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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2014 - 2 AS 1169/14
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des SG Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde Gleichzeitige Einlegung von Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf mündliche Verhandlung Auslegung des Klägerbegehrens
Wird gegen einen Gerichtsbescheid gleichzeitig zum Antrag auf mündliche Verhandlung die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, hat der Antrag auf mündliche Verhandlung Vorrang und die gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Normenkette:
SGG § 105 Abs. 2 S. 3
,
SGG § 105 Abs. 3
,
SGG § 144 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Münster 28.04.2014 S 15 AS 947/11
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 28.04.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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