Aufhebung einer Rentenbewilligung für die Vergangenheit
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Bewilligung einer Altersrente
für schwerbehinderte Menschen mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben und einen Anspruch auf Erstattung gewährter Rentenleistungen geltend gemacht hat.
Mit Bescheid vom 26.6.2006 bewilligte die Beklagte dem am 00.00.1946 geborenen und als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs.
2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch [SGB IX]) anerkannten Kläger mit Wirkung ab dem 1.9.2006 eine Altersrente für schwerbehinderte
Menschen (§ 236a Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI] a.F.). Bei Erlass des Verwaltungsaktes ging die Beklagte seinerzeit
zutreffend von einem fehlenden Hinzuverdienst des Klägers aus und bezifferte den Leistungsanspruch als Vollrente auf monatlich
1.139,43 EUR (brutto). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides vom 26.6.2006 Bezug genommen.
Zum 1.10.2006 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Taxi- bzw. Mietwagenfahrer bei Herrn K F, I (nachfolgend "Arbeitgeber")
auf. Letzterer meldete die Tätigkeit des Klägers als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei der zuständigen Einzugsstelle
an. Nachdem diese die Aufnahme der Beschäftigung der Beklagten gemeldet hatte, bestätigte der Arbeitgeber auf schriftliche
Anfrage, dass der Kläger am 1.10.2006 ein nicht befristetes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe und ein gleichbleibendes
monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 340,00 EUR erziele (Erklärungen vom10.4.2007 und vom 29.4.2007).
Wegen des Verdachts, die von dem Arbeitgeber an diverse beschäftigte Taxifahrer geleisteten Arbeitsentgelte seien nicht ordnungsgemäß
versteuert worden, nahmen das Finanzamt (FA) T, das FA für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen (FA SteuFA) C sowie das Hauptzollamt
(HZA) B im Jahr 2009 Ermittlungen bei dem Arbeitgeber des Klägers auf. Der in diesem Zuge am 31.5.2010 vernommene Kläger bekundete,
seit etwa 3,5 Jahren bei dem früheren Arbeitgeber beschäftigt gewesen zu sein. Bei Aufnahme der Beschäftigung habe er mündlich
einen Stundenlohn in Höhe von 6,00 EUR für Fahrtzeiten vereinbart. Trotz dieser Vereinbarung habe er seit Aufnahme der Tätigkeit
nur einen Pauschallohn in einer Höhe erhalten, die er als Rentenbezieher rentenunschädlich habe hinzuverdienen dürfen. Auf
den Vorhalt, im Zuge der Prüfung sichergestellte Aufzeichnungen wiesen höhere Beträge aus, bekräftigte er, lediglich einen
"pauschalen Aushilfslohn von heute 400,00 EUR (früher 350,00 EUR) sowie 2 x 800,00 EUR im Jahr" erhalten zu haben. Er habe
seinen Arbeitgeber wegen des rückständigen Entgelts bereits wiederholt erfolglos zur Rede gestellt. Wegen der weiteren Einlassungen
des Klägers wird auf den Inhalt der Vernehmungsniederschrift vom 31.5.2010 Bezug genommen.
Am 10.11.2010 erörterten der frühere Steuerberater des Arbeitgebers und Vertreter des FA SteuFa C sowie des FA T den Sachverhalt.
Nach dem Inhalt des Gesprächsprotokolls äußerten die Vertreter des FA T die Einschätzung, dass die von dem Arbeitgeber beauftragten
Taxifahrer, u.a. der Kläger, die geleisteten Stunden festgehalten und mit den laut Buchführung aufgeführten Zahlungen sowie
den erhaltenen Tageseinnahmen verrechnet hätten. Demnach seien die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten worden.
Am 7.12.2010 trafen der Arbeitgeber sowie das FA T "zur Vereinfachung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens" eine
tatsächliche Verständigung. In dem von dem Arbeitgeber und Herrn StOAR P (FA T) unterzeichneten Verhandlungsprotokoll vom
7.12.2010, auf dessen weiteren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise:
"( ...).
B. Ergebnis der Verhandlung
1. Die Verhandlungsteilnehmer stimmen darüber überein, dass wegen erschwerter Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich folgender
Punkte die Voraussetzungen für eine tatsächliche Verständigung vorliegen:
Höhe der erzielen Betriebseinnahmen, Höhe der bar bezahlten Betriebsausgaben sowie Höhe der Lohnansprüche der Aushilfsfahrer.
2. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung bzw. -vereinfachung und zur Herstellung des Rechtsfriedens wird deshalb verbindlich
vereinbart, hinsichtlich der o.a. strittigen Punkte bei der Besteuerung folgenden Sachverhalt zugrunde zu legen:
Aus den vorgefundenen Aufzeichnungen sind die geleisteten Arbeitsstunden der Aushilfsfahrer ersichtlich. Neben den bisher
nach §
40a EStG pauschal versteuerten Beträgen (geringfügiges Beschäftigungsverhältnis) haben die Fahrer die Fahrgasteinnahmen einbehalten.
Somit sind die Grenzen für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis überschritten.
Weiterhin ist die Barkasse als nicht ordnungsgemäß anzusehen. Die einbehaltenen Fahrgasteinnahmen wurden zwar in das Kassenbuch
eingetragen, die Geldbeträge standen jedoch nicht zur Verfügung. Die im Kassenbuch ausgewiesenen Endbeträge stimmen nicht
mit dem tatsächlichen Kassenbestand überein.
3. Lohnsteuer:
Ansatz Bruttolöhne für die Jahre 2005-2009:
Die Bruttolöhne für die Fahrer(in) L G, H I, O I und N L werden in folgender Höhe angesetzt:
2005: 27.000,00 EUR
2006: 30.000,00 EUR
2007: 39.000,00 EUR
2008: 39.000,00 EUR
2009: 33.500,00 EUR.
( ...)."
Nach der Protokollanlage "Sozialversicherung" bemaß das FA T den monatlichen Bruttolohn des Klägers mit 1.000,00 EUR. Bei
Herrn H I ging es von einem Jahresbruttolohn von 13.000,00 EUR, bei den Aushilfsfahrern O I sowie N L ging es von Jahresbruttolöhnen
von jeweils 7.000,00 EUR aus.
Nachdem das FA T der Beklagten den der tatsächlichen Verständigung folgenden "Bericht über die Betriebsprüfung" vom 13.1.2011
zugeleitet hatte, forderte diese mit - an den Arbeitgeber adressiertem - Betriebsprüfungsbescheid (§ 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch
Viertes Buch [SGB IV]) vom 16.5.2011 Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 56.020,86 EUR nebst Säumniszuschlägen
(§
24 SGB IV) nach. Die abgerechneten Arbeitsstunden entsprächen - so die Beklagte zur Begründung - bei einer Mehrzahl von gemeldeten
geringfügigen Aushilfen nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Teilweise seien Aushilfen Nettolöhne neben dem abgerechneten
Aushilfslohn bar ausgezahlt worden. Zur Begründung der personenbezogenen Beitragserhebung führte die Beklagte auszugsweise
aus:
"Mithilfe der Unterlagen des Hauptzollamtes B, Bericht über die Betriebsprüfung des Finanzamtes T vom 13.01.2011 und eigenen
Erkenntnissen wurden die tatsächlichen Bruttolohnansprüche für die Jahre 2005 bis 2009 in folgenden Fällen der gemeldeten
Aushilfen/Taxifahrer mit Lohnsplitting ermittelt:
1. L G
01.10.-31.12.2006 = 3.000,00 Euro
01.01.-31.12.2007 = 12.000,00 Euro
01.01.-31.12.2008 = 12.000,00 Euro
01.01.-31.12.2009 = 12.000,00 Euro."
Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.
Nachdem eine von der Beklagten beteiligte Einzugsstelle moniert hatte, dass für einen drittbetroffenen Beschäftigten zu Unrecht
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung erhoben worden seien, änderte die Beklagte den Bescheid
vom 16.5.2011 insoweit teilweise ab (Abänderungsbescheid v. 15.6.2011).
Gegen die Entscheidung vom 16.5.2011 erhob der Arbeitgeber Widerspruch. Im Vorverfahren teilte die Beklagte dem Kläger mit,
sie habe nach Auswertung der Unterlagen des FA in einem Bescheid nach § 28p Abs. 1
SGB IV eine versicherungspflichtige Zeit vom 1.10.2006 bis zum 31.12.2009 festgestellt. Es bestehe die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt
zu äußern. Auf den Inhalt des Schreibens vom 30.8.2011 wird verwiesen.
Am 5.9.2011 teilte der damalige Bevollmächtigte des Arbeitgebers mit, Letzterer befinde sich nach einem Suizidversuch in stationärer
psychiatrischer Behandlung, weshalb eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den im Widerspruchsverfahren aufgeworfenen Aspekten
nicht möglich sei. Unter dem 17.10.2011 nahm der Arbeitgeber den Widerspruch zurück.
Nachdem der Prüfdienst der Beklagten sodann die für die Leistungsgewährung zuständige Abteilung intern über das Ergebnis der
Betriebsprüfung in Kenntnis gesetzt hatte, hörte diese den Kläger zur beabsichtigten Teilaufhebung des Bescheides vom 26.6.2006
für den Zeitraum vom 1.10.2006 bis zum 31.12.2009 an (Schreiben v. 29.12.2011). Nach den getroffenen Ermittlungen habe der
Kläger neben der gewährten Altersrente einen Hinzuverdienst in Höhe von monatlich 1.000,00 EUR erzielt, weshalb die für eine
Vollrente maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschritten worden und eine Überzahlung eingetreten sei.
Dem hielt der Kläger entgegen, es sei nicht erkennbar, worauf die behaupteten monatlichen Entgelte gestützt worden seien.
Einkünfte in Höhe von monatlich 1.000,00 EUR habe er nicht erzielt. Nachdem ihm die Beklagte das Verhandlungsprotokoll über
die tatsächliche Verständigung vom 7.12.2010 zugeleitet hatte, wies er ergänzend darauf hin, er habe keinerlei Zahlungen erhalten,
die den Rahmen einer geringfügigen Entlohnung überschritten habe. Zudem sei er an der tatsächlichen Verständigung zwischen
dem Arbeitgeber und dem FA T nicht beteiligt worden. Diese sei allein auf Grund psychischer und physischer Belastung des Arbeitgebers
zustande gekommen.
Er erläuterte, neben den durch Scheckeinlieferungen und -gutschriften dokumentierten Zahlungen Barbeträge erhalten zu haben,
teilweise unter Verrechnung mit den Fahrgasteinnahmen, die jedoch in der Summe die Grenze einer geringfügigen Beschäftigung
nie überschritten hätten. Zum Nachweis der Höhe der Zahlungen verwies er ergänzend auf eine für das FA T gefertigte Aufstellung
seiner Einkünfte, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Schreiben v. 16.2.2012 nebst Anlage v. 8.2.2012).
Mit Bescheid vom 9.3.2012 hob die Beklagte den Bescheid vom 26.6.2006 für den Zeitraum vom 1.10.2006 bis zum 31.12.2009 hinsichtlich
der Rentenhöhe teilweise auf, stellte für diesen Zeitraum den Rentenanspruch unter Zugrundelegung eines monatlichen Hinzuverdienstes
von 1.000,00 EUR neu fest und machte einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Rentenzahlungen in Höhe von 13.535,16
EUR geltend. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
Nach Zurückweisung des hiergegen am 19.3.2012 eingelegten Widerspruchs (Widerspruchsbescheid v. 19.7.2012) hat der Kläger
mit seiner am 2.8.2012 zum Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage sein Aufhebungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt
und vertieft. Unter Vorlage der Kontoauszüge für den streitbefangenen Zeitraum hat er vorgetragen, keine über die maßgebliche
Hinzuverdienstgrenze hinausgehenden Entgelte erhalten zu haben.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 9.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.7.2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den Bericht des FA T vom 13.1.2011 sowie den "Prüfbericht" vom 7.12.2010 verwiesen, aus dem "eindeutig
hervorgehe", dass der Kläger neben den nach §
40a Einkommenssteuergesetz (
EStG) pauschal versteuerten Beträgen Fahrtgasteinnahmen einbehalten habe. Sie sei an die mitgeteilten Entgelte aus dem Protokoll
über die tatsächliche Verständigung gebunden. Der Prüfbericht vom 7.12.2010 werde schließlich nicht durch den Inhalt der Kontoauszüge
widerlegt, da diese kein Nachweis dafür seien, dass der Kläger die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten habe.
Das SG hat anlässlich eines am 30.1.2013 durchgeführten Erörterungstermins den Kläger zu den Modalitäten des Beschäftigungsverhältnisses
befragt und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.1.2014 den Arbeitgeber als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses
wird auf den Inhalt der jeweiligen Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit Urteil vom 29.1.2014 hat das SG den Bescheid vom 9.3.2012 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.7.2012 aufgehoben. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe
wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 5.3.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.3.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen
Berufung eingelegt. Die Aufhebungsvoraussetzungen seien - so die Beklagte zur Begründung - mit der nicht angezeigten Aufnahme
der Tätigkeit zum 1.10.2006 erfüllt. Entgegen der Angaben des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren, sein Einkommen habe
unterhalb der Hinzuverdienstgrenze von 350,00 EUR bzw. 400,00 EUR gelegen, habe er nach den Ermittlungen des HZA und ihres
Betriebsprüfdienstes tatsächlich ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.000,00 EUR brutto erzielt.
Der Beweiswert der Feststellungen des HZA und des Prüfdienstes werde entgegen der Annahme des SG nicht durch die Aussagen des Arbeitgebers erschüttert. Dieser habe den Betriebsprüfungsbescheid bestandskräftig werden lassen
und ausweislich der tatsächlichen Verständigung mit dem FA T und der Rücknahme des Widerspruchs gegen den Betriebsprüfungsbescheid
akzeptiert, dass für den Kläger ein monatliches Entgelt von 1.000,00 EUR festgestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund überzeuge
nicht, wenn der Arbeitgeber sich in der mündlichen Verhandlung nur noch an eine Abrede habe erinnern können, der zufolge die
Fahrer Bareinnahmen so lange hätten behalten dürfen, bis der aus der geringfügigen Beschäftigung geschuldete Lohn beglichen
worden sei und erst darüber hinausgehende Einnahmen abzugeben seien. Ohnehin sei der Beweiswert der Erklärungen des Arbeitgebers
aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes geringer als vom SG angenommen.
Zudem habe der frühere Steuerberater des Arbeitgebers die geschätzten Arbeitsentgelte im Steuerverfahren "abgesegnet". Zwar
sei dem SG zuzugeben, dass der Kläger nicht an dem Abschluss der tatsächlichen Verständigung beteiligt gewesen sei und eine Vorschrift,
kraft derer eine Verständigung dem Kläger gegenüber Wirkung entfalte, nicht existiere; immerhin habe die Beklagte den Kläger
allerdings mit Schreiben vom 30.8.2011 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Daraufhin habe der Kläger lediglich bekundet,
keine Unterlagen über seine Tätigkeit mehr zu besitzen. Insoweit habe er zur Klärung des Sachverhaltes nicht beigetragen.
Dieses erkläre sich aus seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse, seine Altersrente in voller Höhe ohne Berücksichtigung
eines etwaigen Hinzuverdienstes beziehen zu können.
Die tatsächliche Verständigung vom 7.12.2010 sowie der Prüfbescheid begründeten den Anschein, dass der Kläger mit einem Schwarzlohn
ein Entgelt oberhalb der Hinzuverdienstgrenze erzielt habe. Ausgehend von den für die Anscheinsbeweisführung entwickelten
Grundsätzen sei aufgrund des Betriebsprüfungsbescheides vom 15.6.2011 der volle Beweis des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze
durch den Kläger als erbracht anzusehen. Wolle man den Anscheinsbeweis nicht ausreichen lassen, genüge es indes nicht, lapidar
in den Raum zu stellen, die Beklagte habe nicht von weiteren Ermittlungen absehen dürfen. In einem solchen Fall habe das SG, wenn es die Ermittlungen nicht selbst durchführe, zumindest darlegen müssen, wie die Ermittlungen seiner Auffassung nach
hätten aussehen müssen.
Entgegen der Ansicht des SG habe nicht die Beklagte, sondern der Kläger das Risiko der Nichterweislichkeit der tatsächlichen Entgelthöhe zu tragen. Der
von dem SG dargestellte Grundsatz, wonach grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit
des ursprünglichen Bewilligungsbescheids treffe, greife vorliegend nicht. Hierzu verweist sie auf die Entscheidungen des Hessischen
LSG vom 28.8.2009, L 5 R 341/05 sowie des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.5.2006 (B 11a AL 7/05 R).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.1.2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag. Entgegen der Auffassung der Beklagten
wirke der Prüfbescheid vom 15.6.2011 nicht zu seinen Lasten, da er weder am Prüfungsverfahren selbst noch an der Verhandlung
zur Vereinfachung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens vom 7.12.2010 beteiligt gewesen sei. Auch die Feststellungen
des HZA und des Prüfdienstes der Beklagten enthielten keinerlei Beweiswert zu seinen Lasten.
Zudem habe der Arbeitgeber anlässlich seiner Vernehmung vom 29.1.2014 bekundet, dass er seit 2007 an Depressionen gelitten
habe und nach dem Tod seiner am 17.7.2007 verstorbenen Ehefrau mit seinem Leben nicht mehr zurechtgekommen sei, sich schließlich
im Jahr 2011 aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auf nervenärztlichem Gebiet für mehrere Monate in psychiatrischer
Behandlung aufgehalten habe, nachdem er zuvor einen Suizidversuch unternommen habe. Vor diesem Hintergrund sei schon bedenklich,
ihn als Arbeitgeber an einer tatsächlichen Verständigung teilnehmen zu lassen, in deren Rahmen er aufgrund seines gesundheitlichen
Zustandes jede denkbare Erklärung unterschrieben hätte, um sich der Situation zu entziehen.
Zudem folge aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Auflistungen und Kontoverläufen, dass der Kläger lediglich
die Beträge erhalten habe, die er auch erklärt habe.
Der Senat hat am 13.2.2015 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt und den Kläger befragt. Der zu diesem
Termin ursprünglich als Zeuge geladene Arbeitgeber ist nicht vernommen worden, nachdem er bekundet hatte, Fragen zur Tätigkeit
des Klägers nicht beantworten zu können. Er sei nach dem Tod seiner Ehefrau in eine schwere Lebenskrise gefallen. Diese habe
sich dadurch verstärkt, dass nach dem Tod der Ehefrau die gemeinsame Tochter "entglitten und in falsche Kreise geraten" sei.
Anschließend seien im Jahr 2009 seine Mutter sowie etwas später sein bester Freund verstorben. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift
nebst Anlage wird Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich die die Leistungsbewilligung betreffenden Vorgänge. Dieser ist Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu I.), aber nicht begründet (hierzu II.).
I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ohne gerichtliche Zulassung statthaft (§§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§
151 Abs.
1, Abs.
3,
64 Abs.
1, Abs.
2,
63 SGG). Die vollständig abgefasste Entscheidung ist der Beklagten am 5.3.2014 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 17.3.2014
bei dem LSG Nordrhein-Westfalen eingegangen.
II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 9.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.7.2012 zu Recht aufgehoben.
Die für das Rechtsschutzbegehren des Klägers statthafte (§
54 Abs.
1 Satz 1 Altern. 1
SGG) und im Übrigen zulässig erhobene, insbesondere fristgerecht eingelegte (§§
87 Abs.
1 Satz 1, Abs.
2,
90 SGG) Anfechtungsklage ist begründet, weil der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG beschwert.
Die Beklagte hat den Bescheid über die Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom 26.6.2006 für den Zeitraum
vom 1.10.2006 bis zum 31.12.2009 hinsichtlich der Rentenhöhe nicht rechtmäßig aufgehoben.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen
haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit (1.) die Änderung zugunsten des Betroffenen
erfolgt, (2.) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger
Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, (3.) nach Antragstellung oder Erlass
des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt
haben würde, oder (4.) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise
weggefallen ist.
Die hiernach erforderlichen materiellen Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung des Bescheides vom 26.6.2006 mit Wirkung
für die Vergangenheit vom 1.10.2006 bis zum 31.12.2009 sind nicht erfüllt.
1. Bei dem den Anspruch auf eine laufende Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.9.2006 regelnden Bescheid vom
26.6.2006 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da dieser eine über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinausgehende
Regelungswirkung entfaltet (BSG, Urteil v. 30.1.1985, 1 RJ 2/84, juris, Rdnr. 14; Urteil v. 13.5.2015, B 6 KA 14/14 R, juris Rdnr. 39).
2. Der Senat kann offen lassen, ob die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheides mit Wirkung
für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X erfüllt sind. Es ist nämlich nicht voll bewiesen, dass in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides
vom 26.6.2006 vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
liegt vor, wenn der Sachverhalt, der dem maßgeblichen Bescheid zugrunde lag, zu einem Zeitpunkt nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts
objektiv nicht mehr gegeben war. Wesentlich ist diese Änderung, wenn der Verwaltungsakt von der Behörde nach den nunmehr vorliegenden
Verhältnissen so nicht mehr erlassen werden durfte (zuletzt etwa BSG, Urteil v. 30.6.2016, B 5 RE 1/15 R, juris, Rdnr. 20; Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2018, § 48 Rdnr. 67).
a) Nach §
236a Satz 1
SGB VI a.F. haben Versicherte, die - wie der am 3.8.1946 geborene Kläger - vor dem 1.1.1951 geboren sind, Anspruch auf Altersrente
für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte
Menschen (§
2 Abs.
2 SGB IX) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind und die Wartezeit erfüllt haben.
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31.12.1940 geboren sind (§
236a Satz 2
SGB VI a.F.). Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22 (§
236a Satz 4
SGB VI a.F.). Die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren unterbleibt unter den Voraussetzungen des §
236a Satz 5
SGB VI a.F ... Dass die hiernach für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erforderlichen Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Bescheides vom 26.6.2006, als auch zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung (1.9.2006) erfüllt waren, ist
zwischen den Beteiligten nicht streitig und unterliegt auch keinen Zweifeln.
Nach §
34 Abs.
2 Satz 1
SGB VI besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht
überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in §
34 Abs.
3 SGB VI genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze
nach §
34 Abs.
3 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (§
34 Abs.
2 Satz 2
SGB VI a.F.). Nach §
34 Abs.
3 Satz 1 Nr.
1 SGB VI a.F. betrug die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
mithin ab dem 1.10.2006 monatlich 350,00 EUR. Mit Wirkung zum 1.1.2008 ist die Hinzuverdienstgrenze an die Geringfügigkeitsgrenze
von monatlich 400,00 EUR angeglichen worden (Siebtes Gesetz zur Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch u.a. Gesetze v. 8.4.2008 [BGBl. I. 2008, 681]).
b) Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger in dem maßgeblichen
Zeitraum vom 1.10.2006 bis zum 31.12.2009 tatsächlich einen Hinzuverdienst erzielt hat, der die für eine Altersrente für schwerbehinderte
Menschen als Vollrente maßgeblichen Grenze überschritten hat.
aa) Zum Nachweis eines Hinzuverdienstes in einer die o.g. Grenze überschreitenden Höhe kann sich die Beklagte zunächst nicht
auf eine bindende (§
77 SGG) behördliche Entscheidung berufen. Eine bindende Feststellung hinsichtlich der Höhe des für die Berechnung des Leistungsanspruchs
maßgeblichen Hinzuverdienstes treffen insbesondere weder der Betriebsprüfungsbescheid der Beklagten (§ 28p Abs. 1 Satz 5
SGB IV) vom 16.5.2011 bzw. der Änderungsbescheid vom 15.6.2011 [hierzu (1)], noch die tatsächliche Verständigung zwischen dem Arbeitgeber
und dem FA T vom 7.12.2010 bzw. der Bericht über die Betriebsprüfung des FA T vom 13.1.2011 [hierzu (2)].
(1) Für das hier zu beurteilende leistungsrechtliche Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten sind die Entscheidungen
der Beklagten gegenüber dem Arbeitgeber im Prüfungsverfahren nach § 28p Abs. 1
SGB IV nicht bindend.
(a) In sachlicher Hinsicht umfasst die Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes grundsätzlich allein dessen Verfügungssatz und
ist damit auf den Gegenstand seiner Regelung beschränkt (vgl. u.a. BSG, SozR 1500 §
77 Nr. 18 m.w.N.; Luik, in: Henning,
SGG, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2017, §
77 Rdnr. 28; Erkelenz, in: Jansen,
SGG, 4. Aufl. 2012, §
77 Rdnr. 4). Maßgebend für die Reichweite der getroffenen Regelung ist die Auslegung der behördlichen Erklärung aus der Perspektive
eines verständigen objektiven Erklärungsempfängers (§
133 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]).
Nach dem insoweit maßgeblichen Horizont lässt sich dem Bescheid vom 16.5.2011 ebenso wie dem Abänderungsbescheid vom 15.6.2011
indes eine regelnde Feststellung zur Höhe des Einkommens des Klägers nicht entnehmen. Vielmehr treffen diese Bescheide - wie
sich aus der Formulierung "folgende Feststellungen" im unmittelbaren Anschluss an die Anrede auch ohne Weiteres ergibt - allein
Regelungen zur "sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung für mehrere Mitarbeiter". Zudem führt die Beklagte in dem für die
Anordnung der Verfügungssätze regelhaft vorgesehenen Textabschnitt aus, dass die Aufzeichnungspflichten nach §
28f Abs.
1 SGB IV nicht erfüllt seien. Erklärungen zur Höhe des Einkommens des Klägers enthalten die v.g. Bescheide erkennbar nicht.
Der Senat kann offen lassen, inwieweit ausnahmsweise auch einzelne Elemente der Begründung eines Verwaltungsaktes der Bestandskraft
zugänglich sein können (vgl. etwa zur Bindungswirkung der beruflichen Einordnung zur Ermittlung des Vergleichseinkommens nach
§ 30 Abs. 5 Satz 1 BVG für einen Bescheid über die Höhe des Berufsschadensausgleichs BSG, Urteil v. 23.10.1985, 9a RV 39/83). Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§
133 BGB) lassen die v.g. Bescheide nicht den Schluss zu, dass die Höhe des Arbeitsentgeltes des Klägers verbindlich geregelt werden
sollte. Gegen eine dahingehende Auslegung spricht schon, dass die Beklagte Hinweise zur Höhe des der Beitragsnacherhebung
zugrunde gelegten Arbeitsentgelts erst im späteren textlichen Abschnitt des Verwaltungsaktes ("Berechnung der Beiträge"; Seite
5 des Bescheides) trifft und hierbei im Wesentlichen nur die Annahmen des HZA B und des Berichts über die Betriebsprüfung
des FA T vom 13.1.2011 sowie "eigene Erkenntnisse" widergibt, ohne indes insoweit weitergehende konkret-individuell regelnde
Schlussfolgerungen zu ziehen. Mit der Verlautbarung des zugrunde gelegten Arbeitsentgelts des Klägers hat die Beklagte damit
lediglich die dem Bescheid zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen wiedergegeben.
(2) Letztlich bedarf es allerdings keiner abschließenden Entscheidung des Senats zur sachlichen Reichweite der Bindungswirkung
der Bescheide vom 16.5.2011 bzw. vom 15.6.2011. Von den Regelungen eines Verwaltungsaktes werden nach §
77 SGG in personeller Hinsicht nämlich ausdrücklich nur die Beteiligten (§ 12 SGB X) gebunden, wie sich schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt. Dieses betrifft die formellen Beteiligten, mithin den Adressaten
des Verwaltungsaktes sowie etwaige, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X förmlich zum Verfahren hinzugezogene Dritte (vgl. nur Giesbert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, § 77 Rdnr. 38). Daneben sind materiell Beteiligte im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB X von der Bindungswirkung erfasst, wenn ihnen der Verwaltungsakt nach Hinzuziehung zum Verfahren bekanntgegeben und damit auch
ihm gegenüber wirksam geworden ist (BSG, Urteil v. 22.6.1983, 12 RK 73/82; BSG, Urteil v. 29.11.2011, B 2 U 27/10; Giesbert, a.a.O., Rdnr. 39, 42).
Nach diesen Maßstäben erfasst die Bindungswirkung der Bescheide vom 16.5.2011 bzw. der Abänderungsbescheid vom 15.6.2011 den
Kläger nicht. Adressat dieser Verwaltungsakte war ausschließlich dessen Arbeitgeber. Obgleich der prüfende Rentenversicherungsträger
bei einer personenbezogenen Feststellung zur Versicherungs- und Beitragspflicht in Wege eines Betriebsprüfungsbescheides nach
§ 28p Abs. 1 Satz 5
SGB IV den von dem Bescheid betroffenen Beschäftigten nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 SGB X am Verwaltungsverfahren zu beteiligen hat, da die Entscheidung über die Versicherungspflicht für diesen rechtsgestaltenden
Wirkung im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X entfaltet (hierzu grundlegend BSG, Urteil v. 22.6.1983, 12 RK 73/82, BSGE 55, 160-163; SozR 1300 § 12 Nr. 1), hat die Beklagte den Kläger nicht zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen und ihm die getroffene
Entscheidung über die Versicherungspflicht nicht bekanntgegeben.
Hierdurch hat die Beklagte selbst die Reichweite der personellen Bindungswirkung begrenzt. Insoweit kann sie sich auch nicht
auf das Schreiben vom 30.8.2011 berufen. Mit diesem hat sie nämlich dem Kläger gegenüber keine Bekanntgabe im Sinne des §
39 Abs. 1 Satz 1 SGB X bewirkt, sondern ihn lediglich informatorisch über die getroffene Feststellung einer "versicherungspflichtigen Zeit" vom
1.10.2006 bis zum 31.12.2009 in Kenntnis gesetzt. Gerade der Hinweis der Beklagten, der Kläger erhalte Gelegenheit, "sich
zum Sachverhalt zu äußern", zeigt, dass der für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten konstitutive "Bekanntgabewille" (vgl.
hierzu nur Schneider-Danwitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2013, § 39 Rdnr. 54.1 m.w.N.), mit dieser Erklärung auch dem Kläger gegenüber abschließend eine Entscheidung zu treffen, nicht bestand.
(2) Erst recht trifft der Inhalt der tatsächlichen Verständigung zwischen dem früheren Arbeitgeber und dem FA T vom 7.12.2010
keine bindende Feststellung für das hier zu beurteilende leistungsrechtliche Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger.
Die im Steuerrecht grundsätzlich anerkannte "tatsächliche Verständigung" dient in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung
der Förderung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens (vgl. hierzu Bundesfinanzhof [BFH], Urteil v. 11.12.1984, VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl. II 1985, 354; BFH, Urteil v. 5.10.1990, III R 19/88, BFHE 162, 211, BStBl. II 1991, 45; BFH, Urteil v. 6.2.1991, I R 13/86, BFHE 164, 168). Tatsächliche Verständigungen haben ihre Grundlage in dem bestehenden, konkreten Steuerrechtsverhältnis zwischen dem FA
und dem Steuerpflichtigen (BFH, Urteil v. 31.7.1996, XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl. II 1996, 625). Eine tatsächliche Verständigung wirkt nur inter partes und bindet keine Dritte, nicht einmal innerhalb
ihres Steuerrechtsverhältnisses (Krüger, DStZ 2015, 478, 480 unter Hinweis auf BFH, Urteil v. 7.7.2004, X R 24/03, BStBl. II 2004, 975, 977 ff.).
Aus diesem Grund liegt die Annahme der Beklagten, sie sei an die in dem Protokoll zur tatsächlichen Verständigung vom 7.12.2010
für den Kläger in Ansatz gebrachten Bruttolöhne gebunden, geradezu fern. Dieses gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass
der Kläger an deren Zustandekommen selbst nicht beteiligt war. Ebenso ist der Umstand, dass der Arbeitgeber - wie die Beklagte
meint - die Entgelte "akzeptiert" habe, nicht beachtlich.
bb) Den Nachweis, dass der Kläger im Streitzeitraum mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die
für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Vollrente maßgebliche Hinzuverdienstgrenze tatsächlich überschritten
hat, hat die Beklagte nicht geführt. Auch der Senat konnte nach dem Gesamtergebnis des gerichtlichen Verfahrens eine dahingehende
Überzeugung nicht gewinnen.
(1) Auf objektivierbare Nachweise, die geeignet sind, die richterliche Überzeugung zu stützen, dass der Kläger den behaupteten
monatlichen Hinzuverdienst von 1.000,00 EUR tatsächlich erzielt hat, kann sich die Beklagte nicht berufen. Den Verwaltungsakten
der Beklagten sind etwaige Nachweise hierzu nicht zu entnehmen. Auch die aktenkundige "Bescheinigung des Arbeitgebers" vom
29.4.2007 wonach der Kläger in dem Zeitraum vom 1.10.2006 bis zum 31.5.2007 monatlich lediglich 340,00 EUR erzielt hat, trägt
die Annahme einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze gerade nicht. Ebenso sind die Bekundungen des im erstinstanzlichen
Verfahren vernommenen Zeugen F nicht geeignet, die erforderliche volle richterliche Überzeugungsbildung zu begründen.
Obgleich der Inhalt der tatsächlichen Verständigung vom 7.12.2010 geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der Einlassungen
des Klägers zu wecken, reicht das Verhandlungsprotokoll als objektiver Nachweis für einen tatsächlich erzielten rentenschädlichen
Hinzuverdienst nicht aus. Eine tatsächliche Verständigung betrifft in der Regel nur einen von den Beteiligten zu konkretisierenden
Ausschnitt aus dem gesamten jeweils zu beurteilenden Besteuerungssachverhalt und dient dem Ziel, insoweit Unsicherheiten und
Ungenauigkeiten zu beseitigen (BFH, Urteil v. 31.7.1996, XI R 78/95, a.a.O., juris, Rdnr. 11). Dem entsprechend haben der Arbeitgeber und das FA T in dem Verhandlungsprotokoll vom 7.12.2010
auch die Übereinstimmung verschriftlicht, dass erschwerte Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der strittigen "Höhe der erzielten
Betriebseinnahmen, [der] Höhe der bar bezahlten Betriebsausgaben sowie [der] Höhe der Lohnansprüche der Aushilfsfahrer" bestehen
(Abschnitt B.1. des Protokolls). Wenn in einem solchen Sachverhalt sodann im Wege einer tatsächlichen Verständigung einzelne
Aspekte für das Besteuerungsverfahren einvernehmlich kalkuliert werden, folgt hieraus unmittelbar, dass diese Sachverhaltsumstände
gerade nicht mit Gewissheit erwiesen sind. Es ist vielmehr dem Wesen der tatsächlichen Verständigung immanent, dass gerade
die Umstände, deren Aufklärung besonderen Erschwernissen unterworfen sind, vorliegend die tatsächliche Höhe des Entgelts der
beschäftigten Fahrer, nicht abschließend festgestellt wurden.
(2) Soweit die Beklagte die in dem Bescheid vom 16.5.2011 zugrunde gelegten Entgelte bei der Entscheidung über die Aufhebung
des Bescheides vom 26.6.2006 übernommen hat, übersieht sie, dass ein Rentenversicherungsträger zwar im Rahmen der Arbeitgeberprüfung
nach § 28p Abs. 1
SGB IV bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht durch den Arbeitgeber nach näherer Maßgabe des §
28f Abs.
2 SGB IV zum Erlass eines Summen- und Schätzbescheides befugt sein kann; eine derartige Schätzungsbefugnis hat der Gesetzgeber indes
bei der Ermittlung des Hinzuverdienstes im Rahmen der Feststellung des Rentenanspruchs nicht eröffnet.
cc) Zum Nachweis eines rentenschädlichen Hinzuverdienstes kann sich die Beklagte auch nicht auf die Grundsätze des Beweises
des ersten Anscheins stützen. Nach diesen Grundsätzen (zur Anwendbarkeit der Grundsätze im sozialgerichtlichen Verfahren vgl.
etwa Giesbert, in jurisPK-
SGG, 2017, §
128 Rdnr. 79; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, §
128 Rdnr. 9) soll die Lebenserfahrung, auch bei fehlender empirischer Grundlage, bei Vorliegen (voll bewiesener) bestimmter typischer
Sachverhaltskonstellationen den unmittelbaren Schluss auf eine bestimmte Ursache bzw. einen bestimmten Ursachenzusammenhang
zulassen, weil das Geschehen unabhängig von den Umständen des Einzelfalles und dem Willen der handelnden Personen stets in
einer bestimmten Weise abzulaufen pflegt (BSG, Urteil v. 31.1.2012, B 2 U 2/11 R, juris, Rdnr. 30 m.w.N.). Der Anscheinsbeweis ermöglicht demnach bei typischen Geschehensabläufen, nach der Lebenserfahrung
z.B. von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte
Ursache zu schließen (BSG, Urteil v. 22.6.1988, 9/9a RVg 3/87, Rdnr. 14; BSG, Urteil v. 12.2.1998, B 8 KN 3/96 U R, Rdnr. 18; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 128 Rdnr.
9a). Zur Annahme des vollen Beweises der Ursache bedarf es hiernach des Beweises eines typischen Geschehensablaufs, während
der Nachweis eines Abweichens von der Typik dem Anscheinsbeweis die Grundlage entzieht und zur Anwendbarkeit der allgemeinen
Beweisregeln führt (BSG, Urteil v. 12.2.1998, B 8 KN 3/96 U R, Rdnr. 18).
Nach diesen Maßstäben kommt eine Beweisführung mittels Anscheinsbeweis im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Es fehlt bereits
an einem typischen Geschehensablauf, der es rechtfertigt, auf eine bestimmte Ursache zu schließen. Insbesondere kann sich
die Beklagte hierbei nicht auf die tatsächliche Verständigung zwischen dem früheren Arbeitgeber des Klägers und dem FA T berufen.
Sinn und Zweck der tatsächlichen Verständigung bestehen aus den vorstehend dargelegten Erwägungen gerade darin, zur Herstellung
des Rechtsfriedens und zur Vermeidung von Rechtsbehelfen den Arbeits- und Zeitaufwand für die Ermittlung des maßgeblichen
Sachverhalts auf ein vertretbares Maß zu beschränken (BMF v. 30.7.2008, IV A 3 - S 0223/07/10002, BStBl. I 2008, 831, Tz.
5). Da der (besteuerungsrelevante) Sachverhalt gerade nicht abschließend festgestellt worden und insoweit Unwägbarkeiten in
tatsächlicher Hinsicht voraussetzt, kann allein aus der tatsächlichen Verständigung nicht darauf geschlossen werden, dass
hierfür gerade das Erzielen eines Bruttoentgeltes von 1.000,00 EUR durch den Kläger hierfür ursächlich gewesen ist.
dd) Weitere Erkenntnisquellen zur Feststellung des Hinzuverdienstes des Klägers stehen dem Senat nicht zur Verfügung und sind
auch von der Beklagten nicht benannt worden.
(1) Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten desjenigen, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge
herleitet. Deshalb trägt grundsätzlich die Beklagte die objektive Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides
aufgrund der von ihr behaupteten Überschreitung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen.
(2) Auf eine Umkehr der Beweislast kann sich die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht berufen. Eine Umkehr der Beweislast
setzt voraus, dass eine besondere Beweisnähe zu einem Beteiligten besteht (BSG, Urteil v. 15.6.2016, B 4 AS 41/14 R, SozR 4-4200 § 9 Nr. 14). Das ist anzunehmen, wenn in dessen persönlicher Sphäre oder in dessen Verantwortungsbereich wurzelnde
Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende
Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert wird (vgl. zur Beweislastumkehr für den vorzeitigen Verbrauch
einer Abfindungszahlung BSG, Urteil v. 10.9.2013, B 4 AS 89/12 R, BSGE 114, 188, SozR 4-4200 § 11 Nr. 62, Rdnr. 32; zu unterlassenen Angaben von Sparbüchern BSG, Urteil v. 13.9.2006, B 11a AL 113/06 R; BSG, Urteil v. 24.5.2006, B 11a AL 7/05 R, BSGE 96, 238, SozR 4-4220 § 6 Nr. 4, Rdnr. 33).
(a) Es ist schon zweifelhaft, ob eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch eine pflichtwidrig unterlassene oder eine
unzureichende Mitwirkung des Klägers die Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert hat. Ausweislich der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge hat der Arbeitgeber des Klägers die Aufnahme der Beschäftigung auf die entsprechende Anfrage der Beklagten
zeitnah mitgeteilt. Zudem handelt es sich bei der Führung der Lohnunterlagen um eine den Arbeitgeber und gerade nicht den
Arbeitnehmer treffende Verpflichtung. So bestimmt §
28f Abs.
1 Satz 1
SGB IV, dass der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen zu führen und bis zum Ablauf
des auf die letzte Prüfung (§ 28p
SGB IV) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren hat.
(b) Die Verantwortung für die erschwerte Sachverhaltsaufklärung fällt zudem in einem Maße in die Sphäre der Beklagten, die
einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Klägers entgegensteht. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 1 SGB X ist - wie vorstehend dargelegt - ein Beschäftigter in einem Verwaltungsverfahren über die Feststellung des Bestehens der
Versicherungspflicht wegen der auf ihn erstreckten rechtsgestaltenden Wirkung auf Antrag hinzuzuziehen, wenn der Verwaltungsakt
gegenüber dem Arbeitgeber ergehen soll (BSG, Urteil v. 22.6.1983, 12 RK 73/82, juris, Rdnr. 15).
Soweit der Dritte - wie im vorliegenden Fall - der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu
benachrichtigen. Zwar steht die Form der Benachrichtigung der Behörde frei (vgl. § 9 SGB X). Die Benachrichtigung muss jedoch den Hinweis enthalten, dass ein Antrag auf Hinzuziehung gestellt werden kann. Nur dann
ist der Dritte nämlich in der Lage, seine Rechte wahrzunehmen (BSG, Urteil v. 12.6.2001, B 4 RA 37/00 R, juris, Rdnr. 16). Dieser Hinweispflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen, da sie mit Schreiben vom 30.8.2011 lediglich
die Möglichkeit eingeräumt hat, "sich zum Sachverhalt" zu äußern. Dass es dem Kläger hingegen auch offen stand, sich durch
einen Antrag auf Hinzuziehung am Verfahren zu beteiligen, hat die Beklagte nicht kundgetan. Dieses ist auch deshalb beachtlich,
weil der Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung einer Hinzuziehung dem Kläger ermöglicht hätte, im Verwaltungsverfahren
über die Feststellung der Versicherungspflicht die tatsächliche Höhe des Entgelts frühzeitig darzulegen und ggf. unter Beweis
zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt §§
183,
193 SGG.
Gründe im Sinne des §
160 Abs.
2 SGG zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben.