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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.05.2015 - 4 U 97/15
Streit über den Beginn der Verzinsung eines an den Kläger aus Anlass der Anerkennung einer Berufskrankheit 5101 der Anlage 1 zur BKV gewährten Nachzahlbetrages Anspruch auf stufenweise Verzinsung einer gewährten Rentennachzahlung Prüfung der Verzinsung einer Rentennachzahlung bei Stellung eines nicht erforderlichen Leistungsantrags (hier im Verfahren zur Feststellung der Verletztenrente) Vollständigkeit des Leistungsantrags im Sinne der Verzinsungsvorschrift des § 44 SGB I
1. Geht es - wie hier - zwar um antragsunabhängige Leistungen, ist aber dennoch ein (nicht erforderlicher) Antrag gestellt worden, liegen die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 44 Abs. 2 SGB I vor und ist bei der Prüfung der Verzinsung immer von diesem Antrag auszugehen.
2. Ändern sich nach einem vom Kläger gestellten ersten Leistungsantrag die Verhältnisse und entsteht der beantragte Anspruch nachträglich, wirkt erst ein hierauf gerichteter Antrag für den Verzinsungsbeginn nach § 44 Abs. 1 2. Alt. SGB I. Ein solcher - zweiter - Antrag muss jedoch jedenfalls in Verfahren, die wie hier im Unfallversicherungsrecht ohnehin keinen Antrag voraussetzen, nicht ausdrücklich gesondert schriftlich gestellt werden.
Normenkette:
SGB I § 44 Abs. 1
,
SGB I § 44 Abs. 2 1. Alt.
,
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 02.12.2014 S 6 U 276/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.12.2014 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2011 verurteilt, die Rentennachzahlung ab dem 01.01.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu 9/10. Die Revision wird zugelassen.

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