Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des SG
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gleichzeitige Einlegung von Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf mündliche Verhandlung
Auslegung des Klägerbegehrens
Gründe
I. Zwischen den Beteiligten ist die Rechtsmäßigkeit der teilweisen Aufhebung einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und einer Erstattungsforderung von 281,60 Euro sowie von 398,40 Euro streitig. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht
mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2014 abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Mit einem am 24.05.2014 an das Sozialgericht Münster gerichteten Schreiben, das dort am 26.05.2014 einging, hat die Klägerin
gegen den am 03.05.2014 zugestellten Gerichtsbescheid Beschwerde eingelegt. Das gesamte Verfahren müsse neu aufgerollt werden.
Das Schreiben wurde an das Landessozialgericht weitergeleitet. Mit einem weiteren Schreiben vom 04.06.2014 an das Landessozialgericht
hat die Klägerin auf ihr Schreiben vom 24.05.2014 hingewiesen. Eine ausführliche Begründung werde sie an das Sozialgericht
senden, da dort eine erneute Verhandlung stattfinden solle. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass der Senat unter Berücksichtigung
ihrer Ausführungen davon ausgehe, dass sie mit ihren Schreiben vorrangig einen Antrag auf mündliche Verhandlung beim Sozialgericht
stellen wolle. Sie wurde hierzu um Stellungnahme gebeten und außerdem darauf hingewiesen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde
nur bei Vorliegen besonderer Zulassungsgründe, die nicht erkennbar seien, Aussicht auf Erfolg habe und im Rahmen dieser Beschwerde
keine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Sozialgerichts erfolge. Auf das diesbezügliche Schreiben des Senats vom
02.07.2014 ist keine Reaktion der Klägerin erfolgt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist bereits unzulässig.
Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 28.04.2014 ist das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich
gegeben, weil der Beschwerdewert nicht mehr als 750,- Euro beträgt. Neben diesem Rechtsmittel kann die Klägerin aber auch
die mündliche Verhandlung nach §
105 Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beantragen. Die Beteiligten haben ein Wahlrecht zwischen Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf mündliche Verhandlung.
Werden beide Rechtsbehelfe gleichzeitig gestellt, hat der Antrag auf mündliche Verhandlung Vorrang (§
105 Abs.
2 Satz 3
SGG). Die gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist dann unzulässig, weil mit dem Antrag auf Durchführung der mündlichen
Verhandlung der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt (§
105 Abs.
3 SGG), so dass kein Raum für die Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung bleibt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 20.12.2010 - L 7 AS 65/10 NZB, [...] RdNr. 2; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008 - L 25 B 795/07 AS NZB, [...] RdNr. 2; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.11.2013 - L 11 AS 599/13 NZB, [...] RdNr. 7).
Bei verständiger Würdigung der Schreiben der Klägerin vom 24.05.2014 und vom 04.06.2014 sind diese auch als Antrag auf mündliche
Verhandlung auszulegen, so dass die gleichzeitig erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist.
Für eine solche Auslegung spricht zunächst, dass die Klägerin ihr Schreiben vom 24.05.2014 unmittelbar an das Sozialgericht
gesendet hat. In diesem Schreiben weist sie zudem darauf hin, dass das gesamte Verfahren neu aufgerollt werden solle. In dem
weiteren Schreiben vom 04.06.2014 erklärt sie unter Verweis auf das frühere Schreiben ausdrücklich, dass sie eine erneute
Verhandlung beim Sozialgericht Münster begehre. Hiermit macht sie deutlich, dass ihr Begehren, das Verfahren neu aufzurollen,
als Antrag auf mündliche Verhandlung ausgelegt werden soll. Da die Klägerin eine vollständige Überprüfung des Gerichtsbescheides
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erstrebt, die sie nur mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung erreichen kann und
da sie keine Gründe für die Zulassung der Berufung nach §
144 Abs.
2 SGG benannt hat, ist davon auszugehen, dass sie vorrangig die mündliche Verhandlung beantragt.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Gründe für die Zulassung der Berufung auch nicht ersichtlich sind.
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,
auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Anhaltspunkte für eine Abweichung des Sozialgerichts von obergerichtlichen Entscheidungen (§
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG) oder den Zulassungsgrund des §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG sind nicht ersichtlich.
Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse
liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hierfür
nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. §
144 RdNr. 28). Eine derartige Rechtsfrage ist hier nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).