Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2013 - 18 KN 364/10
Einstufung eines Betriebs durch die Oberste Bergbaubehörde der DDR als bergbaulicher Betrieb und Versicherung der Werktätigen in der bergbaulichen bzw. knappschaftlichen Versicherung (Teil-)Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur knappschaftlichen (bergbaulichen) Rentenversicherung für eine Beschäftigte Erstattung eines zu Unrecht entrichteten Differenzbetrags zwischen der allgemeinen und der bergbaulichen Rentenversicherung Tätigkeit der Versicherten als Telefonistin bis zum 31.10.1991 Wirksamkeit von vor dem Beitritt ergangenen Verwaltungsakten der DDR Voraussetzungen für den personengebundenen Besitzstandsschutz der Versicherten Zulässigkeit einer unbezifferten Leistungsklage Passivlegitimation der Bundesknappschaft
Vor Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der DDR bleiben grundsätzlich wirksam. Dies gilt auch für die Entscheidung der Obersten Bergbaubehörde der DDR vom 25.06.1979, wonach rechtsgestaltend ab dem 01.07.1979 alle "Werktätigen" der VEB PKM Anlagenbau sozialversicherungsrechtlich den in bergbaulichen Betrieben beschäftigten Werktätigen gleichgestellt wurden. Damit war für diese Beschäftigten der erhöhte Beitragssatz abzuführen. Dies änderte sich auch nicht durch eine Umwandlung des VEB PKM Anlagenbau in eine GmbH oder durch die Ausgliederung von Unternehmensteilen. Die zum 31.12.1990 bestehende bergbauliche Versicherung konnte dann wegen des personengebundenen Besitzschutzes nach Anlage I Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 1 Buchst f/bb Abs 2 des EinigVtr ab dem 1.1.1991 als knappschaftliche Versicherung weiter bestehen.
Normenkette:
SGB VI § 201 Abs. 3
,
SGB IV § 26 Abs. 2
,
SVO/DDR § 62
,
SGB IV § 28f Abs. 1
,
SGB IV § 28f Abs. 5 S. 1
,
SVO/DDR § 63
,
EinigVtr Art. 19 S. 1
Vorinstanzen: SG Köln 29.11.2010 S 2 KN 80/09
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.11.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils EUR 5000,00 festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: