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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2014 - 10 P 18/14
Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Zusammenleben der Pflegebedürftigen mit der Großfamilie in einem sog. Mehrgenerationenhaus (getrennte Wohnbereiche aber gemeinsame Küchennutzung) Zahlung von Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI an in einem Haushalt lebende familiär verbundene Pflegebedürftige (hier Eltern und Sohn) Sinn und Zweck des Wohngruppenzuschlags
Es steht einem Anspruch auf Zahlung des Wohngruppenzuschlags nicht entgegen, wenn drei familiär verbundene Pflegebedürftige weiterhin mit ihrer Großfamilie zusammenleben. Neben den Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung dürfen durchaus auch andere, den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen Rechnung tragende Gesichtspunkte, wie die Beziehung zu den Mitbewohnern, Freundschaften, gemeinsame Interessen, die Förderung des familiären Zusammenhalts etc. treten.
Normenkette: ,
SGB XI 14
,
SGB XI 15
, ,
GG Art. 6
Vorinstanzen: SG Münster S 6 P 166/13
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.01.2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die der Klägerin und den Beigeladenen zu 1 und 2 im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Revision wird zugelassen

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