Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen für eine private Haftpflichtversicherung.
Der Kläger bezieht seit Juli 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er lebt in W mietfrei im Haus seines Vaters.
Auf seinen Antrag vom 27.07.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 03.09.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom
17.09.2014 dem Kläger für die Zeit von Juli 2014 bis Februar 2015 Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs.
Am 13.10.2014 beantragte der Kläger die Übernahme von jährlichen Kosten für eine private Haftpflichtversicherung in Höhe von
95,20 EUR (inklusive Versicherungssteuer). Der Kläger hatte die Versicherung am 01.12.2014 abgeschlossen. Am 11.12.2014 buchte
die Versicherung den Beitrag vom Konto des Klägers ab.
Mit Bescheid vom 09.01.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II könnten Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach
Grund und Höhe angemessen seien, vom Einkommen abgesetzt werden. Da der Kläger kein Einkommen habe, könnten die Beiträge für
die private Haftpflichtversicherung im Rahmen der Leistungsgewährung nicht berücksichtigt werden.
Den hiergegen am 16.01.2015 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2015 zurück. Da der
Kläger kein Einkommen habe, könne eine Absetzung der Beiträge nach § 11 b Abs. 1 SGB II nicht erfolgen. Eine zuschussweise Übernahme der Kosten im Rahmen des SGB II habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Der Kläger hat am 13.03.2015 beim Sozialgericht Aachen Klage erhoben. Eine private Haftpflichtversicherung stelle eine sozial
notwendige Versicherung dar. Die Kosten hierfür seien im Regelsatz des SGB II nicht enthalten.
Mit Bescheid vom 09.04.2015 hat der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 31.08.2015 Leistungen zur Deckung
des Regelbedarfs bewilligt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.04.2015 abgewiesen. Da der Kläger kein Einkommen erziele, sei
eine Absetzung der Kosten für die private Haftpflichtversicherung nicht möglich. Die Beiträge zu Versicherungen würden nach
der Konzeption des Gesetzes nicht die Höhe der Leistungen beeinflussen, sondern sich nur auf das anrechenbare Einkommen auswirken,
wenn der Hilfebedürftige noch über Einkommen verfüge. Eine Berücksichtigung als zusätzlicher Bedarf sei nicht vorgesehen.
Ein Anspruch nach § 21 SGB II scheide aus, da die Beiträge zu privaten Versicherungen Teil des Regelbedarfs nach § 20 SGB II seien. Auch ein Anspruch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheide vorliegend aus. Bei einem jährlichen Betrag von 80,00 EUR zzgl. Versicherungssteuer liege kein unabweisbarer Bedarf
vor. Bei einer Ansparung würden Kosten in Höhe von 8,00 EUR monatlich (inklusive Versicherungssteuer) anfallen. Schließlich
sei auch eine Erhöhung der Regelleistung wegen deren pauschalierenden und bedarfsdeckenden Charakters ausgeschlossen. Die
Berufung sei statthaft, da der Kläger die Berücksichtigung der Versicherung ab Oktober 2014 und damit zukunftsoffen begehre.
Aufgrund der Ungewissheit der Leistungsdauer müsse die Möglichkeit der Berufungseinlegung bestehen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unzulässig, da weder der Berufungsstreitwert in Höhe von 750,00 EUR erreicht wird (vgl. §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG) noch die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Streitgegenstand ist bei zutreffender Auslegung ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für Dezember 2014. Nach §
123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren
Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare
Anträge gestellt werden (§
106 Abs.
1, §
112 Abs.
2 Satz 2
SGG). Im Übrigen muss im Wege der Auslegung festgestellt werden, welches das erklärte Prozessziel ist. In entsprechender Anwendung
der Auslegungsregel des §
133 BGB ist nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften; die Auslegung von Anträgen richtet sich vielmehr danach, was als Leistung
möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und
keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Kläger alles zugesprochen
haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (BSG, Urteile vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R und vom 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R; Beschluss des Senats vom 12.05.2010 - L 7 AS 325/10 B).
Mit seinem Klageantrag begehrt der Kläger höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der
im Dezember 2014 von ihm erbrachten 95,20 EUR für die Haftpflichtversicherung. Dabei stellt dieser Betrag keinen eigenen Streitgegenstand
dar. Die Entscheidung des Beklagten über die laufenden Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs lässt sich zulässigerweise
nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 11.02.2015 - B 4 AS 26/14 R und vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R).
Wenn der Träger der Grundsicherung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gänzlich ablehnt, kann zulässiger Streitgegenstand
des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur erstmaligen Bewilligung bzw. gerichtlichen Entscheidung
verstrichene Zeit sein (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 66/13 R und vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R). Ist dagegen die laufende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts streitig, kann einer Entscheidung des Trägers der
Grundsicherung wegen der in § 41 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte
zukommen (BSG, Urteile vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R und vom 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R). Der Bescheid des Beklagten vom 09.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015 lässt zwar eine ausdrückliche
Bezugnahme auf einen bestimmten Bewilligungsabschnitt bzw. bestimmten Monat nicht erkennen. Dies allein lässt aber aus Sicht
eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen
kann, nicht den Schluss zu, der Beklagte habe abschließend auch für zukünftige Bewilligungsabschnitte über den geltend gemachten
Bedarf für die private Haftpflichtversicherung entscheiden wollen. Für den Kläger als Adressat des Bescheides ergibt die Auslegung,
die rechtlich die einzige zulässige ist, eine ablehnende Regelung des Beklagten nur für solche Bedarfe, die in den geregelten
Leistungszeitraum fallen. Denn allein für diese Zeiträume hat der Beklagte sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher
Hinsicht entsprechende Erkenntnisse. Nur auf diesen Zeitraum bezieht sich damit der im Wege der Auslegung gewonnene Antrag
des Klägers.
Gegenstand des Verfahrens sind damit neben dem Bescheid vom 09.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015
auch der Bescheid vom 03.09.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.09.2014, mit welchem der Beklagte dem Kläger für
die Zeit von Juli 2014 bis Februar 2015 monatlich den Regelbedarf bewilligt hat. Sie bilden mit dem Bescheid vom 09.01.2015
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015 eine Einheit (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R). Der Wert des Streitgegenstandes liegt in dem für diesen Zeitraum zusätzlich geltend gemachten Bedarf, hier 95,20 EUR.
Die unzulässige Berufung war nach §
158 Satz 1
SGG zu verwerfen; die Möglichkeit der Zulassungsentscheidung ist nach §
144 Abs.
1 Satz 1,
145 Abs.
4 Satz 1
SGG auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt. Es ist dem Senat verwehrt, die Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde
umzudeuten Eine solche Umdeutung ist auch nicht etwa deshalb zulässig, weil der Kläger nicht rechtskundig vertreten worden
ist (BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R). Abgesehen davon sind Zulassungsgründe nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.