Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zutreffend entschieden, dass die Kosten des nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) eingeholten Gutachtens der Sachverständigen Dr. A vom 18.1.2014 nebst ergänzender Stellungnahme vom 2.3.2016 nicht auf die
Landeskasse zu übernehmen sind.
Nach §
109 Abs
1 Satz 2
SGG hat der Beteiligte, auf dessen Antrag ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört wird, die Kosten vorzuschießen und vorbehaltlich
einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig zu tragen. Eine "andere Entscheidung des Gerichts" (nämlich eine vollständige
oder teilweise Übernahme von Kosten auf die Landeskasse) kommt in Betracht, wenn das Gutachten für die Entscheidung oder den
sonstigen Ausgang des Rechtsstreits wesentliche Bedeutung gewonnen hat (vgl. Kolmetz in: Jansen,
SGG, 4. Auflage, 2012, §
109 Rdn 15; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 12. Auflage 2017, §
109 Rdn 16 a mwN) und zum Rechtsfrieden beiträgt. Ein Sachverständigengutachten hat für den Ausgang des Rechtsstreits wesentliche
Bedeutung gewonnen, wenn der Sachverständige dem Gericht neue rechtserhebliche medizinische Erkenntnisse verschafft, und das
Gutachten dadurch die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich fördert (stRspr des Senats,
vgl Beschlüsse vom 27.3.2018, Aktenzeichen (Az) L 18 KN 28/17 B; vom 20.6.2017, Az L 18 R 677/15 B mwN; vom 4.10.2016, Az L 18 R 1106/14; vom 28.3.2014, Az L 18 KN 18/14 B; vom 8.2.2012, Az L 18 R 567/11 B und vom 14.02.2011, Az L 18 R 1100/10 B).
Hier liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor. Das Gutachten der Sachverständigen Dr. A vom 18.1.2014 (einschließlich
der ergänzenden Stellungnahme vom 2.3.2016) hat keinen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
geleistet. Das Gutachten hat (1) weder inhaltlich zu anderen Erkenntnissen geführt (neue entscheidungserhebliche Tatsachen
festgestellt oder neue medizinische Lehrmeinungen eingeführt) noch (2) objektiv wenigstens Veranlassung geboten, von Amts
wegen weitere Ermittlungen einzuleiten.
(1) Das Gutachten hat keine neuen Tatsachen festgestellt oder neue medizinische Beurteilungsansätze aufgezeigt. Dazu genügt
nicht, dass die Sachverständige sowohl in der Diagnose als auch in der Leistungsbeurteilung von dem nach §
106 SGG beauftragten Sachverständigen H abweicht. Tatsachen, auf die diese Abweichung gestützt werden könnte, sind nämlich nicht
erwiesen.
Der Sachverständige H hat in seinem Gutachten vom 12.6.2013 dem Kläger auf nervenärztlichem Gebiet verschiedene seelische
Störungen (undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Leitsymptom Schmerz unter fibromyalgieformen Erscheinungsbild, anhaltend
depressive Beschwerdesymptomatik im Sinne einer Dysthymie bei Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen und selbstunsicheren
Zügen) festgestellt. Er hat den Kläger trotz der damit verbundenen Funktionseinschränkungen noch für in der Lage gehalten,
körperlich leichte Tätigkeiten (bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen) vollschichtig zu verrichten. Er konnte
allerdings die geklagte Intensität der Schmerzen nicht nachvollziehen und eine depressive oder sonstige psychiatrische Symptomatik,
die zu zeitlichen Leistungseinschränkungen führte, nicht bestätigen.
Dr. A hat in ihrem Gutachten vom 18.1.2014 demgegenüber auf psychiatrischem Fachgebiet eine rezidivierende depressive Störung,
schwere Episode, ohne psychotische Symptome, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, eine Fibromyalgie und eine Persönlichkeitsstörung
vom abhängigen selbstunsicheren Typ festgestellt und gemeint, aufgrund der daraus resultierenden Einschränkungen könne der
Kläger nur noch körperlich leichte Arbeiten für drei bis unter sechs Stunden arbeitstäglich verrichten.
Diesen Ausführungen der Sachverständigen Dr. A kommt keine wesentliche Bedeutung bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung
zu, weil sie schon im Ansatz nicht zugrunde gelegt werden können. Die Sachverständige hat zur Überzeugung des Senats schon
keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen festgestellt. Außerdem sind ihren Ausführungen keine objektiven Anhaltspunkte
zu entnehmen, die eine dauerhafte gravierendere Leistungseinschränkung belegten und damit eine vom Sachverständigen H abweichende
Leistungseinschätzung rechtfertigten.
Die Sachverständige Dr. A hat die von ihr angenommene, weitergehende zeitliche Leistungseinschränkung wesentlich auf eine
anhaltende schwere depressive Symptomatik gestützt. Eine solche ist aber, wie sich in der Längsschnittbeurteilung zeigt, jedenfalls
als Dauerzustand nicht vorhanden. Die Beurteilung der Sachverständigen fußt offenbar wesentlich auf den (fremd-)anamnestischen
Angaben des Klägers und seiner Ehefrau. Eine adäquate Befunderhebung (in Bezug auf die körperlichen Beschwerden) hat daneben
nicht stattgefunden. Der Sachverständige H weist in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.8.2014 überzeugend darauf hin,
dass bei einer im Wesentlichen als psychosomatisch bedingten Schmerzsymptomatik auf eine körperliche Untersuchung, die in
Bezug auf die Plausibilität der beklagten Beschwerden eine wichtige Rolle einnimmt, nicht verzichtet werden darf. Daneben
hat die Sachverständige Dr. A verabsäumt, sämtliche wesentlichen Kriterien der maßgeblichen Leitlinien zur Begutachtung von
Menschen mit chronischen Schmerzen zu prüfen. Ebenso leitet sie keine konkreten Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe
aus der gestellten Diagnose her.
(2) Das Gutachten der Sachverständigen Dr. A hat objektiv auch keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen
geboten.
Aus dem Umstand, dass das SG den Sachverständigen Dr. H von Amts wegen ergänzend befragt hat, ist nicht zu folgern, dass das Gutachten der Sachverständigen
Dr. A wesentlich zur (weiteren) Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beigetragen hat. Eine solche ergänzende
Stellungnahme war objektiv nicht zwingend geboten. Sie diente lediglich dazu, dem gerichtlichen Sachverständigen die Möglichkeit
zu geben, seine Ausführungen unter Berücksichtigung der abweichenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. A ergänzend zu
begründen. Das Gericht hat nämlich regelmäßig keine eigene medizinische Sachkenntnis zur vollständigen Beurteilung und Bewertung
ärztlicher Überlegungen. Beschränkt sich die Aufgabenstellung für eine ergänzende Stellungnahme - wie hier - darauf, diese
Prüfung zu übernehmen, führt dies nicht zu einer Kostenübernahme nach §
109 SGG (vgl LSG Sachsen-Anhalt, Beschl vom 17.6.2013 - Az L 6 U 60/09 -, Rdnr 11).
Gleiches gilt im Hinblick auf das vom SG eingeholte weitere Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie X.
Der Sachverständige X bestätigt die Ausführungen des Sachverständigen H, so dass sich in der Längsschnittbeurteilung als für
die Beurteilung maßgeblichen Dauerzustand ein einheitlicher sozialmedizinischer Sachverhalt ergibt.
Zwar ist immer von einer wesentlichen Förderung der Sachaufklärung dann auszugehen, wenn das Gutachten gemäß §
109 SGG weitere Ermittlungen von Amts wegen (etwa ein Obergutachten) objektiv erforderlich gemacht hat (Keller. AaO). Wenn das später
von Amts wegen eingeholte Gutachten aber lediglich die Unrichtigkeit des Gutachtens nach §
109 SGG bestätigt, ist eine Kostenübernahme auf die Staatskasse nicht angezeigt (Udsching, Besonderheiten des Sachverständigenbeweises
im sozialgerichtlichen Verfahren, NZS 1992, 50, 55). In einem solchen Fall hat a priori kein objektiver Grund für weitere Ermittlungen von Amts wegen bestanden. So liegt
der Fall hier. Der Sachverständige X hat in seinem Gutachten vom 9.11.2015 beim Kläger - weitergehender ausdifferenziert als
die Vorgutachter - eine "deutliche ichstrukturelle Störung mit Entwicklung erhöhter narzisstischer Ansprüchlichkeit, ausgeprägt
histronischen und abhängig-vermeidenden Persönlichkeitszügen bei vermutlich angstneurotischer Abwehr mit Entwicklung überwiegend
bewusster Versorgungs- und Wiedergutmachungswünsche bei verleugnetem Ehekonflikt" und "eine deutliche Neigung zu einer undifferenzierten
Somatisierung mit einer Neigung zu depressiven Verstimmungen" beschrieben. Der Kläger sei damit noch in der Lage, leichte
und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten (mit weiteren qualitativen Einschränkungen) vollschichtig zu verrichten. Damit
hat der Sachverständige X die sozialmedizinischen Beurteilung des Sachverständigen H bestätigt. Zum Gutachten der Sachverständigen
Dr. A hat er - wie bereits der Sachverständige H - ausgeführt, diese habe sich nicht kritisch mit den Beschwerdeschilderungen
des Klägers auseinandergesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 Satz 1
SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §
177 SGG.