Gründe
I.
Der 1952 geborene Kläger war in Bosnien-Herzegowina - nach der Ausbildung zum Maschinenschlosser - vom 21.07.1971 bis 24.11.1971
laut seinen Angaben in einem Bergwerk unter Tage mit Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten beschäftigt. Nach dem Wehrdienst
als Telegrafist verrichtete er ab dem 01.03.1973 bei der Firma S zunächst die gleichen Arbeiten wie zuvor. Ab April 1974 war
er bei dieser Firma im Auftrag der Firma U im deutschen Steinkohlenbergbau mit Arbeiten im Streckenvortrieb befasst. Die Firma
U übernahm die Mitarbeiter der Firma S ab 01.11.1983. Seine Tätigkeit gab der Kläger im Dezember 2003 auf.
Wegen der Folgen von Arbeitsunfällen (09.06.1984, 06.02.1988 und 06.12.2003) sowie wegen weiterer BKen (BK 2301, BK 4101,
BK 4102, BK 4111, BK 2102, BK 2103, BK 2104, BK 2108, BK 2109, BK 2110, BK 2112) sind/waren weitere Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
auch betreffend die Überprüfung bindend ablehnender Bescheide gem. § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) anhängig.
Mit einem Schreiben vom 11.03.2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe im Januar 2013 einen "Antrag gestellt auf
Berufskrankheit Liste Nr. 2106". Die Beklagte lehnte nach Eingang von Unterlagen betreffend die Tätigkeiten des Klägers und
Vorlage eines Berichtes der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie C2 (26.02.2013) gestützt auf eine Stellungnahme des Leiters
des Präventionsbereichs C1 (30.07.2013) das Vorliegen einer BK 2106 mit der Begründung ab, der Kläger sei während seiner Berufstätigkeit
keinen Einwirkungen ausgesetzt gewesen, die zur Verursachung einer BK geeignet gewesen seien. Ansprüche auf Leistungen - auch
gemäß §
3 BKV - bestünden nicht (Bescheid vom 29.08.2013).
Mit seinem Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, bei ihm lägen sowohl die arbeitstechnischen als auch die medizinischen
Voraussetzungen einer BK 2106 vor. "N. tibialis und N. ulnaris" seien beschädigt.
Nach Rücksprache mit Kollegen korrigierte Herr C1 seine frühere Stellungnahme und führte aus, der Anteil der Tätigkeiten,
bei denen der Kläger unter beengten räumlichen Verhältnissen kniend oder mit aufgestützten Ellenbogen gearbeitet habe, sei
höher einzuschätzen als zunächst angenommen. Dieser sei einer Gefährdung im Sinne der BK 2106 ausgesetzt gewesen, zuletzt
Ende 2003 (Stellungnahme vom 17.10.2013).
Die Beklagte zog Unterlagen aus dem Verfahren betreffend die BK 2103 (Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen
oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen) bei. In diesem Verfahren vertrat Dr. B in einem Gutachten (08.04.2013)
die Auffassung, dass bei dem Kläger bestehende Schadensbild sei "ausschließlich der BK 2103 zuzuordnen". Dr. C meinte, die
"Zuerkennung einer BK 2103" sei gerechtfertigt, er empfehle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 % (Beratungsärztlichen
Stellungnahme vom 06.05.2013).
Auf Nachfrage der Beklagten ergänzte der Kläger, bei ihm seien "fast alle Nerven getroffen HWS, LWS, Schulter, Ellenbogen,
Handgelenke und vor allem Kniegelenke". Die Nervenschäden und deren Ursachen müssten aufgeklärt werden. Dazu legte er einen
Arztbericht von Prof. Dr. U (23.10.2012) vor, in dem dieser als Diagnose beschrieb: "V. a. CTS bds., V. a. Sulcus ulnaris-Syndrom
bds.". Die Ärztin C2 übersandte einen EMG-Befund vom 25.02.2013, der ihrer Beurteilung nach für eine Irritation des Nervus
ulnaris links im Bereich des linken Ellenbogengelenkes spreche.
Die Beklagte zog ein in dem Verfahren betreffend die BK 2104 von Prof. Dr. U1, Direktor der Neurologischen Klinik und Poliklinik
C, C, erstattetes Gutachten (29.10.2013) bei. Dieser führte unter Berücksichtigung von elektromyographischen und elektroneurographischen
Zusatzgutachten (jeweils 29.10.2013) zusammenfassend aus, es habe im Rahmen der Begutachtung geklärt werden sollen, ob die
vom Kläger angegebene Beschwerdesymptomatik durch eine neurologische Erkrankung erklärt werden könne und ob ein Zusammenhang
zur beruflichen Tätigkeit bestehe. Die von dem Kläger angegebene Beschwerdesymptomatik habe sich in der klinisch-neurologischen
Untersuchung nicht objektivieren lassen. Die daraufhin durchgeführte Elektroneurographie habe normale Nervenleitgeschwindigkeiten
und Amplituden gezeigt. Auch die zusätzlich durchgeführte Elektromyographie habe ebenfalls keinerlei Hinweise für das Vorliegen
eines peripheren Nervenschadens gezeigt. In Zusammenschau aller Befunde, der klinisch-neurologischen Untersuchung sowie der
apparativen Zusatzdiagnostik habe sich kein Hinweis für das Vorliegen einer Schädigung eines peripheren Nervens feststellen
lassen. Insbesondere habe kein Sulcus ulnaris-Syndrom nachgewiesen werden können. Damit bestehe auf neurologischem Fachgebiet
auch keine berufsbedingte Erkrankung.
Nach kritischen Einwendungen des Klägers legte Dr. H in einer beratenden Stellungnahme (12.02.2014) dar, es bestünden keinerlei
Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung. Der Ausschluss einer neurologischen Erkrankung im Sinne eines peripheren Druckschadens
habe durch die elektrophysiologischen Untersuchungen eindeutig nachgewiesen werden können. Das Gutachten gehe völlig korrekt
von allen medizinischen Annahmen aus und berücksichtige ebenso korrekt die in Literatur und Rechtsprechung bestätigten medizinischen
Grundlagen.
Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit der Begründung zurück, bei dem Kläger liege kein Krankheitsbild vor, dass der BK 2106
entspreche (Widerspruchsbescheid vom 17.04.2014).
Mit der am 09.05.2014 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren gestützt auf den Befund der Ärztin C2 vom 26.02.2013 und
einen vorgelegten Bericht des Priv.-Doz. Dr. S (07.08.2012) - der darin ausgeführt hat, elektrophysiologisch lägen "allenfalls
Hinweise auf eine diskrete, sensibel betonte Polyneuropathie der Beine" vor - weiter verfolgt. Er hat mitgeteilt, ein Antrag
gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) werde nicht gestellt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Klageverfahren wird auf die Schriftsätze vom 08.05.2014,
23.06.2014, 11.08.2014 und 05.11.2014 samt Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 29.08.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2014 die Beklagte zu verurteilen,
unter Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2106 der Anlage zur
BKV Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten und vorgetragen, aus der Klagebegründung ergäben sich
keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle die medizinischen Voraussetzungen der BK 2106 nicht. Dies ergebe sich aus dem
von Prof. Dr. U1 erstatteten Gutachten. Auch nach den vorgelegten Berichten der behandelnden Ärzte sei definitiv das Vorliegen
einer Erkrankung im Sinne der BK 2106 nicht bewiesen (Urteil vom 09.08.2016, zugestellt am 22.08.2016). Wegen der Einzelheiten
wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Mit der am 20.09.2016 eingelegten Berufung bekräftigt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltung- und Klageverfahren. Er
hält das von Prof. Dr. U1 erstattete Gutachten unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.12.2015 (B 2 U 11/14 R) für grob fehlerhaft und meint, ein weiteres Gutachten sei einzuholen. Dabei habe der Sachverständige von ihm formulierte
Beweisfragen zu beantworten. Seine Beschwerden hätten sich verschlimmert. Seine körperlichen und psychischen Gesundheitsschäden
kämen nur aus dem versicherten Bereich. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Schreiben
vom 15.09.2016, 31.10.2016, 21.11.2016 und 08.12.2016 samt Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.08.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.08.2013
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2014 zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 2106 der Anlage
1 zur
BKV anzuerkennen und ihm Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Ergänzend beantragt er schriftsätzlich wörtlich,
"gemäß §
106 SGG Berufskrankheit Nr. 2106 zur Begutachten mit Berücksichtigung die Berufskrankheit Verordnung und Leitlinie für Begutachtung
die BK Nummer 2106",
"das Gericht der Gutachten überprüft" und
"Gericht soll gemäß §
106 SGG eine neutrale und unparteilicher Gutachten erstatten mit Berücksichtigung alle Nerv schaden in sinne Berufskrankheit Nr.
2106".
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Das Gericht hat dem Kläger unter Hinweis auf die ihm aus zahlreichen Vorprozessen bekannten Regelungen in §§ 106a Abs.
3,
109 Abs.
2 SGG eine Frist gemäß §
106a SGG i.V.m. §
153 Abs.
1 SGG zum 09.12.2016 gesetzt (Schreiben vom 07.11.2016, zugestellt am 10.11.2016). Ihm ist mitgeteilt worden, weitere Ermittlungen
von Amts wegen sei nicht beabsichtigt. Er ist zu einer vorgesehenen Entscheidung durch Beschluss gemäß §
153 Abs.
4 SGG unter Fristsetzung zum 20.12.2016 gehört worden (Schreiben vom 24.11.2016, zugestellt am 26.11.2016). Nach weiterem Vorbringen
des Klägers ist ihm mitgeteilt worden, es verbleibe bei der im gerichtlichem Schreiben vom 24.11.2016 dargelegten beabsichtigten
Vorgehensweise des Gerichts (Schreiben vom 12.12.2016).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte
der Beklagten Bezug genommen, der insgesamt Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.
II.
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält
der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem
die Beteiligten dazu gehört worden sind (§
153 Abs.
4 SGG).
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 29.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17.04.2014 (§
95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§
54 Abs.
2 S. 1
SGG). Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer BK 2106 und Gewährung einer Verletztenrente besteht nicht.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung der begehrten BK ist §
9 Abs.
1 S. 1
SGB VII i.V.m. Nr.
2106 der Anlage 1 zur
BKV. BKen sind gem. §
9 Abs.
1 SGB VII nur diejenigen Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet
(Listen-BK) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. In der Anlage 1 zur
BKV ist die BK 2106 mit dem Erkrankungsbild "Druckschädigung der Nerven" bezeichnet. Die Anerkennung einer BK 2106 setzt demnach
voraus, dass der Versicherte infolge versicherter Tätigkeit eine Druckschädigung der Nerven erlitten hat.
In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit"
im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Hingegen genügt für die nach der
Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings
die bloße Möglichkeit (vgl. z.B. BSG Urt. v. 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R - [...] Rn. 12; Urt. v. 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R - [...] Rn. 15; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - [...] Rn. 20). Um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zu bejahen, muss sich unter Würdigung
des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit
ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen
Zusammenhang spricht (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.09.2012 - B 3 KR 10/12 R - [...] Rn. 47 mwN; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - [...] Rn. 20 mwN; Beschl. v. 08.08.2001 - B 9 V 23/01 R - [...] Rn. 4 mwN).
Vorliegend war der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit unter Tage Versicherter iSv §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII und - auch nach Auffassung der Beklagten - grundsätzlich Einwirkungen ausgesetzt, die zu einer Druckschädigung der Nerven
führen können. Jedoch fehlt es an dem erforderlichen Vollbeweis einer solchen Erkrankung. Dies haben sowohl die Beklagte in
den angefochtenen Bescheiden als auch das SG in dem angefochtenen Urteil gestützt auf das Ergebnis der Begutachtung durch Prof. Dr. U1 zutreffend begründet dargelegt.
Insoweit nimmt der Senat gemäß §
153 Abs.
2 SGG auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil sowie gemäß §§
153 Abs.
1,
136 Abs.
3 SGG auf die Begründung in den Bescheiden Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin, der im
Wesentlichen sein früheres Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Klageverfahren wiederholt, keinerlei Anhaltspunkt für eine
davon abweichende Beurteilung ergibt. Vielmehr hat Prof. Dr. U1 unter Berücksichtigung von elektromyographischen und elektroneurographischen
Zusatzgutachten sowie der eigenen klinisch-neurologischen Untersuchung mit jeweils unauffälligen Ergebnissen in Kenntnis der
Berichte behandelnder Ärzte, auf die der Kläger sein Begehren wesentlich stützt, die jedoch im Wesentlichen lediglich Verdachtsdiagnosen
nennen, schlüssig begründet dargelegt, dass auf neurologischem Fachgebiet keine berufsbedingte Erkrankung vorliegt. Bei durch
Druckschädigungen von Nerven verursachten Nervenläsionen erscheinen typischerweise auffällige elektromyographische und elektroneurographische
Befunde, beispielsweise eine herabgesetzte Nervenleitgeschwindigkeit (vergleiche Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall
und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, Seite 256). Dementsprechende Befunde sind beim Kläger nicht nachweisbar.
Allein aus dem Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen kann angesichts der multifaktoriellen Entstehung von Erkrankungen
nicht automatisch auf das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen einer BK geschlossen werden; vielmehr müssen medizinische
Kriterien hinzukommen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R - [...] Rn. 18 zur BK 2108; vgl. Mehrtens/Brandenburg, Die
Berufskrankheitenverordnung M 2106, S. 8).
Die vom Kläger begehrte Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen hält der Senat nicht für erforderlich. Soweit der
Kläger dies für notwendig hält, um (sonstige) Ursachen seiner behaupteten Gesundheitsstörungen abzuklären, handelt es sich
um einen sogenannten "Ausforschungsbeweis" (vgl. BSG, Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - Rdn. 12 mwN), dem der Senat nicht zu folgen hat.
Liegen bereits die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Anerkennung der BK 2106 nicht vor, kommt die Zahlung einer
Verletztenrente gem. §
56 Abs.
1 S. 1
SGB VII nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf §
193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG) nicht als gegeben angesehen.