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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2014 - 17 U 434/13
Anerkennung und Entschädigung eines Motorradunfalls als Arbeitsunfall (hier geführte Motorradtour durch den Schwarzwald mit dem Ziel des Networkings und einer Betriebsbesichtigung) Prüfung des inneren Zusammenhangs zwischen dem Ereignis und der (versicherten) Tätigkeit des Klägers als Unternehmer eines Malerbetriebes Abwägung zwischen dem privaten und betrieblichen Anteil einer besuchten Veranstaltung Ausübung einer Tätigkeit mit gespaltener Handlungstendenz Ermittlung der Handlungstendenz beim Zurücklegen von Wegen
1. Allein die Tatsache, dass ein Versicherter einen Unfall während einer Geschäftsreise erlitten hat, reicht für die Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht aus. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die konkrete Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt.
2. Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Angelegenheiten nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet.
3. Ist eine Motorradfahrt zum einen Ausdruck des privaten Interesses des Versicherten am Motorradfahren, zum anderen Teil einer "Sternfahrt" mit Werksbesichtigung eines Lieferanten, stellt dies eine einzige einheitliche Verrichtung dar, die ggfs. unterschiedlichen Zwecken diente, also mit gespaltener Handlungstendenz ausgeführt wurde. Eine solche Verrichtung steht dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation entfallen wäre.
4. Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf. das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden.
Normenkette:
SGG § 130
,
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1-2
,
SGB VII § 7 Abs. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB VII § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 25.06.2013 S 1 U 607/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.06.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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