Anerkennung und Entschädigung eines Motorradunfalls als Arbeitsunfall (hier geführte Motorradtour durch den Schwarzwald mit
dem Ziel des Networkings und einer Betriebsbesichtigung)
Prüfung des inneren Zusammenhangs zwischen dem Ereignis und der (versicherten) Tätigkeit des Klägers als Unternehmer eines
Malerbetriebes
Abwägung zwischen dem privaten und betrieblichen Anteil einer besuchten Veranstaltung
Ausübung einer Tätigkeit mit gespaltener Handlungstendenz
Ermittlung der Handlungstendenz beim Zurücklegen von Wegen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Motorradunfalls als Arbeitsunfall.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist als selbstständiger Unternehmer eines Malerbetriebes bei der Beklagten freiwillig versichert.
Am 14.07.2011 gegen 15.00 Uhr erlitt der Kläger auf der Landstraße L 93 zwischen Bad Q und T einen Motorradunfall. Beim Anfahren
einer Kurve rutschte das Motorrad auf Rollsplitt und stürzte um. Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. E aus X vom 15.07.2011
zog sich der Kläger eine Fraktur des Unterarms (Distale Radiusfraktur mit Dislokation) rechts und eine Schulterprellung links
zu. Die Fraktur wurde noch am 14.07.2011 im P-Klinikum P operativ mittels Plattenosteosynthese versorgt. Die weitere durchgangsärztliche
Behandlung erfolgte durch Dr. B in T.
Nach der Unfallanzeige des Klägers vom 17.09.2011 ereignete sich der Unfall auf dem Weg zu einer Werksbesichtigung der T AG
in X. Die T AG ist Hersteller von Produkten in den Bereichen Fassade, Innenraum, Lacke/Lasuren, Betoninstandsetzung, Bodenbeschichtung,
Werkzeuge und Maschinen.
In dem mit der Teilnahmebestätigung dem Kläger übersandten Programm heißt es unter Anderem:
"Programm 1. Exklusive Motorrad-Sterntour NRW 14. -17.07.2011, 25 Personen
Donnerstag, 14.07.2011
09:00 Uhr Abfahrt von der Raststätte C (richtig wohl: C) auf der A 61 Fahrtrichtung Süden Ankunft und Zimmerbezug im Schwarzwaldhotel
C mit Badewelt & Saunalandschaft Ankunft und Zimmerbezug im Gasthof M C
19:30 Uhr Gemeinsames Abendessen im Schwarzwaldhotel C
Freitag, 15.07.2011
09:00 Uhr Abholung durch L-Reisen Fahrt nach X
09:30 Uhr Ankunft T AG X Begrüßung und Unternehmenspräsenta- tion
10:45 Uhr Kaffeepause
11:15 Uhr Werksrundgang in 2 Gruppen
12:30 Uhr Mittagessen in der Tlnfofabrik
13:30 Uhr Rückfahrt mit L-Reisen zum Hotel
14:30 Uhr Abfahrt zur Motorrad-Schwarzwaldtour oder Zeit zur freien Verfügung
18:00 Uhr Wiedereintreffen im Hotel
19:00 Uhr Weiterfahrt mit L-Reisen zur S-Brauerei 19:15 Uhr Brauereigasthof S =)Besuch des Multimedia-Show-Rooms, Anschließend
Gemeinsames Abendessen
22:30 Uhr Rückfahrt zum Hotel
Samstag, 16.07.2011
08:00 Uhr Frühstück im Hotel & Tourenbesprechung
09:00 Uhr Aufbruch zur großen Motorradtour durch den Schwarzwald
09:15 Uhr Treffpunkt Mitarbeiterparkplatz T AG
= Foto der ganzen Gruppe mit Motorrädern
= Anschließend Abfahrt in kleinen geführten Gruppen mit individuellen Pausen (Selbstzahler!)
17:30 Uhr Wiedereintreffen im Hotel
19:00 Uhr Gemeinsames Abendessen "Grillbuffet" im Gasthof M in C
Sonntag, 17.07.2011
09:00 Uhr Heimreise in kleinen Gruppen entlang der Vogesen"
Die Anfahrt erfolgte ab der Raststätte C (Autobahn A61) auf Autobahnen, Bundes- und Landstraßen. Auf die Wegbeschreibung Bl.
L 28, 5-6 der Verwaltungsakte wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 13.03.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 14.07.2011 als Arbeitsunfall ab. Der Unfall
habe sich anlässlich einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers ereignet und sei deshalb nicht seiner unternehmerischen
Tätigkeit zuzuordnen.
Der Kläger legte am 02.04.2012 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die "Maßnahme" der Firma T nicht dem Freizeitvergnügen,
sondern der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke diente. Der Betrieb des Klägers sei auf Akustikanstriche spezialisiert. Hierbei
kämen Produkte der Firma T AG zum Einsatz. Bei der Veranstaltung hätten nicht nur die Kontakte zwischen der Firma und dem
Kläger einerseits, sondern vornehmlich auch die Kooperation der Teilnehmer untereinander und der Kontaktaufbau im Vordergrund
gestanden. Hierzu legte der Kläger ein Schreiben der T AG, Vertriebsregion Nordrhein-Westfalen, vom 06.07.2012 vor. Darin
heißt es, man habe zu dem Werksbesuch im Hauptwerk der T AG vom 14.-17.07.2011 ausgewählte Kunden (Verarbeiter), Planer (Architekten,
Bauleiter) und Investoren (Mitarbeiter von Wohnungsbaugesellschaften etc.) eingeladen. Die Anreise sei aufgrund des gemeinsamen
Hobbys der Teilnehmer mit dem Motorrad erfolgt. Der Hauptzweck dieses Werksbesuchs habe in erster Linie dem Kennenlernen der
Teilnehmer gedient. Die Kommunikation und der Erfahrungsaustausch hätten an erster Stelle gestanden, außerdem sollten der
Ausbau von Verbindungen und Netzwerken zwischen den drei maßgeblich am Bau beteiligten Zielgruppen verstärkt werden. Bei dem
Werksbesuch seien den Besuchern die hochmodernen Prozess- und Fertigungsabläufe im Werk gezeigt worden. In der T-Info-Fabrik
seien der Gruppe die Systeme und Produkte der T AG für die Renovation und Instandhaltung von Fassaden und Innenräumen in Theorie
und Praxis vorgestellt worden. Der Aufbau und die Pflege dieser geschlossenen Kontakte sei den meisten Teilnehmern so wichtig
gewesen, dass es im September 2011 bereits zu einem weiteren Treffen gekommen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 08.11.2012 zurück. Für das Bestehen eines Versicherungsschutzes fehle es
an einem inneren Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Tätigkeit des Klägers als Unternehmer eines Malerbetriebes. Die
Abwägung zwischen dem privaten und betrieblichen Anteil der von der Firma T AG organisierten Veranstaltung habe ergeben, dass
es sich hier um eine unversicherte Tätigkeit handele.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 29.11.2012 vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) Klage erhoben und weiterhin die Anerkennung und Entschädigung seines Motorradunfalles als Arbeitsunfall begehrt. Er hat
dazu vorgetragen, dass er gerade als Inhaber seines Malerbetriebes an der Veranstaltung teilgenommen habe. Es habe sich um
eine Informationsveranstaltung der Firma T AG mit dem Zweck der Kontaktherstellung zwischen Planern, Investoren und Handwerkern
gehandelt. Eine Aufteilung zwischen privatem Anteil und geschäftlichem Anteil könne nicht erfolgen, da während der Reisestrecke
kontinuierlich Gespräche zwischen den Teilnehmern geführt werden sollten. Eine sog. Incentive-Reise, die von Unternehmen organisiert
und finanziert würden, um Mitarbeitern eine Belohnung für die bisherige Tätigkeit und Ansporn für die künftige Tätigkeit zu
bieten, liege gerade nicht vor.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2012 zu verurteilen,
den Motorradunfall des Klägers vom 14.07.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm die gesetzlich vorgesehenen Leistungen
zu erbringen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass es bei Wertung aller Umstände an einem inneren Zusammenhang zwischen der versicherten
Tätigkeit des Klägers und dem Unfallgeschehen fehle.
Mit Urteil vom 25.06.2013 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung liege nicht vor, da
der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Bei wertender Betrachtung bezogen auf
die Handlungstendenz des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls ergebe sich, dass die allein wesentliche Zielrichtung des Klägers
das private Vergnügen gewesen sei, an einer geführten Motorradtour durch den Schwarzwald teilzunehmen, die zudem fast vollständig
einschließlich der Übernachtung und Verpflegung, von der T-AG als Sponsor bezahlt worden sei. Das "Networking" und die Betriebsbesichtigung
träten demgegenüber als unbeachtlich in den Hintergrund. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihm am 24.07.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.07.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er
darauf, dass sowohl die Betriebsbesichtigung bei der Firma T-AG als auch das vom SG als "Networking" bezeichnete Geschehen für die Teilnahme des Klägers an der Motorradtour ausschlaggebend gewesen seien. Eine
Kontaktpflege zu den drei maßgeblich am Bau beteiligten Zielgruppen könne am besten über einen längeren Zeitraum geschehen,
wenn man sich anderen Themen als ausschließlich fachlichen Fragen widme. Bei einer Motorradtour würden Strecken von maximal
jeweils 1 Stunde Fahrzeit zurückgelegt, im Anschluss hieran erfolgten lange Pausen, in denen die Teilnehmer miteinander kommunizieren
könnten. Auch am Abend würden nicht nur "Benzingespräche" geführt, sondern es erfolge ein intensiver Austausch zwischen den
Beteiligten darüber, an welchen Projekten sie gerade arbeiteten, welche Innovationen sie den anderen vorstellen könnten und
welche Kooperationen in der Zukunft eingegangen werden könnten. Der Kläger habe sich auf Akustikanstriche spezialisiert, welche
europaweit ausgeführt würden, so dass er darauf angewiesen sei, großräumig Kundenkontakte zu pflegen. Diese Kundenkontakte
entstünden nur selten dadurch, dass sich der Kunde unmittelbar mit dem Betrieb des Klägers in Verbindung setze. Der Kunde
verlasse sich vielmehr darauf, dass andere Handwerker, die die größeren Baumaßnahmen wie Maurerarbeiten und Konstruktionsarbeiten
ausführten, dann ihrerseits Kontakt zum Kläger herstellten. Dem Kläger sei es nicht möglich, seinerseits selbst zu einer Informationsveranstaltung
einzuladen, bei der er dann potentielle Geschäftspartner informieren und ansprechen könne. Er könne ebenso wenig an die potentiellen
Kunden unmittelbar herantreten, weil diese in der Regel nur ein einziges Mal in einem längeren Zeitabschnitt eine Baumaßnahme
durchführten, bei der spezielle Akustikanstriche erforderlich seien. Solche Kontakte würden dann über die Firma T und deren
Kontaktmaßnahmen hergestellt. Seine Teilnahme an der Fahrt sei deshalb ausschließlich auf seine versicherte Tätigkeit als
Unternehmer ausgerichtet und keineswegs eine unverbindliche Vorbereitungshandlung zu möglichen geschäftlichen Kooperationen.
Dem stehe der große Anteil des Motorradfahrens nicht entgegen. Bei Betriebsbesichtigungen und anderen geschäftlichen Tätigkeiten
in größeren Entfernungen bestehe der Anreisetag immer darin, dass die Teilnehmer sich zum Ort des Geschehens bewegten. Dass
dies vorliegend mit Motorrädern geschehen sei, ändere daran nichts. Auch bei einer kompakten Schulung könne ein Teilnehmer
z.B. mit einem Motorrad anreisen, ohne dass hierbei seine Handlungstendenz zweifelhaft wäre und seine Anreise unter Versicherungsschutz
stünde. Im Übrigen habe unabhängig von der Bezeichnung im Programm auch während der Abendessen und der Fahrtpausen der geschäftliche
Gedankenaustausch der Gruppe im Vordergrund gestanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.06.2013 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten
vom 13.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2012 zu verurteilen, den Unfall des Klägers vom 14.07.2011
als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm Leistungen nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass die betriebliche Tätigkeit als unwesentlicher Aspekt der "ersten exklusiven
Motorrad-Sterntour NRW" in den Hintergrund trete.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig
ist (§
54 Abs.
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG-). Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls, da es sich bei dem Motorradunfall vom
14.07.2011 nicht um einen Arbeitsunfall i.S. der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt hat.
Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls in der Verbandszuständigkeit
der Beklagten. Der Antrag des Klägers "den Unfall des Klägers vom 14.07.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm Leistungen
nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren" ist auslegungsbedürftig. Die Klage ist nicht - wie im Antrag
formuliert - als Anfechtungs- und Leistungsklage, sondern als Anfechtungs- und Feststellungklage zu deuten. Denn dem Wortlaut
nach handelt es sich um einen Antrag auf Erlass eines unzulässigen Grundurteils ohne einen hinsichtlich der Versicherungsleistungen
vollstreckbaren Inhalt, dem neben dem Ausspruch zur Feststellung eines Arbeitsunfalls keine eigenständige Bedeutung zukommt
(vgl. BSG, st. Rspr. z.B., Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R; Urteil vom 30.01.2007 - B 2 U 6/06 R m.w.N; BSG, Urteil vom 02. April 2009 - B 2 U 29/07 R). Nachdem die Beklagte eine Entschädigung schon dem Grunde nach abgelehnt hat, weil kein Arbeitsunfall vorliege, geht es
dem Kläger zunächst nur um die Anerkennung seines Unfalls als Arbeitsunfall in der Verbandszuständigkeit der Beklagten, also
um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, aus dem im weiteren Verlauf gegebenenfalls Leistungsansprüche
abgeleitet werden können. Das Begehren, "den Unfall zu entschädigen" oder "Leistungen zu gewähren", hat in dieser Situation
keine eigenständige Bedeutung, sondern beschreibt nur die rechtlichen Folgerungen, die sich im Falle der begehrten Feststellung
ergeben. Eine mit einem solchen Antrag erhobene Leistungsklage wäre unzulässig, weil sie nicht auf konkrete Leistungen, sondern
allgemein auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten gerichtet ist. Über sie könnte auch nicht durch Grundurteil
entschieden werden. Denn die in §
130 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) vorgesehene Möglichkeit zum Erlass eines Grundurteils ist auf Fälle beschränkt, in denen nicht die Leistung als solche,
sondern nur ihre Höhe vom Gericht offen gelassen und der Berechnung durch den Sozialleistungsträger überlassen werden kann
(zum Vorstehenden insgesamt ebenso BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R). Daran fehlt es hier. Demnach ist das Klagebegehren in dem Sinne auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass
er am 14.07.2011 einen in die Verbandszuständigkeit der Beklagten fallenden Arbeitsunfall erlitten hat. Dieses Begehren ist
nach §
55 Abs.
1 Nr.
1 und
2 SGG zulässig mit der (hier: Anfechtungs- und) Feststellungsklage zu verfolgen (Senatsurteil vom 01.10.2014, L 17 U 108/14).
Versicherungsfälle sind gemäß §
7 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach §
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung unmittelbar vor dem fraglichen Unfallereignis
den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "versichert" ist. Die Verrichtung muss ein
zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod
des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität;
vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R, Rn. 11 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist der Kläger als freiwillig versicherter Unternehmer eines Malerbetriebes
gem. §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der verbandszuständigen Beklagten versichert. Er hat unzweifelhaft durch den Sturz
mit dem Motorrad einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten. Der Unfall geschah jedoch weder unmittelbar
in Ausübung der versicherten Tätigkeit, auch nicht im Rahmen einer Dienst- oder Geschäftsreise (dazu nachstehend 1.), noch
handelt es sich um einen versicherten Wegeunfall nach §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII (dazu nachstehend 2.). 1. Der Kläger hat zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit verrichtet. Versicherter i.S des
§
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt.
Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv)
- zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere
Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als "Handlungstendenz" bezeichnet.
Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten
Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen
Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße
Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - Rn. 21f.). Die von außen beobachtbare konkrete Verrichtung des Klägers unmittelbar vor dem Unfall war seine Motorradfahrt
im Verbund mit anderen Teilnehmern der "Sternfahrt" auf der Landstraße L 93 zwischen Bad Q und T. Diese Tätigkeit lässt objektiv
eine Betriebsbezogenheit zu der versicherten Tätigkeit des Klägers als Unternehmer eines Malerbetriebes nicht ohne weiteres
erkennen. Die unfallbringende Motorradfahrt fand allerdings - die Angaben des Klägers als richtig unterstellt - während einer
Geschäftsreise statt, auf der der Kläger sich auf Einladung seines Lieferanten, der T AG, befand. Es lag ein auswärtiges Dienstgeschäft
insoweit vor, als in die Motorrad-Sterntour eine Werksbesichtigung dieses wichtigen Lieferanten des Klägers integriert war
und sie nach seinen - allerdings nur hinsichtlich des Programmteils "Werksbesichtigung" von der T AG mit Schreiben vom 06.07.2012
bestätigten - Angaben insgesamt auch zur Kontaktpflege mit potenziellen Kunden und Auftraggebern dienen sollte. Die Unfallfahrt
war dabei nicht Teil der Hinreise zum Ort des auswärtigen Dienstgeschäfts (die bei Geschäftsreisen selbst als Bestandteil
der Betriebstätigkeit in Betracht kommt, vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R). Denn die Hinfahrt war schon vor Erreichen des Unfallorts, nämlich am Rasthof C beendet, wo das Programm "Sternfahrt" mit
einer gemeinsamen Motorradfahrt begann.
Die Durchführung einer Geschäftsreise steht grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Allerdings reicht allein die Tatsache, dass der Kläger den Unfall während einer Geschäftsreise erlitten hat, für die Begründung
eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht aus. Der Kläger verkennt, wenn er Versicherungsschutz
auch für die unfallbringende Motorradfahrt reklamiert, dass auch auf Geschäftsreisen grundsätzlich kein lückenloser Versicherungsschutz
besteht. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die konkrete Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich
bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt.
Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen
Angelegenheiten nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R; Beispiele: BSGE 39, 180: Bad im Hotelswimmingpool; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21: Besuch des Oktoberfestes im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110: privater Spaziergang während der arbeitsfreien Zeit).
Die konkrete Unfallfahrt auf der L 93 zwischen Bad Q und T war im Unfallzeitpunkt allein privat motiviert. Für den Senat steht
fest, aufgrund des Einladungstextes zu dieser Fahrt, der in besonderer Weise die privaten Interessen der Teilnehmer anspricht
und hervorhebt sowie der Tatsache, dass das Motorradfahren an 31/2 von 4 Tagen als Hauptaktivität den weit überwiegenden Anteil
des Gesamtzeitaufwandes des Veranstaltungsprogramms ausmachte, dass schon die Teilnahme des Klägers an der Gesamtveranstaltung
wesentlich dadurch motiviert war, dass er seinem privaten Hobby, dem Motorradfahren nachgehen wollte. Dieses Hobby hatte die
T AG in ihrer Einladung besonders angesprochen. Die Anreise mit dem Motorrad war, wie aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben
der T AG vom 06.07.2012 hervorgeht, ausdrücklich dem gemeinsamen Hobby der Teilnehmer - und damit einem allein privaten Interesse
- geschuldet. Der Teilnehmerkreis war auch auf Motorradfreunde beschränkt. Den Ausführungen des Klägers, die Motorradfahrt
sei ausschließlich betrieblich motiviert gewesen, vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht zu folgen.
Unterstellt man dennoch, dass die Sternfahrt neben der privaten Motivation auch den Zweck hatte, den Kläger und die übrigen
Teilnehmer dorthin zu bringen, wo z.B. bei den gemeinsamen Abendessen alle an einem Tisch zusammenkommen sollten und so fachliche
und geschäftliche Gespräche zu ermöglichen, so kann die hier allein zu bewertende Verrichtung der unfallbringenden Motorradfahrt
für den Kläger günstigstenfalls als eine Tätigkeit mit gemischter Motivationslage (auch als gespaltene Handlungstendenz bezeichnet,
vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R) angesehen werden. Eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz liegt vor, wenn jemand mit ein und derselben Verrichtung
- hier dem Motorradfahren - sowohl betriebliche als auch eigenwirtschaftliche oder private Zwecke verfolgt (grundlegend und
auch zur Abgrenzung zu sog. gemischten Tätigkeiten BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R, Rn. 22 f; vom 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R, Rn. 20 ff).
Die Motorradfahrt des Klägers auf der Landstraße L 93 zwischen Bad Q und T stellte eine einzige einheitliche Verrichtung dar,
die ggfs. unterschiedlichen Zwecken diente, also mit gespaltener Handlungstendenz ausgeführt wurde. Denn zum einen war die
Fahrt Ausdruck des privaten Interesses des Klägers am Motorradfahren, zum anderen Teil einer "Sternfahrt" mit Werksbesichtigung
eines Lieferanten des Klägers. Für solche Tätigkeiten mit gespaltener Handlungstendenz hat das Bundessozialgericht den Grundsatz
aufgestellt, dass die Verrichtung dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, wenn
die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation entfallen wäre, wenn
also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen
Handlungstendenz findet (BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - Rn. 24). Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung selbst
abzustellen. Es ist vielmehr zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene
Handlungstendenz erkennen lässt (BSG, aaO.).
Dies ist hier nicht der Fall. Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen
von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggfs das gewählte Verkehrsmittel
durch betriebliche Vorgaben geprägt werden (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010, aaO, Rn. 20). Nach den objektiven Umständen steht die Fahrt des Klägers mit dem Motorrad auf der
Landstraße L 93 zwischen Bad Q und T in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit als Inhaber eines Malerbetriebes.
Der betriebliche Zweck einer Werksbesichtigung bei einem Lieferanten und dem Aufbau geschäftlicher Kontakte zu anderen Teilnehmern
vermag nach den objektiven Umständen nicht zu erklären, dass die Fahrt in der konkreten Art und Weise mit dem Motorrad auf
dem konkreten Weg vorgenommen wurde. Vielmehr erfolgte die Anreise allein aufgrund des Hobbys der Teilnehmer mit dem Motorrad
und aus dem gleichen Grund nicht auf unmittelbarem Weg zwischen dem Wohnort des Klägers und der T AG in X bzw. der Hotelunterkunft
in C. Wie sich der Wegstreckenbeschreibung entnehmen lässt, erfolgte die Anreise auch nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen
T bzw. dem gemeinsamen Treffpunkt der Teilnehmer, der Raststätte C, und dem Ort der Hotelunterkunft im Schwarzwald, sondern
führte immer wieder abseits der direkt zum Zielort führenden Hauptverkehrswege über landschaftlich schön gelegene Landstraßen.
Der konkret gewählte Streckenverlauf auf der Landstraße L 93 führt - wohl einer für Motorradfahrer attraktiven Streckenführung
geschuldet - durch den Schwarzwald zwischen Bad Q und T und damit abseits der Hauptverkehrswege, die unmittelbar zum Ziel
der Wegstrecke führen. Während der Fahrt, also bei der konkreten unfallbringenden Verrichtung, waren im Übrigen geschäftliche
Gespräche zwischen den Teilnehmern bereits wegen des zu tragenden Sicherheitshelms nicht möglich. Unerheblich ist, ob - wie
der Kläger vorträgt - in den Fahrpausen Gespräche geführt worden wären, denn der Unfall geschah beim Fahren.
2. Die Motorradfahrt des Klägers als Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses war auch keine versicherte Tätigkeit im Sinne
von §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII. Danach zählt das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit nach §§
2,
3 und
6 SGB VII zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zu den versicherten Tätigkeiten. Begründet wird
dieser Versicherungsschutz damit, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit,
also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - Rn. 31 m.w.N. - zitiert nach [...]). Sie erfolgen entweder mit der Handlungstendenz, sich aus dem privaten Bereich in den
betrieblichen Bereich (Weg zu dem Ort der Tätigkeit) oder sich aus dem betrieblichen Bereich zurück in den privaten Bereich
zu begeben (Weg von dem Ort der Tätigkeit). Der Kläger hat mit der Motorradfahrt keinen Weg von oder zu dem Ort der Tätigkeit
zurückgelegt. Denn die Veranstaltung "Sternfahrt" hatte bereits mit dem Eintreffen der Teilnehmer an der Raststätte C begonnen.
Der Kläger war demnach im Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zu einer nach seiner Rechtsauffassung betrieblichen Veranstaltung,
sondern die Motorradfahrt war Teil dieser Veranstaltung. Auch wenn man - anders als der Senat - die programmgemäße gemeinsame
Anfahrt noch als Teil eines Weges zu einer betrieblichen Veranstaltung sähe, fehlte aber, wie oben dargelegt, für die Annahme
eines Wegeunfalls der konkreten Verrichtung zur Zeit des Motorradunfalls bei gemischter Motivationslage eine objektivierte
betriebliche Handlungstendenz des Klägers.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG gegeben ist.