Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob der Kläger als Träger der Jugendhilfe vom Beklagten als überörtlichem
Träger der Sozialhilfe 111.501,53 EUR erstattet verlangen kann. Die Kosten sind angefallen durch die im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme
erfolgte stationäre Unterbringung des E X (X) in der Zeit vom 22.11.2005 bis 31.01.2008.
Der am 00.00.1992 geborene X war in der Zeit vom 22.11.2005 bis 10.08.2006 in einer Einrichtung für Kinder- und Jugendhilfe
in X untergebracht. Seit 14.08.2006 befindet er sich in einer Einrichtung in M. Die stationäre Unterbringung wurde erforderlich,
weil X von seinem Stiefvater geschlagen wurde und vermutlich den sexuellen Missbrauch seiner Halbschwester mitbekommen hat.
X wurde verhaltensauffällig, er zeigte sich aggressiv und provokant. Es kam zu sexuellen Übergriffen und Tierquälereien. Durch
die stationäre Unterbringung entstanden Kosten in der genannten Höhe, nachdem Eigenmittel (Kindergeld und Waisenrente) mindernd
berücksichtigt worden waren.
Mit Schreiben vom 08.06.2006 machte der Kläger beim Beklagten einen Erstattungsanspruch für die Zeit ab 22.11.2005 nach §
104 des Sozialgesetzbuches (SGB) X geltend und forderte den Beklagten darüber hinaus auf, die Kosten für die Unterbringung
ab 14.08.2006 zu übernehmen. Die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens habe ergeben, dass X einen IQ von 69 habe.
Damit liege eine eindeutige geistige Behinderung vor, so dass die Defizite nicht mehr auf eine unzureichende Förderung zurückzuführen
seien, sondern allein auf die Minderbegabung. Die intellektuelle Überforderung sei auch auslösendes Moment für die aggressiven
Impulse. Beigefügt war eine Stellungnahme der Neurologin und Psychiaterin Dr. L vom 02.06.2006.
Mit Schreiben vom 10.10.2006 lehnte der Beklagte sowohl den Erstattungsanspruch als auch den Zuständigkeitswechsel ab. Es
läge eine leichte geistige Behinderung (IQ: 69) und eine kombinierte Störung des Verhaltens und der Emotionen vor. Die stationäre
Betreuung sei nicht durch die leichte geistige Behinderung notwendig geworden, mit dieser allein wäre ohne die desolaten Familienverhältnisse
sicherlich eine Betreuung in der Herkunftsfamilie möglich gewesen. Dort sei aber eine kindgerechte Sozialisation wegen sexuellen
Missbrauchs und Alkoholabusus nicht möglich gewesen. Der stationäre Betreuungsbedarf werde nicht grundsätzlich angezweifelt,
jedoch werde deutlich, dass er nicht aufgrund der geistigen, sondern der seelischen Behinderung erforderlich geworden sei.
Aus diesem Grunde sei die Zuständigkeit des Jugendamtes bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gegeben.
Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 04.01.2007 mit, dieser Einschätzung nicht folgen zu können. X sei aufgrund seiner
geistigen Defizite nicht in der Lage, die pädagogischen Angebote der Jugendhilfe anzunehmen und umzusetzen. Aus diesem Grunde
sei eine Unterbringung in der Stiftung F, einer Einrichtung für geistig Behinderte, dauerhaft notwendig geworden. Nach den
vorgelegten Befunden läge bei X eindeutig eine geistige Behinderung vor. Seine Unterbringung in Einrichtungen der Jugendhilfe
sei auch im Interesse der dort untergebrachten Kinder und Jugendlichen nicht mehr möglich gewesen. X habe sich mit seinen
Verhaltensweisen (Übergriffe im sexuellen Bereich) und seinen gravierenden Entwicklungsdefiziten ausgegrenzt. Es lägen keine
sexuellen Auffälligkeiten vor, denen erzieherisch begegnet werden müsste, sondern ein enthemmtes Sexualverhalten infolge geistiger
Behinderung. Die geringe Steuerungsfähigkeit des X stelle in normalen Jugendhilfeeinrichtungen ein Gefährdungspotenzial für
andere Kinder und Jugendliche dar. Die Argumentation, eine kindgerechte Sozialisation sei in der Herkunftsfamilie des X nicht
möglich, werde widerlegt durch die Tatsache, dass sein Bruder von der Kindesmutter gut bereut und gefördert werde. Die frühere
desolate Familiensituation sei nicht ursächlich für die Unterbringung des X in einer stationären Einrichtung.
Nachdem der Kläger nochmals vergeblich mit Schreiben vom 17.09.2007 zur Kostenerstattung und Anerkennung des Zuständigkeitswechsels
unter Androhung von Klage aufgefordert hatte, erhob er diese am 19.03.2008 vor dem Verwaltungsgericht Münster. Das Verwaltungsgericht
Münster hat sich sodann mit Beschluss vom 21.04.2008 i. V. m. weiterem Beschluss vom 24.04.2008 für unzuständig erklärt und
den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Detmold verwiesen.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger weitestgehend seine vorprozessualen Ausführungen wiederholt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm die im Fall E X vom 22.01.2005 bis zum 31.01.2008 entstandenen Aufwendungen in Höhe von
111.501,53 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten und den Beklagten zu
verpflichten, diese Kosten auch für die Zukunft zu übernehmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zuständig für die Leistungserbringung und damit auch die Kostentragung sei der Kläger als Träger der Jugendhilfe. Die streitige
Heimunterbringung sei wegen der schweren seelischen/psychischen Störungen erforderlich und nicht wegen der vorliegenden leichten
geistigen Behinderung. Das Klinikum M Bad T habe in seinem Bericht vom 26.01.2005 bei X eine kombinierte Störung des Verhaltens
und der Emotionen bei Intelligenzminderung diagnostiziert (ICD 10: F92.8), dabei handele es sich eindeutig um eine seelische
Störung und nicht um eine geistige Behinderung nach ICD 10:F 70-79.
Mit Urteil vom 27.07.2010 hat das Sozialgericht Detmold den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Kläger habe den geltend
gemachten Erstattungsanspruch, da dem X wegen seiner geistigen Behinderung sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zu gewähren
sei, die der Jugendhilfe vorgehe. Aus der Zuständigkeitsabgrenzung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ergebe sich, dass es sich vorliegend um eine Leistung der Eingliederungshilfe handele. Zwar sei X auch seelisch behindert,
der sich daraus aus § 35 a Abs. 1 SGB VIII ergebende Anspruch sei aber nachrangig, da nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII dem des SGB XII vorgingen. Satz 2 der letztgenannten Vorschrift bestimme für körperlich oder geistig Behinderte oder von
einer solchen Behinderung bedrohte Menschen eine Ausnahme dahingehend, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem
SGB XII den Leistungen nach dem SGB VIII vorgingen. Der vorrangige Anspruch des zu diesem Personenkreis gehörenden X auf stationäre Heimunterbringung als Maßnahme
der Eingliederungshilfe ergebe sich aus §
53 Abs.
1 SGB XII. Leistungen der Eingliederungshilfe seien gemäß §
54 SGB IX u.a. die Leistungen nach §§
26,
33,
41 und
55 SGB IX. Als Leistungen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft würden gemäß §
55 SGB IX die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder sichern.
Die nähere Ausgestaltung der Eingliederungshilfe sei in der Eingliederungs-VO geregelt. Menschen seien gemäß §
2 Abs.
1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger
als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand weiche und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt
sei. Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII seien gemäß § 2 Eingliederungshilfe-VO Personen,
die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilnahme am Leben in der Gesellschaft
eingeschränkt seien. Zuständig für Leistungen nach § 53 SGB XII sei gemäß § 2 der Ausführungs-Verordnung NRW zum SGB XII der
Beklagte als überörtliche Sozialhilfeträger. X sei zur Überzeugung der Kammer geistig wesentlich behindert, da sein ausweislich
der beigezogenen Verwaltungsakte vom Gesundheitsamt ermittelter IQ 69 betrage und damit in den Bereich der geistigen Behinderung
falle, der aus medizinischer Sicht bei einem IQ von 70 oder weniger vorliege. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen der Jugendhilfe
für seelisch behinderte Kinder oder Jugendliche und der Eingliederungshilfe für geistig gehinderte Kinder oder Jugendliche
anhand des § 10 Abs. 4 SGB VIII sei allein die Frage, ob der Hilfeempfänger auch geistig behindert sei. Das sei vorliegend gegeben. Die vom Beklagten vorgenommenen
Erwägungen, bei Menschen mit geistiger und seelischer Behinderung die Zuständigkeit danach zu bestimmen, auf welcher Komponente
das Verhalten und die daraus notwendige Heimunterbringung beruhe, seien nur mit erheblichem Aufwand möglich und für eine formale
Zuständigkeitsabgrenzung, die nicht nur die Behördenzuständigkeit, sondern auch die Rechtswegzuständigkeit auslösten, nicht
zeitnah durchführbar. Es sei bestenfalls mit größtem medizinischen Aufwand feststellbar, wie ein Jugendlicher, der durch eine
geistige Behinderung seine ihm auch noch widerfahrene seelische Behinderung noch schlechter aufarbeiten könne, hypothetisch
betrachtet als ein geistig gesunder Jugendlicher die gleiche seelische Behinderung verarbeiten würde und ob sein Verhalten
auch dann eine Heimunterbringung erforderlich machen würde. Eine solche Auslegung der Norm über die Zuständigkeitsabgrenzung
sei weder erforderlich noch geboten, da der Wortlaut des § 10 Abs. 4 SGB VIII lediglich das Vorliegen einer geistigen Behinderung und keine kompliziertere Abgrenzungsmethode verlange, insbesondere nicht
unter dem Gesichtspunkt der Kausalität. Die vorrangige Anspruchsgrundlage des § 53 SGB XII sei dem Grunde nach bei jeder Art
der Behinderung erfüllt, also sowohl bei rein geistiger als auch bei rein seelischer Behinderung. Die stationäre Unterbringung
seelisch behinderter Jugendlicher sei also immer eine vollkonkludente Teilmenge des Anwendungsgebietes des § 53 SGB XII. Bei
rein seelisch behinderten Jugendlichen richte sich die Zuständigkeit nach der Jugendhilfe, wie sich aus der allgemeinen Bestimmung
des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ergebe. Bei Vorliegen (auch) einer geistigen oder einer körperlichen Behinderung richte sich
die Zuständigkeit aufgrund des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII hingegen nach dem SGB XII.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 10.08.2010 zugestellt.
Hiergegen richtet sich seine Berufung vom 02.09.2010. Die Ansicht des Sozialgerichts, bei einem IQ kleiner bzw. gleich 70
sei immer die vorrangige Leistungsverpflichtung der Sozialhilfe gegeben, sei nicht haltbar. Sie stehe auch nicht mit der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zur Kollisionsregelung des § 10 SGB VIII im Einklang. Danach liege ein Fall der Rückausnahme nach § 10 Abs. 4 SGB VIII nur vor, wenn die strittige Maßnahme isoliert betrachtet sowohl wegen eines erzieherischen Defizits als auch wegen einer
geistigen Behinderung oder sowohl wegen einer seelischen als auch wegen einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung
erforderlich sei (BVerwG - 5 C 26.98 -). Es sei also eine isolierte Betrachtung dergestalt vorzunehmen, ob allein das erzieherische Defizit oder allein eine seelische
Behinderung die Maßnahme erforderlich mache oder ob schon eine daneben bestehende geistige und/oder körperliche Behinderung
den Bedarf auslösen würde. Nur im letzteren Fall greife die Rückausnahme des § 10 Abs. 4 SGB VIII. In den Arbeitshilfen des § 35 a SGB VIII der beiden Landesjugendämter in NRW werde dies genau so bestätigt. Weiter lasse sich das Erfordernis der isolierten Kausalität
zwischen Behinderung und Hilfe auch verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen entnehmen. Der Umstand, dass hier
schwierige Abgrenzungsfragen zu beantworten seien, sei kein Kriterium. Die Urteilsbegründung greife zu kurz, wenn sie nur
auf den IQ-Wert abstelle. Bei einem solchen von 69 könne allenfalls auf eine leichte Lernbehinderung geschlossen werden. Das
Klinikum M Bad T habe am 26.01.2005 die Diagnose gestellt: "Sonstige kombinierte Störung des Verhaltens und der Emotion".
Diese Kategorie verlange die Kombination einer Störung des Verhaltens mit andauernden deutlichen emotionalen Symptomen wie
Angst, Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen, Depersonalisation oder Derealisation, Phobien oder Hypochondrie. Dabei handelt
es sich zweifelsfrei um eine psychische bzw. seelische Störung. Nur diese sei für die strittige Betreuung der auslösende Faktor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.07.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nachdem der Kläger im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 02.02.2010 - B 8 SO 22/08 R - seine Klage hinsichtlich der
geltend gemachten Prozesszinsen zurückgenommen hat, führt er zur Begründung seiner geltend gemachten Hauptforderung aus, §
10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setze das Bestehen miteinander konkurrierender, auf dieselbe Leistung gerichteter Verpflichtungen unterschiedlicher Sozialleistungsträger
voraus. Vorliegend seien, wie vom Sozialgericht zutreffend festgestellt, die beiden in Betracht kommenden Leistungen der Jugend-
und Sozialhilfe als gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich anzusehen.
Dies ergebe sich auch aus einer neueren Entscheidung des OVG NRW vom 09.03.2011 - 12 A 840/09 -. Bei X liege eindeutig eine geistige Behinderung vor, wegen der Leistungen als Eingliederungshilfe zu erbringen seien.
Gegen die medizinische, auch vom Gesundheitsamt festgestellte Sicht, dass bei einem IQ von 69 von einer geistigen Behinderung
auszugehen sei, sei nichts Substantielles vorgetragen worden. Die Abgrenzungsregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII solle Fragestellungen vermeiden und klärend dazu führen, dass der Nachrang der Jugendhilfe eintrete, sobald eine geistige
Behinderung vorliege, egal in welchem Ausmaß und unabhängig von der Klassifizierung. Die hierzu angestellten Überlegungen
seien irrelevant und sollten gerade vermieden werden.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die der
Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, sowie auf den Vortrag der Beteiligten
im Übrigen verwiesen.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Auch das Vorbringen des Beklagten zur Begründung seiner Berufung führt zu keiner abweichenden Entscheidung.
Ergänzend und klarstellend weist der Senat hinsichtlich der vom Gesetzgeber in Satz 1 und 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII getroffenen Regelungen darauf hin, dass Folge der vorrangigen Zuordnung der Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch
behinderte junge Menschen zur Kinder- und Jugendhilfe ist, dass der Vorrang der Sozialhilfe für Maßnahmen der Eingliederungshilfe
für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen nach Satz 2 bestehen bleibt. Dabei handelt es sich nicht um eine Ausnahme
vom Grundsatz nach Satz 1, sondern um eine klarstellende Regelung, da das SGB VIII keine Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen
Behinderung bedroht sind, bereit stellt, ein Fall der Leistungskonkurrenz deshalb gar nicht auftritt (vgl. hierzu auch Wiesner,
Kommentar zum SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 10 Rdz 35). Wenn dann das Gesetz darüber hinaus nur von einer geistigen Behinderung spricht, kann der Beklagte nicht damit gehört
werden, es müsse hier das Vorliegen einer wesentlichen geistigen Behinderung festgestellt werden. Der Wortlaut des Gesetzes
und dessen eingangs zitierte Systematik geben dafür nichts her. Leistungen nach den §§ 53 ff SGB XII sind auch vorrangig,
wenn die Leistung zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger und/oder körperlicher Behinderung eingeht. Auf den Schwerpunkt
der Behinderung kommt es bei der Abgrenzung nicht an. Die Argumentation, der junge Mensch sei nicht wesentlich geistig behindert,
ist - abgesehen davon, dass eine isolierte Feststellung regelmäßig unstatthaft ist - unzulässig, wenn insgesamt eine wesentliche
Behinderung vorliegt (vgl. hierzu Wiesner, aaO., § 10, Rdz 38, 38 a m. w. N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da bei
X insgesamt eine wesentliche Behinderung vorliegt.