Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zu einer privaten Pflegeversicherung
Tatbestand
Streitig sind rückständige Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung sowie Mahnkosten für den Zeitraum vom 01.01.2011
bis 31.12.2015.
Der Beklagte ist bei der Klägerin, einem privaten Versicherungsunternehmen, seit dem 01.01.1995 gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit
versichert. Nach dem Versicherungsvertrag schuldete der Beklagte für das Kalenderjahr 2011 einen monatlichen Beitrag in Höhe
von 30,49 Euro, im Kalenderjahr 2012 in Höhe von 29,57 Euro monatlich, im Kalenderjahr 2013 30,31 Euro monatlich, im Kalenderjahr
2014 ebenfalls 30,31 Euro monatlich und im Kalenderjahr 2015 34,10 Euro monatlich. Der Beklagte zahlte seit dem 01.01.2011
die jeweils fälligen Beiträge nicht; die Klägerin mahnte die Zahlung monatlich erfolglos an und stellte dem Kläger für jedes
Mahnschreiben 5,- Euro in Rechnung.
Am 05.12.2014 hat die Klägerin beim Amtsgericht V den Erlass eines Mahnbescheides beantragt (Hauptforderung Beiträge für den
Zeitraum vom 01.03.2011 bis 01.12.2014 in Höhe von 1.364,37 Euro, Mahnkosten in Höhe von 112,50 Euro). Unter dem 11.12.2014
erließ das Amtsgericht V einen dem Antrag entsprechenden Mahnbescheid, gegen den der Beklagte Widerspruch eingelegt hat. Auf
Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht V das Verfahren an das Sozialgericht Duisburg abgegeben, wo es am 05.01.2016 eingegangen
ist.
Im sozialgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin (zunächst) einen Betrag in Höhe von 1.963,57 Euro an rückständigen Beiträgen
für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2015 nebst Mahnkosten in Höhe von 95,- Euro geltend gemacht. Zur Begründung hat
sie vorgetragen, dass sich die Beitragsforderung aus dem Versicherungsvertrag ergebe. Danach schulde der Kläger die Zahlung
der entsprechenden Beiträge. Auf die Mahngebühren habe der Beklagte 220,- Euro gezahlt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.963,57 Euro nebst Mahnkosten in Höhe von 95,- Euro zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, dass der Klägerin ein Anspruch nicht zustehe.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht der Klage durch Gerichtsbescheid vom 28.12.2016, der den Beteiligten
am 07.01.2017 zugestellt worden ist, stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Der Beklagte hat am 06.02.2017 Berufung eingelegt.
Zur Begründung bringt er vor: Er habe sich bis zum 04.01.2012 in Strafhaft befunden. Von der Beklagten habe er schon im Jahr
2009 eine andere Beitragseinstufung verlangt, habe aber von der Klägerin keine Bestätigung über eine Tarifumstellung erhalten.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin, für die im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen, soweit sich der Beklagte gegen die Zahlung von Beiträgen in Höhe von 1.857,36 Euro und Mahnkosten
in Höhe von 95 Euro wende.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Der Beklagte sei verpflichtet, die im Zeitraum vom 01.01.2011
bis 31.12.2015 fällig gewordenen Beiträge in Höhe von 1.857,36 Euro sowie mindestens 95 Euro an Mahnkosten zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte auch in Abwesenheit eines Bevollmächtigten der Klägerin entscheiden, denn dieser ist in der Ladung zur mündlichen
Verhandlung am 11.07.2019, die er erhalten hat, ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend unbegründet.
Die Klage ist zulässig.
Die nachträgliche Erweiterung des von der Klägerin geltend gemachten Beitragsanspruches im sozialgerichtlichen Verfahren auch
auf die Zeit vom 01.01. bis 28.02.2011 steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Denn als Klageänderung ist es nicht
anzusehen, wenn die Klage ohne eine Änderung des Klagegrundes, bezogen auf die Hauptforderung oder Nebenforderung, erweitert
wird (vgl. §
99 Abs.
3 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz,
SGG).
Die Klage ist hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von 1.857,36 Euro sowie weiteren 95,- Euro Mahngebühren - den die Klägerin
im Berufungsverfahren jetzt allein noch geltend macht - auch begründet.
Die Verpflichtung des Beklagten zur Prämienzahlung ergibt sich aus § 1 Satz 2, § 193 Abs. 1, 43 ff. VVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Musterbedingungen für die private Pflegeversicherung (MB/PVV), wonach die Prämie vom Versicherungsnehmer für jede versicherte
Person zu zahlen ist. Aus der Höhe der monatlichen Versicherungsprämien (2011: 30,49 Euro, 2012: 20,57 Euro, 2013 und 2014:
30,31 Euro, 2015: 34,10 Euro) ergibt sich für 60 Kalendermonate (01.01.2011 bis 31.12.2015) der Betrag von 1.857,36 Euro.
Anhaltspunkte für eine unzutreffende Kalkulation der Prämien und damit der Beitragsforderung durch die Klägerin bestehen nicht.
Soweit der Beklagte vorträgt (erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.07.2019), er habe von der Klägerin eine
Tarifumstellung verlangt, vermochte er aber keinerlei Unterlagen vorlegen, aus denen sich eine Änderung des Versicherungsvertrages
für den streitigen Zeitraum mit einer Pflicht zur Zahlung nur geringerer Beiträge ergibt.
Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Mahnkosten (5,- Euro monatlich, 60 Monate) ergibt sich jedenfalls
in Höhe von 95 Euro aus § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs.
7 MB/PVV i.V.m. den §§
280,
286,
288,
291 BGB.
Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des vorangegangenen Mahnverfahrens folgt aus §
193 Abs.
1 Satz 2
SGG.
Weitere Kosten hat der Beklagte nicht zu tragen, was sich aus den §§
183 Abs.
1 Satz 1,
193 Abs.
4,
194 Abs.
1 SGG ergibt. Zu den in §
184 SGG genannten Gebührenpflichtigen zählen auch die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung (vgl. Straßfeld in Jansen:
SGG, 4. Aufl. 2012, §
184 Rdn. 4). Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung daher auf den §§
193 Abs.
1 Satz 1,
183 SGG. Der Senat hat angesichts des nur sehr geringen Unterliegens der Klägerin davon abgesehen, ihr Kosten aufzuerlegen.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.