Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren.
Die Antragsteller stellten am 20.11.2013 beim Antragsgegner einen Antrag auf Fortzahlung von Grundsicherungsleistungen ab
Januar 2014.
Mit Bescheid vom 30.12.2013 bewilligte der Antragsgegner die begehrten Leistungen für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.04.2014
in Höhe von jeweils 543,49 EUR monatlich.
Am 06.01.2014 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf um die Auszahlung der Leistungen im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes nachgesucht und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Antragsgegner habe ihnen
mit Bescheid vom 30.12.2013 für Januar 2014 Leistungen in Höhe von insgesamt 1.286,98 EUR bewilligt, diese jedoch nicht ausgezahlt.
Am 07.01.2014 wurden die Leistungen in Form der Regelleistung dem Konto der Antragsteller gutgeschrieben. Die Unterkunftskosten
wurden direkt an den Vermieter gezahlt.
Mit Beschluss vom 28.02.2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender
Erfolgsaussichten abgelehnt. Den Antragstellern fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Ihnen habe ein einfacherer Weg, die
Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner zur Verfügung gestanden. Im Übrigen fehle es auch an einem Anordnungsgrund und -anspruch.
Gegen den ihnen am 05.03.2014 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am Montag den 07.04.2014 Beschwerde eingelegt.
Der Antragsgegner habe trotz mehrfacher Kontaktaufnahme die Leistungen erst verspätet ausgezahlt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, weil für das einstweilige Rechtsschutzverfahren
ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Anordnungsgrund nicht bestand.
Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zum Zeitpunkt des Eilantrags am 06.01.2014 lag den Antragstellern
der Bewilligungsbescheid vom 30.12.2013 vor. Wann die Antragsteller die bewilligten Leistungen beantragt hatten, ist für die
Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Eilantrag daher unbeachtlich; behauptete Vorsprachen vor Bekanntgabe dieses
Bescheides sind ebenfalls irrelevant. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag wäre allenfalls zu bejahen, wenn der Antragsgegner
zu erkennen gegeben hätte, die bewilligten Leistungen nicht auszahlen zu wollen. Hierfür gab es zum Zeitpunkt der Antragstellung
nicht die geringsten Anhaltspunkte.
Abgesehen davon scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, weil die Rechtsverfolgung mutwillig i.S.d. §§ 73a Abs.
1 S. 1
SGG, 114 Abs. 2
ZPO war. Ein Beteiligter, der einen Rechtsanwalt selber hätte bezahlen müssen, hätte persönlich beim Antragsgegner vorgesprochen
und keine gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 S. 1
SGG, 127 Abs. 4
ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).