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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2016 - 20 AY 43/16 B
Leistungen nach dem AsylbLG Kosten für die Unterbringung in einem Frauenhaus Ermessensentscheidung
1. Welche anderen Maßnahmen von § 10a Abs. 2 S. 1 AsylbLG erfasst sind, definiert das AsylbLG nicht. Nach dem Sinnzusammenhang muss es sich aber um Leistungen des AsylbLG handeln, die in der Einrichtung teil- oder vollstationär erbracht werden und über die Bereitstellung einer Unterkunft hinaus einen weitergehenden Leistungszweck verfolgen.
2. Hierzu gehören auch Frauenhäuser; denn diese dienen - anders als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 AsylbLG - nicht nur der Gewährung einer Unterkunft zu gemeinschaftlichen Wohnzwecken; sie bieten den von häuslicher und sexueller Gewalt betroffenen Frauen und ihren Kindern anonymen Schutz vor weiteren Angriffen und Gefährdungen und leisten zudem Betreuung und Beratung der dort aufgenommen Personen.
3. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG dem Leistungsträger einen Ermessensspielraum.
Normenkette: ,
AsylbLG § 10a Abs. 2 S. 1
,
AsylbLG § 53
,
AsylbLG § 6 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 18.04.2016 S 32 AY 15/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.04.2016 geändert. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vom 17.03.2016 bis zum Ende des Monats der Zustellung der Entscheidung des Senats vorläufig die Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus I sowie Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht ab dem 21.03.2016 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H, H, beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu vier Fünfteln. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H, H, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: