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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2019 - 12 SO 85/18
Anspruch auf Vergütung für Leistungen nach dem SGB XII Erhöhung der Vergütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen Erforderlichkeit der Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe Zulässigkeit der Leistungsklage auf die nachträgliche Erteilung einer Zustimmung im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der nachträglichen Erteilung einer Zustimmung Anforderungen an die Ausübung von Ermessen bei dem Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 S. 1 WTG 2008 unterliegenden Wohngebäuden
1. Eine Leistungsklage auf die nachträgliche Erteilung einer Zustimmung im Sinne von § 76 Abs. 2 S. 4 SGB XII zu einer am Wohnhaus getätigten Investitionsmaßnahme ist als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig.
2. Eine Zustimmung nach Maßgabe von § 76 Abs. 2 S. 4 SGB XII kann auch nachträglich erteilt werden.
3. Eine Ermessensreduzierung auf Null im Zusammenhang mit der Zustimmungserteilung nach § 76 Abs. 2 S. 4 SGB XII lässt sich bei einem dem Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 S. 1 WTG 2008 unterliegenden Wohngebäude aus einem Hinweis in einem Prüfbericht, dass bis spätestens zum 31.07.2018 der Anteil der Einzelzimmer in jeder Einrichtung der Eingliederungshilfe mindestens 80% betragen müsse und die Einzelzimmerquote derzeit bei 74% liege, nicht herleiten.
4. Die Einräumung eines Handlungsermessens gibt dem Verwaltungsträger keine völlige Gestaltungsfreiheit. Es darf nur in strenger Bindung an die Ziele desjenigen Gesetzes betätigt werden, in dessen Vollzug die Verwaltung handelt. Der eingeräumte Spielraum hat äußere und innere Grenzen, deren Überschreitung die Ermessensbetätigung fehlerhaft macht. Zu den wichtigsten inneren Grenzen gehört das Gebot, vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch zu machen. Ist das nicht gegeben, liegt ein Fall von Ermessensmissbrauch (Ermessenfehlgebrauch) vor.
Normenkette:
SGB XII § 75 Abs. 3
,
SGB XII § 76 Abs. 2 S. 4
, ,
SGB X § 31 S. 1
,
SGB X § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 5
,
SGG § 99 Abs. 1
,
SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2
,
WTG (2008) § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Detmold 19.12.2017 S 11 SO 186/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.12.2017 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Zustimmung zur Sanierungsmaßnahme für das Objekt W-straße unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

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