Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
Rechtmäßigkeit einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung – hier: fehlende Vorlage zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen
erforderlicher Unterlagen über die Immatrikulierung an einer Universität
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung des Klägers im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.05.2015.
Der Kläger ist am 00.00.1981 geboren und wohnt durchgehend in seinem Elternhaus. Er ist privat kranken- und pflegeversichert.
Bis zur Beantragung der Leistungen nach dem SGB II sind die hierfür fälligen Beiträge nach den Angaben des Klägers von seinem Vater gezahlt worden. Von Oktober 2002 bis zu
seiner Exmatrikulation zum 01.04.2014 war der Kläger bei der Universität Q, zuletzt im Studienfach Informatik, eingeschrieben.
Seit September 2016 bezieht er nach eigenen Angaben (erneut) Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten.
Erstmalig am 30.04.2014 beantragte er die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 01.07.2014 erklärt der Kläger gegenüber dem Beklagten, er könne keine Kontoverbindung angeben, weil auf seinem Konto
Pfändungen ausgebracht worden seien und er kein Pfändungskonto einrichten wolle. Er wünsche daher die Auszahlung der Leistungen
per Scheck. In den von ihm abgegebenen Antragsunterlagen ist kein Einkommen oder Vermögen ersichtlich. Die Anlage "KdU" zum
Nachweis seiner Unterkunftskosten legte der Kläger mit Unterschriftsdatum vom 04.07.2014 vor. Hiernach betrugen die Unterkunftskosten
150,00 EUR monatlich. Anlässlich einer Vorsprache bei dem Beklagten am 04.08.2014 erklärt der Kläger, er gehe davon aus, ab
Oktober 2015 wieder an der Universität immatrikuliert zu sein. Am 09.01.2015 teilt der Kläger auf Anfrage des Beklagten mit,
dass er nicht an einer Hochschule eingeschrieben sei.
Nach zunächst erfolgter Versagung der Leistungen bewilligte der Beklagte sodann Leistungen im Zeitraum vom 01.04.2014 bis
31.03.2015 in Höhe des Regelbedarfs zuzüglich der Unterkunftskosten sowie der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
(Bescheide vom 08.07.2014, 13.01.2015, 14.01.2015 sowie vom 03.09.2015).
Die ihm per Scheck im Zeitraum von Dezember 2014 bis März 2015 bewilligten Leistungen rief der Kläger nicht ab.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 08.04.2015 fertigte der Beklagte einen Aktenvermerk, wonach der Kläger eine Bestätigung
der Immatrikulation der Universität Q erhalten habe, jedoch ein Schreiben der Universität erfolgt sei, aus dem hervorgehe,
dass die Immatrikulation gegenstandslos sei. "Der Kunde werde Veränderungen umgehend mitteilen."
Am 30.04.2015 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2015 und erklärte, dass in seinen persönlichen Verhältnissen keine Änderungen eingetreten seien.
Mit Schreiben vom 04.05.2015 forderte der Beklagte den Kläger zu Mitwirkung und zur Vorlage der "Anlage EK" zum Antrag auf
Weiterbewilligung ab Mai 2015, einer schriftlichen Erklärung, dass er kein laufendes Girokonto habe, einer schriftlichen Erklärung,
dass er derzeit nicht an einer Hochschule immatrikuliert sei und derzeit auch noch keine Immatrikulation für einen späteren
Zeitpunkt erfolgt sei bzw. die Auseinandersetzung mit der Universität Q noch andauere, auf. Der Beklagte wies auf die Folgen
fehlender Mitwirkung hin und setzte eine Frist zur Abgabe der Unterlagen bis zum 15.05.2015.
Mit Bescheid vom 21.05.2015 versagte der Beklagte die Leistungen ab dem 01.04.2015. Der Kläger habe auf das Schreiben vom
04.05.2015 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung nicht reagiert und die zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen
zwingend erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht. Hierdurch sei insbesondere die Einkommenssituation des Klägers unklar
und im Rahmen der Ermessenserwägungen eine Versagung der Leistungen gerechtfertigt. Bei Nachholung der Mitwirkung sei §
67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) zu prüfen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 24.06.2015 Widerspruch ein.
Am 17.07.2015 reichte der Kläger das Formular für den am 30.06.2015 gestellten Fortzahlungsantrag ab dem Zeitraum vom 01.06.2015
ein, in dem er angab, eine Änderung der Verhältnisse sei nicht eingetreten. Er reichte eine Anlage EK mit Unterschriftsdatum
16.07.2015 ein, wonach er über kein Einkommen verfüge sowie eine Erklärung, dass er bisher von Überbrückungsleistungen Dritter
gelebt habe, da der Beklagte die Leistungen verweigert habe. Des Weiteren reichte er Kontoauszüge zu dem Konto bei der Sparkasse
N Nr. 00 für den Zeitraum vom 17.01.2015 bis zum 17.07.2015, auf denen keine Einkünfte oder wesentlichen Kontenbewegungen
erkennbar sind, sowie Kontoauszüge der DKB für den Zeitraum vom 18.01.2015 bis zum 17.07.2015 zu den Akten, aus denen ebenfalls
keine Zahlungseingänge oder nennenswerten Zahlungsausgänge erkennbar sind. Ferner erklärte er bei der persönlichen Vorsprache
am 17.07.2015, dass die Leistungen zukünftig auf sein Konto angewiesen werden sollten. Der Beklagte wies darauf hin, dass
dies aufgrund der Pfändung nicht möglich sei, da der Kläger auf das Konto nicht zugreifen könne. Hierzu erklärt der Kläger,
er werde sich bemühen, die Pfändung zu ändern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2015 wies der Beklagte den Widerspruch vom 24.06.2015 gegen den Versagungsbescheid vom
21.05.2015 zurück. Der Kläger habe die mit Schreiben vom 04.05.2015 angeforderten Unterlagen trotz Fristsetzung und Hinweis
auf die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung nicht eingereicht. Es könne daher nicht geprüft werden, ob ein Leistungsanspruch
bestehe. Der Kläger habe keine Gründe vorgetragen, die für eine zwingende Bewilligung sprechen könnten. In Abwägung der Interessen
der Allgemeinheit mit denjenigen des Klägers, seien daher die Leistungen zu versagen. Bei Nachholung der Mitwirkung sei die
Prüfung der nachträglichen Gewährung von Leistungen gemäß §
67 SGB I möglich.
Am 05.11.2015 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben, mit der er sich gegen den Bescheid vom 21.05.2015
in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.10.2015 wendet. Er hat die Klage nicht begründet. Im Termin zur mündlichen
Verhandlung hat der Kläger erklärt, die von dem Beklagten erteilten Schecks im Zeitraum von Dezember 2014 bis März 2015 nicht
eingelöst zu haben, weil er sich durch den Beklagten brüskiert gefühlt habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 21.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
Mit Urteil vom 13.09.2017, dem Kläger zugestellt am 11.10.2017, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage
für die Versagung der Leistungen sei §
66 Abs.
1 SGB I. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht nach §
60 Abs.
1 Nr.
1 SGB I nicht nachgekommen. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, die Anlage EK zu fordern, da die beantragten Leistungen nach dem
SGB II bedürftigkeitsabhängig seien. Mündliche Angaben zur Einkommenssituation seien nicht ausreichend, da der Kläger die Richtigkeit
seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigen müsse und diese Angaben zu belegen seien. Der Beklagte sei auch berechtigt
gewesen, eine schriftliche Erklärung zur Immatrikulation von dem Kläger zu verlangen, da dieser im August 2014 erklärt habe,
er gehe davon aus, ab Oktober 2014 wieder als Student eingeschrieben zu sein. Die Frage der Immatrikulation sei für eine Beurteilung
der Leistungsansprüche auch erheblich, da der Kläger mit der Aufnahme eines Studiums gegebenenfalls dem Ausschlussgrund des
§ 7 Abs. 5 SGB II aufgrund einer BAföG- fähigen Ausbildung unterläge. Die Erklärung des Klägers vom 24.06.2015, wonach er zwar eine Immatrikulationsbescheinigung
erhalten habe, diese jedoch gegenstandslos sei, bekräftige die Notwendigkeit, die Angaben durch Vorlage einer entsprechenden
Erklärung glaubhaft zu machen. Die Grenzen der Mitwirkungspflicht seien nicht überschritten. Die angeforderten Unterlagen
stünden in einem angemessenen Verhältnis zu den geforderten Leistungen. Gründe für eine Unzumutbarkeit der Beibringung der
geforderten Unterlagen seien nicht ersichtlich. Eine Beschaffung der Informationen durch den Beklagten sei nicht mit geringerem
Aufwand als durch den Kläger selbst möglich. Da der Kläger die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen habe, sei der Beklagte
berechtigt gewesen, die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung zu versagen. Der Beklagte habe in dem Schreiben vom 04.05.2015
die Hinweispflichten des §
66 Abs.
3 SGB I beachtet, eine angemessene Frist gesetzt und auch sein Entschließungs- und Auswahlermessen in nicht zu beanstandender Art
und Weise ausgeübt.
Der Kläger hat am 13.11.2017 Berufung eingelegt, die er nicht begründet hat.
In der mündlichen Verhandlung am 05.09.2019 hat der Kläger folgenden Beweisantrag gestellt:
"Ich beantrage zu der Frage, ob der Sachbearbeiter des Beklagten Herr P C wusste, dass ich nicht an einer Universität eingeschrieben
bin, diesen Herrn C als Zeugen zu vernehmen."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13.09.2017 zu ändern und den Bescheid vom 21.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides
vom 06.10.2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen des Sozialgerichts in dem Urteil vom 13.09.2017 für zutreffend.
Der Senat hat am 28.02.2019 einen Erörterungstermin durchgeführt. Der Kläger hat auf Nachfrage erklärt, er wohne nach wie
vor bei seinen Eltern und sei seit April 2014 nicht mehr an der Universität immatrikuliert gewesen. Im streitigen Zeitraum
sei er von seinen Eltern finanziell unterstützt worden. Es habe sich hierbei um Überbrückungsleistungen gehandelt. Einen schriftlichen
Darlehensvertrag hierzu gebe es nicht. Auch die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung seien von seinen Eltern
darlehensweise übernommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erörterungstermins wird auf das Protokoll vom 28.02.2019
Bezug genommen.
Der Beklagte hat zu dem Erörterungstermin mit Schreiben vom 10.04.2019 Stellung genommen und erklärt, für den Zeitraum ab
April 2015 habe der Kläger weder die Anlage EK noch eine Erklärung hinsichtlich seines Girokontos oder der Immatrikulation
vorgelegt. Der Umstand, dass eine Mietbescheinigung bereits im Jahr 2014 eingereicht worden sei, ändere nichts daran, dass
aktualisierte Unterlagen nach wie vor fehlten. Einen schriftlichen Mietvertrag gebe es nicht. Insoweit sei der Beklagte gehalten,
in regelmäßigen Abständen die Wohnsituation des Klägers zu überprüfen. Derzeit bestehe daher keine Grundlage für eine Neubescheidung
nach §
67 SGB I.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten
sowie die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger ist durch die Versagung der Leistungen mit Bescheid vom 21.05.2015
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 nicht in seinen Rechten verletzt (§
54 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)), denn die Bescheide sind rechtmäßig.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 21.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015, mit dem der Beklagte
die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen fehlender Mitwirkung im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.05.2015 versagt hat. Der Versagungszeitraum ist auf die Monate
April und Mai 2015 beschränkt, da der Kläger für den Zeitraum ab dem 01.06.2015 einen neuen Leistungsantrag gestellt hat.
Der Kläger hat sich gegen die Bescheide zutreffend mit der Anfechtungsklage (§
54 Abs.1
SGG) gewendet. Eine Leistungsklage gegen Versagungsbescheide ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, nämlich
dann, wenn eine weitere Klärung der Leistungsvoraussetzungen über die Versagung hinaus nicht erforderlich und zwischen den
Beteiligten unstreitig ist (BSG Urteile vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R und vom 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R). Eine Ausnahme von dem Regelfall der allein statthaften Anfechtungsklage liegt hier nicht vor. Unabhängig von den Gründen
für die Versagung der Leistungen ist zwischen den Beteiligten auch streitig, ob der Kläger aufgrund der Unterstützungsleistungen
durch seine Eltern im streitigen Zeitraum überhaupt hilfebedürftig gewesen ist.
Die angefochtene Versagung der Leistungen ist rechtmäßig, weil die geforderten und zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen
erforderlichen Unterlagen - hier eine Erklärung des Klägers dazu, ob er wieder an einer Universität immatrikuliert gewesen
ist bzw. die Auseinandersetzung mit der Universität Q noch andauere - im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 06.10.2015
nicht vorlagen und der Kläger seinen Mitwirkungspflichten in diesem Zeitpunkt damit nicht nachgekommen war. Maßgeblich für
die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ist im Falle der Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten
behördlichen Entscheidung, hier also der Widerspruchsbescheid vom 06.10.2015. Etwaige, nach Erlass des Widerspruchsbescheides
bekannt gewordene Tatsachen sind für die Frage der Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides nicht relevant.
Rechtsgrundlage für die Versagung der Leistungen ist §
66 SGB I. Hiernach kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise
versagen oder entziehen, soweit derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält seinen Mitwirkungspflichten nach
den §§
60-
62,
65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert und soweit hierdurch die Voraussetzungen
der Leistungen nicht nachgewiesen sind (§
66 Abs.
1 SGB I). Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf
diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen
Frist nachgekommen ist (§
66 Abs.
3 SGB I). Nach §
60 Abs.
1 Satz 1
SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält alle Tatsachen anzugeben, die zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen
erheblich sind (Nr. 1), sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers entsprechende
Urkunden vorzulegen (Nr. 3).
Die Voraussetzungen des §
60 Abs.
1 SGB I liegen vor. Bei den mit Schreiben vom 04.05.2015 geforderten Mitwirkungshandlungen (Vorlage der Anlage EK ab April 2015,
eine schriftliche Erklärung, dass der Kläger nicht über ein laufendes Girokonto verfügt sowie eine schriftliche Erklärung
dazu, dass er derzeit nicht immatrikuliert ist) handelt es sich jedenfalls hinsichtlich der Anforderung der Anlage EK und
der Immatrikulationsbescheinigung um zulässige Mitwirkungshandlungen, die erforderlich sind, um die Hilfebedürftigkeit des
Klägers bzw. die Voraussetzungen der Leistungen nach dem SGB II zu prüfen. Ohne eine prüffähige Erklärung seiner Einkommenssituation lässt sich die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht
feststellen. Ohne eine Erklärung zur Immatrikulation lässt sich nicht prüfen, ob gegebenenfalls der Leistungsausschluss des
§ 7 Abs. 5 SGB II eingreift.
Hierbei hat der Beklagte auch die Grenzen der Mitwirkungspflicht im Sinne von §
65 SGB I beachtet. Hiernach besteht eine Mitwirkungspflicht nach den §§
60-
64 SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer
Erstattung steht (§
65 Abs.
1 Nr.
1 SGB I) oder ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (§
65 Abs.
1 Nr.
2 SGB I) oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller die erforderliche Kenntnis selbst beschaffen
kann (§
65 Abs.
1 Nr.
3 SGB I). Die Vorlage der Anlage EK sowie eine schriftliche Erklärung zur Frage der Immatrikulation an einer Universität stehen in
einem angemessenen Verhältnis zu den beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auch stellt die Erfüllung der Mitwirkungshandlungen für den Kläger keine unzumutbare Aufforderung dar, da die schlichte
Abgabe der angeforderten schriftlichen Erklärungen für ihn ohne größere Anstrengung möglich gewesen wäre. Auch ist nicht erkennbar,
dass die Unterlagen durch den Beklagten auf einfachere Weise zu erlangen gewesen sein könnten.
Der Kläger ist zur Überzeugung des Senates seinen Mitwirkungspflichten nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Der Senat
kann offen lassen, ob der Kläger seinen Mitwirkungspflichten durch die Einreichung der Anlage EK nebst Kontoauszügen zu dem
Fortzahlungsantrag vom 30.06.2019 auch hinsichtlich der mit Schreiben vom 04.05.2015 angeforderten Anlage EK für den Zeitraum
ab April 2015 in ausreichendem Umfang nachgekommen ist, denn jedenfalls hat er die mit Schreiben vom 04.05.2015 angeforderte
schriftliche Erklärung dazu, ob er (wieder) an der Universität immatrikuliert sei bzw. die Auseinandersetzung mit der Universität
noch andauere, nicht eingereicht. Eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen war damit nicht möglich, da ein Leistungsausschluss
nach § 7 Abs. 5 SGB II im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers zu einer beabsichtigten Fortführung oder Neuaufnahme des Studiums jedenfalls
nicht ganz fernliegend gewesen ist. So hatte der Kläger noch im August 2014 erklärt, er gehe davon aus, im Oktober 2014 wieder
an einer Universität immatrikuliert zu sein und Anfang April 2015 mitgeteilt, eine zunächst erfolgte Mitteilung der Immatrikulation
sei von der Universität als gegenstandslos erklärt worden. Da der Kläger nach eigenem Bekunden konkret bestrebt gewesen ist,
ein Studium (wieder) aufzunehmen, war der Beklagte berechtigt, eine diesbezügliche schriftliche Erklärung des Klägers zu verlangen
und so die Glaubhaftmachung der Leistungsvoraussetzungen zu erwirken.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dem zuständigen Mitarbeitern des Beklagten sei bekannt gewesen,
dass er nicht wieder immatrikuliert gewesen sei, so ist der Kläger für diesen ihm günstigen Umstand nach den allgemeinen Regeln
der Prozessführung beweisbelastet. Ein Nachweis dazu, dass der Kläger eine entsprechende schriftliche oder mündliche Mitteilung
an den Beklagten nach der Mitwirkungsaufforderung vom 04.05.2015 und vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 06.10.2015 gemacht
hätte, lässt sich der Verwaltungsakte nicht entnehmen. Der Kläger hat erstmals in der mündlichen Verhandlung am 05.09.2019
geäußert, der entsprechende Sachverhalt sei den zuständigen Mitarbeitern des Beklagten bekannt gewesen.
Bereits der Umstand, dass der Kläger in dem seit dem Jahr 2017 andauernden gerichtlichen Verfahren erstmals in der mündlichen
Berufungsverhandlung am 05.09.2019 behauptet hat, dass dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass er nicht an einer Universität
eingeschrieben war, lässt die Vermutung einer bloßen Schutzbehauptung als naheliegend erscheinen.
Der Senat war nicht gehalten, dem Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung des Sachbearbeiters Herrn P C nachzugehen. Der Kläger
hat bereits keinen schlüssigen Sachverhalt dargelegt, dem der Senat durch Beweiserhebung hätte nachgehen können. So hat der
Kläger zunächst erklärt, seinen damaligen Sachbearbeiter Herrn C als Zeugen zu dem Umstand vernehmen lassen zu wollen, dass
dieser gewusst habe, dass der Kläger nicht an einer Universität eingeschrieben sei. Sodann hat der Kläger erklärt, er habe
über das Nichtbestehen der Immatrikulation mit seinem Arbeitsvermittler Herrn U gesprochen. Diesem sei der Sachverhalt also
bekannt gewesen und erst Herr C habe gegenüber Herrn U die Behauptung aufgestellt, der Kläger sei an einer Universität immatrikuliert.
Auch auf Nachfrage des Senats konnte der Kläger darüber hinaus nicht näher erklären, wann genau er (nach der Mitwirkungsaufforderung
vom 04.05.2015) mit Herrn C bzw. Herrn U über die Frage der Immatrikulation gesprochen haben will.
Unabhängig von diesem in sich widersprüchlichen Vortrag, wann der Kläger gegenüber wem eine Erklärung bezüglich der Immatrikulation
abgegeben haben möchte, liegt jedenfalls keine wie mit Schreiben vom 04.05.2105 geforderte schriftliche Erklärung des Klägers
vor. Es wird von dem Kläger auch nicht behauptet, eine solche schriftliche Erklärung bei dem Beklagten eingereicht zu haben.
Das Verlangen einer schriftlichen und nicht nur mündlichen Erklärung in der Mitwirkungsaufforderung vom 04.05.2015 war jedoch
berechtigt, da die schriftliche Erklärung von dem Beklagten als Nachweis zur Glaubhaftmachung eines Umstandes herangezogen
werden kann, wohingegen eine nur mündliche Erklärung diesen Beweiszweck regelmäßig nur unzureichend erfüllt.
Der Beklagte ist auch seinen Hinweispflichten gemäß §
66 Abs.
3 SGB I nachgekommen und hat in der Mitwirkungssaufforderung vom 04.05.2015 auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen.
Auch die dem Kläger gesetzte Frist zur Erfüllung der Mitwirkungshandlung ist im Hinblick darauf, dass der Kläger keine besonderen
Unterlagen beschaffen musste, sondern lediglich eine Erklärung zu seinem Einkommen (Anlage EK) und eine schriftliche Erklärung
über die Fortführung seines Studiums abgeben sollte, als angemessen zu betrachten.
Der Beklagte hat auch in ausreichendem Umfang Ermessenserwägungen angestellt und sowohl sein Entschließungs- als auch sein
Auswahlermessen ohne erkennbare Ermessensfehler ausgeübt. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch, eine Ermessensüber-
oder Unterschreitung sowie ein Ermessensausfall sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 SGG liegen nicht vor.