgesetz vom 4.5.1996
(GesBerVO - GV NRW S. 196) neben Fremdkapital auch Eigenkapital bei der Festsetzung der Investitionskosten berücksichtigt
werde. Da ein Teil des gewährten Landesdarlehens in Höhe von 192.737,00 Euro aufgrund der Regelung im öffentlich-rechtlichen
Vergleichsvertrag wegen des VOB-Verstoßes zurückgezahlt worden sei, sei dieser Betrag nicht mehr berücksichtigungsfähig. Soweit der Klägerin aus dieser Rückzahlung
der Förderung gegebenenfalls Zinslasten entstünden, seien sie nicht betriebsnotwendig. Der Zuschuss der Q-Stiftung könne nicht
als Eigenkapital Berücksichtigung finden. Denn die Klägerin habe über die von der Q-Stiftung zur Verfügung gestellten Mittel
nicht frei entscheiden können; diese Mittel seien zweckgebunden gewesen.
Mit ihrer am 03.06.2011 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Ergänzend hat sie ausgeführt, dass die betriebsnotwendigen Investitionskosten sich auf 7.153.999,00 Euro belaufen würden.
Daraus ergebe sich, dass die Finanzierung dieser Gesamtkosten bei den Zinskosten nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GesBerVO zu berücksichtigen
seien. Nach der Rückführung des Förderdarlehens in Höhe von 192.737,00 Euro aufgrund der Regelung im öffentlich-rechtlichen
Vergleichsvertrag ergebe sich nunmehr ein nicht durch öffentlich-rechtliche Förderung gedecktes Finanzvolumen in Höhe von
3.230.415,00 Euro. Dieses nicht durch öffentlich-rechtliche Förderung abgedecktes Finanzvolumen sei jedoch von dem Beklagten
nicht voll berücksichtigt worden. Der Umstand, dass ein Betrag von 192.737,00 Euro zurückgezahlt worden sei, verändere nichts
an den betriebsnotwendigen Investitionskosten im Ganzen. Der Zuschuss der Q-Stiftung sei entgegen der Ansicht des Beklagten
wie Eigenkapital zu verzinsen. Aus der bestehenden Zweckbindung ergebe sich insoweit nichts anderes.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 21.10.2010 und 10.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011
zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Zeitraum vom
01.07.2010 bis 31.12.2012 unter zusätzlicher Berücksichtigung der Verzinsung eines nicht durch öffentlich-rechtliche Förderung
abgedeckten Finanzierungsvolumens in Höhe von 346.126.00 Euro zu erteilen, indem eine 4 prozentige Eigenkapitalverzinsung
von 153.388,00 Euro in Ansatz gebracht und die Rotabsetzung hinsichtlich des Kapitalmarktdarlehens bei der Bank im Bistum
F auf 290.342,00 Euro beschränkt wird, hilfsweise indem eine 4 prozentige Eigenkapitalverzinsung von 153.388,00 Euro und von
192.737.00 Euro in Ansatz gebracht wird.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat seine im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung wiederholt und vertieft.
Mit Urteil vom 18.07.2014 hat das Sozialgericht (SG) Köln die Klage abgewiesen und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) die Mittel der Q-Stiftung nicht als Eigenmittel zu berücksichtigen seien. Denn sie seien zweckgebunden gewesen. Daraus ergebe
sich gleichzeitig, dass die Klägerin diese Mittel nicht hätte als Kapital anlegen können. Durch die Rückzahlung von 192.737,00
Euro aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages von Juni 2010 habe sich keine Veränderung (zugunsten der Klägerin) des
nicht durch öffentlich-rechtliche Förderung abgedeckten Finanzierungsvolumens ergeben. Es habe sich vielmehr um eine vorzeitige
Tilgung des zinslos gewährten Darlehens gehandelt, zu dem sich die Klägerin vertraglich verpflichtet habe. Weiterhin handele
es sich insoweit auch nicht um betriebsnotwendige Aufwendungen.
Gegen das ihr am 25.08.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.09.2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie
vor, das SG habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Hinsichtlich des zweckgebundenen Erstausstattungszuschusses der Q-Stiftung verkenne
das SG, dass eine eingeschränkte Berücksichtigung der betriebsnotwendigen Investitionskosten sich weder aus §
82 SGB XI noch aus §
2 Abs.
2 GesBerVO ergebe. Die Q-Stiftung sei eine privatrechtliche Stiftung. Somit liege eine öffentlich-rechtliche Förderung, für
die eine Umlage der Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen gemäß §
82 SGB XI ausscheide, nicht vor. Da der Ausschluss zweckgebundener privat-rechtlicher Zuwendungen eine Einschränkung der zulässigen
Umlage von betriebsnotwendigen Investitionskosten gemäß §
82 Abs.
3 SGB XI darstelle, würde eine solche Einschränkung eine ausdrückliche Regelung erfordern, da sie eine Einschränkung des Eigentumsrechts
des Betreibers einer Pflegeeinrichtung beinhalte. An einer solchen gesetzlichen Regelung fehle es jedoch.
Soweit das SG die Auffassung vertrete, die Umsetzung des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages stelle eine vorzeitige Tilgung des
zinslosen Darlehens dar, die nicht als betriebsnotwendige Aufwendung angesehen werden könne, verkenne das SG, dass sich die Betriebsnotwendigkeit nicht auf die Finanzierungsart, sondern auf die durch die eingesetzten Finanzmittel
erworbenen Anlagegüter beziehe. Eine Kürzung mit der Begründung, dass dies Folge eines VOB-Verstoßes sei, lasse außer Acht, dass ein VOB-Verstoß nicht festgestellt worden sei, sondern statt dessen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages eine vergleichsweise
Regelung getroffen worden sei, wodurch eine Sachverhaltsaufklärung unterblieben sei. Durch den Vergleichsvertrag sei auch
eine Beschränkung der Umlage betriebsnotwendiger Investitionskosten zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbart worden.
Es sei kein neues Darlehen für die Rückzahlung der 192.737,00 EUR aufgenommen worden; dieser Betrag sei aus Eigenmitteln erbracht
worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 18.07.2014, Az. S 27 P 149/11, den Beklagten und Berufungsbeklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 21.10.2010 und 10.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 29.04.2011 zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2012 unter zusätzlicher Berücksichtigung der Verzinsung eines nicht durch öffentlich-rechtliche
Förderung abgedeckten Finanzierungsvolumens in Höhe von 346.126,00 Euro zu erteilen, indem eine 4-prozentige Eigenkapitalverzinsung
von 153.388,00 Euro in Ansatz gebracht und die Rotabsetzung hinsichtlich des Kapitalmarktdarlehens bei der Bank im Bistum
F auf 290.342,00 Euro beschränkt wird, hilfsweise indem eine 4-prozentige Eigenkapitalverzinsung von 153.388,00 Euro und von
192.737,00 Euro in Ansatz gebracht wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen sowie die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Ergänzend führt er aus, eine Rückforderung
wegen auflagenwidriger Verwendung öffentlicher Mittel führe in der Regel dazu, dass der Zuwendungsempfänger für die Tilgung
dieses zinslosen Darlehens ein Kapitalmarktdarlehen aufnehmen müsse. Wären jedoch die öffentlichen Mittel auflagengemäß, also
entsprechend der VOB, verwendet worden, wären überhaupt keine Zinsen erforderlich gewesen.
Die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt
dieser Akten und den der Streitakten wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist für die begehrte Änderung der streitgegenständlichen Bescheide und
die Verurteilung des Beklagten auf Zustimmung zur Geltendmachung umlagefähiger Beträge die richtige Klageart (BSG, Urteil vom 6.9.2007 -B 3 P 3/07 R-).
Die Klage ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 18.07.2014 abgewiesen. Die Bescheide vom 21.10.2010 und 10.01.2011
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten
nach §
54 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Der Beklagte hat die Zustimmung zu den nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten Investitionskosten zutreffend erteilt.
Die Struktur und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen gehört nicht zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes
nach Art.
73 GG, sondern unterfällt nach Art.
74 Abs.
1 Nr.
7 und 12
GG der konkurrierenden Gesetzgebung. In diesem Rahmen hat der Bundesgesetzgeber den Ländern mit §
9 Satz 1
SGB XI aufgegeben, eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur zu schaffen
und sie in Satz 2 ermächtigt, das Nähere zur Planung und Förderung der Pflegeeinrichtungen durch Landesrecht zu bestimmen.
Dies gilt nach Satz 2 Nr. 2 auch für die Frage, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen
von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder der Pflegeeinrichtungen bei der
Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Nach §
82 Abs.
2 Nr.
1 SGB XI dürfen in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung u.a. keine Aufwendungen für Maßnahmen berücksichtigt
werden, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen
Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen
sind Verbrauchsgüter, die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind. Abs. 3 regelt, dass soweit betriebsnotwendige
Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder
sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt
sind, die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen kann. Gleiches gilt nach
Satz 2, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden.
Die gesonderte Berechnung bedarf nach Satz 3 der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere
auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird
durch Landesrecht bestimmt.
Für die Pflegeeinrichtungen, denen in der Zeit zwischen dem 1.7.1996 und dem 31.7.2003 eine Förderung der Investitionskosten
gemäß den §§ 11, 12, 13 und 14 PfG NW in der bisher geltenden Fassung bewilligt worden war, gelten nach § 17 Abs. 2 des bis
zum 31.12.2014 geltenden PfG NW sowohl § 15 PfG NW in der bisher (d.h. bis zum 31.7.2003) geltenden Fassung als auch die GesBerVO;
(GV. NRW. S. 196) und § 5 Abs. 2 StatPflVO vom 4.6.1996 (GV. NRW. S. 198) weiter.
Nach § 15 Abs. 1 PfG NW (in der bis zum 31.7.2003 geltenden Fassung) können gegenüber dem Pflegebedürftigen als gesondert
berechnungsfähige Aufwendungen im Sinne von §
82 Abs.
3 und
4 SGB XI nur Nutzungsentgelte für abschreibungsfähige Anlagegüter, Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital sowie Aufwendungen für Abnutzung
auf Anlagegüter nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einschließlich der Instandhaltung und Wiederbeschaffung berücksichtigt
werden; Sonderabschreibungen bleiben unberücksichtigt. Gesondert berechnungsfähige Aufwendungen sind für alle Pflegebedürftigen
nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig. Nach Abs. 3 ist das Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium
für Bauen und Wohnen nach Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung das Nähere zur gesonderten
Berechnung der Aufwendungen nach §
82 Abs.
3 Satz 3
SGB XI, insbesondere zur Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung auf die Pflegebedürftigen zu bestimmen.
Der Landschaftsverband, in dessen Bezirk die Pflegeeinrichtung liegt, erteilt nach § 1 Abs. 1 GesBerVO auf Antrag die Zustimmung
zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 13 PfG NW, die betriebsnotwendig und durch öffentliche Förderung nicht
gedeckt sind.
Eine Eigenkapitalverzinsung der durch den Zuschuss der Q-Stiftung gewährten Finanzierungskosten iHv. 153.388,00 EUR scheidet
aus. Denn das BSG hat den Begriff des Eigenkapitals (BSGE 96, S. 126; Urteil vom 10.03.2011 - B 3 P 3/10 R -) eingrenzend dahin ausgelegt, dass zumindest bezüglich der hier allein streitigen Zinsen sich ein solches Recht auf Absetzung
nur aus der Eigentumsgarantie des Art.
14 GG ableiten lässt. Der rechtfertigende Grund für die Verzinsung von Eigenmitteln setze indes voraus, dass die Heimträger die
Freiheit haben, die Finanzhilfen bei Banken oder Sparkassen als Kapital anlegen zu dürfen. Damit kommt es auf die Rechtsauffassung
der Klägerseite nicht an, dass eine gesetzliche Regelung hinsichtlich zweckgebundener Zuschüsse nicht besteht. Der Gesetzgeber
hat vielmehr unter Beachtung von Art.
14 GG bezüglich der Berücksichtigung der Zinsen bereits in §
82 Abs. 3
SGB XI die Regelung getroffen, dass eine Berücksichtigung von Zinsen nur erfolgen kann, wenn keine Zweckbindung des Zuschusses bzw.
des Darlehens gegeben ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, wie sich aus dem Schreiben der Stiftung vom 18.03.1998
ergibt. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Abschreibungen hingegen stellt das BSG in seiner Rechtsprechung nicht auf die Zweckbindung ab. Die Berücksichtigung dieses Zuschusses insoweit ist jedoch nicht
Streitgegenstand.
Hinsichtlich der durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarten Rückzahlung von 192.737,00 EUR kann ein Berücksichtigung
als Eigenkapital nicht erfolgen. Denn insoweit ist das Landesdarlehen wegen der Verstöße gegen die Bestimmungen der VOB zurückgefordert und damit vorzeitig getilgt worden. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin aus dem öffentlich-rechtlichen
Vertrag. Die Beteiligten haben den Vergleichsvertrag geschlossen, nachdem der Beklagte durch einen Bescheid und die Ankündigung
eines weiteren Bescheides der Klägerin klar gemacht hat, dass wegen der im Raume stehenden VOB-Verstöße ein Teil des Landesdarlehens zurückzufordern ist. Aufgrund dieser Situation sind dann die Vergleichsverhandlungen
aufgenommen worden. Im Vergleichsvertrag wird der Sachverhalt dargestellt und dabei auch auf die im Raume stehenden VOB-Verstöße ausdrücklich Bezug genommen. Es wird weiter ein Verstoß für gegenstandslos erklärt und dann eine Vergleichssumme
zugrundegelegt, die - wie sich aus den Anlagen ergibt - hinsichtlich der streitigen Kosten exakt 2/3 der von dem Beklagten
im Raume gestellten Summe betrifft. Aus der Aufstellung ergibt sich weiter, dass Basis für die Berechnung die aufgrund der
VOB-Verstöße entstandenen Kosten sind. Insofern ist es zwar zutreffend, wenn die Klägerin darlegt, dass nicht ausdrücklich die
VOB-Verstöße im Vertrag festgestellt worden sind, jedoch ergibt sich aus dem Gesamtregelungsgehalt, dass gerade diese Problematik
durch die vertragliche Regelung erledigt werden sollte. Es wäre vielmehr gerade ungewöhnlich, wenn in einem Vergleichsvertrag
dann ausdrücklich Verstöße festgelegt und damit eingestanden würden, da dies den Beklagten als öffentlich-rechtliche Körperschaft
de facto gehindert hätte, vergleichsweise eine unterhalb des Gesamtbetrages liegende Summe zu akzeptieren.
Dieser Rückzahlungsbetrag kann als Eigenkapital bei den betriebsnotwendigen Investitionskosten keine Berücksichtigung finden.
Zwar ist es zutreffend, wenn die Klägerin ausführt, dass sich die Gesamtinvestitionskosten nicht verändert haben und somit
der Rückzahlungsbetrag von der öffentlich geförderten Darlehenssumme in die Eigenkapitalsumme gewechselt ist. Damit ergibt
sich aber nicht gleichzeitig auch die Berücksichtigungspflicht. Denn einerseits ist diese finanzielle Belastung nicht unmittelbar
durch den Bau des Pflegeheimes entstanden, sondern allein durch die von der Klägerin verschuldeten VOB-Verstöße und die sich daraus ergebende vorzeitige Rückzahlung des Darlehens. Damit sind es bereits keine Investitionskosten
im engeren Sinne. Darüber hinaus sind es auch keine notwendigen Investitionskosten, weil sie allein dadurch entstanden sind,
dass VOB-Vorschriften nicht eingehalten worden sind. Wenn die Klägerin beim Bauvorhaben die VOB-Vorschriften eingehalten hätte, wären diese Kosten gar nicht entstanden.
Der Beklagte war auch berechtigt, den Bescheid vom 16.02.2009 für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2010 aufzuheben. Denn
durch die Regelungen im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 04.06.2010 ist eine wesentliche Änderung gemäß § 48 SGB X eingetreten. Die Klägerin ist auch in ausreichendem Maße angehört worden. Denn sie hatte im Rahmen der von ihr veranlassten
Antragstellung im September 2010 Gelegenheit, ihre Argumente vorzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht erfüllt sind. Es fehlt insbesondere an einer grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache im Sinne des §
160 Abs.
2 Nr.1
SGG.